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Kostenfestsetzung; Beschwerde; Disziplinarverfahren; Kosten einer Observation; Entstehung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens; Erstattungsfähigkeit verneint; Übertragung der Neufestsetzung auf Urkundsbeamten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 04.09.2014
Aktenzeichen OVG 3 K 36.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 164 VwGO, § 165 VwGO, § 151 VwGO, § 146 VwGO, § 173 VwGO, § 573 Abs 1 ZPO, § 572 Abs 3 ZPO, § 79 Abs 2 DG BB

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers ist unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. April 2012 der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 2011 in dem Verfahren zu ändern.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit dieses die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 2011 teilweise zurückgewiesen hat, hat Erfolg. Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten (§ 164 VwGO) für das (Disziplinar-)Verfahren waren die vom dortigen Kläger - dem Erinnerungsgegner - geltend gemachten Kosten für die Beauftragung der „...in vollem Umfang abzusetzen, weil sie nicht erstattungsfähig sind.

Nach § 79 Abs. 2 LDG zählen zu den in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach Maßgabe der Kostenentscheidung des Urteils auszugleichenden Kosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Zu letzteren gehören die fraglichen Kosten bereits deshalb nicht, weil sie nicht im Rahmen des mit Verfügung vom 9. Juni 2004 eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens, sondern bereits vorher entstanden sind. Ausweislich der vom Erinnerungsgegner im Kostenfestsetzungsverfahren eingereichten Rechnung der „...vom 10. Mai 2004 wurde der Betrag von 9.133,38 EUR für (Observierungs-)Leistungen in Rechnung gestellt, die auf Grund eines Auftrags vom 6. April 2004 im Zeitraum vom 15. April bis 1. Mai 2004 erbracht worden waren. Eine im Vorfeld der Entscheidung über die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgende Observation gehört unabhängig davon nicht zu dessen Kosten, ob sie der Vorbereitung der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder der Sicherung von Beweisen - hier über unerlaubtes Entfernen aus dem Dienst - dient. Ebenso wenig sind die Kosten der Observation als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen im Sinne des § 79 Abs. 2 LDG anzusehen, die im Wege der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO erstattungsfähig wären. Auch der Umstand, dass - wie hier - Ergebnisse der Observation in der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens verwertet wurden, macht die hierfür entstandenen Kosten noch nicht zu Aufwendungen der Rechtsverfolgung im Gerichtsverfahren.

Aus den vom Erinnerungsgegner angeführten Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 4. März 2004 - 2 A 11942/03.OVG -, juris) und des LAG Köln (Urteil vom 10. Oktober 2001 - 7 Sa 932/00 -, juris) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand beider Verfahren war nicht die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Observation im Rahmen der Kostenfestsetzung im gerichtlichen Disziplinarverfahren bzw. im Kündigungsschutzprozess, sondern das Bestehen eines mittels Erstattungsbescheids geltend gemachten (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. März 2004 - 2 A 11942/03.OVG -, juris, Rn. 3) bzw. zur Aufrechnung gestellten (LAG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 7 Sa 932/00 -, juris, Rn. 26 ff.) Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers gegen den Beamten bzw. Arbeitnehmer. Ob der Erinnerungsgegner gegen den Erinnerungsführer einen Anspruch auf Ersatz der für seine Observation im Vorfeld des Disziplinarverfahrens entstandenen Kosten hat und diese ggf. mittels Erstattungsbescheid gegenüber dem Erinnerungsführer geltend machen kann (vgl. § 44 LBG a.F. bzw. § 48 BeamtStG, s.a. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. März 2004 - 2 A 11942/03.OVG -, juris, Rn. 3 ff.), ist hier nicht zu entscheiden. Ein solcher Schadensersatz- oder Erstattungsanspruch wäre jedenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.

Die Übertragung der Neufestsetzung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruht auf § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 573 Abs. 1, 572 Abs. 3 ZPO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2014 - OVG 6 K 56.14 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).