Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 14.04.2011 | |
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Aktenzeichen | 5 U 187/09, 5 U 7/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2009 teilweise und das Ergänzungsurteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 insgesamt abgeändert und der Tenor insgesamt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1. im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 445.140,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das auf dem Flurstücken 71 der Flur 13 der Gemarkung B… und 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B… befindliche Gebäude, in der Anlage zu diesem Urteil als Haus III bezeichnet, insgesamt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B… ist.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das in der Anlage zu diesem Urteil als Haus I bezeichnete Gebäude im Eigentum der Beklagten zu 2. auch insoweit steht, als es auf dem Flurstück 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B… aufsteht.
Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Klägerin 94 % und die Beklagte zu 1. 6 %.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. erster und zweiter Instanz.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. aus beiden Instanzen trägt der Kläger 65 %.
Die Beklagte zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster und zweiter Instanz zu 6 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheiten von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für beide Instanzen wird auf 2.942.964,70 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der B… AG von der Beklagten zu 1. die Zahlung von 1.272.666,54 € nebst Zinsen als Teil der von der Beklagten zu 1. im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens vereinnahmten Mieten für die Gebäude I und III, die teilweise auf dem Flurstück 71 der Flur 13 und teilweise auf dem Flurstück 15/5 der Flur 14, jeweils der Gemarkung B…, aufstehen. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 2., der Ersteigerin des Flurstücks 71 im Zwangsversteigerungsverfahren, die Feststellung, dass das Eigentum an den Gebäuden I und III real geteilt ist und sich im Eigentum des Klägers befindet, soweit die beiden Gebäude auf dem Flurstück 15/5 aufstehen, hilfsweise die Feststellung, dass das Haus III insgesamt als Bestandteil des Flurstückes 15/5 anzusehen ist, auch insoweit, als es auf dem Flurstück 71 aufsteht.
Die Beklagte zu 2. begehrt mit der Widerklage die Feststellung, dass das Haus I auch in ihrem Eigentum steht, soweit es auf dem Flurstück 15/5 aufsteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass der Kläger seinen Zahlungsantrag zunächst auf eine entsprechende Einigung mit der Beklagten zu 1., die u. a. bereits am 03. Dezember 2002 getroffen worden sein soll, gestützt hatte und hieraus geltend gemacht hat, ihm stehe ein bestimmter Erlösanteil bzw. Anteil an den vom Zwangsverwalter seit September 1999 vereinnahmten Mieten zu.
In der Zeit vom 01. September 1999 bis zum 31. Dezember 2006, also für einen Zeitraum von insgesamt 88 Monaten, hatte der Zwangsverwalter in dem Zwangsverwaltungsverfahren die Mieten für die Häuser I und III (54.472,42 DM monatlich für das Haus I und 9.893,39 DM für das Haus III) vereinnahmt. In einer nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Potsdam vom 09. April 2002 in dem Zwangsverwaltungsverfahren 2 L 45/99 erläuterte das Amtsgericht zunächst den Anlass des Termins dahingehend, dass geklärt werden solle, wie, gegebenenfalls durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dem Umstand Rechnung getragen werden könne, dass beide Gebäude teilweise auf dem beschlagnahmten Flurstück 71 und teilweise auf einem anderen Grundstück, nämlich dem Flurstück 15/5, aufstünden. Das Gericht teilte in diesem Zusammenhang mit, dass eine gerichtliche Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht möglich sei; komme es nicht zu einer gütlichen Einigung, müsse der Schuldner seine Recht im Wege der Klage vor dem Prozessgericht verfolgen. Als Ergebnis der Verhandlung wurde dann festgehalten, dass unstreitig die Mieteinnahmen der Parkplätze des Grundstücks Flurstück 61 nicht der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung unterliegen. Wegen des grundsätzlichen Problems des Überbaus der Häuser I und III konnte eine Einigung dagegen nicht erzielt werden. Einigkeit bestand lediglich dahingehend, dass die zukünftigen Mieteinnahmen weiterhin insgesamt vom Zwangsverwalter eingezogen werden. Nachfolgend kam es zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger zu Verhandlungen über die Verteilung dieses Erlöses im Zusammenhang mit dem Bemühen, das gesamte Gelände freihändig an einen Dritten zu veräußern.
