Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 82. Senat | Entscheidungsdatum | 04.03.2020 | |
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Aktenzeichen | OVG 82 D 1.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0304.82D1.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 BDG, § 61 Abs 1 S 3 BDG, § 60 Abs 1 S 3 BDG, § 30 BDG, § 24 Abs 1 S 2 Nr 2 BDG, § 22 Abs 3 BDG, § 21 Abs 1 BDG, § 17 Abs 1 BDG |
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und erstrebt eine weniger belastende Maßnahme.
Der am 2... in S... geborene Beklagte ist geschieden und hat drei volljährige Kinder. Nach Abschluss der zehnklassigen Schulausbildung absolvierte er von 1... bis 1... eine Berufsausbildung bei der Deutschen Post als Facharbeiter für Nachrichtentechnik und war dort anschließend beschäftigt. Im Anschluss an den Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der DDR trat er 1... als Wachtmeister in die Volkspolizei ein. 1... wechselte er in den Zentralen Projektierungs-, Bau- und Instandsetzungsdienst des Ministeriums des Innern der DDR, wo er bis 1... tätig war. Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Obermeisters der Volkspolizei inne. Zum 3... wurde der Beklagte in den Bundesgrenzschutz übernommen und zunächst als Angestellter weiterbeschäftigt. Am 2... erfolgte seine Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im BGS zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis aus Probe. Am 2... folgte die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit sowie die Ernennung zum Polizeimeister im BGS. Zum Polizeiobermeister im BGS (Besoldungsgruppe A 8) befördert wurde der Beklagte am 5....
Der Beklagte wurde seit 1... zunächst beim Grenzschutzamt Berlin - Grenzschutzstelle S... und seit einer Umsetzung im Januar 1... bei der Bundesgrenzschutzinspektion/Bundespolizeiinspektion B... verwendet. Mehrfach erfolgten Abordnungen zum Auswärtigen Amt zum Einsatz im Hausordnungs- und Objektschutzdienst (HOD) in Auslandsvertretungen (2..., Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU in B...; 2..., Deutschen Botschaft in B...; 2..., Deutsches Generalkonsulat in K...). Mit Wirkung vom 1... wurde der Beklagte erneut zum Auswärtigen Amt abgeordnet und der Deutschen Botschaft in K... als Sicherheitsbeamter für Sicherungsaufgaben und HOD-Gruppenleiter zugeteilt. Die Abordnung wurde mit Ablauf des 1... aus dienstlichen Gründen aufgehoben. In der Folge war der Beklagte zunächst wieder in der Bundespolizeiinspektion B... tätig.
Die Klägerin enthob den Beklagten mit Verfügung der Bundespolizeidirektion Berlin vom 1... vorläufig des Dienstes und verfügte mit Bescheid vom 2... die Einbehaltung der Dienstbezüge im Umfang von 50 %.
Die letzten Regelbeurteilungen des Beklagten lauteten zum 1... sowie zum 1... auf 7 Punkte (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) und zum 1... auf 8 Punkte (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen), was im Leistungsnachweis zum Stichtag 1... bestätigt wurde. Wegen des Disziplinarverfahrens erfolgten keine weiteren Beurteilungen.
Disziplinarisch ist der Beklagte - abgesehen von den Vorgängen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - nicht in Erscheinung getreten. Strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor.
Der Beklagte ist seit Oktober 2016 Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks M... und dort stellvertretender Fraktionsvorsitzender der A...-Fraktion.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 leitete die Bundespolizeiinspektion Flughafen B... ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem Beamten wurde zur Last gelegt, am 12. Juli 2012 auf einer privaten Abendveranstaltung auf dem Gelände der Deutschen Botschaft in K... im Rahmen einer politischen Diskussion den Holocaust geleugnet zu haben. Weiterhin solle er mehrfach rechtsextreme Äußerungen in der HOD-Wohnung getätigt haben.
Am 19. Juli 2012 erstattete die Bundespolizei Strafanzeige gegen den Beklagten und setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 27. September 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte am 30. November 2012 das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB (231 Js 1946/12) nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil die „an sich tatbestandliche Äußerung“ nicht öffentlich erfolgt sei.
Unter dem 5. Dezember 2012 zog die Bundespolizeidirektion Berlin das Disziplinarverfahren an sich. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Bundespolizeidirektion Berlin vom 27. Dezember 2012 fortgesetzt.
Mit durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Berlin unterzeichneter Verfügung vom 23. April 2013 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf die Vorwürfe, seit Juli 2010 im Blog „Für Gott, Kaiser und Vaterland“ mit einer Äußerung zitiert zu werden, die den Verdacht begründe, er distanziere sich von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, und am 23. Dezember 2010 die Petition „The freedom fighter for Mr. Dr. Horst Mahler“ unterschrieben zu haben, die auf der Internetseite P.I.G. jederzeit abrufbar sei, wodurch der Verdacht begründet werde, er identifiziere sich oder sympathisiere jedenfalls in seinen Anschauungen mit dem Nationalsozialismus.
Unter dem 30. August 2013 wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom gleichen Tag zur Stellungnahme übersandt. Der Beklagte beantragte daraufhin am 17. September 2013 die Beteiligung des Personalrats, der am 24. Oktober 2013 der Erhebung der Disziplinarklage auf das Beteiligungsschreiben vom 1. Oktober 2013 zustimmte.
Die Klägerin hat am 22. November 2013 durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Berlin Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten als Dienstvergehen vor:
1. den Text
„Ich sage es den GG-Liebhabern immer so: Es ist ganz einfach, nur ein paar Grundgesetzänderungen, es wären nicht die ersten. Folgende GG-Änderungen:
- Erstens: Das Amt des Bu-Prä wird auf Lebenszeit vergeben. Das spart dem Steuerzahler ... immense Kosten.
- Zweitens: das Amt wird umbenannt in ‚Kaiser‘. Es heißt nicht mehr Bu-Prä sondern Kaiser. Na und?
- Drittens: das Amt bekommt derjenige, der ohnehin nach der rechtmäßigen Reihenfolge dran gewesen wäre. Das erspart uns den peinlichen Wahlzirkus.
Weitere Vorteile:
- Der Hohenzoller ist unparteiisch und überparteilich.
- Die Hohenzollern sind vermögend genug, außer ein paar Aufwandsentschädigungen kosten Sie den Steuerzahler nicht viel, auf jeden Fall bedeutend weniger als diese Bu-Prä-Rotation.
- Die Hohenzollern sind gebildet, staatsmännisch geschult. Das ist allemal besser als dazumal diese dahergelaufene Schnapsnase Parteisoldat Rau, wie peinlich.
Zum Abschluss bringe ich das für einfache Gemüter schlagkräftigste Argument, die Einschaltquoten der Fernsehanstalten:
‚Stellt euch vor, im deutschen Kaiserhaus würde geheiratet. ARD und ZDF kriegten sich nicht mehr ein, brächten tagelang 24stündig Direktübertragung - und ganz Deutschland sowie alle Welt säße wie gebannt vor dem Fernseher! Die Einschaltquote, das Maß aller Dinge, wäre unschlagbar hoch.‘
Dann bräuchte die ARD nicht auf das spanische, das belgische, das britische, das norwegische, schwedische, niederländische, luxemburgische, liechtenstein'sche - habe ich eines vergessen? - Königshaus zurückgreifen. Wir Deutschen ‚hätten selbst‘.
Dann sind sie alle immer total geplättet ob solch einfacher Logik. Sie lachen verkrampft. ‚Aber das geht doch nicht!‘
Genau so muss man mit einfachen Gemütern reden, nur so verstehen sie's.
viele Grüße
B...“
verfasst zu haben, der am 3... mit seiner Zustimmung im Blog „Für Gott, Kaiser und Vaterland“ veröffentlicht worden sei, und in dem er sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ausspreche, sich verunglimpfend zum Amt des Bundespräsidenten als auch zu einem Amtsträger äußere und insgesamt ein Weltbild erkennen lasse, das von der Nichtanerkennung von Grundprinzipien der Verfassung geprägt sei;
2. am 2... im Internet die Petition „The freedom fighter for Mr. Dr. Horst Mahler“ unterschrieben zu haben, womit er den Text
„Die erste Petition für die Freiheit von Dr. Horst Mahler und alle Unterschriften für seine sofortige Freilassung aus den menschenverachtenden Nazi- und Stasi-Knästen in der abzuschaffenden BRD“
befürwortet habe;
3. bei einem Grillabend auf dem Gelände der deutschen Botschaft in K...am 1...
3.1 gegen 21:15 Uhr geäußert zu haben „Es gibt nur zwei deutsche Großstädte, Berlin und Wien.“ und
3.2 etwas später geleugnet zu haben, dass der Holocaust stattgefunden habe und dies auf Nachfrage nochmals bekräftigt zu haben;
4. in K...
4.1 in der Zeit zwischen dem 1... und 4... in der HOD-Wohnung geäußert zu haben „Heute gibt es doch keine starken Politiker mehr - Himmler und Goebbels, das waren noch starke Männer.“;
4.2 am 6... im Dachrestaurant nahe der HOD-Wohnung geäußert zu haben: „Deutschland ist und war fast immer fremdbestimmt, es gab nur einmal gut 10 Jahre, wo wir es nicht waren.“;
4.3 zwischen dem 8... und 1... in der HOD-Wohnung gesagt zu haben, dass der geographische Osten gar nicht dort sei, wo sein Kollege Herr W...ihn sehe, „da die deutsche Ostgrenze nie anerkannt wurde“;
4.4 im gleichen Zeitraum bei einem Gespräch über die deutsche Botschaft in Washington und die dortigen Bauarbeiten sinngemäß geäußert zu haben: „Kann ja nichts werden, das hat ja auch ein Jude gebaut“.
Der Beamte habe mit seinem Verhalten gegen die politische Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BBG und gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Der Beamte verherrliche die politische Führung des Dritten Reiches und deren politische Ziele und betrachte Juden als Menschen niederer Abstammung. Bei dem Beklagten liege ein gefestigtes rechtslastiges politisches Meinungsbild vor.
