Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 17.09.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 N 79.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 16 Abs 3 S 1 KTagStG BB, § 4 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB |
Der Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KitaBKNV auf Übernahme der Mietkosten für eine Betreuungseinrichtung soll zwar grundsätzlich die vollen Kosten abdecken, dies aber zweckgebunden mit Blick auf die Kindertagesbetreuung. In Fällen, in denen die fragliche Einrichtung gemischt, nämlich sowohl für Schul- als auch für Tagesbetreuungszwecke genutzt wird, ist daher eine anteilige Kürzung schon deshalb geboten, weil anderenfalls eine Querfinanzierung des Schulbetriebs über die zur Finanzierung der Tagesbetreuungskosten vorgesehenen Mittel erfolgt, die es zu vermeiden gilt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung eines höheren Zuschusses zu den Miet- und Betriebskosten für die von der Klägerin betriebene Tagesbetreuungseinrichtung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes - KitaG - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der „Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung)“ - KitaBKNV - für das Kalenderjahr 2008 gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der hier in Rede stehende Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete bestehe nur, soweit das Grundstück bzw. Gebäude tatsächlich für den Betrieb der Kindertagesbetreuungseinrichtung genutzt würden. Diese Zweckbindung begrenze zugleich in zeitlicher Hinsicht die Dauer der Bereitstellung und damit die Bemessungshöhe der Finanzierung. Für die hier gegebene gemischte Nutzung des Grundstücks sowohl zu Schul- als auch zu Betreuungszwecken sei daher eine anteilige Kürzung vorzunehmen. Das insoweit allein maßgebliche (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dieser Entscheidung auf.
Soweit die Berufungszulassung dem Verwaltungsgericht entgegen hält, § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG gewähre dem Träger „ohne Wenn und Aber“ Anspruch auf Bereitstellung des Grundstückes und Gebäudes für den Kita-Betrieb bzw. einen Anspruch auf Finanzierung, lässt sie außer Acht, dass dieser Anspruch zwar grundsätzlich die vollen Kosten abdecken soll, dies aber zweckgebunden mit Blick auf die Kindertagesbetreuung erfolgt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen die fragliche Einrichtung gemischt, nämlich sowohl für Schul- als auch für Tagesbetreuungszwecke, genutzt wird, schon deshalb geboten, weil anderenfalls eine Querfinanzierung des Schulbetriebs über die zur Finanzierung der Tagesbetreuungskosten vorgesehenen Mittel erfolgt, die es zu vermeiden gilt. Die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2010 dargelegte Ermittlung des räumlichen und des zeitlichen Anteils und der Ermittlung der Miete unter der Berücksichtigung dieser beiden Anteile, der das Verwaltungsgericht in seiner Einschätzung gefolgt ist, werden von der Berufungszulassung nicht substanziell angegriffen. Sie macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung hinreichend begründet, verkennt dabei aber, dass es über den gemäß § 117 Abs. 5 VwGO nicht zu beanstandenden Verweis auf den Widerspruchsbescheid sich dessen Begründung zu eigen gemacht hat.
2. Entgegen der Auffassung der Berufungszulassungsbegründung weist der Fall auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Vielmehr ergibt sich aus den unter 1. dargelegten Gründen, dass sich die entscheidende Frage der Zweckbindung der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KitaBKNV ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten lässt.
3. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, legt die Berufungszulassung ebenfalls nicht dar. Soweit sie ausführt, es sei höchstrichterlich nicht geklärt, „inwieweit der freie Träger einer Kindertagesstät-teneinrichtung, der Grundstück und Gebäude gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG anstelle der Gemeinde selbst zur Verfügung stellt, Zuschussansprüche gemäß § 4 Abs. 1 KitaBKNV hat“, legt sie nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage dar. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin das fragliche Grundstück gemietet.
Soweit sie ausführt, es liege keine höchstrichterliche Entscheidung für die vorliegende Konstellation vor, „dass ein vom freien Träger selbst zur Verfügung gestelltes Gebäude teils als Schule, teils als Kindertagesstätte genutzt wird“, bedarf dieser Aspekt ungeachtet der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus den unter 1. dargelegten Gründen zu seiner Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Das gilt auch, soweit die Berufungszulassung eine Abweichung des hier angefochtenen Urteils von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juni 2013 - VG 6 K 913/11 - geltend macht. Die Berufszulassung meint, das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) habe es bei einer einmaligen Kürzung des Surrogatsanspruchs auf 40 Prozent, nämlich in räumlicher Hinsicht, belassen. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht Potsdam in dem hier angegriffenen Urteil die abermalige Kürzung dieses räumlichen Anteils um eine weitere zeitliche Komponente für rechtmäßig gehalten. Die Berufungszulassung versäumt es allerdings darzulegen, dass der letztgenannte Aspekt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) überhaupt eine Rolle gespielt hat, so dass die behauptete Abweichung sich einer Nachprüfung im vorliegenden Verfahren entzieht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).