I.
Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage vom Kläger, seinem früheren Schwiegervater, Ausgleich für Wertverbesserungen in einem Gebäude auf dem Grundstück des Klägers. Dieser beansprucht im Wege der Wider-Widerklage vom Beklagten die Rückzahlung dreier Darlehen sowie Gewerbemieten für Fleischereiräumlichkeiten für dreieinhalb Monate (06/04 - 09/04; vgl. 313 GA).
Der Beklagte heiratete 1985 die Tochter des Klägers und bewohnte mit ihr Räumlichkeiten in einem Hinterhaus auf einem Grundstück des Klägers. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.09.1995 (vgl. Anlage B 1, 40 AG) veräußerte der Kläger das Grundstück seiner Tochter zu einem Kaufpreis von 480.000,00 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 2.000,00 DM mit einem Rücktrittsvorbehalt für den Verzugsfall. Anfang 2004 trennte sich der Beklagte von seiner Ehefrau. Nachdem diese mit der Kaufpreiszahlung gegenüber dem Kläger in Verzug geraten war, erklärte dieser den Rücktritt vom Kaufvertrag und wurden ab 14.06.2004 wieder als Alleineigentümer des Grundstücks eingetragen (vgl. Grundbuchnachricht vom 14.06.2004, 278 GA). Der Beklagte verblieb bis Anfang 2005 in den Räumlichkeiten, die nach seinem Auszug wieder von der Tochter des Klägers und ihrem Kind zu Wohnzwecken genutzt werden.
Der Beklagte beansprucht für Arbeiten in den Räumlichkeiten zwischen 1989 und 2003 (vgl. Rechtsanwaltsschreiben vom 26.04.2007, 211 GA) Zahlungen vom Kläger auf der Grundlage der für die Bauleistungen üblichen Baukosten.
Der Kläger hat sich dem Grunde und der Höhe nach gegen eine Ausgleichspflicht gewandt.
Nach Erledigung seiner ursprünglichen Herausgabeklage hat der Kläger widerwiderklagend vom Beklagten den Ausgleich dreier Darlehen beansprucht, eines in Höhe eines restlichen Kaufpreisanspruchs für einen Warenbestand, eines für die Anschaffung eines Transportfahrzeuges und ein letztes für die Anschaffung eines Elektrowolfes, die er sämtlichst mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2004 (K 7, 266 GA) gekündigt habe. Darüber hinaus hat er näher bezeichnete Gewerbemieten beansprucht (vgl. 313 GA).
Der Beklagte hat Vereinbarung und Valutierung der Darlehen bestritten und ist den Mietforderungen entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der näheren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme der Widerklage in überwiegendem Umfang und der Wider-Widerklage uneingeschränkt stattgegeben. Der Kläger sei in Höhe der sachverständig ermittelten Baukosten durch die Bauleistungen des Beklagten ungerechtfertigt bereichert, denn der als rechtlicher Grund für die Bauleistungen anzusehende Fortbestand seiner Ehe sei entfallen. Die Voraussetzungen eines Darlehensrückzahlungsanspruches seien hinsichtlich des kreditierten Kaufpreises für Warenbestände im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Zeugenaussage, der zu folgen sei, bestätigt; die übrigen Forderungen seien durch ein Vermögensverzeichnis des Beklagten, das dieser im Rahmen seiner Ehescheidung aufgesetzt hat, (vgl. K 14, 275 GA) anerkannt und sein diesbezügliches Bestreiten sei deshalb unsubstanziiert. Gleiches gelte für die Mietforderungen.
Mit ihren hiergegen gerichteten Berufungen verfolgen der Kläger im Wege der Hauptberufung und der Beklagte im Wege der Anschlussberufung ihre jeweiligen erstinstanzlichen Abweisungsanträge uneingeschränkt weiter.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches rechtsfehlerhaft bejaht.
Nach Rücknahme seiner Klageforderung in Höhe von 449,42 € beantragt er,
1. das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.09.2008 – 4 O 113/05 - teilweise abzuändern und die Widerklage vollständig abzuweisen.
2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
2. das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.09.2008 – 4 O 113/05 - teilweise abzuändern und die Wider-Widerklage abzuweisen.
Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Im Umfang ihres jeweiligen Obsiegens verteidigen die Parteien das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf seine Terminsprotokolle vom 09.09.2009 und 18.08.2010.
II.
Von den statthaften und auch im Übrigen zulässigen Berufungen hat im Wesentlichen nur die des Klägers Erfolg.
