Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Diplom-Medizinpädagogin oder als Unterrichtsschwester.
Die am …. 1950 geborene, heute 59jährige verheiratete Klägerin ist seit dem 11. Oktober 1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Die Klägerin absolvierte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eine Ausbildung zur Säuglings- und Kinderkrankenschwester und übte diesen Beruf zunächst auch aus.
Mit Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1977 wurde die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als „Lehrkraft für die praktische Ausbildung“ eingestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1981 wurde der Klägerin die Tätigkeit als Fachschullehrerin an der Medizinischen Fachschule übertragen. In diesem Arbeitsvertrag verpflichtete sich die Klägerin, die Qualifikation zum „Diplom-Medizinpädagogen“ zum frühest möglichen Zeitpunkt nachzuholen. Zum 1. März 1983 erhielt die Klägerin die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Medizinpädagoge“ (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht) zu führen. Zum 24. Juni 1988 erlangte die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums an der H.-Universität zu Berlin den Akademischen Grad „Diplom-Medizinpädagoge“. Anschließend war die Klägerin weiter als Fachschullehrerin in derselben Einrichtung tätig und führte diese Tätigkeit auch nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages fort. Wegen der Einzelheiten der der Klägerin 1994 übertragenen Aufgaben wird auf die Ablichtung der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 15. Juli 1994 (Ablichtung Bl. 18 – 22 d. A., Anlage B 1) Bezug genommen.
2003 wurden die Universitätsklinika des Landes Berlin aufgrund landesgesetzlicher Regelung zur hiesigen Beklagten zusammengeführt. Seitdem existierten bei der Beklagten neben der medizinischen Fachschule, an der die Klägerin tätig war, weitere Schulen für medizinische Fachberufe, mehrere Fort- und Weiterbildungsstätten sowie dezentrale Aktivitäten zur beruflichen Qualifikation. Um diese unter einem Dach zusammenzufassen, gründete die Beklagte zum 1. Januar 2005 eine Gesundheitsakademie als unselbstständigen Geschäftsbereich und zentrale Bildungseinrichtung. Die Gesundheitsakademie wird von einer pädagogischen und einer kaufmännischen Geschäftsführung geleitet.
Sie ist in die Bereiche Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege, Hebammenwesen, Physiotherapie, Sektionsassistenz, Diätassistenz, Logopädie, Operationstechnische Assistenz und den Bereich Fort- und Weiterbildung untergliedert und nimmt nach § 2 Abs. 5 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) im Auftrag des Landes Berlin die Rechte und Pflichten der Träger der bisher bei der Beklagten bestehenden staatlich anerkannten Schulen und Ausbildungsstätten wahr. Die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete, gehört nunmehr zum Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege der Gesundheitsakademie und unterliegt der Fachaufsicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.
Die Ausbildung im Bereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege richtet sich nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) (im Folgenden: Ausbildungs- und PrüfungsVO), welche mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 an gemeinschaftsrechtliche Regelungen angepasst und neugefasst worden sind. Nach dem Krankenpflegegesetz müssen die Lehrkräfte über eine abgeschlossene Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht verfügen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrPflG), wobei Schulen die - wie die medizinische Fachschule, an der die Klägerin unterrichtete - bereits vor Inkrafttreten der Neufassung staatlich anerkannt waren, Bestandsschutz genießen (§ 24 KrPflG). Nach der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO umfasst der theoretische und praktische Unterricht zwölf verschiedene Themenbereiche, darunter den Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“. Innerhalb der einzelnen Themenbereiche sind mit unterschiedlichem Stundenanteil folgende Wissensgrundlage (WG) zu vermitteln:
WG 1: Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften,
WG 2: Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin,
WG 3: Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften,
WG 4: Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft.
Nach der Ausbildungs- und PrüfungsVO muss dem Prüfungsausschuss mindestens eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Diplommedizinpädagogin oder ein Diplommedizinpädagoge als Fachprüferin oder Fachprüfer angehören (§ 4 Nr. 3 b der Verordnung). Die Abnahme und Benotung der mündlichen Prüfung im Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ist diesen vorbehalten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).
Die Beklagte beschäftigt im Bereich Gesundheit-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege etwa zwei Drittel Lehrkräfte mit Hochschulabschluss und etwa ein Drittel Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss. Die Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss unterrichten die in der Ausbildungs- und PrüfungsVO vorgesehene WG 1 und bestimmte Teile der WG 3 und 4 mit Schwerpunkt auf der WG 1. Die Klägerin unterrichtet sämtliche Wissensgrundlagen mit Schwerpunkt auf der WG 2, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um ein zeitliches Überwiegen handelt. Ferner nimmt die Klägerin regelmäßig die staatlichen Prüfungen in Theorie und Praxis ab, darunter die mündliche Prüfung in dem Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.“ Wegen der Einzelheiten der ihr aktuell übertragenen Aufgaben und der entsprechenden Zeitanteile wird auf die Ablichtung der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 25. November 2008 (Ablichtung Bl. 42 – 46 d. A., Anlage B 2) Bezug genommen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung. Zuletzt war die Klägerin der Vergütungsgruppe Kr VIII der Anlage 1b zum BAT-O zugeordnet und wurde auf der Grundlage des Einkommensangleichungsgesetzes des Landes Berlin vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225) entsprechend der Vergütungsgruppe Kr VIII der Anlage 1b zum BAT (Tarifgebiet West) vergütet.
Am 18. Dezember 2007 schloss die Beklagte mit ver.di den Tarifvertrag für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Ch. in den TV-Ch. und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ch.) u. a. zur Ersetzung des BAT-O. Der TV-Ch. trat mit einer hier nicht relevanten Ausnahme am 1. Januar 2007 in Kraft. Der TVÜ-Ch. trat ebenfalls am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Tarifverträge sehen vor, dass sich die Eingruppierung und Vergütung für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2009 weiterhin nach der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung richtet, eine Überleitung in die im TV-Ch. vorgesehenen Entgeltgruppen erst zum 1. Januar 2009 stattfindet und es hinsichtlich der Eingruppierung bei der bisher anzuwendenden Vergütungsordnung bleibt, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt. Nach § 4 des TVÜ-Ch. richtet sich die Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-Ch. für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Anlage 1b zum BAT/BAT-O nach der Anlage 4 zum TVÜ-Ch. und für die übrigen Beschäftigten nach der Anlage 2 zum TVÜ-Ch.. Beschäftigte in der Vergütungsgruppe Kr VII BAT/BAT-O mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe Kr VIII BAT/BAT-O werden in die Entgeltgruppe 9c und Beschäftigte in der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 13 übergeleitet.
Mit Schreiben vom 8. August 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe II a der Vergütungsordnung zum BAT-O geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 2. März 2009 ab und leitete die Klägerin zum 1. Januar 2009 in die Entgeltgruppe 9c des TV-Ch. über.
Die Differenz zwischen der gezahlten und der begehrten Vergütung beträgt etwa 1.400,00 EUR brutto monatlich.
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Sachstands erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Mit einer am 20. Mai 2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 4. Juni 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe ab dem 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 1. Januar 2009 nach Entgeltgruppe 13 TV-Ch. und hat sich u. a. auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 (10 AZR 739/98) berufen. Nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O seien auf die Klägerin die Besoldungsregeln des Landes Berlin anzuwenden. Sie sei in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen, welche nach § 11 Satz 2 BAT-O i. V. m. dem Einkommensangleichungsgesetz der Vergütungsgruppe II a BAT entspreche. Die Zuordnung zur Vergütungsgruppe Kr VIII der Anlage 1 b zum BAT-O sei schon deshalb nicht zutreffend, weil ihr Tätigkeitsspektrum deutlich weiter als das einer Unterrichtsschwester sei. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule i. S. des Landesschulrechts handele. Denn dies sei nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin – anders als nach dem Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt – keine Voraussetzung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die weiteren Unterschiede zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegen habe, seien ebenfalls ohne Bedeutung.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1 Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gemäß Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten und für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 gemäß Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach dem Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT-O und dort nach der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10. Bei dem Ausbildungsbereich Gesundheits-/Krankenpflege und Kinderkrankenpflege handele es sich um eine staatlich anerkannte Krankenpflegeschule im Sinne des Krankenpflegegesetzes. Sämtliches Lehrpersonal sei in den Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT-O eingruppiert. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass nach der Neufassung des Krankenpflegegesetzes das Unterrichtspersonal über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen müsse. Abgesehen davon, dass die Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und die der Ausbildungs- und PrüfungsVO für die Eingruppierung ohne Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber durch die Gewährung des Bestandsschutzes auch zum Ausdruck gebracht, insofern zwischen dem Unterrichtspersonal nach dem Krankenpflegegesetz alter Fassung und dem Unterrichtspersonal nach dem Krankenpflegegesetz neuer Fassung nicht differenzieren zu wollen. Eine möglicherweise notwendig werdende Veränderung der Unterrichtsorganisation und eine damit einhergehende unterschiedliche Bewertung der Aufgabengebiete liege in ihrer Organisationsgewalt. Solange sie diese nicht vorgenommen habe, bleibe es bei der bisherigen Eingruppierung der Klägerin. Der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2000 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von dem hiesigen Sachverhalt schon dadurch, dass sie eine Krankenpflegeschule und keine berufliche Schule betreibe, die Krankenpflegeschule nicht in das Verzeichnis der berufsbildenden Schulen des Landes Berlin aufgenommen sei und auch nicht der Fachaufsicht der Schulverwaltung unterliege, die Klägerin anders als die dortige Klägerin ausgebildete Krankenschwester sei und die Gesundheitsakademie nicht deutlich organisatorisch verselbstständigt, sondern ein unselbstständiger Geschäftsbereich des Klinikums sei.
Von einer weiteren Darstellung des Streitstands erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Durch ein Urteil vom 17. September 2009 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nach Vergütungsgruppe II a BAT und ab dem 1. Januar 2009 nach Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für die Ch.-Universitätsmedizin Berlin (TV-Ch.) zu vergüten.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
„3.
Die Klägerin ist nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O und der Besoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert. Sie ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen und fällt weder unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT-O, noch unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT-O, auf welche es nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ebenfalls ankommt, auch wenn die Anlage 1b zum BAT-O nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. BAG vom 23.02.2000 – 10 AZ 739/98 -, ZTR 2000, 513). Die Klägerin erfüllt auch, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht der Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O.
a)
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Lehrkraft i. S. d. § Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O beschäftigt. Dies ergibt sich aus der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O, auf die § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 Bezug nimmt. Sie erteilt an einer Krankenpflegeschule theoretischen und praktischen Unterricht im Sinne des Krankenpflegegesetzes und vermittelt damit Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Unerheblich ist, dass von den SR 2l I BAT-O Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen nicht erfasst werden, weil § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 auch auf solche Lehrkräfte Anwendung findet, die nicht unter die SR 2l I BAT-O fallen.
b)
Die Anlagen 1a und 1b zum BAT-O enthalten keine speziellen Eingruppierungsmerkmale, von denen die Tätigkeit der Klägerin erfasst wird. Hinsichtlich der Anlage 1a zum BAT-O besteht hierüber auch kein Streit. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin aber auch nicht in Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O einzugruppieren. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die dort genannten Eingruppierungsmerkmale.
Die Klägerin ist zwar ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester und wohl auch ausgebildete Krankenschwester im Sinne der Vergütungsgruppe Kr VII, Fallgruppe 12. Auch verfügt sie als ausgebildete Medizinpädagogin und Diplommedizinpädagogin über eine mindestens einjährige erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern im Sinne der Protokollerklärung Nr. 22 zu den Vergütungsgruppen des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O und ist an einer Krankenpflegeschule tätig. Sie wird dort jedoch nicht als Unterrichtsschwester, sondern als Diplommedizinpädagogin eingesetzt.
aa)
Nach der Protokollerklärung Nr. 17 zur Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O sind „Unterrichtsschwestern“ Krankenschwestern, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt sind. Daraus folgt, dass Unterrichtsschwestern nur solche Lehrkräfte sind, die in ihrer Eigenschaft als ausgebildete Krankenpflegekräfte Unterricht an einer Krankenpflegeschule erteilen. Die Klägerin ist an der Gesundheitsakademie jedoch nicht als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Krankenschwester, sondern in ihrer Eigenschaft als Diplommedizinpädagogin tätig. Denn während die „Unterrichtschwestern“ bei der Beklagten schwerpunktmäßig die WG 1 und Teile der WG 3 und 4 nach der Anlage 1 Buchstabe A zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und PrüfungsVO unterrichten und auch nur in diesen Bereichen Prüfungen abnehmen, unterrichtet die Klägerin sämtliche Wissensgrundlagen und schwerpunktmäßig die WG 2 „pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ und prüft auch in allen Bereichen“. Insbesondere nimmt sie auch die mündliche Prüfung in dem in § 14 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und PrüfungsVO genannten Themenbereich „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ ab, welche nach § 14 Abs. 3 Satz 2 sowie § 17 Abs. 2 jeweils i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3b) der Ausbildungs- und PrüfungsVO ausschließlich Ärztinnen oder Ärzten bzw. Diplommedizinpädagoginnen oder Diplommedizinpädagogen vorbehalten ist.
Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Veränderung der Unterrichtsorganisation liege in ihrer Organisationsgewalt, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat sie eine solche Organisationsänderung offensichtlich längst vorgenommen und die Organisation des Unterrichts dem zum 1. Januar 2004 geänderten Krankenpflegegesetz schon soweit angepasst, als sie hinsichtlich des Einsatzes der Lehrkräfte zwischen „Unterrichtsschwestern“ ohne Hochschulausbildung und solchen, die wie die Klägerin als Diplommedizinpädagogin über eine Hochschulausbildung verfügen, unterscheidet und diesen jeweils unterschiedliche Lehrinhalte zur Vermittlung und Prüfung zuweist.
bb)
Der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auch Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft, welche bei der Beklagten nicht nur Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, sondern auch „Unterrichtsschwestern“ unterrichten und prüfen, führt nicht dazu, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert ist. Insbesondere kommt es aufgrund der Art der Tätigkeit der Klägerin nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang sie welche Wissensgrundlagen unterrichtet und prüft.
Nach § 22 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 BAT-O richtet sich die Eingruppierung zwar grundsätzlich danach, welche Tätigkeit ein Angestellter mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit auszuüben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tätigkeit aus mehreren voneinander abgrenzbaren und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitsvorgängen besteht. Das vorliegend nicht der Fall.
(1)
Unter Arbeitsvorgängen im Sinne der Tarifvorschrift sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Absatz 2 des § 22 BAT Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) zu verstehen, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Der Begriff „Arbeitsvorgang“ ist von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts weiterentwickelt worden und wird als eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten verstanden (siehe z. B. BAG vom 31.07.2002 – 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und vom 30.09.1998 – 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei bildet die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 – 4 AZR 539/97 -, a. a. O., m. w. N.). Für die Frage, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es danach entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (BAG, Urteil vom 08.09.1999 – 4 AZR 609/98 -, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Bei so genannten Funktionsbezeichnungen oder Funktionsmerkmalen (z. B. Arzt, Kassenleiter, Rettungssanitäter oder auch Sportlehrer) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher großer Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn mit der Vereinbarung eines Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass bei diesem tariflichen Tätigkeitsmerkmal alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind (BAG vom 7.6.2006 – 4 AZR 225/05 –, ZTR 2007, 35, m. w. N.).
Abgesehen davon ist ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang anzunehmen, wenn die gesamte Tätigkeit des Angestellten einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient und insoweit Funktionscharakter hat (vgl. BAG vom 07.07.2004 – 4 AZR 507/03 -, AP Nr. 297 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 10.07.1996 – 4 AZR 139/95 -, AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; sowie BAG vom 05.03.1997 – 4 AZR 482/95 –, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter im Fall einer Erzieherin in der pädagogischen Betreuung, Anleitung und Förderung von Schülerinnen und Schülern im Freizeitbereich einer Sonderschule für lernbehinderte Kinder).
(2)
Gemessen daran besteht der Aufgabenkreis der Klägerin als Lehrkraft in ihrer Eigenschaft als Diplommedizinpädagogin ebenso wie der Aufgabenkreis einer „Unterrichtsschwester“ nicht aus verschiedenen abgrenzbaren und tariflich selbstständig zu bewertenden Arbeitseinheiten, sondern aus einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang. Für die Tätigkeit einer Unterrichtsschwester folgt dies schon daraus, dass es sich um eine von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Funktionsbezeichnung handelt. Wenn aber die Tätigkeit einer „Unterrichtsschwester“ als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, muss dies auch für Tätigkeit einer Diplommedizinpädagogin in Abgrenzung zur Tätigkeit einer „Unterrichtsschwester“ gelten. Die Tätigkeit kann nicht in sinnvoll abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheiten ausgeteilt werden, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führen und hat insoweit Funktionscharakter. Insbesondere ist eine Aufspaltung der Lehrtätigkeit je nach Wissensgrundlage nicht möglich. Die Tätigkeit der Klägerin dient vielmehr einem einheitlichen Arbeitsergebnis, das darin besteht, werdende Krankenpflegekräfte in Theorie und Praxis auszubilden. Soweit die Klägerin neben ihrer eigentlichen Lehrtätigkeit einschließlich Praxisbegleitung und sonstige Betreuung sowie Prüfungsabnahme und sonstige Einschätzungen noch andere Tätigkeiten wie administrative Tätigkeiten und Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen, in internen und externen Gremien und bei der Ausbildungsplanung auszuüben hat, gehören diese als Zusammenhangstätigkeiten zur Lehrtätigkeit der Klägerin.
c)
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin. Als Lehrkraft im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT-O fällt sie, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, unter die nach dem Landesbesoldungsgesetz für Lehrer geltende Besoldungsordnung A. Als Diplommedizinpädagogin verfügt sie über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung. Dies ergibt sich schon daraus, dass Diplommedizinpädagoginnen in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung A ausdrücklich aufgeführt sind.
Die Klägerin wird an der Gesundheitsakademie der Beklagten entsprechend verwendet. Ob es sich bei der Gesundheitsakademie um eine berufliche Schule im Sinne des Landesschulrechts handelt, ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2000 – 10 AZR 739/98 – (ZTR 2000, 513) entschiedenen Fall unerheblich. Denn im Unterschied zum Besoldungsrecht des Landes Sachsen Anhalt, auf welches es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ankam, ist die Verwendung an einer beruflichen Schule nach dem Besoldungsrecht des Landes Berlin nicht Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Die Verwendung an einer beruflichen Schule ist nach der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 13 nur von Bedeutung für die Frage, ob die in der Fußnote 6 genannten Lehrkräfte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden können. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Für die Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 13 kommt es deshalb auch nicht darauf an, inwieweit die Gesundheitsakademie der Beklagten nach wie vor organisatorisch eng mit dem Klinikum verbunden ist, oder ob es sich um eine weitgehend verselbstständigte Einrichtung handelt.
d)
Die Besoldungsgruppe A 13 entspricht nach § 11 Satz 2 BAT-O der Vergütungsgruppe II a BAT-O und ab dem 1. Januar 2009 nach § 4 Abs. 1 TVÜ-Ch. i. V. m. mit der Anlage 2 des TVÜ-Ch. der Entgeltgruppe 13 des TV-Ch..
4.
Die für das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 2007 maßgebliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-Ch., welche inhaltlich der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O entspricht, ist gewahrt.
Nach § 37 Abs. 1 TV-Ch. verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-Ch. wird die regelmäßige monatliche Vergütung jeweils am Monatsende fällig.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf höhere Vergütung ab dem 1. Februar 2008 mit Schreiben vom 8. August 2008, welches der Beklagten an demselben Tag zuging, geltend gemacht und damit rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Vergütung für den Monat Februar 2008.
Eine erneute Geltendmachung im Zusammenhang mit der Überleitung der Klägerin in den TV-Ch. zum 1. Januar 2009 war nicht erforderlich, weil der Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 des TV-Ch. auf demselben Lebenssachverhalt beruht.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter II. 1 und 2 Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 16. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11. November 2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum Montag, den 18. Januar 2010 – am 15. Januar 2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil entgegen und ist der Ansicht, die Klägerin sei zutreffend als „Unterrichtsschwester“ in die Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 / VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach der Anlage 1b zum BAT-O, weil sie Angestellte im Pflegedienst sei. Denn die Klägerin sei ausgebildete Säuglings- und Kinderkrankenschwester, verfüge über die tariflich geforderte mindestens einjährige abgeschlossene Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern durch ihre Ausbildung zur Medizinpädagogin bzw. Diplom-Medizinpädagogin und sei an einer Krankenpflegeschule als Unterrichtsschwester tätig. Dieser Begriff sei tarif-legaldefiniert in der Protokollnotiz Nr. 17 zur Vergütungsgruppe Kr VII Fallgruppe 12 des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT-O.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT/BAT-O. Die Anlage 1a zum BAT-O bzw. deren Sonderregelung für Lehrkräfte aus § 2 des Änderungstarifvertrages zum BAT-O vom 8. Mai 1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O könne deshalb keine Anwendung auf die Klägerin finden, weil die Klägerin zutreffend noch der Anlage 1b zum BAT-O eingruppiert sei. Die Tarifparteien des BAT/BAT-O hätten spezielle Tätigkeitsmerkmale für Unterrichtsschwestern geschaffen, die vorliegend erfüllt seien. Eine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT-O oder nach Lehrerrichtlinien schieden daher aus. Seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe aus der Anlage 1b zum BAT/BAT-O erfüllt, so sei eine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ausgeschlossen. Insofern könne es dahinstehen, ob die Klägerin auch „Lehrkraft“ i. S. d. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 BAT-O sei.
Die Beklagte behauptet, der zeitliche Anteil der Unterrichtung der WG 2 betrage nur 24 % an der anteiligen Unterrichtstätigkeit, welche 55 % der Gesamtaufgabenstellung nach der BAK vom 25. November 2008 ausmache. Zudem habe die Unterrichtstätigkeit der WG 2 keine höhere Wertigkeit, denn dieser Unterricht müsse nicht zwingend von Ärzten oder Diplom-Pädagogen unterrichtet werden. Da die höherwertige Prüftätigkeit lediglich einen Anteil von 5 % an der Gesamttätigkeit der Klägerin habe, folge aus der Prüftätigkeit nicht die Notwendigkeit einer höheren Eingruppierung.
Ferner ist die Beklagte der Ansicht, bei der Bezeichnung „Diplom-Medizinpädagoge“ handele es sich nicht um ein Funktionsmerkmal, so dass nicht von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen werden könne. Wenn der Begriff „Diplom-Medizinpädagoge“ werde im Gegensatz zu dem Begriff „Unterrichtsschwester“ in den Vergütungsordnungen zum BAT/BAT-O und der Entgeltordnung der Ch. gerade nicht genannt. Die Tätigkeit der Klägerin sei in mehrere abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten unterteilbar, die zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führten.
Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin werde nicht gemäß der Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung entsprechend verwendet. Denn die Klägerin unterrichte nicht an einer berufungsbildenden Schule.
Abschließend verweist die Beklagte darauf, dass ihre Rechtsauffassung auch von der VKA und der TdL vertreten werde, ebenso von der für die Gesundheitsakademie der Beklagten zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. September 2009 – 33 Ca 9597/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. September 2009 – 33 Ca 9597/09 – zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, sie sei bei der Beklagten als Diplom-Medizinpädagogin tätig und nicht als Unterrichtsschwester. Dies ergebe sich schon aus dem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1981.
Die Klägerin behauptet, sie unterrichtet zeitlich überwiegend die höherwertige WG 2.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Bezeichnung „Diplom-Medizinpädagoge“ habe Funktionscharakter, denn die Tarifvertragsparteien hätten diesen Begriff über § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O mit dem dort enthaltenen Verweis auf die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit einbezogen, wo dieser Begriff in der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung A ausdrücklich aufgeführt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 15. Januar 2010 und der Berufungserwiderung vom 22. Februar 2010 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 6. Mai 2010 Bezug genommen.