Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 25.09.2017 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 B 14.16 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0925.OVG1B14.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 GastG, § 5 Abs 1 Nr 3 GastG, § 3 Abs 1 BImSchG, TA Lärm |
1. Ob die einer Freiluftgaststätte zuzurechnenden Immissionen das den Anwohnern zumutbare Maß übersteigen, bestimmt sich nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche sowie nach der konkreten Situation, in der sich die Lärmquelle und der Immissionsort befinden. Die Schutzwürdigkeit der Betroffenen richtet sich nach dem jeweiligen Baugebiet (stRspr).
2. Über die Zumutbarkeit solcher Lärmimmissionen ist im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu befinden. Hierbei kann den nicht unmittelbar anwendbaren Richtwerten der TA Lärm und den darin vorgesehenen Verfahrensmaßgaben eine indizielle Bedeutung zukommen. Die Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich jedoch nicht allein aus den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung, sondern regelmäßig sind Güterabwägungen zu treffen und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
3. Baurechtliche Vorschriften sind im gaststättenrechtlichen Drittanfechtungsverfahren nicht drittschützend (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Januar 2016 - VGH 6 S 475/15 - juris Rn. 6 ff.).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Gestattungen für eine von Mai bis September 2014 auf dem Rüdesheimer Platz betriebene Freiluftgaststätte („Rheingauer Weinbrunnen“ - Weinbrunnen) rechtswidrig waren.
Der Kläger bewohnt seit 1985 eine Eigentumswohnung an der nördlichen Seite etwa in Höhe der Mitte des Rüdesheimer Platzes (Hausnummer ). Die hinter einer ca. 160 cm hohen Hecke liegende Terrasse der Wohnung zeigt zum Rüdesheimer Platz; die Schlafräume des Klägers befinden sich auf der rückwärtigen, dem Platz abgewandten Seite. Der Rüdesheimer Platz liegt in einem allgemeinen Wohngebiet im Berliner Ortsteil Wilmersdorf. Die von hohen Bäumen umgebene dreiteilige Grünanlage stellt das Zentrum des um 1910 errichteten sog. Rheingauviertels dar. Der umstrittene Weinbrunnen mit dem Weinausschank und einer genehmigten Fläche von 462 m2 befindet sich auf der Empore am westlichen Ende des Platzes, die zum Mittelteil des Platzes nach Osten hin durch den Siegfriedbrunnen begrenzt wird. Von der Empore führen zwei Treppen seitlich neben der Brunnenanlage hinab auf den großen Mittelteil, der aus gärtnerisch gepflegten Hochbeeten sowie gepflasterten Wegflächen besteht und an dessen Seiten - wie auf der Empore - Parkbänke aufgestellt sind. Am östlichen Ende des Platzes zur Ahrweilerstraße schließt ein durch eine Hecke getrennter Kinderspielplatz die Grünanlage ab. 1988 wurde das gesamte Gebiet als „Geschützter Baubereich mit Gartendenkmal“ festgesetzt. Im Jahr 2015 kürte die New York Times die Rüdesheimer Straße stellvertretend für den gesamten Kiez zu einer der zwölf schönsten Straßen Europas (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCdeshei-mer...Platz). Der Rheingauer Weinbrunnen wird seit 1967 betrieben. An der Verkaufsstelle, einem temporär errichteten Ausschank, verkaufen Winzer aus dem Weinbaugebiet Rheingau (derzeit die Beigeladenen) Weine, Sekte und Säfte aus der Region zur Mitnahme in Flaschen oder zum Verzehr vor Ort. Anfänglich dauerte der Weinbrunnen wenige Wochen. Seit 1994 findet er in den Sommermonaten von Mai bis September statt. Seit dem Jahr 2016 dauert er 108 Tage.
Mit Bescheid vom 30. April 2014 erteilte das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf den Beigeladenen eine Genehmigung nach dem Grünanlagengesetz zur Durchführung des Weinbrunnens für die Zeit vom 9. Mai bis 22. September 2014 (137 Tage). Damit war u.a. die Auflage verbunden, den Ausschank täglich um 21:30 Uhr zu beenden, den Zugang zur Empore ab 22:00 Uhr zu unterbinden und drei repräsentative Lärm-Messungen durchführen zu lassen. Eine Schallberechnung des Umweltamts des Bezirksamts vom 6. Mai 2014 kam zu dem Ergebnis, dass bei insgesamt 600 Besuchern des Weinbrunnens ein Taktmaximal-Mittelungspegel (Beurteilungswert) von 54 dB(A) erreicht werde. In der Folge gestattete das Bezirksamt den Beigeladenen mit den im Berufungsantrag des Klägers näher bezeichneten sechs Bescheiden für die Zeit vom 9. Mai bis 22. September 2014 den Betrieb einer Schankwirtschaft mit der besonderen Betriebsart Schankstand aus dem besonderen Anlass „Rheingauer Weinbrunnen“ u.a. mit folgenden, für sofort vollziehbar erklärten Auflagen:
„1. Der Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und der Einzelhandel mit alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken ist an allen Tagen - auch am Wochenende - nach 21:30 Uhr nicht mehr zulässig;
2. Ab 22:00 Uhr dürfen sich auf dem Gelände der Schankfläche keine Gäste des Weinbrunnens aufhalten. Zur Sicherstellung der Einhaltung ist der Zugang zur Nutzfläche des Weinbrunnens durch geeignete Absperrungen an den vier Treppenaufgängen, die durch einen von ihnen beauftragten Ordnungsdienst aufzustellen sind, zu unterbinden.“
Gegen diese Gestattungen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2014 (VG 4 L 142.14) abgelehnt hat, soweit das Eilverfahren nicht bereits wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt worden war. Nach einem von den Beigeladenen eingereichten Messbericht der A...-L...B... (ALB) vom 23. Juni 2014 wurden bei zwei Messungen während des Betriebs des Weinbrunnens am 5. Juni 2014 (Donnerstag) und am 7. Juni 2014 (Samstag), jeweils bei sommerlichen Temperaturen in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr, vor den Häusern Rüdesheimer Platz Nr. bzw., Beurteilungspegel von 50,5 dB(A) und 54,7 dB(A) ermittelt. Eine weitere Messung der ALB am 5. Juli 2014 (Samstag) in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr vor der Wohnung des Klägers (Immissionsort) bei einer Temperatur von 27°C ergab einen Beurteilungspegel von 49,9 dB(A). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2014 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Klägers gegen die zuletzt erteilte Gestattung unter Hinweis auf die zum Schutz der Anwohner verfügten Auflagen und die von den Beigeladenen eingereichten Messergebnisse der ALB zurück.
Mit seiner am 20. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter verfolgt. Hinsichtlich des Klagevorbringens wird auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils (juris) verwiesen. Das vom Kläger eingereichte Schallgutachten des Sachverständigen Dr. Ing. K... vom 21. Oktober 2014 kam zu einem Beurteilungspegel von tags 58 dB(A) und zur Nachtzeit von (aufgerundet) 47 dB(A).
Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erteilte die Bauaufsicht des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin dem Beigeladenen zu 3. nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 68 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) unter Widerrufsvorbehalt und (weiteren) Auflagen eine Befreiung von den Festsetzungen des Baunutzungsplans (BauNPL) zum Herstellen einer baulichen Anlage auf öffentlicher Verkehrsfläche (Abweichung von der zulässigen Art der Nutzung) bis zum 23. September 2015. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden wurde. Unter dem 18. Juli 2016 und 18. Mai 2017 ergingen entsprechende Freistellungsbescheide. Ab dem Jahr 2015 hat das Ordnungsamt seine Genehmigungspraxis geändert und den Beigeladenen jeweils abschnittsweise befristete Gaststättenerlaubnisse zum Betreiben eines Schankkiosks unter den oben genannten Auflagen erteilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Der Kläger habe hinsichtlich der zukünftig zu erwartenden gaststättenrechtlichen Genehmigungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Trotz der seit dem Jahr 2015 abweichenden Rechtsgrundlage der nunmehr erteilten Erlaubnisse seien die Auswirkungen der zu erwartenden Behördenentscheidungen, insbesondere was die umstrittenen Lärmimmissionen betreffe, im Wesentlichen gleichartig. Hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 12 GastG bestehe keine Wiederholungsgefahr, da der Beklagte sich auf diese Vorschrift nicht mehr stütze. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die beanstandeten Gestattungen verstießen nicht gegen nachbarschützende Rechtsnormen und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Von den in Frage kommenden Versagungsgründen sei lediglich das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nachbarschützend. Solche Auswirkungen des Weinbrunnens hätte der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedoch nicht annehmen müssen. Dazu, wann von einer Freiluftgaststätte ausgehende Lärmemissionen als schädlich im vorstehenden Sinne anzusehen seien, existierten keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte. Daher bleibe es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, die Erheblichkeit der Lärmbelästigung unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens zu beurteilen sowie die Grenze der Zumutbarkeit anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Im Rahmen dieser tatrichterlichen Bewertung könne die TA Lärm als Orientierungshilfe herangezogen werden, wobei sich allein aus der Einhaltung oder Überschreitung der darin bestimmten Immissionsrichtwerte nicht die Schädlichkeit der von dem Weinbrunnen ausgehenden Wirkungen ergebe; denn in die anzustellende Gesamtbetrachtung seien auch gesellschaftliche Wertvorstellungen, wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz der Veranstaltung einzubeziehen.
Der sich aus der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet ergebende Richtwert von tags 55 dB(A) sei weder nach der maßgeblichen Schallprognoseberechnung des Beklagten vom 6. Mai 2014 noch nach den im Auftrag der Beigeladenen durchgeführten Schallmessungen der ALB überschritten worden. Demgegenüber komme dem vom Kläger vorgelegten Schallgutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 21. Oktober 2014 für die Prognoseentscheidung des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers am 13. September 2014 keine Bedeutung mehr zu; abgesehen davon stelle dieses Gutachten die Prognose des Beklagten nicht durchgreifend in Frage. An diesem Befund änderten auch die eigenen Messungen und Protokolle des Klägers nichts. Der Beklagte sei seinen Abwägungspflichten hinreichend nachgekommen. Für die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen zur Nachtzeit, also nach Betriebsschluss des Weinbrunnens um 22:00 Uhr, fehle es bereits an einer Zurechenbarkeit der von dem Mittelteil des Platzes ausgehenden Emissionen zum Weinbrunnen. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung seien die von dem Weinbrunnen ausgehenden Lärmimmissionen für den Kläger zumutbar; dies werde bereits durch die nicht feststellbare Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm indiziert. Hinzu komme, dass die prognostizierten und die gemessenen Werte nach Auffassung des Gerichts die tatsächlich zurechenbaren Immissionen eher überstiegen haben dürften. Auch aus den sonstigen Umständen des Falles ergebe sich nicht, dass die von dem Weinbrunnen ausgehenden Immissionen für den Kläger unzumutbar gewesen seien. Die als verletzt gerügten baurechtlichen Vorschriften seien im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht drittschützend, so dass sich der Kläger darauf im vorliegenden Verfahren nicht berufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (juris Rn. 37 ff.) verwiesen.
