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Entscheidung 12 U 95/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 17.01.2013
Aktenzeichen 12 U 95/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. März 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 273/08, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.869,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus 101.661,25 € für die Zeit vom 06.10. bis 06.12.2006, aus 61.661,25 € für die Zeit vom 06.12.2006 bis 03.03.2008, aus 72.709,86 € für die Zeit vom 03.03.2007 bis 20.05.2008 sowie aus 47.869,43 seit dem 20.05.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2008 jeweils spätestens zum 1. eines jeden Monats eine monatliche Mehrbedarfsrente in Höhe von 500,21 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.303,25 € - außergerichtliche Kosten - zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 13.09.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein schwerstbehindertes Kind, das sich im Wachkoma befindet, künstlich über eine Trachealkanüle beatmet wird und auf umfassende Pflege rund um die Uhr angewiesen ist - nimmt die Beklagte auf Zahlung von materiellem Schadensersatz sowie auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund der ihm durch einen ärztlichen Behandlungsfehler der Beklagten entstandenen Gesundheitsschädigungen in Anspruch, wobei sich die Parteien im Vergleichswege auf eine Haftung der Beklagten in Höhe einer Quote von 80 % verständigt haben. Im vorliegenden Rechtsstreit besteht zum einen Streit über die Erstattungsfähigkeit der Anschaffungskosten des Klägers für einen Mercedes-Benz Viano L CDI 3.0 (lang) mit Sonderausstattung zum Transport des Klägers, über einen Anbau an das Elternhaus des Klägers (Behandlungs- und Wohnzimmer sowie Bad für den Kläger, Umkleideraum für das Pflegepersonal) und über Aufwendungen für die Augensalbe Coliquifilm. Im Rahmen der monatlichen Mehrbedarfsrente, die teilweise in kapitalisierter Form geltend gemacht wird, fordert der Kläger die Betriebskosten für den Anbau einschließlich der Kosten für Versicherung, Schornsteinfeger und Müllentsorgung, ferner macht er Mehrkosten geltend für Hygieneartikel und Medikamente sowie eine Verhinderungspflege/personellen Mehrbedarf für 37 Tage im Jahr, in denen die üblicherweise von seinen Eltern geleistete vierstündige Pflege je Tag von diesen wegen Urlaubs oder Ausflügen nicht erbracht werden könne und stattdessen auf einen professionellen Pflegedienst zurückgegriffen werden müsse. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Mit am 30.03.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 50.889,44 € nebst Zinsen, zur Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente in Höhe von 504,08 € nebst Zinsen beginnend ab dem 01.07.2008 jeweils spätestens zum 1. eines jeden Monats sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.303,25 € verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 116.663,44 € wegen vermehrter Bedürfnisse beanspruchen. Auf diese Summe hat das Landgericht vorgerichtliche Zahlungen der Beklagten von 65.774,00 € angerechnet. Unter Berücksichtigung der 80 %-igen Haftungsquote der Beklagten sei für die Anschaffung des behindertengerechten Fahrzeuges eine Summe von 32.000,00 €, für die Kosten des Anbaus an das Einfamilienhaus sei ein Betrag in Höhe von 76.530,66 €, für die Augensalbe Coliquifilm sei ein Betrag von 67,50 € und für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.06.2008 sei ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von 8.065,28 € zu berücksichtigen. Anzusetzen seien 80 % der vom Sachverständigen ermittelten Kosten für ein Neufahrzeug einschließlich der Nachrüstungen in Höhe von 40.000,00 €. Ein Neufahrzeug habe gegenüber einem Gebrauchtwagen in aller Regel eine höhere Lebensdauer. In Anbetracht des Alters des Klägers sei es notwendig gewesen, ein Fahrzeug anzuschaffen, das noch über Jahre die vermehrten Bedürfnisse erfüllen könne. Der Kläger müsse sich auch nicht einen Teil der Anschaffungskosten als Sowiesokosten anrechnen lassen. Der Kläger sei schwerstgeschädigt. Die für die Anschaffung des auf seine Bedürfnisse angepassten Fahrzeugs angefallenen Kosten wären bei normaler Lebensgestaltung nicht entstanden. Hinsichtlich des behindertengerechten Anbaus an das Wohnhaus seien 80 % der tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten, mithin ein Betrag von 76.530,66 €. Die nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen geringfügige Überschreitung der Mindestgröße eines angemessenen Behandlungsraumes in Höhe von 2,55 m² sei unschädlich. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger an Körpergröße zunehmen werde. Die vom Bausachverständigen festgestellten angemessenen Gesamtbaukosten seien auch für das Jahr 2006/2007 ortsüblich und angemessen gewesen. Zudem entspräche die Qualität der verwendeten Baumaterialien dem Standard des Wohnhauses. Die durch den Umbau angefallene Wertsteigerung sei im Hinblick auf die voraussichtlich lang anhaltende Nutzung des Anbaus durch den Kläger nicht zu berücksichtigen. Auch bei den Kosten für die Augensalbe handele es sich um einen schädigungsbedingten Mehrbedarf, da diese zur Behandlung des inkompletten Lidschlusses des Klägers und der Verhinderung einer Austrocknung der Epithelschicht benötigt werde. Zu berücksichtigen seien ferner die zusätzlichen Kosten für den Betrieb des Anbaus einschließlich der Entsorgung der Mülltonne. Solche Kosten fielen bei einem gesunden Kind, das über ein eigenes Zimmer im Haus der Eltern verfüge, nicht an. Ferner zu ersetzen seien die geltend gemachten Mehraufwendungen für Hygieneartikel und Medikamente sowie eine Verhinderungspflege an insgesamt 37 Tagen im Jahr. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.04.2012 zugestellte Urteil mit am 08.05.2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 10.07.2012 innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Schaffung behindertengerechten Wohnraums für den Kläger sei mit der vorgerichtlichen Zahlung von 45.000,00 € bereits abgegolten. Der Geschädigte könne nicht eine besonders schöne und qualitativ hochwertige Ausstattung verlangen. Zudem seien die Baukosten um den Vermögenszuwachs zu bereinigen, den der Schädiger grundsätzlich nicht zu übernehmen habe. Nicht berücksichtigt sei ferner, dass die Krankenkasse Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI zu zahlen habe. So würde pro Maßnahme ein Betrag von 2.557,00 € gewährt, hinsichtlich dessen ein Anspruchsübergang auf die Krankenkasse erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Anbau durch die gewählte Art der Ausführung mit facettenartigen Ecken und mit Boden- bzw. Terrassenfenstern optimal behindertengerechte Stellmöglichkeiten vergeben habe. Auch sei die Erweiterung als eigenständige Wohneinheit unter Verwendung qualitativ sehr hochwertiger Materialien erbaut worden, sodass er als eigenständige Wohnung für Dritte genutzt werden könne. Weiterhin sei nicht ersichtlich, warum das Bad zwar mit einer großen Wanne versehen worden sei, nicht aber mit einer behindergerechten Dusche. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht, dass beispielsweise die Ausstattung mit Kamin, Whirlpool, Fußbodenheizung, Fliesen von erheblicher Qualität und Wasserbett nicht erforderlich gewesen sei und keinen behinderungsbedingten Bedarf darstellten. Im Hinblick auf den weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf habe das Landgericht ihren Einwand nicht beachtet, dass sie für die Jahre 2007 und 2008 jeweils 387,00 € jährlich gezahlt und sich insofern mit 20 % an den Energiekosten beteiligt hätte. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht auch ihre Auffassung, dass hinsichtlich der erhöhten Verbrauchskosten nur die Kosten in Ansatz zu bringen seien, die nicht auch bei einem gesunden Kind anfielen. Nicht nachvollziehbar sei, warum nicht die Möglichkeit bestehe, die Temperatur beispielsweise in der Nacht oder während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers herunterzufahren. Auch die Entsorgung einer Mülltonne und Wartungskosten für die Gastherme stellten sich als Sowieso-Kosten dar, die auch beim Bewohnen des Anbaus durch ein gesundes Kind anfielen. Zudem sei der Anfall der Kosten bestritten worden. Ebenso seien die erhöhten Prämien für Hausrat- und Gebäudeversicherung nicht erstattungsfähig, da sie sich aus der Vergrößerung des umbauten Raumes und nicht aus einer Mehrbedarfssituation ergäben. Soweit das Landgericht für weitere Hygieneartikel und Medikamente insgesamt 420,00 € angesetzt habe, habe es nicht berücksichtigt, dass Medikamentenkosten in Höhe von 120,00 € jährlich anerkannt und bis Ende 2008 bereits gezahlt worden waren. Dass erhebliche weitere Mengen an Windeln, Feuchtetüchern und Hautcremes verbraucht worden, sei bestritten und nicht aufgeklärt worden. Zudem erhalte der Kläger von seiner Kranken- und Pflegekasse ebenfalls Pflegehilfsmittel, sodass insoweit der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Nicht zu erstatten sei die Verhinderungspflege. Der Kläger erhalte eine Vollzeitpflege. Darüber hinaus existierten Betreuungsleistungen der Eltern, die durch elterliche Nähe und Zuwendung geprägt seien und nicht erstattungsfähig seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass auch bei einem gesunden Kind der Aufwand nicht zu erstatten sei, der dadurch entstehe, dass Eltern beispielsweise einmal ohne das Kind wegfahren wollten. Die Augensalbe sei nicht medizinisch erforderlich, da diese offensichtlich nicht von der Krankenkasse erstattet werde. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Anschaffungskosten für ein Neufahrzeug hinsichtlich des gekauften Pkws berücksichtigt. Es sei bereits nicht dargetan worden, wie der Kläger überhaupt transportiert werden solle und welcher Fahrbedarf anfalle. Zudem müsse sich der Kläger die ersparten Aufwendungen für ein Familienfahrzeug anspruchsmindernd anrechnen lassen. Zu erstatten seien lediglich die Mehrkosten für einen zusätzlichen behindertengerechten Ausbau und die Sonderausrüstung, aber nicht der Kaufpreis eines Neuwagens. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum ein Mercedes-Benz Viano in einer Langversion habe angeschafft werden müssen. Hier hätten Einsparpotentiale von 40 % bei Anschaffung eines anderen Fabrikats bestanden. Da es sich bei dem Kläger um das dritte Kind seiner Eltern handele, hätte die Familie ohnehin ein größeres Auto benötigt. Nach allem stehe dem Kläger aufgrund obiger Ausführungen auch eine Mehrbedarfsrente in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 504,00 € monatlich nicht zu. Auch Rechtsanwaltsgebühren könnten nicht beansprucht werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.03.2012 zum Az.: 11 O 273/08 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen die Gesamtkosten des Anbaus als schadensbedingt und angemessen bewertet. Das Gutachten sei nicht substantiiert angegriffen worden. Auf den Vermögenszuwachs komme es nicht an. Der Hinweis, der Anbau könne als eigenständige Wohnung für Dritte genutzt werden, setze voraus, dass er - der Kläger - versterbe. Dieses Argument sei unzulässig. Der Anbau weise auch keine Luxusausstattung auf. Der Whirlpool habe eine therapeutische Wirkung und werde zur Entspannung der bei ihm vorliegenden Spastik benutzt. Er sei therapeutisch erforderlich. Den Kamin hätten seine Eltern in Eigenleistung errichtet. Die Kosten hierfür seien im Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden. Die erhöhten Verbrauchskosten beruhten auf dem ständigen Aufenthalt von Pflegepersonal in dem Anbau. Bei einem schwerstbehinderten Kind bestehe weiterhin ein Mehrbedarf an Windeln, Feuchttüchern und Hautcremes. Dabei werde nur der Umfang von Mehrkosten für Pflegehilfsmittel in Ansatz gebracht, der nicht von der Krankenkasse erstattet werde. Die Verhinderungspflege sei ebenfalls zu berücksichtigen. Die Betreuung des Kindes könne selbstverständlich nicht immer durch die Eltern erfolgen. Zu berücksichtigen sei auch die Augensalbe. Das Fahrzeug sei schließlich alleine zum Transport und für die Gewährleistung der Mobilität des Klägers angeschafft worden und daher voll zu ersetzen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe die Anforderungen an eine Ersatzpflicht rechtlich fehlerhaft bewertet und teilweise ihren Vortrag bzw. ihr Bestreiten nicht berücksichtigt. Dabei setzt sich die Beklagte mit jeder vom Landgericht zugesprochenen Position auseinander, sodass in hinreichendem Umfang Rechtsverletzungen aufgezeigt werden, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 47.869,43 € aufgrund des von den Parteien im Rechtsstreit 12 U 42/06 vor dem Senat am 13.06.2006 geschlossenen Vergleiches, wonach die Beklagte 80 % der dem Kläger entstehenden materiellen Schäden aus seiner sauerstoffmangelbedingten Hirnschädigung zu ersetzen hat, abzüglich etwaiger sachlicher und zeitlich kongruenter Leistungen Dritter. Zu berücksichtigen sind insoweit Forderungen des Klägers in Höhe von insgesamt 113.643,43 € - Kosten des Anbaus: 74.133,06 €; Aufwendungen Augensalbe: 54,00 €; Anschaffungskosten Pkw: 32.000,00 €; weiterer schädigungsbedingter Mehrbedarf: 7.456,37 € -, auf die vorgerichtliche Zahlungen der Beklagten von 65.774,00 € anzurechnen sind.

Der Kläger kann von der Beklagten aus dem von den Parteien geschlossenen Vergleich gem. § 843 Abs. 1, Abs. 3 BGB Schadensersatz für die Vermehrung seiner Bedürfnisse in Höhe der Haftungsquote verlangen, wobei der Schadensersatz im Regelfall durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist. Vermehrte Bedürfnisse im Sinne dieser Vorschrift sind alle unfallbedingten, ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH VersR 2004, S. 482; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 262). Es muss sich dabei grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH, a. a. O.). Neben den wiederkehrenden Aufwendungen können auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann; dies umfasst etwa verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge, z. B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstung (BGH, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 264). Weiterhin nach § 843 BGB auszugleichen ist der Anspruch des Geschädigten auf behindertengerechtes Wohnen (BGH VersR 2005, S. 1559; VersR 1982, S. 238).

aa) Danach kann der Kläger für den behindertengerechten Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern einen Betrag von 74.133,06 € - 80 % der zu berücksichtigenden Herstellungskosten von 92.666,33 € - verlangen.

Der Anspruch des Geschädigten auf ein behindertengerechtes Wohnen bemisst sich nach der Disposition, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte; bei kostenmäßig unterschiedlichen Möglichkeiten zur Befriedigung des vermehrten Wohnbedarfs bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich ausfällt (BGH VersR 2005, a. a. O.; OLG Hamm, Urt. v. 07.10.2009, Az.: 3 U 275/07; zitiert nach juris; OLG Stuttgart VersR 1998, S. 366). Grundsätzlich kann eine besonders schöne und qualitativ hochwertige Ausstattung nicht als materieller Schadensersatz verlangt werden (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 268). Zudem sind bei einem An- oder Neubau die Baukosten um den Vermögenszuwachs zu bereinigen, den der Schädiger grundsätzlich nicht zu übernehmen hat (BGH VersR 1982, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O.).

Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Kosten für einen Anbau an das Wohnhaus seiner Eltern geltend macht. Unbestritten benötigt der Kläger rund um die Uhr eine Betreuung durch Pflegekräfte, die zunächst im Wohnzimmer des Wohnhauses der Eltern des Klägers erfolgen musste, wobei die Pflegekräfte zugleich die sanitären Einrichtungen der Familie mitbenutzten. Ein behindertengerechtes Wohnen unter Berücksichtigung der erforderlichen Pflege durch Fremdkräfte war danach in einer der Familie des Klägers zumutbaren Weise ohne bauliche Veränderungen des Elternhauses des Klägers nicht möglich. Zur Überzeugung des Senats, der insoweit den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. T… folgt, besteht vielmehr aufgrund der Behinderung des Klägers und den hieraus resultierenden besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Pflege und die Verwendung spezieller Gerätschaften ein Bedarf für ein Zimmer mit einer Größe von 27 m². Dass ein solcher Wohnraum in dem bestehenden Haus hätte geschaffen werden können, ist nicht ersichtlich. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Familie des Klägers für ein Zusammenleben. Dazu bedurfte es jedoch der Erweiterung des bestehenden Wohnraums durch einen Anbau.

Die Ausgestaltung und Ausstattung des Anbaus ist im Wesentlichen ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass der Kläger die entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten weitgehend in Ansatz bringen kann. Etwas anderes gilt allein für den Einbau eines Kamins, dessen Notwendigkeit für die Pflege des Klägers nicht ersichtlich ist, und dessen Einbau zu einer Reduzierung der anzusetzenden Baukosten von 95.666,33 € um 3.000,00 € führt. Erforderlich war bei der Errichtung des Anbaus neben dem Wohn- und Behandlungszimmer für den Kläger auch der Einbau eines Badezimmers sowie eines kleinen Umkleideraums für die Pflegekräfte. So ist es der Familie des Klägers auf Dauer nicht zumutbar, dass die Pflegekräfte die sanitären Einrichtungen der Familie mitbenutzen. Ebenso ist das Schaffen eines separaten Eingangs nicht zu beanstanden, da die Übernahme der Betreuung auch in den Nachtstunden zugleich erfordert, dass Pflegekräfte in mehreren Schichten zum Einsatz kommen, was wiederum zu einer erheblichen und nicht zumutbaren Beeinträchtigung des Lebens der Familie des Klägers führt, wenn der Wechsel des Personals ständig unter Einbeziehung der Räume der Familie stattfindet. Auch die Größe des Wohnzimmers/Behandlungszimmers des Klägers führt nicht zu einer Kürzung der Ansprüche des Klägers. Ein schuldhaftes Überschreiten des erforderlichen Raumbedarfs und damit eine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. T… hat in seinem Gutachten vom 13.10.2010 die erforderliche Größe eines Behandlungsraumes im Grundsatz mit 27 m² veranschlagt, während das Zimmer des Klägers eine Fläche von 29,55 m² umfasst. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger sich noch in der Wachstumsphase befindet, also schon deshalb voraussichtlich ein größerer Platzbedarf entstehen wird. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, eine genaue Vorgabe der Größenordnungen eines Behandlungszimmers etwa in Form von Richtlinien existiere nicht, sodass die geringfügige Überschreitung der angemessenen Fläche dem Kläger auch nicht vorzuwerfen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Wahl der für den Anbau verwendeten Materialien sowie dessen sonstige Ausstattung - mit Ausnahme des Kamins - nicht zu beanstanden. Soweit sich der Geschädigte - wie hier - im Rahmen seiner Wahlmöglichkeiten für die Beibehaltung seines bisherigen Wohnumfeldes bzw. des bisherigen Wohnumfeldes seiner Familie mit einem entsprechenden Umbau bzw. Anbau entscheiden darf, hat sich der Umbau bzw. Anbau an den Vorgaben des bisher vorhandenen Wohnraums zu orientieren, denn auch ohne den Unfall oder das schädigende Ereignis hätte der Geschädigte in einer Wohnung mit dem zuvor bestehenden Standard gelebt. Dies beinhaltet, dass ein Anbau an ein bestehendes Wohnhaus in der entsprechenden Qualität erfolgt und sich auch in das bisher bestehende Erscheinungsbild des Hauses einfügen muss. Dies ist vorliegend nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. S… in seinem Gutachten vom 27.12.2011 zur Überzeugung des Senats der Fall. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Ausstattung des Anbaus und die Qualität der verwendeten Materialien entsprächen den auch im Haupthaus vorhandenen Standard. Auch die Facettenartigkeit des Anbaus ist nicht zu beanstanden. Ohnehin ist nicht zu erkennen, dass hierdurch Mehrkosten entstanden sind. Nicht zu beanstanden ist ferner der Einbau der bodentiefen Fenster. Eine übermäßige Fensterfront und damit ein von der Beklagten nicht zu erstattender Luxusausbau ist vom Sachverständigen nicht festgestellt worden und lässt sich auch vom Senat auf der Grundlage vom Sachverständigen insoweit hinreichend dokumentierten Räumlichkeiten in Anbau und Haupthaus nicht nachvollziehen. Auch im Übrigen belegen die vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder eine übermäßig luxuriöse Ausstattung des Anbaus nicht. Nicht zu beanstanden ist auch der Einbau einer Fußbodenheizung. Unzweifelhaft ist eine Beheizbarkeit des dauerhaft genutzten Anbaus erforderlich. Auch der Verweis der Beklagten auf die Trägheit der Fußbodenheizung geht dabei fehl. Da die ständige Anwesenheit von Pflegepersonal beim Kläger erforderlich ist, ist ein Beheizen des Anbaus auch zu Nachtzeiten notwendig, sodass eine nur langsame Anpassungsmöglichkeit einer Fußbodenheizung im Vergleich zu herkömmlichen Heizkörpern vorliegend ohne Auswirkungen bleibt. Ebenfalls fehl gehen die Einwendungen der Beklagten zur Ausstattung des Badezimmers. Der medizinische Sachverständige hat festgehalten, dass die eingebaute Badewanne als adäquat für die Pflege des Klägers anzusehen ist. Dass diese Feststellung unzutreffend ist, hat die Beklagte nicht dargetan. Nicht nachvollziehbar ist die Beanstandung des Fehlens einer behindertengerechten Dusche. Der zusätzliche Einbau einer Dusche hätte weitere Kosten verursacht. Soweit erstmalig in der Berufungsinstanz die Ausstattung des Bades bzw. der Badewanne mit einer Whirlpooleinrichtung beanstandet wird, handelt es sich um neuen Vortrag der mangels Darlegung der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand der Beklagten gegen ein für den Kläger angeschafftes Wasserbett. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass dieses in den geltend gemachten Kosten enthalten ist.

Allein nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für den in den Anbau eingebauten Kamin, hinsichtlich dessen eine medizinische Notwendigkeit nicht ersichtlich ist und die der Senat mit einem Betrag von 3.000,00 € bewertet. Nicht gefolgt werden kann der nunmehr vom Kläger aufgestellten Behauptung, der beanspruchte Betrag enthielte die Kosten für den Kamin nicht. Einen entsprechenden Beweis hat der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diese Problematik hingewiesen worden ist, nicht angetreten. Auch aus den vorgelegten Belegen lassen sich Feststellungen zu einer Abrechnung des Kamins nicht treffen. Mangels Vorlage einer umfassenden Baubeschreibung sind die einzelnen Leistungen etwa der P… GmbH bei der Errichtung des Anbaus nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Umfang der abgerechneten Kosten kann nicht der Schluss gezogen werden, die Kosten für den Einbau des Kamins würden nicht geltend gemacht. So hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S… in seinem Gutachten vom 27.12.2011 ohne Berücksichtigung des Kamins die Kosten für den Anbau auf rund 94.300,00 € veranschlagt. Er ist danach zu der auch vom Senat geteilten Einschätzung gekommen, die vom Kläger angegebenen Kosten von 95.666,33 € seien noch ortsüblich und angemessen. Es ist indes nicht auszuschließen, dass der Mehrbetrag gerade (auch) darauf beruht, dass die Errichtung des Kamins mit abgerechnet worden ist. Nach allem sind die vom Kläger geltend gemachten Baukosten um die Kosten für den Einbau des Kamins zu kürzen, die der Senat aufgrund eigener Sachkunde aus einer Vielzahl von Bauprozessen mit 3.000,00 € bewertet, womit zugleich der zu berücksichtigende, vom Senat gem. § 287 ZPO geschätzte Mindestschaden 92.666,33 € beträgt.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, nach § 40 Abs. 4 SGB XI seien von der Krankenkasse Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit 2.557,00 € zu berücksichtigen, in dieser Höhe liege daher ein Anspruchsübergang auf den Versicherungsträger vor. Soweit der Geschädigte wegen der Schädigung Ansprüche gegen den Träger einer Sozialversicherung hat, kommt es allerdings grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses unabhängig davon, ob es sich um eine Pflicht oder Ermessensleistung handelt, zu einem Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Versicherer (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 580, 590 ff). Der Anspruchsübergang erfolgt jedoch nur, soweit der Versicherer tatsächlich leistet; trägt der Geschädigte seine Kosten selbst, so verbleibt ihm auch der Ersatzanspruch gegen den Schädiger (BGH VersR 1965, S. 161, zu § 1542 RVO). Vorliegend ist eine Inanspruchnahme des Trägers der Sozialversicherung wegen der Umbaumaßnahme nicht erfolgt, wie seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt worden ist.

Eine Kürzung des Anspruchs ist auch nicht aufgrund eines Vermögenszuwaches vorzunehmen, der durch den Anbau zugunsten des Klägers bzw. seiner Eltern erfolgt ist. Allerdings darf es durch eine Ersatzleistungen nicht zu einer Vermögensbildung beim Geschädigten oder dessen Angehörigen kommen, wobei hinsichtlich der Abgrenzung zwischen unfallbedingten Kosten und Vermögensmehrung eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen ist und – wie bereits ausgeführt - bei einem An- oder Neubau die Baukosten um den Vermögenszuwachs zu bereinigen sind, der vom Schädiger grundsätzlich nicht zu übernehmen ist (BGH VersR 1982, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 268). Vorliegend ist ein Vermögenszuwachs durch die Errichtung des Anbaus danach nicht festzustellen. Bei dem Kläger besteht behinderungsbedingt ein Mehrbedarf an Wohnfläche vielmehr schon deshalb, weil sich ständig in seiner Umgebung Pflegekräfte aufhalten müssen und weil er durch Liftanlagen und Rollstuhl mehr Platz benötigt als ein nicht behinderter Mensch. Schon aus diesem Grunde war der Anbau notwendig und der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass er ohne Behinderung in dem Haus seiner Eltern ohne Anbau hätte unterkommen müssen, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob etwa ein eigenes Zimmer für den Kläger im Hause seiner Eltern vorhanden gewesen wäre. Auch ist nicht festzustellen oder auch nur anzunehmen, dass der Anbau des Klägers in den nächsten Jahrzehnten nicht vom Kläger genutzt werden wird. Damit ist für die voraussichtliche Nutzungsmöglichkeit des Anbaus, die der Senat auf 60 Jahre schätzt, eine anderweitige Verfügung über den Anbau ohne die ersatzweise Schaffung von behindertengerechten Wohnraum für den Kläger und damit ein realisierbarer Vermögenszuwachs durch die Errichtung des Anbaus nicht gegeben. Ebenso ist nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne die Schädigung voraussichtlich in einem bestimmten Alter aus dem Hause seiner Eltern ausgezogen wäre und für eine eigene Unterkunft Zahlungen hätte leisten müssen. Auch für diesen Zeitraum ist ein erhöhter Bedarf des Klägers an Wohnraum wegen der Betreuung durch Pflegekräfte und die benötigten Gerätschaften zu berücksichtigen, der von der Beklagten auszugleichen ist. Der Senat sieht nicht, dass diese Mehrkosten die auf einen Zeitraum von 60 Jahren - voraussichtliche Nutzungszeit des Anbaus - umzulegenden, kapitalisierten Kosten des Anbaus übersteigen, die von der Beklagten in Höhe von 74.133,06 € - 80 % von 92.666,33 € - zu tragen sind. Nach allem wird der Wert der dem Vermögen des Klägers durch die Übernahme der Kosten des Anbaus zugeführt wird, vom Kläger voraussichtlich vollständig verbraucht werden.

bb) Für die Verwendung der Augensalbe Coliquifilm in den Jahren 2006 und 2007 kann der Kläger eine Zuzahlung von 54,00 € verlangen.

Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständige Dr. med. T… in Der Ergänzung seines Gutachtens im Schreiben vom 15.10.2010 fest, dass die Verwendung der Augensalbe medizinisch notwendig war, es sich also um verletzungsbedingten Mehrbedarf des Klägers handelt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargetan, dass der inkomplette Lidschluss beim Kläger es erforderlich macht, zur Verhinderung der Austrocknung der Epithelschicht die Augenoberfläche mit einem Schutzfilm zu versorgen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kosten der Salbe würden von der Krankenkasse nicht übernommen, sodass es schon deshalb an der medizinischen Erforderlichkeit dieses Mittels fehle. Der Kläger hat unter Vorlage des Schreibens seiner Krankenversicherung vom 05.08.2009 belegt, dass die Krankenkasse die Kosten des Arzneimittels teilweise übernimmt, jedoch nur in Höhe des Festbetrages von seinerzeit 3,74 €. Hinsichtlich des Differenzbetrages besteht ein Anspruch gegen die Beklagte.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger nach den von den Parteien geschlossenen Vergleich nur die Erstattung von 80 %, der ihm entstandenen Kosten verlangen kann, von den geltend gemachten Kosten von 67,50 € mithin einen Betrag von 54,00 €.

cc) Der Kläger hat wegen der Anschaffung eines Pkw einen Anspruch von 32.000,00 € gegen die Beklagte.

Der Senat ist mit dem Landgericht in Anschluss an die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. D… der Überzeugung, dass für die Anschaffung eines für die Belange des Klägers geeigneten Kfz Kosten von 40.000,00 € erforderlich waren, sodass nach der von den Parteien vereinbarten Haftungsquote eine Forderung von 32.000,00 € zu berücksichtigen war. Der Sachverständige hat detailliert dargetan, dass es im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeuges im Jahre 2006 lediglich zwei andere Fahrzeuge gab, die vergleichbar wie der Mercedes Viano entsprechend den Erfordernissen des Klägers hätten umgebaut und genutzt werden können, nämlich der VW Multivan und der Renault Trafic. Dabei lagen die Anschaffungskosten des VW Multivan bereits über dem von den Eltern des Klägers erworbenen Fahrzeug. Hinsichtlich des Renault Trafic wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar ein Erwerb zu einer um 2.000,00 € unter dem Kaufpreis für den Mercedes Viano liegenden Summe möglich gewesen, wenn seitens des Klägers eine Rabattierung von 10 % hätte erzielt werden können. Dass dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit vorzuwerfen ist, weil er eine erkennbare Möglichkeit, einen günstigeren Preis auszuhandeln, nicht genutzt hat, lässt sich indes - gerade auch angesichts der vom Sachverständigen aufgezeigten Spannen beim Verkauf der Fahrzeuge - nicht feststellen.

Zu Unrecht wenden die Beklagten ein, der Kläger habe ein Gebrauchtfahrzeug anschaffen müssen. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass ein Neufahrzeug gegenüber einem Gebrauchtwagen in aller Regel eine höhere Lebensdauer hat und es im Hinblick auf die lange Zeit der voraussichtlichen Nutzung wie auch im Hinblick auf die erforderlichen Umbaukosten deshalb allein wirtschaftlich war, ein Neufahrzeug anzuschaffen, das lange genutzt werden kann. Nicht zutreffend ist auch der Verweis der Beklagten, die Familie hätte ohnehin ein größeres Auto benötigt, da der Kläger das dritte Kind gewesen sei; die Anschaffung des Pkws rechne daher zu den Sowieso-Kosten. Der Kläger hatte erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, das Fahrzeug werde nur für Fahrten mit ihm genutzt. Bereits hieraus folgt, dass noch ein Familienfahrzeug zur Verfügung steht, ohne dass ersichtlich ist, dass dieses Familienfahrzeug nicht ausreichend gewesen wäre, alle drei Kinder der Familie zu transportieren. Die Beklagte hat hierzu weitergehend nichts vorgetragen. Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand der Beklagten, es sei nicht dargetan, wie der Kläger überhaupt transportiert werden solle und welcher Fahrbedarf anfalle. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei behinderungsbedingt sehr anfällig und müsse häufig Arzttermine wahrnehmen, deshalb sei das Fahrzeug angeschafft worden. Ein Bestreiten dieses Vortrages ist - entgegen der Darstellung der Beklagten in der Berufungsinstanz - erstinstanzlich nicht erfolgt, sodass es einer weitergehenden Substantiierung des Vortrages für die Annahme einer Notwendigkeit der Anschaffung des Fahrzeuges nicht bedurfte. Das erstmalige Bestreiten der klägerischen Darstellung in der Berufungsinstanz ist mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen.

dd) Für seine weiteren Mehraufwendungen in der Zeit vom 01.03.2007 bis zum 30.06.2008 kann der Kläger die Zahlung eines Betrages von 7.843,37 € verlangen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind dabei zum einen die Mehraufwendungen für die Versorgung des Anbaus einschließlich der anteiligen Kosten für Hausrat- und Gebäudeversicherung, für den Schornsteinfeger sowie für die Wartungskosten für die Gastherme zu berücksichtigen, die jährlich von 2.058,06 € betragen. Da der Anbau auf die Gesundheitsschädigung des Klägers zurückzuführen ist, während der Kläger ohne dieses Ereignis mit der übrigen Familie im Haupthaus leben würde und es zu einem Anbau nicht gekommen wäre, würden auch die Kosten der Versorgung des Anbaus mit Energie etc. ohne das schädigende Ereignis nicht anfallen, sind mithin Teil des ersatzpflichtigen Mehraufwandes. Etwas anderes gilt allein für einen Teil der abgerechneten Wasserkosten, die auch bei Körperpflege eines gesunden Kindes anfallen würden und die daher nicht der Beklagten in Rechnung gestellt werden können. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Kosten von 238,00 € im Jahr sind daher nur in Höhe von 150,00 € zu berücksichtigen, § 287 ZPO. Zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Entsorgung der zusätzlichen Mülltonne, deren Anschaffung nach Einschätzung des Senats ebenfalls auf die Behinderung des Klägers zurückzuführen ist. Es ist allgemein bekannt, dass die Benutzung von Windeln und Hygieneartikeln zur Reinigung der die Windeln benutzenden Kinder erhebliche Müllmengen produzieren. Hinzu kommt der anfallende Müll durch die nahezu rund um die Uhr beim Kläger tätigen Pfleger. Insgesamt ergeben sich ersatzfähige Mehraufwendungen für den vermehrten Energieverbrauch, die zusätzlichen Kosten für die Hausrat- und Gebäudeversicherung sowie anteilige Kosten für den Schornsteinfeger, die Kosten für die Entsorgung der Mülltonne und die Wartungskosten für die Gastherme von 2.058,06 € jährlich. Unzutreffend ist der Einwand der Beklagten, sie habe den Anfall dieser Kosten erstinstanzlich hinreichend bestritten. Die Beklagte hat sich allein darauf berufen, der Anbau sei als selbständige Wohnung konzipiert und werde entsprechend genutzt, weshalb eine Erstattungspflicht der entstehenden Kosten nicht bestehe. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Kostenpositionen im Einzelnen ist erstinstanzlich hingegen nicht erfolgt, wobei sich der Anfall von Mehrkosten schon aus der Errichtung und dem Betrieb des Anbaus selbst ergibt. Das weitergehende Bestreiten in der Berufungsinstanz ist bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Temperatur im Anbau nicht in der Nacht oder während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers gesenkt werden könne. Da der Kläger auch nachts auf die Anwesenheit von Pflegepersonal angewiesen ist, ist auch in dieser Zeit eine Beheizung des Anbaus erforderlich. Eine urlaubsbedingte Abwesenheit des Klägers hat es nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag seinerseits in erster Instanz schon seit Jahren nicht mehr gegeben, sodass auch insoweit eine Reduzierung der Kosten nicht vorzunehmen ist.

Weiterhin hat das Landgericht dem Grunde nach zutreffend Mehraufwendungen für Hygieneartikel und Medikamente berücksichtigt. Der Höhe nach war jedoch nur ein Betrag von 300,00 € jährlich anzusetzen. Der Senat ist mit dem Landgericht der Überzeugung, dass infolge der Harn- und Stuhlinkontinenz des Klägers mehrmals täglich ein Säubern und Wickeln erforderlich ist, was erhebliche Mengen an Windeln, Feuchtetüchern und Hautcremes verbraucht und zudem Medikamentenkosten entstehen, die von der Krankenkasse teilweise nicht abgedeckt werden, etwa hinsichtlich der vom Kläger täglich benötigten Augensalbe. Dabei hat die Beklagte erstinstanzlich Kosten für Hygieneartikel in Höhe von 120,00 € jährlich zugestanden und auch bezahlt, während der Kläger insoweit in erster Instanz seine Forderung auf diesen – bereits ausgeglichenen – Betrag reduziert hat, mithin eine weitere Forderung für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 30.06.2008 nicht geltend machen kann, während entsprechende Beträge von 10,00 € monatlich bei der Bemessung der monatlichen Rente (vgl. dazu unten b)) zu berücksichtigen sind. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf verweist, dass von der Kranken- und Pflegekasse ebenfalls Pflegehilfsmittel erstattet werden, handelt es sich wiederum um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz, der vom Kläger insoweit in Abrede gestellt worden ist, als er darauf verweist, dass es sich bei dem geltend gemachten Betrag um den überschießenden Anteil handelt, der nicht von der Krankenkasse übernommen werde. Damit ist auch dieses Vorbringen der Beklagten nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Hinsichtlich der Medikamentkosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, schätzt der Senat die jährlich anfallenden Kosten auf den vom Kläger angegebenen Betrag von 300,00 €, § 287 ZPO. So steht - wie ausgeführt - fest, dass etwa die Verwendung einer Augensalbe medizinisch notwendig ist, die Kosten hierfür von der Krankenversicherung jedoch nicht vollständig übernommen werden, sodass alleine hierfür sich im Laufe eines Jahres erhebliche Beträge aufsummieren.

Weiterhin anzusetzen sind Kosten von 4.995,00 € jährlich für eine Verhinderungspflege, also für die Zeiten, in denen die Eltern des Klägers die üblicherweise von ihnen für vier Stunden an jeden Tag übernommene Pflege des Klägers nicht erbringen können. Unstreitig wird von der Krankenversicherung des Klägers eine Verhinderungspflege lediglich für 11 Tage im Jahr erstattet. Ein weitergehender und der Beklagten anzulastender Schaden entsteht dem Kläger daher auch dann, wenn über diesen Zeitraum hinaus wegen der Verhinderung seiner Eltern auf einen professionellen Pflegedienst zurückgegriffen werden muss und hierdurch weitere Kosten entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - entgegen der Ausführung der Beklagten in der Berufungsinstanz - jedenfalls derzeit eine Vollzeitpflege von der Kranken- bzw. Pflegekasse des Klägers nicht erbracht wird, sondern jeden Tag zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr die Eltern des Klägers die Pflege übernehmen. Hierbei handelt es sich auch nicht allein um die übliche elterliche Zuwendung, vielmehr übernehmen die Eltern in den entsprechenden Zeiten zugleich auch die Pflegeleistungen (etwa das Absaugen des Klägers), die ansonsten von einem Pflegedienst abgedeckt werden müssten. Für den Fall der Verhinderung der Eltern des Klägers muss mithin eine Pflege anderweitig sichergestellt werden. Die dabei entstehenden Kosten würden bei einem nicht behinderten Kind im Alter des Klägers, der in einem Haushalt mit zwei älteren Geschwistern lebt, nicht anfallen und sind daher als schädigungsbedingt einzuordnen. Der Senat schätzt die insoweit anfallenden zusätzlichen Tage im Hinblick auf das Vorhandensein zweier weiterer Kinder im Haushalt, denen die Eltern des Klägers ein - soweit möglich - normales Familienleben einschließlich der Durchführung von Ausflügen, Unternehmungen und Familienurlauben ermöglichen müssen, entsprechend den Angaben des Klägers auf (weitere) 37 Tage im Jahr, sodass ein weiterer Betrag von 4.995,00 € im Jahr anfällt.

Insgesamt errechnet sich damit für die Mehraufwendungen ein Betrag von 7.353,16 € jährlich. Angesichts einer Haftungsquote von 80 % ergibt sich eine Forderung von 5.882,53 € im Jahr, mithin von 490,21 € im Monat. Für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 30.06.2008, also für 16 Monate, errechnet sich damit eine Forderung von 7.843,37 €.

Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass erstinstanzlich eine weitere Zahlung der Beklagten vorgetragen worden ist. Allerdings handelt es sich lediglich um eine Zahlung auf den Energiebedarf für das Jahr 2008 in Höhe von 387,00 €, die vom Kläger auch zugestanden worden ist. Der Forderungsbetrag ist mithin um diesen Betrag auf 7.456,37 € zu reduzieren.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Mehrbedarfsrente von 500,21 € aus dem von den Parteien geschlossenen Vergleich in Verbindung mit § 843 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Wegen der Berechnung der Rentenhöhe wird auf die Ausführungen unter a) dd) verwiesen, wobei neben dem errechneten monatlichen Rentenbetrag von 490,21 € ein Betrag von 10,00 € für Hygienemittel anzusetzen war.

c) Zu erstatten sind dem Kläger ferner seine außergerichtlichen Anwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert bis 95.000,00 € sowie der vom Landgericht angesetzten Gebührenhöhe von 1,5 Gebührensätzen in Höhe von 2.303,25 €. Die geringfügige Überschreitung des Mittelsatzes ist angesichts der Schwierigkeit der Schadensbewertung - entgegen der Ansicht der Beklagten - gerechtfertigt und stellt in keinem Fall eine Verletzung des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraums dar (vgl. hierzu BGH MDR 2011, S. 454). Ebenso ist unerheblich, ob hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eine Abrechnung gem. § 10 RVG vorliegt. § 10 RVG betrifft nur das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten und gilt nicht im Bereich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (OLG München JurBüro 2006, S. 634).

d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens des Klägers vom 05.09.2006 jedenfalls seit dem 06.10.2006 mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug.

3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.2012 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.142,40 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GKG [kapitalisierter Schadensersatz: 50.889,44 €; Rentenforderung: 31.252,96 € (66 x 504,08 €)].

Wert der Beschwer für den Kläger: 3.259,95 €,

Wert der Beschwer für die Beklagte: 78.882,45 €.