Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.02.2012 | |
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Aktenzeichen | 8 Sa 1956/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Strukturausgleich auch nach bereits erfolgtem Bewährungsaufstieg
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2011 – 59 Ca 13369/08 – teilweise dahin abgeändert, dass die Klageforderungen zu I. und II. des Tenors des angefochtenen Urteils ab dem 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. November 2007 zu verzinsen sind und dass der Tenor zu III. des angefochtenen Urteils lauten muss:
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch zukünftig einen Strukturausgleich von 50,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Strukturausgleichs nach der Anlage 3 zu § 12 des „Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den TV DRV-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts“ vom 23. August 2006 (im Folgenden TVÜ DRV-Bund).
Der Kläger war nach seiner Ausbildung ab 30. August 1995 bei der Beklagten zunächst als Zuarbeiter in der Vergütungsgruppe VII des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTAng-BfA-O mit einem sechsjährigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VI beschäftigt. Nachdem ihm ab 01. Oktober 1996 zunächst vorübergehend, ab 16.10.1997 dauerhaft das Arbeitsgebiet eines Bearbeiters mit der Vergütungsgruppe V c übertragen worden war, erfolgte eine einvernehmliche Herabgruppierung und Rückübertragung der Aufgaben eines Zuarbeiters. Unter Berücksichtigung des Bewährungsaufstiegs war er ab 30. August 2001 in die Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert und wurde von der Beklagten ausweislich der Mitteilung vom 10. Mai 2006 (Anlage A1, Bl. 4 bis 5 d. A.) der Entgeltgruppe E6 des TV DRV-Bund zugeordnet. Der Kläger befand sich bei der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in der Lebensaltersstufe 33 und erhielt die Ortszuschläge 1 und 2.
§ 12 TVÜ DRV-Bund sieht für die aus dem Geltungsbereich des MTAng-BfA/MTAng-BfA-O übergeleiteten Beschäftigten einen sogenannten Strukturausgleich vor, der in den in der Anlage 3 zum Überleitungstarifvertrag aufgeführten Fällen in Abhängigkeit von der Vergütungsgruppe, der Lebensaltersstufe und dem Ortszuschlag in bestimmter Höhe und in bestimmtem zeitlichen Umfang befristet oder dauerhaft gezahlt wird. Unter der Tabellenüberschrift „Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1,2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund“ sieht die Tabelle für die Vergütungsgruppe VI, OZ 2 einen Strukturausgleich für die Lebensaltersstufen 29 bis 39 von „dauerhaft 50,00 EUR“ vor.
Mit einem Schreiben vom 29. Februar 2008 lehnte die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs ab, den der Kläger mit der am 12. August 2008 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage auf Zahlung und Verurteilung der Beklagten zu künftiger Leistung weiter verfolgt hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Strukturausgleich sei nicht geschuldet, weil es sich bei den in Spalte 2 der Tabelle zur Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund genannten Vergütungsgruppen um die originären und nicht die im Wege eines Aufstiegs erreichten Vergütungsgruppen handele. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 8. August 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte antragsgemäß und kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger 550,00 EUR brutto nebst Zinsen aus je 50,00 EUR monatlich vom 15. Oktober 2007 bis 15. August 2008, weitere 1.050,00 EUR brutto nebst Zinsen aus je 50,00 EUR monatlich vom 15. September 2008 bis 15. Mai 2010 zu zahlen und die Beklagte ferner verurteilt, an den Kläger auch zukünftig einen Strukturausgleich von 50,00 EUR brutto monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die insgesamt zulässige Klage sei begründet, denn der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den begehrten Strukturausgleich, da er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund in die Vergütungsgruppe VI eingereiht gewesen sei und einen Ortszuschlag der Stufe 2 bezogen habe. Dabei sei nicht auf die orginäre sondern auf die zuletzt tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe abzustellen, wobei es für die Auslegung letztlich – wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2010 zum Strukturausgleich nach dem TVÜ-Bund (6 AZR 962/08) – auf dem Gesichtspunkt der Normenklarheit ankomme. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 143 – 151 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 21. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. September 2011 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Beklagte mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Dezember 2011 am 20. Dezember 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte und Berufungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die anerkannten Auslegungskriterien nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis im Sinne der Beklagten führten, weswegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 22. April 2010 auf einen „unbefangenen Leser“ abzustellen sei. Bereits die Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden führe zu einem eindeutigen Ergebnis. Spalte 2 der Anlage 3 TVÜ DRV-Bund enthalte bereits kumulativ und abschließend alle notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung der anspruchsbegründenden Vergütungsgruppe, ohne dass – anders beim TVÜ-Bund – ein Hinweis auf einen wie auch immer gearteten Aufstieg enthalten sei. Dies könne sprachlich nur so verstanden werden, dass kein Aufstieg vorliegen dürfe, um den Anspruch auf einen Strukturausgleich zu haben. Für das Auslegungsergebnis spreche auch die systematische Auslegung. Um den vom Kläger behaupteten Anspruch zu stützen, hätte die Anlage 3 die Formulierung enthalten müssen „VII nach 6 Jahren VI OZ II“. Somit bleibe bereits keine Unklarheit offen, welche es geboten habe, unter Berücksichtigung der Normenklarheit darauf abzustellen, wie der Normadressat bei unbefangenem Lesen die Tarifvertragsregelung verstehe.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 59 Ca 13369/08 – vom 8. August 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagte mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
Zinsbeginn anstelle des 15. eines jeden Monats jeweils der 1. des Folgemonats sein soll
und
anstelle von Ziffer III des angefochtenen Urteils festgestellt werden soll, dass dem Kläger auch zukünftig ein Strukturausgleich von 50,00 EUR brutto monatlich zusteht.
Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Die Beklagte erhebt keine Einwende gegen eine eventuelle Klageänderung und beantragt, die Klage auch in der jetzigen Fassung abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2011 (Bl. 181 bis 189 d. A.) und der Berufungsbeantwortung unter dem Datum des 10. Oktober 2011 (Bl. 196 bis 198 d. A.) verwiesen.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Soweit der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz mit Einverständnis der Beklagten teilweise eingeschränkt und geändert hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
II.
Die Berufung der Beklagten hat aber im Ergebnis in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung des Strukturausgleichs nach der Anlage 3 zu § 12 TVÜ DRV-Bund für die Monate Oktober 2007 bis April 2010 in Höhe von monatlich 50,00 EUR brutto verurteilt.
1.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung des Strukturausgleichs, denn er war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, in die Vergütungsgruppe VI MTAng-BfA-O eingruppiert, bezog einen Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 und befand sich in der Lebensaltersstufe 33, so dass ihm ausweislich der Tabelle der Anlage 3 zu § 12 TVÜ DRV-Bund ab dem 1. Oktober 2007 dauerhaft ein Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50,00 EUR brutto zusteht.
1.1
Die Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund enthält in der Ziffer I (Angestellte, die aus der Anlage 1 a zum MTAng-BfA übergeleitet werden) eine Tabelle mit folgenden Überschriften:
Entgeltgruppe
Vergütungs-gruppe und Ortszuschlag 1,2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund
Lebensaltersstufe
27
29
31
33
35
37
39
41
43
45
für die Entgeltgruppe 10 (Vergütungsgruppe IV b nach 6 Jahren IV a OZ 2) und die folgenden Entgeltgruppen einschließlich der Entgeltgruppe 6 mit dem folgenden Lebensaltersstufen und Angaben:
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1,2 bei Inkrafttreten TVÜ DRV-Bund
Lebensaltersstufe
23
25
27
29
31
33
35
37
39
41
6
VI
OZ 2dauer-
-haft
50 €dauer-
haft
50 €dauer-
haft
50 €dauer-
haft
50 €dauer-
haft
50 €dauer-
haft
50 €
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dieser tariflichen Regelung nicht entnommen werden, dass dem Anspruch des Klägers entgegensteht, dass er die Vergütungsgruppe VI – erst - durch einen sechsjährigen Bewährungsaufstieg im Jahr 2001 aus der Ausgangsvergütungsgruppe VII erreicht hat. Der Tabelle kann auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, dass es sich bei der in Spalte 2 genannten Vergütungsgruppe um die jeweils originäre Vergütungsgruppe des Angestellten handeln muss.
1.2
Dabei geht das Berufungsgericht für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von den für Gesetzen geltenden Regeln aus, wonach zunächst vom Wortlaut auszugehen ist. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an dem Buchstaben zu haften, zu ermitteln. Über den reinen Wortlaut hinaus sind jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Dazu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien, wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten praktisch brauchbaren Regelung führt.
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ergibt sich für das Berufungsgericht, dass die Tarifvertragsparteien bei der Bezeichnung der Vergütungsgruppe in Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 TVÜ DRV-Bund die Vergütungsgruppe, in die der Angestellte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund eingereiht war und nicht die originäre Vergütungsgruppe haben regeln wollen.
1.2.1
Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Überschrift der Spalte 2 der Tabelle: „Vergütungsgruppe und Ortszuschlag 1,2 bei Inkrafttreten des TVÜ DRV-Bund“. Dass es für die Feststellung des Anspruchs auf Strukturausgleich auf den Anspruch des Mitarbeiters auf einen Ortszuschlag der Stufe 1 und 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund ankommt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Durch die Verknüpfung beider Merkmale der Spalte 2 „Vergütungsgruppe“ und „Ortszuschlag 1, 2“ mit dem Wort „und“ ist deutlich gemacht, dass beide Merkmale auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund bezogen sind, sodass sich aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, dass in Spalte 2 die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund bezeichnet ist.
