Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 29.08.2018 | |
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Aktenzeichen | 13 WF 131/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2018:0829.13WF131.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Im Anwendungsbereich des § 10 AUG kommt der Ansatz von Übersetzungskosten als Ersatzvornahme nur nach vorangegangenen erfolgloser Übersetzungsaufforderung in Betracht (vgl. Hau in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, Anhang 2 zu § 110: AUG, Rn. 20).
2. Im Anwendungsbereich der EuZVO entscheidet nach Art. 5 EuZVO über die Beifügung einer Übersetzung die antragstellende Person bindend nach regelmäßig erforderlicher Belehrung gemäß Abs. 1; die Belehrung hat über die Tragung von Übersetzungskosten zu informieren (vgl. Musielak/Voit/Stadler EuZustVO Art. 5 Rn. 1; Schlosser/Hess/Schlosser EuZVO Art. 5 Rn. 1; MüKoZPO/Rauscher EG-ZustellVO Art. 5 Rn. 4).
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Kostenansatz des Amtsgerichts Schwedt/Oder aus der Kostenrechnung vom 17.05.2018 in Ansehung der Dolmetscherauslagen in Höhe von 853,54 € aufgehoben und die Gerichtskosten in dieser Höhe niedergeschlagen. Im Übrigen wird die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Schwedt vom 24.07.2018 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen.
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung gegen einen Kostenansatz über Auslagen von 873,54 €, davon 853,54 € für Dolmetscherkosten.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 beantragte sie gemäß §§ 72 AUG, 245 FamFG die Bezifferung eines vom Amtsgericht im vereinfachten Verfahren erlassenen dynamisierten Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses (30). Das Amtsgericht erbat gemäß Schreiben vom 09.02.2016 in Ansehung eines beabsichtigten Zustellungsersuchens von der Beschwerdeführerin näher bezeichnete Unterlagen und verfügte nach deren Eingang deren Übersetzung in die schwedische Sprache. Die hierfür berechneten Dolmetscherkosten (68) sind Gegenstand einer Kostenrechnung vom 17.05.2018 zum Kassenzeichen 2618570016920 (II).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Kostenerinnerung wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Notwendigkeit einer Übersetzung und einer Zustellung ihres Bezifferungsbegehrens an den Unterhaltsschuldner.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nach Vorlage an den Bezirksrevisor, der die Kausalität einer falschen Sachbehandlung für die Kosten ablehnt (172), nicht abgeholfen und dem Rechtspfleger vorgelegt (190r). Dieser hat sie durch Beschluss vom 17.05.2018 zurückgewiesen (199 ff) und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Nichtabhilfebeschluss vom 24.07.2018 dem Senat vorgelegt (208).
2. Die nach § 57 Abs. 2 S 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenansatzbeschwerde hat in Ansehung der Dolmetscherkosten endgültig Erfolg.
Diese sind nach § 20 FamGKG aufgrund offensichtlicher Fehlanwendung zwingenden Rechts wegen einer bereits in der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 07.02.2018 (172) angesprochenen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.
Nach dieser Stellungnahme kommt im Anwendungsbereich des § 10 AUG der Ansatz von Übersetzungskosten als Ersatzvornahme nur nach vorangegangenen erfolgloser Übersetzungsaufforderung in Betracht (vgl. Hau in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, Anhang 2 zu § 110: AUG, Rn. 20). Eine Übersetzungsaufforderung an die Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht indessen offensichtlich unterlassen. Diese insoweit nicht veranlasste Ersatzvornahme war auch kausal für die damit verbundenen Übersetzungskosten, denn ein Einverständnis der Beschwerdeführerin mit einer (nochmaligen) Übersetzung lässt sich nicht feststellen, sondern sicher ausschließen. Sie hatte bereits alle aus ihrer Sicht übersetzungsbedürftigen Schriftstücke in übersetzter Fassung eingereicht.
Im Anwendungsbereich der EuZVO ergibt sich die falsche Sachbehandlung in ähnlicher Weise aus Art. 5 EuZVO. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Beifügung einer Übersetzung die antragstellende Person bindend nach regelmäßig erforderlicher Belehrung gemäß Abs. 1, die sie über die Tragung von Übersetzungskosten zu informieren hat (vgl. Musielak/Voit/Stadler EuZustVO Art. 5 Rn. 1; Schlosser/Hess/Schlosser EuZVO Art. 5 Rn. 1; MüKoZPO/Rauscher EG-ZustellVO Art. 5 Rn. 4). Eine Belehrung über die Tragung von Übersetzungskosten war hier offensichtlich unverzichtbar, denn die Beschwerdeführerin ging klar erkennbar davon aus, bereits alle übersetzungsbedürftigen Schriftstücke eingereicht zu haben; dessen ungeachtet hat das Amtsgericht als Übermittlungsstelle (Art. 2 EuZVO, § 1069 ZPO) die Belehrung unterlassen.
3. Im Übrigen hat die Beschwerde nur vorläufig Erfolg.
Soweit das Amtsgericht versucht hat, den Bezifferungsantrag der Beschwerdeführerin dem Antragsgegner zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzustellen, liegen die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten nach § 20 FamGKG mangels einer offensichtlichen Fehlanwendung zwingenden Rechts nicht vor. Die Notwendigkeit einer Anhörung des Unterhaltsschuldners im Rahmen eines Bezifferungsverfahrens nach den §§ 72 AUG, 245 FamFG entspricht einer in der Literatur weitverbreiteten Auffassung (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 245 FamFG, Rn. 7; Musielak / Borth / Borth/Grandel FamFG § 245 Rn. 3).
Im Umfang der verbleibenden Gebühr von 20 € war die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Schwedt vom 24.07.2018 allerdings wegen unzureichender Begründung der anzuwendenden Kostenvorschrift aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BeckOK KostR/Laube GKG § 66 Rn. 268 m.w.N.). Das Amtsgericht hat zur Nichtabhilfe schlicht auf seine Erinnerungsentscheidung vom 04.07.2018 verwiesen, die ihrerseits das Vorbringen des Bezirksrevisors aus dessen Stellungnahme vom 07.02.2018 zur Maßgeblichkeit der Gebührennummer 1320 KV JVKostG mit einer Bestimmungsbefugnis der Prüfstelle (vgl. BeckOK KostR/Sporré JVKostG Rn. 3) kommentarlos übergeht (vgl. 172).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 57 Abs. 8 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.