Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Dienstliche Beurteilung; Zwischennoten; verbale Zusätze; Begründung der...

Dienstliche Beurteilung; Zwischennoten; verbale Zusätze; Begründung der Gesamteinschätzung; Plausibilisierung; Änderung des Beurteilungswesens; neue Beurteilungsvorschriften


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 11.11.2010
Aktenzeichen OVG 4 B 74.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 20 Abs 2 LbG BE, Tz. 3.5 AV BVVD

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Oktober 2005 verurteilt, die Klägerin für den Zeitraum 27. November 2001 bis 30. September 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu beurteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung der ihr für den Zeitraum vom 27. November 2001 bis 30. September 2003 erteilten dienstlichen Beurteilung.

Die am ... Dezember 1968 geborene Klägerin steht im Dienste des beklagten Landes. Nach Versetzung zum Polizeipräsidenten in Berlin wurde sie am 21. März 1998 zur Polizeiamtfrau befördert. Im September 2003 beantragte sie die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung. Am 6. November 2003 erteilte der Polizeipräsident in Berlin ihr für den o.g. Zeitraum eine dienstliche Beurteilung. Der Erstbeurteiler PHK F... setzte die Note „fast B“ fest. Der Zweitbeurteiler EPHK E... setzte hiervon abweichend die Note auf „besser C“ fest. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Diesem half der Zweitbeurteiler mit Schreiben vom 22. März 2004 ab und änderte die Beurteilung auf insgesamt „fast B“, wie vom Erstbeurteiler vorgeschlagen. Die neue Beurteilung wurde der Klägerin am 27. Mai 2004 ausgehändigt und mit ihr erörtert. Am 14. Juni 2004 erhob die Klägerin auch gegen diese Beurteilung Widerspruch. Sie machte geltend: Die dienstliche Beurteilung sei in ihrer Gesamteinschätzung fehlerhaft, da der Erstbeurteiler ihr gegenüber bekundet habe, sie sei gegenüber ihrer Vorbeurteilung in keinem Falle hinsichtlich sämtlicher Kriterien schlechter geworden; hätte er sie nach den alten Beurteilungsrichtlinien beurteilt, hätte sie ein „sehr gut“ erhalten. Der Erstbeurteiler sei nur aufgrund einer fehlerhaften Beschulung zur Anwendung der neuen Beurteilungsrichtlinien zu der Auffassung gekommen, dass ein „C“ zu vergeben sei, wenn ein Beamter das Anforderungsprofil zu 100 % erfülle und es keinerlei Beanstandungen gebe. Die Beurteilung müsse von „fast B“ auf „B“ geändert werden. Zudem seien nach den neuen Beurteilungsrichtlinien Zwischenstufen nicht zulässig. Es fehlten in der Beurteilung auch Angaben zum Ausprägungsgrad betreffend die Befähigungseinschätzungen (Nr. 4 der Beurteilung).

Unter dem 16. November 2004 erwiderte der Zweitbeurteiler EPHK E...: Ein Vergleich der Beurteilungssysteme und pauschale Aussagen über Leistungsstände seien ohne einen konkreten Abgleich des Anforderungsprofils nicht möglich. Zutreffend sei allerdings der Hinweis, dass bei einer Erfüllung des Anforderungsprofils eine Bewertung mit „C“ vorzunehmen sei. Da die Klägerin jedoch als überdurchschnittlich angesehen worden sei, sei sie mit „fast B“ bewertet worden. Zwischenstufen und sogenannte wertende Attribute seien auch im neuen Beurteilungssystem ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der fehlerhaft ausgefüllten Befähigungseinschätzung werde die Beurteilung berichtigt und in den Stand der Beurteilung vom 6. November 2003 versetzt. Gegen dieses Schreiben erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch (30. November 2004). Sie begehrt eine Änderung des Gesamturteils auf „B“.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 hat der Polizeipräsident in Berlin die Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus: Eine Vergleichbarkeit des alten mit dem neuen Beurteilungssystem sei nicht möglich. Beurteilungsfehler seien in der dienstlichen Beurteilung nicht feststellbar. Die Verwendung von Zwischenwerten sei erst ab Juni 2005 unzulässig geworden. Die fehlende Befähigungseinschätzung (Nr. 4 der Beurteilung) werde dahingehend, dass die dort aufgeführten Merkmale als „ausgeprägt“ beurteilt werden, ergänzt. Eine Änderung der Gesamteinschätzung auf „B“ könne aber nicht vorgenommen werden.

