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Kein Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt bei Gewährung von Freizeitausgleich auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung


Metadaten

Gericht ArbG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 12.06.2013
Aktenzeichen 4 Ca 194/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8.1 Abs 7 TVÖD-K, § 8 Abs 3 TVÖD-K, § 7 Abs 4 TVÖD-K

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Freizeitausgleich anstelle der Zahlung eines Bereitschaftsdienstentgeltes zu gewähren, wenn eine entsprechende Regelung in einer Betriesvereinbarung getroffen wird (§ 8.1 Abs. 7, 2. Alt. TVÖD-K).

2. Für die Annahme der tatsächlichen Gewährung eines Freizeitausgleiches ist die ausdrückliche Bezeichnung eines "Freitzeitausgleiches" in den Dienstplänen nicht erforderlich.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.468,68 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Vergütung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft.

Der Kläger ist seit dem 01.12.1991 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Rettungssanitäter zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.734,52 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis ging zum 01.01.2011 im Wege des Betriebsüberganges auf den Beklagten über. Der Rechtsvorgänger der Beklagten, die D.xxx Rettungsdienst gGmbH war bis einschließlich 31.12.2010 ebenso wie der Kläger tarifgebunden. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten schloss mit ver.di am 11.07.2007 einen Haustarifvertrag ab. Hierin heißt es unter anderem in § 2:

„Die manteltariflichen Regelungen des TVöD-VKA (inkl. des besonderen Teiles Krankenhäuser ²) gelten ab 01. Januar 2007 in der aktuellen Fassung …“.

Die dazugehörige Fußnote 2 lautet:

„In den Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) fallen alle Mitarbeiter der D.xxx Rettungsdienst gGmbH, deren Arbeitsbedingungen sich nach den Anlagen 1 und 2 des DRK-Tarifvertrages Ost vom 1. Januar 1991 richteten. Abweichend von § 45 Punkt (3) c letzter Absatz des BT-K darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal zwölf Stunden betragen. Der letzte Satz des § 45 Punkt (3) c BT-K wird gestrichen.“

§ 5 des Haustarifvertrages sieht unter anderem im Absatz 1 Satz 2 die Anpassung der Löhne und Gehälter zum 01. Juli 2010 um 2% und zum 01. Juli 2011 um 3% vor. Wegen des weiteren Inhalts des Haustarifvertrages wird auf Bl. 52 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Des Weiteren hatte die Rechtsvorgängerin des Beklagten eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vom 04.05.2006 zur Arbeitszeit und Dienstplangestaltung abgeschlossen. Diese enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 4 Bereitschaftsdienst

Bei einer täglichen Arbeitszeit von 24,25 Stunden können max. 12,25 Stunden Bereitschaftsdienst je Arbeitstag angewiesen werden.

Der Bereitschaftsdienst beginnt 18:00 Uhr und endet um 06:15 Uhr.

§ 5 Ausgleichszeitraum

Der Ausgleichszeitraum beträgt 26 Wochen und beginnt erstmalig am Montag den 01.05.2006.

Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 46 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Entsprechend § 4 der Betriebsvereinbarung wurde auch der Kläger bei dem Beklagten – jedenfalls im Jahre 2011 – unter anderem in sogenannten 24-Stunden-Diensten eingeteilt, wobei sich der Dienst folgendermaßen darstellte:

 7:45 Uhr bis 18:00 Uhr

        

Normaldienst mit 10,25 Stunden Arbeitszeit

18:00 Uhr bis 6:15 Uhr

        

angeordneter Bereitschaftsdienst (12,25 Stunden)

 6:15 Uhr bis 8:00 Uhr

        

Normalarbeitszeit mit 1,75 Stunden Arbeitszeit

Im Anschluss an einen 24-Stunden-Dienst folgte grundsätzlich eine Nichtbeschäftigung des Klägers an mindestens einem, in der Regel jedoch zwei Tagen. Neben den 24-Stunden-Diensten wurde der Kläger unter anderem auch zu anderen Diensten, wie zum Beispiel mit einer Länge von sieben Stunden eingeteilt. Die grundsätzliche Dienstplangestaltung wiederholte sich alle neun Wochen.

