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Anrechnungszeiten, Hochschulausbildung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 07.10.2010
Aktenzeichen L 22 R 988/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 263 Abs 3 SGB 6

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger eine höhere Regelaltersrente wegen einer höheren Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zu gewähren ist.

Der 1942 geborene Kläger bezieht seit dem 01. März 2007 Regelaltersrente (Rentenbescheid der Beklagten vom 05. Januar 2007). Der monatliche Zahlbetrag betrug 942,24 € bei 38,2294 persönlichen Entgeltpunkten – EP – (Ost). Die Beklagte berücksichtigte dabei die Zeit vom 02. September 1957 bis 31. August 1960 als Zeit der beruflichen Ausbildung mit Pflichtbeiträgen, die Zeit vom 01. November 1964 bis zum 31. August 1967 als Zeit der Schulausbildung (inklusive zwei Monaten Überbrückungszeit) und die Zeit vom 01. September 1967 bis zum 16. Juli 1971 als Zeit der Hochschulausbildung (Anlage 2, Seite 1 des Rentenbescheides). Bei der im Rahmen der Feststellung von EP für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Anlage 4, Seite 1 und 2 des Rentenbescheides) vorzunehmenden Grundbewertung wurden im belegungsfähigen Gesamtzeitraum (vom 02. September 1957= Beginn der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung bis 19. Februar 2007=Vollendung 65. Lebensjahr) 81 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate angesetzt, so dass als belegungsfähig 513 Kalendermonate verblieben. Die von der Beklagten errechneten 38,2906 EP für die Grundbewertung (Anlage 4, Seite 1 des Rentenbescheides) ergaben, geteilt durch 513 Monate, einen Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0746 Punkten. Diesen rechnete sie im Rahmen der „Bewertung beitragsfreier Zeiten“ (Anlage 4, Seite 3 des Rentenbescheides) für 36 Monate Schul- oder Hochschulausbildung (Zeitraum vom 01. November 1964 bis 31. Oktober 1967) als Anrechnungszeit zu 34,38 % (0,0256 EP) an, so dass sich für die beitragsfreien 36 Monate Schul- und Hochschulausbildung zusätzlich 0,9216 EP ergaben. Die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, die über 36 Kalendermonate hinausgingen (hier 45 Kalendermonate Hochschulausbildung vom 01. November 1967 bis zum 16. Juli 1971), erhielten keine EP. Auf den Inhalt des Rentenbescheides vom 05. Januar 2007 wird im Übrigen Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Bewertung der 36 Kalendermonate Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung wandte; pro Monat seien nicht 34,38 % der Grundbewertung von 0,0746 EP, sondern 75 % davon anzurechnen, so dass sich eine höhere Rente ergäbe. Nach seiner Meinung seien die Neufassungen der §§ 74, 263 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, auf denen die Berechnungen der Beklagten beruhten, verfassungswidrig. Denn sie stellten ihn schlechter als Versicherte mit einer Fachschulausbildung. Durch die gesetzliche Neuregelung würden zwei Gruppen von Normadressaten – Versicherte mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung einerseits, Versicherte mit Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung und Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andererseits – ungleich behandelt, obwohl beide Gruppen während der Ausbildung in der Regel keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hätten. Der in der Begründung zum Gesetzentwurf genannte Sachgrund für die Differenzierung, wonach Absolventen von allgemein bildenden Schulen und Hochschulen in der Regel bessere Verdienstmöglichkeiten aufwiesen und deshalb überdurchschnittliche Anwartschaften erwerben könnten, so dass es vor dem Hintergrund demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein könne, diese Zeiten zu „privilegieren“, spiegele die Realität nicht wider. Denn viele Hochschulabsolventen müssten aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage Arbeitsplätze annehmen, die in ihrer Vergütung nicht der akademischen Ausbildung entsprächen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen: Der Rentenversicherungsträger sei an die geltenden Gesetze gebunden. Eine eigene Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch die Behörde finde nicht statt.

