Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2 7 AufenthG, Ausreiseaufforderung...

Asyl, Abschiebungsschutz nach § 60, Abs. 1 und Abs. 2 7 AufenthG, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 11.04.2017
Aktenzeichen 1 K 131/13.A ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 51 Abs 1 bis 3 VwVfG, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992

Leitsatz

Hat das Bundesamt im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG trotz bestehender Bedenken bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG n.F. getroffen, sondern den Asylantrag in der Sache abgelehnt, ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Kläger reiste am 10. November 2008 mit einem Flug aus ……… kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen der Einreisekontrolle am Flughafen ……… wies er sich gegenüber der Bundespolizei mit einem auf eine Person namens ………. mit Geburtsort in Aleppo ausgestellten, nach den Feststellungen der Bundespolizei total gefälschten syrischen Reisepass aus.

Gegenüber der Bundespolizei gab der Kläger unter Verwendung der Personalien ………. an, dass es sich bei ihm in Wahrheit um einen Palästinenser aus ………. handele. Sein Vater habe ihn zur Ausreise aus Palästina aufgefordert, weil „es dort insgesamt gefährlich“ sei, er als Elektriker nicht richtig gut habe leben können und weil viele Verwandte ausgereist seien; er wolle nun entweder in Deutschland bleiben oder nach Palästina zurückgeschickt werden, nicht aber nach ………., woher er nach Deutschland eingereist sei.

Unter Verwendung der zuletzt genannten Personalien beantragte der Kläger sodann am 25. November 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Bei seiner Anhörung am 16. Dezember 2008 gab er an, dass sein Bruder vor mehreren Jahren umgekommen sei und die Hamas ihn gewaltsam zu rekrutieren versucht habe, kurz bevor er ausgereist sei.

Im Verlauf des vom Bundesamt zunächst eingeleiteten Rücküberstellungsverfahrens, in dessen Rahmen der Kläger nach ………. überstellt werden sollte, nahm der anwaltlich vertretene Kläger seinen Asylantrag unter dem 15. Mai 2009 zurück und erklärte, dass „nur der Antrag nach „60 Abs. 7 AufenthG aufrecht erhalten“ werde.

Mit Bescheid vom 29. April 2010 stellte das Bundesamt daraufhin das Asylverfahren ein und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die hiergegen vom Kläger am 4. Mai 2010 erhobene Klage, mit der er die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begehrte, wies die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2010 ab (VG 7 K 344/10.A), der am 25. November 2010 rechtskräftig wurde.

Am 11. Oktober 2012 stellte der Kläger – nunmehr unter Angabe der im Rubrum genannten Personalien – einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug er vor, er sei Palästinenser aus ……… und habe ursprünglich nur aus Angst angegeben, aus den besetzten Gebieten zu stammen. Sein Schlepper habe ihm gesagt, dass man ihn sofort abschieben würde, wenn er die Wahrheit sage. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ……… drohe ihm, der sich seit 2008 in Deutschland aufhalte, bei einer Rückkehr nach ……… im Rahmen der obligatorischen Rückkehrbefragung menschenunwürdige Behandlung bis hin zu Folter.

Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Kläger einen am 1. Juli 2012 ausgestellten Auszug aus dem „Register der arabischen Palästinenser“, eine am 16. Juli 2012 ausgestellte Geburtsurkunde sowie einen syrischen Reisepass mit dem Ausstellungsdatum 23. März 2003 ein. Die vom Bundesamt insoweit in Auftrag gegebene Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung ergab, dass die vorgelegten Dokumente dem bekannten Vergleichsmaterial entsprachen bzw. Manipulationen jedenfalls nicht festgestellt worden konnten.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, stellte aber – unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 29. April 2010 – das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest. Der Antragsteller sei ausweislich der nunmehr vorgelegten und geprüften Personaldokumente syrischer Staatsangehöriger. Aufgrund der aktuellen Umstände in Syrien sei daher eine erneute Befassung mit dem Schutzbegehren des Klägers notwendig. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) seien insoweit erfüllt. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheitere indes an der Einreise über einen sicheren Drittstaat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls an dem Ausschlussgrund des § 28 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Insoweit seien darüber hinaus auch keine zutreffenden Wiederaufnahmegründe vorgetragen worden.

