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Abänderung der Beurteilung


Metadaten

Gericht VG Potsdam 2. Kammer Entscheidungsdatum 25.02.2015
Aktenzeichen VG 2 K 1508/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen BeurtBest 2007

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2013 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 2. Februar 2011 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2010 erteilte Regelbeurteilung.

Der Kläger steht als Brandmeister im Dienst der Beklagten, wobei er zum 20. September 2003 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde. In dem für die hier streitige Regelbeurteilung fraglichen Zeitraum wurde er als Truppmann bei der Feuerwehr des Truppenübungsplatzes ... eingesetzt. Die streitige Beurteilung weist in der Leistungsbeurteilung eine Gesamtbewertung der Stufe „D" („entspricht den Leistungserwartungen") aus; nach der textlichen Begründung soll es sich um eine Bewertung „mit einem oberen ‚D‘“ handeln. In der Befähigungsbeurteilung wird die „Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit“ mit „B“ (stark ausgeprägt) bewertet, die Merkmale Denk- und Urteilsvermögen sowie Organisationsvermögen hingegen mit „C“ (ausgeprägt). Nicht bewertet wurde u. a. das Einzelmerkmal 1.5 („Mündlicher Ausdruck“); dem formularmäßigen Hinweis zufolge konnte dieses „aufgrund der Verwendungen im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet“ werden. Das Gesamturteil der Beurteilung lautet auf „entspricht den Anforderungen“.

Zu der Regelbeurteilung gab der Kläger zunächst mit Datum vom 31. März 2011 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er die Bewertung vor dem Hintergrund seiner guten Prüfungsergebnisse, seiner Berufs- und Lebenserfahrung nicht nachvollziehen könne. Die Beurteilung sei demotivierend und schließe einen Bewährungsaufstieg aus; außerdem habe der Beurteiler keine Gespräche während des Beurteilungszeitraums mit ihm geführt, weshalb er keine Chance gehabt habe, sich im Beurteilungszeitraum zu verbessern. Diese Stellungnahme wurde zur Personalakte genommen.

Nachdem sich für den Kläger im Februar 2012 in dieser Angelegenheit eine Rechtsanwältin an die Wehrbereichsverwaltung Ost gewandt und im Weiteren geltend gemacht hatte, der Aufgabenbereich sei in der Beurteilung hinsichtlich durchgeführter Ausbildungen von Soldaten und Offizieren in der Beurteilung nicht vollständig erfasst worden, lehnte die Wehrbereichsverwaltung Ost – u. a. auf der Grundlage einer vom Beurteiler eingeholten Stellungnahme – mit Bescheid vom 20. August 2012 eine Änderung der Beurteilung ab. Seinen gegen diesen – ausführlich begründeten – Bescheid am 24. September 2012 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger nicht, worauf die Wehrbereichsverwaltung Ost mit Datum vom 18. März 2013 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erließ.