A. Das Landgericht hat der Widerklage zu Unrecht stattgegeben.
1. Sie ist zulässig (§ 33 ZPO), nämlich zu einem Zeitpunkt erhoben worden, als die ursprüngliche Klage gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten vom 07.10.2004 noch anhängig war (vgl. 33 GA). Die spätere übereinstimmende Erledigung der Klage ist insoweit ohne Bedeutung. Ist die Widerklage wirksam erhoben, hängt sie nicht mehr von der Klage ab (vgl. Schellhammer, ZPO, 12. Aufl., Rn. 1576 m.w.N.).
2. Die Widerklage ist unbegründet, denn dem Beklagten stehen jedenfalls derzeit keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Kläger zu.
a) Die Gebrauchsüberlassung an den Beklagten bis 1995 (Eigentumserwerb durch die Tochter des Klägers) war als Leihe (§ 568 BGB) an die damaligen Eheleute zu qualifizieren (vergleiche BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83; Juris Tz. 12 = NJW 1985, 313). Der Beklagte und seine Ehefrau sollten zur Nutzung der Räumlichkeiten ersichtlich berechtigt sein. Eine Miete scheidet aus, da weder Mietzins geschuldet war noch eine Verpflichtung zum Ausbau der Räumlichkeiten bestand. Nach Maßgabe des somit anwendbaren § 601 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen als der hier nach Beklagtenvortrag nicht gegebenen gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB). Auf dieser Grundlage ergibt sich ein ausdrücklich bestimmter Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, wonach dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherren Ersatz zu verlangen. Dass es dem Willen des Beklagten entsprach, den Umbau ausschließlich auf eigene Kosten und ohne Inanspruchnahme des Klägers durchzuführen, ergibt sich aus dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag.
b) Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB, Wegfall des rechtlichen Grundes (hier der Leihe), steht dem Kläger – jedenfalls derzeit – nicht zu. Der Bereicherungsanspruch entsteht erst, wenn das zugrunde liegende Leihverhältnis endet, die bisherige Nutzung der Räumlichkeiten durch die Familie des Bereicherungsgläubigers völlig, also auch durch seine frühere Ehefrau und die Kinder, aufgegeben wird und der Bereicherungsschuldner aus der Verwendung der Räume in anderer Weise Nutzen zieht (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.184 – VIII ZR 152/83, Juris Tz. 33 = NJW 1985, 313). Dergleichen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr ist die nach seinem Auszug aus der Wohnung wieder fortgesetzte Nutzung durch die Tochter des Klägers unstreitig. Dass die Tochter des Klägers diesem ein Nutzungsentgelt gezahlt hätte, hat der Beklagte nicht dargetan.
Überdies führt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die der Kläger substanziiert, und ohne dass der Beklagte den Verzug der Käuferin mit den Kaufpreisraten bestritten hätte, vorgetragen hat, zur Wiederherstellung des alten Zustandes, hier also zur Wiederherstellung der früheren Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, namentlich unter Wegfall etwaiger Nutzungsherausgabeansprüche gegenüber der Tochter. Im Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter ist dieser auch unter Berücksichtigung der langfristigen Bindung und Planung nach § 242 BGB verpflichtet, das ursprüngliche Nutzungsverhältnis wieder fortzusetzen. Dies folgt im Übrigen auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Rücktrittsvorbehaltes im Kaufvertrag (§ 133, 157 BGB).
Im Übrigen käme ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB auch nur nach Maßgabe derjenigen Grundsätze in Betracht, die der BGH für den Ausgleich von Mieterleistungen bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Miet- und Pachtverhältnisse entwickelt hat. Die zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verpflichtende Bereicherung ist, wie das Landgericht verkannt hat, weder nach den Baukosten noch nach der durch die Bauleistung geschaffenen Werterhöhung des Bauwerks zu bemessen; maßgeblich sind vielmehr allein die Vorteile, die dem Eigentümer daraus erwachsen, dass er in den Genuss derjenigen Nutzungsmöglichkeit des zurückerlangten Objekts gelangt ist, die dem Nutzer für die Zeit nach tatsächlicher Nutzungsbeendigung bis zum an sich vorgesehenen Nutzungsablauf entgangen ist. Eine etwaige Bereicherung des Eigentümers bestimmt sich daher in den genannten Fällen danach, inwieweit es ihm möglich ist, die Räume anderweitig zu einem höheren Mietzins zu vermieten, bzw. sonst gewinnbringend zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1984 – VIII ZR 152/83; Juris Tz. 32 = NJW 1985, 313 m.w.N.). Auch hierzu hat der Beklagte keine Ausführungen gemacht.
c) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB ist nicht zur Entstehung gelangt. Denn mit der Vollendung der Baumaßnahme war der vom Kläger beabsichtigte Zweck, eine den individuellen Bedürfnissen der Familie gerecht werdende Familienwohnung zu schaffen, erreicht. Dass der Kläger seine Familie verlassen hat, ändert hieran nichts (vgl. BGH, LM BGB 812 Nr. 78 = WM 1967, 1241 = NJW 1968, 245; BGHZ 84, 361, 363).
