Gericht | VG Potsdam 11. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.11.2014 | |
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Aktenzeichen | 11 K 4205/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 22 Abs 1 Nr 6 Buchst c BerRehaG |
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz schlägt für die vor dem 30. Juni 1990 aus der DDR ausgereisten politisch Verfolgten keine Brücke, in der Form, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als kausale Folge der politischen Verfolgung fingiert werden kann. Eine solche Rechtsfolge sieht das Berufliche Rehabilitierungsgesetz nicht vor.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am ... September 1944 in ... geborene Kläger, Diplom-Ingenieur der metallverarbeitenden Industrie, wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 23. September 1997 für den Zeitraum vom 11. Juni 1986 bis 24. Februar 1988 als politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) anerkannt. Er wurde für den genannten Zeitraum in die Rentenversicherung der Angestellten, Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) im Bereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) eingeordnet. Der Kläger war nicht Mitglied der Freiwilligen Rentenzusatzversicherung oder eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems. In der zum Bescheid gehörenden Bescheinigung nach § 22 BerRehaG heißt es hinter dem Formularvordruck „Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem:“ „entfällt“. In den darunterliegenden Spalten sind die Formularsätze „Während der Verfolgung bestand eine Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem“ und „Aufgrund der Verfolgung endete die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem“ nicht angekreuzt worden. Auch hinter „Tätigkeit/Funktion:“ und „Versorgungssystem aus AAÜG/ZVsG* (Anlage/Nr.):“ finden sich keine Einträge.
Am 1. März 1954 war der Kläger aus familiären Gründen von seiner Mutter aus West-Berlin in die DDR zu seiner Tante gebracht worden. Der Kläger war nach Stellung eines Ausreisantrags gezwungen worden, sein Beschäftigungsverhältnis als Abteilungsleiter im VEB Halbleiter ... für den Bereich Planung Montage mit dem Ablauf des 10. Juni 1986 zu kündigen. Die Tätigkeit der Klägers als Abteilungsleiter Planung Montage bestand in der Ermittlung von Produktions- und Materialbedarfen sowie der Prüfung und Berechnung von Varianten von Materialbedarfen bezogen auf die Fertigung des VEB Halbleiterwerks ... Ab dem 17. November 1986 war der Kläger als Hausmeister bei der Inneren Mission tätig.
Am 24. Februar 1988 reiste der Kläger ins Bundesgebiet ein und lebt seitdem dort (ehemaliges West-Berlin).
Der VEB Halbleiterwerk ... stellte Erzeugnisse der Mikroelektronik, nämlich Dioden, Transistoren, Thyristoren, polykristalline Gleichrichter, Halbleiter-Thermoelemente, optoelektronische Halbleiter-Bauelemente, elektronische Bausteine nach Schaltungssystemen sowie Zubehör und Einzelteile für Halbleiter-Bauelemente her. Der VEB Halbleiterwerk ... wurde mit Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts ... (Oder) am 21. August 1990 in die Halbleiterwerke GmbH ... (Oder) umgewandelt.
Die Rentenversicherung für Angestellte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 7. September 1998 mit, dass er für die Verfolgungszeit nur unter Zugrundelegung eines Verdienstes von 600,- Mark monatlich als versichert gelte, da er zu Beginn der Verfolgung mehr als 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur Freiwilligen Rentenzusatzversicherung gehabt, davon aber keinen Gebrauch gemacht habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Kläger mittlerweile gemäß § 13 Abs. 1 a BerRehaG die Anrechnung des tatsächlich höheren Verdienstes vor Beginn der Verfolgung erreicht habe.
Mit am 10. August 2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 6. August 2009 beantragte der Kläger für den festgestellten Verfolgungszeitraum vom 11. Juni 1986 bis 24. Februar 1988 die weitere Feststellung, dass eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vorgelegen habe. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG bedürfe es für diese Feststellung nur des Vorliegens der abstrakt generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungsystems. Der Kläger wäre ohne die rechtsstaatswidrige Verfolgung als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, dem VEB Halbleiterwerk ... (Oder), beschäftigt gewesen.
Dieser Antrag wurde vom Beklagten als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gewertet.
