Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.02.2014 | |
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Aktenzeichen | 3 L 37/14.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34a AsylVfG |
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. B. ist gemäß § 166 i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO abzulehnen. Dies gilt vorliegend deshalb, da die Antragsteller ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben. Die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde durch die Antragsteller nicht beigebracht.
2. Der Antrag, mit dem die Antragsteller sinngemäß beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses der Kammer in dem Verfahren 3 L 276/13.A vom 6. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K 976/13.A) gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 14. Oktober 2013 verfügte Abschiebungsanordnung nach Polen anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
2.1. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Hinreichende Gründe für eine andere als in dem Beschluss vom 6. Dezember 2013 vorgenommene Interessenabwägung liegen nicht vor.
2.2. Eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides vom 14. Oktober 2013 folgt zunächst nicht etwa daraus, dass die Überstellungsfrist abgelaufen wäre. Zwar geht nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die näheren Bestimmungen zur Fristberechnung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 1 d) der o.g. Verordnung. Dieser bestimmt für das Wiederaufnahmeverfahren, dass die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten erfolgt, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags und Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller wurde unter dem 13. Dezember 2013 getroffen. Die Frist von sechs Monaten ist insoweit noch nicht abgelaufen. Darauf, dass die Republik Polen bereits unter dem 23. August 2013 dem Übernahmegesuch der Antragsgegnerin entsprochen hat, kommt es nicht an. Die genannte Vorschrift beinhaltet nämlich zwei Anknüpfungspunkte für den Lauf der Sechsmonatsfrist zur Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat nämlich einerseits die Wiederaufnahmezusage des zuständigen Mitgliedsstaates und zum anderen - wie hier - die gerichtliche Entscheidung über einen - aufschiebende Wirkung entfaltenden - Rechtsbehelf des betroffenen Asylbewerbers gegen die Mitteilung des ersuchenden Mitgliedsstaates über seine Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedsstaat (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, zitiert nach juris). Dass die Kammer dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 5. November 2013 (3 K 976/13.A) nicht entsprochen hat und mithin dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukam, ist insoweit unbeachtlich. Der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung, der auch den Artikel 20 Abs. 1 d Satz 2 und Artikel 20 Abs. 1 e Sätze 4 und 5 der Verordnung (EG) 343/2003 innewohnt, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Jedenfalls bestand dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber mit der Einfügung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Asylverfahrensgesetz durch das Gesetz vom 28. August 2013 entschieden hat, dass die Abschiebung eines von einer Überstellungsentscheidung betroffenen Asylbewerbers bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig ist, ein gesetzliches Vollstreckungshindernis mit der Folge, dass bis zur Entscheidung der Kammer die Antragsteller nicht nach Polen überstellt werden konnten. Auch lassen Sinn und Zweck der Überstellungsfrist nur den Schluss zu, von einem erneuten Lauf der Sechsmonatsfrist in all den Fällen auszugehen, in denen entweder aufgrund gerichtlicher Anordnung im Einzelfall (gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) oder aber von Gesetzes wegen (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 Asylverfahrensgesetz n. F.) ein Vollstreckungshindernis gegeben war (vgl. VG Göttingen, a. a. O.). Zweifel an den unionsrechtlichen Vorgaben für die Fristberechnung bestehen nicht. Insoweit ist maßgeblich, dass der EuGH (Urteil vom 29. Januar 2009 - C - 90/08) sich bereits zur Frage der Fristberechnung dahingehend geäußert hatte, dass bei der Auslegung der Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Rdnr. 34), ferner, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit diese Regelung dahin auszulegen ist, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 23. Januar 2014 – Vf.103-IV-13-, zitiert nach juris). Hintergrund der Entscheidung ist dabei der Ansatz, dass sich jeder der betroffenen Mitgliedsstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Von daher kann die Frist erst dann zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Eine Überstellung kann jedenfalls erst dann als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaates, bei dem der Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache entscheiden hat (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 44, 46). Der Auffassung, dass die bloße Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG noch nicht dazu führe, dass der Lauf einer neuen sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst wird, sondern es einer dahingehend gerichtlichen Entscheidung bedürfe (vgl. VG Oldenburg - Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 7136/13 ) kann nach alledem nicht gefolgt werden. In diesem Falle stünde mit Blick auf die gesetzlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung für den Fall der Einreichung eines vorläufigen Rechtsschutzantrags nicht die - wie erforderlich - Sechs-Monats-Frist für die Umsetzung der Überstellung zur Verfügung.
