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Entscheidung 6 U 75/15


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.03.2018
Aktenzeichen 6 U 75/15 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2018:0313.6U75.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 106/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH (Zedentin).

Die Zedentin hatte bis Ende des Jahres 2007 in ... steuerberatende Tätigkeiten ausgeübt. Ihr Alleingesellschafter war E... Z... und zugleich, wie der Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer. Die Zedentin führte ihre Tätigkeit in von der J... A... & T... A... GbR (A... GbR) gemieteten Büroräumen aus, wobei der Beklagte zu 2) zugleich Gesellschafter der GbR und Büroleiter der Zedentin war. Zwischen der Zedentin und der ebenfalls durch den Beklagten zu 2) vertretenen A... & Co Beratungsgesellschaft mbH (Beratungsgesellschaft mbH) bestand zudem ein Kooperationsvertrag, aufgrund dessen letztere den Bürobetrieb der Zedentin sicherstellte und unter anderem für die Mandanten der Zedentin die Buchung laufender Geschäftsvorfälle und die Erstellung laufender Lohnabrechnung übernahm.

Im Jahr 2007 versuchte E... Z... vor dem Hintergrund der zunächst drohenden und im Lauf des Jahres realisierten Entziehung seiner Zulassung als Steuerbevollmächtigter, die Zedentin zu veräußern, u.a. an die E...-Gruppe. Es kam zudem zu Differenzen mit dem Beklagten zu 2) hinsichtlich mietvertraglicher Fragen, im Zuge derer der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 27.06.2007 für die Beratungsgesellschaft mbH und die A... GbR die außerordentliche Kündigung sowohl des Kooperations- als auch des Mietvertrages zum 31.07.2007 erklärte. In diesem Zusammenhang setzte E... Z... den Beklagten zu 2) mit Email vom 25.06.2007 davon in Kenntnis, dass die Zedentin ihre Mandate zum 30.06.2007 an ihn persönlich übertragen habe.

Am 01.08.2007 fand ein Treffen statt zwischen E... Z... und dem Beklagten zu 2), bei dem Geschäftsunterlagen der Zedentin an Z... übergeben werden sollten. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam es zu dieser Übernahme nicht. In der Folge vereinbarten die Parteien, bis zum 31.12.2007 das Mietverhältnis fortzuführen und den Kooperationsvertrag zu bedienen.

Im zweiten Halbjahr 2007 führte Z... mit den Beklagten und den damaligen Angestellten der Zedentin umfangreiche Korrespondenz, im Zuge derer er wiederholt den Vorwurf der Mandantenunterschlagung bzw. Mandatsentziehung gegenüber beiden Beklagten erhob.

Mit Schreiben vom 26.11.2007 (Bl. 92) setzte die Steuerberaterkammer B... die Zedentin unter Hinweis auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG davon in Kenntnis, dass ihre Anerkennungsvoraussetzungen entfallen waren, nachdem ihr Gesellschafter Z... seit dem 02.11.2007 nicht mehr zu den in § 3 StBerG genannten Personen gehöre und nicht mehr befugt sei, Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen und die Berufsbezeichnung Steuerbevollmächtigter zu führen.

Am 21.01.2009 schlossen die Zedentin und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung, in der es auszugsweise heißt: “(..) treten wir alle uns gegen Herrn Steuerberater A... S... (...) und Herrn T... A... (...) bzw. die A... & Co Beratungsgesellschaft mbH (...) bestehenden Ansprüche jeglicher Grundlage, insbesondere aus unbezahlten Rechnungen, vertraglichen Vereinbarungen (Anstellungsvertrag S...), ungerechtfertigter Bereicherung (Vertragsentwurf vom 01.08.2007 mit der E...-Gruppe) und Schadensersatzansprüchen an Sie ab. (...)“

Im März 2009 erhielt Z... Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 1) in den vormals von der Zedentin genutzten Büroräumen und unter Verwendung derselben Telefonnummer und einer der von der Zedentin verwendeten vergleichbaren Email-Adresse die x ... Beratergesellschaft mbH betrieb und dass der Beklagte zu 2) als Büroleiter dieser Gesellschaft tätig war.