Neben diesen Arbeitszeiten wurde der Kläger im Jahresdienstplan in sogenannten Springerschichten eingetragen, welche eingeplanten Ersatz für Ausfall bzw. Änderungen des Dienstplanes hinsichtlich Krankheit und Urlaub darstellten. Am jeweiligen Donnerstag für die jeweils anschließende Folgewoche wurde festgelegt, welche der Beschäftigten, die schon im Springerdienst notiert waren, zum Springerdienst 1 (S 1) und Springerdienst 2 (S 2) verpflichtet werden. Während dieser Springerdienste waren die Beschäftigten verpflichtet, den Dienst entsprechend aufzunehmen, wenn der eigentliche zum Dienst eingeteilte Beschäftigte auf der jeweiligen Rettungswache ausfällt.

Dabei war der Kläger im Jahr 2011 wie folgt zu Rufbereitschaftsdiensten eingeteilt:

Anzahl Rufbereitschaftsdienst

Monat 

        

Montag bis Freitag

        

Samstag

        

Sonntag

        

Feiertag

Januar 2011

                                        

1       

                

Februar 2011

        

2       

                                                

März 2011

        

2       

                                                

April 2011

        

1       

        

1       

                                

Mai 2011

                        

1       

                                

Juni 2011

        

1       

                                                

Juli 2011

                                                                

Anzahl der Rufbereitschaftsdienste

Monat 

        

Montag bis Freitag

        

Samstag

        

Sonntag

        

Feiertag

August 2011

        

2       

                                                

September 2011

        

1       

                                                

Oktober 2011

        

1       

                                                

November 2011

        

1       

                                                

Dezember 2011

        

1       

                                                

Wegen der Daten und Einsatzzeiten im Einzelnen hinsichtlich der Rufbereitschaftsdienste wird auf die Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 19.08.2011 (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 31.03.2012 (Bl. 103 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. In diesen Geltendmachungsschreiben hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine nunmehr auch hier im Rahmen des Verfahrens geforderte Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft im Jahr 2011 eingefordert. Dabei betraf das Geltendmachungsschreiben vom 19.08.2011 den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2011 und das Geltendmachungsschreiben vom 31.03.2012 unter anderem den hier streitgegenständlichen Zeitraum von August 2011 bis Dezember 2011.

Die oben genannten Rufbereitschaftszeiten betreffen – wie die Parteien im Kammertermin vom 12.06.2013 unstreitig stellten – ausschließlich Zeiten, in denen sich der Kläger an seinem Wohnort auf Abruf bereithielt, um im Falle einer telefonischen Benachrichtigung des Beklagten unverzüglich seinen Dienst anzutreten. Zu tatsächlichen Arbeitsleistungen wurde der Kläger innerhalb dieser Zeiten nicht herangezogen.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe sowohl einen Anspruch auf Vergütung seiner im Rahmen der 24-Stunden-Dienste geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten, als auch einen Anspruch auf Vergütung der im Rahmen der Springerdienste geleisteten Rufbereitschaftszeiten. Für die Bereitschaftsdienste fordert der Kläger dabei eine Vergütung von 60% der Bereitschaftsdienstzeiten in Höhe von insgesamt 8.055,16 € für das Jahr 2011. Dabei ging der Kläger von einer Summe Bereitschaftsdienstzeiten im ersten Halbjahr 2011 in Höhe von 249,9 Stunden und im zweiten Halbjahr 2011 in Höhe von 294 zu vergütenden Stunden aus. Weiterhin legte der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 14,81 € zugrunde. Wegen der Höhe der geleisteten Bereitschaftsdienststunden pro Monat und der dafür geforderten Vergütung wird auf die vom Kläger zuletzt zur Akte gereichten Tabelle auf Bl. 147 der Gerichtsakte verwiesen (Anlage zum Schriftsatz vom 19.02.2013). Die Verteilung der Bereitschaftsdienste auf die einzelnen Daten und Uhrzeiten ergibt sich aus den jeweiligen Geltendmachungsschreiben vom 19.08.2011 und 31.03.2012. Hierzu behauptet der Kläger, dass ein Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste weder angeordnet noch ausdrücklich erklärt worden sei. Aus den Dienstplänen sei kein solcher Freizeitausgleich ersichtlich. Darüber hinaus habe der Kläger mehrmals schriftlich der Abgeltung der geleisteten Bereitschaftsdienste in Freizeit ausdrücklich widersprochen, so dass der Beklagte ohnehin daran gehindert sei, einen Freizeitausgleich zu gewähren.

