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(Wohnraummiete: Anspruch auf Abrechnung der Mietkaution bei Verpfändung eines Sparbuchs an den Hausverwalter)


Metadaten

Gericht AG Potsdam Entscheidungsdatum 10.03.2010
Aktenzeichen 23 C 358/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 551 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Sparurkunde bei der SEB AG, Filiale Potsdam, Kontonummer …, Buch-Nr. …, Serie …, herauszugeben und gegenüber der SEB Bank AG die Freigabe der Sparguthabens zu erklären.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagten vertreten durch die S Bauträger- und Baubetreuungsgesellschaft mbH vermieteten ab 01.11.1997 die Wohnung in T, Straße … an die Klägerin.

Während des Mietverhältnisses wechselte die Hausverwaltung. Die Hausverwaltung übernahm die F GmbH. Das teilten die Vermieter der Klägerin unter dem 31.05.2002 mit.

Die Klägerin, als Mieterin benannt und die F GmbH als Vermieterin benannt, schlossen einen Verpfändungsvertrag, mit dem die Klägerin das bei der SEB AG, Filiale Potsdam unterhaltene Sparkonto mit der Nummer …, Buch-Nr. …, Serie …, mit einem Guthaben von 1.500,00 € zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche gem. dem im Oktober 1997 geschlossenen Mietvertrag über die in T gelegene Wohnung Straße … zugunsten des Vermieters verpfändete.

Das Mietverhältnis ist zum 28.02.2006 beendet worden. Die Wohnung wurde beanstandungslos zurückgegeben. Etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen die Klägerin bestehen nicht mehr.

Die Klägerin verlangte unter dem 10.01.2008 die Abrechnung über die Kaution binnen Monatsfrist.

Der Beklagte zu 2) ist verstorben. Die Klage gegen ihn wurde vor Rechtshängigkeit zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nicht passivlegitimiert und im Besitz der herausverlangten Urkunde zu sein.

Sie bestreite die Verpfändung und Übergabe des Sparbuches über 1.500,00 € an die F mit Nichtwissen.

Soweit sich die F GmbH als Vermieterin ausweist, habe sie weder im Namen noch als Bevollmächtigte der Beklagten gehandelt. Die Beteiligten jenes Verpfändungsvertrages seien unter sich geblieben, weshalb der Vertrag keine Wirkung gegen die Beklagte dadurch erlangen könne, dass die Pfandgläubigerin dort als Vermieterin bezeichnet worden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der für das zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses geleisteten Sicherheit.

Mit der Leistung der Sicherheit erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr. Die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat.

Die Vermieterin hat trotz Aufforderung nicht über die Kaution abgerechnet. Nachdem das Mietverhältnis seit nahezu zwei Jahren beendet ist, ist der Anspruch auf Rückgewähr der Kaution auch fällig.

Der Anspruch besteht gegenüber der beklagten Vermieterin.

Denn die Beklagte war aufgrund des Mietvertrages mit der Beklagten zur Leistung der Mietsicherheit verpflichtet. Die Hausverwalterin ist lediglich Vertreterin der Vermieterin und hatte aus keinem Rechtsgrund heraus einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für die von der Beklagten an die Klägerin vermieteten Wohnung in T, Straße ….

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin der Hausverwalterin das Sparguthaben verpfänden wollte. Denn ausweislich des Verpfändungsvertrages sollte eine Vereinbarung zwischen Mieterin und Vermieter geschlossen werden und nicht etwa zwischen der Mieterin und der Hausverwaltung. Das ergibt sich weiterhin daraus, dass die F GmbH und der die F GmbH Vertretende für den Vermieter den Verpfändungsvertrag „im Auftrag“ unterzeichnet hat.

Mithin liegt ein Fall der Falsa demonstratio non nocet vor.

Aufgrund des vorgelegten Verpfändungsvertrages erschließt sich das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Verpfändung und Aushändigung des Sparbuches an die Hausverwaltung nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.