| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 24.05.2018 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 1 Ws 53/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2018:0524.1WS53.18.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Untergebrachte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen.
I.
Die Jugendkammer des Landgerichts Potsdam sprach den Untergebrachten mit Urteil vom 13. Januar 1997, rechtskräftig seit demselben Tag, von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung (§§ 176 Abs. 1 a. F., 178 Abs. 1 a. F., 223, 52 StGB) frei und ordnete gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Die Jugendkammer stellte fest, dass der geistig behinderte Untergebrachte, der zwischen 1973 und 1987 auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 StGB/DDR bereits sechs Mal wegen sexueller Handlungen an Kindern in die Landesklinik … eingewiesen worden war, am 13. November 1995 im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) im Stadtgebiet von L… das am …. Juni 1987 geborene Kind C… B… aufgefordert hatte, ihm die Toilette zu zeigen. Das Kind hatte ihn daraufhin bis zur Gästetoilette der Stadtverwaltung L… begleitet. Dort angekommen, hatte der Untergebrachte das Kind in die Toilette gerissen und die Tür hinter sich geschlossen. Nachdem er dem Kind den Schulranzen abgenommen und ihm Hose und Schlüpfer heruntergerissen hatte, hatte er mit seinem rechten Zeigefinger an der Vagina des Kindes manipuliert. Diese Behandlung war der Geschädigten, die während der Handlungen des Untergebrachten diesem zugewandt gewesen war, unangenehm gewesen und hatte ihr wehgetan. Nachdem das Kind sich von dem Untergebrachten abgewandt hatte, hatte dieser es aufgefordert, sich wieder umzudrehen. Der Untergebrachte hatte das Kind ermahnt, niemandem etwas von dem Vorkommnis zu erzählen, und sodann fluchtartig die Toilette verlassen. Verletzungen wurden bei der Geschädigten nicht festgestellt, auch das Hymen war unversehrt geblieben.
Die durch Dr. med. S… sachverständig beratene Kammer stellte weiterhin fest, dass der Untergebrachte zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen sei, weil infolge Schwachsinns eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorgelegen habe, infolge derer er unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Darüber hinaus stehe auf der Grundlage der Ausführungen des Gutachters fest, dass der Betroffene auch zukünftig sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern vornehmen werde. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe. Aufgrund der geistigen Behinderung des Untergebrachten und seiner mangelnden Möglichkeit, sich anderweitig sexuell zu betätigen, sei damit zu rechnen, dass er sich weiterhin an Kindern vergehe. Dabei sei der Untergebrachte nicht pädophil, seine an Kindern vorgenommenen sexuellen Handlungen bildeten vielmehr Ersatzhandlungen, deren Wiederholungsgefahr so lange bestehe, wie er mit einem intakten Sexualtrieb ausgestattet sei. Dabei sei eine Steigerung der Intensität der Handlungen wahrscheinlich.
In der Zeit vom 29. Mai 1997 bis zum 31. Juli 1997 war der Betroffene gemäß § 126 a StPO vorläufig in den R… Kliniken untergebracht. Seit dem 01. August 1997 befindet er sich im Maßregelvollzug des Asklepios Fachklinikums für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik für forensische Psychiatrie, …. (früher Landesklinik …). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat zuletzt mit Beschluss vom 27. Januar 2017 die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug angeordnet. Unter dem 31. Januar 2017 beauftragte das Fachklinikum gemäß § 37 Abs. 4 BbgPsychKG eine kriminalprognostische Begutachtung des Untergebrachten. Mit der Begutachtung wurde Diplom-Psychologe und Fachpsychologe für Rechtspsychologie H… Bu…, Leitender Psychologe im Krankenhaus des Maßregelvollzugs B…, beauftragt.