Der Termin zur Zwangsversteigerung fand am 10. Oktober 2006 statt. Mit Beschluss vom 16. November 2006 wurde das Flurstück 71 der Beklagten zu 2. zugeschlagen. Nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses soll das Eigentum an dem Flurstück 71 weiter das Eigentum an Haus I, Haus II und der Kantine umfassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wurde durch das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom Dezember 2007 zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 27. November 2009 hat das Landgericht zunächst der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten zu 1. ein Zahlungsanspruch in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 812 BGB zu, da die Beklagte zu 1. die unstreitig gegenüber der Stadt B… gezogenen Mieten in Höhe von 2.450.049,94 € für das Haus I und in Höhe von 445.140,08 € für das Haus III ohne Rechtsgrund erlangt habe. Bei der Errichtung der Gebäude in den 60iger Jahren sei der damalige VEB L… einerseits als Nutzungsberechtigter, andererseits als Rechtsträger (Flurstück 71) der betreffenden Flurstücke aufgetreten, er habe sich wie ein Eigentümer beider Grundstück verhalten können. Insoweit sei es gerechtfertigt, die Grundsätze des sogenannten Eigengrenzüberbaus anzuwenden. Danach sei für die Feststellung, ob ein Gebäude einem Stammgrundstück zuzuordnen sei, in erster Linie maßgeblich, dass ein entsprechender Wille des Erbauers vorliege. Ein solcher Wille der Zuordnung der beiden Gebäude zu einem bestimmten Flurstück sei jedoch im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen. Es liege auf der Hand, dass bei der Errichtung der Gebäude der damalige VEB L… sich keinerlei Gedanken über eine eigentumsrechtliche Zuordnung auf eines oder auf beide betreffenden Flurstücke gemacht habe. Lasse sich ein Wille des Erbauers nicht feststellen, sei nach objektiven Maßstäben zu ermitteln, ob eines der Flurstücke hinsichtlich der jeweiligen Gebäude als das herrschende nach dem mutmaßlichen Willen des Erbauers anzusehen sei. Als Indiz hierfür könne das unterschiedliche Maß der Bebauung hinsichtlich der beiden Flurstücke herangezogen werden. Indes sei nach den Feststellungen gerade auch im Ortstermin davon auszugehen, dass beide Flurstücke mit beiden Gebäuden jeweils in etwa gleichwertig bebaut seien. Auf beiden Grundstücken befänden sich hinsichtlich des Hauses I absolut identische Hauseingänge mit gleich großen Treppenhäusern. Der aktuell auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. befindliche Vorbau sei erkennbar in der Nachwendezeit errichtet, gleiches gelte für die Umgestaltung des Hauseinganges auf dem Grundstück des Klägers als behindertentauglichen Eingang. Die Bebauung auf beiden Flurstücken sei optisch praktisch nicht zu unterscheiden. Gleiches gelte auch für das Haus III, das auf den jeweiligen Stirnseiten praktisch spiegelgleiche Eingänge aufweise. Auch hinsichtlich der erstrebten Funktionalität der beiden errichteten Gebäude lasse sich ein Übergewicht auf dem einen oder dem anderen Flurstück nicht feststellen. Die Flurstücksgrenzen gingen praktisch willkürlich durch beide Gebäude. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 2., vorgetragen hätten, bei dem auf ihrem Grundstück befindlichen Eingang habe es sich auch zum Zeitpunkt der Errichtung um den Haupteingang gehandelt. Bei der Inaugenscheinnahme der Zuwegung vor den beiden Treppenhäusern sei für die erkennende Kammer keine signifikante Unterscheidung zwischen den beiden Zuwegungen möglich gewesen. Wie und durch welche Tür die damaligen Angestellten das Bürogebäude betreten hätten, ob vom Parkplatz aus kommend durch den Eingang auf dem Flurstück des Klägers oder über den auf den Eingang des Gebäudes zu laufenden Fußweg, der auf dem Flurstück der Beklagten zu 2. liege, sei unerheblich. Damit sei nach dem Auseinanderfallen des „quasi-Eigentums“ an beiden Flurstücken tatsächlich eine reale Teilung der Gebäude anzunehmen.
Soweit die Beklagte zu 1. demgemäß die in unstreitiger Höhe gezogenen Mieten für die beiden Häuser I und III vereinnahmt habe, sei sie um den Nutzungswert der auf dem Grundstück des Klägers liegenden Gebäudeteile ungerechtfertigt bereichert. Damit sei dem Zahlungsantrag stattzugeben.
Aber auch gegenüber der Beklagten zu 2. sei die Klage begründet. Soweit mit dem Zuschlagsbeschluss dem Ersteher und damit der Beklagten zu 2. das vollständige Gebäudeeigentum hinsichtlich des Hauses I zugeschlagen worden sei, gehe dieses tatsächlich und rechtlich fehl. Da die auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Gebäudeteile von dem Zuschlagsbeschluss gar nicht umfasst gewesen seien, sei insoweit im Versteigerungsverfahren von einem Nichtberechtigten über die Gebäudeteile verfügt worden. Damit käme allenfalls ein Eigentumserwerb durch die Beklagte zu 2. unter dem Gesichtspunkt des Gutglaubensschutzes in Betracht. Die Beklagte zu 2. könne jedoch gerade in Anbetracht des zwischen den Parteien herrschenden Streites über die vermögensrechtliche Zuordnung der Gebäudeteile nicht gutgläubig erwerben. Ob der Beklagten zu 2. wegen des fehlerhaften Zuschlagsbeschlusses möglicherweise ein Anspruch auf Amtshaftung zustehe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht sodann auch mit Ergänzungsurteil vom 12. Februar 2010 die Widerklage der Beklagten zu 2. abgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beklagten zu 1. und 2. mit ihren rechtzeitigen Berufungen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie machen insbesondere weiter geltend, die Häuser I und II seien zeitgleich errichtet worden. Dabei befinde sich der einzig genutzte und nutzbare Zugang des Hauses I auf dem Flurstück 71. Hinzu komme, dass die Parkplätze des Hauses sich auf diesem Flurstück befänden. Auch zu Haus III befinde sich der Haupteingang auf dem Flurstück 71. Dies gelte ebenfalls für die Zuwegung und die Nutzung der Parkplatzflächen.
Die eigentumsrechtliche Zuordnung des Gebäudes I sei durch den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2007 rechtskräftig geklärt. Der Zuschlagsbeschluss entfalte privatrechtsgestaltende Wirkung. Für diese Wirkung sei es gleichgültig, ob der Inhalt des Zuschlages mit dem Gesetz in Einklang stehe. Der Kläger habe es versäumt, seine Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen. Die Parteien hätten keine ausdrückliche Regelung getroffen, wie die eigentumsrechtliche Zuordnung geklärt werden solle, wenn man sich nicht verständige. Diese Lücke sei dahingehend zu schließen, dass bei nicht möglicher Verständigung eine gerichtliche Klärung zu erfolgen habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fänden die Grundsätze zum Eigengrenzüberbau auch dann Anwendung, wenn es sich um Grundstücke in der ehemaligen DDR handele, das Flurstück 71 sei, jedenfalls nach Auffassung der Beklagten zu 1., im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Stammgrundstück anzusehen. Dies folge bereits daraus, dass es das deutlich größere Grundstück sei. Auf diesem Grundstück seien auch die weiteren Einheiten der ursprünglichen Nutzung (Haus II und Kantine) errichtet. Zudem befinde sich – jedenfalls heute – der Zugang zu Haus III auf dem Flurstück 71.
