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Grundschulung; für langjähriges Lehrerratsmitglied; Entsendebeschluss; Kostenübernahme; Entscheidung durch den Schulleiter; Zustimmungsfiktion; objektiver und subjektiver Schulungsbedarf; fehlende Haushaltsmittel


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) Entscheidungsdatum 04.12.2014
Aktenzeichen OVG 61 PV 15.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 50 Verf BB, § 45 Abs 4 PersVG BB, § 46 Abs 1 S 1 PersVG BB, § 46 Abs 3 S 1 PersVG BB, § 46 Abs 3 S 2 PersVG BB, § 63 Abs 1 Nr 20 PersVG BB

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2013 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme der Lehrerratsmitglieder Frau M... und Frau E... an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013“ der GEW Medien GmbH in Lübbenau vom 12. bis 14. Dezember 2012 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle für die Teilnahme zweier Mitglieder des Antragstellers an einer Schulungsveranstaltung für Lehrerräte.

Der Antragsteller ist der Lehrerrat am P...-Gymnasium in G..., der aus dem Vorsitzenden Herrn S... sowie Frau M... und Frau E... besteht. Frau M... gehört dem Lehrerrat seit dem Jahr 2010, Frau E... seit dem Jahr 2012 an. Das P...-Gymnasium gehört nicht zu den Schulen, die am Modellversuch „Stärkung der Selbständigkeit von Schulen“ teilgenommen haben.

Am 17. Oktober 2012 fasste der Antragsteller den Beschluss, Frau M... und Frau E... zu der vom 12. bis zum 14. Dezember 2012 stattfindenden „Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013“ der GEW Medien GmbH in Lübbenau zu entsenden. Hiervon machte er der Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 Mitteilung und beantragte u.a. die Übernahme der Schulungs- und der Reisekosten. Die Beteiligte zu 1 leitete die Angelegenheit an den Beteiligten zu 2 weiter. Dieser widersprach dem Beschluss des Antragstellers mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 und führte aus, zwei Jahre nach der Neuwahl sei die subjektive Schulungsnotwendigkeit für Frau M... nicht mehr erkennbar, die veranschlagten Haushaltsmittel seien ausgeschöpft, und der Antragsteller habe den Bedarf nicht rechtzeitig vor Aufstellung des Haushaltsplans 2012 angemeldet. Eine Ausnahme sei nur bei unvorhergesehenen und unabweisbaren Schulungsbedürfnissen möglich, wenn die Schulung für die ordnungsgemäße Lehrerratsbildung unentbehrlich sei, weil andernfalls die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Lehrerrates gefährdet sei; dies sei nicht dargetan.

Nachdem Frau M... und Frau E... antragsgemäß von der Beteiligten zu 1 Dienstbefreiung erhalten hatten, nahmen sie an der Schulung teil, woraufhin die GEW Medien GmbH der Schule die Veranstaltung auf Grund einer Abtretungserklärung des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 in Rechnung stellte. Die Beteiligte zu 1 verweigerte die Zahlung und reichte die Rechnung an die Schulungsteilnehmerinnen weiter.

Der Antragsteller hat am 16. April 2013 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag festzustellen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme von Frau M... und Frau E... an der o.g. Schulungsveranstaltung zu tragen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Teilnahme an der Schulung sei objektiv erforderlich gewesen. Eine Grundschulung im Personalvertretungsrecht sei für Lehrerräte ebenso notwendig wie für Personalräte. Die subjektive Erforderlichkeit sei ebenfalls, auch für Frau M..., zu bejahen. Die Aufgaben der Lehrerräte seien erst in den letzten Jahren durch die Verlagerung von Personalentscheidungen auf die Schulleiter gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Übertragung einzelner Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen auf die Schulleiterinnen oder die Schulleiter vom 20. Juli 2010 (VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung - DAÜVV -) erheblich erweitert worden, sodass früher erlerntes Wissen nicht mehr ausreichend sei. Schließlich könnten dem Kostentragungsanspruch auch nicht unzureichende Haushaltsmittel entgegengehalten werden. Es sei schon fraglich, ob solche für die Schulung von Lehrerräten überhaupt in den Haushalt eingestellt worden seien.