Am 31.12.2012 hat die Klägerin bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt, der mit Beschluss vom 21.02.2013 (1 (Z) Sa 1/13), der Klägerin zugestellt am 22.02.2013, zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin hat die per Fax am 21.05.2013 bei dem Landgericht Neuruppin eingegangene Klage erhoben.

Die Klägerin hat den Beklagten die Verwertung der Mandantenakten der Zedentin zum eigenen Vorteil vorgehalten und zur Vorbereitung eines auf § 17 UWG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 c, Nr. 2 UWG gestützten Schadensersatzanspruches die Beklagten zunächst auf Auskunft über den Verbleib von Mandaten und Mandantenakten der Zedentin in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien gemeinschaftlich dafür verantwortlich, dass die Mandantenakten der Zedentin aus den Büroräumen entfernt und die Mandatsverhältnisses rechtswidrig auf den Beklagten zu 1) bzw. dessen x... Gesellschaft mbH übergeleitet worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

1. a) und b)
die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit abgerechnet worden sind;

hilfsweise,

die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit abgerechnet worden sind, durch Auskunftserteilung an einen vom Gericht zu bestimmenden, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- sowie wirtschaftsberatenden Berufes, der die der Auskunft zugrundeliegenden Informationen auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit prüft und anonymisiert für sie aufbereitet;

2.

nach erteilter Auskunft die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr den Betrag, der sich aus der gemäß Ziff. 1 des Klageantrages erteilten Auskunft ergibt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt mit der Begründung, die Zedentin sei zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung nicht mehr Forderungsinhaberin gewesen, nachdem sie bereits zum 30.06.2007 ihrem Gesellschafter Z... die Rechte an den Mandatsverhältnissen übertragen habe. Die Abtretungsvereinbarung sei zudem unwirksam, weil sie gegen das aus § 399 BGB resultierende Verbot verstoße, das für Ansprüche im Zusammenhang mit - der Schweigepflicht unterliegenden - Steuerberatungsmandaten gelte. Außerdem erfasse die Vereinbarung vom Wortlaut her nicht die mit der Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche.

Es fehle auch an einem abzutretenden Schadensersatzanspruch. Sie hätten ihre Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit der Zedentin nicht verletzt, insbesondere habe der Beklagte zu 2) zum Termin am 01.08.2007 alle Unterlagen der Zedentin bereit gestellt, Herr Z... habe allerdings die Übernahme grundlos abgelehnt.

Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung des Schadensersatzanspruches und des diesen vorbereitenden Auskunftsanspruches sei unwirksam, weil sie einem gesetzlichen Verbot im Sinne des § 134 BGB unterliege, nämlich dem Verbot unbefugter Offenbarung von Geheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. § 57 Abs. 1 StBerG.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die von ihr geltend gemachte Informationspflicht seitens der Beklagten nicht ohne Verletzung von § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. § 57 Abs. 1 StBerG zu erfüllen. Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf Schadensersatz unterliege einem Abtretungsverbot, weil mit der Abtretung des Schadensersatzanspruches die gesetzliche Pflicht der Zedentin verbunden sei, der Klägerin alle zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der daraus folgende Auskunftsanspruch beziehe sich notwendig auf den Inhalt von Mandantenakten der Steuerberatergesellschaft. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen offenbart würden oder ob eine entsprechende Informationspflicht zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart worden sei. Der Umfang der aus der Abtretung folgenden Informationspflicht sei auch nicht inzident auf solche Tatsachen beschränkt, deren Offenbarung nicht tatbestandsmäßig sei.

Der Klägerin komme auch kein berechtigtes Interesse an der pflichtwidrigen Abtretung zu. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Zedentin die Ansprüche nicht hätte selbst geltend machen oder an einen nicht berufsfremden Zessionar hatte abtreten können.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.06.2015 zugestellte Urteil mit dem am 20.07.2015 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 18.09.2015 eingegangen Schriftsatz begründet.

Sie verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Auskunftsansprüche weiter.

Sie meint, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht nicht geprüft, ob aufgrund der begehrten Auskunft tatsächlich der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen offenbart würden, sondern habe lediglich unterstellt, dass der Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 21.01.2009 zu einer unbefugten Offenbarung von Geheimnissen führe. Im Wege unzulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung habe das Landgericht zudem fehlerhaft für die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung darauf abgestellt, ob ihr, der Klägerin, Anspruch auch ohne Angaben von Details zu den Mandatsverhältnissen prüfbar beziffert werden könne.