Hiergegen wendet der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen sowie fristgerecht erhobenen und begründeten Berufung im Wesentlichen ein: Er habe einen Anspruch auf Feststellung, dass die angefochtenen gaststättenrechtlichen Gestattungen rechtswidrig gewesen seien; diese hätten u.a. zu schädlichen Umwelteinwirkungen geführt. Im Jahr 2014 seien die Richtwerte der TA Lärm auf der Terrasse seiner Wohnung zur Tages- und Nachtzeit überschritten worden. Dies ergebe sich aus dem Schallgutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 21. Oktober 2014. Dieser sei - trotz der im Vergleich zur Berechnung des Bezirksamts und den Messungen der ALB unterschiedlichen Ansätze - unter Berücksichtigung der jedenfalls anzusetzenden Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie für Impulshaltigkeit von jeweils 3 dB(A) zu dem Ergebnis gekommen, dass der sich aus der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet ergebende Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) mit einem Beurteilungspegel von 58 dB(A) deutlich überschritten worden sei. Das Gutachten des Dr. K... sei auch zu berücksichtigen, weil es eine Sachlage bewerte, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch unverändert gewesen sei; insofern handele es sich um einzubeziehende Erkenntnisse über die bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgebliche Sachlage.
Die Immissionsberechnung des Beklagten vom 6. Mai 2014 sei fehlerhaft; diese liege in vielfacher Hinsicht nicht auf der „sicheren Seite“. Das Verwaltungsgericht habe diesen „immissionsschutzrechtlichen Grundsatz“ der „sicheren Seite“ mehrfach nicht beachtet. Das der Immissionsberechnung des Beklagten zugrunde liegende Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 13. August 2013 zur „Ermittlung der Geräuschemissionen und -immissionen bei Schankvorgärten" (im Folgenden: Rundschreiben IX Nr. 01/13) enthalte unplausible Ansätze und sei nur zur Bewertung der lautesten Nachtstunde („worst-case“) konzipiert worden. In der Immissionsberechnung des Beklagten fehlten die erforderlichen Zuschläge für Impulshaltigkeit und für Teilzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (20:00 bis 22:00 Uhr); insoweit werde von den Anforderungen der TA Lärm abgewichen. Immissionsfreie Teilzeiten (vor Beginn des Weinbrunnens) seien entgegen den Vorgaben der TA Lärm ebenfalls unberücksichtigt geblieben.
Wegen des Alkoholkonsums und der gedrängten Sitzweise der Gäste sei der vom Beklagten und der ALB angesetzte äquivalente Schallleistungspegel pro Gast von 70 dB(A) zu niedrig. Das Rundschreiben IX Nr. 01/13 gehe von einem „Einheitssprachschallpegel" aus, der im vorliegenden Fall nicht passe, weil Bier- und Weingärten, bei denen Trinken und Geselligkeit im Vordergrund stünden, geräuschintensiver seien als Schankvorgärten von Restaurants, bei denen das Einnehmen von Speisen dominiere. Stattdessen hätten ein Schallleistungspegel von 75 dB(A) pro Gast und insgesamt 700 Gäste des Weinbrunnens (450 auf der Empore und 250 im Mittelteil) angesetzt werden müssen, um auf der „sicheren Seite“ zu sein. Die durch das Rundschreiben IX Nr. 01/13 vorgegebene Berechnungsweise sei nicht empirisch belegt. Stattdessen hätte die Immissionsberechnung des Beklagten nach den Vorgaben der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 30. November 2007 (AV LlmSchG 2007) erfolgen müssen. Danach wäre ein Schallleistungspegel pro Gast von 75 dB(A) anzusetzen gewesen. Der zur Ermittlung des Zuschlags für Impulshaltigkeit dienende Algorithmus des Beklagten nach dem Rundschreiben IX Nr. 01/13 sei ebenfalls nicht realitätsgerecht und nicht empirisch belegt. Die Messungen der ALB beruhten auf einem fachlich unzutreffenden Messverfahren (Perzentilpegel-Verfahren statt Taktmaximalpegel-Verfahren nach der TA Lärm). Daher sei die vom Beklagten angewandte Prognoseformel nicht durch eine fachgerechte Messung evaluiert bzw. bestätigt worden. Dies zeige sich auch anhand des Messberichts der ALB vom 30. August 2010 und der darin beschriebenen Messung vom 19. August 2010; diese weise Impulszuschläge zwischen 2,2 dB(A) und 3 dB(A) für einzelne Teilzeiten aus. Daher sei davon auszugehen, dass der Weinbrunnen während aller gemessenen Teilzeiten impulshaltige Geräusche emittiert habe. Ob der Messingenieur der ALB damals Impulse „empfunden“ habe, spiele angesichts dieser Messwerte keine Rolle. Dies decke sich auch mit den Erfahrungswerten aus der Rechtsprechung zur Außengastronomie und den Lärmprotokollen des Klägers. Folglich hätte der Beklagte bei seiner Immissionsberechnung vom 6. Mai 2014 für beide Teilflächen einen Zuschlag für Impulshaltigkeit von jeweils 3 dB(A) pro Teilfläche ansetzen müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei ein solcher Zuschlag nicht nur dann zu vergeben, wenn menschliche Stimmen technisch verstärkt würden; denn die Frage der Impulshaltigkeit sei nicht schematisch, sondern je nach Einzelfall zu entscheiden. Die These, dass steigende Personenzahlen zu sinkender Impuls- und zugleich zu sinkender Informationshaltigkeit führten („Kopplungstheorie“) sei zweifelhaft; jedenfalls habe Dr. K... eine Impulshaltigkeit messtechnisch nachgewiesen; dies gelte auch für die Messung der ALB vom 19.August 2010.
Die im Auftrag der Beigeladenen durchgeführten Lärmmessungen der ALB seien nicht repräsentativ, weil an allen drei Messtagen, u.a. wegen der bis zum 24. Juli 2014 abgesperrten Brunnenanlage, zu wenige Gäste vor Ort gewesen seien. Zudem sei die Messmethode der ALB fragwürdig, weil die Messungen angekündigt und offen erkennbar gewesen seien. Dies habe zu einem veränderten Verhalten der Gäste geführt; auch fehle eine messtechnische Ermittlung des Impulszuschlags. Daher seien die Messungen der ALB nicht verwertbar. Demgegenüber liege das durch die Messung vom 5. September 2014 bestätigte Lärmgutachten des Dr. K... mit einem Beurteilungswert von tags 58 dB(A) auf der „sicheren Seite“, insbesondere weil der Sachverständige die erforderlichen Zuschläge für Impuls- und Informationshaltigkeit berücksichtigt habe. Die Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm ergebe sich auch aus den Schallmessungen und Lärmprotokollen des Klägers.
Der sich aus der TA Lärm ergebene Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ab 22:00 Uhr von 40 dB(A) sei ebenfalls erheblich überstiegen worden. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. K..., der insofern 47 dB(A) ermittelt habe, und den eigenen Messungen des Klägers. Der Beklagte habe insofern keinen Beurteilungswert errechnet. Dem Weinbrunnen seien auch die sich nach 22:00 Uhr im Mittelteil des Rüdesheimer Platzes aufhältlichen Personen zuzurechnen, die mit zuvor beim Weinbrunnen gekauften Getränken dahin gewechselt oder dort verblieben seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der funktionale Zusammenhang mit dem Weinbrunnen nicht aufgelöst worden bzw. es bestehe ein Fortsetzungszusammenhang. Im Jahr 2014 habe es fünf und im Jahr 2015 neun Polizeieinsätze wegen nächtlicher Ruhestörung gegeben.
Die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Die in diesem Rahmen vorgenommene Relativierung der Eingangsparameter verstoße gegen den Grundsatz, dass ein „worst-case-Szenario" zugrunde zu legen sei bzw. die Immissionsbewertung auf der „sicheren Seite“ liegen müsse. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führten die den Platz umgebenden Bäume allenfalls zu einer unwesentlichen Lärmdämpfung, zumal der Mittelteil, wie auch große Teile der Empore von der Terrasse des Klägers frei einsehbar seien. Größere Ladengeschäfte (Supermärkte) gebe es am Rüdesheimer Platz und in der näheren Umgebung nicht, im Übrigen nur kleinere Gaststätten mit Außengastronomie. Auf eine „legitimationsstiftende Herkömmlichkeit“ des Weinbrunnens könne nicht abgestellt werden, weil sich die Dauer der Weingartensaison auf 136 bzw. aktuell 108 Tage ebenso wie die täglichen Besucherzahlen des Weinbrunnens seit den Anfangsjahren wesentlich erhöht hätten. Die Auflage Nr. 13 (richtig: Nr. 12) im Bescheid des Straßen- und Grünflächenamts vom 30. April 2014, wonach die Pflicht der Beigeladenen zur Abfallbeseitigung („bis unterhalb des Siegfriedbrunnens endend bei der Hälfte der Schmuckrabatte“) auch den Mittelteil des Platzes erfasst habe, begründe ebenfalls einen Zurechnungszusammenhang; denn die Abfallbeseitigungspflicht definiere den Betriebsbereich der Gaststätte. Aus den vom Kläger vorgelegten Fotos ergebe sich, dass „normale Picknicker“ außerhalb der Weingartensaison nicht vorkämen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei kein relevanter Kinderlärm in die Messung des Sachverständigen Dr. K... eingeflossen.
Schließlich sei der Weinbrunnen, wie die Berufungsbegründung näher ausführt, bauplanungsrechtlich rechtswidrig, was der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend machen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2016 zu ändern und festzustellen, dass
1. die gaststättenrechtliche Gestattung vom 6. Mai 2014, mit der das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn B... für den Zeitraum vom 9. bis 27. Mai 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hatte,
2. die gaststättenrechtliche Gestattung vom 6. Mai 2014, mit der das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn B... für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis 11. Juli 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hatte,
3. die gaststättenrechtliche Gestattung vom 16. Mai 2014, mit der das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn A... für den Zeitraum vom 28. Mai 2014 bis 16. Juni 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hatte,
4. die gaststättenrechtliche Gestattung vom 16. Juli 2014, mit der das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn A... für den Zeitraum vom 1. bis 24. August 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hatte,
5. die gaststättenrechtliche Gestattung vom 24. Juni 2014, mit der das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn N... für den Zeitraum vom 12. bis 31. Juli 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hatte,
6. die gaststättenrechtliche Gestattung vom 16. Juli 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 13. September 2014, mit der das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn N... für den Zeitraum vom 25. August 2014 bis 22. September 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hatte,
rechtswidrig waren.
Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus: Um den in der Lärmprognose vom 6. Mai 2014 als „worst-case-Szenario“ errechneten Immissionswert von 54 dB(A) auf die Tageszeit zu übertragen, hätte die gesamte Betriebszeit des Weinbrunnens ab 15:00 Uhr sowie ein Ruhezeitenzuschlag für die Abendzeit von 20:00 bis 22:00 Uhr in die Berechnung einfließen müssen. Unter Beibehaltung der übrigen Parameter ergebe sich dann allerdings nur noch ein Taktmaximal-Mittelungspegel von 53 dB(A). Bei den Lärmmessungen der ALB am 7. Juni 2014 und 5. Juli 2014 hätten die Temperaturen gegen 20:00 Uhr jeweils bei 24°C gelegen; deshalb sei im Vorhinein nicht davon auszugehen gewesen, dass der Weinbrunnen nicht vollständig ausgelastet sein würde. Die Entscheidung, welche Zuschläge bei einer Lärmmessung notwendig seien, habe der Gutachter während der Messung zu treffen; nur er könne dies auf Grund seines Höreindrucks und der Messwerte vor Ort entscheiden. Der Sachverständige Dr. K... habe seine Messung am 5. September 2014 jedoch „unbemannt" durchgeführt und diese lediglich anhand seiner Tonaufzeichnungen ausgewertet. Es sei daher nicht erkennbar, wie er so die Geräusche dem Gaststättenbetrieb oder zufälligen Passanten bzw. Dritten hätte zuordnen können. Der in der Studie von E. Hainz aus dem Jahr 1999 („Geräusche aus Biergärten - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze") vorgeschlagene Schallleistungspegel pro Gast von 71 dB(A) sei für laute Biergärten ermittelt worden und lege zu Grunde, dass jeder Gast gleichzeitig spreche. Bei der Entscheidung, ob ein lauter oder leiser Biergarten vorliege, sei auch das Alter des Publikums zu berücksichtigen, wobei nach dem Ansatz von Hainz ein lauter Biergarten nur bei einer Nutzung durch ein jugendliches Publikum anzunehmen sei. Der Weinbrunnen liege nicht im Fokus eines jungen Publikums. An den verschiedenen Messterminen hätte sich gezeigt, dass trotz schönen Wetters nicht regelmäßig 600 oder sogar 700 Gäste auf der Empore und dem Mittelteil des Rüdesheimer Platzes anwesend gewesen seien. Der Rüdesheimer Platz selbst sei nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Verkehrsfläche festgesetzt worden. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der Kläger die Verletzung baurechtlicher Vorschriften im gaststättenrechtlichen Genehmigungsverfahren ohnehin nicht rügen könne.