Ohne dass es darauf ankommt, ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass hier vieles dafür spricht, hinsichtlich der Bauleistungen für die Zeit vor 1995 und danach zu differenzieren. Bauleistungen nach dem Eigentumserwerb seiner damaligen Ehefrau im Jahre 1995 hat der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau, die Eigentümerin des baubetroffenen Grundstücks war, erbracht. Ansprüche von Ehegatten untereinander richten sich bei einem Scheitern der Ehe nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung allein nach familienrechtlichen Vorschriften; das Scheitern der Ehe führt nicht zur Rechtsgrundlosigkeit während der Ehe gemachte Aufwendungen. Die §§ 1372 ff BGB bilden vielmehr eine vorrangige Abwicklungsregelung (vgl. Martinek in: Juris PK-BGB, 4. Aufl., § 812, Rn. 51 m.w.N.).
B. Die Berufung des Beklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg, denn die Wider-Widerklage ist in Höhe von 21.753,18 € begründet.
1. Die Wider-Widerklage ist zulässig. Der Kläger und Widerbeklagte, der seine Klage zurückgenommen hat, kann Wider-Widerklage erheben (Schellhammer, ZPO, 12. Aufl., Rn. 1576 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei übereinstimmender Erledigungserklärung.
2. Der Kläger hat Anspruch auf Miete in Höhe von 1.812,79 € aus § 535 Abs. 2 BGB.
Der Abschluss des Mietvertrages mit der Rechtsvorgängerin des Klägers (K 12, 273 GA) ist unstreitig, ebenso die Gebrauchsüberlassung für den streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende September 2004 (vgl. 313 GA). Die Vermieterstellung des Klägers ergibt sich aus § 566 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung knüpft entgegen ihrem etwas ungenauen Wortlaut lediglich an den Eigentümerwechsel an, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund er beruht und erfasst damit auch die Rückabwicklung nach Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1363 m.w.N.).
Der Wechsel des Eigentums an dem Hausgrundstück zum Kläger und seine Eigentümerstellung während des streitgegenständlichen Zeitraums sind unstreitig.
3. Der Kläger hat Darlehnsrückzahlungsforderungen (§ 488 Abs. 1 S 2 BGB) von insgesamt 19.940,39 € gegen den Beklagten.
a) Der Kläger hat einen Darlehnsrückzahlungsanspruch hinsichtlich einer kreditierten Kaufpreisforderung von 4.601.63 € für übernommene Waren.
(1) Vereinbarung und Valutierung stehen im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Es handelt sich nach den positiv ergiebigen Bekundungen der Zeugin M… K… um ein nachträgliches Vereinbarungsdarlehen zwischen dem Kläger einerseits und der Zeugin und dem Beklagten andererseits über die Kaufpreisforderung für den übernommenen anfänglichen Warenbestand der Fleischerei des Beklagten. Das Landgericht ist den Bekundungen der Zeugin gut vertretbar gefolgt und auch der Senat kommt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Bekundungen der Zeugin in Übereinstimmung stehen mit dem Vermögensverzeichnis des Beklagten im Rahmen seiner Scheidung, mit dem er ein gewichtiges Zeugnis gegen sich selbst führt.
(2) Der Kläger hat das Darlehn gegenüber beiden Darlehnsnehmern in zeitlich engem Abstand gekündigt, nämlich durch Antragstellung im Termin am 09.09.2009 gegenüber dem Beklagten (vgl. hierzu für Mietkündigungen etwa Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV, Rn. 24 m.w.N) und durch sein Schreiben vom 11.09.2009 gegenüber der Zeugin K… (vgl. 426 GA). Der Zugang der Kündigungserklärung vom 11.06.2009 über alle streitgegenständlichen Darlehen – unter Einschluss der nachfolgend dargestellten - bei der Zeugin ist unstreitig.