Die Regel sei bei einem einheitlichen Gebäude die, dass § 93 BGB, der von der Erhaltung der wirtschaftlichen Werte ausgehe, in solchen Fällen der Vorzug zu geben sei vor der durch § 94 Abs. 1 BGB bestimmten Zuordnung nach der Grundstücksabgrenzung. Wie der Karte des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… zu entnehmen sei, hätte eine Vertikalteilung des Eigentums das absurde Ergebnis, dass die dann zu ziehende Wand in den Gebäuden nicht im rechten Winkel, sondern noch schräg durch die Räumlichkeiten verlaufen müsse.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2009 die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2009 die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen
sowie widerklagend unter Abänderung des Ergänzungsurteils vom 12. Februar 2010 festzustellen, dass das in der Anlage zur Klage gegen die Beklagte zu 2. aus Haus I bezeichnete Gebäude im Eigentum der Beklagten zu 2. auch insoweit steht, als es auf dem Flurstück 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B… aufsteht.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen der Beklagten zu 1. und Beklagten zu 2. zurückzuweisen,
hilfsweise im Verhältnis zur Beklagten zu 2. festzustellen, dass das Haus III wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B… sei.
Die Beklagte zu 2. hat die mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 gestellten Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass das Haus III wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B… sei, sogleich in der mündlichen Verhandlung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens, wonach insbesondere weder hinsichtlich des Hauses I noch des Hauses III von einem Stammgrundstück im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Daher sei von einer vertikalen Teilung des Eigentums an den beiden Gebäuden entsprechend der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 15/5 und 71 auszugehen. Im Zwangsversteigerungsverfahren habe nicht mit Bindungswirkung diese Frage der eigentumsrechtlichen Zuordnung entschieden werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. sind zulässig, sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. teilweise, das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. insgesamt Erfolg. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers war im Wege des Anerkenntnisurteils festzustellen, dass das Haus III wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 15/5 der Flur 14 der Gemarkung B… ist, und zwar auch insoweit, als es auf dem Flurstück 71 aufsteht.
A) Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.)
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. ein Zahlungsanspruch auf vertraglicher Grundlage nicht zu. Zwischen den Parteien ist es insbesondere nicht zu einer rechtsgeschäftlich bindenden Einigung über die Verteilung des Erlöses der vom Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten gekommen, auch nicht im Rahmen der Verhandlungen über den freihändigen Verkauf beider Grundstücke. Soweit in diesem Zusammenhang, etwa auch bei einem Gespräch am 03. Dezember 2002, erörtert wurde, dass konkrete Erlösanteile bei einem freihändigen Verkauf dem Kläger zustehen sollten, bezogen sich diese Erörterungen jeweils auf einem noch abzuschließenden Kaufvertrag mit einem bestimmten Inhalt. Da es zum Abschluss eines solchen Kaufvertrages in der Folgezeit allerdings nicht gekommen ist, das Grundstück Flurstück 71 vielmehr im Jahre 2006 zwangsversteigert wurde, ist auch eine vertragliche Vereinbarung über den dem Kläger zustehenden Anteil an den vereinnahmten Mieten zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht wirksam zustande gekommen.
2.
Das Landgericht hat daher dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Zahlung von 1.272.666,54 € pauschal aus § 812 BGB hergeleitet, weil die Beklagte zu 1. in dem Zeitraum September 1999 bis Dezember 2006 für die Häuser I und III in unstreitiger Höhe von 2.450.914,94 € (Haus I) und 445.140,08 € (Haus III) Mieten vereinnahmt habe und deswegen, weil das Haus I zu 42,5 % und das Haus III zu 51,9 % auf dem Flurstück 15/5 der Gemeinschuldnerin aufstehe, dem Insolvenzverwalter anteilig die vereinnahmten Mieten zustünden.
Die pauschale Herleitung des Anspruches des Klägers aus § 812 BGB ist in dieser Form nicht zutreffend. Geht man davon aus, dass entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… (Vermessungsgutachten vom 09. September 2008), dessen Inhalt insoweit unstreitig ist, zu den genannten Anteilen die Häuser I und III auf dem Flurstück 15/5 aufstehen, so stünde bei einer vertikalen Teilung des Gebäudeeigentums entlang der Flurstücksgrenzen aus dem Insolvenzverwalter eine entsprechende anteilige Miete zu. Die Mieten wurden für den gesamten Zeitraum September 1999 bis Dezember 2006 von dem Zwangsverwalter vereinnahmt und schließlich an die Beklagte zu 1. ausgekehrt. Bei dieser Ausgangslage kann sich ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach allein aus § 816 Abs. 2 BGB ergeben, denn die Mieterin, wohl die Stadt B…, hätte dann in der anteiligen Höhe an den falschen Gläubiger gezahlt. Dieser, nämlich der Kläger, hätte allerdings spätestens mit der Geltendmachung dieses Zahlungsantrages im vorliegenden Verfahren die Zahlungen an den Zwangsverwalter und die Auskehrung an die Beklagte zu 1. genehmigt, so dass ihm gegenüber von einer wirksamen Leistung hinsichtlich der Mieten auszugehen wäre.