Mit der am 31. Mai 2007 beim Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage hat der Kläger mit der gleichen Begründung wie im Widerspruchsverfahren sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2007 dahingehend abzuändern, dass die Entgeltpunkte für die Hochschulausbildung ab 01. März 2007 der Fachschulausbildung angepasst werden.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil des SG vom 29. November 2007 ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Regelung des § 74 Abs. 4 SGB VI nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Bei typisierender Betrachtung könnten Akademiker bereits durch ihre Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nach vertretbarer Auffassung des Gesetzgebers (Hinweis auf BT-Drucksache 15/2678 Nr. 6 Seite 14) nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung sein, diese Zeiten zu privilegieren. Zeiten einer nicht akademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sollten, so der Gesetzgeber, hingegen auch weiterhin mit bis zu 75 % des Durchschnittsentgelts bewertet werden. Hier sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften im selben Umfang aufgebaut würden wie auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung. Zudem käme es bei Beibehaltung der bisherigen Regelung nach Auffassung des Bundestages zu einer sozialpolitisch bedenklichen Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System andererseits, bei denen weiterhin eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 % des Durchschnittsentgelts erfolgte.

Gegen das dem Kläger am 30. April 2008 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Mai 2008 Berufung eingelegt. Er hält die Neuregelung der §§ 74 Abs. 4, 263 Abs. 3 SGB VI nach wie vor für verfassungswidrig und verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Stellungnahme des Bundesrates, wonach dieser die Abschaffung der Bewertung der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung und Hochschulausbildung abgelehnt habe, da die Maßnahmen ein falsches Signal gegen Qualifizierung und Ausbildung setzten. Der Kläger ist der Auffassung, dass es nicht zutreffe, dass Absolventen einer Hochschulausbildung zwangsläufig höhere Verdienste erzielten und damit eine höhere Rente erhielten bzw. besser in der Lage seien, Rücklagen für das Alter zu bilden. Beispielhaft führte der Kläger die Berufsgruppen der Juristen und Ärzte an; Untersuchungen würden ergeben, dass die genannten Berufsgruppen teilweise Nebenberufe (Taxifahren, Gaststättengewerbe etc.) ausüben müssten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder letztlich zur Berufsausübung sogar ins Ausland gingen. Insoweit verletze die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Hochschulabsolventen einerseits und Fachschulabsolventen andererseits Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Kläger hat eine Differenz zwischen begehrter und tatsächlich ausgezahlter Bruttorente für die Zeit ab 01. März 2007 in Höhe von 25,14 € für die Zeit ab Rentenanpassung 01. Juli 2008 in Höhe von 25,55 € errechnet und klargestellt, dass er keine Bedenken dagegen habe, dass die Beklagte, wie gesetzlich vorgesehen, Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, die über drei Jahre hinausgingen, nicht mit EP bewertet.

Der Senat legt als Antrag des Klägerszugrunde,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anrechnung der bereits gezahlten Rente eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer 1,0944 Entgeltpunkte pro Monat für 36 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der bei gezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Rentenbescheid der Beklagten vom 05. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer höheren Bewertung seiner Zeit der Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeit.

Auf den Rentenanspruch des Klägers (Regelaltersrente ab 01. März 2007) finden die Vorschriften des zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geltenden Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwendung (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich u. a. aus den ermittelten EP (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die aus der Summe aller Entgeltpunkte insbesondere für Beitragszeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1 a, 55, 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) und beitragsfreie Zeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB VI), zu denen Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) zählen, resultieren (§ 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Dabei treten EP (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgelte für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet (§ 254 d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Es werden die nach der Gesamtleistungsbewertung für u. a. beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1 SGB VI) ermittelten EP im Verhältnis als EP (Ost) berücksichtigt, indem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten EP (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen (§ 263 a Satz 1 SGB VI).

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Dementsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des angefochtenen Bescheides die vom Kläger zurückgelegten Zeiten vom 01. November 1964 bis zum 31. August 1967 (34 Monate) und vom 01. September 1967 bis zum 16. Juli 1971 als Hochschulausbildung (47 Monate), insgesamt 81 Monate, voll berücksichtigt.

