Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 17.04.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 M 14.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 32 Abs 1b EGV 810/2009, Art 25 EGV 810/2009, §§ 22ff AufenthG |
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf welche der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass im Hinblick auf die Lage in Syrien sowie die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, bei Asylanträgen von Syrern zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen, begründete Zweifel an der Absicht der Klägerin bestehen, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten mit Ablauf der Gültigkeit des beantragten Besuchsvisums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Visakodex). Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren diese Zweifel nicht entkräftet (s. hierzu: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-84/12 -, Rn. 66 ff), so dass offen bleiben kann, inwieweit dem Beklagten bei der Entscheidung über den Visumantrag Ermessen bzw. ein Beurteilungsspielraum zukommt. Angesichts der seit Jahren andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien ist es nicht ausreichend, dass die Klägerin Unterlagen über den Kauf einer Vier-Zimmer-Wohnung in Syrien sowie den Bezug einer Rente vorgelegt hat, behauptet, dass vier ihrer Kinder sowie ihre Enkel und Geschwister in Syrien leben, und vorträgt, eine Wohnung in der türkischen Provinz Hatay für den Fall angemietet zu haben, dass die Sicherheitslage in dem Herkunftsort Aleppo unverändert bleibe. Es ist zudem widersprüchlich, wenn einerseits der Wille zur Rückkehr zu den in Syrien lebenden nahen Verwandten geltend gemacht wird, andererseits jedoch die Klägerin bei Fortbestand des Bürgerkrieges in die Türkei zurückkehren will, wo sie sich nach dem Remonstrationsschreiben vom 13. August 2013 bereits aufhält. Schließlich hat die über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügende und im Bundesgebiet lebende Tochter der Klägerin in diesem Schreiben selbst vorgetragen, die Klägerin „vor der lebensgefährlichen Situation in Aleppo auf begrenzte Zeit“ schützen zu wollen. Ein derartiger Schutz kann nicht im Wege eines einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt erlangt werden, sondern ist nach den Regelungen des Kapitel 2, Abschnitt 5, des Aufenthaltsgesetzes zu gewähren (s. etwa die über das Internet abrufbare Pressemitteilung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 29. August 2013 sowie die Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013).
Jedenfalls aus diesem Grunde und wegen der von der Klägerin selbst angeführten Möglichkeit, zumindest vorübergehend in der Türkei zu leben, liegt auch kein Ausnahmefalls vor, der die Einreise mit einem räumlich beschränkten Visum i.S.d. Art. 25 des Visakodex ermöglichen könnte (s. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 15.10 -, juris Rn. 19 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).