Tatsächlich wird man eine Genehmigung der Zahlungen an den Zwangsverwalter allerdings bereits zu einem früheren Zeitpunkt annehmen müssen. Am 09. April 2002 hat nämlich vor dem Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsverwaltungsverfahren 2 L 45/99 ein Erörterungstermin stattgefunden, an dem der Kläger, die Beklagte zu 1. und der Zwangsverwalter teilgenommen haben. In diesem Termin wurde die Grundstückssituation und der Umstand, dass die Grundstücksgrenze durch die Häuser I und III verläuft, erörtert. Als Ergebnis wurde in diesem Termin festgehalten, dass hinsichtlich der Parkplätze auf dem Flurstück 61 die Mieteinnahmen nicht der Zwangsverwaltung unterliegen und die vereinnahmten Mieten insoweit an den Insolvenzverwalter abzuführen sind. Die zukünftigen Mieteinnahmen bezogen auf die Parkplatzfläche sollten weiter vom Zwangsverwalter eingezogen und der Reinerlös an den Insolvenzverwalter weiter gereicht werden. Unter Ziffer 2. dieses Protokolls ist dann festgehalten, dass hinsichtlich des Überbaus der Häuser I und III eine Einigung nicht habe erzielt werden können. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang den Zwangsverwalter an, diese Beträge nicht mehr einzubehalten, sondern gemäß Teilungsplan an die Berechtigte, die Beklagte zu 1., bei Fälligkeit auszuzahlen. Danach hatte der Kläger aber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass der Zwangsverwalter für beide Häuser die gesamte Miete vereinnahmt hat, ohne seinerseits gegenüber den Mietern die rechtliche Situation, insbesondere das von ihm geltend gemachte Teileigentum an den Gebäuden, offen zu legen. Gleichwohl hat er die Zahlungen an den Zwangsverwalter jedenfalls stillschweigend weiter geduldet. In diesem Verhalten wird man konkludent eine Genehmigung der Zahlungen der Mieter mit Erfüllungswirkung an den Zwangsverwalter sehen müssen, so dass die Zahlungen ihm, dem Insolvenzverwalter gegenüber, wirksam auf die Mietverbindlichkeiten erfolgt sind und damit dem Grunde nach einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, wenn und soweit das Eigentum an den Häusern I und III dem Flurstück 15/5 der Flur 14 zuzuordnen ist.
3.
Der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB setzt indes voraus, dass entweder das Eigentum an den Häusern I und III vertikal an der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71 und 15/5 geteilt ist oder aber, was der Kläger hilfsweise geltend macht, die Mieteinnahmen für das Haus III ihm vollständig zustehen, weil es sich bei dem Haus III um einen Bestandteil des Flurstückes 15/5 handelt.
a) In rechtlicher Hinsicht spielt in diesem Zusammenhang der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16. November 2006 allenfalls für die für Dezember 2006 vereinnahmten Mieten eine Rolle, weil dieser Beschluss, der das Haus I vollständig als Bestandteil des Flurstücks 71 ansieht, während das Haus III Bestandteil des Flurstücks 15/5 sein soll, Wirkungen erst ab diesem Datum erlangen kann, es aber vorliegend um die Mieteinnahmen seit September 1999 geht.
Es kommt daher darauf an, in welchem Umfang die beiden Gebäude nach den §§ 93, 94 BGB Bestandteile des Flurstücks 71 und/oder des Flurstücks 15/5 geworden sind. Die tatsächlichen Verhältnisse sind in diesem Zusammenhang weitgehend unstreitig. Die Gebäude I und III wurden auf der Grundlage einer Genehmigung von 26. Juli 1968 in den Jahren 1968 und 1969 errichtet. Beide Grundstücke, das Flurstück 71 und das Flurstück 15/5, standen zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Volkes (vgl. Bl. 189 d. A.). Eingetragener Rechtsträger des Flurstücks 71 war der VEB (B) L…, der hinsichtlich des Flurstücks 15/5 weiter Nutzungsberechtigter war, und zwar aufgrund eines Nutzungsvertrages gemäß § 71 Vertragsgesetz. Die Teilung der Gebäude I und III durch die Grundstücksgrenze in der Weise, dass Haus I zu 57,5 % auf dem Flurstück 71 und zu 42,5 % auf dem Flurstück 15/5 und das Haus III zu 48,1 % auf dem Flurstück 71 und zu 51,9 % auf dem Flurstück 15/5 aufsteht, ist auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Vermessungsgutachtens des Dipl.-Ing. M… vom 09. September 2008 unstreitig.
Aufgrund des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins ist weiter unstreitig, dass beide Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken über eigene, den Eingängen auf dem jeweils anderen Grundstück entsprechende Zugänge verfügen. Streitig ist allein, ob die Häuser I und III auch von der P… Straße aus über das Flurstück 15/5 erreicht werden konnten oder der Zugang – insbesondere mit Kraftfahrzeugen – ausschließlich über das Grundstück 71 erfolgte.