Am 23. Januar 2017 leitete der Präsident der Bundespolizeidirektion Berlin ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das zunächst ausgesetzt wurde und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens (231 Js 321/17) durch die Staatsanwaltschaft Berlin am 31. Januar 2017 mit Verfügung vom 28. Februar 2017 fortgesetzt wurde. Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Personalrat erklärte unter dem 24. August 2017, keine Einwände gegen die Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
Am 5. Oktober 2017 und zur Heilung eines vom Beklagten gerügten Verfahrensmangels hinsichtlich der Unterzeichnung der Klageschrift erneut am 4. Dezember 2017 hat der Präsident der Bundespolizeidirektion Berlin Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen,
5. erneut ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem er am 2... im sozialen Netzwerk Facebook einen Text verfasst habe, der sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte und mit dessen Veröffentlichung er gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue, zur parteipolitischen Neutralität und politischen Mäßigung sowie zum außerdienstlichen achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen habe. Der Beklagte habe ein Foto von 1938 unter anderem mit den Worten kommentiert „Dies war nicht zuletzt auf die kluge Politik des Reichsprotektors Reinhardt Heydrich zurückzuführen. Dieser stellte schon vom ersten Moment an die Weichen richtig“.
Mit dieser öffentlichen Äußerung, die zum wiederholten Male nicht nur die mangelnde Distanzierung des Beklagten vom Nationalsozialismus widerspiegele, sondern nach Auffassung der Klägerin vor dem Hintergrund des bereits anhängigen Disziplinarverfahrens eine auffällige Tendenz zur Unterstützung der Ziele und Inhalte des Nationalsozialismus erkennen lasse, habe sich der Beklagte endgültig für eine weitere dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst und insbesondere für die Bundespolizei untragbar gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 den Zeugen W... vernommen und die Vorwürfe zu 4.2 und 4.3 gemäß § 56 BDG ausgeschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 20. und 21. November 2018 hat es die Zeugen P..., H..., W..., B... und erneut den Zeugen W... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit am 21. November 2018 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es lägen keine wesentlichen Mängel des Disziplinarverfahrens und der Nachtragsdisziplinarklage vor. Vom Vorwurf 2. sei der Beklagte freizustellen, da ihm die Unterzeichnung des konkret vorgeworfenen Textes nicht nachgewiesen werden könne. Die weiteren Vorwürfe seien nach Überzeugung der Disziplinarkammer zutreffend. Der Beklagte habe - anders als hinsichtlich des ihm zu 1. vorgeworfenen Textes, der sich aus Sicht eines objektiven Lesers nicht als ernstgemeintes Plädoyer für die Abschaffung des Amtes des Bundespräsidenten und die Wiedereinführung der Monarchie, sondern als satirischer, überspitzt und ironisch formulierter Kommentar zu der 2010 erfolgten Bundespräsidentenwahl darstelle - durch die ihm vorgeworfenen Äußerungen in K... und den Facebook-Beitrag über Heydrich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Der Beklagte habe sich nach den getroffenen Feststellungen binnen eines Zeitraums von knapp zwei Wochen mehrfach gegenüber seinen Kollegen in einer Weise geäußert, die erkennen lasse, dass er mit dem Nationalsozialismus sympathisiere. Er habe demonstrativ den Holocaust geleugnet, indem er ihn sogar auf zweimalige Nachfrage abgestritten habe, und sich später erneut positiv über die Politik eines führenden Vertreters des Nationalsozialismus geäußert. Die Äußerungen spiegelten eine entsprechende innere Einstellung des Beklagten wider und stellten sich nicht lediglich als „schlechte Witze“ oder „dumme Sprüche“ dar. Der Beklagte habe durch sein Verhalten auch gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Dies gelte auch für die Äußerung über den ehemaligen Bundespräsidenten Rau. Insoweit liege ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue als eine Kernpflicht des Beamten stelle eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten dar, so dass - ähnlich wie beim Zeigen des „Hitlergrußes“ - grundsätzlich die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei. Hinzu komme, dass sich der Beklagte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mehrfach und sogar auf Nachfrage in nicht rein privatem Rahmen rechtsextrem geäußert habe. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Der Beklagte habe die ihm als Polizeibeamten obliegende Kernpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, in so schwerwiegender Weise verletzt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben sei. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens sei ungeeignet, das vom Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.
Der Beklagte erstrebt mit der Berufung die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme. Er macht geltend, das Disziplinarverfahren weise wesentliche Mängel auf. Er rügt zunächst die unterbliebene Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu den Vorwürfen zu 1. bis 4. trotz der staatsanwaltlichen Ermittlungen. Soweit das Verwaltungsgericht auf § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG verweise, gebe es keine Anknüpfungspunkte, dass die Klägerin ihr Ermessen ausgeübt habe. Ferner hätte der Zeuge W...nicht ...ohne seine Beteiligung vernommen werden dürfen; dies sei auch nicht mit der Überlegung zu rechtfertigen, dass er (der Beklagte) anderenfalls sein Recht zu schweigen im sachgleichen Ermittlungsverfahren gefährdet hätte. Die Wertung des Gerichts zur Zeugenvernehmung lasse außer Betracht, dass sich aus sämtlichen Gedächtnisprotokollen und der weiteren Beweisaufnahme eine Abstimmung der Zeugen über den Lebenssachverhalt ergebe. Das Verwaltungsgericht blende die Einflussnahme der Klägerin auf die Zeugen aus. Die Verfahrensverstöße der Klägerin bei der Ermittlung des Sachverhalts seien mit einem fairen Verfahren nicht mehr vereinbar, so dass die Vorwürfe in Bezug auf die Äußerungen in K... nicht verwertbar seien. Hinsichtlich der Nachtragsdisziplinarklage habe er gerügt, dass der Kontext der Veröffentlichung nicht aufgeklärt worden sei und es sich bei dem ihm vorgehaltenen Text nur um einen Teil dessen handele, was er veröffentlicht habe. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Es treffe auch nicht zu, dass die Tatsachenbehauptungen in einem Artikel im Tagesspiegel nicht Gegenstand des disziplinaren Vorwurfs seien. Die vorgeschriebene Anhörung sei vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage nicht ordnungsgemäß erfolgt, eine Heilung im gerichtlichen Verfahren sei nicht möglich.
Die Wertung des Verwaltungsgerichts zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen sei fehlerhaft. Das Gericht habe sich nicht kritisch mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es erschließe sich nicht, weshalb seine Angaben Schutzbehauptungen sein sollten. Er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er vom Zeugen W... provoziert, zur entsprechenden Aussage verleitet und denunziert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass eine Reizkonstellation beim Zeugen W... vorgelegen habe und „aufgrund der Befindlichkeit der Zeugen eine Wahrnehmungsverfälschung vorgenommen worden sein“ könne. Möglicherweise habe bei dem Zeugen aufgrund der bestehenden kritischen Einstellung ihm gegenüber eine Selbstbeeinflussung und bei den anderen Zeugen möglicherweise eine Fremdbeeinflussung vorgelegen. Die mangelnde kritische Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme werde insbesondere deutlich bei der Bewertung der Aussage des Zeugen P.... Die Beweiswürdigung sei auch deshalb fehlerhaft, weil in diese die Aussage des Zeugen B... einfließe, obwohl das Gericht sie zutreffend für unverwertbar gehalten habe.
Aus dem Urteil ergebe sich nicht, dass er aus einer politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung gezogen habe. Ihm könne allenfalls eine Anscheinserweckung vorgehalten werden.
Der Beklagte beantragt,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2018 eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der ausgesprochenen Maßnahme zu verhängen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen den Beklagten betreffenden Disziplinar- und Personalakten sowie die Akte zum Ermittlungsverfahren 231 Js 321/17 verwiesen. Die Akten haben im Verhandlungstermin vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
1. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 BDG an.
a. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das der Disziplinarklage vorangegangene behördliche Disziplinarverfahren hätte in der Folge der Strafanzeige vom 19. Juli 2012 früher als tatsächlich erfolgt ausgesetzt werden müssen.
Eine Pflicht zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens bestand nicht. Eine solche knüpft § 22 Abs. 1 Satz 1 BDG nur an die Erhebung einer öffentlichen Klage im Strafverfahren, die hier nicht erfolgte. Eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf das mit der Strafanzeige in Gang gesetzte polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren kam allein auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG in Betracht. Dieser sieht vor, dass das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden kann, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als „gesetzlich geordnetes Verfahren“, d.h. ein Verfahren, dessen rechtsstaatlicher Gang durch formelle Rechtsnormen geregelt ist, einzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 DB 3.80 - juris Rn. 9; Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 22 Rn. 15). Auch ist es regelmäßig „von wesentlicher Bedeutung“, d.h. vorgreiflich, da sich darin gewonnene Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Erkenntnisse grundsätzlich für das Disziplinarverfahren förderlich nutzbar machen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 DB 33.93 - juris Rn. 8; Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 D 114.85 - juris Rn. 10; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 22 Rn. 10). Die Aussetzung steht in einem solchen Fall jedoch im Ermessen des Dienstherrn, was gegen ein regelhaftes Vorgehen spricht, das Verfahren bereits bei laufenden polizeilichen/staatsanwaltlichen Ermittlungen auszusetzen (ähnlich Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, § 22 Rn. 15: „Von der Aussetzung nach § 22 Abs. 3 BDG ist jedoch … zurückhaltend Gebrauch zu machen.“). Denn da eine Aussetzung zwangsläufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führt, kollidiert sie regelmäßig mit dem - gerade auch den Interessen des Beamten dienenden - Beschleunigungsgebot des § 4 BDG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 DB 33.93 - juris Rn. 11), das den Dienstherrn anhält, ein Disziplinarverfahren ohne vermeidbaren Verzug durchzuführen.
Ungeachtet der Frage, ob vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass der Aussetzungsmöglichkeit keine Schutzfunktion zugunsten des Beamten zukommt, eine Pflicht des Disziplinarvorgesetzten angenommen werden kann, (fortlaufend) sein Ermessen explizit zu betätigen, von der Aussetzungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, wenn das Disziplinarverfahren neben einem Ermittlungsverfahren fortgeführt wird, erweisen sich die hier in Rede stehenden, zwischen der Strafanzeige und der Aussetzung des Disziplinarverfahrens erfolgten Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Insoweit geht es zum einen nur um die Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen, die sich angesichts der zu diesem Zeitpunkt nicht einzuschätzenden Dauer des Ermittlungsverfahrens als Mittel zur frühzeitigen Sicherung der Erinnerung als sachgerecht erweisen. Zum anderen erfolgte eine Vernehmung des Dienstvorgesetzten des Beklagten bei der Bundespolizeiinspektion B..., PHK W..., die erkennbar nicht der Aufklärung des Sachvorwurfs, sondern lediglich einer ersten Ausleuchtung der Persönlichkeit des Beklagten diente.