Mit Bescheid des Beklagten vom 14. November 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere liege keine Änderung der Rechtslage vor. Der beigereichte Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 23. November 2000 sei nicht auf den Fall des Klägers übertragbar, da in dem anderen Fall bereits zu Zeiten der DDR eine Versorgungszusage bestanden habe. Es sei insofern nur noch strittig gewesen, ob der Versorgungsträger Pflichtbeitragszeiten auch schon vor dem Ausstellungsdatum der Versorgungsurkunde festzustellen gehabt habe. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reiche es nicht aus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die möglicherweise den Tatbestand des § 5 AAÜG erfülle. Vielmehr habe nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 9. und 10. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - und - B 4 RA 18/01 R - der Versorgungsträger auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AAÜG in einem gesonderten Vorab-Verfahren durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich zu klären, ob das vom Bürger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne von § 1 AAÜG überhaupt bestehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage oder nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden habe. Der beigereichte Bescheid der Landesdirektion Chemnitz vom 22. Juni 2009 berücksichtige die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 18. Oktober 2007 und nehme auf diese vom Rentenversicherungsträger zu treffende Feststellung Bezug. Eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers des Klägers über das Bestehen eines Versorgungsrechtsverhältnisses im Sinne des § 1 AAÜG sei aus den übermittelten Versicherungsverläufen jedoch nicht ersichtlich. Auch seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer fingierten Versorgungszusage aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteile vom 9. und 10. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - und - B 4 RA 18/01 R - und vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - , nicht gegeben. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geforderten Voraussetzungen einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eines Ingenieurs in einem VEB zum 30. Juni 1990 seien unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch für die Einbeziehung in ein Zusatz- und Sonderversorgungsystem durch eine nachträgliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen und widersprüchlichen Entscheidungen zwingend erforderlich. Der Kläger habe die Tätigkeit als Ingenieur beim VEB Halbleiterwerk ... nicht mehr am Stichtag 30. Juni 1990 ausgeübt, da er am 24. Februar 1988 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sei. Der Kläger sei auch nicht im Wege der beruflichen Rehabilitierung durch eine hypothetische Kausalbetrachtung so zu stellen, als wäre er am Stichtag noch im Beitrittsgebiet tätig gewesen. Denn das Berufliche Rehabilitierungsgesetz begrenze den Ausgleich von Nachteilen auf die Verfolgungszeit, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes ende, und die zudem dadurch gekennzeichnet sei, dass sie hypothetische Kausalverläufe gerade nicht berücksichtige. Damit seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt.
Der Kläger hat am 11. Dezember 2013 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, dass verfahrensgegenständlich die Frage sei, ob der Beklagte verpflichtet sei, die Bescheinigung vom 23. September 1997 dahingehend zu ergänzen, dass für den Zeitraum der Verfolgung vom 11. Juni 1986 bis zum 24. Februar 1988 eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 6 c) BerRehaG vorgelegen habe. Aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu entnehmen, dass am Stichtag 30. Juni 1990 eine entsprechende Beschäftigung im Bereich eines Zusatzversorgungssystems auszuüben gewesen sei. Soweit der Beklagte ausführe, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch für die Einbeziehung in ein Zusatz- und Sonderversorgungssystem durch eine nachträgliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zur Vermeidung von Ungleichbehandlung und widersprüchlichen Entscheidungen es zwingend erforderlich sei, von den Voraussetzungen des Bundessozialgerichts, nämlich einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eines Ingenieures in einem VEB zum 30. Juni 1990 auszugehen, so habe der Beklagte diese Herleitung gerade nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gewonnen, in welcher der Stichtag 30. Juni 1990 sich allein auf die Varianten einer tatsächlichen Versorgungszusage und eines fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage bezöge. Nur die Rehabilitierungsbehörde des Landes Brandenburg vertrete diese Auffassung. Sie sei aber an der Abstimmung der Länder beteiligt gewesen, nach der die Rehabilitierungsbehörden gebeten worden seien, die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zu berücksichtigen. Es werde auf das Schreiben des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungsysteme der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. März 2011 verwiesen, Blatt 56 der Verwaltungsakte. Demnach sei nur maßgeblich, dass zu Beginn der jeweiligen Verfolgungszeit eine entsprechende Beschäftigung vorgelegen habe. Keiner der von den vorgelegten anonymisierten Bescheiden Betroffenen habe in der DDR eine Versorgungszusage erhalten und keiner sei am 30. Juni 1990 noch im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 1944 habe unter Punkt 7. nicht über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem entschieden, sondern gar keine Entscheidung getroffen. Daher sei auch kein Verfahren wieder aufzugreifen, sondern erstmalig zu bescheiden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Änderung der Rechtslage für ein Wideraufgreifen vor. Der Beklagte führe selbst die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz an und sei in einem Aktenvermerk auf Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs selbst von einer Änderung der Rechtslage ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und nach den vom Kläger vorgelegten Bund-Länder-Beratungsprotokollen ergebe sich, dass eine fiktive Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vorzunehmen sei, wenn im Verfolgungszeitraum ohne die