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Türkei; Visum; Ehegattennachzug; Lebensunterhalt; Angriffe gegen die Beweiswürdigung; lediglich andere rechtliche Bewertung; keine ernstlichen Zweifel


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 05.12.2012
Aktenzeichen OVG 11 N 57.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die türkische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu ihrem in Deutschland mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann.

Den Ende 2008 gestellten Visumsantrag lehnte die Beklagte im Hinblick auf die Verweigerung der Zustimmung des Beigeladenen, der die Annahme eines prognostisch nicht gesicherten Lebensunterhalts zugrunde lag, durch Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 30. April 2009 und auf Remonstration durch deren Remonstrationsbescheid vom 19. Mai 2009 ab.

Die hiergegen am 2. Juni 2009 erhobene Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 6. Mai 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche monatliche Unterhaltsbedarf der Eheleute in Höhe von 846 EUR - das Bestehen tatsächlich höherer Wohnkosten und eventueller Unterhaltsansprüche für ein Kind aus einer früheren Ehe des Ehemannes könne offen bleiben - durch dessen Einkommen oder auf sonstige Weise gedeckt sei. Es könne nur davon auszugegangen werden, dass der Ehemann aus der Beschäftigung bei Herrn G. monatliche Einkünfte von 300,16 EUR erziele. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen des Ehemannes und des Schwagers der Klägerin sowie der vorliegenden Unterlagen sei ernstlich zweifelhaft, ob der Ehemann bei seinem Bruder aus einem zweiten Arbeitsverhältnis ein Einkommen in einer Höhe erziele, dass hierdurch zusammen mit den Einkünften bei Herrn G. der genannte Bedarf gedeckt sei. Zwar habe der Ehemann einen Arbeitsvertrag, diverse Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge vorgelegt, wonach er als Koch im Restaurant seines Bruders ein Bruttoeinkommen von 1.800 EUR erziele. Schon die familiäre Verbundenheit lege die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen oder Abgabe von Gefälligkeitserklärungen besonders nahe, zumal auch diese Einkommenshöhe deutlich über dem Durchschnittslohn eines Koches im Land Sachsen-Anhalt liege. Auch hätten der Ehemann und sein Bruder unterschiedliche Angaben über die Schließzeiten des Restaurants gemacht. Angesichts fehlender Abhebungen vom Girokonto des Ehemannes für den neben der Miete bestehenden sonstigen Lebensbedarf und nicht überzeugender Erklärungen hierfür dränge sich auch der Verdacht auf, dass dieses Konto nur aus verfahrensangepassten Gründen eröffnet worden sei und tatsächlich nicht als sein Konto genutzt und das Geld auch nicht (vollumfänglich) bei ihm verbleiben solle.

„Entscheidender“ als all dies sei aber, dass nach Überzeugung des Gerichts für den Ehemann die Lohnsteuer nicht laufend abgeführt und am 3. Juni 2010 eine falsche Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 eingereicht worden sei. Diese habe einen unzutreffenden amtlichen Gemeindeschlüssel und eine falsche Bundesfinanzamtsnummer aufgewiesen. Bestätigt hätten sich die Zweifel letztlich durch eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes vom 25. Januar 2011. Danach habe der Steuerpflichtige seine Anmeldungen für 2008 und 2009 erst zum 8. Oktober 2010 berichtigt, nachdem diese zuvor für 2008 mit 0,- EUR gemeldet und für 2009 keine Anmeldung abgegeben worden sei. Dass dies nur wenige Tage nach Kenntnis vom Auflagenbeschluss des Gerichts erfolgt sei, deute auf bewusst falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Ehemannes hin. Dessen Hinweis, er habe als Arbeitnehmer hierauf keinen Einfluss, entlaste ihn nicht, weil fehlende Kenntnis hiervon angesichts des engen familiären Verhältnisses der Brüder höchst unwahrscheinlich sei.

Insgesamt erscheine das behauptete Bruttoeinkommen von monatlich 1.800 EUR so zweifelhaft, dass das Gericht nicht davon überzeugt sei, dass der Ehemann dieses tatsächlich erziele. Auch der Bezug eines geringeren, aber noch bedarfsdeckenden Einkommens aus diesem Arbeitsverhältnis als Koch stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insoweit fehle es schon gänzlich an Anhaltspunkten für die Feststellung der Höhe. Außerdem spreche viel für bewusst falsche Einkommensangaben, was sich nur damit erklären lasse, dass das tatsächlich gezahlte Gehalt nicht ausgereicht haben würde, den familiären Lebensbedarf zu decken. Sollten die Zahlungen „auf Schwarzarbeit erfolgt sein“, wäre bereits der notwendige rechtliche Bestand, der für die Beurteilung der nachhaltigen Gewährleistung des Unterhalts der Familie erforderlich sei, nicht gegeben.

