Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 31.05.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 A 9.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 102 Abs 2 VwGO, § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 14 BauGB |
Es wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin am 18. Februar 2010 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Regionaler Landschaftszug in der Gemarkung Niebel zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“ in Treuenbrietzen, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Treuenbrietzen mit den Ortsteilen: Bardenitz, Brachwitz, Dietersdorf, Feldheim, Frohnsdorf, Lobbese, Lühsdorf, Marzahna, Niebel, Niebelhorst und Rietz und Treuenbrietzener Nachrichten vom 27. März 2010 und vom 26. Januar 2011 unwirksam war.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Regionaler Landschaftszug in der Gemarkung Niebel zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“ in Treuenbrietzen.
Die Antragstellerin beabsichtigte die Errichtung einer Schweinemastanlage auf dem im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre belegenen Grundstück Flur 2, Flurstück 212 der Gemarkung N..., auf dem sich noch die Stallgebäude einer ehemaligen Rinderhaltungsanlage befinden und als dessen Eigentümerin sie seit dem 30. Juli 2010 im Grundbuch eingetragen ist. Am 28. Februar 2007 stellte sie beim damaligen Landesumweltamt Brandenburg einen entsprechenden Genehmigungsantrag.
Die Antragsgegnerin hatte am 14. April 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Regionaler Landschaftszug Gemarkung Niebel und Niebelhorst und der Gemarkung ‚Der Grebbin‘, der Gemarkung ‚Niebelhorst-Wegeeck‘, der Gemarkung ‚Der Grabow‘ zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“ sowie für dessen Planbereich eine Veränderungssperre beschlossen, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen OVG 2 A 10.12 geführten, mit Urteil des Senats vom 2. Mai 2013 abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens war. Mit Bescheid vom 1. September 2009 hatte das Landesumweltamt den Genehmigungsantrag für die Errichtung der Schweinemastanlage wegen dieser Veränderungssperre abgelehnt. Der Senat hatte die Veränderungssperre mit Beschluss vom 19. Januar 2010 – OVG 2 S 69.09 – auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt. Daraufhin hatte die Antragsgegnerin die Sperre mit Satzungsbeschluss vom 18. Februar 2010 aufgehoben.
In derselben Sitzung am 18. Februar 2010 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Regionaler Landschaftszug in der Gemarkung Niebel zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“. Zugleich beschloss sie die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Satzung über die Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung wurden zunächst im Amtsblatt der Antragsgegnerin, dem „Amtsblatt für die Stadt Treuenbrietzen mit den Ortsteilen: Bardenitz, Brachwitz, Dietersdorf, Feldheim, Frohnsdorf, Lobbese, Lühsdorf, Marzahna, Niebel, Niebelhorst und Rietz und Treuenbrietzener Nachrichten“, vom 27. März 2010 bekannt gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2010 wies das Landesumweltamt den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Versagung der Genehmigung für die Errichtung der Schweinemastanlage wegen der Veränderungssperre zurück. Dagegen hat die Antragsstellerin beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Am 7. Mai 2010 stellte die Antragstellerin gegen die Veränderungssperre einen Normenkontrollantrag. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 – OVG 2 S 34.10 – setzte der Senat die Veränderungssperre auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug, da der Aufstellungsbeschluss, dessen ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung Wirksamkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre sei, nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der Hauptsatzung der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden sei. Daraufhin machte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss sowie die Satzung über die Veränderungssperre nochmals in ihrem Amtsblatt vom 26. Januar 2011 bekannt. Nachdem sie erklärt hatte, die Veränderungssperre sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 28. März 2012 außer Kraft getreten, stellte die Antragstellerin ihren Antrag um. Zur Begründung führt sie aus, sie beabsichtige, gegen die Antragsgegnerin Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Sie hat ein Gutachten über den ihr durch eine Verzögerung der Inbetriebnahme der Schweinemastanlage entstandenen Gewinnausfall vorgelegt. Als Schaden macht die Antragstellerin außerdem geltend, ein Investor sei an sie herangetreten, der die Dachflächen der Stallgebäude mit Photovoltaikanlagen habe ausstatten wollen, was wegen der Veränderungssperre nicht möglich gewesen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin am 18. Februar 2010 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Regionaler Landschaftszug in der Gemarkung Niebel zur Gestaltung und Sicherung von Schutzgütern“ in Treuenbrietzen, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. März 2010 sowie im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2011 unwirksam war.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie macht geltend, die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans sei keineswegs nur vorgeschoben gewesen. Sie habe im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses die Absicht gehabt, das Bebauungsplanverfahren zu betreiben. Dazu seien Haushaltsmittel in Höhe von 10.000 Euro vorgesehen gewesen. Es sei indes nicht möglich gewesen, das Planungsverfahren weiter zu betreiben, da die Kämmerin im April 2010 wegen Liquiditätsengpässen eine Haushaltssperre verhängt habe. In den Folgejahren habe das Bebauungsplanverfahren wegen ungeplanter Mindereinnahmen und Mehrausgaben ebenfalls nicht weiter betrieben werden können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakte in den beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – OVG 2 S 34.10 – sowie – OVG 2 S 17.11 – und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie hinsichtlich der am 14. April 2008 beschlossenen Veränderungssperre auf die Streitakten des Verfahrens OVG 2 A 10.12, die Streitakten des Verfahrens OVG 2 S 69.09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Entscheidung ergeht mit dem von den Beteiligten erklärten Einverständnis ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Antrag hat Erfolg.
1. Er ist mit dem von der Antragstellerin gestellten Feststellungsantrag zulässig.
a) Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist durch den am 7. April 2010 gestellten Normenkontrollantrag gewahrt.
b) Die Antragstellerin ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin nach dem von ihr vorgelegten Grundbuchauszug seit dem 30. Juli 2010 Eigentümerin des im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegenden Grundstücks Flur 2, Flurstück 212 der Gemarkung N... ist, auf dem sie die Schweinemastanlage errichten wollte.
Unabhängig davon hätte es für die Antragsbefugnis ausgereicht, dass die Antragstellerin für ihr Vorhaben, auf dem Grundstück eine Schweinemastanlage zu errichten, einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt hat, der wegen der Veränderungssperre abgelehnt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2013 – OVG 2 A 10.12 –).
c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Veränderungssperre im Laufe des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten ist.
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits außer Kraft getretene oder aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 24. Januar 2007 – OVG 2 A 17.05 –, juris Rn. 14). Letzteres betrifft den Fall, dass eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68,12, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5; vgl. ferner BayVGH, Urteile vom 21. Dezember 2012 – 2 N 10.230 –, juris Rn. 18, und vom 26. Mai 2009 – 1 N 08.2636 –, juris Rn. 29; Nds OVG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 12 KN 65.07 –, juris Rn. 29; OVG Mecklenbg.-Vorpomm., Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 K 32.03 –, Rn. 43).
bb) Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages entfällt nach Außerkrafttreten einer Veränderungssperre allerdings nur dann nicht, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Satzung unwirksam war. Ein solches Interesse kann sich daraus ergeben, dass die Feststellung präjudizielle Wirkungen für die Frage der Rechtmäßigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der insoweit gebotenen Prüfung nicht in eine eingehende Untersuchung der beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzklage einzutreten. Dies ist vielmehr Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist. Nur wenn für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtslos ist, fehlt für die begehrte Feststellung das berechtigte Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O., Rn. 11 f.; Beschluss vom 26. Mai 2005, a.a.O., Rn. 5).
Hieran gemessen hat die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2013 eingewandt hat, Amtshaftungsansprüche schieden mangels einer drittbezogenen Amtspflicht aus, ist dies angesichts anderslautender Meinungen in der Literatur (vgl. m.w.N. etwa Schenke, Wirtschaft und Verwaltung 1994, S. 253, 342; ferner Hager/Kirchberg, NVwZ 2002, S. 538, 541) nicht offensichtlich und muss daher der Beurteilung in dem zivilgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten bleiben. Dahinstehen kann unter diesen Umständen, ob daneben ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht kommt (vgl. Hager/Kirchberg, a.a.O., S. 541 f.; Schenke, a.a.O., S. 352 ff.). Dass die beabsichtigte Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage, wie die Antragsgegnerin im Verfahren OVG 2 A 10.12 weiter geltend gemacht hat, wegen fehlender Kausalität der Veränderungssperre für den geltend gemachten Gewinnausfall aussichtslos wäre, ist ebenfalls nicht offensichtlich. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich möglicher Versagungsgründe lediglich „zur Illustrierung“ auf die nach der Niederschrift des Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen verwiesen. Ohne eine im vorliegenden Verfahren nicht gebotene vertiefte Prüfung ergibt sich daraus jedoch nicht, dass die Anlage nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Das ist auch sonst nicht offensichtlich, zumal der Versagungsbescheid des Landesumweltamtes sowie der nachfolgende Widerspruchsbescheid allein mit den von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperren begründet wurden.
2. Der Antrag ist begründet. Die Veränderungssperre war von Anfang an unwirksam, da es sich bei der zugrunde liegenden Planung um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelte.
Die Veränderungssperre muss nach § 14 Abs. 1 BauGB der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eines Bebauungsplans, dessen Aufstellung die Gemeinde beschlossen hat, dienen. Damit wird zugleich eine materielle Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre normiert. Eine Veränderungssperre ist wegen der mit ihr bewirkten Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nur gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung einer bestimmten Planung erforderlich ist (vgl. m.w.N. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2012, § 14 Rn. 62). Um eine durch einen solchen Sicherungszweck nicht gerechtfertigte bloße Negativplanung handelt es sich dagegen, wenn positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben sind und in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 BN 7.13 –, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29. November 2012 – 1 C 10495.12 –, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 15 N 11.1857 –, juris Rn. 19; sowie m.w.N. Urteil des Senats vom 15. Februar 2007 – OVG 2 A 4.06 –, juris Rn. 18).
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin bereits in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: September 2012, Rn. 23) nicht die Absicht hatte, das durch den Aufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2010 eingeleitete Bebauungsplanverfahren tatsächlich zu betreiben, sondern dieses Verfahren lediglich vorgeschoben war, um das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern oder mindestens zu verzögern.
Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Antragsgegnerin das Aufstellungsverfahren, wie die von ihr vorgelegten Aufstellungsvorgänge zeigen, nach dem Aufstellungsbeschluss in keiner Weise betrieben hat. Sie hat nicht einmal die ersten nach § 3 und § 4 BauGB vorgesehenen Verfahrensschritte (frühzeitige Unterrichtung bzw. Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) durchgeführt und keine sonstigen Schritte – weder durch Vergabe von Aufträgen an Dritte noch durch verwaltungsinterne Maßnahmen – zur näheren Ausarbeitung der Planung oder zur Ermittlung des Abwägungsmaterials und der umweltbezogenen Belange (vgl. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB) unternommen.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bereits das vorangegangene, durch den Aufstellungsbeschluss vom 14. April 2008 eingeleitete Bebauungsplanverfahren nicht betrieben hatte. Wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2013 erklärt hat, existieren auch in diesem Planaufstellungsverfahren über den allein die Unterlagen zum Planaufstellungsbeschluss sowie zur Veränderungssperre enthaltenden Vorgang hinaus keine weiteren Aufstellungsvorgänge. Das vorangegangene Planaufstellungsverfahren betraf – neben Flächen im Bereich des östlich von N... gelegenen Ortsteils N...– dasselbe Gebiet wie der am 18. Februar 2010 beschlossene Bebauungsplanentwurf. Der Vergleich der in den Beschlussvorlagen dargelegten Planungsinhalte zeigt, dass dem vorangegangenen Aufstellungsbeschluss im Wesentlichen dieselben Ziele zugrundlagen, wie dem späteren Verfahren. Beide Aufstellungsbeschlüsse waren darauf gerichtet, Festsetzungen und Nutzungsregelungen für den die bewohnten Ortsteile umgebenden Außenbereich zu treffen, wobei als Ziel formuliert wurde, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Belange miteinander in Einklang zu bringen und besonderes Augenmerk auf die Sicherung des Landschaftsbildes sowie die Stärkung des Erholungswertes der Landschaft zu legen. Vorgesehen war bereits im ersten Aufstellungsbeschluss insbesondere die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB), um das Landschaftsbild aufzuwerten, die Erholungseigenschaften des Gebiets zu erhöhen sowie Wege und Straßen anzulegen und in den Naturraum des Außenbereichs einzubinden. Diese Maßnahmen werden ebenso in der Vorlage für den späteren Planaufstellungsbeschluss genannt, in der weiter differenziert wird, welche Maßnahmen in Gewässer und Grabenzonen, im Wald sowie auf Garten- und Grünlandflächen/Wiesen bzw. Acker- und Grünlandflächen geplant seien. Über den Stand des ersten Planaufstellungsverfahrens gehen die Unterlagen zum Planaufstellungsbeschluss vom 18. Februar 2010 im Wesentlichen nur dadurch hinaus, dass die beabsichtigten Festsetzungen durch eine Planzeichnung räumlich zugeordnet werden, und dass für den bebauten Bereich des Ortsteils N... die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sowie für das Grundstück der Antragstellerin eine Nutzung durch nicht auf Gebäuden aufgebaute Photovoltaikanlagen vorgesehen wurde. Wenn aber die der streitgegenständlichen Veränderungssperre zugrundeliegende Planung für das Plangebiet wesentliche Inhalte eines bereits fast zwei Jahre zuvor in Gang gesetzten Planaufstellungsverfahren fortführt bzw. ersichtlich fortführen sollte, so wäre bei einem tatsächlich vorhandenen Planungswillen zu erwarten gewesen, dass nach dem Aufstellungsbeschluss weitere Schritte zur Fortführung des Planungsverfahrens umgehend veranlasst worden wären. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe das Planaufstellungsverfahren nicht betreiben können, weil sie nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses trotz entsprechender Haushaltsansätze die vorgesehenen Mittel nicht für das Aufstellungsverfahren habe einsetzen können, sondern mit den vorhandenen Mitteln ihre Pflichtaufgaben habe erfüllen müssen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, in den Haushaltsjahren 2010 bis 2012 seien Mittel für das Planaufstellungsverfahren angesetzt gewesen. Die Stadtkämmerin habe aber jeweils kurze Zeit nach Genehmigung des für die einzelnen Haushaltsjahre beschlossenen Haushaltssicherungskonzepts Haushaltssperren verfügt. Im weiteren Verlauf des Haushaltsjahres habe sich herausgestellt, dass aufgrund unvorhergesehener, im Haushaltsplan noch nicht veranschlagter Mindereinnahmen und Mehrausgaben nicht genügend Mittel vorhanden gewesen seien, so dass die für das Planungsverfahren angesetzten Mittel aufgrund vorrangiger, aus dem Budget der Bauverwaltung zu finanzierender Pflichtaufgaben, nicht hätten in Anspruch genommen werden können. Die Antragsgegnerin hat jedoch bereits nicht nachvollziehbar durch Vorlage einer nach einzelnen Vorhaben aufgeschlüsselten Darstellung der Haushaltsansätze dargelegt, dass in den Haushaltsplänen der von ihr benannten Haushaltsjahre Mittel für das Planaufstellungsverfahren ausgewiesen waren.
Unabhängig davon spricht bereits die Finanzlage der Antragsgegnerin, die nach den von ihr vorgelegten Unterlagen stark verschuldet ist und seit mehreren Jahren mit einem Haushaltssicherungskonzept (§ 63 Abs. 5 BbgKVerf) arbeitet, dagegen, dass sie tatsächlich die Absicht hatte, Haushaltsmittel auf ein Planaufstellungsverfahren zu verwenden, dessen Ziele sich mit der von der Antragsgegnerin nach ihrem Haushaltssicherungskonzept angestrebten Beschränkung freiwilliger Leistungen auf ein unter den Gesichtspunkten der Daseinsvorsorge und Fürsorgepflicht für die Einwohner noch vertretbares Mindestmaß nur schwer vereinbaren lassen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für das Haushaltsjahr 2010 war es ihr in den vorangegangenen Jahren nicht gelungen, das seit langem bestehende strukturelle Defizit zu reduzieren. Vielmehr macht der für die Vorjahre ausgewiesene Anstieg des fortlaufend in Anspruch genommenen Kassenkredits von rund 5,86 Mio. Euro (Ende 2004) auf rund 6,67 Euro (Ende 2009) deutlich, dass sich die Finanzlage der Antragsgegnerin weiter verschlechtert hatte. Ihre erheblich eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit kommt ferner darin zum Ausdruck, dass im Ergebnis- und Finanzhaushalt des Jahres 2010 sowie der Folgejahre jährliche Fehlbeträge von über 2 Mio. Euro veranschlagt waren. Bereits diese Rahmenbedingungen sowie die Konsolidierungsbemühungen, denen sich die Antragsgegnerin nach ihrem Haushaltssicherungskonzept unterworfen hat, begründen erhebliche Zweifel daran, dass sie ernstlich beabsichtigte, mit den ihr zur Verfügung stehenden knappen Mitteln die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu finanzieren, mit dem vor allem Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) im Außenbereich festgesetzt werden sollen, um das Landschaftsbild aufzuwerten, die Erholungseigenschaften des Gebiets zu erhöhen sowie eine mit der Wohnnutzung des Ortsteils N... verträgliche Außenbereichsnutzung zu gewährleisten. Angesichts der im Haushaltssicherungskonzept dargelegten Konsolidierungsbemühungen drängt es sich geradezu auf, dass nur nachrangige Ziele verfolgt werden, zumal berücksichtigt werden muss, dass Wohnnutzungen vor erheblichen Beeinträchtigungen aus dem Außenbereich bereits durch die gesetzlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts sowie durch die eingeschränkte Zulässigkeit baulicher Anlagen im Außenbereich sowie das baurechtliche Rücksichtnahmegebot geschützt sind. Die nach dem Planaufstellungsbeschluss außerdem vorgesehene Festsetzung einer Fläche für Freiland-Photovoltaikanlagen, für deren Verwirklichung ein Investor ausweislich der von der Antragsgegnerin aus den Jahren 2010 bis 2012 vorgelegten Verwaltungsvorgänge noch nicht gefunden war, sowie die Überplanung des bebauten Bereichs des Ortsteils N... als Wohngebiet lassen das Bebauungsplanverfahren ebenfalls nicht als so bedeutsam erscheinen, dass eine Absicht zur Durchführung des Verfahrens angesichts der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Antragsgegnerin glaubhaft wäre.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach den von ihr vorgelegten Unterlagen keinerlei Versuch unternommen hat, um das Planaufstellungsverfahren trotz der im Haushaltsvollzug der Jahre 2010 bis 2012 eingetretenen Liquiditätsschwierigkeiten fortzuführen, was angesichts des behaupteten Interesses an dem Vorhaben zu erwarten gewesen wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Gemeinde eine Veränderungssperre nicht erlassen und aufrechterhalten darf, wenn sie erkennt, dass ihr die nötigen finanziellen Mittel fehlen, um das zu sichernden Planungsverfahren zu betreiben. Stellen sich der Fortführung eines Bebauungsplanverfahrens, zu dessen Sicherung die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen hat, finanzielle Hindernisse in den Weg, so muss sie, wenn sie die Veränderungssperre nicht wegen Fortfalls ihrer Voraussetzungen aufhebt (vgl. § 17 Abs. 4 BauGB), besondere Anstrengungen entfalten, um entweder die erforderlichen Haushaltsmittel kurzfristig, z.B. durch Umbuchung anderer Mittel oder im Wege einer Kreditaufnahme, wieder bereitzustellen oder das Planaufstellungsverfahren mit den noch vorhandenen Mitteln, etwa durch Einsatz eigenen Personals anstatt durch Vergabe externer Aufträge, weiter zu betreiben. Die Antragsgegnerin hat jedoch keine derartigen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Fortgangs des Planaufstellungsverfahrens ergriffen, beispielsweise dadurch, dass sie sich bemüht hätte, notwendige Aufträge noch vor Inkrafttreten der Haushaltssperre zu vergeben, dass das für die Planung zuständige Fachamt bei der Kämmerin unter Hinweis auf die Veränderungssperre eine Ausnahme von der Haushaltssperre beantragt hätte, oder dass die Antragsgegnerin versucht hätte, das Verfahren mit eigenen Kräften weiter zu betreiben. Im Gegenteil ist aus den vorgelegten Aufstellungsvorgängen, die keinerlei Ablauf- oder sonstige Projektplanung enthalten, nicht einmal ersichtlich, dass konkrete weitere Verfahrensschritte geplant und vorbereitet waren sowie Möglichkeiten gesucht und erwogen wurden, das Verfahren trotz der aufgetretenen Schwierigkeiten im Haushaltsvollzug weiter zu betreiben. Diese völlige Untätigkeit erlaubt unter Berücksichtigung der aufgezeigten weiteren Besonderheiten des Einzelfalls allein die Schlussfolgerung, dass ein Betreiben des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens von vornherein nicht ernstlich beabsichtigt war, sondern das Verfahren in Gang gesetzt wurde, um die Ansiedlung der Schweinemastanlage durch den Erlass einer Veränderungssperre vorläufig zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.