Am 18. März 2005 hat die Klägerin Klage auf Änderung der Beurteilung erhoben, in die sie den Bescheid vom 18. Oktober 2005 einbezogen hat.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil vom 7. Dezember 2007 den Bescheid vom 18. Oktober 2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum 27. November 2001 bis 30. September 2003 neu zu beurteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene dienstliche Beurteilung verstoße gegen § 20 Abs. 2 LfbG und gegen Tz. 3.5 der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten des Verwaltungsdienstes, da hiernach Zwischennoten – wie „fast B“ - nicht vorgesehen seien. Zudem fehle es auch an einer nach Tz. 3.5 der Ausführungsvorschriften vorgeschriebenen begründeten Gesamteinschätzung unter Nr. 5 der Beurteilung. Die von den Beurteilern gegebene Formulierung stelle eine substanzlose Leerformel dar. Eine solche individuelle Begründung sei umso mehr erforderlich gewesen, als die Einzelbewertungen (9 mal „B“, 6 mal „C“ und 1 mal „A“) eine Gesamtnote „B“ indizierten. Letztlich seien auch die Werturteile in der Beurteilung allesamt nicht plausibilisiert worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Urteilsabdruck verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er geltend macht: Die Vergabe von Zwischennoten habe der damals etablierten und von der obersten Dienstbehörde gebilligten Beurteilungspraxis des Polizeipräsidenten in Berlin, die erst nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum aufgegeben worden sei, entsprochen. Hierdurch sei eine zulässige Binnendifferenzierung vorgenommen worden, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehe. Es treffe allerdings zu, dass die Begründung der Gesamteinschätzung (Nr. 5 der Beurteilung) zu dürftig ausgefallen und daher eine neue Beurteilung vorzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht habe aber im Übrigen die an eine Plausibilisierung der Beurteilung zu stellenden Anforderungen überspannt. Die Klägerin habe die Einzelbewertungen, deren Inhalt sich zudem aus dem Anforderungsprofil ergebe, nicht konkret beanstandet; es habe daher für den Beklagten kein Anlass bestanden, diese näher zu erläutern. Eine Pflicht zur weiteren Plausibilisierung bestehe erst, wenn der Beurteilte überhaupt konkrete Rügen erhebe, was die Klägerin hier nicht getan habe. Auch sei ein Widerspruch zwischen der vergebenen Gesamtnote „fast B“ und den Einzelnoten nicht erkennbar. Die Einzelmerkmale seien entsprechend der Gewichtung im Anforderungsprofil zu bewerten, was hier geschehen sei.

Der Beklagte beantragt,

ihn unter teilweiser Änderung des im Wege schriftlicher Entscheidung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 zu verurteilen, die Klägerin für den Zeitraum vom 27. November 2001 bis 30. September 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu beurteilen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Änderung des im Wege schriftlicher Entscheidung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 zu verurteilen, sie für den Zeitraum vom 27. November 2001 bis 30. September 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu beurteilen.

Sie macht geltend: Die Vergabe von Zwischennoten verstoße gegen § 20 Abs. 2 LfbG und sei daher unzulässig; hieran ändere auch eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis nichts. Außerdem sei der Aussagegehalt des verbalen Zusatzes „fast“ bei ihrer Leistungsbeurteilung keinesfalls eindeutig, da nicht klar sei, ob es sich um ein schlechteres „B“ oder ein besseres „C“ handele. Zudem führe diese Verwaltungspraxis zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilung mit aktuellen Beurteilungen. Ferner seien die mit „C“ bewerteten Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung nicht plausibilisiert worden. Sie stünden in Widerspruch zu den Einzelbewertungen in ihrer vorherigen Beurteilung und den Angaben des Erstbeurteilers, dass sie sich nicht verschlechtert habe. Die mit „C“ bewerteten Einzelmerkmale stünden auch in Widerspruch zur Gesamtnote, da in der Begründung ausgeführt werde, dass ihre Leistungen „insgesamt“ über die Anforderungen hinaus gingen, „C“ aber eine Leistung beschreibe, die nur den Anforderungen entspreche. Zudem sei das Anforderungsprofil für ihren Dienstposten erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erstellt und ihr dann auch erst bekanntgegeben worden. Sie habe daher nicht wissen können, welche Anforderungen sie zu erfüllen habe. Wesentlich sei für sie, dass das Gesamturteil auf „B“ geändert werde, da sie sonst Nachteile für einen begehrten Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst befürchten müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie auf die über die Klägerin geführte Personalakte und den Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidenten in Berlin Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Die Klage ist als kombiniert erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und zum Teil begründet. Die Klägerin hat - wenn auch nicht im geltend gemachten Umfang - unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Oktober 2005 Anspruch auf Neubeurteilung.