Hinsichtlich der Rufbereitschaft ist der Kläger der Auffassung, er habe gegenüber dem Beklagten einen diesbezüglichen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 413,52 € für das Jahr 2011. Dabei macht er insbesondere für das 1. Halbjahr 2011 für die an den Wochentagen Montag bis Freitag geleistete Rufbereitschaft insgesamt einen Betrag in Höhe von 136,44 € brutto und für das 2. Halbjahr in Höhe von 140,64 € brutto geltend. Für die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen geleisteten Rufbereitschaftsdienste verlangt der Kläger für das 1. Halbjahr 2011 insgesamt 136,44 €. Für das 2. Halbjahr 2011 sind solche Rufbereitschaften nicht angefallen.

Wegen der Zusammensetzung der Forderungen im Einzelnen wird auf die Tabelle Bl. 147 d. Gerichtsakte Bezug genommen.

Nachdem der Kläger zunächst ausgehend von einem Stundenlohn in Höhe von 12,37 € im 1. Halbjahr 2011 und in Höhe von 12,75 € im 2. Halbjahr 2011 ausgegangen war, forderte der Kläger mit seiner Klageschrift vom 09.02.2012 zunächst insgesamt 9.135,55 € brutto. Der Kläger reduzierte im Wege der teilweisen Klagerücknahme diesen Betrag im Kammertermin vom 12.06.2013 und beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.048,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten, da er bereits im Umfang der geleisteten Bereitschaftsdienste bezahlten Freizeitausgleich erhalten habe. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Freizeitausgleich im Dienstplan oder im Arbeitszeitnachweis ausgewiesen sei. Ebenso habe der Kläger kein Wahlrecht auf Bezahlung der Bereitschaftsdienste oder Freizeitausgleich. Selbst wenn der Kläger an den für ihn durch Dienstpläne vorgegebenen und tatsächlich in Anspruch genommenen freien Tagen dem Beklagten seine Arbeitskraft angeboten hätte, so hätte der Beklagte diese nicht annehmen und den Kläger beschäftigen dürfen. Mit einer Beschäftigung des Klägers im Umfang der sodann abzugeltenden Bereitschaftsdienstzeiten hätte der Beklagte die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen zulässigen Soll-Arbeitszeiten bei weitem überschritten und mithin gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte beispielhaft auf die Auflistung der Arbeitszeiten im Zeitraum Juli bis Dezember 2011, Bl. 155 ff. d. Gerichtsakte.

Im Kammertermin vom 12.06.2013 schlossen die Parteien hinsichtlich der zuletzt ebenfalls mit dem Klageantrag ebenfalls geltend gemachten Vergütung von Zuschlägen für Samstags- und Sonntagsarbeit im Jahr 2011 einen Teilvergleich. Der Rechtsstreit war damit hinsichtlich der für Samstags- und Sonntagsarbeit geforderten Zuschläge für das Jahr 2011 im Umfang von 579,61 € brutto erledigt.

Die mit Schriftsatz vom 09.02.2013 am 10.02.2012 beim Arbeitsgericht Cottbus eingereichte Klageschrift wurde dem Beklagten am 16.02.2012 zugestellt.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

A) Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung eines Bereitschaftsdienstentgeltes für die im Jahr 2011 geleisteten Bereitschaftsdienste.

Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Bereitschaftsdienstentgeltes bildet hier § 8.1 Abs. 1 und 4 TVöD-K in Verbindung mit der Anlage G. Der TVöD-K findet hier gemäß § 2 des Haustarifvertrages vom 11.07.2007 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dieser Verweis auf die Regelungen des TVöD, insbesondere entsprechend der Fußnote 2 auf den besonderen Teil Krankenhäuser, soweit – wie hier – die Mitarbeiter der D.xxx Rettungsdienst gGmbH, deren Arbeitsbedingungen sich nach den Anlagen 1 und 2 des DRK-Tarifvertrages Ost richteten, betroffen sind. Auch hier fand ursprünglich der DRK-Tarifvertrag Ost auf das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.03.1997 Anwendung. Der Kläger ist daher von der Fußnote 2 zu § 2 des Haustarifvertrages vom 11.07.2007 betroffen. Der Haustarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der D.xxx Rettungsdienst gGmbH, kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Er gilt auch über die Regelung des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB weiterhin zwischen den Arbeitsvertragsparteien, nachdem das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsüberganges auf den Beklagten zum 01.01.2011 übergegangen war.

Der Kläger hat jedoch keinen Bereitschaftsdienstentgeltanspruch gemäß § 8 Punkt 1 des TVöD-K, da er bereits von dem Beklagten im Umfang der geleisteten Bereitschaftsdienste im Jahr 2011 einen bezahlten Freizeitausgleich gewährt erhalten hat.

I. Der Beklagte war berechtigt, dem Kläger im Umfang der geleisteten Bereitschaftsdienste einen Freizeitausgleich zu gewähren.

1. Gemäß § 8.1 Abs. 7 TVöD-K wird an Beschäftigte, die nicht von Abs. 6 erfasst werden, das Bereitschaftsentgelt gezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt. In diesem Fall gilt Absatz 6 entsprechend.

Nach dem Wortlaut von § 8.1 Abs. 7 TVöD-K konnte der Beklagte somit bei Vorliegen eines der drei alternativ in § 8 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K genannten Ausnahmetatbestände Freizeitausgleich anstelle des Bereitschaftsdienstentgeltes gewähren.

2. Ein solcher Ausnahmetatbestand zur Gewährung von Freizeitausgleich liegt hier vor.

a) Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er der Gewährung eines Freizeitausgleichs gegenüber dem Beklagten wirksam widersprochen bzw. nicht zugestimmt hat. Damit liegt § 8.1 Abs. 7 Satz 1, 3. Alt. (wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt) nicht vor.

b) Der Beklagte kann sich jedoch jedenfalls auf § 8.1 Abs. 7 Satz 1, 2. Alt. TVöD-K stützen. Danach kann ein Freizeitausgleich anstelle der Zahlung eines Bereitschaftsdienstentgeltes gewährt werden, wenn eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird. Eine solche Betriebsvereinbarung liegt hier in Form der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung vom 04.05.2006, abgeschlossen zwischen der Rechtsvorgängerin des Beklagten und dem Betriebsrat, vor. § 4 der Betriebsvereinbarung regelt die Anordnung von Bereitschaftsdiensten innerhalb der 24-Stunden-Dienste von 18:00 Uhr bis 6:15 Uhr.

§ 5 der Betriebsvereinbarung legt den dazugehörigen Ausgleichszeitraum mit 26 Wochen fest. Mit Ausgleichszeitraum kann in diesem Zusammenhang nur der Ausgleich in Form von Freizeit gemeint sein. Erst wenn dieser erfolglos abgelaufen ist, wird ein Bereitschaftsdienstentgelt fällig (vgl. § 8.1 Abs. 7 Satz 2 TVöD-K i.V.m. Abs. 6 Satz 4). Diese Regelung ist auch derzeit von den Betriebsparteien so gelebt worden. Wie zwischen den Parteien unstreitig war, wurde bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten regelmäßig Freizeitausgleich für die im Rahmen der 24-Stunden-Dienste geleisteten Bereitschaftsdienste gewährt (vgl. auch das vor dem Arbeitsgericht Cottbus anhängig gewesene Verfahren zum Aktenzeichen 5 Ca 226/12 mit dem Urteil vom 08.08.2012).

Diese Betriebsvereinbarung galt nach dem Betriebsübergang auf den Beklagten zum 01.01.2011 über § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB weiter. Die Betriebsvereinbarung wurde Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

c) Unmaßgeblich ist, ob daneben auch die 1. Alternative des § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K (Erforderlichkeit eines Freizeitausgleichs zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes) vorliegt. Erwähnt sei jedoch hier, dass nach dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten, insbesondere nach der tabellarischen Auflistung der Arbeitszeiten ab Juli 2011 bis Dezember 2011 einiges dafür spricht, dass es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, den Kläger im Umfang der sodann abzugeltenden Bereitschaftsdienstzeiten ohne Überschreitung der Sollarbeitszeiten aus dem Arbeitszeitgesetz weiterzubeschäftigen. In diesem Zusammenhang sei auf die Sollarbeitszeitregelung in § 7 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit § 7.1 Abs. 2 TVöD-K verwiesen.

Nach alledem waren die Voraussetzungen des § 8.1 Abs. 7 Satz 1 TVöD-K zur Gewährung eines Freizeitausgleichs anstelle der Zahlung eines Bereitschaftsdienstentgeltes erfüllt.

II. Der Beklagte hat auch in vollem Umfang die dem Kläger als Arbeitszeit zu wertenden Teile der Bereitschaftsdienstzeiten für das Jahr 2011 in Freizeit tatsächlich ausgeglichen.

Davon war nach den Darlegungen des Beklagten mit Schriftsatz vom 03.06.2013, insbesondere der tabellarischen Auflistung auf den Seiten 5 ff. (155 ff. der Gerichtsakte) auszugehen. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat damit hinreichend transparent ausgeführt, dass die angefallenen Bereitschaftsdienste jeweils am Folgetag durch Freizeit ausgeglichen wurden. Dabei ging der Beklagte grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die um Umfang von 12,25 Stunden pro 24-Stunden-Schicht angefallene Bereitschaftsdienstzeit im Umfang von 60%, das heißt in Höhe von 7,35 Stunden als Arbeitszeit zu werten und in diesem Umfang auch auszugleichen war (vgl. § 8.1 Abs. 1 TVöD-K). Diese 7,35 Stunden wurden jeweils am Folgetag eines 24-Stunden-Dienstes in Form einer bezahlten Freistellung ausgeglichen. Dies ist in der tabellarischen Auflistung auf Bl. 155 ff. der Gerichtsakte jeweils als „FZA“ in der Spalte 2 gekennzeichnet. In Verbindung mit Spalte 4 ist ersichtlich, dass dieser Freizeitausgleich jeweils den tatsächlich geleisteten „Normaldienststunden“ hinzugerechnet wurde. Die sich sodann aus Spalte 4 ergebene Gesamtstundenzahl pro Monat lag größtenteils unterhalb der arbeitsvertraglich zu leistenden Sollarbeitszeit pro Monat (vgl. Spalte 8; ausgehend von einer 40-Stunden-Woche). Im Ausgleichszeitraum eines halben Jahres (26 Wochen) war am Ende der tabellarischen Auflistung ersichtlich, dass die tatsächliche Ist-Arbeitszeit inklusive des bezahlten Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienste noch unterhalb der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeiten (Spalte 8) lag. Für die Kammer war daher hinreichend transparent, dass dem Kläger im 26-Wochen-Ausgleichszeitraum jeweils ein ausreichender Freizeitausgleich für die Bereitschaftsdienste tatsächlich gewährt wurde. Zwar erfasste die tabellarische Auflistung lediglich den Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2012. Dennoch war davon auszugehen, dass auch in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2011 entsprechend des hier exemplarisch vorgelegten Schemas ein hinreichender Freizeitausgleich gewährt wurde, dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Dienstpläne und damit die entsprechenden Einsatzzeiten des Klägers im 9-Wochen-Rhythmus wiederholen. Gegen diese Betrachtung hat auch der Kläger weder schriftsätzlich, noch im Kammertermin vom 12.06.2013 substantiierte Einwendungen erhoben.

Demzufolge war davon auszugehen, dass dem Kläger ein ausreichender Freizeitausgleich im in der Betriebsvereinbarung festgelegten 26-Wochen-Zeitraum für die geleisteten Bereitschaftsdienste gewährt wurde.

Dabei war es nicht erforderlich, dass der tatsächlich gewährte Freizeitausgleich auch in den Dienstplänen als solcher ausdrücklich bezeichnet wurde. Eine diesbezügliche Verpflichtung des Beklagten ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag, noch aus der Betriebsvereinbarung vom 04.05.2006. Eine solche Kennzeichnungspflicht besteht ausweislich der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 d TVöD-K nur für den Freizeitausgleich von geleisteter Arbeit an Feiertagen. Mithin bedurfte es in den Dienstplänen der Beklagten für die Wirksamkeit eines Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienste keiner gesonderten Kennzeichnung nach dem Kalender (ArbG Cottbus v. 08.08.2012, 5 Ca 226/12).

III. Da mithin ein Freizeitausgleich der geleisteten Bereitschaftsdienste nach der tarifvertraglichen Regelung in § 8.1 Abs. 7 TVöD-K zulässig war und dem Kläger auch im Umfang der geleisteten Bereitschaftsdienste ein entsprechender bezahlter Freizeitausgleich tatsächlich gewährt worden ist, kann dieser daneben kein Bereitschaftsdienstentgelt verlangen. Die diesbezügliche Klage war mithin abzuweisen.

B) Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von 413,52 € brutto für die von ihm im Jahr 2011 geleistete Rufbereitschaft.

Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 TVöD-K.

I. Mit der Einteilung und Ableistung der sogenannten Springerdienste (S 1 und S 2) leistete der Kläger Rufbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 4 TVöD-K.

Danach leisten Rufbereitschaft Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Auch wer verpflichtet ist, auf telefonischen Abruf hin Arbeit zu leisten, leistet Rufbereitschaft (vgl. BAG v. 29.06.2000, 6 AZR 900/98).

Vorliegend hielt sich der Kläger unstreitig während der geltend gemachten S 1- und S 2-Schichten am Wohnort auf, um auf telefonische Anforderung des Beklagten hin unverzüglich seinen Dienst in der Rettungswache aufzunehmen. Damit lag Rufbereitschaft vor. Die weiterhin schriftsätzlich vorgetragenen Einwände des Beklagten, der Kläger sei immer vor Beginn der Rufbereitschaft durch Änderung des Dienstplanes zum regulären Dienst eingeteilt worden, hielt der Beklagte im Kammertermin vom 12.06.2013 nicht mehr aufrecht. Er gestand zu, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen lediglich auf einen Parallelrechtsstreit beziehen. Zu einem tatsächlichen Arbeitseinsatz bzw. Arbeitsleistung des Klägers in den von ihm geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten, ist es unstreitig nicht gekommen.

II. Da ein Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaftsdienste weder tarifvertraglich, noch aufgrund anderer ersichtlicher Anspruchsgrundlage möglich ist (die Möglichkeit des Freizeitausgleichs in § 8.1 Abs. 7 TVöD-K bezieht sich ausdrücklich nur auf Bereitschaftsdienste), hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der in § 8 Abs. 3 TVöD-K vorgesehen täglichen Pauschale. Da eine stundenweise Rufbereitschaft im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 7 und Satz 8 TVöD-K hier nicht vorlag, war für die Tage Montag bis Freitag das zweifache und für Samstage, Sonntage sowie Feiertage das vierfache des tariflichen Stundenentgeltes nach Maßgabe der Entgelttabelle zu zahlen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-K). Maßgebend für die Bemessung der Pauschale war dabei der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt (§ 8 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K). Unter Beachtung dieser Regelungen hat der Kläger sich seinen Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaften schlüssig hergeleitet. Wann im Einzelnen die geltend gemachten Rufbereitschaftsdienste geleistet wurden, ergibt sich aus den in Bezug genommenen Geltendmachungsschreiben vom 19.08.2011 und 31.03.2012 (vgl. hier jeweils die tabellarische Auflistung auf Bl. 16 und 108 der Gerichtsakte). Für die Wochentage Montag bis Freitag hat der Kläger dabei zutreffend das Zweifache des tariflichen Stundenentgeltes angesetzt. Dabei belief sich der diesbezügliche Stundenlohn im ersten Halbjahr des Jahres 2011 unstreitig auf 11,37 € und im zweiten Halbjahr des Jahres 2011 auf 11,72 €. An den Tagen Montag bis Freitag hat der Kläger entsprechend der Auflistungen in den Geltendmachungsschreiben vom 19.08.2011 und 31.03.2012 insgesamt sechs Rufbereitschaftsdienste im ersten und im zweiten Halbjahr 2011 insgesamt weitere sechs Rufbereitschaftsdienste geleistet. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen leistete der Kläger im ersten Halbjahr 2011 insgesamt drei Rufbereitschaftsdienste. Der Kläger errechnete sich schließlich schlüssig für die im ersten Halbjahr 2011 geleisteten Rufbereitschaften von Montag bis Freitag einen Betrag in Höhen von insgesamt 136,44 € und für die im zweiten Halbjahr 2011 geleisteten Rufbereitschaften an den Tagen Montag bis Freitag 140,64 €. Für die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen im ersten Halbjahr 2011 geleisteten Rufbereitschaften ergibt sich weiterhin ein Betrag in Höhe von 136,44 €. Im zweiten Halbjahr 2011 fielen keine Rufbereitschaften an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen an. Die Gesamtsumme beläuft sich daher für die geleisteten Rufbereitschaften im Jahr 2011 auf 413,52 € brutto. Im Übrigen wird auf die tabellarische Auflistung des Klägers auf Bl. 147 der Gerichtakte Bezug genommen.

Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgebracht.

III. Der Kläger hat auch die diesbezüglich geltenden tariflichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Rufbereitschaften gewahrt. Gemäß § 37 TVöD-K sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Fälligkeit gilt die Regelung des § 24 Abs. 1 TVöD-K. Danach erfolgt die Zahlung grundsätzlich am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Allerdings werden Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des 2. Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD-K).

Letzteres ist hier der Fall. Bei der Vergütung der Rufbereitschaften handelt es sich um Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind. Sie waren daher erst am letzten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Rufbereitschaftsvergütungen aus Januar 2011 zum 31.03.2011 fällig wurden. Hiervon ausgehend hat der Kläger seine Ansprüche von Januar bis Juli 2011 rechtzeitig und ordnungsgemäß mit Schreiben vom 19.08.2011 geltend gemacht sowie seine Ansprüche von August 2011 bis Dezember 2011 mit Schreiben vom 31.03.2012.

IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 247 BGB. Dabei war von einer Rechtshängigkeit der Geldschuld mit Zustellung der Klage am 16.02.2012 auszugehen. Eine Verzinsungspflicht bestand mithin ab dem Folgetag.

C) Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht dem Kläger im vollen Umfang auferlegt. Dabei war zu beachten, dass der Kläger im Umfang der eingeklagten Entgelte für Bereitschaftsdienste (8.055,16 €) unterlegen war sowie im Umfang von 87,26 € die Klage teilweise zurückgenommen hatte. Die diesbezüglichen Kosten hat der Kläger gemäß den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Trotz des Obsiegens des Klägers im Umfang von 413,52 € hat das Gericht sodann dem Kläger die gesamten Prozesskosten gemäß § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG auferlegt, da die diesbezügliche „Zuvielforderung“ des Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügige höhere Kosten veranlasst hat.

D) Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe des streitgegenständlichen Zahlungsbetrages festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Streitgegenstand, welcher noch letztlich auszuurteilen war, im Kammertermin nach teilweiser Klagerücknahme und Teilvergleich reduziert hatte.