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Streitwertbeschwerde; Frage, ob Rechtsmittelausschluss des § 37 Abs. 2 VermG nach 2. KostRModG fortgilt; offen gelassen; Klage auf Ausgleichsleistungen in noch zu benennender Höhe; Angabe vorläufigen Streitwerts in der Klageschrift; Klagerücknahme nach Akteneinsicht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 12.08.2014
Aktenzeichen OVG 11 L 30.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 37 Abs 2 VermG, § 1 Abs 5 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob sie, wie dies vom Verwaltungsgericht und vom Beklagten angenommen wird, nach § 37 Abs. 2 VermG bereits unstatthaft ist oder ob diese die Beschwerde ausschließende Vorschrift nach § 1 Abs. 5 GKG in der Fassung des 2. KostRModG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2586) durch die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verdrängt wird (so Schneider, Die Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, NJW 2014, 522).

Die Streitwertbeschwerde der Kläger ist jedenfalls unbegründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Auffangstreitwert von 5000 € ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG nur dann anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dabei ist gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Hiernach ist es nicht gerechtfertigt, den vom Verwaltungsgericht auf 300.000 € festgesetzten Streitwert entsprechend dem Beschwerdebegehren der Kläger auf 5000 € zu reduzieren. Die Kläger haben in ihrer Klageschrift vom 25. November 2013 den Antrag angekündigt, den Beklagten unter Aufhebung des entsprechenden Ablehnungsbescheides zu verpflichten, ihnen Ausgleichsleistungen in noch zu bestimmender Höhe für den Verlust der ehemals H... gehörenden 25%igen Beteiligung an der G... GmbH, M..., Werk G..., zuzuerkennen. Dabei haben sie den Streitwert vorläufig mit 300.000 € angegeben. Dies kann nur so verstanden werden, dass sich die Kläger bei Klageerhebung für den Fall des Klageerfolgs Ausgleichsleistungen versprochen haben, die etwa dem als vorläufig angegebenen Streitwert entsprochen hätten. Auch wenn sich die Kläger vorbehalten hatten, die Höhe der begehrten Ausgleichsleistungen noch zu bestimmen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie selbst keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines Streitwerts gesehen haben; ansonsten hätte es nahe gelegen, als vorläufigen Streitwert den Auffangstreitwert (5000 €) anzugeben oder auf eine solche Angabe gänzlich zu verzichten.

Dass sich, wie die Kläger mit ihrer Beschwerde geltend machen, nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge für sie ergeben habe, dass der Streitwert „irrtümlich viel zu hoch“ bemessen gewesen sei, ändert nichts an der Bewertung ihres bei Klageerhebung bestehenden und durch die Angabe des vorläufigen Streitwerts dokumentierten Interesses an der Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens. Da es für die Wertbemessung gemäß § 40 GKG maßgebend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt, ist nämlich darauf abzustellen, was sie sich zu diesem Zeitpunkt von der Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens versprochen haben.

Im Übrigen hat die Akteneinsicht für die Kläger nicht zu der Erkenntnis geführt, dass ihr Interesse an der Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens wertmäßig geringer war als von ihnen zunächst angegeben. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, dass sie, hätten sie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge von Anfang an gekannt, die Klage gar nicht erst erhoben hätten. Denn die Kläger haben die Klage nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge zurückgenommen und zur Begründung mit Schriftsatz vom 22. April 2014 ausgeführt, dass eine unmittelbare Beteiligung ihres Vaters an der G... mbH nach den Entscheidungen im Lastenausgleichsverfahren zur Zeit der Enteignung nicht (mehr) bestanden hätte. Denn nach der bindenden Entscheidung der Lastenausgleichsverwaltung sei davon auszugehen, dass die drei Gesellschafter vor dem Jahr 1943 ihre Beteiligungen an der G... mbH auf die P... OHG übertragen hätten mit der Folge, dass die G... mbH eine hundertprozentige Tochter der P...OHG geworden sei. Daraus folge, dass es für den Verlust der Beteiligungen an der G... mbH genauso wenig Ausgleichsleistungen geben könne, wie es im Jahr 1980 Lastenausgleich gegeben habe, so dass die mit der Klage begehrten Ausgleichsleistungen mit 0 € zu bewerten seien. Andererseits sei beim Lastenausgleich bzw. sei demnächst bei der Zuerkennung von Ausgleichsleistungen für die Beteiligungen an der P... OHG das in deren Bilanz enthaltene Vermögen der G... mbH natürlich zu berücksichtigen. Der letztgenannte Hinweis spricht im Übrigen dafür, dass das Interesse der Kläger an der Erlangung von Ausgleichsleistungen durchaus bestehen geblieben ist, sie es jedoch auf anderem Wege weiterverfolgen wollen.

Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde schließlich geltend machen, die Ausgleichsleistungen würden selbst dann, wenn der Verlust der G... mbH selbständig ausgleichsfähig wäre, äußerst gering sein und offensichtlich niemals 300.000 € erreichen, weil die G... mbH nach den Verwaltungsvorgängen zur Zeit der Enteignung bereits vollständig demontiert gewesen sei und daher nur noch die betriebseigenen Grundstücke einen Wert dargestellt hätten, der einen Bruchteil des Wertes der GmbH dargestellt habe, ist zum einen wiederum auf § 40 GKG zu verweisen; zum anderen lässt sich dem Vortrag der Kläger auch nicht entnehmen, wie der verbliebene Wert der G... mbH einzuschätzen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).