Die Beigeladenen führen ergänzend aus: Die von dem Weinbrunnen ausgehenden Emissionen seien Ausdruck der Lebensfreude sowie des sozialen Beisammenseins und daher als sozialadäquat zu bewerten. Solche Emissionen seien zwar nicht bedingungslos hinzunehmen; doch führe der Aspekt der sozialen Bedeutung sowie der örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit bei einer Freiluftgaststätte dazu, dass die Zumutbarkeitsschwelle für die Annahme einer störenden und nicht hinnehmbaren Immission tendenziell erst bei einem höheren Beurteilungswert als nach der TA Lärm gegeben sei. Die Nachtruhe des Klägers werde durch entsprechende Auflagen sichergestellt. Die repräsentativen Messungen der ALB hätten keine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von tags 55 dB(A) ergeben. Am 7. Juni 2014 (Pfingstsamstag), einem sonnigen und windstillen Tag, bei dem die Temperatur in den Abendstunden noch 26°C betragen habe, sei der Rheingauer Weinbrunnen voll ausgelastet gewesen. Der Mittelteil der Parkanlage sei voller Besucher und auch der Kinderspielplatz stark frequentiert gewesen. Der an diesem Tag gemessene Wert von 54,7 dB(A) stelle einen Höchstwert dar, der nur sehr selten erreicht werde. An normalen durchschnittlichen Tagen sei ein deutlich niedrigerer Lärmwert die Regel. Dies werde durch die Messungen am 5. Juni 2014 mit 50,5 dB(A) und 5. Juli 2014 mit 49,9 dB(A) belegt. Die Messungen am 5. und 7. Juni 2014 bezögen sich jedoch auf die Hausnummern und und damit auf erheblich näher zum Weinbrunnen liegende Immissionsorte. In dem Zeitraum von 15:00 bis 20:00 Uhr hätten dem Weinbrunnen nicht zuzurechnende Fremdgeräusche, wie Vogelgezwitscher und Kinderlärm, dominiert. Abgesehen von dem Spielplatz auf dem Rüdesheimer Platz befinde sich auch eine Kindertagesstätte in der Nähe; hiervon gingen ebenfalls Emissionen spielender Kinder aus. Daher hätte auch der Sachverständige Dr. K..., der bei seiner Messung zumindest teilweise nicht anwesend gewesen sei und sich bei den entscheidenden Faktoren auf die Angaben des Klägers verlassen habe, ohne diese zu überprüfen, ebenso wie der Sachverständige Dipl.-Ing. L... keine Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit vergeben dürfen. Zudem habe Dr. K... nur von 20:00 bis 22:00 Uhr gemessen und die Werte von 15:00 bis 20:00 Uhr zurückgerechnet. Der Kläger versuche, die Immissionen des gesamten Platzes (insgesamt 16.200 m2) dem Weinbrunnen zuzurechnen. Der Weinbrunnen sei bereits früher als von dem Kläger angegeben deutlich länger betrieben worden, so namentlich vom 18. Mai bis 11. September 1994 und im Jahr 1998 vom 27. Mai bis 13. September. Auch dies zeige die Herkömmlichkeit der Veranstaltung. Die soziale Bedeutung und starke Akzeptanz des Weinbrunnens ergebe sich aus den eingereichten umfangreichen Unterschriftenlisten. Bauplanungsrechtliche Gründe entfalteten im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren keinen Drittschutz. Daher könne im Ergebnis dahinstehen, ob der Weinbrunnen bauplanungsrechtlich zulässig sei.
Der Senat hat den Rüdesheimer Platz am 29. August 2017 von 20.30 Uhr bis 22.05 Uhr in Augenschein genommen, um sich einen unmittelbaren Eindruck über die Örtlichkeiten, die typischen Besucher des Weinbrunnens und die sich auf dem Rüdesheimer Platz aufhaltenden Personen zu verschaffen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten (vier Bände nebst Anlagen, eine CD-ROM) und die Verwaltungsvorgänge des Bezirksamts (zwei Ordner, fünf Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich zulässig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 - juris Rn. 11 f.), weil sich die im Antrag des Klägers bezeichneten und ihm gegenüber nicht bestandskräftig gewordenen gaststättenrechtlichen Gestattungen mit Ablauf des 22. September 2014 und damit vor Klageerhebung erledigt hatten. Soweit die Beteiligten um den nachbarschützenden Versagungsgrund schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG streiten, hat der Kläger ein auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob er im vorliegenden Verfahren auch die Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung einwenden kann, fehlt dagegen eine solche Wiederholungsgefahr. Der Beklagte hat den Beigeladenen - anders als noch im streitgegenständlichen Jahr 2014 - in den folgenden Jahren eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 68 BauO Bln erteilt, so dass die Sach- und Rechtslage nun nicht mehr unverändert oder wenigstens im Wesentlichen vergleichbar ist, sondern sich insoweit anders darstellt, als eine Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit des Weinbrunnens vorliegt. Aus dem Senatsurteil vom 24. Oktober 2011 - OVG 1 B 60.09 - (juris Rn. 26) ergibt sich nichts anderes, da im dortigen Fall eine entsprechende Regelung der baurechtlichen Zulässigkeit fehlte. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 GastG im Jahr 2014 erfüllt waren, ist im Berufungsverfahren ebenfalls nicht zu prüfen, weil sich die Behörde auf diese Rechtsgrundlage nicht mehr stützt.
II. Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass durch den Betrieb des Weinbrunnens am Wohnsitz des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten waren (nachfolgend 1.). Ungeachtet der insoweit bereits fehlenden Wiederholungsgefahr kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf die als verletzt gerügten bauplanungsrechtlichen Vorschriften berufen, weil diese Bestimmungen im gaststättenrechtlichen Drittanfechtungsverfahren nicht drittschützend sind (siehe hierzu 2.).
1. Ob schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen, hat die Genehmigungsbehörde anhand einer Lärmprognose zu entscheiden; entsprechendes gilt für Auflagen zum Schutz vor Lärmbelästigungen der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG.
a. Die Versagung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung oder deren Erteilung unter Auflagen aus Lärmschutzgründen ist gerechtfertigt, wenn die einer Gaststätte zuzurechnenden Immissionen das den Anwohnern zumutbare Maß übersteigen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 - 1 B 41.80 - juris Rn. 12). Was als zumutbar hinzunehmen ist, bestimmt sich einerseits nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, andererseits nach der gegebenen Situation, in der sich die Lärmquelle und der Immissionsort befinden. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (vgl. auch zum Folgenden: Senatsbeschluss vom 21. August 2009 - OVG 1 N 52.08 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Bei der zu prüfenden Schalleinwirkung einer Freiluftgaststätte auf die Nachbarschaft kann die Behörde die Immissionen tatsächlich messen (lassen) oder von einem rechnerischen Prognoseverfahren (sog. Schallgutachten) Gebrauch machen; denn die Behörde darf Art und Umfang ihrer Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich selbst bestimmen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). Die Verwaltungsgerichte haben diesbezüglich zu prüfen, ob die Lärmprognose der Behörde unter Beachtung der nach Lage der Dinge einzustellenden Umstände sachgerecht ist und das daraus abzuleitende Zumutbarkeitsergebnis trägt. Hierbei ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wie das Verwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 53 ff.) zutreffend angenommen hat, existieren weder gesetzlich noch untergesetzlich verbindliche Grenzwerte, wann durch menschliche Stimmen hervorgerufene Geräusche im vorstehenden Sinne als schädlich anzusehen sind, wenn sie - wie hier - von einer Freiluftgaststätte ausgehen. Nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) der nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) - vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) ist diese normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auf Freiluftgaststätten nicht anzuwenden. Dies wird unter anderem damit begründet, dass die durch das Verhalten der Gäste verursachten Geräuscheinwirkungen anhand der TA-Lärm nicht zutreffend bewertet werden könnten, so dass diese Verwaltungsvorschrift wegen der mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbundenen besonderen Lärmsituation als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet erscheine (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 10 S 46.09 - juris Rn. 13 f.; VGH München, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.).
Wegen der mehrmonatigen Dauer des Weinbrunnens handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2005, 735), so dass hierfür weder eine Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln in Betracht kommt noch die sich grundsätzlich an den Vorgaben der TA Lärm orientierenden Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin - Veranstaltungen - vom 30. Dezember 2010 Anwendung finden können. Die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranst-LärmVO) vom 30. September 2015 ist hier schon in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig. Auch die Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Berlin (Anlage 1 zu den AV LImSchG Bln vom 10. Juli 2013 (ABl. 1619 <1628>) ist nicht anwendbar, weil Gaststätten nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 6 AV LImSchG Bln 2013 nicht zu den Freizeitanlagen zählen. Die Anwendung der von dem Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) beschlossenen „LAI-Freizeitlärm-Richtlinie“ vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469 ff.) ist ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. die Hinweise in der Vorgängerfassung NVwZ 1988, 135, unter 2.1 a.E.). All dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche von Freiluftgaststätten keine Lärmwerte sowie bestimmte Mess- und Berechnungsverfahren vorgegeben sind, bleibt es im Streitfall der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob eine Lärmimmission unter Berücksichtigung der maßgeblichen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihres Zusammenwirkens die Zumutbarkeitsgrenze einer rechtlich erheblichen Lärmbelästigung übersteigt. Dies ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2010, a.a.O., juris Rn. 3, vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - juris Rn. 19, und 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 11 S 56.08 - juris Rn. 15 ff., und 28. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 14). Dabei können jedoch nicht unmittelbar anwendbare technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen entsprechend herangezogen werden, falls sie für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Lärmbelästigung im konkreten Fall brauchbare Anhaltspunkte liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 <264 f.>, juris Rn. 21; VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 60). Daher kann - letztlich mangels handhabbarer Alternativen - auch für Freiluftgaststätten zur Orientierung auf die TA Lärm zurückgegriffen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2008 - 1 ME 120/08 - NVwZ-RR 2009, 325 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). Diese technischen Regelwerke, wie die TA Lärm, können im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung jedoch nur eine Orientierungshilfe bzw. einen groben Anhalt bieten, denn eine schematische Anwendung der darin bestimmten Grenzwerte wäre nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003, a.a.O., juris Rn. 8, und 18. Mai 2009 - 8 B 13.09 - juris Rn. 4 f.). Im Übrigen ergeben sich die Zumutbarkeitsgrenzen nicht allein aus den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung, sondern regelmäßig sind Güterabwägungen zu treffen und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Akzeptanz in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 11 N 83.05 - juris Rn. 9 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 59).
