Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 25.11.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 NC 136.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 ÄApprO 2002, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 22 Abs 3 S 2 HSchulG BE, § 3 HSchulNTV BE, § 13 HSchulNTV BE, § 18 HSchulNTV BE, § 7 Abs 3 S 6 VergabeStiftV BE, § 10 Abs 1 S 4 VergabeStiftV BE, § 1 Abs 2 KapVO BE, § 5 Abs 2 KapVO BE, § 5 Abs 3 KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 1b KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 3b KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 Nr 3c KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 2 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE |
Die Beschwerde des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller/die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine/ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2010/11 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (300) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (317) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Davon habe die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Dass Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang erst am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten seien, sei im Hinblick auf die bereits im Januar/April 2010 vorgelegten Entwürfe und den zu Beginn des Wintersemesters tatsächlich aufgenommenen Studienbetrieb unschädlich. Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.534) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (460.867) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 589 Studienplätze, d.h. auf 295 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich im ersten Semester eines neu eingeführten (Modell-)Studiengangs das Studierverhalten naturgemäß nicht prognostizieren lasse und im Übrigen die Zahl der in den höheren Semestern immatrikulierten Medizinstudenten die aktuell zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität übersteige.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller/die Antragstellerin geltend:
Es bestünden gravierende Zweifel an der wirksamen Einführung des Modellstudiengangs zum 1. Oktober 2010. Weder sei zu diesem Zeitpunkt die nach § 41 Abs. 2 der Ärztlichen Approbationsordnung vorausgesetzte „sachgerechte begleitende Evaluation“ gewährleistet noch seien die Auflagen der Senatsverwaltung betreffend die Prüfungsordnung erfüllt gewesen.
Art. 6 Abs.2 StV 2008 erlaube zwar eine abweichende Festsetzung der Zulassungszahl, setze das Regelwerk der Kapazitätsverordnung jedoch nicht als Ganzes außer Kraft. Es verbleibe daher dabei, dass nach § 5 Abs. 2 und 3 KapVO nur solche Daten berücksichtigt werden könnten, die bis zum 30. September eingetreten seien. Da die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung jedoch erst am 13. Dezember 2010 bekannt gemacht worden sei, gebe es für den Modellstudiengang keine wirksam festgesetzte Zulassungszahl. Da der Antragsgegnerin andererseits nach Aufhebung der drei medizinischen Lehreinheiten eine nahezu unerschöpfliche personelle Ausbildungskapazität zur Verfügung stehe und die Verursachung der Rechtsunsicherheit in ihre Sphäre falle, sei der Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 15 % auf die festgesetzte Ausbildungskapazität gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Zahl der in die Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO einzubeziehenden tagesbelegten Betten und Poliklinischen Neuzugänge bestehe Aufklärungsbedarf. Die Antragsgegnerin selbst habe unterschiedliche Angaben zur Anzahl der tagesbelegten Betten gemacht. Sie habe zudem nicht erläutert, ob in diese Anzahl auch die mit Privatpatienten liquidationsberechtigter Klinikärzte belegten Betten einbezogen seien. Außerdem seien den im Internet veröffentlichten Jahresberichten der Charité für 2006 bis 2009 in Bezug auf Bettenzahl, stationäre und ambulante Fälle andere Werte als die von der Antragsgegnerin mitgeteilten zu entnehmen. Ferner erschließe sich nicht, aus welchen Gründen Patienten in den sog. Tageskliniken nicht berücksichtigt worden seien. Tageskliniken und ambulante Operationen nähmen aus Kostengründen mehr und mehr zu; sie gehörten zum Bereich der stationären Versorgung und seien daher zwingend zu berücksichtigen.
Weiter macht die Beschwerde geltend, dass das für die Ausbildung zur Verfügung stehende Lehrpersonal durch die Wissensvermittlung über E-Learning eine erhebliche Entlastung erfahre, die nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO zwingend zu einer zugegebenermaßen nicht ganz einfach zu ermittelnden Erhöhung der Ausbildungskapazität führen müsse. Beim E-Learning würden „üblicherweise“ Tutoren eingesetzt, die „üblicherweise“ keine von der KapVO erfassten Stellen besetzten und deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen seien und die „vielfach“ aus „irgendwelchen Sachmitteln“ bezahlt würden.