Die Beteiligten haben erwidert, nach Nr. 2 Buchstabe a) DAÜVV seien grundsätzlich die Schulleiter zur Entscheidung über die Dienstfreistellung der Lehrkräfte befugt, während die Entscheidung über die Kostentragungspflicht mangels Vorliegens eines Übertragungstatbestandes in der DAÜVV allein beim Staatlichen Schulamt liege, das auf Grund der Legaldefinition des § 91 Abs. 1 PersVG Bbg die zuständige Dienststelle für die Lehrkräfte sei. Die Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die laufende Wahlperiode ende 2014, und Frau E... und erst recht Frau M... gehörten dem Antragsteller bereits seit Jahren an. Hinzu komme, dass die Tätigkeit eines Lehrerratsmitgliedes erheblich geringere Anforderungen stelle als die eines Personalratsmitglieds, weil sich die Aufgaben und Befugnisse eines Lehrerrates an einer Schule, die - wie die von der Beteiligten zu 1 geleitete - nicht am Modellversuch „Stärkung der Selbständigkeit von Schulen“ teilgenommen habe, nur auf einen kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich eines Personalrats erstreckten und der Schulungsbedarf entsprechend geringer sei. Im Übrigen könne man von den Lehrkräften auf Grund ihrer akademischen Bildung eher erwarten, dass sie sich die einer Grundschulung entsprechenden Kenntnisse autodidaktisch aneigneten. Unbeschadet dessen seien für die in Personalvertretungsangelegenheiten anfallenden Kosten Haushaltsmittel im Haushalt vorgesehen. So habe der Beteiligte zu 2 im Jahr 2012 aus dem Verwaltungsbudget, Titelgruppe 64, schon die Schulungskosten für fünf Personalratsmitglieder finanziert.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Als Anspruchsgrundlage sei § 46 Abs. 1 PersVG Bbg in den Blick zu nehmen, wonach die Dienststelle Mitglieder des Personalrates unter Kostenübernahme für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen habe, soweit diese Kenntnisse vermittelten, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar sei die Vorschrift nach Maßgabe des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 9/08 - auch auf Lehrerräte anwendbar, unabhängig von der Frage, ob dem jeweiligen Schulleiter Personalangelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen seien. Eine Grundschulung in dem Umfang, in dem Grundschulungen für Personalräte mittlerweile ständige Übung seien, sei für die Mitglieder des Lehrerrates am P...-Gymnasium nicht erforderlich. Denn die Lehrerräte hätten nach der Konzeption des PersVG Bbg, die das Landesverfassungsgericht insoweit für mit der Verfassung des Landes Brandenburg übereinstimmend erklärt habe, im Regelfall nur ein Anhörungsrecht gegenüber dem Personalrat bei dem Staatlichen Schulamt, welches Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts sei. Die Lehrerräte träten nur ausnahmsweise und nur insoweit an die Stelle des Personalrates, wenn und soweit dem Schulleiter Teilfunktionen des Dienststellenleiters zur eigenen Entscheidungsbefugnis übertragen seien. An Schulen, in denen eine erweiterte Aufgabenübertragung an die Schulleiter gemäß Ziffer 9 DAÜVV stattgefunden habe, sei die Einbindung der Lehrerräte in das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsverfahren so umfangreich, dass es gerechtfertigt erscheine, grundsätzlich auch jedem Lehrerratsmitglied eine Grundschulung wie einem Personalratsmitglied zuzubilligen. Bei Schulen, deren Schulleiterinnen oder Schulleitern lediglich die in Ziffern 2 bis 8 DAÜVV geregelten Entscheidungsbefugnisse übertragen seien, spreche demgegenüber der sehr geringe Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Lehrerrats von vorneherein dagegen, überhaupt eine Grundschulung nach dem Muster der Personalrats-Grundschulungen für erforderlich zu erachten. Eine nach dem Umfang der personalvertretungsrechtlichen Betroffenheit abgestufte Regelung der Aufgaben und Befugnisse einer Personalvertretung und ihrer Mitglieder sei nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Das P...-Gymnasium gehöre nicht zu den Schulen im Sinne der Ziffer 9 DAÜVV. Weder habe diese Schule an dem Modellversuch teilgenommen noch handele es sich um ein Oberstufenzentrum noch habe eine Aufgabenübertragung nach Ziffer 9 Satz 4 DAÜVV stattgefunden. Damit bestehe kein Bedarf für eine dreitägige Grundschulung nach dem Muster der Personalrats-Grundschulungen für die Mitglieder des Lehrerrats am P...-Gymnasium. Zudem bestehe auch kein subjektiver Grundschulungsbedarf für die beiden zur Schulung entsandten Lehrerratsmitglieder. Selbst wenn man Mitgliedern von Lehrerräten einen personalratsgleichen Grundschulungsbedarf grundsätzlich zubilligen wollte, wären auf die subjektive Schulungsnotwendigkeit des einzelnen Lehrerratsmitglieds die Kriterien, nach denen der Grundschulungsbedarf für Personalräte im Einzelfall entfallen könne - nämlich insbesondere wegen langjähriger Erfahrung; in der Regel genüge eine Personalratstätigkeit von eineinhalbjähriger Dauer, um dem Inhalt eines Grundlagenseminars entsprechende Kenntnisse in der Praxis erworben zu haben -, erst recht anwendbar. Nach diesen Kriterien seien beide Schulungsteilnehmerinnen wegen mehrjähriger Erfahrung als Lehrerratsmitglied nicht mehr schulungsbedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, dass er trotz der Abtretung der Forderungen an die GEW Medien GmbH antragsbefugt sei, weil der Rechtsstreit nicht den Kostenerstattungsanspruch, sondern in erster Linie die Rechtsstellung der Personalvertretung betreffe. Die Beteiligung der Schulleiterin sei nicht zu beanstanden, da Personalrat, Dienststelle und Schulleitung Teil desselben Rechtsträgers seien und das Verwaltungsgericht über die Erstattungspflicht der Dienststelle und nicht der Schulleitung entschieden habe. Im Übrigen sei die Teilnahme an der Schulung erforderlich gewesen. Die objektive Erforderlichkeit sei bei einer Grundschulung ohne weiteres zu bejahen. Die subjektive Erforderlichkeit folge daraus, dass es erst seit Ende 2012 das - von Frau M... und Frau E... wahrgenommene - Schulungsangebot mit dem Schwerpunkt Personalvertretungsrecht für Lehrerräte gebe und diese grundsätzlich nicht über juristische Vorkenntnisse verfügten. Frau M... und ...Frau ..., die als Pädagoginnen rechtlich nicht vorgebildet seien, hätten die für ihre Arbeit im Lehrerrat erforderlichen juristischen Kenntnisse nicht anderweitig erwerben können. Insbesondere gebe es zum Recht der Lehrerräte keine für juristische Laien geeignete Literatur. Im Übrigen sei die Auffassung der Beteiligten, die Funktion des Lehrerrats erschöpfe sich in der Regel in der Anhörung durch den Personalrat sowie in der Wahrnehmung nachrangiger Beteiligungsrechte, unzutreffend. Die Beteiligte zu 1 könne bereits nach der DAÜVV eine große Zahl von Personalentscheidungen selbst treffen, denen jeweils Beteiligungsrechte des Antragstellers nach dem Personalvertretungsgesetz gegenüberstünden. Der Einwand fehlender Haushaltsmittel sei unbeachtlich. Die Angaben der Beteiligten bezögen sich nur auf den Etat für die Schulung von Personalräten, während es an einem Etat für die Schulung von Lehrerräten fehle, obwohl das Land Brandenburg mit entsprechenden Kosten habe rechnen müssen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2013 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme der Lehrerratsmitglieder Frau M... und Frau E... an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013“ der GEW Medien GmbH in Lübbenau vom 12. bis zum 14. Dezember 2012 zu tragen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme der Lehrerratsmitglieder Frau M... und Frau E... an der Schulungsveranstaltung „Grundschulung der Lehrerräte 2012/2013“ der GEW Medien GmbH in Lübbenau vom 12. bis zum 14. Dezember 2012 zu tragen.

Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dem Antragsteller fehle im Hinblick auf die Abtretung der Forderungen an die GEW Medien GmbH bereits die Antragsbefugnis. Die Beteiligte zu 1 sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht die Dienststelle i.S.v. § 46 Abs. 3 PersVG Bbg sei und damit nicht über den Schulungskostenerstattungsanspruch zu entscheiden habe. Schließlich sei die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht erforderlich gewesen. Einer Grundschulung für Mitglieder des Antragstellers bedürfe es objektiv nicht, weil die Lehrerräte im Regelfall nur ein Anhörungsrecht gegenüber dem Personalrat bei dem Staatlichen Schulamt hätten. Sie träten nur ausnahmsweise an die Stelle des Personalrats, wenn und soweit dem Schulleiter Teilfunktionen des Dienststellenleiters zur eigenen Entscheidungsbefugnis übertragen seien. Zudem bestehe auch kein subjektiver Schulungsbedarf für Frau M... und Frau E..., da diese wegen ihrer mehrjährigen Erfahrung als Lehrerrätinnen keiner Grundschulung bedürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Lehrerrat gemäß § 91 Abs. 3 und 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes - PersVG Bbg - in der hier maßgeblichen, bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) wie ein Personalrat antragsbefugt. Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht von Schulungskosten für ein Personalratsmitglied einer gerichtlichen Klärung zuführen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der mit § 46 Abs. 1 PersVG Bbg vergleichbaren Regelungen der § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG anerkannt (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 14 f., m.w.N.). Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des zu schulenden Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 -, juris Rn. 27). Der Zusammenhang zwischen Teilnahme und Kosten liegt auch mit Blick auf die Rechtsstellung und die Interessenlage des Personalrats auf der Hand. Nur wenn die Kostenfrage geklärt ist, kann der Personalrat sichergehen, dass das von ihm entsandte Mitglied an der Schulungsveranstaltung teilnimmt und damit die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit schafft. Betrifft demnach die Kostentragungspflicht der Dienststelle in erster Linie die Interessen des Personalrats, kann ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht durch einen etwaigen Erstattungsanspruch eines Personalratsmitgliedes verdrängt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003, a.a.O., juris Rn. 14 f., unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Beteiligten, dass der Antragsteller nicht antragsbefugt sei, vielmehr mit Blick auf die von Frau M... und Frau E... an die GEW Medien GmbH abgetretenen Erstattungsansprüche ausschließlich diese berechtigt sei, die Ansprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen, ins Leere.