Tatsächlich begehre sie weder die namentliche Benennung von Mandaten noch die Abtretung von Honorarforderungen gegenüber Mandanten, sondern lediglich abstrakt Auskunft über die Anzahl der Akten, ihren Verbleib und die daraus in der Folgezeit abgerechnete Vergütung aufgrund anonymisierter Angaben, um auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten berechnen zu können. Damit sei die Preisgabe mandantenbezogener Informationen nicht verbunden.

Ein Abtretungsverbot ergebe sich auch nicht aufgrund von § 64 StBerG, weil sich diese Norm ausschließlich auf die nicht streitgegenständliche Abtretung von Gebührenforderungen bzw. deren Einziehung beziehe. Jedenfalls könne einer etwaigen Geheimhaltungspflicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Auskunft gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufes erteilt werde, der die Informationen sodann anonymisiert aufarbeite.

Sie habe auch in berechtigter Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt, weil sie nur aufgrund der Abtretung Ersatz für die Folgen der eigenmächtigen Verwertung der in der Niederlassung der Zedentin bearbeiteten Mandate durch die Beklagten erlangen könne. Die Zedentin könne die Ansprüche nicht selbst geltend machen, weil mit dem Widerruf der Zulassung für ihren Alleingesellschafter auch ihre Anerkennungsvoraussetzungen entfallen seien. Es habe sich zudem kein zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsträger bereit gefunden, die Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Die Beklagten hätten die Mandantenakten der Zedentin pflichtwidrig verwertet. Da die von dem Beklagten zu 2) zum Termin am 01.08.2007 vorbereiteten Akten nicht vollständig gewesen seien, sei die Übernahme der Unterlagen von Z... zu Recht verweigert worden.

Die Klageforderung sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor dem Jahr 2009 zu laufen begonnen, denn erst mit der in diesem Jahr erlangten Kenntnis von der Zusammenarbeit der Beklagten in einer neuen Steuerberatergesellschaft, die ähnliche Kontaktdaten verwende wie die Zedentin, und aufgrund nachfolgender Erkundigungen habe sich der Verdacht ergeben, dass die Mandatsverhältnisse bzw. Akten der Zedentin wahrscheinlich auf die x GmbH übergeleitet worden seien. Dies stelle einen völlig anderen Sachverhalt dar als derjenige, von dem die Zedentin bei der Korrespondenz mit den Beklagten im Jahr 2007 ausgegangen sei.

Die Klageforderung sei auch nicht mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt, weil der bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht angebrachte Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung die Verjährung gehemmt und sie in der Folge innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 21.02.13 die Auskunftsklage eingereicht habe.

Jedenfalls sei die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung treuwidrig. Denn indem der Beklagte zu 2) auf die Forderung der Zedentin, die Mandatsverhältnisse sowie Unterlagen herauszugeben, mitgeteilt habe, die Mandanten hätten „sich verlaufen“, habe er die wahren Abläufe verschleiern wollen.

Nach rechtlichem Hinweis auf Bedenken betreffend die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags beantragt die Klägerin zuletzt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1.

a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 abgerechnet worden sind;

b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 abgerechnet worden sind;

hilfsweise,

a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 abgerechnet worden sind, durch Auskunftserteilung an einen vom Gericht zu bestimmenden, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- sowie wirtschaftsberatenden Berufes, der die der Auskunft zu Grunde liegenden Informationen auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit prüft und anonymisiert für die Klägerin aufbereitet;

b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 abgerechnet worden sind, durch Auskunftserteilung an einen vom Gericht zu bestimmenden, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- sowie wirtschaftsberatenden Berufes, der die der Auskunft zu Grunde liegenden Informationen auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit prüft und anonymisiert für die Klägerin aufbereitet;

höchst hilfsweise

2.