Dies bestätigt sich auch mit Blick auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dort heißt es in Artikel 29 Abs. 1, dass die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, erfolgt. Dabei ist die Verweisung auf Artikel 27 Abs. 3 der VO (EU) 604/2013 nicht beschränkt und erfasst alle dort aufgeführten Möglichkeiten, die den Mitgliedsstaaten zur Verfügung stehen, um den Antragstellern einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. So heißt es etwa in der englischen Sprachfassung „… of the final decision on an appeal or review where there is a supensive effekt in accordance with Article 27 (3). In Artikel 27 Abs. 3 c der genannten Verordnung ist der in § 34 Abs. 2 AsylVfG geregelte Fall aufgeführt nämlich, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.
2.3. Auch soweit die Antragsteller auf weitere, den Antragsteller zu 1. betreffende gesundheitliche Beeinträchtigung hinweisen, vermag dies eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Ein hier beachtliches Abschiebungshindernis folgt aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Wie bereits in dem Beschluss vom 6. Dezember 2013 ausgeführt, können gesundheitliche Beeinträchtigungen in aller Regel nur dann ein Abschiebungshindernis begründen, wenn eine aktuelle Reiseunfähigkeit besteht oder aber eine Zurückführung nach Polen eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung mit einer Gefahr für Leib und Leben zur Folge hätte, da entweder die Erkrankung in Polen nicht zureichend behandelt werden kann oder aber die kontinuierliche Fortführung einer in der Bundesrepublik Deutschland begonnene Behandlung nicht gesichert und ein gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Daran ausgerichtet, begründet das Vorbringen der Antragsteller ein Abschiebungshindernis nicht.
Soweit für den Antragsteller zu 1. eine – vorläufige – Epikrise des Carl-Thiem-Klinikums vom 14. Februar 2014 über eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 24. – 14. Februar 2014 mit der Diagnose schwere depressive Episode (F32.2) und Posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1 - PTBS) vorgelegt wurde, begründet dies ein Abschiebungshindernis nicht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In den Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbotes erfüllt, wenn sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG; Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 -, u.a. -, zitiert nach juris).
Die stationäre Aufnahme des Antragstellers zu 1. erfolgte nach Vorstellung in der Notaufnahme, weil von dem Dipl. Psychologen D. eine stationäre Intervention wegen eines erhöhten Suizidrisikos empfohlen wurde. Dieser hatte in seiner Stellungnahme an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 21. Januar 2014 freilich auch angemerkt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine akute Suizidalität mit konkreter Handlungsabsicht glaubhaft verneint wurde. Auch berichtete der Antragsteller zu 1. während seines zwei-wöchigem-Klinikaufenthalts nur gelegentlich über Suizidgedanken und Alpträumen, regelmäßig jedoch über körperliche Beschwerden. Auch insoweit wurde festgehalten, dass von einer latenten Suizidalität wegen der bekannten posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden müsse, eine akute Suizidalität gegenwärtig aber nicht imponiere.
Dabei bestehen schon Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme. Den sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an ein fachärztliches Attest zum Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dürfte die Epikrise nicht genügen. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30 Rn. 15 und - 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15). Vorliegend lässt sich der ärztlichen Stellungnahme schon nicht entnehmen, ob und inwieweit überhaupt die dargelegte Symptome durch ärztliche Erkenntnisse untersetzt sind, also welche ärztlichen Untersuchungen in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen mit welchem Ergebnis stattgefunden haben. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der behandelnde Arzt überhaupt eine Verfolgungsgeschichte oder das Trauma auslösende Ereignis aufgenommen und auf dessen Schlüssigkeit überprüft und ein dahingehendes Vorbringen nicht etwa einfach als wahr unterstellt hat.