Gründe für die Annahme eines atypischen Falles, in dem eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu machen wäre, lägen nicht vor.

II.

Der am 23. Juni 2011 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. Mai 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen in den - am 29. Juni und 4. Juli eingegangenen - Begründungsschriftsätzen vom 27. und 30. Juni 2011 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dabei mag letztlich dahinstehen, ob Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags bestehen, weil die Zulassungsbegründung keine Zuordnung zu den einzelnen Zulassungsgründen vornimmt bzw. nur im Begründungsschriftsatz vom 27. Juni 2011 abschließend ausführt, das Urteil begegne daher erheblichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Denn die unter diesen Umständen allein in Betracht kommende Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag die Zulassung der Berufung im Ergebnis nicht zu begründen.

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein.

Die Klägerin macht zur Begründung des Zulassungsantrags geltend, das Verwaltungsgericht habe den familiären Lebensunterhaltsbedarf unter Nichteinstellung eventuell höherer Mietkosten und eines (Kindes-)Unterhaltsanspruchs mit insgesamt 846 EUR festgestellt und tatsächlich erzielte Einkünfte des Ehemannes nur mit einer Summe von 300,16 EUR aus der Nebentätigkeit bei Herrn G. anerkannt. Das Einkommen aus dessen Haupttätigkeit als Koch im Restaurant seines Bruders sei hingegen als so wenig glaubhaft bezeichnet worden, dass es gar nicht berücksichtigt worden sei. Damit behaupte das Gericht, diese Tätigkeit gebe es nicht oder sie werde jedenfalls nicht bezahlt.

Diese Annahme gibt die tragenden Urteilsgründe schon nicht zutreffend wieder bzw. unterstellt „Behauptungen“ des Gerichts, die vom Gericht so nicht getroffen worden und danach auch nicht als Schlussfolgerungen gerechtfertigt sind. Davon, dass es keine Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin im Restaurant seines Bruders gebe oder sie jedenfalls nicht bezahlt werde, geht das Verwaltungsgericht keineswegs aus. Es begründet seine Entscheidung vielmehr damit (Urteilsabdruck - nachfolgend: UA - S. 5 vorletzter Absatz), es sei ernstlich zweifelhaft, ob das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis zusammen mit dem in Höhe von 300,16 EUR bei Herrn G. „den familiären (Mindest-)Unterhaltsbedarf von 846 EUR übersteigt“. Sodann legt es im Einzelnen dar, warum an den Angaben über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.800 EUR „erhebliche Zweifel“ bestehen, und führt schließlich aus (UA S. 8 Abs. 2):

„Auch der Bezug eines geringeren, aber noch bedarfsdeckenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin aus seinem Arbeitsverhältnis als Koch steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insofern fehlt es schon für die Feststellung der Höhe eines solchen Einkommens gänzlich an Anhaltspunkten. Außerdem spricht - wie dargelegt - viel dafür, dass der Ehemann der Klägerin und sein Bruder bewusst unzutreffende Angaben zum Einkommen des Ehemanns der Klägerin gemacht haben. Dies lässt sich jedoch nur damit erklären, dass ein etwa tatsächlich gezahltes Gehalt nicht ausreicht, um den familiären Bedarf zu decken. Denn anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, insoweit unzutreffende Angaben zu machen. Jedenfalls bestehen angesichts der geschilderten Umstände erhebliche Zweifel am Bezug eines geringeren, aber noch bedarfsdeckenden Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Bruder der Klägerin, die zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin gehen.“

Die Annahme der Zulassungsbegründung, dass es darum gehe, ob die Bedenken des Gerichts die Behauptung hinreichend tragen würden, dieses Arbeitsverhältnisses bestehe „in Wahrheit gar nicht“ oder werde „jedenfalls nicht bezahlt“, verkennt somit schon die tragende Urteilsbegründung. Soweit die Klägerin mit ihren nachfolgenden Einwänden rügt, dass das Verwaltungsgericht aus verschiedenen festgestellten Tatsachen jeweils zu Unrecht diese Schlussfolgerungen gezogen habe, geht dies schon im Ansatz an der angegriffenen, einen solchen Schluss im Ergebnis gerade nicht ziehenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vorbei.

