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Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für Gehwegüberfahrten


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 27.09.2013
Aktenzeichen VG 12 K 2275/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen §§ 127ff BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 8 KAG BB

Tenor

Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks .. der Flur .. der Gemarkung ..., ... -Straße 13. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen für den Ausbau des ... s zwischen ... -Straße und ... straße.

Bereits in den 30iger Jahren war die Fahrbahn des ... s vor den Eckgrundstücken mit der damaligen ... straße, jetzt ... -Straße (Flurstücke .. und ..), auf 5 m Breite mit Großsteinpflaster befestigt worden. Gleichzeitig wurde das Pflaster auf der halben Breite der Fahrbahn (2,50 m) bis zum südlichen Ende des Grundstücks ... 22 (Flurstücks ..) fortgeführt. Über die Finanzierung dieses Ausbaus schloss die damaligen Gemeinde ... mit den Eigentümern der Grundstücke ... 18, 20 und 22 sowie ... straße 19 (Flurstücke .. bis ..) am 28. Dezember 1933 einen Vertrag, nachdem zuvor Befreiungen vom Anbauverbot erteilt worden waren. Als Darlehen übernahmen die vier Anlieger auch die Straßenbaukosten für das gegenüberliegende Flurstück ... Der Vertrag regelte unter 2.: „Die ersten 34 m Straßenfront des ... s sind in ganzer Breite, der Rest bis zur … – … Grundstücksgrenze nur in halber Breite anbaufähig hergestellt“. Gleichzeitig wurde auf der östlichen Seite ein Gehweg auf Kosten der Anlieger hergestellt. Es existiert sodann ein „Straßenregulierungsvertrag“ aus dem Jahr 1940, der u. a. den weiteren Ausbau des ... s mit einer 5 m breiten Fahrbahn zum Gegenstand hat. Dieser Vertrag ist aber nicht umgesetzt worden.

Der Beklagte ließ den ... auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. November 2007 zwischen ... -Straße und ... straße mit einer 5 m breiten Fahrbahn aus Granitgroßsteinpflaster befestigen, soweit dies nicht bereits in den 30iger Jahren geschehen war. Diese Teile wurden in ihrem Zustand belassen. Außerdem wurden ein einseitiger Gehweg in einer Breite von 1 m bis 1,50 m - ebenfalls unter Verwendung der vorhandenen Teile - sowie eine Oberflächenentwässerung angelegt. Die Straßenbeleuchtung aus dem Jahre 1969 wurde erneuert. In dem Ausbaubeschluss ging die Gemeindevertretung davon aus, dass für das Teilstück bis zur ... -Straße das Straßenbaubeitrags- und für die restliche Teilstrecke das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finde.

Im Zuge der Ausbauarbeiten wurden zwischen ... -Straße und ... straße in unteren Schichten Bitumenreste aufgefunden. Daraufhin erklärte die Fachbereichsleiterin Bauen/Wohnen mit Schreiben vom 24. April 2008 gegenüber den Anliegern, die Maßnahme werde im Hinblick darauf als Verbesserung/Erneuerung abgerechnet.

Die Bauabnahme erfolgte am 11. Juli 2008.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 zog der Beklagte die Klägerin für die Erneuerung/Verbesserung der Straßenbeleuchtung des ... s zu Straßenbaubeiträgen und für die erstmalige Herstellung der übrigen Teileinrichtung der Straße zu Erschließungsbeiträgen heran. Festgesetzt wurden 20.588,34 €. Der Bescheid stützt sich hinsichtlich der Erschließungsbeiträge auf die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde ... vom 15. Februar 2011 und beruht hinsichtlich der Straßenbeleuchtung auf der Straßenbaubeitragssatzung vom 5. Juni 2008. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass keine Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten, weil die Straße bereits vor dem 3. Oktober 1990 fertiggestellt gewesen sei. Die Fahrbahn habe teilweise eine Befestigung aus Großsteinpflaster besessen, im übrigen Bereich sei eine Oberflächenbefestigung aus Bitumen nachgewiesen worden. Jedenfalls habe der Beklagte zugesichert, nur Straßenbaubeiträge zu erheben. Daran sei er gebunden. Die Satzungen seien fehlerhaft, weil sie keine Vergünstigungen für Eckgrundstücke enthielten.

