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Wasserrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 23.10.2012
Aktenzeichen VG 4 K 321/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 UmwRG, § 5 WHG, § 6 WHG, § 8 WHG, § 12 WHG, § 30 WHG, § 31 WHG, § 47 WHG, § 82 WHG, § 83 WHG, Art 10a EWGRL 337/85, Art 4 EGRL 60/2000

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis.

Mit Antrag vom 24. Januar 2008 beantragte die Beigeladene, ein Bergbauunternehmen, beim Beklagten eine Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser, die Einleitung von gehobenem Grundwasser in die öffentliche Vorflut und die Absenkung sowie Umlenkung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Tagebau, da die bisherige wasserrechtliche Erlaubnis zum 31. Dezember 2008 auslief.

Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2008 Einwendungen, welche sich maßgeblich gegen eine im Antrag favorisierte Trassenführung einer noch zu errichtenden Dichtwand richteten, welche vorrangig dem Schutz der erweiterten Restlochkette (ERLK), auch als Seenkette bezeichnet, dient. Während die Beigeladene nach einem von ihr geprüften Vergleich mit alternativen Trassen einen Verlauf südlich des (zum Teil noch im Planverfahren befindlichen) Tagebaus favorisierte (bezeichnet als Variante TWS) schlug der Kläger eine weitere Variante des Trassenverlaufs unmittelbar entlang des Randbereichs des bislang genehmigten Tagebaus (bezeichnet als Variante TRB) mit Untervarianten vor. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Auswirkungen der von der Beigeladenen favorisierten Variante mit den Zielen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht in Übereinstimmung stünden und den Grundwasserkörper und weitere Schutzgüter nachteilig beeinflussen würden. Mit Schreiben vom 5. September 2008 reichte der Kläger zudem ein Kurzgutachten vom August 2008 ein, welches eine Bewertung des hydrologisch-geologischen Modells und der Dichtwandvarianten zum Gegenstand hat. Der Beklagte holte daraufhin ebenfalls ein Gutachten (vorgelegt von der ... Ingenieur AG) ein, welches insbesondere eine qualitative Gegenüberstellung der Trassenvarianten „TWS“ und „TRB“ zum Gegenstand hat und das am 27. November 2008 vorgelegt wurde.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die widerrufliche Erlaubnis, zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau nach Maßgabe zugelassener oder noch zuzulassender Betriebspläne für die zur Trockenhaltung der Böschungen und Arbeitsebenen des Tagebaus erforderlichen Entwässerungsmaßnahmen (Sümpfung) [unter Berücksichtigung der mit der Grundwasserabsenkung zusammenhängenden Ziele der Verordnung über den Braunkohleplan Tagebau, räumlicher Teilabschnitt I (TA I) mittels Filterbrunnen] sowie das in der Grube anfallende und in Wasserhaltungen gefasste Wasser (über- und untertägige Wasserhaltungen) sowie das zur Brauchwasserversorgung des Dichtwandgerätes notwendige Grundwasser in jährlich in bestimmter Höhe festgelegten Mengen zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten und abzuleiten.

Ferner enthält der Bescheid die Erlaubnis, dieses Grundwasser über

- die Wasserhaltungen (WH) im Tagebau,
- die Sammelleitungen der Feld- und Randriegel (FR, RR),
- die Grubenwasserableiter (GWA) und
- die Grubenwasserreinigungsanlagen (GWRA)
in die Gewässer/öffentliche Vorflut

- K.,
- H.-wasser,
- D. Graben,
- S. Wasser,
- Quelle S.,
- P. Fließ und
- Teichgruppe H.

an im Einzelnen benannten Stellen einzuleiten sowie zur Grubenwasserreinigungsanlage im Industriepark fortzuleiten.

Weiterhin wurde die Absenkung und Umleitung von Grundwasser im Zusammenhang mit der erforderlichen Dichtwand erlaubt. Unter Punkt 1.2.4 wurde die Lage der Absenkung und Umleitung (Achse der Dichtwandtrasse) unter Angabe der Koordinaten bestimmt. Die Lage entspricht derjenigen der von der Beigeladenen favorisierten Dichtwandtrasse „TWS“.