Angesichts dieser Maßgaben kommt es auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene Fragestellung nicht an, ob Freiluftgaststätten generell strenger oder weniger streng als nach den Lärmrichtwerten der TA Lärm zu beurteilen sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 7 B 352/15 - juris Rn. 11 f. m.w.N.). Denn die Ermittlung einer Zumutbarkeit der von Menschen ausgehenden Lärmimmissionen hängt von einer umfassenden Würdigung aller nach Lage der Dinge bedeutsamen Umstände unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets ab (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003, a.a.O.), zumal die TA Lärm selbst keinen allgemeinen Lästigkeitszuschlag kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - juris Rn. 29). Selbst bei einer geringfügigen Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm könnte nicht zwingend auf eine Schädlichkeit oder Unzumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, die von einer Freiluftgaststätte ausgehen, geschlossen werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - juris Rn. 37 ff. <41>).
Diese Maßgaben hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es den Immissionsrichtwert der TA Lärm für die Tageszeit zum Ausgangspunkt seiner Betrachtung genommen und diesem eine zumindest indizielle Bedeutung beigemessen hat; sodann hat das Gericht die errechneten bzw. gemessenen Immissionswerte geprüft und schließlich in einem weiteren Schritt die Frage der immissionsrechtlichen Zumutbarkeit für den Kläger umfassend gewürdigt und beantwortet. Diese Vorgehensweise und das Prüfungsergebnis begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
b. Für die Erteilung der angefochtenen Gestattungen hatte das Umweltamt des Bezirksamts unter dem 6. Mai 2014 eine Lärmprognose erstellt, die an dem Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) zur Tageszeit (6:00 bis 22:00 Uhr) ausgerichtet ist (vgl. Nr. 6.4 Buchst. d), Nr. 6.1 TA Lärm) und einen Beurteilungspegel von 54 dB(A) errechnet hat. Dem liegen folgende Parameter und Algorithmen zugrunde:
Teilfläche 1 | Teilfläche 2 | Taktmaximal- | |
LWAeq,Gast = | n (Gästezahl) | n (Gästezahl) | |
maximale Schallleistung (LWAmax) | 93 dB(A) | 90 dB(A) | |
Abstand zum Immissionsort | 65 m (Sm1) | 50 m Sm2) | |
Zuschlag für Impulshaltigkeit | - 0,90 dB(A) | 0,5 dB(A) | |
Entfernungskorrektur zum Immissionsort | = 44,3 dB(A) | = 42 dB(A) | |
Taktmaximal-Mittelungspegel | = 47,9 dB(A) | = 48,5 dB(A) | |
Zuschlag für Ton- und | 3 dB(A) = 50,9 dB(A) | 3 dB(A) | 10log((10^(0,1 x 51,7) |
aa. Diese Berechnung beruht auf dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX Nr. 01/13. Darin heißt es u.a.:
„Das Rundschreiben gilt für die Ermittlung von Geräuschemissionen und -immissionen, die von Freiluftgaststätten, insbesondere von Schankvorgärten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin verursacht werden.
Geräuschemissionen von Schankvorgärten sind in der Regel rechnerisch zu ermitteln. Eine Schallpegelmessung erfolgt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen sich die Geräuschemissionen rechnerisch nicht oder nur unzureichend ermitteln lassen.
Für Schankvorgärten ist als wesentliche Schallquelle die menschliche Stimme (zum Beispiel: Reden, lautes Lachen) zu nennen. Für diese Emission ist der VDI 3770 („Emissionskennwerte technischer Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen“) pro Gast ein A-bewerteter äquivalenter Schallleistungspegel von LWAeq,Gast = 70 dB(A) (`Sprechen gehoben`) zu entnehmen. Für den Spitzen-Schallleistungspegel ist ein Wert von LWAmax = 95 dB(A) anzusetzen. Für die Bestimmung der Gesamtschallleistung des Schankvorgartens wird davon ausgegangen, dass 50 % der Gesamtzahl der Sitzplätze gleichzeitig wirksam sind, wenn keine anderen genaueren Angaben vorliegen. …“ (weiteres dazu unter c.bb.)
bb. Der Kläger beanstandet sowohl die Anwendung dieses Rundschreibens als auch das Ergebnis der darauf beruhenden Berechnung ohne Erfolg; denn ein (berichtigter) Beurteilungspegel von 54,61 dB(A) ist nicht zu niedrig angesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 67) auf der Grundlage derselben Parameter und Algorithmen einen geringfügig höheren Mittelungspegel von 54,65 dB(A) errechnet hat, beruht dies lediglich auf unterschiedlichen Rundungswerten.
Zu den Einzelheiten der Lärmprognose des Beklagten und den dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers ist folgendes auszuführen:
(1) Dass das Rundschreiben IX Nr. 01/13 zur Bewertung der lautesten Nachtstunde konzipiert sei, wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus; denn das Ergebnis dieser „worst-case“-Berechnung liegt auf der „sicheren Seite“. Die Einwände, dass die Berechnung keine Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit enthalte, nicht auf eine Beurteilungszeit von 16 Stunden ausgelegt sei und keine immissionsfreien Teilzeiten berücksichtige (vgl. Nr. 6.4 und 6.5 TA Lärm), hilft dem Kläger nicht. Denn wäre die gesamte Dauer des Weinbrunnens (15:00 - 22:00 Uhr) nebst den betriebs- und damit immissionsfreien Teilzeiten (06:00 - 15:00 Uhr) sowie ein Ruhezeitenzuschlag für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr von 6 dB(A) in die Berechnung eingeflossen, hätte sich - bei Beibehaltung der übrigen Parameter - ein noch niedrigerer Taktmaximal-Mittelungspegel von rd. 53 dB(A) ergeben, wie das Verwaltungsgericht (juris Rn. 68) zutreffend ausgeführt hat.
(2) Die in der Prognoseberechnung vom 6. Mai 2014 angesetzten Entfernungen der Geräuschquellen von 65 Metern von der Empore des Rüdesheimer Platzes (Teilfläche 1) und etwa 50 Metern vom Mittelteil des Platzes (Teilfläche 2) zum Immissionsort sind nach der Inaugenscheinnahme des Senats am 29. August 2017 weder unzutreffend noch umstritten. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dr. K... hatte diese Abstände ebenfalls zugrunde gelegt.
(3) Die Berufungsbegründung dringt nicht damit durch, dass die in der Berechnung des Bezirksamts zugrunde gelegte Maximalzahl von 400 Gästen auf der Empore (Teilfläche 1) und 200 Menschen auf dem Mittelteil des Platzes (Teilfläche 2) zu niedrig angesetzt sei. Dem auch in diesem Zusammenhang zum angeblich uneingeschränkt geltenden immissionsschutzrechtlichen Grundsatz überhöhten Einwand des Klägers, wonach die Besucherzahl des Weinbrunnens zwingend „auf der sicheren Seite“ liegen müsse und dementsprechend 700 Personen in der Lärmprognose hätten berücksichtigt werden müssen, vermag der Senat weder rechtsgrundsätzlich noch hinsichtlich der tatsächlich anzusetzenden Gästezahl zu folgen. Letztendlich kann dies im Ergebnis dahinstehen.
(3.1) Das vom Kläger als „Kernpunkt der immissionsschutzrechtlichen Bewertung einer Prognose“ bezeichnete Kriterium der „sicheren Seite" kann nicht dahingehend verstanden und angewendet werden, dass „stets“ bzw. „zwingend“ alle Parameter, die in eine immissionsschutzrechtliche Prognose einzustellen sind, im Zweifel derart verändert (hoch- bzw. herabgesetzt) werden müssten, dass sie für sich genommen stets auf der sicheren Seite liegen. Denn dadurch bestünde die Gefahr, dass das allein maßgebliche Prognoseergebnis im Zweifel von der Realität abweicht. Dass ein „worst-case"-Ansatz, bei dem tendenziell zu hoch prognostizierte Lärmimmissionswerte angesetzt werden, schutztechnisch auf der „sicheren Seite“ läge und aus Sicht des Immissionsbetroffenen nicht zu beanstanden wäre (vgl. in diesem Sinn: BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 32, und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - juris Rn. 40), ist eine Selbstverständlichkeit. „Worst-case“-Annahmen sind bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der „sicheren Seite" liegt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 ff., juris Rn. 51 m.w.N.). Ein generell anzusetzender Sicherheitszuschlag bei einzelnen Beurteilungsaspekten kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Denn entscheidend ist letztlich, dass das Ergebnis der Prognose auf der sicheren, d.h. der Realität entsprechenden Seite liegt. Dies ist hier der Fall.
(3.2) Ungeachtet dessen besteht in tatsächlicher Hinsicht kein Grund zu der Annahme, dass die vom Beklagten angesetzte Besucherzahl von insgesamt 600 Gästen des Weinbrunnens zu niedrig bemessen wäre und damit nicht auf der „sicheren Seite“ läge. Hiergegen spricht bereits, dass selbst an einem stark frequentierten Tag, wie dem 7. Juni 2014 (Pfingstsamstag), die vom Kläger behauptete Besucherzahl von insgesamt 700 Gästen nicht annähernd erreicht wurde, sondern von dem die Messung durchführenden Sachverständigen L... auf dem gesamten Rüdesheimer Platz lediglich 450 Besucher festgestellt worden waren. Diese Zahl kann auch nicht damit relativiert werden, dass die Brunnenanlage während dieser Zeit abgesperrt gewesen und deshalb das Platzangebot auf der Empore und dem Brunnenrand reduziert gewesen sei; denn die Besucher des Weinbrunnens hätten, wie der Senat am 29. August 2017 feststellen konnte, trotz dieses Umstandes ohne weiteres auf den Mittelteil des Platzes ausweichen können. Auch an den anderen Tagen, an denen eine Lärmmessung erfolgte, lagen die geschätzten Besucherzahlen deutlich niedriger. Dass der Zugang zum Weinbrunnen zahlenmäßig unbeschränkt gewesen sei, sagt über die tatsächlichen Besucherzahlen im Jahr 2014 nichts aus. Dies gilt schon in zeitlicher Hinsicht für die vom Kläger eingereichten Fotos aus den Jahren 2015 bis 2017; von daher war dem Beweisantrag des Klägers zu Ziffer 3. nicht zu entsprechen (vgl. Sitzungsprotokoll des Senats vom 25. September 2017, S. 4). Die vom Kläger eingereichten und nach seinem Vortrag während der Dauer des Weinbrunnens im Jahr 2014 aufgenommenen Fotos zeigen zwar eine starke Frequentierung der Empore und auf dem Mittelteil des Platzes, lassen aber nicht erkennen, dass die vom Beklagten mit insgesamt 600 Personen angesetzten Besucherzahlen zu niedrig wären, zumal der Kläger selbst im Schriftsatz seines Vertreters vom 7. Mai 2014 noch von „bis zu 600 Gästen“ ausgegangen ist. Dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dr. K... seiner Prognoserechnung die Maximalzahl von bis zu (450 + 250 =) 700 Weinbrunnengästen zugrunde gelegt hat, beruht nicht auf eigenen Beobachtungen des Sachverständigen, sondern auf Angaben des Klägers (vgl. Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2016, S. 6).