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2013 den Beitrag aus dem angefochtenen Bescheid um 17,55 € reduziert hat, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 sowie der Reduzierung vom 9. August 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der ... zwischen ... -Straße und ... straße bis auf die Straßenbeleuchtung erst mit dem Ausbau im Jahre 2008 erstmalig hergestellt worden sei. Der Umstand, dass die Fahrbahn in den 30iger Jahren zum Teil nur auf halber Breite befestigt worden sei, zeige deutlich, dass sie nach damaliger Sicht noch nicht fertig gewesen sei, sondern vervollständigt werden sollte. Bei der Befestigung mit einer bitumenhaltigen Splittmischung im weiteren Verlauf habe es sich um keine erstmalige Herstellung gehandelt, es sei lediglich ein Provisorium eingebaut worden. Insoweit verweist der Beklagte auf Urteile der Kammer zur ... -Straße vom 15. November 2011 (u. a. 12 K 2144/07). Mit dem Schreiben vom 24. April 2008 habe keine verbindliche Zusicherung, sondern nur eine Information über die damalige Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgegeben werden sollen. Diese habe sich unter anderem durch die Urteile der Kammer zur ... -Straße geändert. Die maßgeblichen Satzungen seien nicht zu beanstanden. Eine Regelung über die Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung sei nicht erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 hat der Beklagte zur Frage des Gerichts, ob es zum 15. Februar 2001 in der Gemeinde Gebiete mit einer vorhandenen oder geplanten Bebauung mit mehr als vier Vollgeschossen gab, in denen eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu erwarten war, ergänzend vorgetragen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Juli 2011 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 15. Februar 2012 zurückgewiesen (OVG 5 S 45.11).

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter und 1 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden werden kann, zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 erweist sich nach der Reduzierung des Beitrags in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2013 im verbliebenen Umfang als rechtmäßig.

Der angefochtene Bescheid stützt sich für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehweges und der Entwässerung der Straße zutreffend auf die §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB). Diese Teileinrichtungen sind mit der streitgegenständlichen Maßnahme erstmals hergestellt worden (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitrittsbereichs hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Eine Straße ist in diesem Sinne nur fertiggestellt, wenn der Ausbauzustand auf der gesamten Länge einem Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entspricht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Auflage, § 2 Rdnr. 48 m. w. N.).

Zwar war die Fahrbahn des ... s bereits vor der Ausbaumaßnahme entlang der Eckgrundstücke zur ... -Straße auf einer Breite von 5 m mit Großsteinpflaster befestigt. Diese Befestigung war auf einer Breite von 2,50 m vor den Grundstücken ... 18 bis 22 (Flurstücke 60, 61 und 62) in südlicher Richtung fortgeführt. Das Großsteinpflaster ist bei dem Ausbau von 2008 belassen worden. Es erfüllte für sich genommen ohne Zweifel den damals ortsüblichen Ausbaustandard. Darauf kommt es aber nicht an.

Gerade der Umstand, dass die Befestigung der Fahrbahn lediglich vor den Grundstücken erfolgte, für die eine Befreiung vom Anbauverbot erteilt worden war, zeigt dass die Gemeinde eine Fortsetzung des Ausbaus entsprechend dem Fortschritt der Bebauung plante und damit der endgültige Ausbauzustand noch nicht erreicht war. Für die Fahrbahn sollte dies eine Breite von 5 m sein, wie sich deutlich aus dem Vertrag vom 28. Dezember 1933 mit den Anliegern ..., …,C… und … ergibt. In Ziff 2. dieses Vertrages ist aus dieser Sichtweise heraus für eine Teilstrecke geregelt, dass die Straße „nur in halber Breite anbaufertig hergestellt“ worden sei. Auch der undatierte Straßenregulierungsvertrag aus dem Jahr 1940 mit Frau ... sieht einen Weiterbau bis zur ... straße mit einer Fahrbahnbreite von 5 m vor. Aus der insoweit maßgeblichen Vorstellung der damaligen Gemeinde ... (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5/06 -, zit. nach juris), war der ... zum Zeitpunkt seiner Befestigung in den 30er Jahren mithin noch nicht fertiggestellt.

