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Entscheidung OVG 6 B 28.12


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 20.03.2013
Aktenzeichen OVG 6 B 28.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 45 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 18 Abs 2 Nr 2 WoGG, § 18 Nr 4 WoGG, § 18 Nr 4 WoGG

Leitsatz

Es ist ohne entsprechende Indizien nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass Partner einer Beziehung, auch wenn sei ein gemeinsames Kind haben, regelmäßig zusammen wohnen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ersetzen nicht die Feststellung des Bestehens einer Wohngemeinschaft.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2010 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme von Wohngeldbescheiden und die Rückforderung von Wohngeld.

Die seinerzeit in Wittenberge wohnhafte Klägerin lernte im Jahr 1999 den Zeugen F... kennen, der seit 1997 in Wolfsburg arbeitete und dort eine Wohnung angemietet hatte; im August 2000 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Auf ihre entsprechenden Anträge, in denen die Klägerin als mitbewohnende Familienmitglieder ihren Sohn sowie ab 2001 die Tochter angegeben hatte, bewilligte der Beklagte ihr für die Wohnung D... in Wittenberge, für die sie zuvor schon Wohngeld bezogen hatte, Wohngeld in folgender monatlicher Höhe:

- mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 für das Jahr 2000   275,00 DM,

- mit Bescheid vom 30. April 2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2001   281,64 DM,

- mit Bescheid vom 15. November 2001 für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2001   275,77 DM,

- mit Bescheid vom 28. Februar 2002 für das Jahr 2002   157,00 Euro,

- mit Bescheid vom 15. Dezember 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2003   136,00 Euro,

- mit Bescheid vom 28. Februar 2003 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2003   160,00 Euro.

Das Wohngeld wurde bis einschließlich März 2003 gezahlt.

Am 20. März 2003 führten die Zeugen K... und W... bei der Klägerin einen Hausbesuch durch. Der Zeuge F... war anwesend. Ausweislich der hierüber gefertigten Vermerke wurde Folgendes festgestellt: Im Schlafzimmer waren beide Betten bezogen, im Kleiderschrank befanden sich „etliche Sachen“ von Herrn F..., im Bad seine Zahnbürste, sonstige Hygieneartikel bringe er jeweils mit. Der Zeuge arbeite in Wolfsburg, bewohne dort eine Zweizimmerwohnung und sei dort auch polizeilich gemeldet, er wolle nicht nach Wittenberge ziehen. Er halte sich 1-2 Tage pro Woche in Wittenberge auf und übernachte dann bei der Klägerin, es bestünden auch sexuelle Kontakte. Die Klägerin wasche seine Wäsche mit, wenn er etwas mitbringe, die Wäsche werde aber in der Hauptsache in Wolfsburg gewaschen. Sie kaufe auch Lebensmittel für ihn mit ein oder sie gingen gemeinsam einkaufen, wenn der Zeuge in Wittenberge sei. Die Klägerin fahre seinen Zweitwagen, sie zahle Versicherung und Steuern für das Kfz auf seinen Namen, in zwei Jahren solle die Versicherung auf sie überschrieben werden. Weihnachten und Geburtstage würden gemeinsam gestaltet, entweder in Wittenberge oder in Wolfsburg.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 3. Juni 2003 die o.g. Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 geleistetes Wohngeld in Höhe von 5.692,25 Euro zurück, weil die Klägerin mit dem Zeugen F... in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt Wolfsburg und des Mietvertrages des Zeugen F... vortrug, dieser sei nicht ihr Lebensgefährte und wohne nicht in ihrer Wohnung, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 als unbegründet zurück.

Die Klägerin zog zum 1. Juli 2004 mit ihren Kindern und dem Zeugen F... zunächst in eine gemeinsame Wohnung in G... bei Wolfsburg und später in die aktuelle Wohnung in P....

Mit der gegen den Bescheid vom 3. Juni 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Bewilligungsbescheide seien nicht rechtswidrig und könnten demnach nicht aufgehoben werden. Der Zeuge F... lebe seit 1997 in Wolfsburg, er sei auch nicht ihr Lebensgefährte. Er nehme lediglich sein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind wahr, halte sich hierzu gelegentlich in ihrer Wohnung auf und übernachte aufgrund der erheblichen Entfernung auch gelegentlich bei ihr, wofür er Hygieneartikel und Ersatzkleidung benötige. Dass sexuelle Kontakte bestünden, werde bestritten, dies sei im Übrigen nicht maßgebend. Zur sinnvollen Ausübung des Umgangsrechts gehöre auch die Teilnahme an familiären Anlässen wie Geburtstagen und Weihnachten. Der Umstand, dass sie den auf den Zeugen angemeldeten und auf seinen Namen versicherten PKW fahre, spreche ebenfalls nicht für eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie trage sämtliche Kosten, auch im Übrigen versorge sie sich und die Kinder allein.