Der auf die Feststellung der Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1 gerichtete Hauptantrag ist begründet. Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 PersVG Bbg. Nach § 91 Abs. 6 PersVG Bbg (in der maßgeblichen, bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung) sind die Regelungen des Fünften Abschnitts, zu dem auch § 46 PersVG Bbg gehört, entsprechend für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen anwendbar, in denen der Leiter zu selbständigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten des pädagogischen Personals befugt ist. Der Anwendbarkeit der Verweisungsvorschrift steht nicht entgegen, dass sie nach dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009 - VerfGBbg 9/08 -, juris, insoweit mit Art. 50 der Verfassung des Landes Brandenburg - LV - unvereinbar und nichtig ist (vgl. hierzu Bek. v. 12. Januar 2010, GVBl. I Nr. 2), als sie die entsprechende Anwendung des Fünften Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes auf Mitglieder von Lehrerräten an solchen Schulen ausschließt, in denen der Schulleiter in anderen als in personellen Angelegenheiten entscheidungsbefugt ist (nach der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Neufassung des § 91 Abs. 6 PersVG Bbg auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 11. Februar 2014 [GVBl. I Nr. 9] muss der Schulleiter für die entsprechende Anwendung des Fünften Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes zu selbständigen Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 63 bis 66 oder 68 PersVG Bbg befugt sein). Dadurch, dass die Norm des § 91 Abs. 6 PersVG Bbg nur im Umfang ihrer Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung für nichtig erklärt worden ist, ist zugleich ihre Verfassungswidrigkeit beseitigt worden, sodass sie im Übrigen unverändert anwendbar ist (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009, a.a.O., juris Rn. 76).

Die Voraussetzungen der Verweisungsvorschrift des § 91 Abs. 6 PersVG Bbg sind hier erfüllt. Die Beteiligte zu 1 ist als Schulleiterin zu selbständigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten des pädagogischen Personals befugt. Das folgt schon daraus, dass sie u.a. nach Nr. 2 Buchstaben a) bis c) DAÜVV Dienstbefreiung für Beamte oder Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte gewähren kann und über die Genehmigung von Mehrarbeit bis zu vier Wochen sowie über das Verbot oder die Einschränkung der Ausübung einer Nebentätigkeit für das pädagogische Personal entscheiden darf, wobei die beiden letztgenannten Entscheidungen zudem der personalvertretungsvertretungsrechtlichen Mitbestimmung gemäß § 66 Nr. 2 PersVG Bbg sowie § 63 Abs. 1 Nr. 20 PersVG Bbg durch den Antragsteller unterliegen (vgl. grundsätzlich zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Befugnisübertragung auf die Schulleiter durch die DAÜVV im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009, a.a.O., juris Rn. 70).

Der danach entsprechend anwendbare § 46 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg sieht die Freistellung der Mitglieder des Lehrerrates unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst vor, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Lehrerrat erforderlich sind. § 46 Abs. 3 Satz 1 PersVG bestimmt, dass Beschlüsse des Lehrerrates über die Teilnahme seiner Mitglieder an Schulungsveranstaltungen die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen haben und der Dienststelle rechtzeitig schriftlich anzuzeigen sind. Sie sind nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht.

Anders als die Beteiligten meinen, ist unter Dienststelle in dem vorgenannten Sinn nicht die von dem Beteiligten zu 2 vertretene Behörde, sondern die Beteiligte zu 1 zu verstehen. Es trifft zwar zu, dass nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg in der hier maßgebenden, bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung Dienststelle für die Lehrkräfte und das weitere pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft allein das Staatliche Schulamt und nicht die einzelne Schule war (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juni 2014 - OVG 61 PV 4.13 -, juris Rn. 30). Diese grundlegende Festlegung des Dienststellenbegriffs im Schulbereich hat auch durch die Neufassung des § 91 PersVG Bbg mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 9), wonach Dienststelle nunmehr die Regionalstelle des Landesschulamtes ist, keine Korrektur erfahren. Der Gesetzgeber knüpft in § 91 Abs. 6 PersVG Bbg für die entsprechende Geltung des die Vorschriften der §§ 45 bis 47 PersVG Bbg umfassenden Fünften Abschnitts für Mitglieder von Lehrerräten jedoch nicht an die Entscheidungsbefugnis der Dienststelle, sondern an die des Schulleiters an. Das spricht dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der (entsprechenden) Anwendung dieser Vorschriften der Schulleiter dem Lehrerrat - ebenso wie in dem Fall des § 91 Abs. 4 Satz 2 PersVG Bbg, bei dem er den Lehrerrat zu Angelegenheiten, in denen sie/er zu einer Entscheidung befugt ist, personalvertretungsrechtlich zu beteiligen hat - wie ein Dienststellenleiter gegenüberstehen, mithin an die Stelle der in § 91 Abs. 1 PersVG Bbg festgelegten Dienststelle treten soll. Zum einen wird damit erreicht, dass dem Lehrerrat, soweit er nach § 91 Abs. 3 bis 6 PersVG Bbg mit der Wahrnehmung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben auf örtlicher Ebene betraut ist, der entscheidungsbefugte Dienststellenleiter als richtiger „Gegenspieler“ zugeordnet wird (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - OVG 61 PV 9.13 -, juris Rn. 35). Zum anderen wird dadurch vermieden, dass sich die nach § 45 Abs. 4 PersVG zu beantwortende Frage einer Freistellung der Mitglieder des Lehrerrates nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Dienststelle bemisst; vielmehr soll sich die Zahl entsprechend dem auf die Schule begrenzten Wirkungsbereich des Lehrerrates an der Zahl der Dienstkräfte an den jeweiligen Schulen orientieren. Schließlich verhindert diese Sichtweise, dass der in § 46 Abs. 1 PersVG Bbg normierte personalvertretungsrechtliche Schulungs- und Fortbildungsanspruch, der sich aus den drei unselbständigen Einzelverpflichtungen der Dienststelle, nämlich der Freistellung vom Dienst, der Lohnfortzahlung und der Erstattung von mit der Schulungsveranstaltung verbundenen Kosten zusammensetzt, in einer für den Lehrerrat nur schwer überschaubaren Weise aufgespalten und auf mehrere Entscheidungsträger verteilt wird. Letzteres widerspräche zudem der aus § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 3 PersVG Bbg ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, die Entscheidung über diesen Anspruch in Gänze bei der dem Lehrerrat gegenüberstehenden „Dienststelle“ zu konzentrieren.

Die Beteiligte zu 1 ist nach alldem richtige Adressatin des Entsendebeschlusses im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 PersVG Bbg. Es ist unstreitig, dass sie diesem nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprochen hat. Das hat zur Folge, dass er für sie bindend ist (§ 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG Bbg) und sie zur Kostentragung verpflichtet.

Ungeachtet der zu Gunsten des Antragstellers eingreifenden Fiktionswirkung des § 46 Abs. 3 Satz 2 PersVG Bbg hätte der Antrag auch in der Sache Erfolg.

Die aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg folgende Verpflichtung der Dienststelle verlangt, dass die Schulungsveranstaltungen Kenntnis vermitteln, die für die Tätigkeit im Lehrerrat erforderlich sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass die Schulung objektiv für die Lehrerratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. Einer Grundschulung bedarf das Lehrerratsmitglied, um seine Tätigkeit im Lehrerrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um etwaigen besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Als Bestandteil der Dienststelle hat die Personalvertretung bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Ob der Lehrerrat bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn er den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 21 m.w.N., sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 - OVG 62 PV 14.12 -, juris Rn. 15, jeweils zu den vergleichbaren Vorschriften des § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG).

Ausgehend von diesen zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitigen Grundsätzen ist die hier in Rede stehende Schulungsveranstaltung offenkundig als Grundschulung anzusehen.

Die objektive Erforderlichkeit einer derartigen Grundschulung ist unzweifelhaft gegeben. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Mitglieder der Personalvertretung, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Personalvertretungen sind darauf angewiesen, dass ihre Mitglieder die für ihre Tätigkeit benötigten Grundkenntnisse haben. Nur dann, wenn die Mitglieder über einen Grundbestand an personalvertretungsrechtlich relevantem Wissen verfügen, können die Personalvertretungen als gleichberechtigte und sachkundige Partner mit der Dienststelle verhandeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 32). Die Auffassung der Beteiligten, dass die Lehrerräte nach der Konzeption des Landespersonalvertretungsgesetzes im Regelfall nur ein Anhörungsrecht gegenüber dem Personalrat bei dem Staatlichen Schulamt hätten und nur ausnahmsweise an die Stelle des Personalrats träten, wenn und soweit dem Schulleiter Teilfunktionen des Dienststellenleiters zur eigenen Entscheidungsbefugnis übertragen seien, vermag die Erforderlichkeit einer Grundschulung nicht in Frage zu stellen. Die von der Beteiligten zu 1 geleitete Schule gehört zwar nicht zu den Schulen, deren Schulleitern im Rahmen des Modellvorhabens „Stärkung der Selbständigkeit von Schulen“ erweiterte Aufgaben i.S.d. Nr. 9 DAÜVV übertragen worden sind. Jedoch nimmt die Beteiligte zu 1 als Schulleiterin in nicht unerheblichem Umfang selbständig sowohl Aufgaben eines Schulleiters nach § 71 SchulG Bbg als auch nach den Nrn. 1 bis 8 DAÜVV wahr, die grundsätzlich der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des Lehrerrates unterliegen. Angesichts dessen kann von einer nur untergeordneten Bedeutung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des Antragstellers keine Rede sein. Zudem lassen es auch die reinen Anhörungsrechte eines Lehrerrates geboten erscheinen, dessen Mitgliedern einen Grundbestand an personalvertretungsrechtlich relevantem Wissen zu vermitteln.

Im Übrigen lässt sich die Argumentation der Beteiligten nicht mit Art. 50 LV vereinbaren. Soweit dem Lehrerrat über § 91 PersVG Bbg Aufgaben der Personalvertretung an den Schulen zugewiesen sind, nimmt dieser an den Verfassungsgarantien des Art. 50 LV teil. Diese beinhalten u.a., die Tätigkeit der Mitbestimmungsorgane zur Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten und ihrer Gewerkschaften durch (Schutz-)Rechte für ihre gewählten Mitglieder abzusichern. Dazu gehören Regelungen, die den Mitgliedern die Aneignung der für die Tätigkeit im Mitbestimmungsorgan erforderlichen Kenntnisse ermöglichen und negative Folgen durch notwendiges Versäumen von Arbeitszeit ausschließen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2009 - VerfGBbg 9/08 -, juris Rn. 44). Es liegt auf der Hand, dass dieser durch Art. 50 LV gewährleistete Schulungsanspruch entwertet würde, wollte man den Mitgliedern des Antragstellers schon mit Blick auf dessen „untergeordnete“ personalvertretungsrechtliche Bedeutung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung versagen oder sie auf die Möglichkeit verweisen, sich die erforderlichen Kenntnisse des Personalvertretungsrecht im Wege des Selbststudiums anzueignen.