In seinem Gutachten vom 31. Juli 2017 bestätigt der Sachverständige die Diagnose einer mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10: F 71). Die Delikte ließen sich unschwer als hierdurch bedingtes Ausleben sexueller Wünsche und Interessen verstehen. Aufgrund der Intelligenzminderung sei davon auszugehen, dass der Untergebrachte sexuellen Wünschen und Impulsen nur wenig hemmende und kontrollierende oder strukturierende Persönlichkeitseigenschaften entgegensetzen könne. Eine tatsächliche Beeinflussung und Veränderung der Intelligenzminderung durch medikamentöse oder psychotherapeutische Methoden sei nicht möglich, sodass von einer ungünstigen prognostischen Einschätzung auszugehen sei. Für diese Kriminalprognose sei es unerheblich, ob man die Tathandlungen als Ausdruck einer Pädophilie, einer sexuellen Ersatzhandlung oder möglicher anderer Erklärungsmuster einordne. Der Untergebrachte unterliege fortdauernd einem starken Bedürfnis, präpubertären Mädchen an das möglichst unbedeckte Geschlechtsteil zu fassen, und sei kaum in der Lage zu verstehen und einzusehen, dass dies verboten und nicht im Sinne der Mädchen sei. Insbesondere könne er sich nicht entsprechend seiner zum Teil nur bruchstückhaft vorhandenen Einsicht verhalten. Bei der von dem Untergebrachten bevorzugten Tatbegehung handele es sich um ein mittlerweile eingeschliffenes Verhaltensmuster. Möglichkeiten der Selbststeuerung oder der Rückfallprävention oder ähnlicher vom Willen und der Psyche gesteuerter Hemmungsmechanismen stünden ihm nicht zur Verfügung. Daran habe sich in den etwa 22 Jahren Unterbringung im Maßregelvollzug nichts Wesentliches geändert. Das bedeute indessen nicht, dass es nicht möglich sei, gezielte, auf die Gefährlichkeit des Untergebrachten zugeschnittene Behandlungsmaßnahmen anzuwenden und eine für ihn angemessene Zukunftsperspektive zu suchen und umzusetzen. Auf der Grundlage eines entsprechenden Behandlungsplans und im Einverständnis mit dem Betreuer des Untergebrachten sei es möglich, ihn ohne große Schwierigkeiten dazu zu bringen, sich mit Überzeugung (soweit ihm eine solche möglich sei) dazu zu motivieren, sich auf eine triebdämpfende Medikation einzulassen und sich mit deren Auswirkungen auseinanderzusetzen, um damit eine der Voraussetzungen für eine angemessene Rehabilitation und die Verlegung in eine offene Einrichtung der Behindertenhilfe in Zukunft zu erreichen. Eine Verlegung des Untergebrachten etwa in die Landesklinik E… und eine Neukonzipierung des Behandlungsplans würden empfohlen. Weil der Untergebrachte auf ein hohes Maß an Betreuung und Kontrolle angewiesen sei, müsse die Behandlung im Maßregelvollzug auch darauf ausgerichtet sein, die Verlegung in eine offene Einrichtung erreichen zu wollen und dies vorher ausreichend zu erproben. Dass die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung als prognostisch ungünstig einzuschätzen sei, beruhe vornehmlich auf unzureichenden Behandlungsbemühungen durch die Klinik.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. Bu… vom 31. Juli 2017 verwiesen.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 berichten die Ärzte und Therapeuten des Asklepios-Fachklinikums, dass es bei dem Untergebrachten zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen sei. Er bedürfe weiterhin der intensiven Strukturierung und Unterstützung, sei bedürfnis- und egokonzentriert bei geringer Frustrationstoleranz. Probleme wisse er nicht zu lösen, sondern reagiere kleinkindhaft und bockig. Er sei weiterhin sexuell aktiv und berichte über pädophile Gedanken und Wünsche. Bei Ausgängen halte er nach kleinen Mädchen Ausschau, die ihm gefielen. Vor diesen Hintergrund erscheine er weiterhin als gefährlich hinsichtlich der Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern.
Bei seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 12. Januar 2018, bei der auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Psych. Bu… verzichtet worden war, gab der Untergebrachte über seinen Verteidiger an, sich zu wünschen, in eine Einrichtung in der Nähe seiner Familie verlegt zu werden. Eine Medikation mit triebdämpfenden Mitteln wünsche er ebenso wenig wie eine Verlegung nach E….
Unter dem 12. Januar 2018 beschloss die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Gegen diesen seinem Verteidiger am 12. Februar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Februar 2018 bei Gericht angebrachte sofortige Beschwerde des Betroffenen, mit der er insbesondere geltend macht, die angefochtene Entscheidung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Betroffenen zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 28. März 2018, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, da die Voraussetzungen für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB weiterhin gegeben sind.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO) und auch sonst zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.
Nach § 67 e Abs. 1 S. 1 StGB hat die Strafvollstreckungskammer zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, was zu einer jährlichen Überprüfung sämtlicher Voraussetzungen des § 67 d StGB führt.
a) Die Strafvollstreckungskammer hat zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67 d Abs. 2 S. 1 StGB). Die Strafvollstreckungskammer hat dies zutreffend verneint.
Sie hat auf vollständiger und aktueller Tatsachengrundlage entschieden, sich insbesondere mit dem Gutachten des Dipl.-Psych. Bu… vom 31. Juli 2017 und der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten sowie mit der persönlichen Anhörung des Untergebrachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine hohe Rückfallgefahr besteht und die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach wie vor erforderlich ist.
Von dem Untergebrachten drohen, wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten sowie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. Bu… ergibt, mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualdelikte vergleichbar der Anlasstat.
b) Neben der Frage der Bewährungsaussetzung ist zu erörtern, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären ist. Das ist dann der Fall, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 S. 1 1. Alt. StGB n. F. liegen dann nicht mehr vor, wenn der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, nicht oder nicht mehr besteht oder wenn die von § 63 StGB bzw. von § 67 d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB in Verbindung mit § 67 d Abs. 3 StGB n. F. vorausgesetzte Gefährlichkeit des Untergebrachten zu verneinen ist.
aa) Die zur Unterbringung führende Eingangsdiagnose hat weiterhin Bestand. Bei dem Untergebrachten besteht unverändert eine mittelgradige Intelligenzminderung gemäß ICD-10: F 71.
bb) Auch hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz deren bereits vollzogener Dauer von 21 Jahren für verhältnismäßig erachtet (§ 67 d Abs. 6 S. 1 2. Alt. StGB).