(3.3) Entscheidend ist jedoch, dass sich bei einer Erhöhung der Gästezahl auf insgesamt 700 an dem Beurteilungswert des Beklagten auch nach Ansicht des Sachverständigen Dr. K... (vgl. dessen Lärmgutachten, S. 14) nichts Wesentliches ändern würde. Bei dem Ansatz von 50 weiteren Personen pro Teilfläche würde sich der Pegel der Teilfläche 1 um 0,5 dB(A) und der Pegel der Teilfläche 2 um 1,0 dB(A) erhöhen. Im Gegenzug würde jedoch der rechnerische Impulszuschlag bei der Teilfläche 2 um 0,4 dB(A) sinken, so dass man als Beurteilungswert 55 dB(A) erhielte und der Richtwert der TA Lärm auch dann nicht überstiegen würde. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte insgesamt 700 Besucher hätte ansetzen müssen. Die Behauptung des Klägers, dass der Besucherzustrom nach 2014 weiter gestiegen sei, ist hier ohne Belang. Angesichts des auf das Jahr 2014 beschränkten Beurteilungszeitraums wären weitere Ermittlungen des Senats unergiebig und rechtlich nicht von Bedeutung. Was der Kläger unter einer erforderlichen „qualifizierten Schätzung“ des Beklagten versteht, erschließt sich nicht, zumal die Berufungsbegründung selbst eingesteht, dass die Anzahl der „Mittelteilgäste" naturgemäß nicht exakt beziffert werden könne.
(4) Die Einwendungen des Klägers gegen den in der Berechnung des Beklagten angesetzten energieäquivalenten Dauerschalldruckpegel pro Gast (LWAeq,Gast) von 70 dB(A) greifen nicht durch. Die aus diesem Wert errechneten Schallleistungen [70 dB(A) + 10log(n/2] von 93 dB(A) für die Teilfläche 1 und 90 dB(A) für die Teilfläche 2, wobei jeweils die Hälfte der Gäste (n/2) als gleichzeitig sprechend berücksichtigt wurde, sind nicht zu niedrig bemessen.
(4.1) Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte - statt der im Rundschreiben IX Nr. 01/13 vorgesehenen Formel [70 dB(A) + 10log(n/2] - den Algorithmus nach Nr. 11 Abs. 5 Buchst. f) der AV LImSchG Bln 2007 [75 dB(A) + 10log(n/3] anwenden müssen, der sich von der im Rundschreiben vorgegebenen Berechnungsformel dadurch unterscheidet, dass pro Gast ein Dauerschallleistungspegel von 75 dB(A) angesetzt und ferner unterstellt wird, dass jeweils ein Drittel der Gäste (n/3) gleichzeitig spreche, folgt der Senat ihm nicht. Die Anwendung einer abweichenden Berechnungsformel war nicht bereits deshalb geboten, weil das auf Basis des Rundschreibens IX Nr. 1/13 angewendete Verfahren generell zu einem rechnerisch niedrigeren Beurteilungspegel führen würde und damit nicht auf der „sicheren Seite“ läge. Denn weder die AV LImSchG Bln 2007 noch das Rundschreiben IX Nr. 01/13 sind für das Gericht bindend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 12).
Entscheidend ist vielmehr, dass die in die Lärmberechnung des Beklagten eingestellte maximale Schallleistung (LWAmax) den tatsächlichen Verhältnissen des Rüdesheimer Weinbrunnens gerecht wird. Hierfür ist weniger die Anwendung der einen oder anderen Berechnungsformel entscheidend, sondern, dass das vom Beklagte zugrunde gelegte Sprechverhalten der Gäste des Weinbrunnens der Realität entspricht. Dies folgt anschaulich aus der sog. „Biergartenlärmstudie“ von E. Hainz (a.a.O., Bayer. Landesamt für Umweltschutz, München 1999), worin drei Modellrechnungen in Bezug auf „Biergartenlärm“ untersucht und diskutiert werden (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 S 3.15 - juris Rn. 18). Die in den untersuchten Studien angesetzten Schallleistungspegel pro Gast (LWA,Gast) variieren je nach Fallkonstellation als untere und obere Grenze bei Lang von 68 bis 74 dB(A), in der „Sportlärmstudie“ von Probst bei Biergärten bis ca. 300 Personen bzw. darüber von 62 dB(A) bis 67 dB(A). Kammeringer veranschlagt für einen „Biergarten, Heuriger, angeregte Unterhaltung mit Lachen (Gästegruppen)“ 71 dB(A). Hainz ordnet diese Ergebnisse in laute (67 bis 72 dB(A)) und leise Biergärten (62 bis 63 dB(A)) ein und schlägt vor, bei einem lauten Biergarten von einem mittleren Schallleistungspegel je Gast von 71 dB(A) als obere Belastungsgrenze auszugehen. Dieser oberen Grenze für einen lauten Biergarten kommt der vom Beklagten zugrunde gelegte Schallleistungspegel von 70 dB(A) sehr nah. Auch die Sächsische Freizeitlärmstudie (S. 9) geht bei den Schallemissions-Kennwerten von Personen in Biergärten ab 300 Personen von 70 dB(A) bzw. 71 dB(A) aus, so dass der vom Beklagten angesetzte Wert als empirisch gesichert gelten kann. Zusammenfassend führt Hainz (a.a.O., S. 8) aus, dass die Beurteilung der zu erwartenden Schalleinwirkungen ausgehend von Biergärten relativ unsicher sei, da aufgrund der großen Bandbreite von Sprachpegeln keine genaue Aussage getroffen werden könne, wie sich die Gäste langfristig in einem Biergarten verhielten. Die Studie belegt daher, dass es entscheidend auf die tatsächliche durchschnittliche Schallleistung pro Gast ankommt; dies ergibt sich wiederum aus dem grundsätzlichen Lärmcharakter der jeweils inmitten stehenden eher lauten oder leisen Freiluftgaststätte. Von daher helfen die allgemeinen Ausführungen des Klägers, dass alkoholisierte Menschen generell lauter redeten und somit Bier- und Weingärten geräuschintensiver seien als Schankvorgärten von Restaurants, nicht weiter. Dies gilt auch für den Hinweis des Klägers, dass der von Hainz verwendete Algorithmus „LWA.B = LWA,Gast + 10 log n dB(A)“ zu geringfügig höheren Beurteilungspegeln als nach der AV LImSchG Bln 2007 führe; denn Hainz legt in seiner Berechnung - anders als die von ihm vorgestellten Berechnungsformeln - zugrunde, dass alle Gäste gleichzeitig sprächen, nimmt also keine Relativierung über die Anzahl der gleichzeitig sprechenden Personen (Gleichzeitigkeitsfaktor K) vor. Diese Annahme von Hainz wird der Lebenswirklichkeit eines Gesprächs jedoch nicht gerecht und leuchtet mangels Erklärung nicht ein.
(4.2) Der vom Beklagten angesetzte Schallleistungspegel pro Gast von 70 dB(A) für „gehoben“ sprechende Personen beruht auf der Einschätzung, dass der Charakter des Weinbrunnens auf dem Rüdesheimer Platz und das Verhalten seiner Besucher nicht einem lauten Biergarten entspreche. Diese Einschätzung hat sich anlässlich der Inaugenscheinnahme des Weinbrunnens durch den Senat am 29. August 2017 bestätigt. An diesem Abend (20:30 bis 22:05 Uhr) bei warmem Sommerwetter war der Weinbrunnen voll ausgelastet, so dass auf der Empore nur noch wenige Plätze auf der Mauer des Siegfriedbrunnens frei waren. Auch der Mittelteil des Platzes war stark frequentiert. Auf der Empore und in deren näheren Umgebung auf dem Mittelteil waren überwiegend Menschen in „gesetzterem“ Alter festzustellen, die sich in gedämpfter Lautstärkeunterhielten, ohne dass herausgehobenen Stimmen vernehmbar waren, so dass selbst das Rauschen des Siegfriedbrunnens noch in der Nähe des östlich gelegenen Spielplatzes deutlich vernehmbar war. Dieser Höreindruck setzte sich auf der Terrasse des Klägers bei einem deutlich niedrigeren Lärmniveau im Vergleich zur Empore fort. Auch dort war neben einem allgemeinen Stimmengewirr das Rauschen des Siegfriedbrunnens gut wahrnehmbar. Gläser- oder Flaschenklirren waren nicht zu hören. Zwar konnten zuweilen einzelne Stimmen oder ein einzelnes Lachen vernommen werden, ohne dass dem jedoch ein Informationsgehalt entnommen werden konnte. Dieser Höreindruck änderte sich auch im weiteren Verlauf der Ortsbesichtigung nicht. Angesichts dieser Feststellungen des Senats traf der vom Kläger angeführte angebliche Erfahrungssatz, dass Betriebe der Außengastronomie typischerweise besonders lärmintensiv seien, am 29. August 2017 ebenso wenig zu wie seine pauschale Behauptung, dass in einem Biergarten typischerweise gerufen, gelacht und gegrölt werde. Obwohl es sich bei den Wahrnehmungen des Senats, insbesondere in Bezug auf das Sprechverhalten einzelner Personen, um eine außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Momentaufnahme gehandelt haben dürfte, spricht nichts gegen die Annahme, dass sich der grundsätzliche Charakter des Weinbrunnens, wie er sich im Jahr 2014 an schönen Sommerabenden dargestellt haben dürfte, auch an diesem Abend gezeigt hat. Dem entspricht die Äußerung des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2017 (S. 3), dass sich die Häufigkeit der informations- und impulshaltigen Gaststättengeräusche gegenüber dem Jahr 2014 praktisch nicht verändert habe.
Danach handelt es sich bei den typischen Gästen des Weinbrunnens eher um sich ruhig verhaltende Menschen überwiegend gesetzteren Alters, die auch unter Alkoholeinfluss nicht zu übermäßig lautem Sprechen oder gar Schreien neigen. Auf Abweichungen im Einzelfall kommt es insoweit nicht an. Auch von daher stimmt die vom Beklagten angenommene Schallleistung pro Gast von 70 dB(A) mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort überein und liegt auf der „sicheren Seite“. Hinzu kommt, dass die Berechnung des Beklagten jeden zweiten Gast als gleichzeitig sprechend berücksichtigt, was die Schallleistung des Weinbrunnens gegenüber einer Berechnung nach der AV LImSchG Bln 2007 [„…10log(n/3)“] geringfügig erhöht. Soweit der Senat im Beschluss vom 21. August 2009 (a.a.O., juris Rn. 13) keine Bedenken gegen die Annahme eines Dauerschallleistungspegels pro Gast von 75 dB(A) nach der früheren AV LImSchG 2007 erhoben hatte, kann der Kläger daraus für sich nichts ableiten, zumal im damaligen Fall unter Hinweis auf die Studie von Hainz (a.a.O.) auch die Annahme eines niedrigeren Pegels in Rede stand (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. April 2008 - 4 A 232.06 - juris Rn. 18).