Selbst wenn eine Verstärkung der in der ärztlichen Stellungnahme – wie auch dem Schreiben des Herrn D. vom 21. Januar 2014 - angesprochenen Symptomatik für den Fall einer Rückführung nach Polen eintreten sollte, würde dies ein Abschiebungshindernis nach der hier in Rede stehenden Rechtsvorschrift nicht begründen. Eine Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur dann vor, wenn eine Krankheit auch wegen drohender Verschlimmerung im Zielstaat nicht zureichend behandelbar ist oder der Ausländer die an sich verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage, Rdnr. 55 zu § 60). Dafür liegen hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Auf die Erwägungen in der Textziffer 2.4. des Beschlusses vom 06. Dezember 2013 wird verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass nach der hier bekannten und in dem Verfahren 3 L 285/13.A wiedergegebenen Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Warschau vom 04. September 2013 gemäß Art 68 des polnischen Flüchtlingsschutzgesetzes vom 13. Mai 2003 jeder Ausländer, der in seinem Antrag auf Flüchtlingsschutz erklärt, dass er Opfer von physischer oder psychischer Gewalt ist vor seiner Anhörung im Flüchtlingsschutzverfahren an einen Psychologen verwiesen wird. Dieses Gespräch findet in Warschau statt, wobei an diesem auch ein Dolmetscher teilnimmt. Der Psychologe begleitet sodann den Flüchtling im weiteren Verfahren, wobei er den Antragsteller – bei Erforderlichkeit - an einen Psychiater zur weiteren Behandlung verweisen kann. Die Informationen zum Zugang zum Psychologen erhalten die Antragsteller in den Aufnahmeeinrichtungen, in denen sie untergebracht sind (vgl. dazu und zu den Aspekten eine ausreichenden medizinischen Betreuung auch: Antwort der Bundesrepublik Deutschland auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE - Asylrelevante Lage in Tschetschenien - vom 25. September 2013, DS 17/14795, Seite 5).
Anhaltspunkte für eine akute Fremd- und Eigengefährdung bestehen ausweislich der vorgenannten Stellungnahmen nicht.
Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin und jedenfalls bei akuter Gefahr auch die Vollzugsbehörde verpflichtet sind, vor der Durchführung der Abschiebung die gesundheitliche Situation der Antragstellerin aufzuklären. Aus dem Gesundheitszustand des Ausländers folgende Abschiebungshindernisse sind in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder – hier relevant - durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 – juris).
Schließlich eröffnet Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Möglichkeit der Übermittlung von Gesundheitsdaten. Unabhängig von der Frage, ob diese Regelung bereits jetzt Anwendung findet, ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung von Gesundheitsdaten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen wäre.
2.4. Die Erwägungen der Antragsteller dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts deshalb vorlägen, weil die Antragsteller zu 3. und 4 (erstmals) in ein schulischem Umfeld verankert seien, greifen im Ergebnis nicht durch. Dabei kann es an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich bei diesen Erwägungen um veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände handelt, was zweifelhaft ist. Auch stellt sich die Frage, ob sich derjenige, der sich in Kenntnis der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen in den an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat begibt, der Rücküberstellung mit dem Argument erfolgreich entgegentreten kann, er habe sich in diesen – an sich nicht zuständigen - Mitgliedsstaat bereits eingelebt. Dies dürfte jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Rückübernahmeerklärung noch nicht einmal sieben Monate zurückliegt, nicht zulässig sein. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass der Besuch der Europaschule–Regine Hildebrand für ein halbes Schuljahr so gewichtig ist, dass für die noch jungen Antragsteller zu 3. und 4. die Eingewöhnung in eine andere Umgebung nicht möglich wäre Auch wird in der Stellungnahme selbst ausgeführt, dass wegen der persönlichen Ausprägung und den sprachlichen Hürden die Antragsteller nur bedingt sozial in die Klasse integriert werden konnten, dies erst jetzt beginne. Die Befürchtung, dass bei einem Wechsel in ein anderes Land in der Entwicklung der Antragsteller entscheidende Einschnitte zu befürchten seien, ist nicht näher untersetzt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass jeder Wechsel der Aufenthaltsortes und der damit verbunden Anforderungen an die Integration mit Belastungen physischer und psychischer Art einhergehen bzw. einhergehen können. Jedoch sind derartige Belastungen, soweit sie nicht ein Abschiebungshindernis zu begründen vermögen, in Ansehung der unionsrechtlichen Regelungen und dem diesen zugrunde liegenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens auch in Ansehung der noch verbleibenden Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten regelmäßig hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.