Auch im weiteren Verlauf der Straße bis zur ... straße (Einmündung Am ... ) wurde vor dem 3. Oktober 1990 weder der Standard der örtlichen Ausbaugepflogenheiten erreicht noch erfolgte der Ausbau nach einem Bauprogramm im Sinne von § 242 Abs. 9 BauGB. Zwar dürften in diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der abzweigenden ... -Straße im Zeitraum von 1982 bis 1984 Straßenbaumaßnahmen stattgefunden haben. Reste davon sind nach dem Prüfbericht der Bodenuntersuchung des Ingenieurbüros für Geotechnik Dipl. Ing. F. ... vom 11. April 2008 im ... aufgefunden worden. Diese Erkenntnis hatte den Beklagten zunächst zu der Aussage gegenüber den Anliegern des ... s veranlasst, dass sie (nur) zu Straßenbaubeiträgen herangezogen werden sollten. Die Kammer hat jedoch in ihren Urteilen vom 15. November 2010 (u. a. 12 K 2144/07, juris) zur einmündenden ... -Straße entschieden, dass der dort zwischen 1982 und 1984 vorgenommene Ausbau keine erstmalige Herstellung im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB vermittelt habe. Unter Berücksichtigung der im zeitlichen Zusammenhang mit der Befestigung der ... -Straße im Gemeindegebiet ... bestehenden Ausbaugepflogenheiten (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 11. Juli 2007, a. a. O.), hat die Kammer festgestellt, dass der in der ... -Straße gewählte Ausbauzustand den örtlichen Ausbaugepflogenheiten nicht entsprach. Dies u.a. deshalb, weil die eingebrachte Befestigung der Fahrbahn bereits 1990 nahezu vollständig „verschwunden“ war. Ein Ausbauprogramm konnte nicht ermittelt werden. Da für den Abschnitt des ... s zwischen der ... -Straße und der ... straße derselbe Ausbaustandard gewählt worden war, muss diese Rechtsprechung auf den ... übertragen werden. Auch der Gehweg und die Straßenentwässerung wurden 2008 erstmals auf ganzer Länge hergestellt.

Der Beklagte hat die für die Abrechnung maßgebliche Anlage zutreffend gebildet. Dies ist der ... zwischen ... -Straße und der ... straße. Bei der Bestimmung der Erschließungsanlage ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise auf das Erscheinungsbild der Straße, wie Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (Driehaus, a. a. O. § 12 Rdnr. 11 mit Hinweisen auf die st. Rspr. des BVerwG). Jedenfalls nach Fertigstellung der Straße bietet der ... ein einheitliches Bild auf dieser Teilstrecke.

Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Fahrbahn bereits vor der Maßnahme befestigt waren. Zwar bildet die Verlängerung einer bereits hergestellten Straße, z. B. in den vormaligen Außenbereich, grundsätzlich eine selbständige Erschließungsanlage (Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnr. 50). Ursprünglich dürfte jenseits des in den 30er Jahren bebauten Grundstücks ... 22 der Außenbereich begonnen haben. Jedenfalls zum 3. Oktober 1990 gehörte der ... aber als Anbaustraße dem Innenbereich an. Im Übrigen würde dieser Gedanke auch nicht zum Ausschluss der Erschließungsbeitragspflicht für die Grundstücke führen, die an den vormals befestigten Teilstücken des ... s anliegen. Wie bereits ausgeführt war die Fahrbahn bis zum südlichen Ende des Grundstücks ... 22 (Flurstücks ..) nach damaliger Auffassung der Gemeinde ... nicht fertig, es fehlte vielmehr weitgehend die zweite Hälfte. Deswegen waren sowohl die im damaligen Innenbereich liegende Teilstrecke als auch die restliche Teilstrecke bis zum 3. Oktober 1990 nicht hergestellt.

Der Bescheid beruht, soweit er auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt ist, auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Dies ist die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde ... vom 15. Februar 2001 (EBS). Diese Satzung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke enthält. Unter Berücksichtigung des Vorteilsgedanken des Erschließungsbeitragsrechts ist die Gewährung einer solchen Vergünstigung nicht zwingend geboten (Beschlüsse der Kammer vom 4. März 2009 - 12 L 522/08 - und vom 20. Juli 2011- VG 12 L 324/11 -, Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2012 - OVG 9 S 45.11 -).

Allerdings bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer Bedenken gegen den in § 5 Abs. 4 d und e EBS verwendeten Nutzungsfaktor im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes. Dieser sieht keine Differenzierung zwischen vier und fünf Vollgeschossen vor und behandelt eine Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen gleich. Dies dürfte nicht dem Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB genügen (Urteile der Kammer vom 16. November 2007 - 12 K 2079/04 - und vom 2. November 2012 - VG 12 K 755/11 - zum Straßenbaubeitragsrecht sowie Urteil vom 2. März 2009 - 12 K 2751/05 - zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 22. August 2001 - ZMR 2003, 148 ff. und Urteil des VG Cottbus vom 4. April 2012 - VG 4 K 167/09 -).

