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Entscheidung 24 Qs 95/14, 24 Qs 101/14


Metadaten

Gericht LG Potsdam 4. Strafkammer Entscheidungsdatum 17.12.2014
Aktenzeichen 24 Qs 95/14, 24 Qs 101/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. August 2014 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 23. Juni 2014 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel – Schöffengericht – eröffnet.

Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Gründe

I.

Mit der Anklageschrift vom 23. Juni 2014 legt die Staatsanwaltschaft Potsdam dem Angeschuldigten eine Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last. Ihm wird vorgeworfen, er habe die Nebenklägerin am 27. Juli 2012 mit seinem Pkw in ein Waldstück bei Bad Belzig gefahren, sie dort aus dem Fahrzeug gezogen, ihr für den Fall der fehlenden Kooperation den Einsatz eines Messers angedroht und dann auf dem Waldboden mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt.

Die Erhebung der Anklage beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel – Schöffengericht – erfolgte, nachdem die Nebenklägerin gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, Beschwerde eingelegt hatte und daraufhin erneut als Zeugin vernommen worden war.

Der Angeschuldigte hatte sich zuvor eingelassen, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich durchgeführt worden.

Der der Geschädigten im Ermittlungsverfahren gemäß §§ 406g, 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt, der bereits im August 2012 für seine Mandantin eine Anschlusserklärung eingereicht hatte, stellte mit Schriftsatz vom 6. August 2014 beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel erneut den Antrag, die Geschädigte als Nebenklägerin zuzulassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. August 2014 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel, ohne zuvor über die Anschlussbefugnis entschieden zu haben, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da insbesondere wegen widersprüchlicher Angaben der Geschädigten kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen den zunächst nur formlos übersandten Nichteröffnungsbeschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Nebenklägervertreters vom 2. September 2014, die er aufgrund einer noch vor Zugang des Beschlusses telefonisch eingeholten Auskunft vorsorglich bei Gericht eingelegt hat.

Nach förmlicher Zustellung des Beschlusses am 10. September 2014 hat der Nebenklägervertreter seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 näher begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die Aussage der Geschädigten sei schlüssig und mit Realkennzeichen vorgetragen, hingegen sei die Einlassung des Angeschuldigten unglaubhaft und sogar geeignet, den Tatvorwurf zu untermauern.

Darüber hinaus hat der Nebenklägervertreter mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2014 Beschwerde wegen des Unterlassens einer Entscheidung über die Zulassung der Geschädigten als Nebenklägerin erhoben.

Der Angeschuldigte und die Staatsanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die gemäß §§ 400 Abs. 2 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO gegen den Nichteröffnungsbeschluss statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.

a) Der Nebenklägerin steht gemäß § 400 Abs. 2 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde zu, da der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnende Beschluss die Tat betrifft, aufgrund deren die Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO zum Anschluss berechtigt ist.

Dass das Amtsgericht bisher noch nicht gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO über die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Anschluss als Nebenklägerin entschieden hat, steht ihrem Anfechtungsrecht nicht entgegen. Sofern nämlich – wie hier – kein Fall des § 395 Abs. 3 StPO vorliegt (bei dem der Zulassung konstitutive Bedeutung zukommt), wird die Nebenklägerstellung bereits durch die Anschlusserklärung, die eine prozessrechtliche Bewirkungshandlung ist, begründet (BGHSt 41, 288, 289; NStZ-RR 1999, 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 396 Rdn. 13). Folglich hat die Beschwerdeführerin, deren im August 2012 eingereichte Anschlusserklärung gemäß § 396 Abs. 1 Satz 2 StPO im Zeitpunkt der Anklageerhebung wirksam geworden ist, ab diesem Zeitpunkt – als durch die angezeigte Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB verletzte und daher ohne Weiteres gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO zum Anschluss berechtigte Person – ihre Verfahrensstellung als Nebenklägerin erlangt.

b) Die sofortige Beschwerde wurde zudem rechtzeitig erhoben.