Abgesehen davon handelte es sich, selbst wenn man von einem ermessensfehlerhaften Versäumnis der Aussetzung ausginge, jedenfalls nicht um einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 23; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 13; Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 26). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und gegebenenfalls Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist danach eine nach Auswertung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - juris Rn. 19; Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - juris Rn. 23). Da vorliegend das - ohnehin nur einen Teil der Disziplinarvorwürfe erfassende - Ermittlungsverfahren bereits nach wenigen Wochen durch die Staatsanwaltschaft Berlin ohne weitere Ermittlungstätigkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann eine Relevanz der zunächst unterbliebenen Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens für das Endergebnis sicher ausgeschlossen werden.
b. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsschrift in Bezug auf die Vernehmung von PHK W... als Zeugen am 16. August 2012, zu der ihm keine Möglichkeit einer Teilnahme gegeben worden sei, dringt jedenfalls in der Sache nicht durch. Der Beklagte ist über die Ladung des Zeugen mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 9. August 2012, das ihm am selben Tag ausgehändigt wurde (die Anzeige einer anwaltlichen Vertretung ging erst am 15. August 2012 bei der Bundespolizeiinspektion B... ein), unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 BDG und Aushändigung des Vorladungsschreibens informiert worden. Ihm ist somit im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG die Gelegenheit zur Teilnahme an der Zeugenvernehmung eingeräumt worden. Davon, dass er den Zeugen hätte befragen können, ohne sein Recht zu schweigen zu gefährden, geht der Beklagte in der Berufungsbegründung selbst aus.
c. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch kein wesentlicher Verfahrensmangel im Hinblick auf die Ermittlungstätigkeit der Klägerin zu den Äußerungen des Beklagten in K... gegeben.
aa. Eine Missachtung der Ermittlungspflicht ist nicht zu erkennen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDG sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die belastenden Umstände ebenso zu ermitteln wie die entlastenden sowie die Gesichtspunkte, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die Ermittlungen erfolgen nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 41; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 21 Rn. 2), so dass der Dienstvorgesetzte Art und Umfang - mit den aus §§ 24 ff. BDG folgenden Modifikationen - nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (§ 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, vgl. Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, M § 24 Rn. 68). § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG stellt für die Erhebung des Zeugenbeweises sowohl eine mündliche Vernehmung als auch die Einholung schriftlicher Äußerungen zur Verfügung.
Ungeachtet der Frage, ob der Dienstherr in seiner Wahl der Form des Zeugenbeweises frei ist (Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 25 Rn. 2) oder der Verzicht auf eine Vernehmung zugunsten der Einholung einer schriftlichen Äußerung des Zeugen nur nachrangig in Betracht kommt (Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2019, BDG § 25 Rn. 4; Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2019, BDG § 25 Rn. 5; Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 25 Rn. 2), erscheint im vorliegenden Fall die Vorgehensweise, die Zeugen um schriftliche Aussagen zu bitten, gerechtfertigt, da sich die Zeugen W..., H... und W... zur Zeit der Anforderungen am 13. August 2012 noch in K... befanden und somit deren zeitnahe Vernehmung durch den Ermittlungsführer nicht möglich war. Da die drei Zeugen in dem Anschreiben gebeten wurden, eine kurzfristige Rückkehr aus dem Auslandsaufenthalt mitzuteilen, um einen Termin zur Zeugenvernehmung zu vereinbaren, ist deutlich, dass dies auch der maßgebliche Grund für das gewählte Vorgehen war. Dass sich der Zeuge P... - offenbar nach Ende seiner Referendarstation - zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Deutschland aufhielt, macht auch die an ihn gerichtete Aufforderung, zunächst eine schriftliche Aussage abzugeben, vor dem Hintergrund, dass er zu diesem Zeitpunkt zum einen nicht in B... oder Umgebung lebte (sondern in G...) und er zum anderen offensichtlich (noch) nicht dem öffentlichen Dienst angehörte, gerade unter Berücksichtigung des Ziels einer frühzeitigen Sicherung der Erinnerung nicht ermessensfehlerhaft.
Selbst wenn man einen Mangel darin sehen wollte, dass im behördlichen Disziplinarverfahren lediglich auf eine mittelbare Beweiserhebung durch schriftliche Aussagen zurückgegriffen wurde, ist dieser jedenfalls angesichts der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht, durch die verwaltungsgerichtliche Beweiserhebung in Form der Vernehmung der hier fraglichen Zeugen geheilt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62.09 - juris Rn. 11; Beschluss vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - juris Rn. 17; s. auch OVG Koblenz, Urteil vom 7. März 2017 - 3 A 10699/16 - juris Rn. 27; Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 55 Rn. 4; Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, M § 55 Rn. 24p).
bb. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, ihm sei durch die schriftlichen Zeugenerklärungen „die Möglichkeit einer konfrontativen Befragung“ der Zeugen genommen worden. Sein Verweis auf die Garantien im Strafverfahren in Art. 6 EMRK berücksichtigt nicht, dass es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten nicht um ein Strafverfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - Nr. 8453/04, Bayer/Deutschland - juris Rn. 37), an das Art. 6 Abs. 3 EMRK die dort aufgeführten Verteidigungsrechte bindet.
Das Vorbringen führt auch unter dem Aspekt der „Beweisteilhabe“ nicht zu einem beachtlichen Verfahrensmangel. Der in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Anspruch auf ein faires Disziplinarverfahren vermittelt dem Beamten ein Recht auf umfassende Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Dies gilt im behördlichen Disziplinarverfahren nicht nur für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sondern auch für die an deren Stelle mögliche Einholung einer schriftlichen Äußerung. Die Entscheidung des im Auftrag des verfahrensleitenden Dienstvorgesetzten tätigen Ermittlungsführers, im behördlichen Disziplinarverfahren die schriftliche Äußerung eines Zeugen einzuholen anstatt diesen zu vernehmen, darf nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen. Vielmehr erwächst aus einem solchen Vorgehen in aller Regel die Pflicht, die eingeholte schriftliche Erklärung dem Beamten rechtzeitig vor Verfahrensabschluss vollständig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 25; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - juris Rn. 5). Dem ist hier Genüge getan, denn der Beklagte erhielt vor der Erstellung des Ermittlungsberichts und der Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage Kenntnis von den schriftlichen Zeugenaussagen durch die Gewährung von Akteneinsicht an seine Bevollmächtigten. Von der Möglichkeit der Stellung von Beweisanträgen (§ 24 Abs. 3 BDG) hat er in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2013 keinen Gebrauch gemacht.
cc. Das behördliche Disziplinarverfahren bietet auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot einer fairen Verfahrensführung. Dass die Zeugen noch vor der Fertigung ihrer Zeugenaussagen bzw. Gedächtnisprotokolle Gespräche über das Geschehen geführt hatten, beruht nicht auf der Verfahrensführung der Klägerin.
Eine Beeinflussung der Zeugen, die der Beklagte in der Formulierung der Schreiben vom 13. August 2012 und insbesondere in der Bezugnahme auf das Schreiben von EPHK D... vom 18. Juli 2012 sieht, ist nicht erfolgt. Soweit der Ermittlungsführer in seinen Schreiben vom 13. August 2012 an die Zeugen mit der Passage „Bereits durch das Schreiben des EPHK D... vom 18. Juli 2012 wurden Sie um Fertigung und Übersendung etwaiger ‚Gedächtnisprotokolle‘ zum benannten Vorfall gebeten“ auf dieses frühere Schreiben Bezug genommen hat, beruht die Formulierung erkennbar auf einem Irrtum des Ermittlungsführers über den Inhalt des zitierten Schreibens. Unter dem 18. Juli 2012 wandte sich EPHK D... an das Referat 71 (Rechtsangelegenheiten) des Bundespolizeipräsidiums mit der Bitte, zur Sachverhaltsaufklärung im eingeleiteten Disziplinarverfahren die im Gedächtnisprotokoll von PHK F... vom 15. Juli 2012 angesprochenen Gedächtnisprotokolle der Zeugen W..., W..., H... und P... zu übersenden. Eine Aufforderung an die Zeugen selbst, die fraglichen Protokolle zu fertigen, ist durch dieses Schreiben gerade nicht erfolgt. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass die vorliegenden Gedächtnisprotokolle zum Teil noch vor dem 18. Juli 2012 gefertigt wurden.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Beklagten kritisierte Anfrage an die Zeugen in den Schreiben vom 13. August 2012, sich im Fall bereits gefertigter Gedächtnisprotokolle dazu zu verhalten, „inwiefern sich Ihre bereits getätigte Aussage nach der nunmehr erfolgten Rechtsbelehrung ändert“. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass den Zeugen damit nicht nahegelegt worden ist, sich bei der schriftlichen Aussage auf etwaige Gedächtnisprotokolle zu berufen, vielmehr ging es gerade um eine kritische Prüfung mit Blick auf die nunmehr erfolgte Belehrung zur Wahrheitspflicht und im Hinblick auf die nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BDG i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen und für eine Verwertbarkeit als Zeugenaussagen erforderlichen Belehrungen. Dass gerade letzteres im Vordergrund stand, folgt ohne Weiteres aus dem vorangegangenen Hinweis, dass zu einer Verwertung im Disziplinarverfahren ausschließlich Dokumente mit Urkundencharakter „nach erfolgter und entsprechend dokumentierter zeugenschaftlicher Belehrung“ herangezogen werden könnten. In welcher Weise sich die Zeugen einlassen, war damit nicht vorgeprägt, sondern gerade in deren Entscheidung gelegt. Das Vorgehen der Klägerin, den Zeugen eine Belehrung zu erteilen und sie zugleich um Bestätigung etwaiger vor einer ordnungsgemäßen Belehrung erfolgter Aufzeichnungen zu bitten, unterliegt angesichts der anerkannten Möglichkeit einer Heilung von Mängeln einer rechtzeitigen Belehrung (vgl. zu § 52 StPO: BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - 5 StR 229/65 - juris Rn. 7; Urteil vom 15. Juli 1998 - 1 StR 234/98 - juris Rn. 10; Huber, in: BeckOK StPO, Stand: Oktober 2019, StPO § 52 Rn. 36; Bader, in: Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl., StPO § 52 Rn. 36), auch als solches keinen durchgreifenden Bedenken.
d. Eine unterbliebene oder unzureichende Ermittlung im Hinblick auf die Nachtragsdisziplinarklage, wie sie der Beklagte geltend macht, ist ebenso wenig festzustellen. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Satz 2 BDG durch die Entscheidung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Berlin, bei der Einleitung des weiteren Disziplinarverfahrens am 2... ausdrücklich von der Bestellung eines Ermittlungsführers abzusehen, da der Vorwurf klar abgegrenzt und eindeutig sei, ist nicht festzustellen.
