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Aufenthaltstitel


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 26.10.2016
Aktenzeichen 8 L 540/16 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 6 Abs 1 Ss 1 EWGAssRBes 1/80, § 42 AsylVfG, § 2 Abs 3 AufenthG, § 31 Abs 4 S 2 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 59 Abs 3 S 1 AufenthG, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG, § 84 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 9 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG, § 9 Abs 2 S 1 Nr 6 AufenthG, § 11b SGB 2, § 78 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 2 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 16 VwVG BB

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Altern. VwGO zulässig, insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Regelungen bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO).

Hinsichtlich der zu Nr. 1. bis 3. des Bescheidtenors ausgesprochenen Versagung eines Aufenthaltstitels beruht der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach bringen die Regelungen zu 1. bis 3. des Bescheids sofort vollziehbar die bisherige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zum Erlöschen, die infolge der von diesem rechtzeitig beantragten Verlängerung bzw. Erteilung eines anderweitigen Aufenthaltstitels jedenfalls nach Ablauf ihres Gültigkeitsdatums als bis zum Bescheiderlass fortbestehend galt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheidtenors enthaltenen Abschiebungsandrohung folgt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 VwVGBbg, da es sich bei ihr um eine Maßnahme der Verwaltungs-vollstreckung handelt (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 59 AufenthG, Rn. 58).

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Der Begründetheit des Antrags steht allerdings nicht bereits der Umstand entgegen, dass in der Antragsschrift als Antragsgegner ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den der , benannt ist. Insoweit lässt sich durch Auslegung ermitteln, dass der Antrag sich richtigerweise gegen Letzteren selbst als Behörde richten soll (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BbgVwGG). Denn dessen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Widerspruch angegriffen, den er zum Gegenstand des vorliegenden Aussetzungsantrags gemacht hat.

b) Jedoch fällt die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einem weiteren vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids zu seinen Lasten aus. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

aa) Die Versagung eines Aufenthaltstitels stellt sich vielmehr als aller Voraussicht nach rechtmäßig dar.

aaa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 9 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach ist einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn u. a. sein Lebensunterhalt gesichert ist (Satz 1 Nr. 2 der Bestimmung). Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht.

Zur Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AufenthG ist grundsätzlich auf die Legaldefinition des Begriffs der Lebensunterhaltssicherung in § 2 Abs. 3 AufenthG zurückzugreifen (vgl. Nr. 9.2.1.2 AVwVAufenthG). Nach § 2 Absatz 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Erforderlich ist danach die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Um dies zu beurteilen, bedarf es eines Vergleichs des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln; die regelmäßig erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei nicht nur punktuell zu betrachten, sondern muss unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie durch eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt, gewährleistet erscheinen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2016 – OVG 3 B 13.15 –, Rn. 28, juris, m. w. N.).

Eine solche positive Prognose lässt sich für den Antragsteller anhand seiner Angaben und der von ihm eingereichten Belege nach derzeitiger Einschätzung nicht treffen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers und die hierfür vorgelegten Nachweise zu seinen Arbeits- und den damit verbundenen Einkommensverhältnissen überhaupt die tatsächlichen Umstände zutreffend wiedergeben. Jedenfalls könnte man aus ihnen – die inhaltliche Richtigkeit des Vortrags und der Belege unterstellt – nicht auf die nötige Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines künftigen Mittelzuflusses schließen.