Zwar hat der Nebenklägervertreter das Rechtsmittel schon vor Beginn der gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO erst mit Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzten Wochenfrist eingelegt und die sofortige Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist (erneut) bei Gericht angebracht. Dieser Umstand führt allerdings weder zur Unwirksamkeit der sofortigen Beschwerde noch zur Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die (befristete) sofortige Beschwerde sieht das Gesetz vor, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit eine schnelle und endgültige Klärung erforderlich ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. zu § 304 Rdn. 2). Eine solche Klärung ist allerdings bei einem vor Fristbeginn eingelegten Rechtsmittel gewährleistet. Es ist allgemein anerkannt, dass Einspruch gegen einen Strafbefehl schon vor dessen Zustellung erhoben werden kann (RGSt 64, 426 [428]; BGHSt 25, 187 [189]) und die Einlegung sowohl der Berufung als auch der Revision bereits zulässig ist, wenn das gemäß § 314 Abs. 2 StPO bzw. § 341 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil noch nicht zugestellt worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 314 Rdn. 8, § 341 Rdn. 11). Gleiches muss für die sofortige Beschwerde gelten, die folglich schon vor Zustellung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung wirksam eingelegt werden kann. Es wäre reine Förmelei, würde man vom Anfechtungsberechtigten verlangen, das befristete Rechtsmittel nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung nochmals bei Gericht einzureichen.

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist der Angeschuldigte des ihm vorgeworfenen Verbrechens gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig, so dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens erfüllt sind.

a) Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304 [306]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. August 2006, 1 Ws 166/06, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rdn. 2).

Bei seiner Prüfung kann das Gericht schon aufgrund der Aktenlage den einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen (OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793) und den hinreichenden Verdacht bei einer Sachlage, die von sich im Kernbereich widersprechenden Aussagen dieses Zeugen geprägt ist, mit der Begründung verneinen, dass sich wegen der strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation eine Prognose, wonach der Angeschuldigte wahrscheinlich verurteilt werde, nicht stellen lasse (OLG Karlsruhe, StV 2012, 459). Jedoch ist bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rdn. 2). Dabei ist das Gericht gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (OLG Koblenz, a.a.O.)

b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist ein hinreichender Tatverdacht für die hier in Rede stehende Straftat gegeben.

Die Kammer verkennt nicht, dass es sich vorliegend um eine Beweiskonstellation handelt, in der im Wesentlichen die belastende Aussage der Nebenklägerin gegen die Einlassung des Angeschuldigten streitet, und dass deshalb die Aussage dieser einzigen Belastungszeugin – wie bei der amtsgerichtlichen Entscheidung auch geschehen – einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Allerdings weichen die von der Nebenklägerin gleich nach dem Vorfall und später bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung gemachten Angaben nicht derart voneinander ab, dass sie von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. Jedenfalls im Kernbereich hat die Nebenklägerin im Laufe des Ermittlungsverfahrens gleichbleibende Aussagen zum Tatgeschehen gemacht.

So hat sie jeweils detailliert geschildert, wie sie zunächst den von ihr geforderten Oralverkehr verweigert habe und dann vom Angeschuldigten – nach Androhung eines Messereinsatzes – aus dem Fahrzeug gezogen, zu Boden gestoßen und zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs gezwungen worden sei.

Differierende Angaben der Nebenklägerin in Bezug auf die Kenntnis des Angeschuldigten von ihrer Mobiltelefonnummer, ihr Telefonat mit der Zeugin M. oder das vom Angeschuldigten verwendete Kondom lassen sich möglicherweise auch mit der emotionalen Ausnahmesituation der Geschädigten bei ihrer ersten, noch ohne Dolmetscher erfolgten Befragung durch Polizeibeamte erklären, wodurch es zu einer unvollständigen und nicht chronologisch geordneten Wiedergabe des Geschehens gekommen sein könnte. Dass die Nebenklägerin zum Angeschuldigten in den Pkw gestiegen ist, obwohl sie zuvor von einer anderen Frau vor ihm gewarnt worden war, wirft Fragen auf, deren Klärung allerdings der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt. Ein unter Umständen als leichtsinnig zu bezeichnendes Verhalten der Geschädigten wirkt sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf ihre Qualität als Zeugin aus.

Für eine tatsachenfundierte Schilderung spricht ihre Aussage, zu keinem Zeitpunkt ein Messer gesehen zu haben. Bei einer Falschbelastung hätte es nahe gelegen, auch die Verwendung eines Messers zu behaupten, um so die ausweglose Zwangslage noch plausibler erscheinen zu lassen. Auf die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin weist zudem ihre schlechte psychische Verfassung sowohl bei der polizeilichen Vernehmung (starke emotionale Betroffenheit, Weinen) als auch bei der gynäkologischen Untersuchung (aufgewühlt, ängstlich, weinerlich) hin.

Hingegen ist die Einlassung des Angeschuldigten, er habe in dem Waldstück nur die Ausübung des Oral- bzw. Handverkehrs im Sinn gehabt, für ihn unerwartet habe die Nebenklägerin dann noch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gefordert, ein Kondom hervorgeholt und über sein Geschlechtsteil gestreift, lebensfremd. Bei einvernehmlich durchgeführten sexuellen Handlungen wäre zudem nicht nachvollziehbar, dass der Angeschuldigte das von ihm im Wald entsorgte Kondom wiedereingesammelt und im Kofferraum seines Pkw unter der Abdeckmatte des Ersatzrades deponiert hat. Die Wahl eines solchen Verstecks deutet vielmehr darauf hin, dass es dem Angeschuldigten jedenfalls unmittelbar nach der Tat nur darum ging, ein ihn belastendes Beweismittel verschwinden zu lassen.

Wenig einleuchtend ist auch die (sinngemäße) Äußerung des Angeschuldigten gegenüber den Polizeibeamten G. und E., er habe „Mist“ gebaut, wenn doch – nach seiner Schilderung – allein die Nebenklägerin nach dem einvernehmlich durchgeführten Geschlechtsverkehr ein merkwürdiges und für ihn zunächst nicht nachvollziehbares Verhalten (Zerreißen ihrer Bluse; Weigerung, wieder in den Pkw einzusteigen; Flucht in ein Getreidefeld) gezeigt hat, um es im Nachhinein wie eine Vergewaltigung aussehen zu lassen. Offenbar wollte der Angeschuldigte, indem er sich bei der Polizei meldete, einer zu erwartenden Sachverhaltsschilderung der Nebenklägerin zuvorkommen und so seine Chancen, mit seiner Version überzeugender zu wirken, erhöhen.

Dass der Angeschuldigte schließlich zur Rechtfertigung seines während des Ermittlungsverfahrens unternommenen Versuchs, zu der Nebenklägerin telefonisch Kontakt aufzunehmen, behauptet hat, er habe ihr die Gelegenheit geben wollen, sich bei ihm zu entschuldigen, unterstreicht nach Auffassung der Kammer seinen Hang zur Manipulation und lässt die Annahme einer Verdunklungsgefahr als nicht fernliegend erscheinen.

Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin wird schließlich nicht durch die Angaben der Zeugin M. erschüttert, wonach die Nebenklägerin ihr gegenüber eingeräumt habe, eine Vergewaltigung nur vorgetäuscht zu haben. Denn die Zeugin M. hat als angebliches Motiv für eine Falschbelastung des Angeschuldigten durch die Nebenklägerin deren Enttäuschung über eine zu geringe Entlohnung ihrer sexuellen Dienstleistung bezeichnet. Weder die Nebenklägerin noch der Angeschuldigte haben jedoch erklärt, dass an jenem Tag eine Geldzahlung für Sex vereinbart oder gefordert worden sei. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin M. aus Verärgerung über eine Weigerung der Nebenklägerin, ihr für eine (unterstützende) Zeugenaussage eine „Entschädigung“ zu zahlen, bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.

III.

Über die mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 eingelegte (einfache) Beschwerde, die sich gegen das Unterlassen der Zulassung der Geschädigten als Nebenklägerin richtet, war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Denn das Amtsgericht hat eine Prüfung, ob der Beschwerde abzuhelfen sei, bisher nicht vorgenommen und die Sache insoweit auch nicht gemäß § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Die Kammer weist darauf hin, dass die vom Amtsgericht offenbar vertretene Auffassung, die Beiordnung des Rechtsanwalts als Beistand der Geschädigten mache eine Nebenklagezulassung entbehrlich, nicht der Rechtslage entspricht. Das Amtsgericht wird den Zulassungsbeschluss unverzüglich zu erlassen haben.

IV.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht die Kostenentscheidung aufgrund des Erfolgs des zu Ungunsten des Angeschuldigten eingelegten Rechtsmittels auf § 465 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung.

Dass der Angeschuldigte auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat, folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 472 StPO. Die Tat, derentwegen die Eröffnung des Verfahrens zunächst abgelehnt wurde, betrifft die Nebenklägerin. Die bisher fehlende Zulassung der Nebenklage steht einem Auslagenerstattungsanspruch der Nebenklägerin wegen ihrer mit der Anschlusserklärung bereits erlangten Rechtsstellung nicht entgegen.