(5) Der sich aus der Berechnungsformel ergebende Zuschlag für Impulshaltigkeit von minus 0,9 dB(A) für die Teilfläche 1 ist - wie bereits das Verwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 63) feststellt hat - außer Ansatz zu lassen, weil ein sich ab 258 Personen [ΔLI = 9,5 dB – 4,5 lg(258/2)= -0,0052 dB(A)] ergebender negativer Zuschlag für die Impulshaltigkeit eines von menschlichen Stimmen ausgehenden Geräuschs in einer rechnerischen Geräuschprognose unberücksichtigt zu bleiben hat. Dem entspricht es, dass bei einer solchen Berechnung grundsätzlich kein Zuschlag für Impulshaltigkeit angesetzt werden soll, soweit die Stimmen nicht technisch verstärkt werden (vgl. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung - vom 18. Juli 1991, BGBl. I 1991, 1591, Anhang Nr. 1.3.3 Satz 2; Lärmgutachten des Dr. K..., S. 13, unter Hinweis auf die VDI-Richtlinie 3770 für „Sport- und Freizeitanlagen“, dort zu 4.; Rundscheiben IX Nr. 1/13, S. 2 „unter Berücksichtigung von ΔLI ≥ 0“). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass ein Zuschlag für Impulshaltigkeit nicht schematisch, sondern je nach Einzelfall zu vergeben sei, kann er mit dieser grundsätzlich zutreffenden Erwägung gegenüber einem rechnerischen Schallgutachten nicht durchdringen. Der für die Teilfläche 2 bei 200 Personen angesetzte Zuschlag von 0,5 dB(A) für impulshaltige Geräusche trifft methodisch und rechnerisch zu. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der rechnerischen Korrektur des in Bezug auf die Teilfläche 1 zu Unrecht angesetzten negativen Zuschlags für Impulshaltigkeit nicht um einen methodischen „Schwachpunkt der Lärmprognose“, sondern um einen Rechenfehler im Rahmen eines im Übrigen methodenkonsistenten Vorgehens, der sich nicht wesentlich auf das Prognoseergebnis auswirkt, weil der Grenzwert nach der TA Lärm auch danach nicht überstiegen wird. Insoweit weist die Lärmprognose des Beklagten keinen Fehler auf, der sich zu Lasten des Klägers auswirken würde (zur Ton- und Informationshaltigkeit, siehe noch unter c. bb (1)).
c. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Lärmprognose des Beklagten, deren Ergebnis durch die drei Lärmmessungen der ALB im Auftrag der Beigeladenen bestätigt wurde, ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Schallgutachten.
aa. Das Gutachten des Dr. K...vom 21. Oktober 2014 wurde zwar erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids gefertigt. Es beruht jedoch auf der vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - juris Rn. 25 m.w.N.) erfolgten Lärmmessung vom 5. September 2014 und damit auf einem vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2014 liegenden Lebenssachverhalt und wurde mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln erarbeitet (BVerwG, a.a.O.). Das Gutachten des Dr. K... ist daher nicht außer Betracht zu lassen.
bb. Das Gutachten vom 21. Oktober 2014 stellt die Ergebnisrichtigkeit der Lärmberechnung des Beklagten nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt schon deshalb, weil der Beurteilungswert von tags 58 dB(A) im Wesentlichen darauf beruht, dass sowohl ein Zuschlag für Impulshaltigkeit (KI) als auch für Ton- und Informationshaltigkeit (KT) angesetzt wurde, was nicht überzeugt (siehe unten). Wird jedoch nur einer dieser Zuschläge hinweggedacht, wäre der Immissionsrichtwert nach der TA Lärm von tags 55 dB(A) nicht überschritten. Davon ist hier auszugehen, weil jedenfalls ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nicht veranlasst war.
(1) Bereits das Verwaltungsgericht (juris Rn. 63) hat mit überzeugenden Gründen bezweifelt, dass der - sowohl von dem Sachverständigen Dr. K... als auch in der Berechnung des Beklagten vom 6. Mai 2014 jeweils für beide Teilflächen angesetzte - Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit gerechtfertigt war. Dieser Ansicht schließt sich der Senat aus folgenden Erwägungen an:
Nach der TA Lärm (vgl. Anhang 2.5.2 und 3.3.5) ist Voraussetzung für einen solchen Zuschlag, dass in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder das Geräusch informationshaltig ist; nur dann ist dieser Zuschlag „erforderlich“ (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 5Satz 2 TA Lärm). In diesem Sinne werden Gespräche als informationshaltig angesehen, wenn ein Dritter vollständige Sätze oder zumindest einzelne Worte verstehen kann. In dem Rundschreiben IX 01/2013, nach dem sich der Beklagte gerichtet hat, heißt es hierzu:
„In besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, dass der Taktmaximal-Mittelungspegel die Lärmbelastung nicht ausreichend bewertet, zum Beispiel weil sich das Geräusch des Schankvorgartens auffällig vom Hintergrundgeräusch abhebt, besonders impuls- oder informationshaltig ist.
Nur dann sollte die erhöhte Störwirkung bei der Bildung des Beurteilungspegels durch einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB berücksichtigt werden. Anhaltspunkte liegen vor, wenn der Schankvorgarten und der Immissionsort in einem von Fremdgeräuschen abgeschirmten Hof liegen, der Schankvorgarten überwiegend mit größeren Tischen (für mehr als 6 Personen) ausgestattet ist oder Musik dargeboten wird. Wenn mehrere dieser Kriterien zutreffen, wird der Zuschlag nicht mehrfach vergeben.“
Der Weinbrunnen und das Haus mit der Wohnung des Klägers liegen nicht in einem von Fremdgeräuschen abgeschirmten Hof. Vielmehr handelt es sich bei dem Rüdesheimer Platz um einen von hohen Bäumen umgebenen großen öffentlichen Platz, auf und neben dem zahlreiche Quellen für Fremdgeräusche existieren (u.a. der Spielplatz, Lokale mit Außengastronomie, Verkehrslärm angrenzender Straßen sowie Geräusche von Passanten). Deshalb passt die in der Berechnung des Beklagten vom 6. Mai 2014 gegebene Begründung („Reflexionen im Hof“) hier nicht, wie die Vertreterin des Umweltamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat (vgl. Sitzungsprotokoll des VG, S. 2). Auch die Annahme, dass bei größeren Tischen für mehr als 6 Personen die Ton- und Informationshaltigkeit generell steige, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht überzeugt, zumal dieser Anhaltspunkt nur auf den Weinausschank auf der Empore zuträfe. Entscheidend war für das Verwaltungsgericht, dass die dem Weinbrunnen zuzurechnenden Geräusche angesichts der Entfernungen zum Immissionsort von 65m bzw. 50m generell nicht ton- oder informationshaltig sein könnten. Diese Zweifel des Verwaltungsgerichts haben sich bei der Überprüfung der örtlichen Verhältnisse durch den Senat bestätigt. Auch bei den Messungen der ALB war eine Ton- und Informationshaltigkeit der dem Weinbrunnen zurechenbaren Geräusche nicht festgestellt worden (vgl. Messbericht vom 23. Juni 2014, zu 2.5 und 3.1, sowie 1. Nachtrag vom 15. Juli 2014, unter 3.1.).
(2) Der Einwand, dass Dr. K... und auch die ALB einen Informationsgehalt der von dem Weinbrunnen ausgehenden Emissionen messtechnisch nachgewiesen hätten, greift nicht durch. Ausschlaggebend für den Ansatz des inmitten stehenden Zuschlags „KT“ ist nämlich nicht allein, ob ton- oder informationshaltige Geräusche gemessen wurden, sondern, ob sie dem zu beurteilenden Betrieb (hier dem Weinbrunnen) zugerechnet werden können und sich im Sinne der Erforderlichkeit dieses Zuschlags auffällig von den Hintergrundgeräuschen abheben bzw. deutlich daraus hervortreten. Ob ein solcher Zuschlag zu vergeben ist, richtet sich auch nach Ansicht des Sachverständigen Dr. K... nach dem persönlichen Eindruck des Messingenieurs (vgl. Sitzungsprotokoll des VG, S. 8).
Über die Ton- und Informationshaltigkeit der dem Weinbrunnen zuzurechnenden Geräusche konnte Dr. K... indes aus eigener Wahrnehmung keine verlässlichen Aussagen treffen; denn er war bei seiner Messung am 5. September 2014 nicht durchgehend anwesend und hatte sich auch insoweit auf die Angaben des Klägers verlassen und diese in sein Gutachten übernommen. Hierzu hatte er gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußert, dass die Anwesenheit des Messingenieurs bei der Messung nur dann erforderlich sei, wenn während des Messvorgangs Beobachtungen anzustellen seien, diese Notwendigkeit aber wegen der Möglichkeit zeitsynchroner Tonbandaufzeichnungen regelmäßig nicht mehr gegeben sei (vgl. Sitzungsprotokoll des VG, S. 6). Mit dieser Verfahrensweise hatte er sich jedoch die Möglichkeit einer verlässlichen Zurechnung von Geräuschen aufgrund eigener Wahrnehmung begeben, so dass er über die Zurechenbarkeit und Erheblichkeit der außerhalb seiner Anwesenheitszeit gemessenen Geräusche aus eigener Wahrnehmung keine verlässlichen Feststellungen treffen konnte. Seine „Einschätzung, dass die nach 20:00 Uhr gemessenen Geräusche eindeutig dem Ausschank" zuzuordnen gewesen seien, weil es sich um typischerweise von einer größeren Menschenanzahl stammendes Stimmengewirr, einschließlich von Gelächter gehandelt habe (vgl. Sitzungsprotokoll des VG, S. 7), belegt nicht überzeugend, wie er hinsichtlich der aus seiner Sicht seltenen Fremdgeräusche, beispielsweise die von vorbeilaufenden Passanten ausgehenden Geräusche, zuverlässig hätte herausfiltern können. Dies konnte der Sachverständige auf konkrete Nachfrage des Verwaltungsgerichts auch nicht aussagen; vielmehr musste er einräumen, von der unzutreffenden Annahme ausgegangen zu sein, dass alle nicht eindeutigen Fremdgeräusche dem Weinbrunnen zurechenbar seien (vgl. Sitzungsprotokoll des VG, S. 8).
Hinzu kommt, dass er sich auf nachdrückliches Befragen durch das Verwaltungsgericht zu dem Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit auf die Aussage zurückgezogen hat, dass der von ihm angenommene Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) dem von dem Beklagten angesetzten Wert entspreche, den er für sachgerecht halte, wenn das zu beurteilende Geräusch Gelächter sowie einzeln wahrzunehmende Stimmen und Flaschenklirren enthalte, und in der Tonaufzeichnung sei ein Flaschenklirren hörbar gewesen. Hierbei wird jedoch übersehen, dass ein vereinzeltes Flaschen- oder Gläserklirren bzw. ein Lachen aus einer größeren Menschenmenge heraus keinen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit erforderlich macht, weil von diesen Geräuschen kein erkennbarer Informationsgehalt ausgeht und sie auf den Gesamtpegel einer größeren Menschenmenge keinen signifikanten Einfluss haben. Dr. K... hatte hierzu erklärt, dass auch er allein wegen des Flascheneinwurfs keinen Zuschlag für Informationshaltigkeit vergeben hätte (vgl. Sitzungsprotokoll des VG, S. 8; siehe dazu auch die E-Mail des Sachverständigen L... an die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 4. Juli 2014). Diese Geräusch-Spitzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 30) könnten daher allenfalls einen Impulszuschlag, aber keinen doppelten Zuschlag für Informationshaltigkeit und Impulshaftigkeit rechtfertigen. Nach alledem kann das Schallgutachten des Dr. K... nicht damit überzeugen, dass der angesetzte Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit erforderlich war.