b) Für die Frage, in welchem Umfang die beiden Gebäude den jeweiligen Grundstücken, auf dem sie aufstehen, als Grundstücksbestandteil zuzuordnen sind, sind die Grundsätze des sogenannten Eigengrenzüberbaus einschlägig. Es spielt keine Rolle, dass die Gebäude vor 1990 errichtet worden sind. Die zu §§ 93, 94 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze der Zuordnungseigentumsverteilung eines Grundstücks durch den Eigentümer bestimmen grundsätzlich auch das Verhältnis zwischen § 295 Abs. 1 DDR-ZGB und § 467 Abs. 2, 3 DDR-ZGB. Zudem wurden die Gebäude I und III in den Jahren 1968/1969, also noch unter der Geltung des DDR-BGB errichtet. Damit kommen die höchstrichterlichen Grundsätze über den sogenannten Eigengrenzüberbau zur Anwendung (vgl. auch BGH VIZ 2004, 130 ff.; VIZ 1997, 294 ff.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes finden die Überbauregeln der §§ 912 ff BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (m. w. N., BGH NJW 1990, 1791 f.). Wer Eigentümer des über die Grenze gebauten Gebäudeteils ist, regelt § 912 BGB selbst nicht unmittelbar. Soweit das Recht des Eigentümers zur Duldung seines Überbaus durch den Nachbar besteht, unterliegt der hinüber gebaute Gebäudeteil allerdings nicht der Grundregel der §§ 94 Abs. 1, 946 BGB, sondern es tritt entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirkung ein, dass er als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut wurde. Daraus ergibt sich, dass die §§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Eigentum am Überbau nur eingreifen, wenn ein einheitliches Gebäude über die Grundstücksgrenze gebaut ist. Dabei ist im Falle des Eigengrenzüberbaus ebenso wie im Fall der Teilung eines zunächst einheitlichen Grundstückes dem in § 93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natürlich-wirtschaftlichen Einheit von Gebäuden der Vorzug vor der in § 94 Abs. 1 BGB geregelten Zuordnung nach der Grundstücksgrenze zu geben. Gesichtspunkte der Art, wie sie beim sogenannten unentschuldigten Überbau ausnahmsweise für eine vertikale Aufspaltung des Eigentums an der Grenze sprechen, sind in solchen Fällen nicht ersichtlich (BGH NJW 1988, 1078, 1079). Die Bestandteilzuordnung eines Grenzgebäudes im Regelungszusammenhang der §§ 93 ff. BGB an nur eines der bebauten Nachbargrundstücke setzt voraus, dass eines derselben als Stammgrundstück angesehen werden kann, von dem aus der Überbau vorgenommen worden ist. Dieses ist im Fall des Eigengrenzüberbaus jedenfalls dann der Fall, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit diesem Grundstück ist das Eigentum an dem Gebäude verbunden (BGH NJW 1989, 221).
Für den Normalfall, dass sich das Gebäude auf Grundstücken verschiedener Eigentümer befindet, kommt es darauf an, wem nach der Verkehrsanschauung das „Geschäft“ des Bauvorhabens zuzuordnen ist, d. h. in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse gebaut wurde. Dieser Grundsatz kann im Fall des Eigengrenzüberbaus nicht zur Anwendung gelangen. In dem – vorliegend allerdings nicht einschlägigen – Fall der Errichtung des Gebäudes auf einem zunächst einheitlichen Grundstück ist eine unmittelbare Anknüpfung an die Absichten des Erbauers in der Regel praktisch nicht möglich. Auch für den – vorliegend gegebenen – Fall des Eigengrenzüberbaus kann eine unmittelbare Anknüpfung an die Absichten des Erbauers nicht immer möglich sein (vgl. BGHZ 64, 333). Allerdings beantwortet sich auch beim Eigengrenzüberbau die Frage, welches der beiden Grundstücke als Stammgrundstück im Sinne von § 912 BGB anzusehen ist, soweit wie möglich nach den Absichten des Erbauers. Diese Absichten können aus den objektiven Gegebenheiten erschlossen werden. Wenn sich der Erbauer nicht anders geäußert hat, kann vermutet werden, dass die objektiven Gegebenheiten seinen Absichten entsprechen (BGH NJW 1990, 1791, 1792). Indizien für diese Absichten können bestimmte objektive Gegebenheiten sein, z.B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang.
c) Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall Folgendes anzunehmen:
Auf der Grundlage des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins kann allein aus dem Zugang zu den einzelnen Gebäuden eine Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken nicht erfolgen, weil sich die Eingänge für beide Gebäude – jeweils spiegelbildlich – auf beiden Grundstücken befinden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird man eine Zuordnung zu dem Flurstück 71 nicht darauf stützen können, dass auf diesem Grundstück der Großteil des insgesamt errichteten Gebäudekomplexes, der darüber hinaus aus dem Haus II und der Kantine besteht, aufsteht. Eine Zuordnung nach diesem Kriterium insgesamt zu dem Flurstück 71 wäre allenfalls dann möglich, wenn die Bebauung einheitlich in einem Zuge erfolgt wäre. Hiervon kann aber nach dem in dem Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nicht ausgegangen werden. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens (vgl. Bl. 77 und Bl. 84 d. Beiakte) wurden nämlich das Haus II und die Kantine erst im Jahre 1988, also rund 20 Jahre nach Errichtung der Häuser I und III gebaut. Für die Frage, welches Grundstück als Stammgrundstück anzusehen ist, kann es auf diesem nachträglichen Umstand nicht ankommen. Ausschlaggebend und maßgeblich sind allein die Umstände zum Zeitpunkt der Errichtung.
Dem weiteren Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin hinsichtlich des Flurstücks 71 als Rechtsträger eingetragen war, hinsichtlich des Flurstücks 15/5 aber lediglich ein Nutzungsvertrag bestand, kann ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Entscheidend ist allein, dass beide Grundstücke im Eigentum des Volkes standen und einheitlich von einem volkseigenen Betrieb bebaut wurden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Zusammenhang maßgeblich danach differenziert wurde, dass hinsichtlich des einen Grundstücks der volkseigene Betrieb als Rechtsträger eingetragen war, ihm hinsichtlich des weiteren Grundstücks aber nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht zustand.
Auch der Zugang zu den Gebäuden, der in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Rolle spielen kann, führt im vorliegenden Fall nicht zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis. Zwar trifft es ersichtlich zu, dass beide Häuser jeweils mit Fahrzeugen im Wesentlichen über Drittgrundstücke und dann über das Flurstück 71 erreicht wurden. Der Kläger macht aber – allerdings von den Beklagten bestritten – geltend, jedenfalls ein weiter Zugang habe von der P… Straße aus als Zugang über das Flurstück 15/5 bestanden. Er hat für dieses Vorbringen auch entsprechenden Beweis angetreten. Der Zugang über die P… Straße soll durch ein überdachtes Tor zu den Häusern I und III bestanden haben (vgl. u. a. Bl. 458 f d. A.).
Allerdings kann aus den weiteren objektiven Gegebenheiten, nämlich dem Umstand, dass in einem Zuge zwei jeweils einheitlich genutzte Gebäude gleichzeitig errichtet wurden und beide von der Grundstücksgrenze – schräg – durchschnitten werden, auf die Absichten des Erbauers zum Zeitpunkt der Errichtung geschlossen werden.
Es kann zunächst davon ausgegangen werden, dass auch dem Erbauer, dem Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin, bei Errichtung der Gebäude bewusst war, dass diese nicht insgesamt auf einem Grundstück, insbesondere dem Flurstück 71, aufstehen, vielmehr durch die Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71 und 15/5 durchtrennt werden. Dieser Umstand ergibt sich hinreichend sicher daraus, dass hinsichtlich der beiden Grundstücke gerade keine einheitliche Nutzungsberechtigung vorlag, vielmehr ersichtlich – bewusst – dem Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin an dem Flurstück 15/5 zusätzlich zur Rechtsträgerschaft an dem Flurstück 71 ein Nutzungsrecht eingeräumt worden war. Hieraus folgt, dass dem Erbauer bekannt war, dass in dem Bereich, in dem beide Gebäude errichtet wurden, kein einheitliches Grundstück vorhanden ist, es sich vielmehr um zwei verschiedene Grundstücke handelt und die Gebäude von der Grundstücksgrenze durchtrennt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Grundstücksgrenze die Gebäude nicht in einer Weise durchtrennt, dass die jeweils auf den Grundstücken aufstehenden Gebäudeteile selbständig ohne Weiteres eigenständig nutzbar wären, wenn man von einer vertikalen Teilung des Eigentums an der Grundstücksgrenze ausginge. Die Grundstücksgrenze trennt die jeweils einheitlichen Gebäude nicht in der Weise, dass auf den jeweiligen Grundstücken selbständig nutzbare wirtschaftliche Einheiten entstünden. Allein schon der Umstand der schrägen Durchtrennung beider Gebäude, insbesondere des dreistöckigen Hauses I, führt zu deutlichen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten bei Annahme einer vertikalen Teilung des Gebäudeeigentums an der Grundstücksgrenze.
Unter Berücksichtigung des grundsätzlichen gesetzlichen Vorranges des § 93 BGB in diesem Zusammenhang, nämlich wirtschaftliche Werte zu erhalten, was nach den dargelegten objektiven Umständen auch für den Erbauer der hier vorliegenden Gebäude maßgeblich war, kann auf dessen objektiver Absicht dahingehend geschlossen werden, jeweils das Grundstück als „Stammgrundstück“ eines Gebäudes anzusehen, auf dem sich das Gebäude überwiegend befindet. Jedenfalls sind andere Absichten des Erbauers nicht objektiv erkennbar geworden. Auf diese Weise ist zudem sichergestellt, dass der Gebäudewert jeweils insgesamt erhalten bleibt, der Konfliktfall des Eigengrenzüberbaus für beide Gebäude also in einer Weise gelöst wird, der den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen gerecht wird und die Interessen des Erbauers angemessen berücksichtigt (vgl. auch BGH NJW 1989, 221, 222).
d) Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Gebäude I als Bestandteil des Flurstücks 71 und das Gebäude III als Bestandteil des Flurstücks 15/5 anzusehen ist.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskehr vereinnahmter Mieten hat dies zur Folge, dass hinsichtlich des Hauses I keine anteilige Miete von der Beklagten zu 1. verlangt werden kann, hinsichtlich des Hauses III aber die volle von der Beklagten zu 1. vereinnahmte Miete in unstreitiger Höhe von 445.140,08 €, was der Kläger auch hilfsweise geltend macht.
Anteilige Kosten der Zwangsverwaltung sind von diesem Betrag nicht abzuziehen. Die Beklagte zu 1. hat solche Kosten schon nicht konkret dargelegt, im Übrigen ist hier zu beachten, dass die Einnahmen für das Haus III von vornherein nicht der Verwaltung durch den Zwangsverwalter unterlagen, von diesem also gar nicht hätten eingezogen werden dürfen.
Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB kann der Kläger allerdings erst seit Zustellung der Klage verlangen (§ 291 BGB), da Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1. zuvor mit der Zahlung dieses Betrages in Verzug geraten ist, nicht ersichtlich sind.
e) Der von der Beklagten zu 1. erhobene Verjährungseinwand bleibt ohne Erfolg.
Der Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 ist frühestens im April 2002 im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsverwaltungsverfahren entstanden. Für diesen Anspruch hatte damit mit Ablauf des Jahres 2002 die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen. Verjährung wäre dann zum 31. Dezember 2005 eingetreten.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Verjährung wegen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. schwebenden Verhandlungen zunächst gehemmt war (§ 203 BGB). Der Be-griff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort erkennbar Verhandlungen ab (m. w. N., Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 2011, § 203 BGB Rn. 2).
Solche die Verjährung hemmenden Verhandlungen hat der Kläger jedenfalls ab Dezember 2002 für den Zeitraum bis Februar 2006 hinreichend konkret dargelegt.