Nach § 71 Abs. 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Im vorliegenden Fall ergaben sich aus der Grundbewertung ein Durchschnittswert von 0,0746 EP und ein ebensolcher aus der Vergleichsbewertung (vgl. Anlage 4 Seite 2 des angegriffenen Bescheides). Im Rahmen der Berechnung nach § 71 Abs. 1 SGB VI findet eine Begrenzung statt; gemäß § 74 Satz 1 und 2 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1791) mit Wirkung vom 01. Januar 2005 wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 v. H. begrenzt (so genannte begrenzte Gesamtleistungsbewertung); ferner darf der begrenzte Gesamtleistungswert für einen Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht bewertet. Dies würde an sich dazu führen, dass – neben der vom Kläger nicht angegriffenen Nichtbewertung der über 36 Monate hinausgehenden Zeit der Hochschulausbildung (45 Monate) – der noch streitige Zeitraum der Schul- und Hochschulausbildung vom 01. November 1964 bis zum 31. Oktober 1967 rentenrechtlich gar nicht zu berücksichtigen wäre.

Hinsichtlich der Nichtbewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung hat der Gesetzgeber aber für rentennahe Jahrgänge eine Vertrauensschutzregelung getroffen (BT-Drs. 15/2149, Seite 29 zu Buchstabe c). Gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung abweichend von § 74 Satz 4 SGB VI doch bewertet, jedoch in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nicht mit 75 v. H., sondern mit einem sich aus der Tabelle aus § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ergebenden anderen Prozentwert, der sich nach dem Beginn der Rente richtet. Im vorliegenden Fall beginnt die Rente des Klägers im März 2007; daraus folgt, dass ausgehend von diesem Rentenbeginn die Anrechnungszeiten wegen der Schul- und Hochschulausbildung des Klägers nicht auf 75 v. H, sondern auf 34,38 v. H. begrenzt werden. An die Stelle von monatlich 0,0625 EP (§ 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI) treten in Abhängigkeit vom Rentenbeginn März 2007 maximal 0,0286 EP gemäß § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Wie aus der Tabelle des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI und der Begründung des Gesetzentwurfs zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BT-Drs. 15/2149, Seite 29 zu Buchstabe c) ersichtlich, werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung bei einer Rente mit Beginn nach dem 31. Dezember 2008 bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nicht mehr bewertet.

Die Beklagte hat die genannten Vorschriften bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung rechnerisch richtig angewandt (vgl. Anlage 4 Seite 3 des angegriffenen Bescheides) und die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung des Klägers vom 01. November 1964 bis zum 31. Oktober 1967 zutreffend für jeden Kalendermonat mit 0,0256 EP bewertet. Ausgehend von dem maßgeblichen Wert für die Gesamtleistungsbewertung in Form des Durchschnittswertes aus der Grund-/Vergleichsbewertung von 0,0746 EP, multipliziert mit dem Tabellenwert des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI für einen Rentenbeginn März 2007 von 34,38 v. H. ergab sich der Wert von 0,0256, der unter dem maßgeblichen Höchstwert von 0,0286 liegt. Die Beklagte hat daher diesen Betrag rechnerisch zutreffend für die weitere Ermittlung von EP zugrunde gelegt. Dies ist als solches, wie auch der Rentenbescheid im Übrigen, zwischen den Beteiligten nicht streitig. Hinweise darauf, dass die Beklagte bei der weiteren Berechnung der Rente des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, sind nicht ersichtlich.

Eine Verletzung von Verfassungsrecht, die der Kläger hier allein geltend macht, durch die Vorschriften der §§ 74 Satz 4, 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes liegt nicht vor, so dass auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Art. 100 Abs. 1 GG) nicht in Betracht kommt.

Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht erhielten Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem 17. Lebensjahr im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VII für drei Jahre einen eigenen (EP-)Wert und wirkten insoweit Renten steigernd. Dieser Wert hätte sich im Fall des Klägers auf 46,31 € monatlich belaufen (0,0746 x 75: 100 = 0,0560 x 36 Monate = 2,0160 x 22,97 € aktueller Rentenwert [Ost] nach § 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 vom 06. Juni 2005, BGBl. I Seite 1578 = 46,31 € monatlich). Diese Bewertung fällt aufgrund der Neuregelung im RV-Nachhaltigkeitsgesetz für Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung beim Kläger wegen der Übergangsregelung zwar nicht vollständig weg, wohl aber ergibt sich ein verminderter Wert von 21,17 € monatlich (0,0256 EP x 36 Monate = 0,9216 x 22,97 € aktueller Rentenwert (Ost).

Die sich danach für den Kläger konkret nachteilig auswirkende Gesamtbegrenzung der Schul- und Hochschulausbildungszeiten durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Die Neuregelung des § 74 SGB VI beinhaltet zwar einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit der betroffenen Versicherten. Denn Schutzobjekt des Art. 14 Abs. 1 GG ist die Rentenanwartschaft insgesamt, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Dies gilt auch, soweit die Anwartschaft auf eine (Höher-)Bewertung einzelner Zeiten als Maßnahme des sozialen Ausgleichs in der Rentenversicherung beruht (so BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00, zitiert nach juris, Rz. 51). In die so geschützte Anwartschaft greift die Neuregelung des § 74 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz ein, indem der individuelle Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung von 75 %, höchstens 0,0625 EP pro Monat, in einem Vier-Jahreszeitraum bis auf Null herabgesetzt worden ist.

Der Gesetzgeber ist mit der Neufassung des § 74 SGB VI insoweit jedoch im Rahmen seiner Befugnis geblieben, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hierzu hat das BVerfG in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 (1 BvL 10/00, veröffentlicht in juris) Folgendes ausgeführt:

„... Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. ... Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. ... Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. ...

Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. ... Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. ... Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. ... Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rentenposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als eine Anwartschaft, soweit sie nicht Beitragsleistungen beruht. ....“

Der Eingriff in die Rentenanwartschaften der betroffenen Versicherten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ausweislich der Materialien zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz wollte der Gesetzgeber mit den darin getroffenen Maßnahmen die gesetzliche Rentenversicherung auch angesichts gestiegener Rentenlaufzeiten und weiterer ökonomischer Belastungen bezahlbar halten (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 15/2149, Seite 1 ff.). Dabei handelt es sich um Gründe des Allgemeinwohls, die grundsätzlich auch Eingriffe in bestehende Anwartschaften rechtfertigen können. Die Begrenzung/Nichtbewertung der Schul- und Hochschulausbildungszeiten ist auch erforderlich. Hierzu hat das BVerfG in seinem Urteil vom 25. Februar 2007, bezogen auf die Regelungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 h und Satz 2 i. V. m. § 74 Satz 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I Seite 1461) ausgeführt:

„... Der durch die zu prüfende Vorschrift bewirkte Wertverlust der Rentenanwartschaft kann auch als erforderlich angesehen werden. Dem Gesetzgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit denen er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Er kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen. ... Er war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusetzen oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten. ... Ebenso wenig war er, um dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, gehalten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und ggf. zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen. Denn deshalb kann dem Gesetzgeber auch nicht - entgegen der Auffassung des vorliegenden Gerichts - verfassungsrechtlich zur Last gelegt werden, er habe die von ihm erwogenen und verworfenen Alternativen nicht dokumentiert. ...

Für die Prüfung des Eingriffs am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den betroffenen Versicherten mit erheblichen Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbsstatus einen erheblichen Wertverlust zumutet. Dies trifft auch für den Kläger des Ausgangsverfahrens zu. ... Gleichwohl ist der Eingriff verhältnismäßig.