Soweit der Kläger meint, dass auch die Messung der ALB vom 19. August 2010 ton- bzw. informationshaltige Geräusche ergeben habe, wird zum einen übergangen, dass diese Messung an einem mit ca. 30 bis 35m wesentlich näher zum Weinausschank gelegenen Immissionsort (Rüdesheimer Platz Nr. 7) durchgeführt wurde und zum anderen außerhalb des hiesigen Beurteilungszeitraums erfolgte. Ferner heißt es in dem Messbericht vom 30. August 2010 (a.a.O., S. 9 f.), dass die Geräuschimmissionen am Messort nicht als ton- oder impulshaltig und nicht als informationshaltig empfunden worden seien. Vielfältige Fremdgeräusche (u.a. das Plätschern des Siegfriedbrunnens, Straßenverkehr, sich laut unterhaltende Passanten und Geweggeräusche auf dem angrenzenden Bürgersteig) hätten nur in einigen wenigen Fällen mit der Nutzung des Weinausschanks im Zusammenhang gestanden.
Auch danach spricht bei einem anzunehmenden vergleichbaren Sprachverhalten der Gäste des Weinbrunnens, wie es am 29. August 2017 für den Senat zu hören war, außer den subjektiven Wahrnehmungen und Behauptungen des Klägers nichts dafür, dass die Immissionen des Weinbrunnens im Jahr 2014 objektiv ton- und informationshaltig waren. Soweit es um die Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen geht, kommt es jedoch nicht auf die individuelle Einstellung eines ggf. besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 ff., juris Rn. 28, und Beschluss vom 18. Mai 2009 - 8 B 13.09 - juris Rn. 5). Die „Lärmprotokolle“ des Klägers sind auch deshalb ohne Belang.
(3) Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die weiteren auf die Ausführungen des Dr. K...gestützten sowie gegen die Richtigkeit und Verwertbarkeit der von den Beigeladenen eingereichten Messberichte der ALB gerichteten Einwendungen des Klägers durchgreifen; denn es lässt sich bereits nach den vorstehenden Ausführungen keine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach der TA Lärm von tags 55 dB(A) feststellen. Die vom Verwaltungsgericht ausführlich und erschöpfend angehörten Sachverständigen Dr. K... und L... waren sich darin einig, dass die vorliegenden Messungen, insbesondere soweit sie den Immissionsort vor der Wohnung des Klägers betreffen, rein messtechnisch zu sehr ähnlichen Ergebnissen geführt hätten und der entscheidende Unterschied zwischen den vorliegenden Schallgutachten in der Anwendung der jeweiligen Zuschläge liege. Dies stellt auch der Kläger nicht in Frage. Von daher könnten die Kontrollmessungen der ALB, die der Kläger für nicht verwertbar hält, hinweggedacht werden, ohne dass die Lärmprognose des Beklagten dadurch in Zweifel gezogen würde. Der Einwand des Klägers, dass die vom Beklagten angenommene Richtwertunterschreitung durch die im Auftrag der Beigeladenen durchgeführten Schallmessungen nicht belegt werde, führt daher auf kein anders Ergebnis. Dies gilt auch für die privaten Lärmmessungen des Klägers; denn diese sind nicht wissenschaftlich fundiert und damit forensisch nicht verwertbar (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. Oktober 2015 - VGH 2 CS 15.1601 u.a. - juris Rn. 11; VG Augsburg, Beschluss vom 29. März 2007 - Au 4 V 07.274 - juris Rn. 13). Aus den vorgenannten Gründen kann mit dem Verwaltungsgericht (juris Rn. 72 m.w.N.) dahinstehen, ob die Messberichte der ALB und die Schallmessung des Sachverständigen Dr. K... einen Messabschlag von 3 dB(A) entsprechend Nr. 6.9 TA Lärm hätten vorsehen müssen.
d. Der Beklagte hatte im Jahr 2014 keinen Anlass für die Annahme, dass es nach Betriebsschluss des Weinbrunnens um 21:30 Uhr und Räumung der Empore von Besuchern bis 22:00 Uhr zu einer dem Weinbrunnen zurechenbaren Richtwertüberschreitung nach der TA Lärm von nachts 40 dB(A) kommen werde. Deshalb musste er keine (weitere) Lärmprognose erstellen.
aa. Die für insgesamt bis zu 600 Personen erstellte „worst-case“-Prognose des Beklagten vom 6. Mai 2014 ist ab Betriebsende des Weinbrunnens schon deshalb nicht mehr aussagekräftig, weil sich nach diesem Zeitpunkt sehr viel weniger Menschen in dem unbeleuchteten Mittelteil des Platzes aufgehalten hatten; auch am 29. August 2017 verhielt es sich so. Die Vermutung des Klägers, dass sämtliche Personen, die nach 22:00 Uhr auf dem Rüdesheimer Platz verblieben wären oder diesen nach diesem Zeitpunkt aufgesucht hätten, dies allein wegen oder anlässlich des zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten Weinbrunnens getan hätten, überzeugt insbesondere hinsichtlich der Gruppe der ggf. neu hinzukommenden Personen nicht. Auch der Kläger gesteht mittlerweile zu, dass allgemeine Parkbesucher die Gartenanlage auch während der Weingartensaison aufgesucht hätten (vgl. Schriftsatz vom 9. Februar 2017, S. 3). Obwohl am 29. August 2017 ein Wechsel von Gaststättenbesuchern von der Empore hinunter auf den Mittelteil des Rüdesheimer Platzes, um dort mit zuvor am Weinausschank erworbenen Getränken „weiter zu feiern“, nicht zu beobachten war, kann ein solches Verhalten nicht ausgeschlossen werden. Darauf und auf die im vorliegenden Prozess nicht mehr aufzuklärende Frage, wie viele Personen sich aus welchem Grund im Jahr 2014 regelmäßig nach 22:00 Uhr im Mittelteil des Rüdesheimer Platzes aufgehalten hatten, kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil die dadurch ggf. erzeugten Lärmimmissionen dem Weinbrunnen nicht zurechenbar sind.
bb. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der erforderliche zeitliche und funktionelle Zusammenhang zwischen dem bereits beendeten Gaststättenbetrieb und den ggf. vom Rüdesheimer Platz ausgehenden Lärmimmissionen fehlt. Insoweit kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (juris Rn. 81 ff.) verwiesen werden, denen der Senat beitritt. Ergänzend gilt das Folgende:
(1) Dem Betrieb einer Freiluftgaststätte sind grundsätzlich alle lärmverursachenden Ereignisse zuzurechnen, die nach ihrer Zweckbestimmung mit ihm zusammenhängen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Dieser Zusammenhang besteht jedoch nicht voraussetzungslos, sondern setzt neben einem räumlichen auch einen bestimmbaren zeitlichen und funktionalen Zusammenhang voraus, der die Zurechnung von Lärm zu einem Betrieb, einer Anlage oder - wie hier - einem Gaststättenbetrieb rechtfertigt. Insoweit gilt nichts anderes als im Umweltrecht, in dem es ebenfalls auf den betriebstechnischen Einwirkungsbereich bzw. Ausstrahlungsbereich einer Anlage ankommt. Potentielle Störungsquellen sind nämlich nur demjenigen zuzurechnen, der sie eröffnet und letztlich auch zu beherrschen hat; erforderlich ist auch insoweit eine Gesamtwürdigung (vgl. auch zum Nachfolgenden: Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 271 f. m.w.N.). Dieser Zusammenhang kann ohne weiteres bei einem Zu- und Abgangsverkehr von Gästen während eines laufenden Gaststättenbetriebs bejaht werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 35 m.w.N., Beschluss vom 9. April 2003 - 6 B 12.03 - juris Ls. 1; vorhergehend VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 2002 - 14 S 2736/01 - juris Rn. 65 ff.). Der Gastwirt muss sich den durch seine ehemaligen Gäste verursachten Lärm zurechnen lassen, solange sie noch als Gaststättenbesucher in Erscheinung treten bzw. als solche erkennbar sind, also in der Regel bis zu deren Eingliederung in das allgemeine Verkehrsgeschehen. Das Gleiche gilt, wenn sich Gäste vor einer geöffneten Gaststätte aufhalten (vgl. zum sog. „Raucherlärm“: VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 64 ff.). Auch in diesen Fällen liegt der räumliche, zeitliche und funktionale Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb auf der Hand.
(2) Einen durch den Abgang von Gästen während des laufenden Gaststättenbetriebs verursachten Lärm macht der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr davon aus, dass dem Weinbrunnenbetrieb sämtliche nach 22.00 Uhr von dem Rüdesheimer Platz ausgehenden Lärmimmissionen noch zuzurechnen seien. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger meint, dass der funktionale Zusammenhang mit dem Weinbrunnen nicht aufgelöst sei bzw. ein „Fortsetzungszusammenhang“ bestehe, weil die sich im Mittelteil des Rüdesheimer Platzes nach 22:00 Uhr aufhältlichen Personen im „Betriebsbereich der Gaststätte“ Getränke konsumierten. Dies trifft nicht zu, weil sich der konzessionierte Betriebsbereich der Gaststätte nicht auf den Mittelteil des Platzes erstreckt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Auflage Nr. 12 Satz 3 zum Bescheid des Straßen- und Grünflächenamts; denn diese Auflage dehnt den Betriebsbereich des Weinbrunnens im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nicht bis auf den Mittelteil des Platzes aus, sondern definiert lediglich die Reichweite der Abfallbeseitigungspflicht der Beigeladenen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG. Die Auflage bezieht sich auf andere Auswirkungen des Weinbrunnens, die mit den hier interessierenden Lärmimmissionen nicht vergleichbar sind.
(3) Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, dass das Verwaltungsgericht Würzburg im Beschluss vom 12. April 1995 - W 10 E 95.296 - (beck-online) den zeitlichen, funktionalen und betriebstechnischen Bereich des „9. Würzburger Weindorfes“ definiert habe, was im vorliegenden Fall ebenso zu gelten habe. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte die dortige Behörde im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aus Lärmschutzgründen dazu verpflichtet, den Beginn der Sperrzeit anlässlich des elf Tage dauernden „Würzburger Weindorfes“ von 22:30 Uhr auf 21:30 Uhr vorzuverlegen. Hierbei war für das Gericht maßgeblich, dass der Schutz der Nachtruhe der Anwohner in der Regel die Vorverlegung der Sperrzeit nur auf 22.00 Uhr erfordert hätte, weil vom rechtlichen Standpunkt davon auszugehen sei, dass zu diesem Zeitpunkt unmittelbar Ruhe einzutreten habe. Dies sei jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erwarten, weil die sehr große Zahl von Personen, die das Weindorf aufsuchten, den Bereich zwangsläufig nicht auf einmal verlassen könnten; deren Aufbruch und das Verlassen des Markt-platzes nehme erheblich mehr Zeit in Anspruch. Dies gelte umso mehr, als viele Besucher entweder selbst zusätzliche Getränke mitbrächten oder sich diese von Gastwirtschaften in der Nähe besorgten und den Marktplatz weit über die Sperrzeit hinaus bevölkerten. Daher dauere es aufgrund der hierdurch verursachten Geräusche noch einige Zeit nach der Schließung, bis für die Anwohner tatsächlich Ruhe eintrete. Aufgrund dieser besonderen Situation, die zu unzumutbaren nächtlichen Geräuschbelästigungen führen würde, sei eine Vorverlegung der Sperrzeit ausnahmsweise auf 21.30 Uhr geboten; anderweitige Lösungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich.