Nach dem Vortrag des Klägers soll bereits bei einem Gespräch am 03. Dezember 2002 mit Vertretern der Beklagten zu 1. jedenfalls darüber „verhandelt“ worden sein, dass im Fall des freihändigen Verkaufs sämtlicher Grundstücke ein konkreter Kaufpreisanteil, aber auch ein konkreter Anteil der vereinnahmten Mieten, an den Kläger zu zahlen ist. Dass über eine solche Beteiligung des Klägers an den Mietanteilen tatsächlich verhandelt worden ist, ergibt sich auch aus dem eigenen Terminsbericht des erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beklagten zu 1. von dem Gespräch am 03. Dezember 2002 (Bl. 107 f d. A.). Dort ist auf Seite 2 dieses Terminsberichts festgehalten, dass anstatt der bisher verlangten 50 % Mieterlösanteile zu Gunsten der Masse für noch zu verteilende Mieterlöse mit einer entsprechenden Beteiligung für künftig fällig werdende Mieten der Insolvenzverwalter damit einverstanden sei, dass zur Abgeltung sämtlicher rückständiger und künftiger Mieterlösanteile ein einmaliger Betrag von 600.000,00 € an die Masse aus den Mieteinnahmen fließe.
Dies bestätigt, dass jedenfalls auch über den Anteil des Klägers an den gezahlten und noch zu zahlenden Mietanteilen mit der Beklagten zu 1. verhandelt worden ist. Solche Verhandlungen wurden auch noch im Februar 2006 geführt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Schreiben der Beklagten zu 1. vom 22. Februar 2006 (Bl. 64 d. A.). Auch hier ist auf Seite 2 f. davon die Rede, dass möglicherweise die Beklagte zu 1. selbst das Areal erwirbt und in welcher Weise in einem solchen Fall die Mieten aufzuteilen wären. Im zweiten Absatz auf Seite 2 dieses Schreibens heißt es in diesem Zusammenhang, für den Fall einer außergerichtlichen Einigung solle davon ausgegangen werden, dass kein Überbau der Häuser I und III auf die dem Gesamtvollstreckungsverwalter gehörenden Grundstücke vorliege, der lediglich eine Überbaurente begründen könne, sondern dass im wohl verstandenem Interesse aller Beteiligten eine quotale Aufteilung der jeweils vereinnahmten Mieterlöse erforderlich sei. Hieraus ergibt sich, dass auch aus Sicht der Beklagten zu 1. zu diesem Zeitpunkt über die quotale Beteiligung des Klägers an den Mieteinnahmen noch verhandelt worden ist.
Dass es zwischenzeitlich, also zwischen Dezember 2002 und Februar 2006 zu einem vorübergehenden Abbruch der Verhandlungen über diese Frage gekommen wäre, ist nicht vorgetragen, so dass von einer Hemmung der Verjährung jedenfalls für den Zeitraum Dezember 2002 bis Februar 2006 auszugehen ist, so dass bei Zustellung der Klage am 07. Februar 2007 Verjährung noch nicht eingetreten war.
Die Berufung der Beklagten zu 1. hat danach teilweise Erfolg, soweit sie zur Zahlung von mehr als 445.140,08 € nebst anteiliger Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt worden ist.
B) Klageantrag zu 2. und Widerklage
Mit Klage und Widerklage begehren der Kläger und die Beklagte zu 2. wechselseitig die Feststellung des Eigentums an den Häusern I und III bzw. allein an dem Haus I. Dabei ist Gegenstand des Klageantrags zu 2. in erster Linie das vom Kläger behauptete an der Grundstücksgrenze verlaufende vertikale Eigentum an den Häusern I und III; lediglich mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag macht der Kläger hilfsweise geltend, dass das Haus III insgesamt wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 15/5 sei. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte zu 1. die Feststellung, dass sie hinsichtlich des Hauses I auch Eigentümerin ist, soweit dieses auf dem Flurstück 15/5 der Gemeinschuldnerin aufsteht.
1.
Sowohl für den Klageantrag zu 2. als auch für die Widerklage - in beiden Fällen handelt es sich jeweils um eine Feststellungsklage - besteht das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Insbesondere ist durch die Widerklage nicht das Interesse des Klägers an der Feststellung, dass auch hinsichtlich des Hauses I vertikales Gebäudeeigentum entstanden ist, in Wegfall geraten. Das von der Beklagten zu 2. geltend gemachte Alleineigentum ist im Rechtssinne etwas anderes als das von dem Kläger behauptete vertikale Gebäudeeigentum an dem Haus I. Allein mit der Abweisung der Widerklage stünde das Bestehen eines vertikalen Gebäudeeigentums, wie es der Kläger geltend macht, nicht fest. Mit Abweisung des Klageantrages zu 2. stünde wiederum das Alleineigentum der Beklagten zu 2. im Verhältnis zum Kläger nicht fest.
2.
Aus den Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1.unter A) folgt, dass das Haus I wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 71 ist, und damit im Eigentum der Beklagten zu 2. steht. Das Haus III ist wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 15/5 und steht damit im Eigentum der Gemeinschuldnerin.
Damit ist die Widerklage der Beklagten zu 2. begründet. Der Klageantrag zu 1. (Hauptantrag) ist insgesamt unbegründet, und zwar auch hinsichtlich des Hauses III, da das mit dem Hauptantrag geltend gemachte vertikale Gebäudeeigentum im Rechtssinne etwas anderes ist als das Alleineigentum an dem gesamten Gebäude. Allerdings war gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 auf den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag hin festzustellen, dass das Haus III wesentlicher Bestandteil des Flurstücks 15/5 ist.
3.