(1) Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber noch einmal einfachgesetzlich festgeschrieben, um seine Bedeutung für das Maßregelrecht zu betonen. Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebietet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, BeckRS 2013, 53753; BGH, NStZ-RR 2013, 339). Damit ist nicht nur gemeint, dass die Unterbringung erforderlich sein muss, um weitere krankheitsbedingte und erhebliche Taten des Untergebrachten zu verhindern; sie muss auch – wie alle staatlichen Eingriffe – im engeren Sinne verhältnismäßig sein (Übermaßverbot). Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des Untergebrachten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und andererseits die Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit, wenn der Untergebrachte auf freien Fuß gesetzt werden würde. Dabei sind alle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen (BVerfGE 70, 297; BGH, NStZ-RR 2013, 339; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. September 2014, 1 Ws 348/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juni 2014, 2 Ws 271/14; KG, Beschluss vom 30. März 2014, 2 Ws 29/14; jeweils zitiert nach juris).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (sog. „integrative Betrachtung“, vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, Az. 2 BvR 371/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 43). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein. Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als lang oder sehr lang andauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Einen Anhalt hierfür können die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, 2 BvR 371/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. September 2014, 1 Ws 348/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juni 2014, 2 Ws 271/14; KG, Beschluss vom 30. März 2014, 2 Ws 29/14; zitiert jeweils nach juris). Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 371/12 – Rn. 47, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. September 2014 – 1 Ws 348/14 –; OLG Koblenz, Beschluss vom 04. Juni 2014 – 2 Ws 271/14 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2014 – 3 Ws 135/14 –; KG, Beschluss vom 30. März 2014 – 2 Ws 29/14 –; OLG Bamberg; Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 Ws 52/14 –; OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 1 Ws 1062/13 –; jeweils zitiert nach juris).
(2) Der Gesetzgeber hat die Frage der Verhältnismäßigkeit in der ab dem 01. August 2016 geltenden Fassung des § 67 d Abs. 6 StGB weiter konkretisiert und eine über zehn Jahre währende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur noch dann für verhältnismäßig erachtet, wenn „die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“ (§ 67 d Abs. 6 S. 3 in Verbindung mit § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB).
(3) Unter Zugrundelegung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der weitere Vollzug der Unterbringung bei einer integrativen Betrachtungsweise verhältnismäßig.
Die vorliegende Unterbringung wird bereits 21 Jahre vollzogen; sie ist damit eine langdauernde. Bei langdauernden Unterbringungen ist ein strenger Maßstab an die Verhältnismäßigkeit zu legen. Wie ausgeführt, müssen die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs nämlich umso strenger sein, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon andauert. Das führt dazu, dass bereits die beiden Unterbringungsvoraussetzungen der Erheblichkeit des zu erwartenden Delikts und dessen Begehungswahrscheinlichkeit einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind.
Von dem Untergebrachten drohen – wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten sowie aus dem Gutachten des Dipl.-Psych. Bu… ergibt – mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualdelikte vergleichbar den Anlasstaten. Mithin sind Straftaten im Sinne des § 67 d Abs. 6 S. 3 in Verbindung mit § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB zu erwarten, durch welche die Opfer insbesondere seelisch schwer geschädigt werden. Nach sachverständiger Einschätzung, die sich das Gericht zu eigen gemacht hat, besteht eine hohe individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit. Besonders prognoseungünstig erscheint, dass es bei dem Betroffenen aufgrund seiner Intelligenzminderung zu keiner grundlegenden Veränderung seines Therapiestandes gekommen ist. Es ist ihm nicht möglich, seine Impulse zu kontrollieren und hemmende Mechanismen aufzubauen.
(4) Bei langdauernden Unterbringungen ist verfassungsrechtlich zudem von Belang, wie die Aussichten stehen, dass die Krankheit des Untergebrachten in dem psychiatrischen Krankenhaus gebessert oder unter Kontrolle gebracht werden kann (BVerfGE 70, 297). Vorliegend kann die weitere Unterbringung freilich nicht zu einer Beseitigung der Intelligenzminderung führen, jedoch ist von den Therapiemöglichkeiten eine Rückfallprävention jedenfalls dann zu erwarten, wenn sich der Untergebrachte einer triebdämpfenden Medikation unterzieht. Diese lehnt er indes unverändert ab.
Gegenwärtig erscheint es im Hinblick auf die aufgezeigten Risiken unvertretbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug zu entlassen (BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 371/12 – Rn. 47, zitiert nach juris).
(5) Den vom Untergebrachten drohenden Gefahren kann schließlich nicht, dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragend, durch andere, den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen begegnet werden, namentlich durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. BVerfG a. a. O.), durch polizeirechtliche Maßnahmen oder durch eine Betreuung nach Landesrecht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt nur der weitere Vollzug der Unterbringung die erforderliche Maßnahme dar, sodass deren Fortdauer zu bestätigen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.