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Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Hochschulzulassung; Charité; Zahnmedizin; Sommersemester 2010; Auswahlverfahren; deutsche Staatsangehörige iranischer Herkunft; keine Gleichstellung mit iranischen Staatsangehörigen; außerkapazitäre Zulassung; Erfolgsaussichten verneint; Zeitpunkt der Entscheidungsreife


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 02.07.2010
Aktenzeichen OVG 5 M 30.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 ZPO, § 117 Abs 1 S 2 ZPO

Leitsatz

Zur Rüge des falschen Entscheidungszeitpunkts bei Prozesskostenhilfe im Kapazitätsrechtsstreit.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie zum Sommersemester 2010 im Studiengang Zahnmedizin vorläufig zuzulassen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.

Abgesehen davon, dass im Falle einer drei Monate nach Antragseingang getroffenen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch von einer „pflichtwidrigen Verzögerung“ keine Rede sein kann, wäre das Gesuch auch und erst recht im Zeitpunkt der „Entscheidungsreife“, den die Beschwerde mit Antragseingang bei Gericht und Ablauf einer „angemessenen“ Frist zur Stellungnahme des Antragsgegnerin von 14 Tagen annimmt, abzulehnen gewesen. Der Hauptantrag (Auswahlverfahren) hatte schon deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und letztlich entscheidungstragend angenommen hat - die Antragstellerin als deutsche Staatsangehörige nicht beanspruchen kann, aufgrund ihrer Sozialisierung im Iran einer iranischen Studienbewerberin gleichgestellt zu werden. Was den Hilfsantrag anbelangt, so fehlte ihm bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Bewilligungsreife. Denn die nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO für deren Eintritt erforderliche Darstellung des Streitverhältnisses verlangt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und -anspruch dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dafür aber genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls im Falle anwaltlicher Vertretung nicht, ohne jeden substantiellen Bezug zu den Verhältnissen des streitigen Semesters in dem betreffenden Studiengang an der konkreten Hochschule pauschal zu behaupten, diese habe mit der festgesetzten Zulassungszahl ihre Kapazität nicht ausgeschöpft, und damit die Überprüfung der Kapazitätsauslastung trotz einer im Bewilligungsverfahren ohnehin eingeschränkten Darlegungslast in Gänze auf das Gericht zu verlagern (vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Februar 2006 - OVG 5 M 5.06 - und vom 9. Mai 2006 - OVG 5 M 12.06 -). Eine Erklärung für die Auffassung, von der Antragstellerin habe ein „Mehr an Darlegung und Nachweisen“ bei Antragstellung nicht verlangt werden können, bleibt die Beschwerde bezeichnenderweise schuldig. Denn zum einen führte ihre Argumentation zu dem mit § 114 ZPO ersichtlich nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass das (hohe) Prozessrisiko von Studienplatzklagen in sämtlichen Fällen lediglich finanziellen Unvermögens aus Steuermitteln finanziert werden müsste. Zum anderen übersieht sie, dass es aufgrund des prozessualen Bestandsschutzes ohne Beeinträchtigung effektiven Rechtsschutzes möglich und zumutbar ist, entweder rechtzeitig vor Antragstellung oder zumindest nach Vorlage im gerichtlichen Verfahren Einsicht in die Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin zu nehmen und das Gesuch sodann in einer die vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten ihres Gesuchs erlaubenden Weise zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).