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Entscheidung 12 U 115/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 17.11.2011
Aktenzeichen 12 U 115/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juni 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 313/10, wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird in Höhe eines Betrages von 3.792,15 € nebst anteiliger Zinsen abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Trennung der Widerklagen von der Klage vorgenommen, obwohl über Klage und Widerklagen hätte zusammen verhandelt und entschieden werden müssen. Dies rechtfertige eine Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil insgesamt beruhen kann und der alle zugesprochenen Ansprüche erfasst, sodass eine weitergehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Ansprüchen für die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich ist. Schließlich ist es für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend, dass der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage nur hilfsweise stellt und in erster Linie die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begehrt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, Kommentar, 29. Aufl., § 520, Rn. 28).

2. Das Landgericht hat die vom Beklagten mit den Schriftsätzen vom 31.03. und 01.04.2011 erhobenen Widerklagen teilweise verfahrensfehlerhaft abgetrennt, ohne dass indes die vom Beklagten geforderte Aufhebung und Zurückverweisung gerechtfertigt ist.

Zwar sieht das Gesetz ein Rechtsmittel gegen eine Verfahrenstrennung nicht vor, der verfahrensfehlerhafte Gebrauch des § 145 ZPO kann jedoch mit der Berufung gegen das Urteil geltend gemacht werden, sofern der Fehler nicht - etwa durch einen Rügeverzicht - geheilt worden ist (Greger in Zöller, a. a. O., § 145 Rn. 6 a ZPO). Eine Trennung von Klage und Widerklage nach § 145 Abs. 2 ZPO kann dabei nur erfolgen, wenn sie nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen (Greger a. a. O., Rn. 8; Stadler in Musielak, ZPO, Kommentar, 7. Aufl., § 145, Rn. 8). Werden mit der Klage oder Widerklage mehrere Ansprüche geltend gemacht, so ist für jeden mit der Widerklage verfolgten Anspruch getrennt sein sachlicher Zusammenhang mit der Klage und somit seine Abtrennbarkeit zu überprüfen (Stadler, a. a. O.). Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage ist dabei in Anlehnung an § 273 Abs. 1 BGB in weiter Auslegung anzunehmen, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen und innerlich zusammengehörigen Lebensverhältnis entspringen (Heinrich in Musielak, a. a. O., § 33, Rn. 2; Vollkommer in Zöller, a. a. O., § 33, Rn. 15). Dies ist etwa bei dem Zusammentreffen eines Kaufpreis- oder Werklohnanspruchs einerseits mit Gegenansprüchen auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten bzw. mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern andererseits der Fall (BGH NJW 2001, S. 2094; WM 1969, S. 571; Vollkommer, a. a. O.). Im Übrigen steht die Trennung von Klage und Widerklage im pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts und dient - wie das Landgericht ausgeführt hat - der Ordnung und Übersichtlichkeit des Prozessstoffs, insbesondere wenn dessen Verständnis durch die Anspruchshäufung erschwert wird; auch soll einer Prozessverschleppung wegen eines Streits in einzelnen Punkten entgegengewirkt werden, was zugleich zur Folge hat, dass eine Trennung grundsätzlich nur dann vorgenommen werden kann, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer (BGH VersR 1996, S. 217).

a) Vorliegend ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den in der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüchen gegeben, soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.112,00 € wegen der nicht erfolgten Rücknahme der Berufung durch den Beklagten im Verfahren 9 U 116/09 vor dem OLG Stuttgart geltend macht, wobei sie zugleich mit einem Teilbetrag von 3.792,15 € gegen die Vergütungsforderung des Beklagten für dessen Tätigkeit in dem Berufungsverfahren aufrechnet und deshalb lediglich einen Teilbetrag von 319,85 € eingeklagt hat, und der Beklagte mit der Widerklage vom 01.04.2011 die Anwaltsvergütung von 3.792,15 € für seine Tätigkeit in diesem Verfahren geltend macht. Die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche hängen jeweils vom Vorliegen des von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfenen Anwaltsfehlers ab.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 145 Abs. 1 ZPO anwendbar. Die in den Schriftsätzen vom 31.03. und 01.04.2011 erhobenen Widerklagen sind anders als die mit Schriftsatz vom 26.04.2011 erhobene weitere Widerklage, die den Prozessbevollmächtigten lediglich übersandt aber nicht zugestellt worden ist, rechtshängig geworden. Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs - bei dem es sich auch um einen im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch handeln kann (vgl. Greger in Zöller, a. a. O., § 261, Rn. 6) - tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Dementsprechend führt die Antragstellung im Termin - hier in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2011 - bereits zur Rechtshängigkeit (Greger, a. a. O.). Auf eine wirksame Zustellung der Schriftsätze vom 31.03. bzw. 01.04.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es somit nicht an.

Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 erörtert, war die vom Beklagten begehrte Aufhebung und Zurückverweisung gleichwohl im Hinblick auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Klage als auch bezüglich der Widerklage betreffend die Vergütungsforderung des Beklagten für dessen Tätigkeit in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart nicht auszusprechen. Der Senat hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die noch in erster Instanz anhängige Widerklage hinsichtlich dieses Anspruchs heraufzuziehen (vgl. hierzu BGH NJW 1992, S. 511; OLG Frankfurt OLGR 2002, S. 324; Heßler, a. a. O., § 538, Rn. 4) und zu entscheiden (vgl. unten 4.)

b) Im Übrigen ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den mit der Klage verfolgten Ansprüchen und den weiteren mit den Widerklagen aus den Schriftsätzen vom 31.03. und 01.04.2011 geltend gemachten Forderungen nicht gegeben. Die Abtrennung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Mit der im Schriftsatz vom 31.03.2011 erhobenen Widerklage begehrt der Beklagte die Feststellung, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche aus ihrer anwaltlichen Vertretung durch ihn in den Zwangsversteigerungsverfahren vor den Amtsgericht Ravensburg zu den Aktenzeichen 2 K 18/08 und 2 K 41/08 nicht zustehen. Weiterhin hat der Beklagte im Schriftsatz vom 01.04.2011 Widerklage wegen der von ihm in Höhe von 1.293,63 € beanspruchten Vergütung für die Vertretung der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren zum Aktenzeichen 2 K 41/08 erhoben. Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen betreffen hingegen eine fehlerhafte Abrechnung der Gebühren des Beklagten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin gegenüber der …bank AG - einschließlich der Prüfung von Unterlagen und der Durchführung eines Besprechungstermins am 01.05.2008 (vgl. hierzu 3.a)) - und die sich daran anschließende Vertretung der Klägerin im Verfahren vor dem LG Ravensburg zum Az. 6 O 460/08 sowie eine fehlerhafte Vertretung der Klägerin im Verfahren 9 U 116/09 vor dem OLG Stuttgart - einschließlich der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Verrechnung einer von der Landesoberkasse B… geleisteten Rückzahlung auf die Vergütungsansprüche des Beklagten im dortigen Verfahren - und im Verfahren 6 O 460/08 vor dem Landgericht Ravensburg. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Vertretung der Klägerin in den Zwangsversteigerungsverfahren mit den übrigen Tätigkeiten des Beklagten für die Klägerin besteht nicht. Ein einheitliches Lebensverhältnis liegt insoweit nicht vor.

Ohne Ermessensfehler hat das Landgericht schließlich aus Gründen der Ordnung und Übersichtlichkeit sowie zur Vermeidung einer Prozessverschleppung die Widerklagen betreffend den Feststellungsantrag und den Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren abgetrennt. So ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage entscheidungsreif (vgl. unten 3.), während hinsichtlich der erst unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 01.04.2011 eingereichten Widerklagen der Klägerin nicht einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden konnte. Auch rechtfertigt die Vielzahl der Streitpunkte zwischen den Parteien im Hinblick auf die Überschaubarkeit und Beherrschbarkeit des Prozessstoffes eine Verfahrenstrennung.

3. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.944,94 € aus § 280 BGB in Verbindung mit dem der jeweiligen Tätigkeit des Beklagten zugrunde liegenden Anwaltsvertrages, wobei entgegen der Ansicht des Beklagten auch die Gebührenüberhebung eine einen Schadensersatzanspruch begründende Vertragsverletzung darstellt. Weiterhin kann die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € sowie eine Verzinsung ihrer Forderungen ab dem 25.09. bzw. dem 08.12.2010 verlangen.

a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.076,06 € aus § 280 BGB in Verbindung mit der außergerichtlichen Vertretung der Klägerin gegenüber der …bank AG zu, weil er in dieser Höhe zu Unrecht Gebühren abgerechnet und vereinnahmt hat.

Der Beklagte war lediglich berechtigt Gebühren in Höhe von 3.563,34 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 300.000,00 € - der zwischen den Parteien nicht in Streit ist und dem Betrag der von der …bank AG beanspruchten Grundschuld entspricht - und einer Geschäftsgebühr von 1,3 Gebührensätzen. gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 des VV zum RVG) von 20,00 € und der Mehrwertsteuer zu vereinnahmen. Da er eine Gebühr in Höhe von 2,5 Gebührensätzen abgerechnet hat - also einen Betrag von 5.720,00 € netto - aus dem sich unter Berücksichtigung der Postpauschale und der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 6.830,60 € ergibt, liegt eine Überzahlung von 3.267,26 € vor. Zudem hätte der Beklagte die Zahlungen auf die Rechnung vom 02.05.2008 in Höhe eines Betrages von 1.520,00 € netto, mithin 1.808,80 € brutto ebenfalls auf seine Gebührenforderung anrechnen müssen, sodass in dieser Höhe eine weitere Überzahlung gegeben ist. Auch hat der Beklagte, Anhaltspunkte für ein schuldloses Vorgehen seinerseits hinsichtlich der überhöhten Abrechnung, nicht dargelegt.

aa) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen zur Bestimmung der Rahmengebühr nach § 14 RVG bereits durch die Abrechnung der Gebühr in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren in der Rechnung vom 08.11.2008 ausgeübt hat. Die Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB hat rechtsgestaltende Wirkung, sodass das Gestaltungsrecht nach seiner Ausübung verbraucht ist und nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann, sobald die Erklärung dem Auftraggeber zugegangen ist (Madert in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Aufl., § 10 RVG, Rn. 13). Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Rechnung vom 08.11.2008 aus Sicht der Klägerin dahin zu verstehen, dass die Abrechnung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 Gebührensätzen für die außergerichtliche Tätigkeit des Beklagten bindend und endgültig sein sollte. Zwar ist die Rechnung mit der Formulierung „Kostenvorschussnote gerichtliches Verfahren vor LG Ravensburg“ überschrieben, zugleich war im damaligen Zeitpunkt allerdings aus Sicht der Klägerin wie auch des Beklagten die außergerichtliche Tätigkeit in Form von Verhandlungen mit der …bank AG abgeschlossen. Aus diesem Grund war das gerichtliche Verfahren eingeleitet und zugleich vom Beklagten die Verfahrens- und Terminsgebühr in Ansatz gebracht worden. In dieser Situation bezog sich die Bezeichnung „Vorschuss“ aus Sicht eines objektiven Empfängers allein auf die Abrechnung der Vertretung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, da insoweit noch weitere Kosten, etwa in Form von Auslagen wegen der Wahrnehmung der Gerichtstermine anfallen konnten. Der Abrechnung ließ sich hingegen aus Empfängersicht nicht entnehmen, dass der Beklagte sich die Möglichkeit offenhalten wollte, seine bereits erbrachten Tätigkeiten nach Ausgleich der Rechnung erneut und zu einem höheren Gebührensatz abzurechnen. Auch der weitergehende Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Einfordern eines Vorschusses keiner Berechnung im Sinne des § 10 RVG bedarf (vgl. Madert, a. a. O., § 9 RVG, Rn. 24). Vorliegend ist indes in der insoweit nicht als Vorschussanforderung zu verstehenden Abrechnung der außergerichtlichen Tätigkeit eine Berechnung nach § 10 RVG enthalten. Auch hat sich der Beklagte eine Erhöhung der Rechnung in keiner Weise vorbehalten (zu dieser Möglichkeit vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, a. a. O., § 14 Rn. 4).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dem Landgericht schließlich ein Verfahrensfehler nicht deshalb anzulasten, weil es ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer entsprechend § 14 Abs. 2 RVG nicht eingeholt hat. Ein solches Gutachten soll das Gericht bei der Feststellung unterstützen, ob die vom Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmte Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände billigem Ermessen entspricht (Mayer, a. a. O., Rn. 38). Dementsprechend bedarf es eines Gutachtens nicht, wenn die Höhe der Gebühr nicht im Streit ist (Mayer, a. a. O., Rn. 37). Dies ist vorliegend hinsichtlich der gem. § 14 Abs. 1 RVG vom Beklagten auf 1,3 Gebührensätze bestimmten Gebühr der Fall, da dieser Gebührensatz von der Klägerin akzeptiert wird. Unerheblich ist hingegen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen eine höhere Gebühr als 1,3 Gebührensätze hätte bestimmt werden können, da der Beklagte an das ausgeübte Gestaltungsrecht gebunden ist.

