| Gericht | VG Potsdam 13. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.05.2020 | |
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| Aktenzeichen | 13 K 1056/17 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0505.13K1056.17.00 | |
| Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 18 WaldG BB, § 8 Abs 1 WaldG BB, § 11 OBG BB, § 13 OBG BB | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen eine waldrechtliche Ordnungsverfügung vom 3. August 2016, mit der ihm der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben hatte, bis zum 31. Oktober 2016 eine Freizeitanlage zurückzubauen, den natürlichen Waldboden wiederherzustellen, nicht zum Wald gehörende Gegenstände zu beseitigen und künftig alle nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) unzulässigen Handlungen (Aufstellen von Freizeit- und Erholungseinrichtungen oder Absperrungen, Einbringen, Ablagern oder Zurücklassen von nicht zum Wald gehörenden Gegenständen sowie Zurückdrängen oder Unterdrücken der natürlichen Waldvegetation) zu unterlassen. Nachdem der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 23. Januar 2017, zurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 22. Februar 2017 Klage erhoben.
Er trägt vor, seit nunmehr über 25 Jahren in dem Wohnanhänger auf dem Gelände zu wohnen und zwar mit Genehmigung des Waldeigentümers. Er meint, bereits deswegen genieße er Bestandsschutz. Ferner entsprechen die in der Ordnungsverfügung vom 3. August 2016 gemachten Angaben insoweit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, als der Wohnwagen keine Fläche vom 80 m², sondern nur von 25 m² (mit Umfriedung durch ein Netz) oder 16 m² (ohne Umfriedung) beanspruche. Er bestreitet schließlich, nicht zum Wald gehörende Gegenstände auf das Gelände verbracht zu haben oder dies zu beabsichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2016 (L...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 (L...) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Kläger könne sich nicht auf einen Bestandsschutz berufen, da die Zustimmung des Waldeigentümers nicht die öffentlich-rechtliche Genehmigung durch die untere Forstbehörde als für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung zuständige Behörde ersetzen könne. Soweit die Größe der für das Aufstellen des Wohnwagens und seiner Einfriedung benötigten Fläche bestritten werde, verweist der Beklagte auf die Dokumentation im Verwaltungsvorgang.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führt ergänzend noch folgendes aus:
Soweit sich der Kläger gegen die verfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung damit wendet, dass er „erstmals (nach 25 Jahren) aufgefordert (worden sei), den Wohnwagen … zu entfernen“ und dass er vom Waldeigentümer eine „Genehmigung“ für das Aufstellen des Wohnwagens habe („Bestandsschutz“), verkennt er, dass es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
Die Herrichtung einer Waldfläche zur privaten (Freizeit-)Nutzung als „Naherholungsgrundstück“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit - wie im vorliegenden Fall ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder durch das Aufstellen des Wohnwagens und das Anlegen der „Freizeitanlage“ sowie das Einzäunen der so genutzten privaten Erholungsfläche geschehen - stellt, wie auch die damit ermöglichte Nutzung selbst, eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart im Sinne von § 8 Abs. 1 LWaldG dar (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 A 41/97) und wäre daher genehmigungspflichtig. Gleiches gilt nach |