Ein vergleichbarer Interessenkonflikt liegt auch hier zugrunde und wurde von dem Beklagten mit den eingangs zitierten Auflagen in dem Bemühen, zwischen dem nachvollziehbaren Ruhebedürfnis der Anwohner des Rüdesheimer Platzes, den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und dem Interesse der Besucher des Weinbrunnens an dessen Erhalt einen praktischen Ausgleich herzustellen (vgl. auch dazu VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 64 ff. <70 ff.>), ebenso gelöst wie im Fall des Verwaltungsgerichts Würzburg. So gesehen ist dem Kläger zuzustimmen, wenn er meint, dass die vom Verwaltungsgericht Würzburg entwickelten Kriterien problemlos auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. Daran wird nämlich deutlich, dass der Beklagte mit der Vorverlegung des Betriebsschlusses auf 21:30 Uhr eine sachgerechte und verhältnismäßige Ermessensentscheidung getroffen hatte. Die dem Schutz der Nachtruhe der Anwohner dienenden Auflagen, mit denen die tatsächliche Einhaltung des Betriebsendes des Weinbrunnens bis 22:00 Uhr sichergestellt werden soll, wurden jedenfalls am 29. August 2017 strikt befolgt und erfüllten ihren Zweck, wie der Senat feststellen konnte. Insbesondere der ab 21:40 Uhr von Tisch zu Tisch gehende Mitarbeiter der Beigeladenen, der die Gäste darauf hinwies, dass die Empore bis 22:00 Uhr geräumt werden müsse, sowie das Abschalten der kompletten Beleuchtung auf der Empore um 21:50 Uhr trugen ganz wesentlich und effektiv dazu bei, dass die Empore um 22:00 Uhr tatsächlich vollständig geräumt war und auch im Mittelteil, soweit wegen der nun vollständig eingetretenen Dunkelheit erkennbar, sich nur noch wenige Menschen aufhielten. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung den „Außerhausverkauf“ von Wein bereits ab 20:00 Uhr nicht mehr anbieten, so dass der vom Kläger behauptete Erwerb von Weinflaschen auf Vorrat zeitlich noch weiter eingeschränkt wurde.
(4) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Nutzung des Mittelteils des Platzes nicht der „offenen Betriebskonzeption“ der Gaststätte, sondern vielmehr der Offenheit und Öffentlichkeit des Rüdesheimer Platzes selbst geschuldet, auf dem - wie auch auf anderen öffentlich zugänglichen Flächen in Berlin (etwa im Mauerpark) zu beobachten - mitgebrachte oder dort erworbene Speisen und Getränke noch nach Einbruch der Dunkelheit konsumiert werden. Auch vor diesem Hintergrund setzt der beendete Weinbrunnen nach 22:00 Uhr weder funktional noch zweckgerichtet einen besonderen Anreiz für etwaige Besucher des Rüdesheimer Platzes. Das in diesem Zusammenhang vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 25. Januar 2010 - 22 N 09.1193 - (juris Rn. 50 m.w.N.) hatte über die Rechtmäßigkeit von „Reinigungsauflagen zu Gaststättenerlaubnissen“ und nicht über Lärmimmissionen zu befinden, so dass diese Entscheidung für den hiesigen Fall schon deshalb unergiebig ist.
(5) Auch der Vortrag zu dem Beweisantrag des Klägers zu 4.1 (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. September 2017, S. 6), dass ein Gaststättenmitarbeiter im August 2014 um 21:30 Uhr der Besucherin des Weinbrunnens auf deren Frage, wo sie den noch zu kaufenden Wein austrinken könne, vorgeschlagen habe, „runter in die Parkanlage zu gehen und dort in Ruhe den Wein zu trinken“, belegt den behaupteten Zurechnungszusammenhang nicht (vgl. Sitzungsprotokoll des Senats, S. 4). Die fehlende rechtliche Erheblichkeit der Beweisbehauptung beruht auch darauf, dass der Gaststättenmitarbeiter offensichtlich bemüht war, dafür zu sorgen, dass die Akzeptanz bzw. Genehmigungsfähigkeit des Weinbrunnens durch das Entstehen von nächtlichen Lärmimmissionen nicht gefährdet würde. Eine Zurechnung von Lärm aufgrund des Hinweises, den Wein „in Ruhe zu trinken“, lässt sich nicht begründen. Das Bemühen, einer nach 22:00 Uhr fortbestehenden Lärmimmission aktiv entgegen zu wirken, war für den Senat bei seiner Inaugenscheinnahme am 29. August 2017 deutlich erkennbar. Sofern es in der Vergangenheit zu einzelnen Ruhestörungen gekommen sein sollte, wäre diesen mit Mitteln des allgemeinen Ordnungs- und Polizeirechts zu begegnen. Der Beklagte musste insofern im Rahmen der umstrittenen Gestattungen keine gesonderte Vorsorge treffen (vgl. auch in diesem Zusammenhang: VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 71 ff.).
e. Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht angestellten Gesamtabwägung (a.a.O., juris Rn. 122 ff.) ist ebenfalls beanstandungsfrei. Entgegen der Ansicht des Klägers geht es hierbei nicht um eine „Relativierung der Eingangsparameter“, sondern darum, neben den Lärmimmissionen auch die sonstigen Besonderheiten des vorliegenden Falles in den Blick zu nehmen. Dass hierbei die fehlende Überschreitung des zumindest als Orientierungshilfe heranzuziehenden Immissionsrichtwerts nach der TA Lärm für die Tageszeit ein wesentliches Indiz für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide darstellen kann, beanstandet der Kläger nicht; denn auch nach seiner Ansicht kommt der Über- oder Unterschreitung der Richtwerte der TA Lärm im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung die Funktion einer ins Gewicht fallenden Orientierung zu. Dagegen, dass wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in die Gesamtbetrachtung einfließen können (vgl. VGH München, Urteil vom 25. November 2015, a.a.O., juris Rn. 59 f.), erhebt der Kläger keine grundsätzlichen Einwände. Er trägt nichts Durchgreifendes vor, was den Beklagten hätte veranlassen müssen, den Weinbrunnen im Jahr 2014 nicht zu gestatten oder durch weitere Auflagen einzuschränken.
Ausgehend von der fehlenden Überschreitung der Immissionsrichtwerte sprechen auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Besonderheiten des Weinbrunnens für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gestattungen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der im Rahmen der „worst-case“-Prognose des Beklagten vom 6. Mai 2014 ermittelte Beurteilungswert von (berichtigt) 54,61 dB(A) nur bei schönem Wetter und bei voller Auslastung des Weinbrunnens erreicht worden sein dürfte, wobei dem Weinbrunnen an sich nicht zuzurechnende Immissionen von „normalen Parkbesuchern“ und spielenden Kindern sicherheitshalber einbezogen wurden, so dass die Gästezahlen des Weinbrunnens und die ihm zuzurechnenden Immissionen über weite Zeiträume der Betriebszeit niedriger gelegen haben dürften. Ferner wurden die vom Weinbrunnen ausgehenden Emissionen in der Zeit von 15:00 bis 20:00 Uhr durch Fremdgeräusche (u.a. das Plätschern des Siegfriedbrunnens) überlagert, wie die Sachverständigen übereinstimmend festgestellt hatten. Danach ist ohne Belang und nicht aufklärungsbedürftig, ob die zwischen dem Rüdesheimer Platz und dem Immissionsort stehenden Bäume den prognostizierten Immissionswert in tatsächlicher Hinsicht weiter gesenkt oder der Gaststättenlärm, falls überhaupt, lediglich unwesentlich durch Bäume gedämpft werde, wie der Kläger annimmt.
Hinzu kommt der nicht unerhebliche Umstand, dass der Weinbrunnen eine seit mittlerweile 50 Jahren eingeführte, überregional bekannte, jedenfalls in Berlin einzigartige und - wie die eingereichten Listen mit mehreren tausend Unterschriften zeigen - ganz überwiegend als sozialadäquat akzeptierte Veranstaltung darstellt, die sich in die örtliche Umgebung einfügt und nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen schon in der „Weinsaison“ 1994 vom 18. Mai bis einschließlich 11. September und damit länger als im aktuellen Jahr (19. Mai bis 4. September 2017) dauerte, ohne dass der Kläger dies damals als störend empfunden hatte. Dass der Weinbrunnen jährlich neu genehmigt wird, ist lediglich ein formaler Umstand, der dessen Herkömmlichkeit nicht in Frage stellt oder relativiert.
Da sich das Schlafzimmer des Klägers und seiner Frau auf der anderen, vom Weinbrunnen abgewandten Seite des Hauses befindet, war eine Störung der Schlafruhe nicht zu besorgen. Allein dieser Umstand würde zwar nicht die Zumutbarkeit von Immissionen begründen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 17); dies zeigt aber, dass eine vom Kläger behauptete wesentliche Beeinträchtigung nur darin bestehen konnte, an Tagen, an denen der Weinbrunnen gut besucht war, sein zur Empore zeigendes Wohnzimmer längere Zeit ungestört zu lüften und die Terrasse nur eingeschränkt nutzen zu können. Diese Einschränkung, die ihm bei Erwerb seiner Wohnung allerdings grundsätzlich bekannt gewesen sein musste, hatte er jedoch als sozialadäquat hinzunehmen.
2. Ungeachtet der bereits fehlenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich der baurechtlichen Beurteilung des Weinbrunnens im Jahr 2014 (siehe dazu I.) kommt den vom Kläger als verletzt geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Vorschriften im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren kein Drittschutz zu. Insofern gilt hier nichts anderes als im baurechtlichen Verfahren, in dem die gerichtliche Überprüfung einer baurechtlichen Genehmigung auf einen Nachbarwiderspruch hin nach ständiger Rechtsprechung auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften beschränkt ist (zum BImSchG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 - juris Rn. 19). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren ist daher nicht die Frage, ob die angefochtenen Gestattungen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht objektiv rechtmäßig waren; maßgebend ist vielmehr, ob die angegriffenen Gestattungen gegen Normen verstoßen hatten, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen.
Von diesem rechtlichen Ansatz des Drittschutzes, der grundsätzlich nicht nur im Baurecht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 8), sondern angesichts der eindeutigen Differenzierung zwischen dem nicht drittschützenden „öffentlichen Interesse“ und den drittschützenden „schädliche(n) Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG in verstärktem Maße gilt, ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat eine drittschützende Wirkung der vom Kläger als verletzt gerügten Bauvorschriften im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Januar 2016 - 6 S 475/15 - juris, Rn. 6 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 4. Februar 1998 - 11 A 11942/96 - juris Rn. 22) zu Recht verneint. Baurechtliche Einwände sind nämlich im Bauverfahren, gaststättenrechtliche Einwände im Gaststättenverfahren anzubringen (so Metzner, GastG, § 4 Rn. 364 ff. <367> m.w.N.). Dem steht das unter I. erwähnte Senatsurteil vom 24. Oktober 2011 (a.a.O., juris Rn. 23 ff <26>) schon deswegen nicht entgegen, weil diesem Urteil keine Drittanfechtung zugrunde lag. Der Senat hatte damals lediglich entschieden, dass es der Gaststättenbehörde, solange eine bindende Baugenehmigung fehle, nicht verwehrt sei, auch spezifisch baurechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG stellen. Anders verhält es sich jedoch bei der sich hier stellenden und zu verneinenden Frage, ob die von dem Kläger aufgeworfenen baurechtlichen Einwendungen „zwingend im gaststättenrechtlichen Zulassungsverfahren abzuarbeiten“ gewesen wären. Der Kläger ist hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt, da er gegen den baurechtlichen Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2015 Widerspruch erhoben hatte und in diesem Rahmen seine baurechtlichen Bedenken vorbringen und ggf. gerichtlich weiter verfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.