Der Beklagte hat vorgetragen: Sowohl dem Vermieter als auch den Hausbewohnern sei bekannt gewesen, dass der Zeuge F... der Lebensgefährte der Klägerin sei. Gerade innere Bindungen, hier eine fortdauernde sexuelle Beziehung, oder Verpflichtungen zur Unterhaltsgewährung bzw. eine gemeinsame Lebensführung seien bedeutende Hinweise auf eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es sei auch durchaus unüblich, dass nicht in einer Lebensgemeinschaft befindliche Personen Steuern und Versicherung für den Zweitwagen des anderen zahlten und sich Versicherungsprozente überschrieben; dies zeuge von einem gegenseitigen Einstehenwollen und gegenseitiger Unterhaltsgewährung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig gewesen, weil das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Zeugen F... nicht berücksichtigt worden sei. Der Zeuge habe zumindest während der regelmäßigen Besuche mit der Klägerin und der gemeinsamen Tochter zusammen gewohnt und sei nur vorübergehend zum Zwecke der Berufsausübung als Pendler vom gemeinsamen Haushalt abwesend gewesen. Hierfür spreche, dass der Zeuge die Klägerin regelmäßig und zum Teil für mehrere Tage besucht, bei ihr übernachtet und mit ihr geschlafen sowie auch mindestens einmal seinen Urlaub dort verbracht und mit der Klägerin und ihren Kindern mindestens einen Ausflug unternommen habe. Übernachtungen seien bei Ausübung des Besuchsrechts untypisch. Die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten, gemeinsames Einkaufen, Ausflüge als Familie sowie die vereinzelte Teilnahme an Familienfeiern im Kreis der Familie der Klägerin sprächen nicht für gelegentliche Besuche als Gast, sondern seien üblich für die Partner einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Zeuge den Wagen der Klägerin von seinem Geld gekauft und ihr überlassen habe. Dass er auch Freizeit in Wolfsburg verbracht habe, spreche nicht gegen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, vielmehr spreche dafür, dass die Klägerin ihn dort besucht und nach dem Verlust ihrer Wohnung den gemeinsamen Lebensmittelpunkt nach Wolfsburg verlagert habe. Bei Vorliegen einer Wohngemeinschaft sei kraft Gesetzes das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft zu vermuten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie habe jedenfalls grob fahrlässig falsche Angaben gemacht.

Zur Begründung der vom Senat gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil entgegen.

Der Senat hat über die Wohnverhältnisse der Klägerin in den Jahren 2000 - 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F..., W... und K.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2013 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Bewilligungsbescheide lagen jedoch nicht vor, weil diese nicht rechtswidrig waren. Damit bestand auch kein Grund für eine Rückforderung des in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 gezahlten Wohngeldes nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bzw. § 18 Nr. 4 WoGG in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Wohngeld, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; nach Halbsatz 2 wird das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Klägerin mit dem Zeugen F... im maßgeblichen Zeitraum in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt hat. Ein gemeinsames Wohnen liegt nicht vor, wenn der Aufenthalt in der fraglichen Wohnung lediglich zu Besuchszwecken erfolgte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 1998 - 14 A 2687/96 -, ZMR 1998, 807, Rn. 8). So liegt der Fall hier.

Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung wohnte der Zeuge F... jedenfalls seit 1997 in Wolfsburg und hatte dort seinen Hauptwohnsitz angemeldet. Die dort angemietete Wohnung in der Z... verfügte, wie dem eingereichten Mietvertrag zu entnehmen ist, über zwei Zimmer und hatte eine Wohnfläche von 62,45 m², war mithin nicht nur eine behelfsmäßige Pendlerunterkunft, sondern größer als die Dreizimmerwohnung der Klägerin in Wittenberge, die lediglich über 52,77 m² verfügte. Auch seine Arbeitsstelle als Parkhauswächter befand sich in Wolfsburg. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Zeuge F... spätestens im Jahr 1997 seinen Wohnsitz in Wolfsburg begründet hatte. Weder die Wohnung noch seine Arbeitsstelle hat der Zeuge F... im hier maßgeblichen Zeitraum aufgegeben.

Es ist auch nicht feststellbar, dass der Zeuge F... im hier maßgeblichen Zeitraum unter Aufrechterhaltung seines Wohnsitzes in Wolfsburg in Wittenberge in der Wohnung der Klägerin einen weiteren Wohnsitz begründet hätte. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Zeuge F..., wie der Beklagte angenommen hat, im maßgeblichen Zeitraum regelmäßig etwa alle zwei Wochenenden in der Wohnung der Klägerin aufgehalten und auch bei ihr übernachtet hat, denn auch derart regelmäßige Aufenthalte können besuchsweise erfolgt sein. Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen, die bekunden sollen, dass der Zeuge F... sich regelmäßig bei seiner Schwester oder einen Arbeitskollegen aufgehalten habe, war deshalb entbehrlich.