Verfolgung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden wäre, die ihrer Art nach von einem der Versorgungssysteme der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG erfasst worden wäre. Dies sei allgemeine Auffassung der Rehabilitierungsbehörden, der zuständigen Bundesministerien und der Rentenversicherungsträger. Der Beklagte nehme eine isolierte Position ein, wenn er dies anders handhabe. Das Verfahren solle wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer rückübertragen werden. Die Revision solle zugelassen werden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2013 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und die zum Bescheid des Beklagten vom 23. September 1997 gehörende Bescheinigung nach §§ 17, 22 BerRehaG um die Feststellung zu ergänzen, dass der Kläger für den Zeitraum vom 11. Juni 1986 bis 2. Oktober 1990 fiktiv in das Zusatzversorgungsystem der technischen Intelligenz einzubeziehen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt vor, dass im Bescheid vom 23. September 1997 mit „entfällt“ über die Nichtzugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungsystem entschieden worden sei, dass diese Entscheidung bestandkräftig sei, das Begehren des Klägers mit Schreiben vom 6. August 2009 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten sei und keine Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Es könne dahinstehen, ob der Antrag verfristet gestellt worden sei, jedenfalls sei er unbegründet. Insbesondere habe sich nach Erlass des Bescheides vom 23. September 1997 die materielle Rechtslage nicht geändert. Nach Prüfung aller mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers und der beigefügten Bescheide sei es nicht möglich, den Kläger in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einzubeziehen. Insoweit werde auf die Ausführungen des Bescheides vom 14. November 2013 verwiesen. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. In den Genuss von AAÜG-Rentenzahlungen kämen nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Personen, für die entweder am 30. Juni 1990 in der DDR eine „positive“ Versorgungszusage für ein Zusatzversorgungssystem vorgelegen habe, d.h. eine Versorgungsurkunde oder eine Versorgungsbewilligung, oder diese Versorgungszusage an diesem Tag nur deshalb nicht mehr bestanden habe, weil die Regelung des Versorgungssystems den Verlust einer Versorgungsanwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Versorgungsfall vorgesehen habe oder eine solche Versorgungszusage nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine im Einigungsvertrag geregelte Rücknahme einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung zum Wegfall einer Versorgungszusage erfolgte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 - also bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden habe. Beim Beruflichen Rehabilitierungsgesetz gehe es zudem um Eingriffe in den Beruf und nicht um Eingriffe ins Rentenrecht. In der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte unter anderem vor, dass in der DDR nur Leistungsträger aufgrund besonderer Aufnahmeurkunde in der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gewesen seien. Das Bundessozialgericht habe die „Tür“ nun für alle Ingenieure, die die bestimmten Stichtags-Voraussetzungen erfüllten, geöffnet. Voraussetzung eines Anspruchs sei aus Sicht des Beklagten auf jeden Fall ein Aufnahmeantrag. Es sei fraglich, ob der Kläger zuletzt als Abteilungsleiter überhaupt ingenieurstechnisch und produktionsbezogen eingesetzt worden sei oder ob er im Bereich Planung Montage Führungsaufgaben wahrgenommen habe. Man wisse auch nicht, ob der Betrieb des Klägers, der VEB Halbleiterwerk ..., noch am 30. Juni 1990 in der Rechtsform als VEB bestanden habe. Verfolgte könnten im Übrigen auch nicht besser gestellt werden, als nicht Verfolgte mit Ausreise vor dem 30. Juni 1990. Eine Besprechung des Bundes, der Länder und der Rentenversicherungsträger habe seit 2005 nicht mehr stattgefunden. Damals sei Brandenburg das einzige Bundesland gewesen, das sich näher mit der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auseinandergesetzt gehabt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtskate, des vom Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgangs (ein Band) vorsorglich ergänzend Bezug genommen.
Die Einzelrichterin ist an der Stelle der Kammer zur Entscheidung berufen, da der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. April 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen worden ist. Die Voraussetzungen für die vom Prozessbevollmächtigten des Kläger angeregte Rückübertragung auf die Kammer liegen nicht vor, da sich die Prozesslage nach dem Einzelrichterübertragungsbeschluss nicht geändert hat, § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat auch hinsichtlich der mit dem Verfahren aufgeworfenen sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Fragen des Rentenrechts nach Anhörung der Beteiligten und mit deren Zustimmung mit Beschluss vom 18. November 2014 den zu ihm beschrittenen Rechtsweg vorsorglich für zulässig erklärt, § 17 a Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 51 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 23. September 1997 über die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entschieden hat und ob aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgelegen hat, denn der das Wiederaufgreifen und die Anerkennung einer fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. November 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf fiktive Zuordnung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger befindet sich wegen seiner Ausreise aus der DDR seit dem 24. Februar 1988 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d.h. er war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in das Rentensystem der DDR eingegliedert. Personen, die aus der DDR ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist waren, verloren ursprünglich ihre Rentenanwartschaften aus der DDR. Ihnen wurde in der Bundesrepublik ein Rentenanspruch nach dem Fremdrentengesetz für ihre zurückliegenden Tätigkeiten außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des bundesdeutschen Rentensystems und ohne bisherige Einzahlung in das bundesdeutsche Rentensystem zuerkannt.