Soweit die Zulassungsbegründung sich im Folgenden (unter Ziff. 4. des Schriftsatzes vom 27. Juni 2011) mit Einzelheiten der Beweiswürdigung des gerichtlichen Urteils auseinander setzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung mit dem Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann erfolgreich angegriffen werden kann, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht und Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. das Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, juris Rz. 27 f., sowie die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris Rz. 3). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus.

Hieran gemessen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt:

Der Einwand der Klägerin, dass das - unstreitige - Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Ehemann und seinem Arbeitgeber allein keine Rechtfertigung für die Annahme sei, dass das Arbeitsverhältnis nur fingiert werde und alle möglichen Straftaten begangen würden, trifft die auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Falles und „insbesondere“ auf die Einreichung einer falschen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 und die ursprüngliche Nichtabführung von Lohnsteuer abstellende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Soweit sie sich weitergehend auch dagegen verwahrt, dass dieses Argument im Rahmen einer solchen Gesamtschau “aller Argumente, die jedes für sich vielleicht nicht ausreichen“, verwendet werde, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung dafür, dass und ggf. weshalb die Berücksichtigung dieses Arguments im Rahmen einer solchen Gesamtschau die oben dargelegten Grenzen der Beweiswürdigung überschreiten sollte.

Entsprechendes gilt für den - tatsächlich nicht bestrittenen - Umstand, dass das behauptete Einkommen des Ehemanns den Durchschnittslohn eines Kochs in Sachsen-Anhalt übersteigt. Dass dies Zweifel an der Höhe des ihrem Ehemann von seinem Bruder gewährten Einkommens begründet, wird im Übrigen nur insoweit bestritten, als damit nicht belegt sei, dass er nicht ein geringeres, gleichwohl den Lebensunterhalt der Eheleute sicherndes Einkommen erziele.

Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Angaben des Ehemannes der Klägerin und seines Bruders zu den Schließzeiten des Restaurants in der Beweiswürdigung des Urteils kann entgegen der Annahme der Zulassungsbegründung unter Ziffer 4.5 nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, in einem Restaurant, das gegen 21.00 Uhr schließe, werde selbstverständlich noch bis 22.00 Uhr „gearbeitet“. Dass die Berücksichtigung fehlender Kenntnisse über die Öffnungszeiten des Restaurants im Rahmen der Beweiswürdigung über eine dortige Tätigkeit „eher abwegig“ sei, so die Zulassungsbegründung weiter, ist schon nicht nachvollziehbar, jedenfalls liegt hierin kein Verstoß gegen die o.g. Grundsätze der Beweiswürdigung.

Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung werden auch nicht mit dem Vorbringen der Zulassungsbegründung dargelegt, das Urteil lasse nicht eindeutig erkenne, welche Zweifel sich daraus ergeben sollen, dass auf dem Girokonto des Ehemannes mit Ausnahme der Mietüberweisungen Kontenbewegungen nicht zu verzeichnen seien. Das Fehlen weiterer Ausgaben sei bei der Tätigkeit als Koch in einem Restaurant, wo „für seine Ernährung“ gesorgt sei, jedenfalls nicht erstaunlich. Abgesehen davon, dass sich die Lebenshaltungskosten keineswegs nur auf die Ernährung beschränken, legt das verwaltungsgerichtliche Urteil seine nicht allein auf diesen Befund, sondern auch auf die fehlende Glaubhaftigkeit der vom Ehemann der Klägerin im Verlauf seiner Zeugenaussage diesbezüglich abgegebenen Erklärungen gestützten Schlussfolgerungen durchaus dar, indem es ausführt, es dränge sich der Verdacht auf, dass dieses Konto nur aus verfahrensangepassten Gründen eröffnet worden sei, tatsächlich nicht als „sein Konto“ werde genutzt und das Geld auch nicht (vollumfänglich) bei ihm verbleiben solle. Dass dies die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, wird mit der Zulassungsbegründung jedenfalls nicht dargelegt.