a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 bis zum 31.12.2012 abgerechnet worden sind;

b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 bis zum 31.12.2012 abgerechnet worden sind;

hilfsweise,

a) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 bis zum 31.12.2012 abgerechnet worden sind, durch Auskunftserteilung an einen vom Gericht zu bestimmenden, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- sowie wirtschaftsberatenden Berufes, der die der Auskunft zu Grunde liegenden Informationen auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit prüft und anonymisiert für die Klägerin aufbereitet;

b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die genaue Anzahl der Mandate und Mandantenakten der Z... Gesellschaft mbH betreffend das bis 2007 bestehende Büro in ..., ... Straße 152, zum Stichtag 01.01.2008 zu erteilen sowie darüber, wo diese Mandate samt Akten verblieben sind und - soweit die entsprechenden Mandate von den Beklagten persönlich oder über die x Steuerteam GmbH weiter betreut worden sind - welche Vergütungen hieraus in der Folgezeit nach dem 31.12.2007 bis zum 31.12.2012 abgerechnet worden sind, durch Auskunftserteilung an einen vom Gericht zu bestimmenden, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- sowie wirtschaftsberatenden Berufes, der die der Auskunft zu Grunde liegenden Informationen auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit prüft und anonymisiert für die Klägerin aufbereitet;

nach erteilter Auskunft soll beantragt werden,

3. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin den Betrag, der sich aus der gemäß Ziff. 1 des Klageantrages erteilten Auskunft ergibt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil.

Sie sind der Ansicht, die angekündigten Auskunftsanträge seien weiter nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Für den Auskunftsantrag fehle das Rechtschutzbedürfnis, weil nicht erkennbar sei, dass die begehrte Auskunft einen Bezug zu den behaupteten Ersatzansprüchen haben könne. Zudem fehle der Klägerin das Rechtschutzbedürfnis, soweit mit den Hilfsanträgen Auskunft über einen Zeitraum von 5 Jahren begehrt werde, denn die Fortwirkung einer Mandatsübertragung ende spätestens nach 3 Jahren. Im Übrigen richteten sich die auf Auskunft an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- sowie wirtschaftsberatenden Berufes gerichteten Hilfsanträge auf eine rechtlich unzulässige Rechtsfolge, weil eine solche Person nicht verpflichtet werden könne, unbekannte Informationen auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit zu prüfen.

Zu Recht habe das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, weil die Abtretungsvereinbarung vom 12.01.2009 gegen die Verschwiegenheitspflichten des Steuerberaters nach § 57 Abs. 1 StBerG, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße und damit nach § 134 BGB nichtig sei.

Jedenfalls sei Verjährung eingetreten. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2007 ausreichende Anhaltspunkte für einen eventuellen Ersatzanspruch gegen die Beklagten gehabt. Mit Ablauf des Jahres 2010 sei deshalb Verjährung eingetreten. Es sei zumindest grob fahrlässig, wenn die Klägerin nicht zeitnah nach dem Ende des Jahres 2007 Erkundigungen über den Verbleib der Akten/Mandate eingezogen habe. Selbst wenn die Verjährungsfrist erst im Jahr 2009 zu laufen begonnen hätte, wären etwaige Ansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2012 verjährt, denn die Klägerin habe nicht rechzeitig verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Stufenklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1) Die Klage ist zulässig.

a) Das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzbegehren ist als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO zulässig.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt dabei in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruches herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht allerdings nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urt. v. 02.03.2000 - III ZR 65/99, NJW 2002, 1645f.; Urt. v. 18.04.2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952f.).

So liegt der Fall hier nicht, auch wenn der Auskunftsantrag seinem Wortlaut unter anderem darauf gerichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wo die Mandate der Zedentin samt Akten geblieben sind. Bei verständiger Auslegung des Antrages unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt sich, dass der Antrag nicht dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin zunächst die Umstände in Erfahrung zu bringen sucht, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten besteht. Die Klägerin hat vielmehr deutlich gemacht, eine Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen, dass diese der Zedentin Informationen über den Verbleib ihrer Mandate vorenthalten hätten, wodurch verhindert worden sei, dass der Mandantenstamm der Z,,, Gesellschaft mbH (Zedentin) zu einer berufsüblichen Vergütung veräußert werden konnte.