Der Antragsteller hatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft, aber auch noch geraume Zeit nach Aufgabe derselben gegen Ende des Jahres 2013, ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Versicherungsverlaufs vom 23. Oktober 2015 nur unregelmäßig und sporadisch Einkünfte in unterschiedlicher Höhe, zumeist in einem Bereich von wenigen 100 € brutto je Monat, erzielt. In den Jahren 2012 bis 2014 hatte er durchgängig Arbeitslosengeld II bezogen, dabei lediglich im Jahr 2014 für kaum mehr als 3 Monate Pflichtbeitragszeiten erworben. Für die Zeit ab Februar 2015 liegen Verdienstabrechnungen vor, ausweislich derer er ein monatliches Gehalt in Höhe von zunächst 1.000 € brutto, sodann 1.400 € brutto (1.043,19 € netto) als angestellter Pizzabäcker und (Döner-)Verkäufer bei der Firma A... bezog. Dem lagen zwei jeweils unter Vereinbarung einer Probezeit begründete Vertragsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber zugrunde. Im Zuge dessen hat der Antragsteller nicht durchgängig Einkünfte erzielt. So liegen für die Monate Mai 2015 und Dezember 2015 bis Februar 2016 keine Belege über Einkünfte vor. Auf die Ankündigung des Antragsgegners, die Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen, reichte der Antragsteller für die Zeit ab dem 1. März 2016 zunächst einen Vertrag mit dem „A...“ in B...) ein, wonach ihm ein monatliches Gehalt von 1.593 € brutto zustehen sollte. Eine dementsprechende Verdienstabrechnung für den Monat März 2016 reichte er zugleich mit dem Arbeitsvertrag über ein erneutes Arbeitsverhältnis zur Firma A... zu den früheren Konditionen für die Zeit ab dem 1. April 2016 ein. Mit seinem Widerspruch macht der Antragsteller nunmehr geltend, dieses Arbeitsverhältnis sei schriftlich dahingehend geändert, dass ihm ab dem 1. Juni 2016 ein monatliches Bruttogehalt von 1.700 € zustehe.

Angesichts dieser Erwerbsbiographie lässt sich schon nicht die Prognose treffen, der Antragsteller werde künftig mit der nötigen Verlässlichkeit überhaupt für einen dauerhaften Mittelzufluss sorgen. Das ergibt sich aus dem noch bis in die jüngste Zeit festzustellenden Umstand, dass er zeitweise keinerlei Einkommen erzielt hat, nämlich in den vier Monaten Mai 2015 und Dezember 2015 bis Februar 2016, und das, obwohl er in den übrigen Zeiten – bis auf März 2016 – für ein und denselben Arbeitgeber tätig war. Auch der wiederholte Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit diesem lässt ein hinreichend stetes Erwerbsverhalten des Antragstellers nicht erwarten.

Unabhängig davon würde die Erwerbsbiographie des Antragstellers nicht die Prognose stützen können, ein regelmäßiges monatliches Bruttoeinkommen von mehr als 1.400 € sei künftig gewährleistet. Die erst im Zuge der Einlegung des Widerspruchs geltend gemachte Vertragsänderung, wonach die monatliche Brutto-Vergütung für die unveränderte Tätigkeit des Antragstellers statt der bisherigen 1.400 € nunmehr 1.700 € betragen soll, rechtfertigt keine andere Einschätzung.

Zum einen hat der Antragsteller keine Nachweise dafür vorgelegt, dass es infolge der Vertragsänderung zu einer tatsächlichen Auszahlung des danach erheblich erhöhten Gehalts gekommen ist.

Zum anderen würde unabhängig davon selbst eine – bislang nur kurzzeitige – tatsächliche Auszahlung des erhöhten Gehalts noch nicht die Gewähr dafür bieten können, dass dauerhaft mit einem erhöhten und zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Mittelzufluss zu rechnen ist. Der Antragsteller übt offenbar eine angelernte Tätigkeit aus, so dass nicht mit der nötigen Verlässlichkeit erwartet werden kann, dass die Entlohnung seiner Tätigkeit auch künftig auf dem erhöhten Niveau verbleibt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, woraus sich aus Sicht seines Arbeitgebers der nunmehr gewährte Lohnaufschlag von mehr als 20 % für die unveränderte Tätigkeit des Antragstellers rechtfertigen soll. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller über eine besondere Qualifikation verfügt, die für seine aktuelle oder anderweitige Tätigkeit von besonderem Wert und damit Anlass zu einer erheblich erhöhten Vergütung durch einen Arbeitgeber sein könnte.

Ausgehend von einem Monatslohn in Höhe von 1.400 € brutto wäre der monatliche Gesamtbedarf des Antragstellers jedoch nicht gedeckt. Dieser setzt sich zusammen aus dem – ab dem 1. Januar 2016 gültigen (vgl. die Regelbedarfsbekanntmachung 2016 vom 22. Oktober 2015, BGBl. I S. 1792) – Regelbedarf für einen alleinstehenden Erwachsenen in Höhe von 404 € und den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 492,64 €, beträgt also insgesamt 896,64 €. Demgegenüber beläuft sich das um die Absetzbeträge gemäß § 11b SGB II zu bereinigende Einkommen auf lediglich 763,53 €. Insbesondere sind, da der Anwendungsbereich der sog. Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003; ABl. L 251, S. 12) vorliegend nicht eröffnet ist, von dem Bruttoeinkommen neben Steuern und Sozialversicherungsabgaben der (pauschale) Werbungskostenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II in Höhe von 100 € sowie der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II abzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – OVG 7 B 4.13 –, Rn. 32, juris; BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 21/09 –, Rn. 20, juris).

Dieser weitere Absetzbetrag berechnet sich nach Maßgabe der mit Wirkung zum 1. April 2011 eingefügten Bestimmung des § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und beträgt danach – abweichend von der Aufstellung in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, die offenbar noch auf der bis dahin geltenden Gesetzeslage (damals noch § 11 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II) fußt – (180 € + 4,84 € =) 184,84 €. Es verbleibt danach ein anrechnungsfähiges Einkommen in Höhe von (1.048,37 € - 100 € - 184,84 € =) 763,53 €. Dieses Einkommen unterschreitet den genannten Gesamtbedarf nicht nur um 113,11 €, wie noch vom Antragsgegner ermittelt, sondern um 133,11 €.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich auf die in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG bestimmte Ausnahme berufen könnte, wonach u. a. von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) abgesehen wird, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen, also wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, nicht erfüllen kann.

Zudem fehlt es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an der Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, wonach der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Der Antragsteller ist hiervon auch unter Berücksichtigung der späteren als den im Versicherungsverlauf vom 23. Oktober 2015 angegebenen Versicherungszeiten noch weit entfernt.

bbb) Das Fehlen der Unterhaltssicherung steht zugleich einem Anspruch auf Verlängerung der eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entgegen. Hiernach kann die Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der einjährigen Verlängerungsmöglichkeit (§ 31 Abs. 1 AufenthG) verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht vorliegen. Diese spezielle Regelung für ein weiteres eigenständiges Aufenthaltsrecht im Trennungsfall setzt außerdem die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus, wozu anders als bei erstmaliger Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts zählt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2016, a. a. O.).

ccc) Der Antragstellers hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als assoziationsberechtigter türkischer Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80). Hiernach hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt, und daraus folgend einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Die Ordnungsgemäßheit einer Beschäftigung setzt ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen voraus; eine vorläufige Position, also etwa dann, wenn – wie hier – sein Aufenthalt nur infolge eines Verlängerungsantrags durch die Fiktionswirkung einer nationalen Vorschrift vorläufig als erlaubt gilt, reicht nicht aus, sofern der Antrag abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 1 B 72/95 –, Rn. 3, juris). Demgemäß ist hier nur der Zeitraum bis zum Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis zum 4. Februar 2016, also nicht mehr der daran anschließende Zeitraum bis zur ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners, für die Berechnung der Dauer der Beschäftigung des Antragstellers maßgebend.

Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsteller, um die von Art. 6 Absatz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 geforderte Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr zu erfüllen, im Bundesgebiet ein Jahr lang ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausüben müssen (EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 – C-386/95 [„Eker“] –, juris, Leitsatz 1). Das ist nach der oben (S. 4) aufgezeigten Lückenhaftigkeit der Erwerbsbiographie ersichtlich nicht der Fall.

bb) Die Abschiebung hat der Antragsgegner zu Nr. 4. des Bescheidtenors rechtmäßig auf der Grundlage des § 59 AufenthG angedroht.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller kurdischer Volkszugehöriger ist. Seine Auffassung, ihm könne deswegen eine auch nur vorübergehende Ausreise in die Türkei nicht zugemutet werden, übersieht, dass sein Asylantrag durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2007 abgelehnt worden ist. An die darin enthaltene Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG ist der Antragsgegner als Ausländerbehörde gebunden (§ 42 AsylG). Im Übrigen steht der Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstands beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.