Den Angaben der Klägerin und des Zeugen F... kann nicht entnommen werden, dass letzterer bei der Klägerin eingezogen wäre. In der mündlichen Verhandlung haben beide erklärt, der Zeuge habe sich lediglich besuchsweise in der Wohnung der Klägerin aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klägerin bekundet, dass sie seinerzeit nicht die Absicht gehabt hätten, zusammenzuziehen. Dem entspricht, dass der Zeuge ausweislich eines der nicht unterzeichneten Vermerke über den Hausbesuch vom 20. März 2003 seinerzeit angegeben haben soll, dass er nicht nach Wittenberge ziehen wolle.

Es liegen ferner keine ausreichenden Indizien vor, die entgegen diesen Angaben die Annahme rechtfertigen, dass der Zeuge F... tatsächlich in die Wohnung der Klägerin eingezogen ist. Der Zeuge ist weder in den Mietvertrag der Klägerin mit aufgenommen worden noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er sich an den Mietkosten beteiligt oder einen Wohnsitz in Wittenberge angemeldet hat. Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat hat er bekundet, unter der Adresse der Klägerin niemals Post erhalten zu haben, er sei nicht unter ihrer Adresse im Telefonbuch eingetragen und weder am Türschild noch am Briefkasten sei sein Name angebracht gewesen. Ausweislich der Vermerke über den Hausbesuch am 20. März 2003 konnte lediglich festgestellt werden, dass im Bad eine Zahnbürste sowie im Kleiderschrank „etliche Sachen“ des Zeugen lagen. Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge K..., der gemeinsam mit der Zeugin W... seinerzeit den Hausbesuch durchgeführt hatte, angegeben, dass es sich insoweit um Kleidungsstücke, also Pullover, jT-Shirts und Hosen gehandelt habe, an Jacken könne er sich nicht mehr erinnern. Die Zeugin W... hatte keine Erinnerungen mehr an den Hausbesuch. Ob die von der Klägerin und dem Zeugen F... bestrittenen Ausführungen in den Vermerken über den Hausbesuch und die Angaben des Zeugen K... in der mündlichen Verhandlung zutreffen, kann dahingestellt bleiben, denn Feststellungen dazu, dass sich sonstiger Hausrat des Zeugen F..., etwa Möbelstücke, CD’s, Unterhaltungselektronik o.ä. in der Wohnung befunden hätte, wurden zu keiner Zeit getroffen. Allein der Umstand, dass er dort möglicherweise eine Zahnbürste und Wechselwäsche aufbewahrte, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass der Zeuge F... in diese Wohnung eingezogen ist. Dies ist vielmehr auch typisch in Fällen, in denen lediglich regelmäßige Besuche erfolgen.

Die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht herangezogenen weiteren Indizien lassen keine andere Beurteilung zu. Die Frage, ob zwischen der Klägerin und dem Zeugen F... eine gefühlsmäßige und/oder sexuelle Beziehung bestanden hat oder ob die Besuche des Zeugen im Wesentlichen zum Zwecke der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter erfolgten, ist insoweit nicht von Belang. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass Partner einer Beziehung, auch wenn sie ein gemeinsames Kind haben, regelmäßig zusammen wohnen. Demgemäß rechtfertigt auch der von dem Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommene Umstand, dass der Zeuge F..., die Klägerin und ihre Kinder sich während der Besuche des Zeugen wie eine Familie verhalten haben, also gemeinsam Mahlzeiten eingenommen, Lebensmittel eingekauft, Ausflüge gemacht und gelegentlich an Familienfeiern im Kreis der Familie der Klägerin teilgenommen haben, nicht die Annahme, dass der Zeuge bei der Klägerin eingezogen ist. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass die Klägerin einen auf den Zeugen F... angemeldeten PKW nutzte. All dies würden lediglich dafür sprechen, dass im Falle eines Zusammenwohnens auch von einen Füreinander-Einstehen-Wollen, mithin dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen wäre; die zunächst erforderliche Feststellung, dass die Klägerin und der Zeuge Feierabend tatsächlich zusammengezogen sind, vermögen sie hingegen nicht zu ersetzen. Die Tatsache, dass die Klägerin und ihre Kinder nach dem Verlust ihrer Wohnung nach Wolfsburg in eine gemeinsame Wohnung mit dem Zeugen F... gezogen sind, lässt ebenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass sie schon zuvor tatsächlich zusammen gewohnt hätten. Dagegen spricht vielmehr, dass die Klägerin nicht umgehend mit den Kindern bei dem Zeugen eingezogen, sondern zunächst in die Gartenlaube gezogen ist, beide ein Zusammenwohnen zum damaligen Zeitpunkt also nicht als selbstverständlich betrachtet haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.