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BDG kann von Ermittlungen abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens. Auch wenn als sonstiges Verfahren hier das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 231 Js 321/17 nicht ernsthaft in Betracht kommt, da insoweit relevante Ermittlungen nicht erfolgten, sondern das Verfahren unmittelbar nach der Strafanzeige bereits am 3... eingestellt wurde, bezieht sich der Vorwurf der Nachtragsdisziplinarklage auf eine schriftliche Äußerung des Beklagten auf Facebook, die der Beklagte in der Sache nicht bestreitet und über die - ebenfalls unstreitig - in einer Tageszeitung berichtet wurde. Es erschließt sich nicht, welche weiteren Ermittlungen insoweit erforderlich gewesen oder auch nur in Betracht gekommen wären.
Soweit der Beklagte geltend macht, es sei der Kontext nicht aufgeklärt worden, da es sich bei dem ihm vorgehaltenen Text nur um einen Teil dessen gehandelt habe, was er veröffentlicht habe, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der vollständige Text des Facebook-Eintrags des Beklagten vom 2... als auch der gesamte online Tagesspiegel-Artikel vom 1... Bestandteil der Disziplinarakte sind und somit der Entscheidung über die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage zugrunde lagen. Soweit es dem Beklagten um die Feststellung des Verlaufs der Facebook-Debatte vor seinem Eintrag gehen sollte, ist weder zu erkennen, wie die Klägerin diesen bei einer geschlossenen Facebook-Gruppe hätte bewerkstelligen sollen, noch ein möglicher Erkenntnisgewinn absehbar, nachdem der Beklagte - wie er selbst im Schreiben vom 5... angegeben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - die Löschung seiner Beiträge veranlasst hatte. Im Übrigen wirken etwaige Verstöße bei der behördlichen Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht fort, weil nach § 3 BDG i.V.m. § 86 VwGO auch dort der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - umfassend aufzuklären und auch substantiellen Beweisantritten nachzugehen ist (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2019, BDG § 55 Rn. 7b; s. auch bzgl. Ablehnung von Beweisanträgen BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 - juris Rn. 133; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 - juris Rn. 17).
e. Ohne Erfolg macht der Beklagte hinsichtlich der Nachtragsdisziplinarklage eine Verletzung von § 30 BDG geltend, weil es im Anhörungsschreiben vom 3... an einer Präzisierung fehle, aufgrund welcher Vorschriften ihm der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung gemacht werde, und der in der Nachtragsdisziplinarklage vorgetragene Lebenssachverhalt umfangreichere und weitere Vorwürfe umfasse, die im Schreiben vom 3... nicht genannt seien.
Zum einen beschreibt bereits das ausdrücklich der abschließenden Anhörung nach § 30 BDG dienende Schreiben der Bundespolizeidirektion Berlin vom 1... konkret das Verhalten, das dem Beklagten zur Last gelegt wird, und bewertet es als außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, da der Beklagte gegen die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen habe. Zum anderen ist eine (zutreffende und umfassende) rechtliche Bewertung des dem Beamten durch den Dienstherrn vorgeworfenen Verhaltens - hier nicht nur als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, sondern auch gegen die Grundpflichten nach § 60 BBG - nicht Gegenstand der Äußerungsmöglichkeiten nach § 30 BDG. Die danach vorgegebene abschließende Anhörung ist Ausdruck des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2019, BDG § 30 Rn. 1). Ihr Zweck besteht darin, dem Beamten vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens eine wirksame Verteidigung zu erlauben und ihm die Möglichkeit zu geben, auf Gesichtspunkte zu verweisen, die für den Dienstvorgesetzten bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen, namentlich in Bezug auf die Abschlussentscheidung nach §§ 32 ff. BDG, maßgeblich sein könnten. Hierfür bedarf es der Mitteilung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 43), d.h. welche Handlungen dem Beamten konkretisiert nach Art, Zeit und Ort des Geschehens vorgeworfen werden, welche Beweise erhoben wurden, wie diese gewürdigt werden sollen und welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde als erwiesen ansieht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 47 zu § 21 Abs. 4 Satz 1 NDiszG). Eine dennoch erfolgte rechtliche Einordnung des vorgeworfenen Disziplinarvergehens durch den Dienstvorgesetzten hat demgegenüber allenfalls einen vorläufigen Charakter und bedeutet keine die Abschlussentscheidung bindende Festlegung.
Ungeachtet dessen ist ein - unterstellter - Mangel der Schlussanhörung in Form der allein den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aufführenden rechtlichen Wertung jedenfalls nicht als wesentlich einzuordnen. Auf die Frage, inwiefern dadurch Verteidigungsrechte des Beklagten beeinflusst worden sein könnten, kommt es - wie ausgeführt - insoweit nicht an. Ergebnisrelevanz hat ein solcher Fehler hier nicht, denn für das Ergebnis des Disziplinarverfahrens in Form der Disziplinarklage vermag sich ein solcher Fehler schon deshalb nicht auszuwirken, weil das Gericht an die vom Dienstherrn vertretene rechtliche Würdigung des zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten tatsächlichen Geschehens anerkanntermaßen nicht gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 16; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 11; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 17; Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, M § 52 Rn. 98).
2. Der Senat geht hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe von folgenden Sachverhalten aus:
a. Der Beklagte hat den mit dem Vorwurf zu 1. vorgehaltenen Text formuliert und seine Zustimmung zu dessen Veröffentlichung im Blog „Für Gott, Kaiser und Vaterland“ erteilt. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt und ist davon im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht abgerückt, so dass auch der Senat diese Erklärung zugrunde legt.
b. In Bezug auf den Vorwurf zu 2. kann - wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat - anhand der vorliegenden Informationen der Nachweis nicht geführt werden, dass der Beklagte entgegen seiner Bekundung in den mündlichen Verhandlungen vom 23. Mai 2018 und 20. November 2018 bei der online-Zeichnung der Petition für Horst Mahler deren genauen Text wahrgenommen und ihn damit willentlich gebilligt hat. Es fehlt schon an der sicheren Erkenntnis, dass der in der Disziplinarakte befindliche Ausdruck mit der dem Beklagten zugänglichen Webseite übereinstimmt. Auch gibt es keine Belege über den konkreten Zeichnungsvorgang, vor allem über welche Webseite dieser erfolgte, und wie die Seite - einschließlich etwaiger Verlinkungen - im Zeitpunkt der Unterschrift des Beklagten gestaltet war.
c. Hinsichtlich des Vorwurfs zu 3.2 sieht es der Senat als erwiesen an, dass der Beklagte am 1... bei einem Grillabend auf dem Gelände der deutschen Botschaft in K... zweimal den Holocaust geleugnet hat.
Er hat im Rahmen eines Gesprächs mit den Zeugen W... und P... auf die Äußerung des Zeugen W..., dass Hitler vor seiner Wahl nicht angekündigt habe, so viele Menschen umzubringen, mit der sinngemäßen Anmerkung reagiert, „Wenn das denn so stattgefunden hat“ oder „Wenn das so passiert ist“ und die direkte Nachfrage des Zeugen W... „also Holocaustlüge“, bejaht. Die Zeugen W... und P... haben in ihren Gedächtnisprotokollen vom 18. Juli 2012 bzw. vom 26. Juli 2012 und erneut bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend sowie jeweils in sich stimmig und frei von Widersprüchen den Hergang ihres Gesprächs mit dem Beklagten geschildert. Nach der vom Zeugen P... in seinem ausführlicheren Gedächtnisprotokoll bestätigten Aussage des Zeugen W... ging es zunächst um den arabischen Frühling, ein Bewässerungsprojekt des früheren libyschen Staatspräsidenten Gaddafi und darum, dass einzelne sinnvolle Projekte eines Staatsmannes Verbrechen nicht rechtfertigen könnten. Auf den Hinweis des Zeugen W..., Hitler habe ja auch die Autobahnen gebaut, habe der Beklagte erwidert, dass Hitler zumindest gewählt worden sei, und auf die Antwort des Zeugen W..., Hitler habe vor seiner Wahl auch nicht angekündigt, so viele Menschen umzubringen, sinngemäß geantwortet „hat er ja auch nicht gemacht“ oder „wenn das denn so stattgefunden hat“. Die direkte Nachfrage des Zeugen W..., ob das die Holocaustlüge bedeute, habe er bejaht.
Anschließend - nachdem der Zeuge W... sich entfernt hatte - hat der Beklagte im Gespräch mit dem Zeugen P... dessen weitere Nachfrage, ob er wirklich glaube, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, der Beklagte im bejahenden Sinn beantwortet. Dies hat der Zeuge P... in seinem Gedächtnisprotokoll und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschildert; der Zeuge H... hat es in seinem Gedächtnisprotokoll und in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der abweichenden Schilderung des Beklagten zum Gesprächsverlauf keinen Anlass, an den ausführlichen und konsistenten Zeugenaussagen zu zweifeln. Unerheblich ist dabei, dass die Zeugen nicht sagen konnten, wie die Frage genau formuliert war, und - davon abhängig - ob der Beklagte mit „ja“ (im Sinne von „ja, ich glaube, dass der Holocaust nicht stattgefunden hat“) oder „nein“ (im Sinne von „nein, der Holocaust hat nicht stattgefunden“) geantwortet hat. Die Zeugen haben die Äußerung des Beklagten nach ihren übereinstimmenden Aussagen zweifelsfrei als Leugnung des Holocaust verstanden. Dass der genaue Wortlaut des Gespräches bzw. die genaue Formulierung der Aussage des Beklagten durch die Zeugen nicht mehr erinnert wird, sondern nur noch der wesentliche Aussagegehalt, ist schon angesichts des zeitlichen Abstands von mehr als sechs Jahren zwischen dem Geschehen und dem Zeitpunkt der Zeugenvernehmung nachvollziehbar, stellt aber die Überzeugungskraft der Zeugenaussagen, die sich jeweils auf einer Linie mit den schriftlichen Zeugenangaben im behördlichen Disziplinarverfahren befinden, nicht in Frage. Im Übrigen hat sich der Beklagte in seiner Einlassung auch nicht darauf berufen, die Frage des Zeugen P... im Sinne einer doppelten Verneinung beantwortet zu haben, sondern vielmehr geltend gemacht, die Frage sei ihm gar nicht gestellt worden.
Auf die verwaltungsgerichtliche Zeugenvernehmung kann der Senat vorliegend zurückgreifen, weil der Beklagte gegen diese im Rahmen seiner Berufung keine substantiierten Einwendungen vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 - juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 86.11 - juris Rn. 6 f.). Die in den Sitzungsniederschriften protokollierten Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, insbesondere nicht von Belastungseifer gezeichnet. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen W..., der etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Mai 2018 erklärt hat, dass er sich an eine Aussage bezüglich der Fremdbestimmung Deutschlands nicht mehr erinnern könne (ausgeschiedener Vorwurf zu 4.2). Die Darstellung des Beklagten, er habe auf die Äußerung des Zeugen W... nicht wie zitiert geantwortet, ihm seien von dem Zeugen W... kurze und knackige Suggestivfragen gestellt worden, auf die Frage „Holocaustlüge?“ habe er „ja, und?“ gesagt, was er im Sinne einer „Empfangsbestätigung“ gemeint habe, er sei vom Zeugen W... provoziert worden und habe dessen Suggestivfragen nicht konsequent genug abgelehnt, Herr P... habe ihn danach sinngemäß gefragt „Zum Holocaust, weißt du da mehr?“ und er habe ihm dann versprochen, ihn in seinem Büro aufzusuchen; ihm sei bewusst geworden, wie betrunken er gewesen sei, und dass er etwas getan habe, von dem er sich distanzieren müsse, ist auch unter Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen der Berufung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unschlüssig und nicht überzeugend.
Der Beklagte vermochte schon - anders als die Zeugen W... und P... - eine konsistente Schilderung des Gesprächs bis zu der vom Zeugen W... gestellten Frage „Also Holocaustlüge?“ nicht zu geben. In der Verhandlung vom 20. November 2018 gab er lediglich an, der Zeuge W... habe ihn provoziert und habe ihm mehrere kurze und knackige Suggestivfragen gestellt, ohne dies auf Nachfrage mit Details untersetzen zu können. Weder vermochte er weitere der ihm (angeblich) gestellten Suggestivfragen (auch nur sinngemäß) zu benennen, noch gibt er eine nachvollziehbare Erklärung dafür, welche Motivation der Zeuge W... für die behauptete Provokation gehabt haben soll. Zudem schildert die zeitnäher zu den Ereignissen formulierte Darstellung des Beklagten in der mit der Berufungsschrift vorgelegte E-Mail des Beklagten an seinen Bevollmächtigten vom 23. November 2012 einen deutlich abweichenden Gesprächsablauf, auf den der Beklagte in seinen Äußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst nicht zurückkommt. Insbesondere erwähnt er dort eine direkte Frage des Zeugen W... nach der „Holocaustlüge“ nicht. Ebenso wenig sind nach seinem Bericht ein provokantes Vorgehen des Zeugen W... oder von diesem gestellte Suggestivfragen zu erkennen. Die vom Beklagten aufgeführten Fragen „Ach, du findest Hitler etwa gut?“ oder „Ach, dann findest du wohl auch den Holocaust gut?“ weisen einen solchen Gehalt jedenfalls nicht auf. Vielmehr habe der Beklagte eine Gelegenheit gesehen, dem Zeugen W... „einen Spiegel seiner Unwissenheit vorzuhalten“. Seine Formulierung „… in den zurückliegenden Tagen …, wenn ich etwas von meinem Detailwissen in Bezug auf Judenverfolgung und Geschichte offenbarte …“ macht deutlich, dass es in den wenigen Tagen der Zusammenarbeit mit dem Zeugen W... in K... nach dem 18. Juni 2012 offenbar bei mehreren Gelegenheiten um das Thema Judenverfolgung gegangen war, was er nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit seiner Aussage, Juden und Judenverfolgung seien in der Zeit bis zum Grillabend kein kontroverses Thema unter den Beamten des HOD gewesen, wiederum in Abrede stellte.
Die vom Beklagten behauptete Nachfrage des Zeugen P... „Wie, du weißt darüber mehr Bescheid?“ steht in keinem sich sinnvoll erschließenden Zusammenhang zu dem zuvor angeblich erfolgten Dialog. Warum der Zeuge, den der Beklagte als deutlich klüger als die Zeugen W... und W... schilderte, auf ein knappes „ja, und“ zur Frage, ob er den Holocaust leugnet bzw. ob er diesen „gut finde“, mit einer solchen Frage reagiert haben soll, bleibt ebenso im Unklaren wie der Umstand, warum dem Beklagten gerade angesichts dieser Nachfrage des Zeugen P...bewusst geworden sein soll, dass er etwas gesagt habe, von dem er sich distanzieren müsse. Zu den Unstimmigkeiten passt schließlich, dass der Beklagte den Zeugen P... nach seiner Darstellung am 20. November 2018 auf ein weiteres Gespräch am Folgetag verwiesen haben will, was in seiner Schilderung vom 23. November 2012 keinerlei Erwähnung findet.
Ähnlich wechselnd äußert sich der Beklagte auch zu anderen Aspekten. So will er zum einen nach seinen Angaben vom 23. November 2012 in Bezug auf die „Aussprache“ mit den Zeugen W... und W... am 13. Juli 2012 geäußert haben, es lägen eine Menge Missverständnisse vor und „besonders das mit dem Holokaust sei eines gewesen“. Auch habe er nach der Unterhaltung den „Frieden zwischen uns als hergestellt“ betrachtet. Hiervon ist in seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht am 20. November 2018 jedoch nicht mehr die Rede. Weder nach seiner eigenen Schilderung noch nach den Aussagen der Zeugen W... und W... klärte der Beklagte das behauptete Missverständnis auf. Vielmehr hat er insoweit lediglich angegeben, der Zeuge W... habe „Gericht über mich halten wollen“ und sei mit seinen Antworten nicht zufrieden gewesen. Er habe klargestellt, dass diese Art des Umgangs miteinander nicht gehe und versprochen, dass er sich zu historischen Themen nicht mehr äußern werde. Zum anderen führt er in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 an, der Vorfall mit dem Zeugen W... beruhe auch darauf, dass sie einen Konflikt gehabt hätten, weil er dessen Vorgesetzter gewesen sei. In seinem Schreiben vom 23. November 2012 ist hingegen von einer aus der Hierarchie resultierenden Konfliktlage zwischen dem Beklagten und dem Zeugen W... keine Rede.
Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr hat der Beklagte die ihm vorgehaltene Äußerung, von der er sich seiner Auffassung zufolge hätte distanzieren müssen, letztlich eingeräumt, auch wenn er sie als missverständlich bezeichnet hat, was - wie dargelegt - nicht der Fall war.
Auf die Aussage des Zeugen B... vom 20. November 2018 zu dessen Gespräch mit dem Beklagten am 15. Juli 2012 kann gemäß § 20 Abs. 3 BDG nicht zurückgegriffen werden. Nach § 20 Abs. 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen. Nach § 20 Abs. 3 BDG darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt ist. Eine solche Belehrung ist hier gemäß der Aussage des Zeugen B... nicht erfolgt, obwohl dem Zeugen zum Zeitpunkt seines Gesprächs nach § 17 Abs. 1 BDG die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens oblag. Angesichts der nach seinen Angaben erfolgten Information durch die anderen HOD-Beamten über den Grillabend vom 12. Juli 2012 lagen ihm bereits hinreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Beklagten vor. Die Verpflichtung des § 17 Abs. 1 BDG traf den Zeugen B... unabhängig davon, dass der Beklagte von der Bundespolizei lediglich an das Auswärtige Amt abgeordnet war. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BDG gehen bei einer Abordnung die Einleitungspflicht nach § 17 Abs. 1 BDG hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über; dies ist der Botschafter als Leiter der Auslandsvertretung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 1 GAD). Dass der Zeuge von der Möglichkeit des § 17 Abs. 4 Satz 2 BDG Gebrauch gemacht hätte, die Ausübung der Einleitungspflicht den anderen Dienstvorgesetzten zu überlassen, hat die Klägerin auch auf die Erörterung des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Lagen demnach bereits am 15. Juli 2012 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit der Folge der Unterrichtungsverpflichtung des § 20 Abs. 1 BDG vor, führt die verspätete Einleitungsverfügung vom 17. Juli 2012 nicht dazu, dass die dem Schutz des betroffenen Beamten dienende Belehrungspflicht aus § 20 BDG nicht zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - juris Rn. 13), so dass die ohne hinreichende Belehrung erfolgte Befragung durch den Zeugen dem Verwertungsverbot des § 20 Abs. 3 BDG unterliegt.
d. Weiter geht der Senat hinsichtlich des Vorwurfs zu 3.1 davon aus, dass der Beklagte im Gespräch mit dem Zeugen W... erklärt hat, es gebe „nur zwei deutsche Großstädte, Berlin und Wien“.
Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit seinem Gedächtnisprotokoll vom 18. Juli 2012 geschildert, dass er in einem Gespräch über Großstädte geäußert habe, er finde Berlin nicht schön, weil ihm die Stadt zu laut sei, andere deutsche Großstädte wie Hamburg oder München gefielen ihm besser. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, es gebe nur zwei deutsche Großstädte, das seien Berlin und Wien. Die abweichende Darstellung des Beklagten in seiner mit der Berufungsschrift vorgelegten E-Mail vom 23. November 2012 an seinen Bevollmächtigten führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Beklagte erklärt selbst nicht, eine derartige Äußerung nicht getan zu haben, sondern lediglich, dass er sich nicht daran erinnere und vermutlich eine „heitere Episode“ wiedergegeben habe, in der ein Reisender am Flughafen B...ihm die Scherzfrage nach der zweitgrößten deutschen Stadt gestellt, sie selbst mit „Na, Wien!“ beantwortet und sich anschließend selbst als Wiener vorgestellt habe. ...
Abgesehen davon, dass der Beklagte weder in seinen nachfolgenden schriftlichen Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung oder der Vernehmung der Zeugen (in Form von Vorhalten) vergleichbar detaillierte Angaben gemacht hat, ist seine Schilderung auch nicht überzeugend. Anders als der Zeuge W..., der die Äußerung in einem konkreten und schlüssigen Gesprächszusammenhang erinnerte, kann der Beklagte keinen konkreten Zusammenhang herstellen, in dem er sich entsprechend geäußert haben will, sondern stellt lediglich eine Möglichkeit in den Raum („Ich erzähle … gelegentlich“).
e. Zum Vorwurf zu 4.1 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zwischen dem 1. und 4. Juli 2012 in der HOD-Wohnung in K... im Gespräch mit dem Zeugen W... sinngemäß sagte, heute gebe es keine starken Politiker mehr, Himmler und Goebbels seien noch starke Männer gewesen.
Die insoweit maßgebliche Aussage des Zeugen W... überzeugt vor allem deshalb, weil er diesen Satz in seinen Vernehmungen am 23. Mai 2018 und 21. November 2018 jeweils noch in einen konkreten Gesprächszusammenhang setzen konnte. Danach haben der Beklagte und der Zeuge in der HOD-Wohnung Nachrichten gesehen, es sei um die Bundeskanzlerin gegangen, der Zeuge habe angesprochen, dass sie viele ihrer Konkurrenten „abgesägt“ habe. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, es gebe heute keine starken Männer mehr, Himmler und Goebbels seien starke Politiker gewesen. Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, er habe die Konvention von Tauroggen erläutert und in diesem Zusammenhang Persönlichkeiten genannt, die Hitler auch widersprochen hätten, wird schon ein Zusammenhang mit der - angeblich von ihm stammenden (der Zeuge W... hat durchgehend angegeben, dass er sich entsprechend ausgedrückt habe) - vorangegangenen Äußerung, die Kanzlerin habe einige Spitzenpolitiker abgesägt oder weggelobt, nicht erkennbar. Auch wenn man die schriftliche Stellungnahme des Beklagten vom 23. November 2012 danebenhält, bleibt unklar, wie er sich tatsächlich eingelassen hatte, wenn er anführt, „bei solchen Anlässen pflege ich das Beispiel der Konvention von Tauroggen anzubringen oder, wenn das keiner kennt, eben mal wieder Hitler, denn den kennen alle.“
f. Die Vorwürfe zu 4.2 und 4.3 hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 56 Satz 1 BDG mit Beschluss vom 23. Mai 2018 ausgeschieden und die Voraussetzungen für eine erneute Einbeziehung nach § 56 Satz 2 BDG, d.h. dass die Handlung nunmehr doch für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme relevant werden könnte, liegen nicht vor.
g. Bezüglich des Vorwurfs zu 4.4 steht nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen W... und W... fest, dass der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der HOD-Wohnung zwischen dem 8. und dem 12. Juli 2012 in einem Gespräch über den Renovierungsbedarf der deutschen Botschaft in Washington sagte, „kann ja auch nichts werden, hat ja auch ein Jude gebaut“. Beide Zeugen haben in ihren Vernehmungen am 23. Mai 2018 und 21. November 2018 bzw. 20. November 2018 die Aussage des Beklagten übereinstimmend in einen konkreten Gesprächsinhalt eingebettet schildern können, der an die frühere Tätigkeit des Zeugen W... in Washington und den Instandsetzungsbedarf der dortigen deutschen Botschaft anknüpfte. Zudem vermochte der Zeuge W... seine Erinnerung in einen konkreten persönlichen Zusammenhang zu setzen. Er hat erklärt, dass seine Schwiegermutter Architektin sei und er sich deshalb mit diesem durch den Architekten Eiermann in den 50er/60er Jahren errichteten Gebäude befasst und die Äußerung des Beklagten als absolut unangemessen empfunden habe.
Im Rahmen der Berufung hat sich der Beklagte hierzu nicht konkret verhalten. In seinen schriftlichen Notizen vom 23. November 2012 heißt es dazu lediglich, er könne sich an eine solche Äußerung nicht erinnern, es müsse sich um ein Missverständnis handeln.
h. Der Beklagte hat in einem Facebook-Beitrag vom 26. Januar 2016 die „kluge Politik Heydrichs als „Reichsprotektor in Böhmen und Mähren“ lobend dargestellt. Hinsichtlich dieses mit der Nachtragsdisziplinarklage erhobenen Vorwurfs zu 5. hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 eingeräumt, den folgenden, als Screenshot in der Akte befindlichen Facebook-Beitrag verfasst und veröffentlicht zu haben:
„Was zeigt das Foto? Nun mal ehrlich! Die Sudetendeutschen wurden 1938 befreit. Sie haben sich gefreut. Und es gezeigt. Die Tschechen wurden 1939 besetzt. Sie waren nicht begeistert. Das änderte sich allerdings, als sie sahen, dass nunmehr auch bei ihnen die Folgen der Weltwirtschaftskrise abgebaut wurden. Es gab wieder Arbeit und Brot. Sie sahen, dass sie entgegen alliierter Propaganda und der Propaganda der tschechischen Exilregierung mehr Autonomie genossen, als unter Habsburg, zugleich sich ihr Lebensstandard deutlich hob. Dies war nicht zuletzt auf die kluge Politik des Reichsprotektors Reinhardt Heydrichs zurückzuführen. Dieser stellte schon vom ersten Moment an die Weichen richtig. [Link auf eine Amazon-Seite für das Buch „Mein Leben mit Reinhard: Die persönliche Biographie“ von Lina Heydrich, herausgegeben von Heider Heydrich] Heydrich war beliebt. Tausende Tschechen säumten seinen Weg beim Ehrengeleit. Kurz: Sudetendeutsche begeistert, aus tschechischer Unterdrückung befreit worden zu sein. Tschechen erst verhalten, später dankbar bis begeistert, noch später (45) sehr böse.“
Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es handele sich um eine „lediglich zusammenfassende“ Stellungnahme in einem längeren Chatverlauf, es fehle seine vorher geschriebene Distanzierung von den Verbrechen des Nationalsozialismus, überzeugen nicht. Diese Behauptung, die der Beklagte ähnlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. November 2018 aufgestellt hat, bleibt pauschal und schablonenhaft. Es fehlt an jeder Konkretisierung, an welcher Stelle und wie genau sich der Beklagte in seiner Ablehnung des NS-Regimes geäußert haben will, so dass der Eindruck eines nachgeschobenen Lippenbekenntnisses entsteht. Im Beitrag selbst findet sich hierfür kein Anklang, ebenso wenig findet darin seine Erklärung, „Heydrich (sei) geschichtlich mit seiner ‚Zuckerbrot-und-Peitschen-Politik‘ als klug eingeschätzt“ worden (Schriftsatz vom 30. Oktober 2017) bzw. dieser habe „die Weichen richtig im Sinne der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gestellt“ (Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020), erkennbaren Niederschlag. Im Gegenteil äußert der Beklagte sich uneingeschränkt positiv zu der nach seiner Auffassung „klugen“ Politik Heydrichs, die den Tschechen „wieder Arbeit und Brot“ beschert habe, und ergreift sichtbar Partei, wenn er im selben Zug von „befreiten“ Sudetendeutschen und „alliierter Propaganda“ schreibt und sich über Tschechen äußert, die „später dankbar bis begeistert, noch später (45) sehr böse“ gewesen seien.
Mit diesem Facebook-Beitrag hat der Beklagte somit einen der führenden Protagonisten der nationalsozialistischen Diktatur und zentralen Repräsentanten des NS-Verfolgungs- und Unterdrückungsapparates verherrlicht und dessen Verbrechen verharmlost. Der Beitrag lässt jegliche Differenzierung und vor allem jede Distanzierung von der Politik Heydrichs in der besetzten Tschechoslowakei, die gerade auch harte Unterdrückung einschließlich Massenhinrichtungen umfasste, vermissen, sondern lässt vielmehr auf eine Identifizierung mit ihr schließen, wozu gerade auch die Verlinkung zur Heydrich-Biographie seiner Ehefrau zählt.
3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, das sich aus mehreren, in einem inneren Zusammenhang stehenden Handlungen zusammensetzt und daher einheitlich zu würdigen ist.
Durch das vorstehend festgestellte, den Vorwürfen zu 3.2, 4.1, 4.4 und 5. entsprechende Verhalten hat der Beklagte gegen seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. In Bezug auf die Vorwürfe zu 1. und 3.1 ist hingegen eine Dienstpflichtverletzung nicht gegeben.
a. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG muss sich ein Beamter durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Inhalt und Grenzen dieser politischen Treuepflicht entsprechen der verfassungsrechtlichen Treuepflicht, die von Art. 33 Abs. 5 GG verlangt wird. Art. 33 Abs. 5 GG enthält als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums auch eine allgemeine politische Treuepflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 40 ff.). Zwischen dem sachlichen Gehalt der verfassungsrechtlichen politischen Treuepflicht und demjenigen des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG besteht kein Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 43; Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 45). Der Beamte muss sich danach mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 42). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 18).
Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 45; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 31). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 45; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 46), seine Gesinnung also ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 40). Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen“ Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 23; Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 35). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist dabei nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten, denn auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 29; Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 17, 33).
aa. Davon ausgehend stellt die am 12. Juli 2012 erfolgte Leugnung des Holocausts durch den Beklagten (Vorwurf zu 3.2) eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht dar.
Mit seiner festgestellten Äußerung hat der Beklagte die Verbrechen der Massenvernichtungspolitik der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zunächst mit der rhetorischen Frage, wenn dies so geschehen sei, in Zweifel gezogen und sodann auf die zweifache Nachfrage der Zeugen W... und P... offen negiert und damit den Völkermord an Juden und anderen Opfergruppen trotz seiner Offenkundigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - juris Rn. 17; Beschluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rn. 34) in Abrede gestellt. Mit diesem Insistieren trotz des erkennbaren Widerspruchs ist auch die Schwelle der „Folgerung“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung überschritten worden, da damit die Gesinnung des Beklagten ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln - einem demonstrativen verteidigenden Beharren - gefunden und sich nicht im bloßen Mitteilen einer Überzeugung erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 46, 55) hat.