Der für die Einheitlichkeit einer Kündigung erforderliche zeitliche Zusammenhang mehrerer Erklärungen gegenüber mehreren Vertragspartnern ist hier bei einem Abstand von zwei Tagen gewahrt. Ist eine Kündigung gegenüber einer Mehrheit von Kündigungsgegnern auszusprechen und erfordert dies, etwa wegen fehlender Empfangsvertretung auf deren Seite, mehrere Kündigungserklärungen, so spricht aus Sicht des Senates einiges dafür, den zeitlichen Zusammenhang der Kündigungserklärungen angelehnt an die Regeln für das Zustandekommen eines Vertrages zu beurteilen (§§ 145 ff BGB). Bei Erklärungen gegenüber Abwesenden bemisst das Gesetz die Dauer einer notwendig hinzunehmenden Unsicherheit über die Wirksamkeit eines damit beabsichtigten Rechtsgeschäfts nach § 147 Abs. 2 BGB. Dementsprechend erscheint eine daran angelehnte „Bindungsdauer“ der Beteiligten an die erste Kündigungserklärung vertretbar. Einer genaueren Festlegung bedurfte es hier allerdings nicht, da ein Abstand von nur zwei Tagen der üblichen Postlaufzeit entspricht und damit die Einheitlichkeit der Kündigung vorliegend jedenfalls nicht in Frage stellt.
b) Der Kläger hat einen weiteren Darlehnsrückzahlungsanspruch aufgrund eines Darlehns über 8.180,67 € für die Anschaffung eines Transportfahrzeuges.
Bei Zuwendungen, auch wenn sie im familiären Kreis stattfinden, gilt die tatsächliche Vermutung für den stillschweigenden Abschluss eines Darlehensvertrages, wenn die Zuwendungen im wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, etwa zur Begleichung von Geschäftsverbindlichkeiten eines Familienmitgliedes (vgl. Baumgärtl/Laumen, Handbuch der Beweis aus dem Privatrecht, Band I, 2. Aufl., § 607 BGB, Rn. 6 am Ende m.w.N.). So liegt es hier.
Der Kläger hat vorgetragen, den Eheleuten C…, also der Zeugin K…, seiner Tochter, und dem Beklagten, seinem damaligen Schwiegersohn, im Zusammenhang mit deren Geschäftseröffnung 16.000 DM zur Anschaffung eines Transportfahrzeuges überwiesen zu haben, da ihnen entsprechende eigene finanzielle Mittel fehlten. Die Überweisung des Geldbetrages an die Zeugin K… und dessen Verwendung zur Anschaffung des Transportfahrzeuges sind unstreitig.
Die damit gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung konnte der Beklagte nicht widerlegen. Vielmehr führt er mit seinem Vermögensverzeichnis im Rahmen seiner Scheidung auch bezogen auf die im Verzeichnis ausdrücklich enthaltene Darlehnsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger abermals ein gewichtiges Zeugnis gegen sich selbst.
c) Der Kläger hat schließlich einen Darlehnsrückzahlungsanspruch aufgrund eines Darlehns über 7.158,09€ für die Anschaffung eines Elektrowolfes.
Er hat vorgetragen, den Eheleuten C… weiter 14.000 DM zur Anschaffung eines Elektrowolfes überwiesen zu haben. Die Überweisung des Geldbetrages an die Zeugin K… und dessen Verwendung zur Anschaffung des Elektrowolfes sind unstreitig. Auch insoweit konnte der Beklagte die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung nicht entkräften. Stattdessen führt er wiederum mit seinem Vermögensverzeichnis, das auch diese Darlehnsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger ausdrücklich enthält, ein gewichtiges Zeugnis gegen sich selbst.
4. Abzuweisen ist die Wider-Widerklage wegen übersetzter Verzugszinsen. Die nach seinem Vortrag kündigungsbedürftigen Darlehn hat der Kläger erst am 11.09.2009 wirksam gekündigt, sodass der Darlehnsrückzahlungsanspruch am 11.12.2009 fällig wurde, §§ 488 Abs. 3 S 2, 188 Abs. 2 BGB. Verzugsbegründende Kenntnis (§ 286 Abs. 4 BGB) hiervon hat der Beklagte erst durch Zustellung des Klägerschriftsatzes vom 04.03.2010 am 22.04.2010 erhalten (vgl. 429 GA).
C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs.2, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und gibt keine Veranlassung, in den berührten Rechtsgebieten neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis 65.000 € festgesetzt.