Gegenstand des Verfahrens, über den der Senat umfassend zu entscheiden hat, ist das Begehren der Klägerin auf die Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung. Der Senat ist nicht aufgrund des nur vom Beklagten angefochtenen erstinstanzlichen Bescheidungsurteils auf die Nachprüfung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beschränkt, welche der Beklagte bei der Neubeurteilung beachten solle. Denn das Klagebegehren, gerichtet auf die Erstellung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung, stellt einen einheitlichen, nicht teilbaren Streitgegenstand dar. Über die streitige Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung kann daher nur insgesamt entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 - juris Rn. 12).

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 18 = BVerwGE 60, 245 [246] sowie Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 - juris Rn. 4). Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 – juris Rn. 13 und Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Hiervon ausgehend bestehen gegen die dienstliche Beurteilung der Klägerin nur teilweise rechtliche Bedenken.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beurteilung gegen Tz. 3.5 der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung geltenden Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten des Verwaltungsdienstes (Beurteilungsvorschriften - AV BVVD) vom 21. Dezember 2000 (DBl. 2001 S. 9, berichtigt S. 135) verstößt. Hiernach ist die Leistungsbeurteilung mit einer begründeten Gesamteinschätzung abzuschließen und durch einen Buchstaben (A - E) zu ergänzen. Die in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung vorgenommene „Begründung“ wird den Anforderungen an die nach Tz. 3.5 AV BVVD vorgeschriebene Begründung nicht gerecht, da in der Formulierung „Die Kenntnisse und Fähigkeiten von PAtf B... im Rahmen ihrer Fachkompetenz sowie ihr Verhalten gehen über die Anforderungen insgesamt hinaus.“ keine individuelle auf die Leistung der Beurteilten im Beurteilungszeitraum zugeschnittene Gesamtstellungnahme zu erkennen ist. Die Formulierung beschränkt sich der Sache nach auf die Wiedergabe der Notendefinition der Bewertungsstufe „B“. Der Dienstherr ist zwar berechtigt, die dienstliche Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen und/oder auf allgemeine oder pauschale Werturteile zu stützen, diese müssen aber bereits in der Beurteilung selbst einen hinreichend klaren und eindeutigen individuellen Bezug zum Beurteilenden aufweisen und dürfen sich nicht in einer allgemeingültig verwendbaren Formulierung erschöpfen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a.a.O. juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 - juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 6. März 2007 – OVG 4 S 10.06 -). Dem tritt auch der Beklagte nicht entgegen; vielmehr sieht er die hierzu gebrachte Begründung ebenfalls als zu „dürftig“ an.

Soweit das Verwaltungsgericht allerdings meint, die Einzelbewertungen (9 mal „B“, 6 mal „C“ und 1 mal „A“) indizierten eine Gesamtnote „B“, nicht aber ein „fast B“, ist dem nicht zu folgen. Denn bereits rechnerisch ergibt sich ohne weiteres eine Gesamtnote unterhalb von „B“; dies gilt erst recht bei der gebotenen Berücksichtigung der Gewichtung nach dem Anforderungsprofil. Danach erscheint jedenfalls ein „fast B“ naheliegender als ein „B“. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Widerspruch zwischen den Einzelbewertungen mit „C“ und der Begründung der Gesamteinschätzung sieht, wonach ihre Leistungen über die Anforderungen „insgesamt“ hinausgehen, überzeugt dies nicht. Denn „insgesamt“ ist nicht gleichzusetzen mit „in allen Einzelmerkmalen“, sondern es beschreibt - im Sinne der geforderten Gesamteinschätzung - eine zusammenfassende Leistungsbeschreibung, die sich bei der Klägerin aus herausragend die Anforderungen übertreffenden Leistungen (1 mal „A“), die Anforderungen übertreffenden Leistungen (9 mal „B“) und den Anforderungen entsprechenden Leistungen (6 mal „C“) zusammensetzt. Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Andernfalls wäre auch die Einzelbewertung mit „A“ nicht schlüssig in der Begründung der Gesamteinschätzung berücksichtigt.

2. Die Beurteilung verstößt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch nicht dadurch gegen § 20 Abs. 2 LfbG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung geltenden Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137) und gegen Tz. 3.5 AV BVVD, dass die Klägerin mit der Note „fast B“ bewertet wurde. Zwar sehen § 20 Abs. 2 LfbG und Tz. 3.5 AV BVVD lediglich insgesamt fünf Notenstufen (A - E) vor. Dem steht aber die Beifügung eines verbalen Zusatzes zur abgestuften Bewertung innerhalb der Notenstufe und zur Bildung einer Zwischenstufe nicht generell entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 13). Zulässigkeitsvoraussetzung der Beifügung solcher verbaler Zusätze zur abgestuften Bewertung ist demnach, dass diese Zusätze einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für die Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet. Sollte ein solcher eindeutiger Aussagegehalt nicht gegeben sein, sind diese Zusätze nur zulässig, wenn deren Bedeutung in Beurteilungsrichtlinien oder sonstwie ausdrücklich und zweifelsfrei festgelegt worden ist oder der Aussagegehalt den Beurteilten allgemein bekannt gegeben worden ist. Verbale Binnendifferenzierungen, deren Verwendung und abstufende Bedeutung nicht allgemein bekannt sind, führen die Beurteilten in die Irre und sind rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O.).

Hiernach bestehen gegen die Verwendung des verbalen Zusatzes „fast“ durch den Beklagten in der angefochtenen Beurteilung keine Bedenken. Der Zusatz „fast“ ist – unstreitig - einheitlich verwendet worden und - soweit man an einem eindeutigen Aussagegehalt zweifeln könnte – ist der Zusatz jedenfalls hinsichtlich des eindeutig gewollten Aussagegehaltes ausdrücklich und zweifelsfrei in Ziffer V. der Geschäftsanweisung LPVA I Nr. 1/2002 über die dienstliche Beurteilung der Beamten des Verwaltungsdienstes vom 27. Dezember 2001, die für die gesamte Polizeibehörde gilt und der auch die Verwaltungspraxis entsprach, festgelegt worden. Hiernach ist bei der Gesamteinschätzung (Nr. 5 der Beurteilung) die Bildung von Zwischenwerten zulässig. Dabei sollen einheitliche Werte oder wertende Attribute verwendet werden: bezogen auf die Bewertungsstufe „B“ beschreibt damit ausweislich der abgedruckten Tabelle rechnerisch der Zwischenwert „fast B“ einen um ¼ herabgestuften Wert von „B“, der Zwischenwert „B - C“ eine ½ Herabstufung von „B“ und „besser als C“ eine ¾ Herabstufung von B. Dieser Aussagehalt war damit hinreichend klar und eindeutig festgelegt. Dies - davon kann ausgegangen werden – war auch den Beurteilten hinreichend bekannt, denn die genannte Geschäftsanweisung ist ausweislich ihres Verteilers neben allen Polizeidirektionen auch nachrichtlich dem Gesamtpersonalrat und den örtlichen Personalräten übermittelt worden. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass sie diese Praxis nicht gekannt habe. Darüber hinaus enthielt der im Intranet abrufbare Fragen- und Antwortenkatalog zum neuen Beurteilungswesen der Senatsverwaltung für Inneres in der hier maßgeblichen ersten Fortschreibung (März 2002) unter 3.9 den Hinweis auf die Zulässigkeit der Hinzufügung von wertenden Attributen zur Herstellung von Zwischenwerten. Erst im Rahmen der hier nicht mehr relevanten zweiten Fortschreibung (Mai 2005) des Fragen- und Antwortenkatalogs ist die Verwendung von Zwischenwerten und wertenden Attributen weggefallen, nachdem sie von der Senatsverwaltung für Inneres untersagt worden war. Anhaltspunkte für eine vor diesem Zeitpunkt bereits bestehende geänderte Verwaltungspraxis des Beklagten sind weder ersichtlich noch wird eine solche von der Klägerin vorgetragen. Daher greift auch der Einwand der Klägerin, ihre Bewertung mit „fast B“ führe zu einer fehlenden Vergleichbarkeit mit aktuellen Beurteilungen nicht durch. Denn eine solche nur eingeschränkte Vergleichbarkeit ist einer Änderung des Beurteilungssystems bzw. einer ausdrücklichen Änderung der Verwaltungspraxis systemimmanent.

Ebenso wenig steht der Anwendung des neuen Beurteilungssystems ihr Einwand entgegen, das Anforderungsprofil für ihren Dienstposten sei erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes erstellt und ihr dann auch erst bekannt gegeben worden. Soweit ein neues Beurteilungssystem – wie hier - einen anderen Weg als das frühere zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu Beurteilenden vorsieht oder auch einen strengeren Beurteilungsmaßstab anlegt, ist dadurch nicht belastend in die Rechtsposition des zu Beurteilenden eingegriffen. Denn die beamtenrechtliche Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N.). Zudem hat der Erstbeurteiler ausweislich des Bescheides des Beklagten vom 18. Oktober 2005 bereits Ende des Jahres 2001 mit der Klägerin das Anforderungsprofil für ihren Dienstposten erörtert. Dieses wurde im September 2003 lediglich formal, nicht aber inhaltlich hinsichtlich der veränderten Dienststellenbezeichnung von Dienststelle 22 in Stab 33 geändert.

3. Gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung im Übrigen bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheinen die mit Teilnoten zwischen A und C versehenen Einzelbewertungen aufgrund ihrer Bezugnahmen auf das konkrete Anforderungsprofil, das die Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin konkret beschreibt, hinreichend plausibel. Den Beurteiler trifft darüber hinaus zwar auch die Pflicht zur weiteren Plausibilisierung seiner zulässigerweise nur allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen und Werturteile in der dienstlichen Beurteilung. Diese Pflicht knüpft aber an konkrete Einwände des Beurteilten an. Nur durch diese wird der Beurteiler hinreichend in die Lage versetzt, Einzelbehauptungen oder Einzelbewertungen in seiner Beurteilung weiter zu konkretisieren und zu erläutern. Je konkreter und substantiierter der Einwand desto konkreter und substantiierter hat die Erläuterung auszufallen und umgekehrt. Dem entsprechend ist auch die Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen konzipiert, wonach die Beurteilung dem Beurteilten bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen ist; der Beurteilte erhält mithin Gelegenheit, Konkretisierungen und Erläuterungen zu verlangen; zudem erhält er im anschließenden Widerspruchs- bzw. Abänderungsverfahren und in einem möglichen Klageverfahren weiter Gelegenheit, Erläuterungen zu den allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen oder zu pauschal formulierten Werturteilen in der dienstlichen Beurteilung zu erhalten (vgl. hierzu allgemein: BVerfG a.a.O. juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 a.a.O. juris Rn. 25 f.; OVG Berlin, Urteil vom 9. März 1999 – OVG 4 B 1.97 – S. 13 UA). Das Verwaltungsgericht hat hier verkannt, dass die Klägerin keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen die Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile in den Einzelbeurteilungen erhoben hat. Ihre Kritik beschränkte sich auf das Beurteilungssystem als solches, sowie darauf, dass sie zu Unrecht nur mit „fast B“ anstatt mit „B“ beurteilt wurde. Der Klägerin war dabei ohne weiteres möglich und zumutbar, konkrete Einwendungen gegen eine oder mehrere der immerhin 16 Einzelbeurteilungen vorzubringen, denn, anders als das Verwaltungsgericht meint, wurde ihr nicht nur ein Buchstabe mitgeteilt, sondern es wurden Einzelbeurteilungen anhand ihres Anforderungsprofils erstellt. Verzichtet sie auf konkrete substantiierte Einwendungen, bedarf es auch keiner weiteren Plausibilisierung oder Erläuterung von Seiten der Beurteiler.

Ihr allgemein gehaltener Einwand, sie sei in Einzelmerkmalen ihrer vorherigen Beurteilung mit „sehr gut“ und in der jetzigen Beurteilung zum Teil nur mit „C“ beurteilt worden, obwohl der Erstbeurteiler ihr mitgeteilt habe, dass sie sich im streitbefangenen Beurteilungszeitraum nicht verschlechtert habe, führt nicht weiter. Aufgrund des geänderten Beurteilungssystems ist ein Vergleich der Bewertungen nicht möglich, denn es sind nicht nur die Bewertungsstufen vollständig verändert worden, sondern zudem auch die zu bewertenden Anforderungen: Während nach dem alten Beurteilungssystem eine Bewertung am Amt im statusrechtlichen Sinne vorzunehmen war, hat nun eine Bewertung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des konkreten Dienstpostens zu erfolgen. Zudem ist mit einem „C“, obwohl in der Mitte der Bewertungsskala, nicht ein Mittelmaß, sondern eine den Anforderungen entsprechende Leistung beschrieben, die nicht mit dem vorherigen „befriedigend“ vergleichbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage, gemessen am Begehren der Klägerin, nur teilweise Erfolg hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG liegen nicht vor.