Als fehlerhaft rügt die Beschwerde schließlich den Nichtansatz einer Schwundquote. Auch wenn es vom Ansatz her zutreffend sei, dass bei einem neu eingeführten Studiengang auf keine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden könne, so habe sich doch in der Vergangenheit gezeigt, dass die Antragsgegnerin Bewerbungen für höhere Semester oder Studienplatztausch nur in äußert begrenzten Fällen und nicht selten erst nach Androhung gerichtlicher Schritte zugelassen habe. Wenn aber im Modellstudiengang zu erwarten stehe, dass es künftig noch schwieriger sein werde, in ein höheres Semester einzusteigen, sei ein nicht unerheblicher Schwund ohne weiteres prognostizierbar, und zwar umso mehr, als die Antragsgegnerin auf Erfahrungswerte aus dem Reformstudiengang zurückgreifen könne. Im Übrigen sei sie ausweislich eines Schreibens des Referats Hochschulmedizin vom 15. Dezember 2010 selbst von einem Schwund ausgegangen, wenn es dort heiße: „Nach Information von RA R... wurden zum WS 2010/11 von der Charité 317 Studienbewerber im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund zugelassen.“ Dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zulassungszahl überbucht habe, sei danach jedenfalls zu bezweifeln. Die Rechtsprechung des Senats zum „liebgewonnenen Problem der Überbuchung“ möge im Übrigen zwar eine Gefestigte sein, sie stehe jedoch nunmehr in „eklatantem“ Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in einem Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 - das seitens seines/ihres Verfahrensbevollmächtigten immer wieder eingeforderte Anwartschaftsrecht antragstellender Studienbewerber „glanzvoll“ bestätigt habe.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
1.
Die von der Beschwerde geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Einführung des Modellstudiengangs zum 1. Oktober 2010 sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Evaluation nicht gewährleistet sowie Auflagen der Wissenschaftsverwaltung zur Gestaltung von Studien- und Prüfungsordnung noch nicht vollständig erfüllt gewesen sein sollten, so mag dies die Rechtswidrigkeit der nach § 41 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), erteilten Zustimmung zur Folge gehabt haben. Zu der sich dann aufdrängenden Frage, ob und inwieweit dadurch die Rechte von Studienbewerbern tangiert sein könnten, verhält sich die Beschwerde jedoch nicht. Ebenso wenig legt sie dar, was ihrer Auffassung nach aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zulassungsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin herzuleiten sein soll. Sein/Ihr Antrag zielte dann auf Zuweisung eines Studienplatzes in einem Studiengang, für den er/sie sich ausdrücklich beworben hat, den es seinem/ihrem Vorbringen zufolge mangels wirksamer Einrichtung aber nicht gibt oder zumindest nicht geben dürfte. Einen anderen humanmedizinischen Studiengang bietet die Antragsgegnerin jedoch nicht mehr an. Der Reformstudiengang war ohnehin bis zum Wintersemester 2009/10 befristet und der Regelstudiengang ist auf Antrag der Charité mit - insoweit zweifelsfrei wirksamer - Zustimmung der Wissenschaftsverwaltung mit Ablauf des Sommersemesters 2010 aufgehoben worden.
2.
Auch kann der Auffassung der Beschwerde, dass es - weil nach § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I Nr. 1 u. 2 der Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119), nur solche Daten berücksichtigt werden könnten, die bis zum 30. September eingetreten seien, Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang aber erst am 13. Dezember 2010 veröffentlicht worden seien - an einer wirksam festgesetzten Zulassungszahl für den Modellstudiengang fehle, nicht gefolgt werden.
Die Forderung nach dem Bestehen wirksamer Studien- und Prüfungsordnungen noch vor Beginn des Berechnungszeitraums rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass auf andere Weise das Curriculum nicht bestimmt, die Ausfüllung des Normwerts nicht überprüft bzw. die Frage, ob und ggf. welche Dienstleistungen für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind, nicht beantwortet werden kann. Im Fall des Modellstudiengangs, für den die Aufnahmekapazität unter Rückgriff auf die Innovationsklausel des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310) - StV 2008 - i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO allein in Anlehnung an den patientenbezogenen Engpass ermittelt werden sollte, waren diese Fragen bei Aufnahme des Lehrbetriebs jedoch von untergeordneter Bedeutung. Zwar bedurfte das Curriculum des Modellstudiengangs im Hinblick auf den für die Humanmedizin festgesetzten Normwert von 8,2 einer Plausibilitätskontrolle. Diese Prüfung war jedoch schon im Zustimmungsverfahren nach § 41 ÄAppO anhand der der Wissenschaftsverwaltung angezeigten Studienordnung vorzunehmen und ist auch tatsächlich mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass der „Normwert“ nach Stundenverteilung und Curricularanteilen der Module bei 8,2034 liegt. Soweit es im Rahmen dieser Überprüfung auf Gruppengrößen ankam, konnten die ansonsten der Studienordnung vorbehaltenen Festlegungen den in § 2 ÄAppO hierzu getroffenen Bestimmungen entnommen werden. Dafür, dass sich an dem Ergebnis der Überprüfung durch die Senatsverwaltung durch später vorgenommene Änderungen - sei es aufgrund der Auflagen der Senatsverwaltung, sei es durch die Beschlüsse des Fakultätsrats bzw. des Medizinsenats - Entscheidendes geändert hätte, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts erkennbar. Dienstleistungsexporte standen ohnehin zu keiner Zeit zur Debatte.
Unabhängig davon gehört auch die Studienordnung eines neuen Studiengangs zu den Daten des § 5 Abs. 2 KapVO. Ist ihr Inhalt - wie hier aufgrund ihrer am 30. August 2010 angezeigten Fassung, die sie nach den am 9. August 2010 vom Fakultätsrat beschlossenen Änderungen erhalten hatte - vor Beginn des Berechnungszeitraums im Wesentlichen bekannt gewesen und erstreckt sich ihre Geltung auf den gesamten Berechnungszeitraum (vgl. § 21 Abs. 2 StO: „Diese Ordnung gilt für Studierende, die ab dem WS 2010/11 für das 1. Fachsemester immatrikuliert werden und für diejenigen Studierenden, die in den Modellstudiengang wechseln.“), so reicht dies für ihre Berücksichtigung aus (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. August 2010 - NC 9 S 357.10 -, juris LS 3 und Rn. 26, sowie vom 17. Februar 2011 - NC 9 S 1429.10, juris Rn. 24).
Und schließlich erlaubt § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Berliner Hochschulen (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) bei neuen Studiengängen die Aufnahme des Studienbetriebs (schon) dann, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen. Der Aufnahme des Studienbetriebs im Modellstudiengang hat die Senatsverwaltung ausdrücklich zugestimmt, und zwar in dem Bewusstsein, dass ihre Auflagen betreffend die Studien- und vor allem die Prüfungsordnung noch nicht bzw. nicht sämtlich erfüllt waren.
Unter diesen Umständen besteht für einen wie auch immer gearteten „Sicherheitszuschlag“ kein Raum. Unabhängig davon ist ein solcher Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd und kommt aus Sicht des Senats - wie er wiederholt ausgesprochen hat - einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 1.10 - [Tiermedizin, Wintersemester 2009/10], juris Rn. 17 m.w.N.). Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die gegenteilige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Koblenz (vgl. Beschluss vom 24. März 2009 - 6 B 10059.09.OVG - ohne nähere Begründung) und Lüneburg (vgl. Beschluss vom 14. November 2005 - 2 NB 1304.04 -). Abgesehen davon, dass jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Lüneburg seine Entscheidungspraxis nicht mehr durchgängig fortzuführen scheint, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit dessen Rechtsprechung, die sich immerhin an eine Regelung in § 4 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes anlehnen kann, auf die Rechtslage in Berlin übertragbar ist.
3.
Der Hinweis der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe die in die Kapazitätsberechnung eingestellte Anzahl der tagesbelegten Betten im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens korrigiert, impliziert nicht, dass die korrigierte und vom Verwaltungsgericht akzeptierte Zahl falsch oder nach den Maßstäben eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden wäre.
Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 3. August 2010 die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität übersandt und in Bezug auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten erläutert hatte, dass dem Klinikum der Charité in den dem Berechnungszeitraum vorangegangen drei Jahren (2007 - 2009) durchschnittlich 2.589 tagesbelegte Betten zur Verfügung gestanden hätten, wobei diese Zahl nach der „Formel“
Zahl der Pflegetage/Jahr [Mitternachtszählung] ÷ Tage/Kalenderjahr = tagesbelegte Betten
ermittelt worden sei. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2011 hat sie sodann mitgeteilt, dass die als Anlage zum Schriftsatz vom 3. August 2010 übersandte Berechnung einen „Übertragungsfehler“ enthalte, der auf einem Fehler bei der „Verlinkung“ verschiedener Excel-Tabellenblätter beruhe. Tatsächlich hätten nur durchschnittlich 2.534 tagesbelegte Betten zur Verfügung gestanden. Außerdem sei die Zahl der Poliklinischen Neuzugänge - PNZ - falsch beziffert worden: Tatsächlich betrage diese nur 460.867 und nicht 613.400, wie ursprünglich in die Berechnung eingestellt, so dass sich die Aufnahmekapazität von 301 auf 295 Studienplätze verringere. Hinsichtlich der tagesbelegten Betten hat sie diese Angaben durch eidesstattliche Versicherung des Kapazitätsbeauftragten des Prodekans Dr. P... vom 4. Januar 2011 glaubhaft gemacht.
Unabhängig davon, dass sich auch auf der Grundlage der zunächst mitgeteilten Zahlen kein weiterer verfügbarer Studienplatz ergeben hätte, trägt die Beschwerde greifbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der korrigierten Zahlen nicht vor; solche ergeben sich auch nicht aus den Jahresberichten der Antragsgegnerin. Der Senat sieht Erklärungen der Hochschule im Hinblick darauf, dass diese durch einen in einem öffentlichen Dienstverhältnis zu ihr stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiter wie Dr. P... oder durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht abgegeben werden, grundsätzlich als glaubhaft an, es sei denn, der Vortrag wird substantiiert in Zweifel gezogen, ist in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [FU/Tiermedizin, Wintersemester 2009/10], juris Rn. 7, und vom 20. Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19; so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 3 Nc 38.00 -, juris und KMK-HSchR/NF 41C Nr. 28; OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20.04 -, juris Rn. 15). Die Angaben der Antragsgegnerin sind weder in sich widersprüchlich noch offenkundig falsch. Mit dem pauschalen Hinweis, dass sich aus den im Internet veröffentlichten Jahresberichten der Charité für 2006 bis 2009 in Bezug auf Bettenzahl sowie stationäre und ambulante Fälle andere Werte ergäben, vermag die Beschwerde die Ansätze im Kapazitätsbericht auch nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass sie selbst hierzu keine näheren Angaben macht, insbesondere nicht darlegt, in Bezug auf welche Eingabegrößen die Jahresberichte 2007 bis 2009 von den Ansätzen in der Kapazitätsberechnung abweichen, weisen sämtliche Jahresberichte hinsichtlich der - für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität unter den hier gegebenen Umständen allein maßgeblichen - Bettenzahl lediglich die Gesamtzahl der „belegbaren“ Betten der Klinik und den Nutzungsgrad, bezogen auf „durchschnittlich belegbare“ Betten, aus. Aus der Verknüpfung dieser Angaben mag sich noch die Anzahl der im Laufe eines Jahres tatsächlich belegten Betten errechnen lassen, nicht aber die Zahl derjenigen Betten, die um bzw. über Mitternacht hinaus belegt gewesen sind. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin lassen sich auch nicht mit der Behauptung untermauern, der Auslastungsgrad der vorhandenen Betten liege mit rund 80 % für ein Universitätsklinikum extrem niedrig; denn diese Behauptung der Beschwerde ist unzutreffend. Der Auslastungsgrad der belegbaren Betten in den Jahren 2007 bis 2009 betrug ausweislich der Jahresberichte der Charité durchschnittlich 84,96 % und wich damit vom Nutzungsgrad anderer Universitätsklinika - soweit ersichtlich - nicht oder allenfalls unwesentlich ab (vgl. hierzu etwa die im Internet veröffentlichten Stellungnahmen des Wissenschaftsrates zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin in Sachsen-Anhalt, Hamburg und Bayern).
4.
Soweit die Beschwerde die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich anhand der sog. Mitternachtszählung als überholt beanstandet, weil die Belegung von Betten in Tageskliniken nach ambulanten Operationen aus Kostengründen mehr und mehr zunehme und die entsprechenden Leistungen „nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. der GOÄ/EBM“ abgerechnet und vergütet würden, fehlt ihrem Vorbringen bereits in tatsächlicher Hinsicht die notwendige Substanz. Unabhängig davon lässt sich eine normativ festgelegte Eingabegröße mit einer derart allgemein gehaltenen Argumentation nicht in Frage stellen.
Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen.
Der Beschwerde ist zuzugeben, dass die Anzahl der vollstationären Betten und deren Belegungsdauer in den letzten Jahren unter dem Druck von Sparzwängen tatsächlich allgemein zurückgegangen sind. Dass und in welchem Ausmaß aber auch hochspezialisierte Universitätskliniken mit Maximalversorgung wie das Klinikum der Antragsgegnerin an dieser Entwicklung teilgenommen haben, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerde vorgetragen worden. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Statistiken, auf die sie Bezug nimmt, sind insoweit unergiebig, weil in sie die Daten der allgemeinen Krankenhäuser mit Regelversorgung eingeschlossen sind. Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b KapVO) als auch für die patientenbezogene Kapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhen jedoch, wie sich den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage entnehmen lässt, auf der Auswertung des Datenmaterials von Universitätskliniken. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber lediglich mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben ihm bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002 gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Da vielfältige Gründe dafür denkbar sind, in Tageskliniken untergebrachte Patienten nicht in die Berechnung einzubeziehen - etwa weil sie gerade wegen kurzer Liegezeiten und/oder besonderer Schonungsbedürftigkeit nach Operationen nur sehr bedingt für Lehrzwecke herangezogen werden können -, ist es in erster Linie Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden (vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09] n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7). Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten bereits jetzt in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedenfalls keine Rede sein. Es kann daher - zumal in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht Aufgabe des Gerichts sein, die normativ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO festgelegten, die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich bringenden Eingabegrößen in Frage zu stellen.
5.
Auf die von der Beschwerde umfangreich thematisierte Frage, ob Privatpatienten liquidationsberechtigter Klinikärzte bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO mitzuzählen sind, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Die Antragsgegnerin hat angegeben und durch eidesstattliche Versicherung des persönlichen Referenten des Prodekans für Studium und Lehre Dr. P... vom 4. Januar 2011 glaubhaft gemacht, dass Privatpatienten in die Berechnung einbezogen worden sind - eine offenbar gängige Praxis der Charité auch schon bei der Kapazitätsbemessung für die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin des Regelstudiengangs (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - VG 30 L 1523.09 - [Wintersemester 2009/10, 1. klinisches Fachsemester]).
Im Übrigen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass Privatpatienten liquidationsberechtigter Klinikärzte (Chefärzte) von der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nicht erfasst würden. Dies wird in der Regel damit begründet, dass der Begriff „tagesbelegte Betten“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen sei als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b KapVO. Für die dortigen Regelungen zum Krankenversorgungsabzug aber sei allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden könne, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- oder arbeitsrechtlich verpflichtet sei, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstelle (so das OVG Münster in st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 10. April 2008 - 13 C 63.08 und 13 C 67.08 -, juris, und vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, ebenfalls juris, LS 2 und Rn. 2; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394.09 -, juris Rn. 11 ff.; vgl. ferner Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 18 zu § 9 KapVO, Rn. 9 zu § 17 KapVO; vgl. ferner Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 218; soweit ersichtlich a.A. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 6. April 1988 - Bs III 686.87 -, juris). Bei den Privatpatienten handele es sich auch nicht um Patienten „des Klinikums“. Deren Behandlung werde von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit im Sinne der Hochschulnebentätigkeitsverordnung unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht. Gegenüber dem Dienstherrn bestehe insoweit keine verpflichtende Krankenversorgungstätigkeit (vgl. hierzu wie auch zur Stellungnahme der Arbeitsgruppe Medizin und der Entschließung des Unterausschusses KapVO der ZVS vom 17. Februar 1984: BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 a.a.O., KMK-HSchR 1987, 883 <889>; vgl. ferner zur Nebentätigkeit von Professoren in den wissenschaftlichen Einrichtungen der Berliner Universitätsklinika in Gestalt privater Krankenbehandlung und dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt bei voll-, teil-, vor- und nachstationärer sowie bei ambulanter Krankenbehandlung: §§ 3, 13 und 18 der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin [Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtVO] vom 23. Oktober 1990 [GVBl. S. 2266], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 [GVBl. S. 70]).
Dieser ganz überwiegenden Rechtsauffassung schließt sich der Senat an, zumal - wenn man dies anders sähe - es letztlich vom Willen einzelner liquidationsberechtigter Klinikärzte abhinge, auf die Ausbildungskapazität der Hochschule Einfluss zu nehmen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot aber richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt.
Soweit die Beschwerde dem mit dem Argument entgegentritt, dass es heute an fast allen deutschen Hochschulen üblich sei, anstelle der Privatliquidation Chefarztverträge mit leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen abzuschließen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn ob Chefärzte derartige Verträge mit dem Klinikum überhaupt abschließen oder ob sie das Liquidationsrecht mit dem Krankenhausträger als eigenes Recht vereinbaren, bleibt weiterhin grundsätzlich ihnen überlassen (zu den Einzelheiten vgl. info-krankenhausrecht.de unter dem Stichwort Medizinrecht von A bis Z: Chefarzt - Liquidationsrecht).
6.
Was das sog. E-Learning angeht, so mag der Einsatz moderner Kommunikationssysteme in der Lehre, wie die Beschwerde geltend macht, eine besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln sein (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO). Abgesehen davon aber, dass das E-Learning wohl ohnehin nur ein Element des Selbststudiums bildet und allenfalls begleitend und unterstützend zur Verbesserung der Lehre eingesetzt wird, erschließt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht, welchen Einfluss eine dadurch möglicherweise eintretende Entlastung des Lehrpersonals auf den patientenbezogenen Engpass haben sollte. Mit Ausnahme eines Hinweises auf den Einsatz „vielfach“ aus „irgendwelchen Sachmitteln“ bezahlter (Tele-)Tutoren ist zu einer kapazitätserweiternden Wirkung von E-Learning auch nichts vorgetragen.
7.
Schließlich sind auch die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote bzw. die vom Verwaltungsgericht als Überbuchung gewertete und gebilligte Vergabe von über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden 17 Studienplätzen gerichteten Angriffe im Ergebnis nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Ob der Notwendigkeit des Ansatzes einer Schwundquote bereits entgegengestanden hat, dass in den höheren Semestern des Regelstudiengangs im Bewerbungssemester mehr Studierende immatrikuliert waren als im Eingangssemester des Modellstudiengangs nach Maßgabe der errechneten patientenbezogenen Kapazität aufzunehmen gewesen wären, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 302). Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt - wäre deshalb Spekulation.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die 17 über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen Plätze als Überbuchung gewertet und als kapazitätswirksam anerkannt. Handelte es sich tatsächlich um eine Überbuchung im Sinne von §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269) - VergabeVO Stiftung -, wäre dies entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluss vom 19. Juli 2010 - OVG 5 NC 97.09 u.a. - [Tiermedizin, WS 2009/10], juris; zuletzt Beschlüsse vom 14. Februar 2011 - OVG 5 NC 77.10 - [Humanmedizin/Vorklinik, SS 2010] und vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - [FU/Erziehungswissenschaft, Wintersemester 2010/11]), dass es keine Rechtsvorschrift gibt, die in dem von der Beschwerde in Anspruch genommenen Sinne Rechte eines auf Zuteilung eines „außer-kapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt, und dass ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - auch unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben ist. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hinlänglich bekannten gegenteiligen Auffassung der Beschwerde, wonach es keinesfalls zulässig sei, „freischaffend“ Studienplätze zu vergeben und damit (auch) die Studienbewerber, die auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität klagen, um die „Früchte ihrer Bemühungen“ zu bringen, fest. Soweit sich die Beschwerde in ihrer Auffassung zum Anwartschaftsrecht von Studienplatzklägern „glanzvoll bestätigt“ fühlt und die Senatsrechtsprechung als „nunmehr in eklatantem Widerspruch“ zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 CN 3.10 -, juris) stehend bezeichnet, teilt der Senat diese Einschätzung - unabhängig von der Frage, ob sich aus diesem Urteil unter der hier vorliegenden Konstellation etwas für den geltend gemachten Zulassungsanspruch herleiten ließe - nicht.
Gegenstand des in Rede stehenden Normenkontrollurteils des Bundesverwaltungsgerichts ist eine nach baden-württembergischem Landesrecht (§ 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW) vorgesehene Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für eine innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Ablehnung des gegen die betreffende Bestimmung gerichteten Normenkontrollantrags durch den VGH Mannheim (Urteil vom 29. Oktober 2009 - 9 S 1611.09 -, juris) unter Berücksichtigung der die Revisionsinstanz bindenden Auslegung des Landesrechts durch die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstößt. Diese Maßgabe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil wiederholt und so auch im Rahmen seiner Ausführungen unter Rn. 15 in der in juris veröffentlichten Fassung hervorhebt, verliert die Beschwerde bei ihrer Interpretation der Entscheidung offensichtlich aus dem Auge. Der von ihr aus besagter Rn. 15 zitierte Satz
„Die Hochschulen des Landes dürfen zwar im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen (vgl. etwa die Verordnung des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24. Juni 2009, GBl BW S. 307) aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 <268> und - 1 BvR 344/74 u.a. - BVerfGE 39, 276 <296>; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 1987 - NC 9 S 247/87 u.a. - DVBl 1988, 406).“
beansprucht, anders als sie meint, keineswegs Allgemeingültigkeit für die Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität durch die Hochschulen. Er bezieht sich vielmehr auf Regelungen über die Festsetzung von Zulassungszahlen, die - wie eben in Baden-Württemberg - die Hochschulverwaltung wegen ihrer Gebundenheit an Verordnungsrecht und nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an der Vergabe von Studienplätzen „aus eigener Kompetenz“ hindern (vgl. hierzu auch und gerade das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Urteil des VGH Mannheim vom 13. Oktober 1987). In diesem Punkt aber unterscheidet sich die Rechtslage im Land Berlin von der im Land Baden-Württemberg.
Ferner übersieht die Beschwerde, dass die - auch in der baden-württem-bergischen Vergabeverordnung enthaltenen - Vorschriften über die Möglichkeit der Überbuchung den Hochschulen gewisse „Kompetenzen“ in Bezug auf die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze als Fehlerkorrektursystem zur Wahrung gerade des Teilhaberechts der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG verleihen. Insofern dürften die - vom Bundesverwaltungsgericht unbeanstandet gebliebenen - Ausführungen des VGH Mannheim in dessen erstinstanzlichem Urteil vom 29. Oktober 2009 von besonderem Interesse für das von der Beschwerde reklamierte „Anwartschaftsrecht“ von Studienbewerbern sein, die eine Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung erstreben. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof nämlich aus:
„Die vom Antragsteller erstrebte Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung ist indes nicht die einzig denkbare Möglichkeit, eine vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung gerade dieses - normativ nicht vorgegebenen - Systems. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass ‚außerkapazitäre‘ Studienplätze nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber „reserviert“ oder vorbehalten sind, die derartige Studienplätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht haben. Eine derartige Kontingentierung findet im geltenden Recht keine Stütze. Vielmehr tritt die im Hochschulrahmengesetz, im Staatsvertrag, in den einschlägigen Landesgesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehene Normierung für die Vergabe von Studienplätzen nur für den Fall zurück, dass ein vorhandener Studienplatz infolge unzureichender Kapazitätsermittlung nicht ins Vergabeverfahren einbezogen wird und daher ungenutzt bliebe (ebenso Brehm/Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 [1308]). Ein derartiger Fall muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollständigen Kapazitätsauslastung vermieden werden.
Führen jedoch auch andere Wege zur Verhinderung des von Verfassungs wegen zu vermeidenden Zustandes einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, sind hiergegen grundsätzliche Einwände nicht zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten nicht, in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesene Studienplätze gerade oder ausschließlich im Wege der „Studienplatzklage“ zu vergeben. Vielmehr können entsprechende Restplätze auch durch Nachmeldung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -), Überbuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 - 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448) oder andere Korrektursysteme (vgl. zur „Auffüllung“ etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -) vergeben und eine Kapazitätsausschöpfung damit gewährleistet werden. Hierdurch werden subjektive Rechte etwaiger Studienplatzkläger jedenfalls dann nicht berührt, wenn sie nicht nachträglich und ohne sachlichen Grund um die Früchte des bereits beschrittenen Gerichtsverfahrens gebracht werden - was vorliegend nicht in Rede steht (vgl. zur Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Studienbewerbern auf eigene Rechtspositionen auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [194]). Die Zulässigkeit anderer Vergabewege gilt aber erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des „regulären“ Vergabeverfahrens liegen oder sogar - wie hier - vom zuständigen Normgeber angeordnet worden sind.“ (Rn. 62 und 63 in juris)
Dem ist aus Sicht des Senats nichts außer dem Bemerken hinzuzufügen, dass - da die rechnerische Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang unterhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegt - die Beschwerde aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin keinen Anspruch auf Zulassung herleiten könnte.
Zuzugeben ist der Beschwerde allerdings, dass die Antragsgegnerin die Zulassungszahl - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht im rechtstechnischen Sinne „überbucht“ hat. Die Befürchtung, dass Studienplätze möglicherweise nicht angenommen werden würden, hat sie nicht gehegt. Vielmehr war sie sich bewusst, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen würde. In eben dieser Erwartung hat sie die über die auf 300 festgesetzte Zulassungszahl hinausgehenden Studienplätze vergeben (vgl. hierzu die Wiedergabe einer Information des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in einer im Generalvorgang der Wissenschaftsverwaltung befindlichen E-Mail der Sachbearbeiterin S... vom 15. Dezember 2010, wonach 17 weitere Studienanfänger „im Hinblick auf den zu erwartenden Schwund“ zugelassen worden seien). Dass diese Erwartung auch durchaus berechtigt war, belegt die Studierendenstatistik für das Folgesemester, nach der sich für das zweite Fachsemester von den ursprünglich zugelassenen 317 Studienanfängern nur noch 306 Studierende zurückgemeldet haben.
Das ändert freilich nichts daran, dass sich die Antragsgegnerin zu Recht wegen des Fehlens hinreichender Erfahrungswerte, auf die zur Bestimmung der Dimension des Schwundes hätte zurückgegriffen werden können, zur Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors außerstande gesehen hat. Andererseits wusste sie aber auch, dass sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer Auffüllverpflichtung (vgl. Zulassungszahlensatzung vom 3. Juni 2010 [Amtl. Mitt.Bl. Nr. 64/2010]) nachzukommen, weist sie doch im Rahmen ihrer Informationen zur Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang auf Folgendes hin:
„Die Teilnahme am Modellstudiengang ist für Studierende, die das Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 beginnen, aus folgendem Grund freiwillig:
Die Teilnahme am Modellstudiengang führt zu einer Einschränkung bei der Möglichkeit des Studienortwechsels. Insbesondere wird es nicht möglich sein, aufgrund des vom Regelstudiengang abweichenden Aufbaus des Modellstudiengangs den Studienort ohne Verlust und Anerkennung von Studienleistungen und damit ohne Verlust von Studienzeit zu wechseln (gemäß § 3 der vorläufigen Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin der Charité - Universitätsmedizin Berlin).“
Dieser Hinweis richtet sich formal zwar nur an die eigenen Studierenden, gilt aber auch und erst recht für Studierende, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben und den Studienort nach Berlin verlagern möchten. Da im Modellstudiengang jedes Modul durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen wird, dürfte ein Wechsel an die Antragsgegnerin mit Einführung des Modellstudiengangs als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin jedenfalls derzeit ausgeschlossen sein (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] vom 29. Mai 2000 [GVBl. S. 327] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393]).
Handelt es sich bei der „Überbuchung“ mithin der Sache nach um einen „antizipierten Schwundausgleich“, so kann hieraus gleichwohl nichts für den geltend gemachten Anspruch auf „außerkapazitäre“ Zulassung hergeleitet werden. Denn zum einen hätte die Antragsgegnerin aus den bereits erörterten Gründen überhaupt keinen Schwundausgleich vornehmen müssen, so dass sich die Vergabe zusätzlicher 17 Studienplätze als kapazitätsfreundlich darstellt; zum anderen erweist sich ein solcher vorweggenommener Schwundausgleich, der nebenbei bemerkt annähernd dem vom Verwaltungsausschuss der ZVS im Jahre 1976 beschlossenen Orientierungswert für den Studiengang Medizin entspricht, unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).