Ein Beamter verletzt seine Pflicht, aktiv für die geltende Verfassungsordnung einzutreten, wenn er sich an einer Verherrlichung, Propagierung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus beteiligt (vgl. VGH München, Urteil vom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 152; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Juni 1997 - D 17 S 24/96 - juris Rn. 48; s. auch VGH München, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16a D 06.2094 - juris Rn. 22). Die freiheitlich-demokratische Grundordnung steht im scharfen Gegensatz zum Unrechtssystem des Nationalsozialismus. Die nähere Ausformung dieser Grundordnung ist weitgehend geprägt durch die Erfahrungen mit dem vorangegangenen totalitären System. Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, dass solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluss auf den Staat gewinnen, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers. Mit einem Bekenntnis zum nationalsozialistischen Staat mit dem auf Subordination beruhenden Führerprinzip, dem Prinzip der Gewalteneinheit und der zur Vernichtung anders gearteter und anders denkender Volksgruppen motivierenden Ideologie negiert ein Beamter zugleich die den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat auszeichnenden Prinzipien der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Gleichheit aller Menschen vor Recht und Gesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 1 D 3.82 -; Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 18). Wer die vorangegangene Gewaltherrschaft zu rechtfertigen oder zu verharmlosen versucht, der untergräbt daher zugleich die Grundlagen der demokratischen Staatsordnung. Er bereitet damit den „Nährboden“ für eine Wiederbelebung von totalitären Anschauungen, an der rechtsextremistischen Kreisen gelegen ist. Kann die systematische Judenvernichtung als unwahr hingestellt werden, leistet dies Bestrebungen Vorschub, den Nationalsozialismus zu rehabilitieren und als Alternative zur demokratischen Staatsform anzupreisen (vgl. VGH München, Urteil vom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 153; Niedersächsischer Disziplinarhof, Urteil vom 23. Juli 1984 - NDH A (1) 6/82 - NJW 1986, 1278, 1280; s. auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 86).
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass das Strafermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 30. November 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB mangels Öffentlichkeit der („an sich tatbestandlichen“) Äußerung nicht erfüllt seien. Eine Verletzung der Treuepflicht ist nicht erst dann disziplinar relevant, wenn sie ihren Niederschlag in illegalen, also strafbaren oder allgemein dienstpflichtwidrigen Aktivitäten findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 43).
bb. Auch in dem Facebook-Beitrag des Beklagten vom 26. Januar 2016 (Vorwurf zu 5.) liegt eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue. Denn mit der undifferenziert positiven Darstellung eines führenden Protagonisten der nationalsozialistischen Diktatur und zentralen Repräsentanten des NS-Verfolgungs- und Unterdrückungsapparates als Chef der SIPO (Sicherheitspolizei) und des SD (bzw. des Reichssicherheitshauptamtes), der neben seiner Bestellung als (stellvertretender) „Reichsprotektor“ im Rahmen der Wannsee-Konferenz vom 20. Januar 1942 maßgeblich an der Vorbereitung und Umsetzung der Massentötungen in den Konzentrationslagern tätig war, und seines Wirkens in dem durch deutsche Truppen besetzten tschechoslowakischen Gebiet in dem (wenngleich begrenzten) Forum der geschlossenen Facebook-Gruppe, leistete der Beklagte einen Beitrag zur geschichtsrevisionistischen Verharmlosung des NS-Regimes und brachte damit zugleich eine Billigung seiner Gewaltherrschaft zum Ausdruck.
Diese Handlung geht auch über eine bloße Meinungsäußerung hinaus. Ausgehend davon, dass es für das erkennbare Ziehen von Folgerungen für die politischen Aktivitäten im Sinne seiner Überzeugung (jedenfalls) genügt, wenn das Verhalten des Beamten auf eine wirksame Verbreitung seines Standpunktes oder auf eine Teilnahme am politischen Meinungskampf angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 46), er mithin politisch auf seine Umgebung werbend einzuwirken beabsichtigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2010 - OVG 81 D 2.08 - UA S. 18 f.), wobei auch Äußerungen im Kreis Gleichgesinnter genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 29), ist bei der Publizierung eines Beitrags auf einer Facebook-Seite das erforderliche „Mehr“ gegeben. Für die Absicht einer werbenden Einwirkung auf die Umgebung spricht insbesondere, dass es sich bei Facebook um ein soziales Netzwerk handelt, das gerade auf Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist. Denn die Nutzer werden allein schon durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen - „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - zur Stellungnahme aufgefordert, die nach den Optionen insbesondere in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann. Dabei handelt es sich - jedenfalls bei politischen Themensetzungen - der Sache nach bereits um eine politische Auseinandersetzung.
cc. In den Äußerungen des Beklagten gemäß den Vorwürfen zu 4.1 und 4.4 ist ebenfalls eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht gegeben. Mit der in Relation zu heutigen Politikern gesetzten Bezeichnung von Himmler und Goebbels als starke Männer verherrlicht er zentrale Figuren des NS-Regimes. Und mit seinem Kommentar über den Architekten der deutschen Botschaft in Washington äußert er sich in einer menschenverachtenden, mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbaren Weise, da die allein an die Religion anknüpfende Abwertung fachlicher Qualifikation ohne erkennbare tatsächliche Untermauerung antisemitische Argumentationsmuster bedient. Diese Äußerungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Leugnung des Holocausts im Juli 2012 erfolgten, bestätigen die durch eine Affinität zum Nationalsozialismus, zum NS-Staat und dessen Repräsentanten sowie Ideologie geprägte Einstellung des Beklagten, wie sie auch später im Facebook-Beitrag vom Januar 2016 zum Ausdruck kommt.
dd. Diese Verstöße des Beklagten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue sind, auch soweit sie, wie namentlich der Facebook-Beitrag, weder einen räumlichen noch einen zeitlichen Dienstbezug aufweisen - die Äußerungen in K... fielen außerhalb der eigentlichen Dienstzeit, aber in der Dienstwohnung bzw. auf dem Gelände der Botschaft -, ein innerdienstliches Dienstvergehen. Die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1986 - 1 D 103.84 - juris Rn. 32; Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 D 114.85 - juris Rn. 16; Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 155; Beschluss vom 28. April 2014 - 16b DC 12.2380 - juris Rn. 15; Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 - juris Rn. 27; OVG Münster, Urteil vom 27. September 2017 - 3d A 1732/14.O - juris Rn. 170; OVG Magdeburg, Urteil vom 15. März 2018 - 10 L 9/17 - juris Rn. 47; Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, J 700 Rn. 23).
Der Beklagte handelte insoweit vorsätzlich und schuldhaft. Letzteres wird hinsichtlich des Vorwurfs zu 3.2 insbesondere nicht durch den geltend gemachten Alkoholkonsum bei dem Grillabend in Frage gestellt. Der Beklagte hat zwar angegeben, er sei an dem Abend stark angetrunken gewesen, aber nicht, was und wie viel er getrunken habe. Seine Angaben zum vorhandenen Alkohol sind unterschiedlich: In der E-Mail vom 23. November 2012 heißt es, an dem Abend seien „Bier und Jägermeister mit Red Bull getrunken“ worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er erklärt, es habe „besonderes mitgebrachtes Bier“ gegeben, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allgemein, es habe auch Schnaps gegeben, man habe zu viel getrunken. Demgegenüber haben die Zeugen P..., H..., W... und W... von Bier, Wasser und Cola gesprochen; keiner von ihnen hat bekundet, dass jemand - namentlich der Beklagte - betrunken gewesen sei. Tragfähige Anhaltspunkte für eine derart weitreichende Alkoholisierung des Beklagten, dass eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB realistisch in Betracht zu ziehen wäre, bieten hiernach weder der Vortrag des Beklagten selbst noch die Aussagen der Zeugen.
b. Die verbliebenen Vorwürfe zu 1. und 3.1 begründen keine Dienstpflichtverletzung.
aa. Der am 30. Juli 2010 im Blog „Für Gott, Kaiser und Vaterland“ veröffentlichte Facebook-Beitrag des Beklagten lässt einen Mangel an Verfassungstreue nicht erkennen. Er weist keinen Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut auf und stellt auch keinen ernstzunehmenden Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Auch wenn aus diesem Text durchaus eine verächtliche Haltung des Beklagten zum Grundgesetz und seinen Regelungen spricht, wenn er von „den GG-Liebhabern“ und „einfachen Gemütern“ als den zu überzeugenden Anderen oder von „peinlichem Wahlzirkus“ für das verfassungsrechtlich vorgesehene demokratische Kreationsverfahren schreibt, fehlt es diesem „Plädoyer“ für die Abschaffung des Amtes des Bundespräsidenten an der notwendigen Ernsthaftigkeit im Standpunkt einer Beseitigung des in Art. 20 Abs. 1 GG im Staatsnamen „Bundesrepublik Deutschland“ festgelegten republikanischen Prinzips (vgl. Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 20 Rn. 9; Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: Dezember 2019, Art. 20 Rn. 200).
Es kann auch nicht als Verstoß gegen die Pflicht des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG gewertet werden, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Ein Polizeibeamter, zu dessen Amt gerade die Verhütung von Straftaten und die Abwehr drohender Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gehören, ist zwar im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft und für die Akzeptanz und Legitimation staatlichen Handelns gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein einer Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat unvereinbaren Gedankengut setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 B 56.14 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33). Hierzu taugt der Beitrag jedoch aufgrund des schon angesprochenen Mangels an ernsthaftem Eintreten für eine Änderung der grundgesetzlichen Ordnung nicht.
Eine Verletzung des Gebots achtungswürdigen Verhaltens lässt sich auch nicht aus der Haltung des Beklagten gegenüber der verfassungsrechtlichen Institution des Bundespräsidenten herleiten. Jeder Beamte hat die verfassungsgemäß bestimmten Organe seines Dienstherrn zu respektieren und deren Anordnungen auszuführen. Durch sein Verhalten darf der Beamte nicht den Eindruck erwecken, er behalte sich eine Entscheidung über die Frage vor, ob die verfassungsgemäß bestimmte Person angesichts ihres Verhaltens oder ihrer politischen Ansichten tatsächlich würdig und geeignet ist, das betreffende Amt auszuüben. Denn dies kann den Anschein erwecken, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn sein und die Vorgaben der Organe seines Dienstherrn befolgen, sondern werde sich eher an seiner privaten Ansicht über die Person und den Charakter des Inhabers eines hohen Staatsamtes orientieren. Es liegt nicht fern, dass durch diesen Anschein bei einem unvoreingenommenen Betrachter der Eindruck erweckt wird, der betreffende Beamte werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten. Dies ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats zu untergraben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 50). Die erkennbar satirisch überspitzte Äußerung des Beklagten zu den Vorteilen eines nicht zu wählenden Staatsoberhaupts erreicht diese Schwelle disziplinarwürdigen Verhaltens nicht.