Soweit die Parteien sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zum Strukturausgleich für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder bezogen haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in den Anlagen 3 zum TVÜ-Bund und zum TVÜ-L anders gestaltete Tabellen vereinbart haben als die Parteien des TVÜ DRV-Bund. Eine Tabellenspalte mit der Überschrift „Aufstieg“, wie sie die Tabellen zum TVÜ-Bund und zum TVÜ-L vorsehen, enthält die hier streitgegenständliche Tabelle nicht, sodass dem Wortlaut der Tabellenzeile der Entgeltgruppe 6 mit dem Antrag in Spalte 2 „VI, OZ 2“ kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass es sich nicht um die Vergütungsgruppe handeln soll, in der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ DRV-Bund tatsächlich eingruppiert war.
1.2.2
Auch aus dem Gesamtzusammenhang kann nicht hergeleitet werden, dass für den Anspruch auf Strukturausgleich entgegen dem Wortlaut der Tabelle nicht auf die tatsächliche Eingruppierung des Mitarbeiters zum Stichtag sondern auf dessen originäre Vergütungsgruppe abzustellen ist. Zwar weisen zahlreiche Zeilen der Spalte 2 der Tabelle Zusätze zu den Vergütungsgruppen auf, wie z. B. bei Entgeltgruppe 10 „IV b, nach sechs Jahren IV a OZ 2“ oder Entgeltgruppe 9 „V b nach zwei, drei, vier, sechs Jahren IV b“, allein daraus kann jedoch für die hier streitgegenständliche Entgeltgruppe 6 nicht geschlossen werden, dass sie – ohne Aufstieg – erreicht worden sein muss, um einen Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs zu begründen.
1.2.3
Auch der Sinn und Zweck der Regelung eines Strukturausgleichs im Zusammenhang mit der Überführung der Mitarbeiter aus dem bisherigen Vergütungssystem in das neue Vergütungssystem führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise. Mit dem Strukturausgleich haben die Tarifvertragsparteien erkennbar – wie auch die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst – sowohl den Erwartungen der Beschäftigten auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem als auch der Ersetzung des Systems der Lebensaltersstufen durch tätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen Rechnung tragen wollen. Diese beiden Aspekte werden dadurch deutlich, dass der Strukturausgleich bei gleicher Eingruppierung bei verschiedenen Lebensaltersstufen dauerhaft, zeitlich begrenzt oder gar nicht vorgesehen ist, ohne das erkennbar wäre, dass die Differenzierung in einem – bereits absolvierten oder noch ausstehenden – Aufstieg begründet wäre. Im Fall der Entgeltgruppe 6/Vergütungsgruppe VI ist der Strukturausgleich nicht vorgesehen für die Lebensaltersstufen 23 bis 27 und 41, für die dazwischen liegenden Lebensaltersstufen 29 – 39 dauerhaft vorgesehen. Dass und aus welchen Gründen sich daraus eine Bindung an die originäre Vergütungsgruppe der Begünstigten der Lebensaltersstufen 29 – 39 ergeben soll, ist nicht erkennbar, da der Verlust des „Altersaufstiegs“ auch diejenigen Mitarbeiter trifft, die einen Bewährungsaufstieg bereits vollzogen haben.
1.2.4
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Einholung einer Tarifauskunft abgelehnt und die Ausführungen der Beklagten zur Entstehungsgeschichte des TVÜ DRV-Bund für ungeeignet gehalten, ein anderes Verständnis der Gestaltung der Tabelle zu erzielen. Dagegen richtet die Berufung auch keine konkreten Angriffe, sodass das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Ziffer I 2 c und d der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 11 bis 12, Bl. 148 bis 149 d. A.) von einer wiederholenden Darstellung absieht (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
1.2.5
Anders als in den für den öffentlichen Dienst zum TVÜ-Bund/TVÜ-L ergangenen Urteilen der Landesarbeitsgerichte (vgl. nur LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2010 – 13 Sa 73/10 – ZTR 2011, 232; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011 – 7 Sa 273/11 – zitiert nach juris, Revision eingelegt unter 6 AZR 11/12) kommt es für das Berufungsgericht bei der – anders gestalteten – Tabelle in Anlage 3 zu § 12 Abs. 1 TVÜ DRV-Bund damit nicht mehr darauf an, welche Auslegung vom Normadressaten bei unbefangenem Durchlesen als maßgeblich empfunden wird, weil bereits die anerkannten Auslegungsregeln zu einem eindeutigen Ergebnis führen.
1.3
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 247, 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei der Kläger seiner Forderung zuletzt zutreffend die Fälligkeit des Entgelts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRV-Bund) zugrunde gelegt hat.
2.
Der Kläger kann auch die zuletzt im Wege der gemäß § 256 ZPO zulässigen Klage geltend gemachte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch zukünftig einen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50,00 Euro brutto zu zahlen. Der Anspruch des Klägers folgt – wie bereits unter Ziffer 1 der Entscheidungsgründe dargestellt – aus § 12 Abs. 1 TVÜ DRV-Bund in Verbindung mit Anlage 3 zum TVÜ DRV-Bund.
3.
Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat.
4.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zuzulassen.