Mit Blick auf die Deutsche Einheit am 3. Oktober 1990 verpflichtet sich die DDR in Art. 20 Abs. 1 Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (WWSUVtr), ihr Rentenrecht in einer Übergangszeit von fünf Jahren an das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzupassen.
Gemäß Art. 20 Abs. 7 WWSUVtr erhielten Personen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt hatten, von dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ihre nach den für sie bislang geltenden Rechtsvorschriften berechneten Renten für die im bisherigen Gebiet zurückgelegten Zeiten. Damit sollte eine weitere Einwanderung in das Rentensystem der alten Bundesrepublik Deutschland verhindert werden.
Aus dem Umkehrschluss zu Art. 20 Abs. 7 WWSUVtr folgt, dass Personen, die vor dem 19. Mai 1990 die DDR verlassen haben und in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, weiterhin ihre Zugehörigkeit zum Rentensystem der DDR und ihre dort erworbenen Ansprüche und Anwartschaften verloren haben und stattdessen nach dem Fremdrentengesetz der Bundesrepublik Deutschland in deren Rentensystem eingegliedert wurden,
vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 -, 1.Orientierungssatz und Rn. 19, zitiert nach Juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. März 2011 - L 5 R 334/09 -, Rn. 38, zitiert nach Juris,
Damit sind Personen, die vor dem 19. Mai 1990 die DDR verlassen haben und in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, von den Ansprüchen auf Leistungen der Rentenversicherung in der DDR ausgeschlossen.
Vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 4 RA 6/95 -, 1.Orientierungssatz und Rn. 19, zitiert nach Juris.
Bei einem Renteneintritt ab dem 1. Januar 1997 bemisst sich die Rente für Personen, die vor dem 19. Mai 1990 die DDR verlassen haben und die ab 1937 geboren sind, nach den neu eingeführten §§ 256 a ff. Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI),
vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. März 2011 - L 5 R 334/09 -, Rn. 39, zitiert nach Juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2013 - L 5 R 144/12 ZVW -, 1. Leitsatz, Rn. 29, 30, 54, 55, 76, zitiert nach Juris,
die an die Stelle des Fremdrentengesetzes getreten sind.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 WWSUVtr verpflichtete sich die DDR, die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 zu schließen. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz WWSUVtr sollten die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in die bundesdeutsche Rentenversicherung überführt werden. Neueinbeziehungen in die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sind gemäß Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1, 2. Halbsatz nicht mehr zulässig.
Vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R -, Rn. 59, zitiert nach Juris;
BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, Rn. 52, zitiert nach Juris;
BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R -, Rn. 42, zitiert nach Juris;
BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 4/04 R -, Rn. 24, zitiert nach Juris;
BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris.
Gemäß § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR vom 28. Juni 1990 sind alle schon von der DDR als Zusatzversorgungssysteme anerkannten zusätzlichen Versorgungsregelungen mit Wirkung vom 30. Juni 1990 für eine Neuaufnahme geschlossen.
Vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, Rn. 26, zitiert nach Juris.
Soweit der Einigungsvertrag in Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III Nr. 9 die Fortgeltung der Altersversorgung der technischen Intelligenz anordnet, wird hierdurch keine Expansion ihres Geltungs- und Anwendungsbereichs über das Beitrittsgebiet, d.h. das Gebiet der (ehemaligen) DDR hinaus geregelt, sondern nur eine modifizierte Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes im Beitrittsgebiet sichergestellt.
Vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 -, 2.Orientierungssatz und Rn. 20, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris.
Hieran hat auch das Rentenüberleitungsgesetz seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 nichts geändert, da es nur für Personen gilt, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Rentenüberleitungsgesetz.
Vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 -, 3.Orientierungssatz und Rn. 21, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris.
Somit müssen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet spätestens zum Stichdatum 30. Juni 1990, dem Tag der Schließung der Systeme, in der DDR erworben worden sein. An diesen Zustand knüpft das Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 an, da es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungsystemen gilt, die im Beitrittsgebiet „erworbenen worden sind“. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz regelt die Berücksichtigungsfähigkeit dieser im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften im gesamtdeutschen Rentensystem, vgl. § 259 b Abs. 1 SGB VI.
Die Anknüpfung des Bundesgesetzgebers mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ist verfassungsgemäß.
Vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, Rn.30, zitiert nach Juris;
BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -, Rn. 42, zitiert nach Juris;
BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R -, Rn. 23, zitiert nach Juris.
Bei der Frage, ob im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet spätestens zum Stichdatum 30. Juni 1990, dem Tag der Schließung der Systeme, in der DDR erworben worden sind, ist somit auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abzustellen.
Vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, Rn. 26, zitiert nach Juris.
Die fiktive Einbeziehung setzt voraus, dass im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem in der DDR am Stichtag 30. Juni 1990 gegeben gewesen sind.
Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. Februar 2010 - VG 11 K 655/06 -.
Eine Ausnahme hiervon ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG geregelt. Hiernach gilt der Verlust der Anwartschaft als nicht eingetreten, wenn Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Dies setzt voraus, dass die Person tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen war.
Vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R -, Rn. 27, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn.19, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R -, Rn. 14, zitiert nach Juris.
Das war beim Kläger gerade nicht der Fall. Die Einbeziehung in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfolgte durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR,
vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rn. 19, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -, 2. Leitsatz, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, Rn. 30, zitiert nach Juris,
oder Einbeziehung im Arbeitsvertrag im Einzelfall [§ 1 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) (2. DB)],
vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rn. 21, zitiert nach Juris,
um den Trägern der technischen Entwicklung in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betreiben einen höheren Lebensstandard im Alter zu ermöglichen, Präambel und § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) (AVItech).
Es lag keine Einbeziehungsentscheidung des Versorgungsträgers zugunsten des Klägers vor. Er verfügte auch nicht über einen entsprechenden Einzelvertrag.
Zudem hätte der Kläger auch am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben müssen, § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG, was nicht der Fall war, da der Kläger schon am 24. Februar 1988 aus der DDR ausgereist war.
Die vom Kläger zitierten Urteile zur fiktiven Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG,
vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, - B 4 RA 11/98 R -; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 94/97 R -; BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R -, alle veröffentlicht in Juris,
beziehen sich soweit ersichtlich alle auf Versorgungsberechtigte, für die die Rentenanwartschaften im Beitrittsgebiet übergeleitet wurden, da erstinstanzlich jeweils vor Sozialgerichten im Beitrittsgebiet geklagt wurde, d.h. die Kläger dort ihren Wohnsitz hatten, vgl. die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts § 57 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGG, und die später tatsächlich in ein Zusatzversorgungssystem aufgenommen worden waren, d.h. die Fiktion der Zugehörigkeit bezieht sich auf Zeiträume vor der Aufnahme, die schon in einer entsprechenden Tätigkeit, die zur Aufnahme berechtigt hätte, zurückgelegt worden sind. Auch diese Möglichkeit der fiktiven Einbeziehung trifft auf den Kläger nicht zu, da er niemals in ein Zusatzversorgungssystem aufgenommen worden war und vor dem 19. Mai 1990 das Beitrittsgebiet verlassen hatte.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme auch derjenige fiktiv einem Versorgungssystem angehört, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte, d.h. - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - die Voraussetzungen zur Aufnahme in ein Zusatzversorgungssystem der DDR erfüllt hätte,
vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, 1. Leitsatz, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, Rn. 21 und Rn. 16, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -, Rn. 17, 18 und 25, zitiert nach Juris; zu Ingenieuren: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R -, Leitsatz, Rn. 24, zitiert nach Juris; a. A. anscheinend noch: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R -, Rn. 22, zitiert nach Juris,
oder der nach den Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems eine Versorgungsanwartschaft ohne Versorgungszusage hatte, weil im System ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war,
vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, Rn. 19 und Rn. 22, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, Rn. 30, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -, Rn. 18, zitiert nach Juris,
erfasst nur Personen im persönlichen Geltungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Da der Kläger schon am 24. Februar 1988 aus der DDR ausgereist war, hielt er sich weder zum Stichdatum 18. Mai 1990 (Art. 20 Abs. 7 WWSUVtr und § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG) noch zum Stichdatum 30. Juni 1990 in der DDR auf. Der Kläger unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
Für Personen, die sich zum 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet aufhielten, kommt eine fiktive Einbeziehung nicht in Betracht.
Vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2013 - L 5 R 144/12 ZVW -, Rn. 70, zitiert nach Juris.
Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. -, Rn. 41, zitiert nach Juris.
Das Bundessozialgericht hat mit der fiktiven Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme die Grenze verfassungskonformer Auslegung nicht überschritten.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. -, veröffentlicht in Juris; a. A.: SG Neubrandenburg, Urteil vom 16. März 2010 - S 10 R 366/06 -, Rn. 32-35, zitiert nach Juris
Da es wegen des Ausreisedatums vor dem 30. Juni 1990 nicht darauf ankommt, kann offen blieben, ob der Kläger die Voraussetzungen zur Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der AVItech erfüllt hätte. Für eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Bereich der AVItech muss der Versicherte am Stichtag 30. Juni 1990 kumulativ erstens die Berechtigung haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zu führen, zweitens eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und drittens in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sein.
Vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, Rn. 25 und Rn. 26, zitiert nach Juris.
Hierzu gibt es jeweils nach der Rechtsprechung weitere Untervoraussetzungen, auf die es hier wegen der Ausreise vor dem 30. Juni 1990 nicht ankommt, insbesondere ob der Schwerpunkt der Tätigkeit als Ingenieur im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag,
vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RSA 3/12 R -, Rn. 21, zitiert nach Juris.
Eine fiktive Einbeziehung kommt auch bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht für Personen in Betracht, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal zu einem früheren Zeitpunkt als der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R -, Leitsatz, Rn. 25, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R -, Rn. 27, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a. -, veröffentlicht in Juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2006 - L 14 R 4153/03 -, Rn. 49, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R -, Rn. 23, zitiert nach Juris.
Auf bloße Chancen und Aussichten auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem im Rahmen zu beliebigen Zeitpunkten vorher bestehender Verhältnisse kommt es daher nicht an.
Vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R -, Rn. 16, zitiert nach Juris.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbeziehung müssen gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein.
Vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R -, 2. Orientierungssatz und Rn. 23, zitiert nach Juris.
Eine nachträglich rückwirkende fiktive Begründung einer Versorgungsanwartschaft wäre als nachträgliche „Versorgungsentscheidung“ nach dem Neueinbeziehungsverbot rechtswidrig.
Vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R -, Rn. 22, zitiert nach Juris.
Nur falls die mit Rehabilitierungsbescheid festgestellte Verfolgungszeit in der DDR bis mindestens zum 30. Juni 1990 gedauert hätte, d.h. der Kläger auch bis zum 30. Juni 1990 in der DDR verblieben wäre, da die Verfolgungszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes endet, wäre hinsichtlich der am Stichtag 30. Juni 1990 zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz auf die Beschäftigung oder Tätigkeit unmittelbar vor der Verfolgungszeit abzustellen,
vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Mai 2009 - L 4 R 164/07 -, 1. Leitsatz und Rn. 49 und Rn. 50, zitiert nach Juris,
nämlich auf die damalige Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung nach der 2. DB zu führen, und zum damaligen Zeitpunkt des beruflichen Eingriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG eine entsprechende Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tatsächlich ausgeübt zu haben,
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2011 - L 16 R 1023/10 -, Rn. 17, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RSA 3/12 R -, Rn. 19, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R -, Rn. 14, zitiert nach Juris.
Auch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz schlägt für die vor dem 30. Juni 1990 ausgereisten politisch Verfolgten keine Brücke, in der Form, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als kausale Folge der politischen Verfolgung fingiert werden kann. Eine solche Rechtsfolge sieht das Berufliche Rehabilitierungsgesetz nicht vor.
Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) BerRehaG hat die zum Rehabilitierungsbescheid gehörende Rehabilitierungsbescheinigung in den Fällen des Eingriffs in eine beruflich innegehabte Position im Sinne des § 1 BerRehaG Angaben über die tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebenen Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu enthalten.
Die Feststellung der Zugehörigkeit beschränkt sich dabei allerdings auf den Zeitraum der festgestellten Verfolgungszeit gemäß § 2 BerRehaG.
Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Juni 2008 - VG 11 K 3568/04 -; VG Potsdam, Urteil vom 2. Juni 2009 - VG 11 K 749/06 -; VG Potsdam, Urteil vom 9. Februar 2010 - VG 11 K 655/06 -; VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2010 - VG 11 K 1298/06 -.
Die Verfolgungszeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit endet nach dem Gesetz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes oder spätestens mit dem Ende der DDR mit Ablauf des 2. Oktober 1990. Das heißt, dass die Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem niemals über den Zeitpunkt des Verlassens des Beitrittsgebietes hinaus festgestellt werden kann. Das Verlassen des Beitrittsgebietes stellt eine Zäsur im Kausalverlauf dar. Nach dem Verlassen des Beitrittsgebietes ist das weitere Schicksal des politisch Verfolgten nicht mehr der DDR zuzurechnen. Nur die rentenrechtlichen Nachteile der der DDR zurechenbaren Verfolgungszeiträume werden nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz der gesamtdeutschen Bundesrepublik ausgeglichen.