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Anwartschaft des Versicherten, soweit ihr eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre zugrunde liegt, insoweit nicht auf seiner Beitragsleistung zugunsten der versicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft beruht, die die Rente finanziert. Ist es zur Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. ... Dies ist hier in Bezug auf den beitragsfreien Anteil an den beitragsgeminderten Zeiten einer beruflichen Ausbildung der Fall. Die Berufsausbildung als solche begründet allein noch keinen personellen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (vgl. BVerfGE 58, 81, 113). ...“

Wie bei der verminderten Bewertung der ersten Berufsjahre im zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, so stellen auch die Schul- und Hochschulausbildungszeiten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dienen der eigenen Qualifizierung und liegen in seinem Verantwortungsbereich. Die geringere Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung wie im Fall des Klägers oder gar deren Nichtberücksichtigung bei Rentenzugängen ab Januar 2009 sind als Teil der Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Konsolidierung der Finanzlage in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hat, nach den Maßgaben des BVerfG geeignet und erforderlich, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der demografischen Veränderung weiterhin zu gewährleisten. Sie belasten den Betroffenen im Vergleich zum angestrebten Ziel nicht übermäßig, zumal die Versicherten für Schul- und Hochschulausbildungszeiten keine eigenen Beiträge entrichten.

Ein besonderer Schutz für den Fall eines Rentenbeginns zwischen Januar 2005 und Dezember 2008 wurde zudem durch die Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geschaffen, in deren Genuss auch der Kläger kommt. Mit seiner Übergangsregelung hat der Gesetzgeber den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, wonach bei Eingriffen in die Rentenanwartschaft auf die Nähe der Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen ist, Rechnung getragen (vgl. zum Erfordernis einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge: BVerfG, Urteil vom 25. Februar 2007, a. a. O., Rz. 59; zur Begründung der Übergangsregelung: BT-Drs. 15/2149, Seite 29 zu Buchstabe d).

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2007, a. a. O., Rz. 70) gebietet der allgemeine Gleichheitssatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleich Behandlung rechtfertigen könnten.

Da die hier infrage stehenden Neuregelungen der § 74, 263 Abs. 3 SGB VI die Abschmelzung einer rentenrechtlichen Vergünstigung, bzw. die - nach einer Übergangszeit - Nichtbewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zum Gegenstand haben, kommen als Vergleichsgruppen nur solche von der ursprünglichen Rechtslage begünstigte Versicherte in Betracht, die entweder von der Kürzung nicht oder nur im geringen Maße betroffen sind. Diese sind hier, worauf der Kläger zutreffender weise hinweist, die Versicherten mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Denn diese Zeiten werden weiter wie bisher mit 75 v. H. (für höchstens 36 Kalendermonate) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berechnet. Die Schul- und Hochschulausbildungszeiten werden hingegen - nach der Übergangszeit - nicht mehr bewertet und sind daher nicht mehr unmittelbar Renten steigernd.

Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber wird aber durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/2149, Seite 19) ist es vor dem Hintergrund steigernder demografischer Belastungen nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, die - bei typisierender Betrachtung - durch eine akademische Ausbildung besseren Verdienstmöglichkeiten und dadurch höheren Rentenanwartschaften zu privilegieren. Anders sei dies bei Zeiten nichtakademischer Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, bei denen davon nicht regelmäßig ausgegangen werden könne. Auch sieht es der Gesetzgeber bei Nichtbewertung der beruflichen Ausbildung an Schulen ansonsten als problematisch an, dass dann eine sozialpolitisch bedenkliche Ungleichbehandlung zur (bewerteten) tatsächlichen Berufsausbildung im dualen System bestünde (BT-Drs. 15/2149, a. a. O., Seite 19). Um andererseits diese Zeiten gegenüber den akademischen Zeiten nicht zu sehr zu begünstigen, wird eine Gesamtbegrenzung auf drei Jahre für die Bewertung eingeführt (BT-Drs. 15/2149, a. a. O., Seite 19). Diese Begründung des Gesetzgebers ist nicht sachfremd. Die darin vorgenommene Unterscheidung zwischen akademischer und nichtakademischer Ausbildung knüpft an unterschiedliche Sachverhalte an, nämlich an den unmittelbaren beruflichen Bezug der schulischen Ausbildung, wenn sie überwiegend berufsbildenden oder berufsvorbereitenden Charakter hat; dieser unmittelbare Bezug fehlt bei sonstiger Schul- und Hochschulausbildung. Insofern ist Art. 3 Abs. 1 GG beachtet worden.