Die Klägerin geht mithin von einer konkreten Pflichtverletzung der Beklagten aus und begehrt Informationen lediglich betreffend die Höhe des von ihr gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruches, den sie der Höhe nach in Anlehnung an einen etwaigen Verkaufserlös betreffend den Mandantenstamm bemisst. Dazu hält sie zulässigerweise Informationen über den Mandantenbestand zum 01.01.2008 und die daraus erzielten Umsätze durch die Beklagten für erforderlich. Ob sie für die Durchsetzung dieses Anspruches der begehrten Informationen tatsächlich bedarf, ist für die Zulässigkeit der Stufenklage ohne Belang.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es dem Klageantrag jedenfalls in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Fassung nicht an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat sowohl einen Stichtag bezeichnet, zu dem sie Auskunft über die Zahl der Mandate und Mandantenakten begehrt als auch einen Zeitraum, für den sie Auskunft über die von den Beklagten abgerechneten Vergütungen verlangt. Ob dieser Zeitraum, wie die Beklagten geltend machen, zu weit gefasst ist, ist Gegenstand der Begründetheit des Antrags.

c) Den Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass der Klägerin für die begehrte Auskunft das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil nicht erkennbar sei, dass diese Auskunft Grundlage für den auf letzter Stufe verfolgten Schadensersatzanspruch sein könne. Das Rechtsschutzbedürfnis ist einer Partei nur unter ganz besonderen Umständen abzusprechen, etwa bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Rn 18 vor § 253). Lässt sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position, wie hier, erst auf Grund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen, darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 04.03.1993 - I ZR 65/91).

d) Schließlich ist auch der auf Erteilung der Auskunft an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufes gerichtete Hilfsantrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Sollte das Begehren der Klägerin insoweit auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet sein, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zu deren Zurückweisung als unbegründet.

2) Zu Recht ist die Klage abgewiesen worden, sie ist unbegründet.

a) Zwar hat die Klägerin im Weg der Stufenklage zunächst nur den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kann aber dann erfolgen, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW 2002, 1042 (1044)). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation für die Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche. Zudem ist Verjährung eingetreten.

b) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Die Klägerin ist nicht Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche geworden, weil die Abtretung vom 12.01.2009, aus der sie ihre Rechte ableitet, jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig ist (§ 134 BGB). Ob die Abtretung zudem ins Leere gegangen ist, weil die Zedentin zum Zeitpunkt ihrer Erklärung selbst nicht mehr Inhaberin der Forderung gewesen sein soll, kann dahinstehen.

aa) § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses unter Strafe, sofern es dem Offenbarenden in seiner Tätigkeit als Steuerberater anvertraut worden ist. Wegen der mit einer Abtretung verbundenen umfassenden Pflicht des Zedenten, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen (§ 402 BGB), kommt, wenn die Abtretung Forderungen aus einem Steuerberatervertrag betrifft, ein Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. Dies betrifft in erster Linie die Abtretung von Honorarforderungen, aber auch die Abtretung von Schadensersatzansprüchen, sofern im Einzelfall Daten preiszugeben sind, auf welche sich die Schweigepflicht erstreckt (BGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 121/93 Rn 8 f., zit. nach juris.de).

Dass diese Voraussetzung im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarte Abtretung vorliegend erfüllt ist, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Berufung für die Annahme eines Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB insbesondere nicht darauf an, ob es im Zusammenhang mit der Abtretung letztlich tatsächlich zu einer Offenlegung der Schweigepflicht unterliegender Tatsachen kommt (BGH a.a.O.; Urt. v. 13.05.1993 - IX ZR 234/92 Rn 10; jew. zit. nach juris.de). Auch ist dem Landgericht darin beizutreten, dass die Abtretung nicht geltungserhaltend einschränkend dahin ausgelegt werden kann, dass der Umfang der gesetzlichen Informationspflicht aus § 402 BGB inzident auf solche Tatsachen begrenzt wird, deren Offenbarung nicht tatbestandsmäßig und daher straffrei ist (BGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 121/93 Rn 8 zit. nach juris.de; Urteil vom 08.07.1993 - IX ZR 12/93;).