Dass die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem dabei auf den Zeitraum der festgestellten Verfolgungszeit gemäß § 2 BerRehaG begrenzt ist, ergibt sich im oben zitierten § 22 Abs. 1 Nr. 6 BerRehaG aus dem systematischen Zusammenhang dessen Buchstaben c) mit dessen Buchstaben a) und b). In Nr. 6 werden Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, gemacht, und zwar einschließlich Angaben nach Buchstaben a) bis c) über Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz – Buchstabe a) -, über Qualifikationsgruppe nach Anlagen 13 und 14 nach dem Sechsten Buch zum Sozialgesetzbuch – Buchstabe b) – und über die tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion – Buchstabe c). Unter den Buchstaben a) und b) wird bestimmt, dass die jeweiligen Angaben „für Verfolgungszeiten“ gemacht werden. Damit wird der Zeitraum dieser Angaben ausdrücklich auf die Verfolgungszeit beschränkt. Auch die Nr. 7 des § 22 Abs. 1 BerRehaG bezieht sich hinsichtlich der Angaben über die besonderen Rentenversicherungssysteme gemäß § 14 Abs. 2 BerRehaG oder über die knappschaftliche Rentenversicherung auf den Verfolgungszeitraum, da eine Angabe über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den Bereichen dieser besonderen Versicherungen „zu Beginn der Verfolgung“ erfolgen muss. Bezüglich der Zuordnung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach Nr. 6 Buchstabe c) kann daher nichts anderes gelten. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 3 BerRehaG, der lautet: „Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlage 1 und 2 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.“ Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) BerRehaG wird genau aufgrund der Vorschrift aus § 13 Abs. 3 BerRehaG in die Bescheinigung aufgenommen. Denn deren Satz 2 lautet: „Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1 a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.“ Dass diese Vorschriften für die Ermittlung der Renten-Entgeltpunkte nur für die Verfolgungszeiten gelten, ergibt sich auch aus § 13 Abs. 4 BerRehaG, der von Teilzeiträumen spricht, und aus dem Bezug zu insbesondere § 13 Abs. 1, 1. Halbsatz BerRehaG (Ermittlung für Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten) sowie aus der entsprechenden gesetzlichen Überschrift des § 13 BerRehaG („Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten …“).
Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 2. Juni 2009 - VG 11 K 749/06 -; VG Potsdam, Urteil vom 9. Februar 2010 - VG 11 K 655/06 -; VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2010 - VG 11 K 1298/06 -.
Der Kläger kann auch nicht dafür rehabilitiert werden, dass er aufgrund politischer Verfolgung nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden ist, obwohl er hätte einbezogen werden müssen. Zum einen hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger gerade aus Gründen der politischen Verfolgung nicht einbezogen worden ist. Der Kläger trägt selbst vor, dass nur 3 % der Ingenieure eine Versorgungszusage besessen hätten. Nach den Erfahrungen des Beklagten sei die Versorgungszusage nur den Spitzenleistungsträgern der technischen Entwicklung zuteil geworden.
Selbst wenn die Verweigerung der Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem als Mittel der politischen Verfolgung genutzt worden sein sollte, wofür es wie gesagt beim Kläger keinen Anhaltspunkt gibt, würde dies nicht unter einen Rehabilitierungstatbestand fallen. Denn die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 BerRehaG auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 3 B 37/09 -, Orientierungssatz und Rn. 4, zitiert nach Juris.
Die Definition der Verfolgungszeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG, als Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat, schließt somit von vornherein auch aus, allein wegen der Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Rentenzusatzversicherung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 3 B 37/09 -, Orientierungssatz und Rn. 4, zitiert nach Juris,
als einer anderen zusätzlichen Rentenversicherung oder wegen der Verweigerung der Mitgliedschaft in einem Zusatzversorgungssystem eine Verfolgungszeit anzuerkennen.
Zudem werden hypothetische Kausalverläufe im Rehabilitierungsrecht nicht nachgezeichnet,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 3 C 5/98 -, 1. Orientierungssatz, zitiert nach Juris,
sondern es bedarf eines Eingriffs in eine innegehabte berufliche Position.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz erfasst daher auch nicht den Folgeschaden bezüglich einer zeitlich nach dem Verfolgungszeitraum liegenden Nichtaufnahme in ein Zusatzversorgungssystem aufgrund eines Makels wegen einer zuvor stattgefundenen politischen Verfolgung.
Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 2. Juni 2009 - VG 11 K 749/06 -.