Soweit der Kläger gegen die Begründung des Gesetzgebers anführt, dass in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit die Arbeitsmarktlage auch für Akademiker zu Erwerbseinbußen führe, begründet dies keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (BT-Drs. 15/2591, a. a. O., Seite 2) ergibt sich, dass ein Hochschulstudium auch unter Berücksichtigung höherer Kosten der Ausbildung und einer tendenziell kürzeren Erwerbsphase, besonders bei weitgehend öffentlich finanziertem Ausbildungsangebot, in der Regel immer noch zu einer „positiven Bildungsrate“ führt. Im Einzelnen heißt es hierzu in der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 03. März 2004 (BT-Drs. 15/2591, Seite 2):

„Unter Zugrundelegung der ‚Einkommens- und Verbrausstichprobe 1998’ (EVS 1998) verdienen in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversicherte Akademiker mit 2 299,00 € fast das 1,5-Fache des Durchschnitts der Versicherten (1 584,00 €). Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Lehre oder Gesellenprüfung liegen dagegen knapp unterhalb des Durchschnittsverdienstes (1 480,00 €).

Außerdem beziehen Versicherte mit Hochschulausbildung nach infratest-Studie ‚Altersicherung in Deutschland 1999’ (ASiD 1999) mit 1 163,00 € eine um durchschnittlich 350,00 € höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Personen mit abgeschlossener Lehre oder Gesellenprüfung (813,00 €).

Die Ansicht des Bundesrates, die Konzentration der Streichung bewerteter Anrechnungszeiten auf Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber beruflicher Bildung dar, teilt die Bundesregierung nicht. Bei typisierender Betrachtung können Akademiker bereits durch ihre Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen. ...“

Lässt sich demnach tatsächlich eine „positive Bildungsrendite“ für Akademiker im Hinblick auf eine im Durchschnitt höhere Rente als bei Nichtakademikern feststellen, durfte der Gesetzgeber auch typisierend zwischen Akademikern und Nichtakademikern für die Frage der Bewertung beruflicher Ausbildungszeiten einerseits und akademischer Ausbildungszeiten andererseits differenzieren. Der Kläger mag zu Recht darauf hinweisen, dass ein Akademiker gerade auch bei angespannter Arbeitsmarktlage nicht in jedem Fall überdurchschnittlich verdient bzw. bei einem im Vergleich zu Fachschulabsolventen höheren Verdienst im Einzelfall dieser Verdienst nicht ausreicht, den Verlust an Beitragsjahren auszugleichen. Allerdings folgt hieraus noch kein Anlass, die typisierende Betrachtungsweise zu beanstanden.

Anderslautende demografische Untersuchungsergebnisse als die vorliegenden, wonach Personen mit einem Hochschulabschluss im Durchschnitt über ein höheres Einkommen verfügen (Bruttomonatsverdienst der pflichtversicherten Arbeitnehmer 1998 nach Ausbildungsabschluss: 2.299 €, vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen des Wegfalls der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 2003, in BT-Drucksache 15/2305, S. 16) als z.B. solche mit Meisterschule (1.888 €, nach BT-Drucksache 15/2305, S. 16) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da der Gesetzgeber gerade auch im Bereich der Sozialversicherung bei der Ordnung von Massenerscheinungen auch dann, wenn sich in Einzelfällen Begünstigungen oder Benachteiligungen aus einer gesetzlichen Regelung ergeben mögen,verfassungsrechtlich nicht gehindert ist, typisierende Regelungen zu treffen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss des 1. Senates vom 17. Januar 1979, 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77, zitiert nach juris, dort Rz. 36), ist die hier in Frage stehende Differenzierung zwischen „akademischen“ und „nichtakademischen“ Ausbildungszeiten verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung bzw. Zeiten einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf insgesamt drei Jahre begrenzt worden ist (§ 74 S. 3 SGB IV und BT-Drs. 15/2149, a. a. O., Seite 19).

Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).