bb) Weiterhin sind die Zahlungen auf die Rechnung vom 02.05.2008 in Höhe eines Betrages von 1.520,00 € netto auf die Gebührenforderung des Beklagten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin gegenüber der …bank AG anzurechnen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war Gegenstand seiner in der Rechnung vom 02.05.2008 abgerechnete Tätigkeit nicht eine von der späteren Vertretung der Klägerin unabhängige Prüfung und Beratung in bestimmten Rechtsangelegenheiten. Schon von daher geht auch der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf § 34 RVG fehl. Der vom Beklagten zitierte Aktenvermerk vom 01.05.2008 belegt vielmehr, dass Ziel und Thema der Beratung des Beklagten, eine Abwehr der in das Grundstück der Klägerin in der S…str. 3 in T…, Grundbuch von T…, Bl. 515 und in das Grundstück in E…, Grundbuch von E…, Bl. 4289, von der …bank AG betriebenen Zwangsvollstreckung gewesen ist. Hierzu hat der Beklagte bereits an diesem Tage die außergerichtliche Vertretung der Klägerin gegenüber der …bank AG übernommen und in diesem Zusammenhang bereits ein erstes, mehrseitiges Schreiben gegenüber der Bank verfasst. Die für die Tätigkeit des Beklagten bis zum 01.05.2008 vereinbarte Vergütung war schon aus diesem Grunde auf das Mandat betreffend die außergerichtliche Vertretung der Klägerin gegenüber der …bank AG anzurechnen. Die weiteren am 01.05.2008 angesprochenen Maßnahmen treten demgegenüber in den Hintergrund und sind ohnehin vom Beklagten gesondert abgerechnet worden, so die ebenfalls bereits am 01.05.2008 vereinbarte Vertretung der Klägerin durch den Beklagten in den die beiden Grundstücke betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der unter Ziffer 6. des Aktenvermerks festgehaltenen Vereinbarung, dass die Tätigkeit für die Prüfung der Unterlagen vom 16.03.2008 und der Besprechungstermin am 01.05.2008 nebst gefertigter Schreiben unter vorläufiger Vernachlässigung der Streitwerte der Grundstücke mit 1.500,00 € netto zzgl. Auslagen inkl. Flugkosten abgerechnet wird. Es lässt sich bereits weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entnehmen, dass der Beklagte zugleich berechtigt sein sollte, die Fortsetzung der zu diesem Zeitpunkt begonnenen Tätigkeiten abzurechnen, ohne sich die abgesprochene Vergütung für die erste Teilleistung der Mandatsbearbeitung anrechnen lassen zu müssen. Vielmehr deutet gerade der Verweis auf die vorläufige Vernachlässigung der Streitwerte darauf hin, dass eine endgültige Abrechnung der erst eingeleiteten Tätigkeiten des Beklagten bereits am 01.05.2008 nicht beabsichtigt war. Zudem würde eine Vergütungsvereinbarung, die dem Beklagten ein Honorar von 1.500,00 € zusätzlich zu den in der Rechnung vom 08.11.2008 abgerechneten Gebühren zugestehen würde, ein oberhalb der durch diese Rechnung bestimmten gesetzlichen Vergütung liegendes Entgelt festsetzen, sodass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 RVG a. F. vorliegen würde, der gem. § 60 Abs. 1 RVG vorliegend noch anzuwenden ist.

Eine Rückforderung des auf die Rechnung vom 02.05.2008 gezahlten Betrages ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die Rechnung zunächst vorbehaltlos ausgeglichen hat. Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung reicht für sich genommen weder für die Annahme eines deklaratorischen noch eines tatsächlichen Anerkenntnisses aus (BGH NJW 2009, S. 580). Auch § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a. F. greift nicht ein. Die in dieser Vorschrift vorgesehene freiwillige Leistung des Auftraggebers setzt voraus, dass dieser bei Ausgleich der Rechnung - anders als hier - Kenntnis von der Gebührenüberschreitung hat (BGH NJW 2003, S. 820).

Schließlich wendet der Beklagte zu Unrecht ein, die Klägerin differenziere bei ihren Rückforderungen nicht zwischen den Honoraransprüchen und dem Auslagenersatz. Die Klägerin macht allein wegen zu viel gezahlter Rechtsanwaltsvergütung und der mehrfach in Ansatz gebrachten Post- und Telekommunikationspauschale Ansprüche geltend.

b) Der Klägerin steht gegen den Beklagten weiterhin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.534,53 € aus § 280 BGB in Verbindung mit der gerichtlichen Vertretung der Klägerin im Verfahren 6 O 460/08 vor dem Landgericht Ravensburg zu, weil er in dieser Höhe wiederum zu Unrecht Gebühren abgerechnet und vereinnahmt hat.

Der Beklagte war lediglich berechtigt Gebühren in Höhe von 5.060,83 € brutto zu vereinnahmen. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 300.000,00 € waren eine Verfahrensgebühr von 1,3 Gebührensätzen in Höhe von 2.974,04 € und eine Terminsgebühr von 1,2 Gebührensätzen in Höhe von 2.745,60 € anzusetzen sowie die Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 €. Abzuziehen war die halbe Geschäftsgebühr in Höhe von 1.487,20 €, sodass sich ein Betrag von 4.252,80 € netto oder 5.060,83 € brutto ergibt. Da der Beklagte in der Rechnung vom 16.06.2009 für Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils 2,5 Gebührensätze in Höhe von zusammen 11.440,00 € netto abgerechnet hat, sich somit unter Berücksichtigung der angerechneten halben Geschäftsgebühr von 1.716,00 €, der Postpauschale und der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 11.595,36 € ergibt, liegt eine Überzahlung von 6.534,53 € vor. Anhaltspunkte für eine entsprechende Honorarvereinbarung zwischen den Parteien oder für ein schuldloses Vorgehen des Beklagten bestehen nicht.

c) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ferner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 319,85 € aus § 280 BGB in Verbindung mit der gerichtlichen Vertretung der Klägerin im Verfahren 9 U 116/09 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu, weil der Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert und beraten hat, dass eine Zurückweisung des Rechtsmittel, die das Oberlandesgericht im Beschluss vom 31.03.2010 angekündigt hatte, höhere Kosten zur Folge hatte, als im Falle einer Rücknahme entstanden wären.

Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet, den Auftraggeber umfassend und möglichst erschöpfend zu beraten (BGH NJW 1988, S. 566; 1991, S. 2079; NJW-RR 2008, S. 1235). Diese Vertragspflicht beinhaltet auch die Information des Mandanten, welche Auswirkungen - auch in kostenrechtlicher Hinsicht - eine Reaktion bzw. das Unterlassen einer Reaktion auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO haben kann, insbesondere dahingehend, dass im Falle einer Rücknahme geringere Gerichtsgebühren entstehen als bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss. Eine entsprechende Belehrung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Allein die Übersendung des Beschlusses an die Klägerin mit der Aufforderung, sich zwecks Absprache zu melden, war hierzu nicht ausreichend. Auch aus seinem erstinstanzlichen Vortrag, er habe den Inhalt des Hinweisbeschlusses mit der Tochter der Klägerin am Montag nach der Übersendung des Beschlusses erörtert und diese auf die Sinnlosigkeit der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens hingewiesen, lässt sich nicht entnehmen, dass ein Hinweis auf die unterschiedlichen Kostenfolgen im Falle einer Rücknahme bzw. im Falle einer Zurückweisung des Gerichts durch Beschluss erfolgt ist.

Eine Information der Klägerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf der letzten Seite des Beschlusses der Hinweis enthalten ist, die Klägerin solle in Erwägung ziehen, das Rechtsmittel zurückzunehmen, da im Falle einer Entscheidung des Senats weitere Kosten entstehen werden. Von einem juristischen Laien ist nicht zu verlangen, dass er einen zehnseitigen gerichtlichen Beschluss mit zahlreichen rechtlichen Ausführungen allein durcharbeitet und in seinen Einzelheiten erfasst. Die Vertretung durch einen Anwalt dient unter anderem dazu, den Inhalt eines gerichtlichen Hinweises dem Mandanten zu verdeutlichen und ihn hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise - auch unter Kostengesichtspunkten - zu beraten, wie es der Beklagte - wenngleich unzureichend - gegenüber der Tochter der Klägerin auch gehandhabt haben will. Ebenso ist eine Entbehrlichkeit einer Beratung der Klägerin nicht anzunehmen, weil sie nach dem Vorbringen des Beklagten geschäftserfahren ist oder aufgrund der Klageabweisung in erster Instanz hätte wissen müssen, dass im Falle der Zurückweisung des Rechtsmittels weitere Kosten entstehen würden. Das Wissen, dass es kostenrechtlich einen Unterschied macht, ob ein Rechtsmittel durch Beschluss zurückgewiesen oder zurückgenommen wird, ist weder von einer geschäfts- noch einer gerichtserfahrenen Person zu erwarten. Es hätten vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden müssen, dass und weshalb die Klägerin ein entsprechendes Wissen hätte haben müssen. Aus den vorgenannten Gründen ist der Klägerin auch ein Mitverschulden nicht vorzuwerfen. Ferner ist nach der Vermutung vom aufklärungsrichtigen Verhalten (vgl. hierzu BGHZ 61, S. 118; 124, S. 159) zu unterstellen, dass die Klägerin bei einer entsprechenden Beratung das Rechtsmittel mangels sachgerechter Alternativen zurückgenommen hätte, da Einwendungen gegen die im Beschluss geäußerten Rechtsansichten des OLG Stuttgart nicht erhoben worden sind und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht aufgezeigt worden ist, wie eine andere Entscheidung hätte herbeigeführt werden können. Nicht unter Beweis gestellt hat der Beklagte schließlich seinen erstinstanzlichen Vortrag, die Kläger habe noch weiter Zeit gewinnen wollen, um eine Ablösung der Grundschuld zu ermöglichen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein messbarer Zeitgewinn eintritt, wenn statt einer Rücknahme kurz vor Ablauf der Stellungnahmefrist eine Zurückweisung nach Fristablauf erfolgt. Der Klägerin ist durch die unterlassene Rücknahme der Berufung die Kostenermäßigung um zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG entgangen und hierdurch ein Schaden bei einem Gegenstandswert von 300.00,00 € in Höhe von 4.112,00 € entstanden, von dem sie vorliegend einen Restbetrag in Höhe von 319,85 € geltend macht.

d) Weiter steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14,50 € aus § 280 BGB in Verbindung mit der gerichtlichen Vertretung der Klägerin im Verfahren 6 O 460/08 vor dem Landgericht Ravensburg zu, weil er in dieser Höhe eine unnötige Belastung der Klägerin durch Gerichtskosten verursacht hat.

Der Rechtsanwalt ist im Rahmen des Anwaltsvertrages gehalten, die Vermögensinteressen seines Mandanten in der Weise wahrzunehmen, dass dieser nicht mit unnötigen Gebühren belastet wird. Vorliegend ist es zu einer solchen Belastung gekommen, weil der Beklagte Mehrfertigungen seines Schriftsatzes vom 09.07.2009 an das Landgericht per Telefax übermittelt hat und der Klägerin deshalb gem. § 28 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9000 der Anlage 1 zum GKG eine Dokumentenpauschale von 14,50 € in Rechnung gestellt worden ist. Die entsprechenden Kosten hätte der Beklagte vermieden, wenn er die Mehrfertigungen des Schriftsatzes für den Gegner auf dem Postweg an das Gericht übermittelt hätte. Auch wären der Klägerin dann weiteren Kosten nicht entstanden, da der Beklagte sich mit der Abrechnung der Post- und Telekommunikationspauschale begnügt hat, mithin der Klägerin für die Übermittlung des Schriftsatzes weitere Kosten nicht hätte in Rechnung stellen können. Anhaltspunkte für ein schuldloses Vorgehen des Beklagten bestehen wiederum nicht.

e) In der Berufungsinstanz nicht mehr aufgegriffen hat der Beklagte die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.140,96 €, er damit begründet hat, dass ihm in dieser Höhe Kosten durch die vorgerichtliche Tätigkeit des von ihm beauftragten Rechtsanwalts J… im Rahmen des schließlich mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrages entstanden sind.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein insoweit in Betracht kommender Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 280, 286 BGB mangels Verzuges der Klägerin vor Beauftragung des Rechtsanwalts J… nicht besteht. Die Klägerin ist erstmals in dem bereits von dem eingeschalteten Prozessbevollmächtigten gefertigten Schreiben vom 21.02.2011 zur Abgabe einer Erklärung des Inhalts aufgefordert worden, dass ihr gegen den Beklagten aufgrund dessen anwaltlicher Vertretung in den Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 18/08 und 2 K 41/08 vor dem Amtsgericht Ravensburg Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Die Aufforderung zur Leistung von Schadensersatz mit Hinweis auf einen entsprechenden Anwaltsfehler stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten dar.

f) Die Klägerin kann weiter die Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten von 430,66 € aus § 280 BGB in Verbindung mit dem einzelnen vom Beklagten schuldhaft verletzten Anwaltsverträgen verlangen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch die Klägerin war angesichts der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten erforderlichen Kenntnisse im Gebührenrecht und auf dem Gebiet der Anwaltshaftung erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu diesen Voraussetzungen nur Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 249, Rn. 57). Nicht zu beanstanden sind schließlich der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 € und die Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65, woraus sich unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € und des 19%-igen Mehrwertsteuersatzes der geltend gemachte Betrag von 430,66 € errechnet.

g) Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs betreffend die unnötig verursachte Dokumentenpauschale aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im Übrigen ist die Zinsforderung aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB begründet. Der Beklagte befindet sich hinsichtlich der weiteren Schadensersatzansprüche seit dem 25.10.2010 aufgrund des Mahnschreibens der Klägerseite vom 10.09.2010 mit Fristsetzung zum 24.09.2010 in Verzug.

4. Unbegründet ist schließlich die Widerklage des Beklagten auf Zahlung der Anwaltsvergütung für seine Tätigkeit im Verfahren 9 U 116/09 vor dem OLG Stuttgart. Der Vergütungsanspruch des Beklagten, der nach der Anrechnung des Guthabens der Klägerin aus der Gerichtskostenrückerstattung durch die Landesoberkasse B… in Höhe von 588,00 €, unstreitig noch in Höhe von 3.792,15 € bestand, ist durch die von der Klägerin im Schreiben vom 10.09.2010 erklärte Aufrechnung mit einem entsprechenden Teilbetrag ihres Schadensersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 4.112,00 € aufgrund der oben aufgezeigten mangelhaften Tätigkeit des Beklagten in diesem Verfahren erloschen.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.737,09 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG (Klageforderung: 11.944,94 €; Widerklageforderung: 3.792,15 €).

Wert der Beschwer für den Beklagten: 15.737,09 €.