Dass der Kläger nicht in das Zusatzversorgungssystem aufgenommen worden war, vermag auch für sich allein keine Maßnahme der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) zu begründen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG i. V. m. § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) liegt bereits kein Eingriff in eine geschützte Vermögensposition vor, da der § 2 Abs. 2 VermG Rentenanwartschaften nicht erfasst. Auch eine berufliche Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Satz 1 VwRehaG liegt nicht vor, da § 8 Satz 1 VwRehaG wiederum auf § 1 Abs. 1 BerRehaG und die damit vorausgesetzten Eingriffe in die Erwerbstätigkeit verweist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass hier eine ungewollte Regelungslücke bestünde, ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorläge oder der Gesetzgeber handeln müsste, denn zwischen den beiden Gruppen, von denen die eine vor dem 19. Mai bzw. 30. Juni 1990 aus der DDR ausgereist und die andere in der DDR verblieben ist, liegt der sachliche Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung darin, dass die erste Gruppe ab dem Tag der Einreise in das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den dortigen Gesetzes und dem dortigen Rentensystem unterlag und entsprechend eingegliedert und unterstützt wurde.
Dass nun gerade politisch Verfolgte, die in die Bundesrepublik ausgereist sind, nicht mehr von der beruflichen Rehabilitierung und dem Stichdatum 30. Juni 1990 für eine fiktive Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem profitieren, ist dadurch sachlich zu rechtfertigen, dass diese Gruppe in der Bundesrepublik in der Regel noch die Chance hatte, sich ohne die in der DDR erlittene politische Verfolgung beruflich zu betätigen und in das Rentensystem einzuzahlen.
Soweit der Kläger Bescheide anderer Rehabilitierungsbehörden vom 23. November 2000, 11. Februar 2004, 20. Januar 2006, 22. Juni 2009, 6. Juni 2012 und 23. September 2013 vorlegt, die diese fiktive Zugehörigkeit auch rückwirkend auf den Verfolgungszeitraum anwenden, in vier Fällen auch nach der Ausreise am 16. Februar 1984, 28. Juni 1988, 27. September 1989 bzw. 23. Januar 1990, und auch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 18. März 2011 an den Beklagten im Falle des Klägers ein solches Ansinnen unterbreitet, liegt dem möglicherweise ein anderes Verständnis zugrunde, da die vorliegenden Bescheinigungen nach §§ 17, 22 BerRehaG sämtlich den Zusatz enthalten „Über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem entscheidet der zuständige Versorgungsträger nach Maßgabe des jeweiligen Versorgungsrechts und des AAÜG“. Hiernach scheint gerade nicht die Rehabilitierungsbehörde, sondern der Rententräger zu entscheiden. Die Rehabilitierungsbehörden geben lediglich ein einschlägiges Zusatzversorgungssystem, die Tätigkeit und den Betrieb an, nicht aber den Zugehörigkeitszeitraum. Auch das „Ob“ der Zugehörigkeit müsste sich demnach nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz richten, d.h. wegen fehlender Voraussetzungen für eine fiktive Anerkennung zum Stichdatum eigentlich leerlaufen.
Der Beklagte hingegen bestätigt gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) BerRehaG die „tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem“, wobei sich die tatsächliche Zugehörigkeit auf den Beginn der Verfolgung bezieht und die ohne Verfolgung gegebene Zugehörigkeit auf den Fall des verfolgungsbedingten Ausscheidens, was sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 BerRehaG ergibt, wonach unterschieden wird zwischen Verfolgten, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind.
Soweit Rentenversicherungsträger aufgrund der vom Kläger vorgelegten Bescheide von einer fiktiven Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ausgegangen sein sollten, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) gebietet keine Gleichbehandlung im Unrecht, d.h. aus einer unrechtmäßigen Gewährung in anderen Fällen kann der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten.
Auch das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 18. März 2011 an den Kläger berücksichtigt offensichtlich nicht, dass der Kläger seit dem 24. Februar 1988 aus dem Rentensystem der DDR ausgesteuert war und daher auch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und die zur fiktiven Zugehörigkeit ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Falle nicht gilt.
Soweit das Ergebnisprotokoll der Bund-Länder-Besprechung am 11. Januar 2005 so auszulegen sein sollte, dass Brandenburg empfohlen werden sollte, in Fällen der verfolgungsbedingten Ausreise nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 c) BerRehaG eine abstrakte fiktive Zugehörigkeit des Betroffenen zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem anzugeben, ohne dass eine tatsächliche Aufnahme vorgelegen hat, wäre diese Empfehlung rechtsirrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG und § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ist die Berufung gegen das Urteil ausgeschlossen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 135, 132 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtsfragen in der Rechtsprechung bereits geklärt waren.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert ist angemessen und sachgerecht, weil es dem Kläger unabhängig von den Folgen, die sich in einem zweiten Schritt auf der Grundlage der Rehabilitierungsbescheinigung ergeben können, bei der begehrten Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem um einen Teilaspekt der Rehabilitierungsgrundentscheidung geht, deren vorrangig ideeller Charakter insgesamt nicht bezifferbar ist.