Nicht zu folgen ist weiter der Rechtsansicht der Klägerin, die Parteien des Abtretungsvertrages hätten die Abtretung solcher Informationen, die dem Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallen, konkludent ausgeschlossen, weil sie in dem Bewusstsein gehandelt hätten, nichts Verbotenes tun zu wollen. Eine konkludente Abänderung der Auskunftsverpflichtung nach § 402 BGB setzte ein schlüssiges Verhalten der Parteien voraus, das mittelbar den Schluss auf einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zuließe. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Abtretungsvertrages mit dem Willen handelten, diejenigen Informationen, die § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallen, von der Abtretung auszuschließen, sind allerdings weder erkennbar noch vorgetragen.

bb) Zu Recht ist das Landgericht auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt, die Abtretung sei als wirksam zu behandeln, weil sie, die Klägerin, jedenfalls in der Ausübung berechtigter Interesse handelte. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

c) Selbst wenn zugunsten der Klägerin deren Aktivlegitimation unterstellt würde, wovon der Senat nicht ausgeht, bliebe die Klage ohne Erfolg. Denn der geltend gemachte Zahlungsanspruch, dessen Bezifferung der Auskunftsanspruch dienen soll, ist verjährt.

Die Verjährung ist mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten.

aa) Der von der Klägerin auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch verjährt unabhängig von dem Schadensersatzanspruch, zu dessen Durchsetzung er geltend gemacht wird, innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (BGHZ 108, 393 Rn 16; Urteil vom 03.10.1984 - IVa ZR 56/83, jew. zit. nach juris.de).

Der auf zweiter Stufe verfolgte Zahlungsanspruch verjährt ebenfalls innerhalb der Dreijahresfrist des § 195 BGB. Die Klägerin stützt ihren Zahlungsantrag sowohl auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 17 Abs. 2 UWG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB als auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen (nach)vertraglicher Pflichtverletzung. Beide Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.

bb) Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 BGB. Die Klägerin muss sich dabei als neuer Gläubiger die Kenntnis der Zedentin als ihrer Rechtsvorgängerin anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 17.10.1995 - VI ZR 246/94, zit. nach juris.de).

Die Zedentin hatte Kenntnis betreffend einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen nachvertraglicher Pflichtverletzung der Beklagten wie auch hinsichtlich eines etwaigen deliktischen Schadensersatzanspruches mit Beendigung der Vertragsverhältnisse zu den Beklagten Ende des Jahres 2007, spätestens aber im Lauf des Jahres 2008 erlangt.

Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bedeutet Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, nicht erforderlich ist eine rechtlich zutreffende Beurteilung. Bei einem Schadensersatzanspruch zählt dazu die Kenntnis der Pflichtverletzung, der Eintritt des Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (BGH a.a.O.; Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92, jew. zit. nach juris.de). Dabei genügt es, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Feststellungsklage erheben kann. Dass er die Anspruchsvoraussetzungen wegen fehlender Beweismittel möglicherweise nicht beweisen kann, steht nicht entgegen (BGH 102, 246, 248; 122, 317 (325); jew. zit. nach juris.de).

Diese Voraussetzungen waren mit Ablauf des Jahres 2007 sowohl hinsichtlich des verfolgten deliktischen, wie auch hinsichtlich des nachvertraglichen Schadensersatzanspruches erfüllt. Die Klägerin hatte zum 31.12.2007, jedenfalls aber im Laufe des Jahres 2008 Kenntnis erlangt von dem nunmehr geltend gemachten Schaden, von der eigenen Schadensbetroffenheit sowie der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin verfügte damit zum Ende des Jahres 2007, jedenfalls aber im Lauf des Jahres 2008 über die Kenntnis aller für eine verjährungsunterbrechende Klage erforderlichen Tatsachen.

Mit Ablauf des Jahres 2007 hatte die Zedentin Kenntnis davon, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihren Mandaten und keinen Zugriff auf ihre Mandantenakten hatte. Ihr war bekannt, dass mit Ablauf des 31.12.2007 der Mietvertrag ihrer ... Niederlassung der Zedentin und der Kooperationsvertrag zu der A... Gesellschaft mbH ausliefen. Da auch die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1) beendet wurde, war offenbar, dass sie ab dem 01.01.2008 keinen Zugriff auf die Mandate haben würde. Ohne Zugriff auf die Mandantenakten war allerdings ein Verkauf des Mandantenstamms nicht möglich. Ein solcher Verkauf stellte die einzige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des Mandantenstamms dar, nachdem die Zedentin infolge des Entzugs der Zulassung keine steuerberatenden Tätigkeiten mehr ausüben konnte.