Dieser Fehler der Verteilungsregelung führt aber nicht dazu, dass die Erschließungsbeitragssatzung vom 15. Februar 2001 als taugliche Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung des ... s entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urteile vom 19. August 1994 - 8 C 23.92 - und vom 10. Juli 1981 - 8 C 20.81 - zit. nach juris; siehe auch Driehaus, a. a. O. § 18 Rdnr. 8 ff.) verlangen die bundesrechtlichen Rechtsgrundsätze der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabenpflichten nur eine „konkrete Vollständigkeit“ der satzungsmäßigen Verteilungsregelung. Das heißt, dass diese eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands in allen Verteilungskonstellationen ermöglichen musste, die in der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden waren oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten war. War eine solche Konstellation, hier eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen unter Berücksichtigung einer Bebaubarkeit von mehr als vier Vollgeschossen, nicht zu erwarten, ist es unerheblich, wenn eine diese Konstellation betreffender Regelungsteil der Satzung unwirksam ist. Dieser konnte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenlos entfallen. Es hätte also unter den Gesichtspunkt der „konkreten Vollständigkeit“ ausgereicht, wenn die Satzung lediglich Nutzungsfaktoren für eine Bebaubarkeit mit bis zu vier Vollgeschossen enthalten hätte, falls eine Anwendung für eine Bebaubarkeit mit fünf und mehr Vollgeschossen nicht zu erwarten war.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 unter Vorlage geeigneter Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass zum 15. Februar 2001 im Gemeindegebiet keine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für Maßnahmen anstand bzw. aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten war, bei der eine Bebauung mit fünf oder mehr Vollgeschossen zu berücksichtigen gewesen wäre. In Betracht kamen insoweit sechs Bauflächen. Davon lagen die maßgeblichen Gebäude an der ... -Allee und am … Weg bereits an ausgebauten Straßen. Im Gebiet „Wohnen und Arbeiten“ wäre das Erschließungsbeitragsrecht nicht zur Anwendung gekommen, weil es sich um ein Entwicklungsgebiet handelte. Das Hotel am … Damm .. und das Wohnstift … sind jeweils nach einem Erschließungsvertrag hergestellt worden, der die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus damaliger Sicht ausschloss. Unerheblich ist, dass sich der Erschließungsvertrag für das Gebiet des Hotels am Zehlendorfer Damm nachträglich als unwirksam erwiesen hat. Dies war für die Gemeinde ... erst im Jahre 2009 erkennbar, sodass im Jahr 2001 kein Grund bestand, dafür Regelungen vorzuhalten. Nur darauf kommt es aber an. Im Übrigen ist in diesem Gebiet kein Erschließungsaufwand entstanden, der gegenüber Anliegern hätte geltend gemacht werden können.

Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2008 mitgeteilt hat, die Beiträge sollten nach dem Straßenbaubeitragsrecht mit einen Anliegeranteil von 60 % erhoben werden. Unerheblich ist auch, dass die Stadtverordnetenversammlung in der Begründung des Beschlusses vom 22. November 2007 von einer Erhebung von Straßenbaubeiträgen für eine Teilstrecke der Fahrbahn ausgegangen ist. Hierbei handelt es sich um keine Erklärungen, etwa in Form einer Zusicherung, die den Beklagten binden. Es fehlt an einem entsprechenden Willen. Mitgeteilt wurde lediglich eine Einschätzung der Sach- und daraus folgend der Rechtslage entsprechend dem damaligen Erkenntnisstand. Es handelte sich also um „Wissenserklärungen“, die keine Bindungswirkung, etwa als Erlass gem. § 135 Abs. 5 BauGB entfalten (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2004 - 12 K 2935/03 -, juris). Nur so konnte auch die Klägerin angesichts der vorangestellten Erläuterung der Sach- und Rechtslage die Erklärungen verstehen.

Weitere Bedenken gegen den Bescheid, soweit er sich auf das Erschließungsbeitragsrecht stützt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung/Verbesserung der Straßenbeleuchtung im ... ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Bescheid beruht insoweit auf der wirksamen Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde ... vom 5. Juni 2008 (SABS). Die Maßnahme erfüllt auch den Tatbestand der Erneuerung bzw. Verbesserung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Dies wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

Allerdings ist der angefochtene Bescheid insoweit von einer zu geringen Verteilungsfläche ausgegangen. Einzubeziehen waren auch die Flurstücke .. und .. sowie die Fläche des Flurstücks .., die nicht zum Straßenland des ... s und der ... straße gehört. Für diese Flächen setzen die maßgeblichen Bebauungspläne „Wald“ fest, sodass sie mit einen Faktor von 0,0167 zu multiplizieren sind (§ 5 Abs. 3 h SABS). Der Beklagte hat deswegen mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 die Beitragsforderung um 15,09 € reduziert. Dabei war jedoch die Teilfläche des Flurstücks 55 nicht berücksichtigt worden. Dies sind nochmals 1.352 m² (x 0,0167), woraus ein Beitragssatz für die Erneuerung/Verbesserung der Beleuchtung von 0,7004227 €/m² folgt. Daraus ergibt sich eine Reduzierung von 17,55 €. Um diesen Betrag hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2013 den Beitrag reduziert. In der verbliebenen Höhe erweist er sich als rechtmäßig.

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, trifft die Kostenlast zwar nach billigem Ermessen den Beklagten (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Unter dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sind aber die gesamten Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.588,34 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.