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Entscheidung 17 Ta (Kost) 6049/11


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer Entscheidungsdatum 31.05.2011
Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6049/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 33 RVG

Leitsatz

Beantragen die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter Wertfestsetzung nach § 33 RVG, ist der Gegner an diesem Verfahren nicht beteiligt. Die Beschwerde des Gegners gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist unzulässig.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 4. April 2011 – 4 Ca 178/10 – aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 12. November 2010 – 4 Ca 178/10 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 24. August 2010.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Festsetzung des Streitwerts zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 12. November 2010 auf 25.355,88 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat dieser Beschwerde durch Beschluss vom 4. April 2011 abgeholfen und den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen ihnen am 8. April 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21. April 2011 eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 4. April 2011. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2010 war demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.

1. Berechnen sich die anwaltlichen Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, § 33 Abs. 1 RVG. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftragsgeber sowie ein erstattungspflichtiger Gegner (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG); gegen den Beschluss können die Antragsberechtigten nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde einlegen.

2. Im vorliegenden Fall kam eine Wertfestsetzung für den Ansatz von Gerichtsgebühren nicht in Betracht. Denn die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt, wodurch die Gerichtsgebühren gemäß Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG entfielen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daher Streitwertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zur Berechnung ihrer anwaltlichen Gebühren beantragt. In diesem Verfahren war die Beklagte weder antragsberechtigt noch in sonstiger Weise beteiligt, weil eine Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen ist und der abgeschlossene Vergleich eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht regelt. Die Beklagte war deshalb im Hinblick auf den Beschluss vom 12. November 2010 nicht beschwerdebefugt; ihre Beschwerde war unzulässig und konnte nicht zur Änderung dieser Wertfestsetzung führen. Der angefochtene Beschluss war nach alledem aufzuheben und die Beschwerde der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

Es bleibt der Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten unbenommen, aus eigenem Recht Wertfestsetzung nach § 33 RVG zu beantragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.