Soweit die Zulassungsbegründung weiter ausführt, die fehlende Abführung von Lohnsteuer für den Ehemann der Klägerin und die Einreichung einer falschen Lohnsteuerbescheinigung beruhe auf einem „Fehler des Steuerberaters“, zudem kontrolliere kein Arbeitgeber und kein Arbeitnehmer die erstellten Unterlagen eines Steuerberaters, begründet auch das keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Vorbringen über einen angeblichen Fehler des Steuerberaters um eine völlig unsubstantiierte Behauptung handelt, für die mit der Zulassungsbegründung auch kein Beweismittel benannt worden ist, hat das Verwaltungsgericht im Urteil (S. 7) ausführlich dargelegt, dass die Einreichung einer falschen Lohnsteuerbescheinigung 2009 und die - wenige Tage nach dem Erlass des Nachfragen beim Finanzamt ankündigenden Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 4. Oktober 2010 - erfolgte Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen für die Jahre 2008 und 2009 beim Finanzamt darauf hindeuteten, dass seitens des Ehemanns der Klägerin und ihres Schwagers bewusst falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Ehemanns gemacht worden seien. Der bloße Hinweis auf einen „Fehler“ des Steuerberaters vermag diese Argumentation nicht zu erschüttern. Die Behauptung, wonach „kein Arbeitgeber“ die durch einen Steuerberater erstellten Unterlagen kontrolliere, erscheint angesichts der Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen selbst für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Steuerpflichten offensichtlich verfehlt. Für einen Arbeitnehmer besteht eine Pflicht zur Kontrolle derartiger Unterlagen des Arbeitgebers zweifellos nicht. Von einer solchen ist aber auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. In den diesbezüglichen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (UA Seite 7 letzter Absatz) hat es den Verdacht einer Kenntnis des Ehemanns der Klägerin vielmehr auf das im konkreten Fall bestehende enge familiäre Näheverhältnis, den die Nichtentdeckung des „Fehlers“ begünstigenden Verzicht des Ehemanns der Klägerin auf Abgabe einer Einkommenssteuererklärung und die rasche Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis- und Auflagenbeschluss gestützt. Auch hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander.

Dass mit der Zulassungsbegründung weiterhin ausgeführt wird, auch sei anzumerken, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sei, „den Racheengel für unlauteres Geschäftsgebaren durch Restaurantbetriebe zu spielen“, dürfte sich auf den Hinweis im Urteil beziehen, Zahlungen aus Schwarzarbeit seien nicht berücksichtigungsfähig. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung lassen sich hieraus schon deshalb nicht ableiten, weil es sich hierbei ersichtlich nicht um eine entscheidungstragende Erwägung handelt, sondern um einen vorsorglichen rechtlichen Hinweis für eine hypothetische Argumentation.

Schließlich beanstandet die Zulassungsbegründung die „Gesamtschau des Gerichts“ mit der Begründung, diese finde „in den angegebenen Gründen keine Bestätigung“, auch sei sie stets durch die „negativste Interpretation gekennzeichnet“ und „in sich nicht schlüssig“, da der Ehemann einmal gar nicht im Restaurant seines Bruders arbeite und das Ganze ein einziger Betrug sei und dann dieser gleichsam als Betreiber des Restaurants beschrieben werde. Dieses Vorbringen ist insoweit schon unzutreffend, als - wie bereits oben dargelegt - das verwaltungsgerichtliche Urteil keineswegs damit begründet wird, der Ehemann arbeite dort „gar nicht“. Auch wird dieser keineswegs als „Betreiber“ des Restaurants beschrieben. Darüber hinaus wird mit diesem Vorbringen wiederum keine fehlerhafte Beweiswürdigung, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils führt, dargelegt, sondern die unstreitigen Tatsachen werden lediglich anders bewertet. Damit wird weder nachvollziehbar dargelegt, dass und ggf. inwiefern das Verwaltungsgericht unzulässig die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten hat, noch dass die Würdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist bzw. von einem falschen Sachverhalt ausgeht.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 ergänzend auf „anliegende Berechnungen zur Lebensunterhaltssicherung“ auf der Basis eines Einkommens von 1.300 EUR brutto (aus der Tätigkeit bei seinem Bruder) und 300,16 EUR aus dem „Nebenjob“ bei Herrn G. verweist bzw. geltend macht, er bestehe darauf, das angegebene Einkommen tatsächlich zu erhalten, vermag das die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. Dass hierdurch „auch in Zukunft jeder Ehegattennachzug unmöglich“ wird, so die Klägerin weiter, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).