Am 14. Februar 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach den Feststellungen des Bundesamts sei er syrischer Staatsangehöriger. Vor diesem Hintergrund könne die seitens des Bundesamts erfolgte Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keinen Bestand haben. Denn nach den eigenen Entscheidungskriterien des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines nunmehr seit 2008 andauernden Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung seitens des syrischen Regimes eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde, weshalb er bei einer unterstellten Rückkehr nach ………. mit beachtlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Auch § 28 Abs. 2 AsylVfG stünde der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Diese Vorschrift sei schon ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar, da er seinen erneuten Asylantrag nicht auf Umstände gestützt habe, die er selbst geschaffen habe.

Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Anknüpfungspunkte für die Gewährung von Flüchtlingsschutz lägen nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 7 K 344/10.A sowie den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (3 Hefte) verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinen der Beteiligten oder eines Vertreters in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden sind.

Die als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Zwar ist die Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG nicht durchzuführen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergehen würde, nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 16). An seiner früheren Rechtsprechung zum Folgeantrag, nach der das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet hatte (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -, juris Rn. 2), hat es im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts, insbesondere die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens im Unionsrecht ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 17). Ob etwas anderes gelten kann, wenn das Bundesamt neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich eine Sachenentscheidung trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht indes nicht entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 20 sowie die Anmerkung von Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017). Ähnlich liegt es hier. Zwar hat das Bundesamt in der Begründung des Bescheids vom 25. Januar 2013 bezüglich der hier allein streitgegenständlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf verwiesen, dass „darüber hinaus auch keine zutreffenden Wiederaufnahmegründe vorgetragen“ worden seien und damit der Sache nach bereits Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geäußert. Im Ergebnis hat es dann aber dennoch – aus welchen Gründen erschließt sich dem Gericht nicht – eine Entscheidung in der Sache getroffen. Denn ausweislich des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2013 hat das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerade nicht abgelehnt, sondern über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Sache entschieden. Jedenfalls in diesen Fällen ist es auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht in dem oben genannten Urteil weder geboten noch sachgerecht, den Kläger auf die Erhebung einer Anfechtungsklage zu verweisen, die im Erfolgsfall lediglich dazu führen würde, dass das Bundesamt die bereits durchgeführte Sachprüfung noch einmal wiederholen müsste.

In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht vorliegen.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach liegt ein Grund für die Wiederaufnahme nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antragsteller muss zudem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und den Wiederaufnahmegrund binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem er von diesem Kenntnis erlangt hat, geltend machen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Wiederaufgreifensgründe, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1998 - 9 C 47/87 -, juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 2 Q 7/06 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 38; Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 1 K 1648/02.A -, S. 6 UA).

Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Gericht dabei unabhängig von der Entscheidung des Bundesamtes befinden. Denn bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, die in jedem Stadium des Verfahrens von der jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle von Amts wegen zu beachten sind und bezüglich derer insbesondere auch dem Bundesamt ein Beurteilungsspielraum nicht zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, juris Rn. 17; VG Greifswald, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 3 A 381/16 As HGW -, juris Rn. 14; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 359). Lehnt das Bundesamt das Asylbegehren – wie hier – in der Sache ab, verneint das Gericht aber im Klageverfahren schon die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, dann erweist sich die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes im Ergebnis als rechtmäßig, so dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht vorliegt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 25 A 353/97.A -, juris Rn. 5 ff). So liegt es auch hier.

Aufgrund des klägerischen Vortrags kommt vorliegend allein der Wiederaufnahmegrund einer veränderten Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Dies gilt auch soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Folgeantrag erstmals Dokumente vorgelegt hat, die seine nunmehr behauptete Herkunft aus ………. belegen sollen. Um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt es sich insoweit nicht, da sich neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift schon angesichts des Wortlauts der Regelung („die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeigeführt haben würden“) nur auf Umstände beziehen können, die im ursprünglichen Verfahren jedenfalls bereits vorgetragen worden sind (vgl. Urteil der Kammer vom 8. November 2005 – 1 K 1648/02.A -, S. 7 UA; VG Cottbus, Beschluss vom 27. Januar 2017 – VG 5 L 40/17.A, S. 4 BA; Funke/Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 248). Dienen die vorgelegten Beweismittel dagegen dem Beleg von Tatsachen, die im Erstverfahren noch nicht thematisiert wurden, so handelt es sich der Sache nach um die Korrektur des Sachvortrages selbst, so dass § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Anwendung findet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 -, juris Rn. 41).

Ist der Vortrag des Klägers, es handele sich bei ihm nachweislich um einen Palästinenser aus Syrien, damit am Maßstab des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu messen, so kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine nachträgliche Veränderung der Sachlage überhaupt dargetan hat. Angesichts dessen, dass der Kläger die syrische Staatsangehörigkeit auch nach seinem eigenen Vortrag keineswegs neu erworben, sondern schon während des Erstverfahrens innegehabt haben will, könnte man dies allerdings allenfalls dann annehmen, wenn man – entgegen der wohl überwiegenden Auffassung – für eine nachträgliche Veränderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch solche Tatsachen ausreichen lassen würde, die während des Erstverfahrens zwar bereits objektiv vorlagen, allerdings erst nachträglich bekannt geworden oder zutage getreten sind (so wohl entgegen der überwiegenden Meinung Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 191 ff. unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach bei einem Folgeantrag unter anderem zu prüfen ist, „ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten […] sind“).

Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers steht aber ohnehin § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Denn der Kläger war nicht ohne grobes Verschulden außer Stande, den Grund für die Wiederaufnahme, nämlich seine nunmehr behauptete syrische Herkunft bereits im Erstverfahren geltend zu machen. Ein grobes Verschulden liegt vor, wenn dem Asylsuchenden während des vorangegangenen Verfahrens der Gesichtspunkt, auf den nunmehr das Wiederaufgreifen gestützt wird, bekannt gewesen ist oder sich dessen Vorliegen nach den ihm bekannten Umständen jedenfalls hätte aufdrängen müssen und er sich trotzdem unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen und gewissenhaften Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht weiter darum gekümmert hat (vgl. Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 1 K 1648/02.A -, S. 7/8 UA; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 269). Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass die Angst eines Asylantragstellers vor der Ablehnung seines Antrages eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit entgegen der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 AsylG) nicht zu rechtfertigen vermag.

Soweit der Kläger als weiteren Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hat, dass ihm aufgrund der gegenüber dem Erstverfahren veränderten Lage in ……… bei einer unterstellten Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohten, war das Asylverfahren ebenfalls nicht wiederaufzunehmen. Zwar haben sich die politischen Verhältnisse in ……. nach Abschluss des Asylerstverfahrens des Klägers, nämlich mit Beginn der Unruhen im Frühjahr 2011 objektiv verändert. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG reicht eine solche objektive Veränderung der Sachlage indes nicht aus; wie sich schon aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergibt („die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage […]“), muss die geltend gemachte Veränderung vielmehr darüber hinaus aus der Perspektive des Erstverfahrens erheblich sein, sich mithin auf den der Entscheidung im Erstverfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Sachverhalt beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2006 - 15 BV 03.3368 -, juris Rn. 24; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 206; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 29). Danach vermag der Kläger aus einer Veränderung der Lage in ……. einen Wiederaufnahmegrund nicht herzuleiten. Denn aus Sicht des Erstverfahrens liegt eine veränderte Sachlage insoweit schon deshalb nicht vor, weil es auf die Verhältnisse in Syrien angesichts der Täuschung des Klägers über seine Herkunft von vorn herein nicht ankam. Hat das Bundesamt danach folgerichtig aber die Situation in Syrien für die Entscheidung im Erstverfahren überhaupt nicht in den Blick genommen, geschweige denn seine Entscheidung auf diese gestützt, dann kann sich aus Sicht des Erstverfahrens insoweit auch keine entscheidungserhebliche Veränderung ergeben haben.

Ungeachtet dessen hat der Kläger soweit er sich auf eine Veränderung der Lage in Syrien beruft aber auch nicht dargetan, die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten zu haben.

Auch bei einem sogenannten Dauersachverhalt, der unter anderem dann vorliegt, wenn sich der Zustand im Herkunftsland kontinuierlich zu einem Wiederaufnahmegrund fortentwickelt, ist für den Beginn der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme der Umstände maßgeblich, die eine entscheidungserhebliche Veränderung bewirken. Die Drei-Monats-Frist beginnt in diesem Fall jedenfalls dann zu laufen, wenn sich die mit dem Folgeantrag geltend gemachte Veränderung auch unter Berücksichtigung der laienhaften Vorstellung eines Antragstellers derart verdichtet hat, dass gegenüber der im Erstverfahren zugrunde gelegten Sachlage ein entscheidungserheblicher „Qualitätssprung“ zu verzeichnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 15; Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris Rn. 37 ff.; Funke/Kaiser, AsylVfG, 103, EL Mai 2015, § 71 Rn. 288).

Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt hat. Bereits im Jahr 2011 gab es Berichte, wonach es im Rahmen der schon vor Ausbruch der Unruhen im Frühjahr 2011 ständigen Praxis syrischer Sicherheitskräfte, Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt einem eingehenden, gegebenenfalls auch mehrere Stunden dauernden Verhör zu unterziehen (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010) vom 27. September 2010, S. 19/20), zu Inhaftierungen und Anwendung von Gewalt gekommen sein soll. So berichtete beispielsweise die Organisation Kurdwatch am 29. März 2011, dass ein aus ………. Abgeschobener bei der Einreise nach …… festgehalten und gefoltert worden sei. Nach weiteren Berichten von Kurdwatch vom 14. April 2011 und 28. April 2011 soll ein aus Deutschland abgeschobener Asylantragsteller ebenfalls für eine Woche inhaftiert, zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland verhört und dabei gefoltert worden sein. Parallel dazu eskalierte auch die politische Situation in ……... Im Sommer 2011 berichtete unter anderem die deutsche Presse, dass zehntausende Menschen in ……… verschwunden sein sollen und es zu willkürlichen Verhaftungen und Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte gekommen sei (vgl. Bericht der Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: „Warum hasst du unsere Kinder?“, Bericht der Welt vom 13. Juni 2011: „Sie können uns umbringen, aber nicht stoppen“, Bericht der taz vom 17. Juli 2011: In der Gewalt des Regimes). Auch Amnesty International berichtete bereits im Juli und August 2011 über die Zunahme von Folterungen, Verhaftungen und Tötungen (vermeintlicher) Regimegegner (vgl. Amnesty International, Bericht vom Juli 2011, Crackdown in Syria: Terror in Tell Kalakh; Bericht vom August 2011, Deadly Detention – Death in Custody) sowie im Oktober 2011 davon, dass das syrische Regime auch gegen Oppositionelle im Ausland verstärkt vorgehe, indem die Exilsyrer bedroht und ihre noch in …….. lebenden Familien verhaftet und gefoltert würden (Amnesty International, Bericht vom Oktober 2011, The Long Reach of the Mukhabaraat: Violence and Harassment against Syrians abroad and their relatives back home). Weitere Berichte der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für …….. und von Human Rights Watch, die zum Ende des Jahres 2011 erschienen, bestätigten diese Entwicklung (vgl. Erster Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien vom 23. November 2011; Human Rights Watch, Bericht vom Dezember 2011, „By all means necessary“). Danach war bereits im Jahr 2011 von einer systematischen Gewaltanwendung des syrischen Regimes gegenüber der eigenen Bevölkerung auszugehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse sahen sich auch die deutschen Gerichte veranlasst, für syrische Asylantragsteller jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG mit der Begründung anzunehmen, dass ihnen bei einer unterstellten Rückkehr im Rahmen der obligatorischen Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe (so beispielsweise bereits im Februar 2012 das OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris Rn. 18 ff.).

Nach alledem wahrt der erst im Oktober 2012 gestellte Folgeantrag des Klägers die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht, da davon auszugehen ist, dass die Lage in Syrien – jedenfalls soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rede steht – bereits im Laufe des Jahres 2011 eine neue Qualität erreicht hat, die sich mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, spätestens aber im Frühjahr 2012 verfestigt hat (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 2 A 4636/12 -, juris Rn. 18 ff.; VG Kassel, Urteil vom 16. Januar 2014 – 5 K 979/13.KS.A -, S. 5 UA; Urteil vom 24. November 2014 - 5 K 1323/14.KS.A -, S. 5 UA). Aufgrund der jedenfalls zu Ende des Jahres 2011 zahlreichen veröffentlichten Berichte sowie der medialen Präsenz des Syrienkonfliktes gerade auch in deutschen Medien ist davon auszugehen, dass dem Kläger die beschriebene Lage auch bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war; zumal die damalige klägerische Verfahrensbevollmächtigte in dem von ihr formulierten Folgeantrag selbst auf einen in einem anderen Verfahren erlassenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen hat, der schon am 21. März 2012 ergangen war und der veränderten Lage offenbar Rechnung getragen hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.