Die Beklagten vertreten durch die S Bauträger- und Baubetreuungsgesellschaft mbH vermieteten ab 01.11.1997 die Wohnung in T, Straße … an die Klägerin.
Während des Mietverhältnisses wechselte die Hausverwaltung. Die Hausverwaltung übernahm die F GmbH. Das teilten die Vermieter der Klägerin unter dem 31.05.2002 mit.
Die Klägerin, als Mieterin benannt und die F GmbH als Vermieterin benannt, schlossen einen Verpfändungsvertrag, mit dem die Klägerin das bei der SEB AG, Filiale Potsdam unterhaltene Sparkonto mit der Nummer …, Buch-Nr. …, Serie …, mit einem Guthaben von 1.500,00 € zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche gem. dem im Oktober 1997 geschlossenen Mietvertrag über die in T gelegene Wohnung Straße … zugunsten des Vermieters verpfändete.
Das Mietverhältnis ist zum 28.02.2006 beendet worden. Die Wohnung wurde beanstandungslos zurückgegeben. Etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen die Klägerin bestehen nicht mehr.
Die Klägerin verlangte unter dem 10.01.2008 die Abrechnung über die Kaution binnen Monatsfrist.
Der Beklagte zu 2) ist verstorben. Die Klage gegen ihn wurde vor Rechtshängigkeit zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert und im Besitz der herausverlangten Urkunde zu sein.
Sie bestreite die Verpfändung und Übergabe des Sparbuches über 1.500,00 € an die F mit Nichtwissen.
Soweit sich die F GmbH als Vermieterin ausweist, habe sie weder im Namen noch als Bevollmächtigte der Beklagten gehandelt. Die Beteiligten jenes Verpfändungsvertrages seien unter sich geblieben, weshalb der Vertrag keine Wirkung gegen die Beklagte dadurch erlangen könne, dass die Pfandgläubigerin dort als Vermieterin bezeichnet worden sei.