Der Zedentin war aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit beiden Beklagten auch bekannt, dass beide Beklagte bis zum Ende des Jahres 2007 in der ... Niederlassung tätig gewesen und Zugriff auf ihre Akten gehabt hatten. Sie hatte beiden auch bereits vor dem 31.12.2007 vorgeworfen, zu ihren Lasten kollusiv am Entzug ihrer Mandate zusammenzuarbeiten. Dies ergibt sich aus der zur Akte gereichten Korrespondenz ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers Z..., mit welcher dieser während des zweiten Halbjahres des Jahres 2007 gegenüber den Beklagten und der Steuerberaterkammer B... wiederholt den Vorwurf erhoben hat, die Beklagten bereiteten die entschädigungslose Verschiebung der in ... betreuten Mandate auf andere Berufskollegen vor (Schreiben vom 08.08.2007, Anl. B 23; Schreiben vom 22.08.2007, Anl. B 25), sie betrieben eine Unterschlagung von Mandaten (Schreiben vom 08.10.2007, Anl. B 27) bzw. eine Veruntreuung des Mandantenwertes (Schreiben vom 10.12.2007, Anl. B 28).

Die Zedentin war zudem bereits im Jahr 2007 der Auffassung, ihr sei ein Schaden entstanden, und zwar wegen des fehlgeschlagenen Verkaufes ihrer Kanzlei an die E...-Gruppe. Diesen Schaden hat sie noch im Jahr 2007 in Höhe von 393.246 € beziffert und gegenüber den Beklagten geltend gemacht (Schreiben vom 22.08.2007, Anl. B 25; Schreiben vom 22.09.2007, Anl. B 26).

cc) Dass die Zedentin für die verjährungsunterbrechende Klageerhebung auf ergänzende Informationen angewiesen war, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zedentin der zusätzlichen, im Jahr 2009 gewonnenen Information bedurfte, dass die Beklagten nach wie vor zusammenarbeiten, und zwar in ihren ehemaligen Geschäftsräumen unter Einschaltung einer neuen Gesellschaft, die sich ähnlicher Kontaktdaten bediente, wie zuvor die Zedentin. Denn allein daraus lassen sich Rückschlüsse darauf, dass die neue Gesellschaft in kollusivem Zusammenwirken der Beklagten ehemalige Mandate der Zedentin bearbeitet, nicht ziehen. Zudem war bereits im Jahr 2007 an dem Gebäude, in dem die Zedentin ihre Büroräume gehabt hatte, ein Schild für die A... Gesellschaft mbH mit denselben Kontaktdaten angeschlagen worden, wie sie die Zedentin verwandt hat.

Sofern sich ein Verdacht kollusiven Zusammenwirkens aus dem Umstand ergeben könnte, dass die Beklagten bis zuletzt die Aufgaben der Zedentin in ... wahrgenommen und Zugriff auf die Mandantenakten hatten, war dieser Umstand der Zedentin ebenfalls bereits mit Ablauf des Jahres 2007 bekannt. Dass sich, wie die Klägerin geltend macht, die im Zusammenhang damit gegen die Beklagten im Lauf des Jahres 2007 erhobenen Vorwürfe durch die Fortsetzung der Kooperation bis zum 31.12.2007 erledigt hätten, ist nicht nachvollziehbar. Denn schließlich hat die Zedentin noch am 10.12.2007 gegenüber dem Beklagten zu 1) eine Klage wegen Veruntreuung des Mandantenwertes angekündigt.

dd) Im Ergebnis konnte dem am 31.12.2012 eingegangenen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO und der nachfolgend innerhalb der Drei-Monats-Frist eingegangenen und demnächst zugestellten Stufenklage (§§ 204 Nr. 1, 13, § 167 ZPO) wegen der spätestens am 31.12.2011 eingetretenen Verjährung hemmende Wirkung nicht mehr zukommen.

ee) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung nicht treuwidrig. Selbst wenn die Beklagten gegenüber der Zedentin zu irgendeinem Zeitpunkt der Wahrheit zuwider mitgeteilt haben sollten, die „Mandate hätten sich verlaufen“, steht dies der Geltendmachung der Verjährung im vorliegenden Prozess nicht entgegen. Die Zedentin hatte spätestens im Jahr 2008 und damit in unverjährter Zeit Kenntnis aller Informationen, welche die Klägerin nunmehr zur Klage veranlasst habe, und hätte damit in unverjährter Zeit verjährungshemmende Maßnahmen einleiten können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, insbesondere beruht die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles.