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Entscheidung 6 Sa 41/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer Entscheidungsdatum 04.05.2012
Aktenzeichen 6 Sa 41/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 157 BGB

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.11.2011 – 42 Ca 16541/10 und WK 42 Ca 4020/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ….1945 geborene Kläger stand im Anschluss an seine Tätigkeit bei der Bundesanstalt für F. auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30.08./07.09.1993 (ArbV; Bl. 7 – 8 GA) bis zum 31.10.2008 in den Diensten der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin. Seit dem 01.11.2008 bezieht der Kläger neben seiner gesetzlichen eine betriebliche Altersrente von anfangs 1.899,89 € brutto.

Gemäß § 1 Nr. 2 ArbV bestimmte sich das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter der Beklagten vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. In § 5 ArbV hieß es: „Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 20.08.1993.“

§ 16 dieses Versorgungstarifvertrags (VersTV 1993; Abl. Bl. 9 – 22 GA) sah eine jährliche Anpassung der Betriebsrente von 2 % erstmals zum 01.01. des übernächsten Jahres nach Rentenbeginn vor. Unter Hinweis auf den Versorgungstarifvertrag vom 21.08.2009 (VersTV 2009; Abl. Bl. 222 – 230 GA) passte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2010 um lediglich 1,25 % auf 1.923,64 € und zum 01.01.2011 auf 1.947,69 € an.

Neben aufgelaufenen Rückständen hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Februar 2011 monatlich 1.996,65 € statt 1.947,69 € brutto zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Betriebsrente nach Maßgabe des § 16 VersTV 1993 anzupassen.

Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage Rückzahlung von 8.597,38 € mit der Begründung verlangt, dass der Kläger im Falle einer statischen Verweisung auf den VersTV 1993 seine Betriebsrente auch nur auf der Grundlage der Vergütungsentwicklung bis November 2004, dem Zeitpunkt des Wechsels des Tarifpartners ver.di zur GdF, verlangen könne.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 70.497,69 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 5 ArbV enthalte keine statische Verweisung, sondern lediglich einen deklaratorischen Hinweis, da es sich beim VersTV 1993 um einen den MTV i. S. d. § 1 Nr. 2 ergänzenden Tarifvertrag gehandelt habe. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gingen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwar zu Lasten des Verwenders, die hier jedoch nicht bestünden.

Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dass die Beklagte Mitarbeitern, die bereits vor dem 18.11.2004 Betriebsrente oder eine Übergangsversorgung bezogen hätten, weiterhin eine jährliche Anpassung von 2 % gewähre, sei sachlich gerechtfertigt, weil diese keinen Einfluss mehr auf die Tarifverträge mit der GdF hätten ausüben können.

Gegen dieses ihm am 07.12.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.01.2012 eingelegte und am 06.03.2012 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Klägers. Er sieht in § 5 ArbV nach dessen Wortlaut eine Ausnahme zu § 1 Nr. 2 ArbV. Dies ergebe sich auch daraus, dass eine Mitarbeiterbroschüre „Transparent“ aus Juni 1993 (Abl. Bl. 324 GA) auch nach Abschluss seines Arbeitsvertrags weiterhin verwendet worden sei. Nach dieser hätte die Beklagte Leistungen aus dem seinerzeit angekündigten VersTV nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften kündigen können. Dementsprechend habe es in einem Informationsblatt vom 23.06.1993 (Abl. Bl. 23 GA) geheißen, dass eine Anpassung der Zusatzrente um 2 % pro Jahr garantiert werde. Dementsprechend habe der Leiter der Abteilung Personal- und Arbeitsrecht einem ehemaligen Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte 2010 bestätigt, in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel eine statische Verweisung zu sehen.

Der VersTV 2009 sei ohnehin nicht auf ihn anwendbar, weil der einschlägige Teil A nach dessen § 1 Abs. 2 lit. a nicht für Beschäftigte gelte, die gesetzliche Alterrente bezögen.

Jedenfalls bestehe für die getroffene Stichtagsregelung kein sachlicher Grund. Ein Betriebsrentner habe nicht weniger Einflussmöglichkeiten auf die Versorgungstarifverträge als ein noch beschäftigter Mitarbeiter.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 199,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 14,25 € für jeden Monat beginnend mit dem 01.02.2010 und endend mit dem 01.01.2011 und aus 28,96 € seit dem 01.02.2011 zu zahlen,
2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Februar 2011 über den Betrag von monatlich 1.947,69 € hinaus jeweils zum Monatsende fällige weitere 28,96 € zu zahlen,
3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine betriebliche Altersrente nach Maßgabe des § 16 VersTV 1993 anzupassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie 8.597,38 € zu zahlen.

Sie tritt den Angriffen der Berufung entgegen und verweist zum Anwendungsbereich des VersTV 2009 auf dessen Präambel, nach dessen Absatz 1 der Teil A u. a. für alle Empfänger für Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 gelte. Die Stichtagsregelung sei getroffen worden, weil sich nach dem Wechsel des Tarifpartners eine neue Tarifwelt mit inkommensurablen Größen wie Arbeitzeit, Urlaub und Entgelthöhe herausgebildet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist zulässig.

1.1 Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt die mangels Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG erforderliche Erwachsenheitssumme von 600,00 €. Zwar ist die Streitwertfestsetzung im Urteil offensichtlich fehlerhaft und deshalb nicht bindend, weil dafür nicht berücksichtigt worden ist, dass der Kläger seinen anfänglich uneingeschränkten Zahlungsantrag auf künftige Leistungen zuletzt auf die monatliche Differenz zu dem ihm ab Februar 2011 gezahlten Betrag in Höhe von 28,96 € beschränkt hat. Auch daraus ergab sich indessen gemäß § 9 Satz 1 ZPO ein Betrag i. H. v. (28,96 x 42 =) 1.216,32 €, zu dem noch die aufgelaufenen Rückstände i. H. v. 199,95 € gemäß § 5 Ts. 1 ZPO zu addieren waren.

1.2 Die Berufung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden.

2. Die Berufung ist in der Sache unbegründet.

2.1 Die Klage ist zulässig.

Dies ergibt sich für den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur künftigen Leistung zusätzlicher Beträge an monatlicher Betriebsrente aus § 258 ZPO. Das auf Feststellung der Grundlage für eine jährliche Anpassung seiner Versorgungsleistungen gerichtete Begehren des Klägers stellt sich als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO hinsichtlich eines Teils des Versorgungsverhältnisses der Parteien dar.

2.2 Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Anpassung seiner laufenden Versorgungsleistungen, als sich aus Teil A § 16 VersTV 2009 ergibt, wonach diese mindestens 1,25 % jährlich beträgt.

2.2.1 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht auf vertraglicher Grundlage.

2.2.1.1 Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme in § 5 ArbV erfasst, wie sich im Wege der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gemäß § 157 BGB ergibt.

2.2.1.1.1 Darin, dass in § 5 ArbV der Versorgungstarifvertrag vom 20.08.1993 ausdrücklich benannt worden ist, war keine Einschränkung der allgemeinen Bezugnahme in § 1 Nr. 2 ArbV auf die den MTV der Beklagten ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung zu sehen. Zwar kann die genaue Bezeichnung eines Tarifvertrags nach Gegenstand und Datum dafür sprechen, dass dieser das Arbeitsverhältnis statisch regeln soll (BAG, Urteil vom 19.09.2007 – 4 AZR 710/06 – AP BGB § 133 Nr. 54 R 22). Dagegen spricht vorliegend jedoch schon, dass nicht auf den Versorgungstarifvertrag in der Fassung vom 20.08.1993 Bezug genommen worden ist, sondern bloß auf den Versorgungstarifvertrag vom 20.08.1993 (vgl. zu dieser Differenzierung BAG, Urteil vom 29.06.1988 – 4 AZR 182/88 – ZTR 1988, 468). Dieselbe Verweisungstechnik findet sich auch in § 3 Nr. 1 ArbV, wo für die Eingruppierung des Klägers auf den Eingruppierungsvertrag vom 20.08.1993 Bezug genommen worden ist, was keinesfalls als eine statische Bezugnahme verstanden werden durfte. Hinzu kommt, dass eine erkennbar einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zugesagte betriebliche Altersversorgung im Regelfall im Rahmen eines Systems erbracht wird, das nicht erstarren soll, und dass die Zusage einer von späteren Änderungen abgekoppelten Versorgung eine Ausnahme darstellt, für die besondere Anhaltspunkte vorliegen müssen (BAG, Urteil vom 27.06.2006 – 3 AZR 2012/05 – AP BetrVG § 1 Überversorgung Nr. 12 R 23).

2.2.1.1.2 Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Sowohl das Informationsblatt vom 23.06.1993 als auch die Mitarbeiterbroschüre aus diesem Monat enthielten lediglich Angaben zum Inhalt des ausgehandelten, aber noch nicht geschlossenen Versorgungstarifvertrags, nicht dagegen zum Inhalt der erst danach noch zu schließenden Arbeitsverträge. Dabei traf es durchaus zu, dass durch den VersTV 1993 eine Anpassung der Zusatzrente um 2 % „garantiert“ wurde, was jedoch am Verständnis der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nichts ändert. Anlass zu einem Missverständnis hatte allerdings der Hinweis geben können, nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften könnte die Beklagte diese Leistungen kürzen. Auch dieser Hinweis war indessen in seinem Kern zutreffend, soweit es um die Höhe der zu beanspruchenden Leistungen ging, die jedoch durch eine Absenkung der jährlichen Steigerungsrate als solche nicht gekürzt werden.

2.2.1.1.3 Dass § 5 ArbV in später geschlossenen Arbeitsverträgen um die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“ ergänzt worden ist, war schon deshalb ohne hinreichenden Indizwert, weil dies nach Einlassung der Beklagten lediglich der Klarstellung hatte dienen sollen.

2.2.1.1.4 Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Leiter der Abteilung Personal- und Arbeitsrecht in der ersten Jahreshälfte 2010 einem anderen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten bestätigt hat, er sehe in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel eine statische Verweisung. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, handelte es sich dabei um die bloße Äußerung einer Rechtsansicht, die das Ergebnis der normativen Auslegung des § 5 ArbV nicht zu ändern vermochte.

2.2.1.2 Der Kläger fällt in den persönlichen Geltungsbereich von Teil A des VersTV 2009, wie sich aus dem Kontext der dafür einschlägigen Bestimmungen erschließt.

2.2.1.2.1 Dass sich der VersTV 2009 entgegen seiner vollständigen Bezeichnung nicht auf die Regelung der Versorgung der bei der Beklagten „beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ beschränkte, ergibt sich daraus, dass bereits in Abs. 1 seiner Präambel die Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005 und ehemalige Beschäftigte angesprochen werden, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren. Diese Präambel gibt auch nicht bloß Regelungsanlass und -ziel der Tarifvertragsparteien wieder, sondern enthält bereits eine inhaltliche Regelung. In Abs. 1 Satz 2 heißt es, dass Teil A für den genannten Personenkreis „gilt“. Dies begegnet sich mit § 24 Abs. 3 in Teil C, wonach dieser Tarifvertrag ab dem 01.01.2009 u. a. „für alle Bezieher von laufenden Versorgungsleistungen“ gilt. Der Hinweis des Klägers, Empfänger von Versorgungsleistungen müssten nicht zwangsläufig Bezieher einer gesetzlichen Altersrente sein, weil eine solche Rente nach dem VersTV 1993 für den Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrente nicht vorausgesetzt worden sei, verschlägt nicht. Abgesehen davon, dass dies für den Bezug von Alters- oder vorgezogenem Altersruhegeld schon nicht zutrifft, wird die Geltung des VersTV 2009 in Abs. 1 Satz 2 seiner Präambel gerade für alle Empfänger von Versorgungsleistungen angeordnet.

2.2.1.2.2 Soweit dagegen nach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 unter der Überschrift „Geltungsbereich“ die Vorschriften dieses Tarifvertrags für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die vor dem 01.01.2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen hätten, unter den Geltungsbereich des MTV in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 01.01.2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 01.01.2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden, kann dies nur als Konkretisierung der in Abs. 1 Satz 1 der Präambel angesprochenen Personengruppe verstanden werden, ohne dass damit die im folgenden Satz 2 ausdrücklich als Regelungsadressaten genannten Empfänger von Versorgungsleistungen damit wieder ausgeklammert werden sollten.

2.2.1.2.3 Teil A § 1 Abs. 2 lit. a VersTV 2009, wonach die Vorschriften dieses Teils nicht für Beschäftigte gelten, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, schließt den Kläger vom persönlichen Geltungsbereich ebenfalls nicht aus. Damit sind solche Personen gemeint, die neben dem Bezug von Altersrente oder vergleichbaren Leistungen noch in einem – regelmäßig befristeten – Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen.

2.2.2 Ein Anspruch auf eine weitere Anwendung des § 16 VersTV 1993 ergab sich für den Kläger auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich gesetzgeberische Anerkennung gefunden hat.

2.2.2.1 Dieser Grundsatz bedeutet für die Gewährung freiwilliger Leistungen, dass der Arbeitgeber keine Voraussetzungen aufstellen darf, unter denen er vergleichbare Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen des Betriebs aus sachfremden oder willkürlichen Gründen vollständig ausschließt oder schlechter behandelt, was auch für Bezieher von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gilt. Für eine Stichtagsregelung ist deshalb erforderlich, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (BAG, Urteil vom 18.09.2007 – 9 AZR 788/06 – AP BGB § 307 Nr. 29 R 18). Dies ist vorliegend der Fall.

2.2.2.2 Es erscheint nicht sachwidrig, dass die Beklagte die tendenziell günstigere Anpassungsregelung des § 16 VersTV 1993 weiterhin für solche Versorgungsempfänger, die vor November 2004 ausgeschieden sind, und deren Hinterbliebene weiterhin zur Anwendung bringt. Eine Gruppe, die nach Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin 654 Personen von insgesamt 1547 durch die tarifvertragliche Neuregelung Betroffenen ausmacht. Diese hatten aufgrund ihres Ausscheidens keine Möglichkeit mehr, aktiv auf die weitere Tarifentwicklung im Unternehmen der Beklagten nach dem Wechsel von ver.di zur GdF Einfluss zu nehmen, und haben daran anders als lediglich in den Vorruhestand getretene Mitarbeiter oder Bezieher einer Übergangsversorgung auch nicht einmal mehr partizipiert. Dabei beschränkte sich die Tarifentwicklung nicht auf die Vergütung, sondern war mit ganz anderen, eigentlich inkommensurablen Gebieten wie Arbeitszeit und Urlaub verknüpft, was zu einer nach dem Sprachgebrauch der Beklagten neuen Tarifwelt geführt hat. Dass dies nicht schon bei Abschluss des VersTV 2009 berücksichtigt worden ist, hinderte die Beklagte nicht, dies noch einseitig zu berücksichtigen. Schwerpunkt der tarifvertraglichen Neuregelung war die Umstellung der bisher endgehaltsbezogenen Versorgung auf ein am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System in Teil B des VersTV 2009. Das Schicksal der bereits vor dem Wechsel des Tarifpartners von ver.di zur GdF ausgeschiedenen Altbeziehern war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung.

3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der eine Vielzahl Ruhestandsverhältnisse bei der Beklagten betreffenden Rechtsfragen zuzulassen.