Da sich die Eigentumslage an den Häusern I und III materiell-rechtlich so darstellt, wie der Zuschlag an die Beklagte zu 1. in dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16. November 2006 erfolgt ist, kommt es auf die Rechtswirkungen dieses Zuschlagsbeschlusses im Ergebnis nicht mehr an. Mit diesem Beschluss war der Beklagten zu 2. das Flurstück 71 unter der Bedingung zugeschlagen worden, dass der Zuschlag als wesentlicher Bestandteil die Gebäude I und II mit Kantine, nicht jedoch das Haus III umfasst. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hatte das Landgericht Potsdam mit weiterem Beschluss vom Dezember 2007 diese Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und ebenfalls die beiden Gebäude in dieser Weise den beiden Grundstücken als den jeweiligen Stammgrundstücken zugeordnet.
a) Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass für die Rechtstellung des Erstehers und für die Änderung, die an den Rechten der Beteiligten eintreten, das Gesetz und der Inhalt des Zuschlagsbeschlusses maßgeblich sind. Für die Zuschlagswirkungen ist es gleichgültig, ob der Inhalt des schriftlichen Zuschlags mit dem Gesetz in Einklang steht oder von diesem abweicht (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., 2009, § 90 ZVG, Rn. 1). Der Zuschlagsbeschluss hat die Bedeutung eines Richterspruchs, der bestimmend ist für die Rechtstellung des Erstehers und für die damit verbundenen Änderungen an den Rechten der Beteiligten (vgl. m. w. N. RGZ 138, 125, 127).
Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass das Versteigerungsgericht mit Bindungswirkung für die Beteiligten bestimmen kann, ob es sich bei einem Gebäude um den Bestandteil eines konkreten Grundstückes handelt oder nicht. Nach § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher durch den Zuschlag zugleich mit dem Grundstück auch die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt. Die Versteigerung erstreckt sich nach § 55 ZVG auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Bestandteile werden kraft Gesetzes nach § 55 Abs. 1 mit versteigert (Stöber, a. a. O., § 55 ZVG Rn. 3). Der Ersteher erwirbt damit durch den Zuschlagsbeschluss das Eigentum an dem ganzen Grundstück und damit begrifflich und kraft rechtlicher Notwendigkeit gemäß § 93 BGB Eigentum auch an dessen wesentlichen Bestandteilen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 90 Abs. 1 ZVG.
Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. September 1910 (RGZ 74, 201, 203) kann dieser Erfolg durch Anordnungen des Vollstreckungsgerichtes oder des Prozessgerichtes nicht gehindert werden. Das Reichsgericht hatte in diesem Fall entschieden, dass die Ausschließung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Zuschlagsbeschluss der dinglichen Wirkung entbehrt, allenfalls einem persönlichen Herausgabeanspruch entgegengehalten werden kann (RGZ 74, 201, 206).
b) Ausgehend hiervon spricht vieles dafür, dass das Versteigerungsgericht jedenfalls nicht mit dinglicher Wirkung bestimmen kann, was wesentlicher Bestandteil des Grundstückes ist, dies sich vielmehr zwingend aus dem Gesetz ergibt, also gerade nicht zur Disposition des Versteigerungsgerichtes steht. Die Beschlagnahme und damit auch der Zuschlagsbeschluss umfassen das Grundstück mit seinen wesentlichen Bestandteilen, die Beschlagnahme und damit der Zuschlagsbeschluss können sich aber nicht auf Gebäude erstrecken, die nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind und damit nicht der Beschlagnahme unterfielen.
Einer abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es indes im vorliegenden Fall nicht, weil, wie bereits ausgeführt, die dingliche Rechtslage mit dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 16. November 2010 in Einklang steht.
C) Nebenentscheidungen
a) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO sowie – hinsichtlich des Anerkenntnisurteils – auf § 93 ZPO.
Die Beklagte zu 2., die zuvor zu keinem Zeitpunkt auf der Grundlage des Zuschlagsbeschlusses vom 16. November 2010 Eigentumsrechte hinsichtlich des Hauses III geltend gemacht hatte, hat den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass das Haus III wesentlicher Bestandteil des Flurstückes 15/5 ist, in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt. Dem sofortigen Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2. zuvor dem Hauptantrag auf Feststellung vertikalem Gebäudeeigentums entgegen getreten war, da, wie bereits ausgeführt, das geltend gemachte vertikale Gebäudeeigentum an beiden Häusern im Rechtssinne etwas anderes ist, als das Alleineigentum an einem der beiden Gebäude.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO sowie – hinsichtlich des Anerkenntnisurteils – auf § 708 Nr. 1 ZPO.
b) Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob und gegebenenfalls welches Grundstück im vorliegenden Fall als Stammgrundstück für welches Gebäude anzusehen ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sogenannten Eigengrenzüberbau erfolgt, insbesondere auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1990 (NJW 1990, 1791), wonach auch beim Eigengrenzüberbau sich die Frage, welches der beiden Grundstücke als Stammgrundstücke im Sinne von § 912 BGB anzusehen ist, soweit möglich nach den Absichten des Erbauers richtet und Indizien für diese Absichten bestimmte, in dieser Entscheidung nicht abschließend aufgezählte objektive Gegebenheiten sein können.
c) Der Streitwert war auf insgesamt 2.942.164,80 € festzusetzen.
Hiervon entfällt ein Betrag von 1.272.666,54 € auf den Klageantrag zu 1.
Auf den Klageantrag zu 2. entfällt ein Betrag von 1.454.915,00 €.
Dieser Wert ergibt sich aus dem Sachwert des Hauses I, wie es in dem Zwangsversteigerungsverfahren ermittelt wurde (4.279.162,00 €). Da der Kläger insoweit nur vertikales Gebäudeeigentum in einem Umfang von 42,5 % geltend macht, entfällt hierauf ein Betrag von 1.818.643,80 €. Für die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte positive Feststellungsklage war hiervon ein Wert von 80 % anzusetzen, also 1.454.915,00 €. Dies entspricht auch dem mit der Widerklage verfolgten Interesse der Beklagten zu 2.
Hinsichtlich des Hauses III war auf der Grundlage des Hilfsantrages von dem Wert des gesamten Gebäudes, wie er in dem Zwangsversteigerungsverfahren ermittelt worden war, auszugehen. Dies ist ein Betrag von 269.229,00 €; 80 % hiervon entsprechen einem Betrag von 215.383,20 €.