Die subjektive Erforderlichkeit für eine Grundschulung bei Frau E... und auch bei Frau M... ist ebenfalls zu bejahen. Zwar soll nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu den mit § 46 Abs. 1 PersVG Bbg vergleichbaren Regelungen in § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG eine solche für eine Grundschulung bei Mitgliedern einer Personalvertretung, die bereits längere Zeit im Amt seien, nicht mehr bestehen, weil auszugehen sei, dass sie sich das zur Bewältigung ihrer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hätten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 10, Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V K § 46 BPersVG Rn. 65). Abgesehen davon, dass diese Auffassung mit Blick auf die dargelegte verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rechte des Lehrerrates im Land Brandenburg nicht unbedenklich erscheint, ist es vorliegend gerechtfertigt, eine Grundschulung nicht nur bei Frau E..., sondern auch bei Frau M..., obwohl sie sich bereits in der 2. Wahlperiode im Amt befindet, als subjektiv erforderlich anzusehen. Zwar verfügte Frau M... bei der Fassung des Entsendebeschlusses am 17. Oktober 2012 bereits über eine mehrjährige Erfahrung als Lehrerratsmitglied. Zuvor gab es jedoch keine auf die Lehrerratstätigkeit abgestimmten Schulungsangebote; diese wurden erst einige Zeit nach der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009 angeboten. Die von der GEW Medien GmbH Ende 2012 angebotene Veranstaltung war die erste Schulung speziell für Lehrerräte mit dem Schwerpunkt Personalvertretungsrecht. Auch konnten sich weder Frau E... noch Frau M... die für ihre Arbeit als Mitglieder des Lehrerrates erforderlichen rechtlichen Kenntnisse anderweitig aneignen. Die im Jahr 2010 vom Schulamt und Personalrat gemeinsam angebotene Einführungsveranstaltung für Lehrerräte umfasste nur eine zweieinhalbstündige Information speziell zum Personalvertretungsrecht und war damit offenkundig nicht geeignet, den Schulungsbedarf der Lehrerräte zu decken. Frau E... und Frau M... sind, anders als ggfs. Mitarbeiter der Verwaltung, als Pädagoginnen rechtlich nicht vorgebildet, es gibt keine für juristische Laien formulierte Literatur speziell zugeschnitten auf die Arbeit von Lehrerräten, und die - immer weiter zunehmenden - Aufgaben und Befugnisse des Lehrerrates sind wegen der komplizierten Kompetenzverteilung zwischen den Schulämtern und den Schulleitern in Brandenburg und der zahlreichen Verweise in den einschlägigen Vorschriften in vielen Fällen auch für Juristen nicht einfach zu verstehen. Erforderlich sind die Kenntnis und ein richtiges Verständnis der entsprechenden Rechtsvorschriften, u.a. der DAÜVV, des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009 und zumindest rudimentär des Dienstrechts der Beamten und Angestellten. Diese Kenntnisse vermitteln sich einem Lehrer auch trotz akademischer Ausbildung und mehrjähriger Tätigkeit im Lehrerrat nicht ohne weiteres.

Der Einwand fehlender Haushaltsmittel ist unbeachtlich. Die Angaben der Beteiligten beziehen sich auf den Etat für die Arbeit von Personalräten im Haushaltsjahr 2012 - Verwaltungsbudget, Titelgruppe 64, des Staatlichen Schulamtes Cottbus -, während es offensichtlich an einem Etat für die Schulungen von Lehrerräten fehlte und noch fehlt. Das kann jedoch dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, denn dem Land Brandenburg hätte bereits seit der Anwendbarkeit der Regelung des 5. Abschnitts des Personalvertretungsgesetzes gem. § 91 Abs. 6 PersVG Bbg mit dem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) und spätestens nach der Bekanntmachung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2009 klar sein müssen, dass künftig Kosten für Schulungen der Lehrerräte entstehen würden. Das gilt umso mehr, als es sich hier um die Kosten von Grundschulungen handelt, d.h. um stets für die Personal- und Lehrerratsarbeit anfallende Kosten, die bisher, in Ermangelung eines entsprechenden Schulungsangebots, nicht nachgefragt wurden.

Da der Hauptantrag in der Sache Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Hilfsantrag.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.