Mit der am 24. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, die Beurteilung sei unschlüssig. Einerseits werde ihm mit dieser verbal attestiert, alle übernommenen Aufgaben „sorgfältig“ zu erledigen, belastbar zu sein und hinsichtlich seiner Meinung „geachtet und geschätzt“ zu werden, während andererseits im Widerspruch dazu die Beurteilungsmerkmale „Gründlichkeit“, „Belastbarkeit“ und „Sozialverhalten“ nur jeweils mit „D – entspricht den Leistungserwartungen“ bewertet worden seien. Auch seine zum 1. April 2007 erfolgte Bestellung zum Sachkundigen für verschiedene Aufgaben (Kohlensäure, Umfüllgerät u. a. sowie Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern u. a.) sei in der Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Überdies habe er sich deutlich überdurchschnittlich engagiert sowie termingerecht, eigenständig und mit Initiative gearbeitet; sein Sozialverhalten übertreffe die Leistungserwartungen, da er sich nahtlos in sein Team integriert habe, er geachtet und geschätzt werde und gegenüber Vorgesetzten aufgeschlossen und taktvoll auftreten würde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2013 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 2. Februar 2011 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 20. August 2012. Die Beurteilung sei darüber hinaus auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung nach den Arbeitsplatzanforderungen statt am Maßstab des übertragenen Amtes erfolgt wäre. Vielmehr ergebe sich der statusamtsbezogene Ansatz aus Nr. 17 der Durchführungshinweise zu den Beurteilungsbestimmungen (DfH BeurtBest – vom 4. Mai 2004). Die nach dem Beurteilungsvordruck (lediglich) mögliche Benennung von bis zu fünf Einzelmerkmalen, die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, ziele darauf, dem Beurteiler zusätzlichen Anhaltspunkt für den nötigen Abgleich der konkreten Aufgabenerfüllung mit den Anforderungen des Statusamtes zu geben. Dem Beurteiler bleibe es danach unbenommen, die konkret auf dem Dienstposten gezeigten, von ihm für besonders bedeutsam gehaltenen Leistungen hinsichtlich ihrer Bewertung wiederum abstrakt an den Anforderungen des Statusamtes zu messen, was ihm so auch mittels der Durchführungshinweise vorgegeben sei. Diese Regelung sei von der in Bezug auf den Erlass von Beurteilungsrichtlinien bestehenden Gestaltungsfreiheit umfasst und insoweit auch keiner verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugänglich. Die unterschiedliche Gewichtung von Einzelmerkmalen werde im Übrigen in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für unbedenklich gehalten und außerdem werde im Schrifttum die Auffassung vertreten, es sei zulässig, an die Anforderungen des innegehabten Dienstpostens anzuknüpfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide – insbesondere des Bescheides vom 20. August 2012 –, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die die Kammer mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitgegenständliche Beurteilung aufhebt und ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beurteilt, sowie auf gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2013.

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den − ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden − zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist er aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) zu ihrer Beachtung verpflichtet. Vom Gericht ist auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und den in der Laufbahnverordnung enthaltenen Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung im Einklang stehen,

zu allem vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1, m. w. N., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10.

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die für den Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom 2. Februar 2011 als fehlerhaft.

Durchgreifende formelle Fehler bestehen allerdings nicht, insbesondere war der Beurteiler nicht gehalten, mit dem Kläger frühzeitig im Beurteilungszeitraum oder vor der Abfassung der Beurteilung ein Beurteilungsgespräch zu führen. Das nach A I Nr. 3 Abs. 2 der einschlägigen Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Stand April 2007 – BeurtBest) vorgeschriebene Berichterstattergespräch hat ausweislich der Dokumentation in der Beurteilung am 23. Januar 2008 stattgefunden.

Der Beurteiler war entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebiete umfassend(er) in der Beurteilung zu beschreiben. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwerfer und der Beurteiler keine zutreffende Kenntnis von diesen Aufgabengebieten gehabt haben könnten, bestehen im Übrigen auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht.

Die Beurteilung erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, weil die von dem Kläger erbrachten Arbeitsergebnisse entgegen der Vorgabe nach A III. Nr. 8 Abs. 2 BeurtBest für die (Leistungs-)Beurteilung nicht (nur) – wie dort geregelt – „am Maßstab der Anforderungen des übertragenen Amtes“,

vgl. zu diesem Erfordernis nunmehr auch § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV sowie Lemhöfer/Leppek, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2014, § 50 Rn. 3,

sondern auch nach den Arbeitsplatzanforderungen bewertet worden sind. Letzteres belegt die in dem Beurteilungsbogen unter Nr. 7 getroffene Festlegung zu „Einzelmerkmale(n), die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“ (Hervorhebung durch das Gericht). Der Beurteiler hat durch die dort vorgenommenen Eintragungen – Nr(n).: 1.1; 1.2; 2.3; 3.2; 3.5 – dokumentiert, dass bestimmten Einzelmerkmalen (Fachliches Wissen und Können; Gründlichkeit; Belastbarkeit; Initiative; Bereitschaft zur Teamarbeit) für die Leistungsbeurteilung besonderes Gewicht beigemessen wurde, weil diese gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen, d. h. hier den Anforderungen des von dem Kläger im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstpostens, besonders bedeutsam seien. Dass (gerade) diese Einzelmerkmale jedoch auch für den zugrunde zu legenden Maßstab der Anforderungen des übertragenen Amtes besonders bedeutsam wären, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

Vgl. in diesem Sinne auch bereits die – rechtskräftig gewordenen – Urteile der Kammer vom 11. Dezember 2013 – VG 2 K 1193/11 und VG 2 K 1194/11; vgl. ferner Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2014, Rn. 292.

Zwar ist für die Bewertung nach dem statusamtsbezogenen Maßstab, wie die Beklagte zur Klageerwiderung zutreffend ausführt, ein Abgleich der konkreten Aufgabenerfüllung mit jenem Maßstab nötig und es sind insbesondere die Schwierigkeit des von dem Beamten Arbeitsgebiets zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch für sämtliche Einzelmerkmale, denn auch soweit der Beamte aufgrund des Zuschnitts seines Dienstpostens in Bezug auf bestimmte Einzelmerkmale nur wenig gefordert ist bzw. nur leicht zu erfüllenden Anforderungen genügen muss, ist dies im Rahmen des Abgleiches dieser Anforderungen mit jenen des Statusamtes zu berücksichtigen. Für die Leistungsbeurteilung sind also entgegen der Dokumentation unter Nr. 7 der Beurteilung nicht nur die Einzelmerkmale besonders bedeutsam, die „– gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – besonders bedeutsam sind“. Soweit die Beklagte schließlich noch

– unter Hinweis auf VG Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 - 19 K 5097/12 -, juris –

geltend macht, das Gesamturteil müsse aus den zuvor festgelegten Einzelmerkmalen in der Weise entwickelt werden, dass es durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelbewertungen gebildet wird, kann auch dieser Ansatz es nicht rechtfertigen, gerade den an den nach den Arbeitsplatzanforderungen besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen ein besonderes Gewicht für die Bildung des Gesamturteils beizumessen. Vielmehr stellt dieses Vorgehen eine Missachtung des – vorliegend jedenfalls nach A III. Nr. 8 Abs. 2 BeurtBest zwingend vorgegebenen – statusamtsbezogenen Maßstabes dar. Zugleich ist bei einer solchen arbeitsplatzbezogenen Gewichtung, die hier ausweislich der Dokumentation in Nr. 7 der Beurteilung offenbar erfolgt ist, eine Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen nicht mehr gewährleistet, die jedoch auch nach den einschlägigen Durchführungshinweisen (s. Nummer 17.1 DfH BeurtBest), nämlich durch eine am Statusamt und „nicht an der Bewertung des wahrgenommenen Dienstpostens“ ausgerichteten Beurteilung geboten ist.

Abgesehen von diesem den Beurteilungsmaßstab betreffenden Fehler ist es überdies nicht plausibel, dass der Entwerfer und der Beurteiler die Leistungen des Klägers in Bezug auf das Einzelmerkmal 1.5 („Mündlicher Ausdruck“) „aufgrund der Verwendungen im Beurteilungszeitraum“ nicht beobachten konnten. Dies folgt schon daraus, dass zu den Verwendungen im Beurteilungszeitraum – unstreitig (s. S. 5 des Bescheides vom 20. August 2012) – auch die vom Kläger wahrgenommene Aufgabe als Ausbilder für Soldaten bzw. eigenes Feuerwehrpersonal gehörte, mithin eine Aufgabe, für welche gerade auch die mündliche Kommunikation eine nicht unwesentliche Bedeutung haben dürfte. Weitere materiell-rechtliche Fehler haften der Beurteilung ersichtlich nicht an. Soweit der Kläger der Bewertung des Beurteilers zu bestimmten Einzelmerkmalen entgegentritt, setzt er dieser im Kern lediglich eine eigene – positivere – Bewertung entgegen. Sachfremde Erwägungen des Beurteilers oder einen Verstoß gegen allgemeine Wertmaßstäbe zeigt er damit nicht auf. Auch besteht kein unauflösbarer Widerspruch zwischen der (textlichen) Begründung der Gesamtbewertung und den Einzelbewertungen, denn dort getroffenen positiven Aussagen stehen durchaus im Einklang mit den mit „entspricht den Leistungserwartungen“ und „übertrifft die Leistungsbewertungen“ bewerteten Einzelmerkmalen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt.