Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 17. Senat | Entscheidungsdatum | 30.03.2011 | |
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Aktenzeichen | L 17 R 172/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 1 S 1 AAÜG |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG> verpflichtet ist, für den Kläger Beschäftigungszeiten vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz <AVItech> und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1953 geborene Kläger schloss sein Studium mit der Fachrichtung „Technologie der Bauproduktion“ an der Ingenieurhochschule C am 23. Februar 1978 ab und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hochschulingenieur“ zu führen (Diplomurkunde vom selben Tag). Zudem ist ihm mit Urkunde vom 19. Dezember 1983 von der Ingenieurhochschule C der akademische Grad „Diplomingenieur“ verliehen worden. Vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 war er als Bauingenieur und Bauleiter bei dem VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg (Arbeitsverträge vom 23. Juni 1976, 30. Juni 1980, 09. März 1981 und 15. September 1982) beschäftigt, danach arbeitete er als Leiter der Abteilung Bauvorbereitung beim Rat des Kreises Senftenberg, Abteilung Gesundheitswesen.
Eine Versorgungszusage bezogen auf den hier allein streitigen Zeitraum wurde dem Kläger nicht erteilt, er hatte auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung <FZR> der ehemaligen DDR trat er im Januar 1985 bei.
Auf seinen Antrag vom 12. September 2003 stellte die Beklagte im Wege des außergerichtlichen Vergleichs (S 11 RA 426/04 SG Cottbus) mit Bescheid vom 22. November 2004 die Zeit vom 01. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der „Freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken“ (Anlage 1 Nr 8 zum AAÜG) und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest, lehnte jedoch die Feststellung der Zeit vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 zur AVItech ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG - Volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Der hiergegen vom Kläger am 25. November 2004 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11. November 2005 vor dem Sozialgericht <SG> C mit der Begründung Klage erhoben, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei der sachliche Anwendungsbereich der AVItech im streitigen Zeitraum gegeben gewesen. Bei dem VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg habe es sich um einen Volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Bauindustrie gehandelt. Nach dem vorliegenden Funktionsplan des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg vom 17. Juni 1981 habe es ausdrücklich einen Leiter des Produktionsbetriebes und einen Direktor für Produktion gegeben. Nichts anderes ergebe sich aus seinen Arbeitsverträgen, die auf der Grundlage des Rahmenkollektivvertrages der „kreisgeleiteten volkseigenen Bauindustrie“ geschlossen worden seien. So habe er, wie aus einer Bescheinigung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 17. Mai 2006 bestätigt werde, als Bauleiter eine große Anzahl von Neubauten geschaffen, die ausschließlich solchen Betrieben vorbehalten gewesen seien, die den volkseigenen Betrieben gleichgestellt gewesen seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 zu verpflichten, auch die Zeit vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem „Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz“ sowie entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezogen. Zudem hat sie ausgeführt, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei organisatorisch nicht dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen, sondern der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetrieb) und sei daher weder von der industriellen Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern, noch von der Massenproduktion von Bauwerken als Hauptzweck geprägt gewesen.
Das SG hat das Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg, den Handelsregisterauszug über dessen Rechtsnachfolgerin, die „RENBAU GmbH Reko, Erhaltung, Neubau“ und den Gesellschaftsvertrag vom 18. Juni 1990 der „Senftenberger Bauunternehmen GmbH“ beigezogen. Ferner hat es eine Auskunft vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz vom 25. September 2006 eingeholt, wonach der ehemalige VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg für kommunale Bauten von der Projektierung bis zur fertigen Ausführung zuständig gewesen sei. Ferner hat es von dem Insolvenzverwalter der „RENBAU GmbH, Reko, Erhaltung, Neubau“, Rechtsanwalt S, Cottbus, eine weitere Auskunft (25. Oktober 2006) eingeholt, dass dort keine Unterlagen mehr über den ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers vorliegen. Zudem hat es durch Vernehmung des ehemaligen Betriebsdirektors (1976 bis 1988) des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg, G M, Beweis zum wesentlichen Hauptzweck des VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg erhoben. Wegen des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminniederschrift vom 13. September 2006 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein Volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen, noch sei er durch § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech <2. DB> vom 24. Mai 1951 (GBl der DDR, 487) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen. Mangels Versorgungszusage habe es die Beklagte daher berechtigterweise abgelehnt, die umstrittene Beschäftigungszeit als Zugehörigkeitszeit zur AVItech festzustellen.
Gegen diese, ihm am 15. Januar 2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 12. Februar 2007 unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Berufung erhoben. Aus der Zeugenaussage des ehemaligen Betriebsdirektors ergebe sich bereits, dass unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ein volkseigener Produktionsbetrieb vorgelegen habe, der Hauptzweck des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg habe in der Durchführung von Baumaßnahmen und der Errichtung von Neubauten bestanden. Aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation des Zeugen M müssten allerdings dessen weitere Aussagen erheblich relativiert werden. Es seien entgegen dessen Darstellung wiederkehrende Objekte im Wohnungsbau, beim Bau von Schulen, Turnhallen, Theatern und Kaufhallen errichtet worden. Zudem sei eine Vielzahl von Schulen und Turnhallen gebaut worden. Dabei seien immer mehr vorgefertigte Systeme verbaut worden, damit die Bauzeit - Dynamik wirtschaftlich habe gestaltet werden können. Hierbei habe es sich vorwiegend um die Verwendung gleicher Wand-, Deckensysteme, Typenfenster und Türen, vorgefertigte Schornsteine, Heiznetze, stadttechnische Netze, Straßen, Zäune, Müllplätze, Spielplätze und Industrieanlagen gehandelt. Zum Teil seien auch Arbeiten wie zB der Einbau „wasserfester Verödelungen“ ausgeführt worden, die kein Spezialbaubetrieb, auch nicht der VEB Bau- und Montagekombinat Ost <BMK-Ost> leisten konnte. Zudem seien die Mitarbeiter des als volkseigener Produktionsbetrieb anerkannten BMK-Ost „weitaus weniger gefordert (gewesen), wenn sie Stücklisten für Plattentransporte ausgefüllt“ hätten, als die Mitarbeiter des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg. Zur weiteren Stützung seines Vortrags hat der Kläger eine Betriebschronik des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg im Zeitraum 1974 bis 1984 überreicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts C vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 zu verpflichten, auch die Zeit vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr 1 Anspruchs- und Anwartschaftenüberführungsgesetzes sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend; maßgebend sei eine hier nicht vorliegende - und für Kreisbaubetriebe regelmäßig aufgabenfremde - Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art.
Der Senat hat zur Struktur und zu den Tätigkeitsschwerpunkten des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg durch Vernehmung der dort früher tätig gewesenen Bauleiter S und V und des ehemaligen Betriebsdirektors M Beweis erhoben. Wegen des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 30. März 2011 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Streitsache S 11 RA 426/04 SG C und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, Versicherungsnummer , Bezug, die zur mündlichen Verhandlung vorlagen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2005 es zu Recht abgelehnt, auch den Zeitraum vom 01. März 1978 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der AVItech festzustellen, denn einen solchen Anspruch hat der Kläger nicht.
Gemäß § 8 Abs 1 AAÜG stellt der Versorgungsträger die Daten fest, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und teilt sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mit. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit <iVm> § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - Sozialrecht <SozR> 3-8570 § 8 Nr 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist für den hier allein streitigen Zeitraum vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 bei dem Kläger nicht der Fall.
Zwar ergibt eine Prüfung der in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen, dass die Vorschriften des AAÜG grundsätzlich auf ihn Anwendung finden (dazu BSG Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 2/09 R - B 5 RS 9/09 R - B 5 RS 10/09 R - B 5 RS 16/09 R - und - B 5 RS 17/09 R - alle juris.de).
Der hier allein geltend gemachte Zeitraum ist aber keine Pflichtbeitragszeit im Sinne von § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG, weil der Kläger in diesem nicht die Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hat. Zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem bedarf es des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der ehemaligen DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von den zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art 3 Grundgesetz <GG>) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - juris.de). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (BSG, Urteile vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 3 -; vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - juris.de). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr 6).
Nach diesen Grundsätzen gehörte der Kläger im hier allein streitbefangenen Zeitraum nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der „Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ vom 17. August 1950 (GBl der DDR, 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt, die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugutekommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB, durch welche die vom 26. September 1950 datierende 1. Durchführungsbestimmung (GBl der DDR, 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren. Bei dem Kläger lag im streitigen Zeitraum jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war vom 01. März 1978 bis zum 31.Dezember 1988 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern im VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg beschäftigt, dem nicht die Produktion in dem hier allein maßgebenden, versorgungsrechtlichen Sinne das überwiegende Gepräge gab.
Wie das Bundessozialgericht bereits in seinen Urteilen vom 09. und 10. April 2002 (- B 4 RA 42/01 R - am angegeben Ort <aaO> und - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 5) ausgeführt hat, war der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale
1. Betrieb
2. volkseigen und
3. Produktion (Industrie oder Bauwesen)
gekennzeichnet. Er erfasst nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, war also nicht nur auf den Ausschluss privater Betriebe gerichtet. Erfasst von der Versorgungsordnung sind danach nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern beziehungsweise die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein. Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken im Sinne einer durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten im Sinne eines so genannten fordistischen Produktionsmodells dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -: vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - beide juris.de). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch (nachgeordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - aaO -; vom 10. April 2004 - B 4 RA 10/02 R - aaO): hier Gehwegplatten.
Nach der AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen schnelleren, planmäßigen Aufbau der DDR ermöglichen sollten (vgl Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem „Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen“ vom 14. Juni 1963 (GBl der DDR, 437) wider (dazu auch Landesssozialgericht <LSG> Sachsen, Urteil vom 22. Februar 2011 - L 5 R 92/08 (VEB Kreisbaubetrieb Werdau) - juris.de). Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) „Produktionsprinzip“ in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem oben genannten Beschluss unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 2; Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - aaO).
Bereits nach seiner rechtlichen Aufgabenzuweisung war der VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg danach kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne. Das „Produktionsprofil“ derartiger volkseigener Kreisbaubetriebe wurde konkretisiert durch die „Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe“ vom 29. Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, 33 ff), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt. Nach der dieser Verfügung als Anlage beigefügten „Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe“ <Rahmenrichtlinie> (so auch Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. März 2011 - L 3 R 563/10 -; Urteil vom 27. September 2007 - L 27 R 301/05 - beide juris.de) waren die volkseigenen Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich (Nr I. 1 der Rahmenrichtline). Diese Aufgaben lagen im „Hoch- und Tiefbau für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz“; zudem sollten Kreisbaubetriebe vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms erfüllen“ (Nr I. 1 am Ende der Rahmenrichtlinie). Die Kreisbaubetriebe seien „Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis“ (Nr I. 3 der Rahmenrichtlinie).
Bereits die in der Rahmenrichtline als (rechtliche) Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms, macht deutlich, dass es im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung ging. Dem entspricht auch die Zuordnung der Kreisbaubetriebe im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe „20270“ - Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturbetriebe. Dass die Kreisbaubetriebe - aufgrund ihrer Größe und fehlender Ressourcen - gerade nicht die standardisierte Massenfertigung von Bauten betrieben, ergibt sich auch aus der Existenz der Baukombinate, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Hierzu heißt es im „Ökonomischen Lexikon“ (3. Auflage, Berlin, A-G, 1978) unter dem Stichwort „Baukombinat“ (Seite 273):
„Durch die Kombinatsbildung wird es möglich, die Reproduktionsstufen Vorbereitung, Durchführung und Realisierung der Produktion zu einem einheitlichen Prozess zusammenzuschließen und konzentriert auszubauen… und einheitlich… zu leiten…; die Kombinate sind die modernste Form der Leitung der Industrie der DDR; sie sind auf Grund ihrer Stellung in der Volkswirtschaft am besten geeignet, den Gesamtprozess der Konzentration und Kooperation in der Industrie zu qualifizieren und die Intensivierung der Produktion durch die sozialistische Rationalisierung ständig und umfassend zu gewährleisten. Dazu bedarf es eigener Rationalisierungskapazitäten (einschließlich Projektierung und Bau von Rationalisierungsmitteln) sowie eigener Baukapazitäten…“.
Dass es gerade die Baukombinate waren, welche den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorantrieben, und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe, ergibt sich auch aus den Ausführungen zum Begriff „Bauproduktion“ im „Ökonomischen Lexikon“ (aaO, Seite 277):
„..Die infolge der schnellen Entwicklung der Volkswirtschaft erforderliche erhebliche Steigerung der Bauproduktion muss insbesondere durch die weitere zielstrebige Industrialisierung der Bauproduktion einschließlich des Ausbaus der Vorfertigungskapazitäten und der weitgehenden Mechanisierung der Baustellenprozesse und durch die Substitution traditionelle durch leichte ökonomische Baumaterialien … sowie durch die Einsparung von Baumaterialien gesichert werden > Baukombinate > Baustellenfertigung“
Auch nach seiner tatsächlichen Ausrichtung war der VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg kein volkseigener Produktionsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinn der AVItech. Nach den in der vorliegenden Betriebschronik im Zeitraum vom 1974 bis 1984 dokumentierten Baugewerken und in Auswertung der vorliegenden Zeugenaussagen steht nicht zu der nach § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtgesetz <SGG> erforderlichen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im hier allein streitigen Zeitraum vom 01. März 1978 bis zum 31. Dezember 1988 in einem Betrieb beschäftigt war, welcher zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens im vorstehenden Sinne oder zu einem gleichgestellten Betrieb gehörte. Für einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie fehlt es von vornherein an jeglichen Anhaltspunkten. Ferner war der Kläger auch nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt. Es nichts dafür ersichtlich, dass der Hauptzweck des VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg in der industriellen Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern bestand.
Der Senat konnte sich insbesondere entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht davon überzeugen, dass der VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg entgegen seinem dargestellten (rechtlichem) Hauptzweck als Kreisbaubetrieb in der ehemaligen DDR tatsächlich im hier allein streitigen Zeitraum massenhaft Bauwerke industriell hergestellt hat. Bereits aus der vom Kläger selbst vorgelegten Betriebschronik seines ehemaligen Beschäftigungsbetriebes für die Jahre 1974 bis 1984 geht im Gegenteil deutlich hervor, dass der Betrieb gerade nicht von einer im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung verstandenen „Massenproduktion von Bauwerken“ geprägt war. Zwar wird dort, was auch von den vom Senat gehörten Zeitzeugen M, S und V übereinstimmend bestätigt worden ist, ein Tätigkeitsschwerpunkt im Hochbau beschrieben, wobei es sich jedoch stets um konkrete, einzelfallbezogene Projekte gehandelt hat. Dabei variierte, wie in der Betriebschronik auch dargestellt, die Bautätigkeit jährlich aufgrund der Vorgaben des Bezirks und des jeweiligen Kreisbaudirektors zwischen der Sanierung und Rekonstruktion vorhandener Gebäude und den Neu- und Erhaltungsbauten. Eine eindeutige Schwerpunktausrichtung, wie vom Kläger behauptet, in Form eines rationalisierten und gleichgelagerten Fertigungsprozesses bei der massenweisen Herstellung von Gebäuden bestand gerade nicht. Zwar wurden, wie insbesondere vom Zeugen V dargestellt, auch Wohnungseinheiten in Blockbauweise errichtet. Dieser Wohnungsneubau erreichte aber, was auch von den Zeugen S und V eingeräumt wurde, bei Weitem nicht die Dimensionen eines Massenausstoßes von Bauwerken, wie sie zB von Baukombinaten vorgenommen wurden (dazu auch LSG Sachsen, Urteil vom 22. Februar 2011 - aaO). Zudem hat insbesondere der Zeuge S glaubhaft ausgeführt, dass dieser, im Vergleich zu den Baukombinaten, vergleichsweise geringe Neubau von Wohneinheiten durchaus individuell, bezogen auf die Bedürfnisse der jeweiligen Abnehmerkreise projektiert wurde. Auch im industriellen und kommunalen Baubereich kam es nicht zu einer Massenproduktion. Der Zeuge M, dem entgegen der Einlassung des Klägers der Senat aufgrund seiner leitenden Stellung im VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg eine besondere Bedeutung beimisst, hat glaubhaft und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Betriebschronik nur den Bau von acht bis zehn Schulen im hier streitigen Zeitraum bekundet. Dabei hat selbst der vom Kläger benannte Zeuge S darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis lediglich 2 Sporthallen vollständig identisch gebaut worden sind, was zudem durch die erstinstanzliche Zeugenaussage des Zeugen M bestätigt wird. Tatsächlich hat der VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg, was ebenfalls gegen eine individuelle Massenproduktion von Bauwerken spricht, regelmäßig größere und kleinere individuell geplante Bauten errichtet und bestehende Gebäude saniert. Dies gilt etwa für den Bau der PGH „Lackmetall“ in Berlin, der Sanierung und des Umbaus des Theaters in Cottbus und der Sanierung ganzer Straßenzüge. Für den Senat ist aufgrund der vorliegenden Faktenlage durchaus nachvollziehbar, wenn der Zeuge M in der Zusammenschau die Bautätigkeit des VEB Kreisbaubetriebes Senftenberg, die dem Gesamtbetrieb sein Gepräge gegeben hat, als „Auffangbecken“ für Bauausführungen beschrieben hat, die andere Betriebe oder Kombinate nicht von ihren Kapazitäten her erledigen konnten oder wollten.
Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht, wie vom SG zutreffend ausgeführt, um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kreisbaubetrieb Senftenberg kann unter keine dieser Betriebs- bzw. Einrichtungsgruppen gefasst werden.
Auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 7 -; LSG Sachsen, Urteil vom 22. Februar 2011 - aaO). Das Bundesverfassungsgericht <BVerfG> hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art 3 GG nicht beanstandet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1; Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr 4). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an eine diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinie der DDR angeknüpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen hieran nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG fehlt.