Dies gilt auch mit Blick auf die Passage „dahergelaufene Schnapsnase Parteisoldat Rau“. Entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts erfüllt dies nicht den Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB. Denn eine Verunglimpfung erfordert eine besonders schwere Kränkung, also eine nach Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggrund erhebliche Ehrenkränkung (vgl. Zaczyk, in: Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 5. Aufl., § 189 Rn. 4; Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 189 Rn. 20; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 189 Rn. 2; Schneider, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, StrafR, 4. Auf., StGB § 189 Rn. 6; s. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1959 - 3 StR 41/58 - juris Rn. 4). Es kann dahinstehen, ob die Formulierung „Schnapsnase Parteisoldat“ ohne Weiteres als Ausdruck der Nichtachtung und damit eine (Formal-)Beleidigung anzusehen ist, denn der Begriff Schnapsnase hat nicht allein und zwingend den Bedeutungsgehalt „Trunksüchtiger, Alkoholiker“, sondern kann auch als bloße Anspielung auf die Gesichtsmerkmale einer Person gemeint sein, ohne damit zwangsläufig eine abwertende Charakterisierung dieser Person zu verbinden. Jedenfalls ist eine die Verunglimpfung begründende Ehrenkränkung nur dann gegeben, wenn diese unter besonders hässlichen Begleitumständen - Tatort, üble Schimpfworte, unter Störung der Totenruhe - erfolgt (vgl. Regge/Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 189 Rn. 20; Zaczyk, in: Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 5. Aufl., § 189 Rn. 4). Dies zumindest erfüllen die zweifelsohne despektierlichen Worte des Beklagten noch nicht. Soweit hierin ein Verstoß gegen das Gebot zu achtungswürdigem Verhalten zu sehen wäre, würde es jedenfalls an der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlichen besonderen Eignung fehlen, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
bb. Der Kommentar des Beklagten, er kenne nur zwei deutsche Großstädte, Berlin und Wien (Vorwurf zu 3.1), ist als nicht disziplinarwürdig einzuordnen.
Diese Äußerung erfolgte außerhalb des Dienstes, weil sie weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene Tätigkeit eingebunden war. Auch wenn sie gegenüber ebenfalls bei der Botschaft beschäftigten Kollegen abgegeben wurde, geschah dies doch außerhalb dienstlicher Zusammenhänge anlässlich einer privaten Zusammenkunft nach Dienstschluss (zur Abgrenzung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 57; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 9; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 10; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 21; Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 10). Einer hiermit verbundenen Pflichtverletzung, die insoweit allenfalls in einem Verstoß gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG gesehen werden kann, fehlte es jedenfalls an der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderlichen besonderen Eignung, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, da sie keinen eindeutigen über den Wortlaut hinausreichenden Aussagegehalt hat, insbesondere einen zweifelsfreien Bezug zu nationalsozialistischem Gedankengut nicht erkennen lässt.
4. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Durch das Dienstvergehen ist das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einem Ausmaß zerstört, dass eine Weiterverwendung des Beklagten ausscheidet.
a. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - juris Rn. 39 f.). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 39; Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 14, 17).
Hinsichtlich des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte wie z.B. ein materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 24; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - juris Rn. 13; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 19).
In Bezug auf das nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG zu berücksichtigende Persönlichkeitsbild kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen an, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 23; Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 51.17 - juris Rn. 7).
Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).
b. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört.
Das Dienstvergehen des Beklagten - die Verletzung des Gebots zur Verfassungstreue - wiegt sehr schwer. Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) hat einen besonders hohen Rang (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - juris Rn. 59) und ist grundlegend für das Beamtenverhältnis. Es gehört daher zu den zentralen beamtenrechtlichen (Kern-)Pflichten und ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in den demokratischen Rechtsstaat von den für ihn tätigen Beamten - gerade auch von Polizeibeamten - besonders zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann daher grundsätzlich bereits allein geeignet sein, das zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - 1 D 49.96 - juris Rn. 43). Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 91). Sinn dieser Pflicht ist es, eine verlässliche, für den Staat vor allem in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen aktiv eintretende Beamtenschaft zu garantieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 53; Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 D 67.93 - juris Rn. 27; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12.94 - juris Rn. 33; Urteil vom 27. August 1997 - 1 D 49.96 - juris Rn. 43). Von einem Beamten muss daher verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 D 67.93 - juris Rn. 27; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12.94 - juris Rn. 33). Schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus ist zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 - juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33).
Ein Polizeivollzugsbeamter, der in vielgestaltiger Form (durch Leugnung des Holocausts, antisemitische Äußerungen und durch unkritisch positive Darstellung führender Vertreter) seine gedankliche Nähe zum NS-Regime zum Ausdruck bringt und verbreitet, belastet das Ansehen seines Amtes in besonders schwerwiegendem Maße. Das von Dienstherr und Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Polizeibeamten, im Sinnes eines Eintretens für die verfassungsmäßige freiheitliche demokratische Grundordnung, gesetzte Vertrauen wird durch ein derartiges Verhalten, das den gegenteiligen Rechtsschein erzeugt, von Grund auf erschüttert und stellt die Basis des Dienstverhältnisses in Frage. Die berechtigte Erwartung, dass ein Polizeivollzugsbeamter im Rahmen seines Amtes für die grundgesetzliche Werteordnung einsteht und dementsprechend seine ihm obliegenden Dienstpflichten erfüllt, ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates, dem der Beamte dient, unabdingbar.
Als erschwerend wirkt sich vorliegend insbesondere aus, dass sich der Beklagte zum einen innerhalb eines kurzen Zeitraumes während des Aufenthalts in K... mehrfach und in verschiedenen Zusammenhängen in einer dem Verfassungstreuegebot wiedersprechenden Weise geäußert und vor allem (in Bezug auf die Holocaustleugnung) daran trotz kritischer Nachfrage daran festgehalten hat. Zum anderen hat er den weiteren Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue, die lobende Darstellung Heydrichs in einem Facebook-Beitrag Anfang 2016 unter dem Eindruck des bereits anhängigen Disziplinarklageverfahrens begangen.
c. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Dem Beklagten steht insbesondere keiner der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe zur Seite. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
Vorliegend kann nicht von persönlichkeitsfremden Augenblickstaten ausgegangen werden. Hiergegen sprechen eindeutig die mehrfachen, in verschiedenen Zusammenhängen erfolgten Äußerungen in K..., das Festhalten an der Holocaustleugnung trotz der Nachfragen sowie die Abfassung eines längeren Facebook-Beitrags, die einen gewissen zeitlichen Aufwand erfordert.
Konkrete Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten beim Grillfest am 12. Juli 2012 liegen - wie ausgeführt - nicht vor. Nach den Zeugenaussagen waren Ausfallerscheinungen beim Beklagten nicht zu erkennen. Solche schildert er auch selbst nicht. Er hat im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Erörterung auch keine konkreten Informationen zur Menge des von ihm konsumierten Alkohols gegeben. Vielmehr hat er am 20. November 2018 erklärt, keine Erinnerung daran zu haben, was er gegessen und getrunken habe. Soweit er in seinem Schreiben vom 23. November 2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020 angegeben hat, es habe neben Bier auch Jägermeister bzw. Schnaps gegeben, wird auch daraus nicht deutlich, ob und wenn ja wieviel er selbst davon zu sich genommen haben will. Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, man habe zu viel getrunken, vage und unsubstantiiert.
Die Erklärung des Beklagten vom 20. November 2018, er distanziere sich vom Nationalsozialismus, habe keine Affinität zu diesem und er empfinde sich als Verteidiger der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, rechtfertigt keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass einem solchen nachgeschobenen Statement bei endgültig zerstörtem Vertrauen keine relevante Wirkung zukommen kann, lässt sich ein überzeugender Wandel der Einstellungen des Beklagten daraus nicht ableiten. Gerade auch unter Berücksichtigung der Erklärung des nach seinen Kenntnissen zum Holocaust befragten Beklagten in derselben Verhandlung „Wenn man so durch das Leben geht, hört man Zahlen wie 6.000.000 im Gas. Man hört Zahlen zu den Einwohnern in Deutschland und dazu, wie viele davon jüdischen Glaubens waren. Das müssen so 1,1 Millionen Menschen gewesen sein.“, die nur als Anzweifeln jedenfalls der Größenordnung des Massenmordes verstanden werden kann, spricht vielmehr alles dafür, dass es sich um ein verfahrensangepasstes Lippenbekenntnis handelt.
Zwar ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist und gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Beiden Umständen kommt allerdings keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu. Selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen. Denn dass der Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG eine seiner Hauptpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 42 f.; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4.18 - juris Rn. 48).
Dass der Beklagte während des Disziplinarverfahrens zunächst weiter Dienst verrichtet hat, ist bemessungsneutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2005 - 1 D 3.04 - juris Rn. 26; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 83; Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 42).
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten, er sei vom Zeugen W... zu seinen Äußerungen zum Holocaust provoziert worden, kommt - abgesehen davon, dass dies ohnehin nur einen Teil der relevanten Pflichtverletzungen erfassen würde - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Vortrag des Beklagten hierzu - wie ausgeführt - nicht überzeugt. Im Übrigen wäre es mit seiner damaligen Aufgabe als Vorgesetzter des Zeugen unvereinbar, sich in der behaupteten Weise provozieren zu lassen.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht sowie dessen Eigenständigkeit vermag auch der Umstand den Beklagten nicht zu entlasten, dass die eingeleiteten Strafermittlungsverfahren zur Holocaustleugnung vom 12. Juli 2012 und zum Facebook-Beitrag vom 26. Januar 2016 eingestellt worden waren. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme sind das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung, nicht strafrechtliche Bewertungen. Im Unterschied zu dem u.a. vom Vergeltungsprinzip geprägten Strafrecht ist ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 44). Im Übrigen kommt bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - juris Rn. 11; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
Auch unter dem Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ sind keine Gesichtspunkte von Gewicht zu erkennen, die eine andere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat die ihm als Polizeibeamten obliegende Kernpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, in so schwerwiegender Weise verletzt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig aufgehoben und die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 18; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - juris Rn. 13; Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 74; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 25).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels durchgreifender mildernder Umstände so erheblich, dass, wie vorliegend, die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums geeignete und erforderliche Maßnahme. In derartigen Fällen ist die Auflösung des Beamtenverhältnisses auch angemessen. Die hiermit verbundene Härte für den Betroffenen beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung und ist ihm daher als bei derartigen Pflichtverletzungen vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 49).
Schließlich rechtfertigt auch die unangemessene Dauer eines Disziplinarverfahrens seit 2012 kein Absehen von der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, wenn diese Maßnahme - wie hier - disziplinarrechtlich geboten ist. Denn das Disziplinarverfahren dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Das für den Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Beklagten zerstört worden ist, kann durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2018 - 2 B 47.17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 - juris Rn. 9 f.).
Es sind keine Gründe ersichtlich, hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages von der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG abzuweichen; solche Gründe werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.