Nach Nebenbestimmung Nr. 4.2.5 darf die Sümpfung „über den 31. Dezember 2012 hinaus nur weitergeführt werden, wenn die Dichtwand gemäß Sonderbetriebsplan „Dichtwand Tagebau“ die erforderliche Schutzwirkung für die Tagebauseen der Erweiterten Restlochkette entfaltet.“ Der Beklagte begründete die Nebenbestimmung insbesondere damit, dass die ungehinderte Ausweitung des Absenkungstrichters nach Süden zwangsläufig zur Kollision mit den Sanierungszielen im Bereich der Restlochkette führen würde. Um dies zu vermeiden, stelle die von der Beigeladenen favorisierte Dichtwandführung die effektivste Variante dar.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er begründete den Widerspruch vor allem damit, dass eine objektive Bewertung der von ihm vorgeschlagenen Trassenführung der Dichtwand in der Variante „TRB“ unter dem Aspekt der im Braunkohlenplan festgelegten Forderungen nie vorgenommen worden sei und stellte im Rahmen einer gutacherlichen Stellungnahme dar, weshalb aus seiner Sicht die von ihm vorgeschlagene Verlaufsvariante sich als die günstigere darstelle, um die neu entstandene „Seenkette“ nachhaltig zu schützen, die Auswirkungen auf das Umland und Naturschutzgebiete auf ein Minimum zu reduzieren und die Menge an zu hebendem Grundwasser auf das Mindestmaß zu beschränken.

Mit Zulassungsbescheid vom 4. August 2009 ließ der Beklagte den Sonderbetriebsplan „Dichtwand Tagebau“, zugehörig zum Hauptbetriebsplan befristet bis zum 31. Dezember 2023 und damit die Herstellung der nach der wasserrechtlichen Erlaubnis geforderten Dichtwand zu.

Der Beklagte holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die wasserrechtliche Erlaubnis seinerseits ein Gutachten des bereits zuvor beauftragten Gutachterbüros ein, welches in seiner Stellungnahme vom 25. September 2009 zu dem Ergebnis gelangte, dass keiner der vom Kläger aufgezeigten Kritikpunkte geeignet sei, die bisher getroffenen Kernaussagen in Frage zu stellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Dass die wasserrechtliche Erlaubnis im Einklang mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie stehe, werde nunmehr auch durch den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Elbe bekräftigt, wonach sowohl für die Menge als auch für die Güte des Grundwassers weniger strenge Bewirtschaftungsziele festgelegt worden seien, da der gute mengenmäßige Zustand auf Dauer nicht erreicht werden könne. Auch trage der klägerseitig vorgeschlagene Dichtwandtrassenverlauf den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser nicht besser Rechnung.

Der Kläger hat am 27. April 2010 Klage erhoben. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage führt der Kläger aus, dass die Klage mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ungeachtet der Restriktionen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, welcher die Geltendmachung drittschützender Normen verlange, zulässig sei. In der Sache führt der Kläger aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vorlägen, da zwingende Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG eingreifen würden. Durch die Ausnutzung der wasserrechtlichen Erlaubnis würden schädliche Gewässerveränderungen iSv § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG bewirkt, da die Grundwasserentnahme nicht mit den gesetzlichen Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser in Einklang stünde. Zu einer anderen Bewertung zwinge auch nicht der Bewirtschaftungsplan für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe nebst den dazu erarbeiteten Hintergundpapieren und Grundlagendokumenten. Dieser Plan sei weder für den Beklagten noch für das Gericht verbindlich, da kein normativer Akt ersichtlich sei, der diesen Schluss stützen könne. Selbst wenn man allerdings den Bewirtschaftungsplan als für die Behörde verbindlich ansehen würde, unterlägen die weniger strengen Bewirtschaftungsziele noch immer der Kontrolle durch das Gericht. Zudem ergebe sich aus dem Bewirtschaftungsplan schon nicht, dass die beantragte Grundwassernutzung mit weniger strengen Zielen vereinbar sei, da diese Ziele nicht konkret bezeichnet seien. In keinem der Dokumente sei eine den zu erreichenden mengenmäßigen oder chemischen Zustand konkretisierende Kennzahl enthalten. Insoweit könnte die Festlegung weniger strenger Bewirtschaftungsziele allenfalls im Rahmen einer Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen von Relevanz sein. Allerdings seien auch die gesetzlichen Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nicht einschlägig. Die Voraussetzungen des insoweit anwendbaren § 31 Abs. 2 WHG lägen nicht vor. So könne die Beigeladene insbesondere kein übergeordnetes öffentliches Interesse nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG für sich in Anspruch nehmen. Ein solches Interesse könne nicht im Fortbestand der Braunkohlegewinnung im Tagebau gesehen werden. Ungeachtet dessen, dass die Verstromung der Braunkohle klimaschädlich und letztlich auch entbehrlich sei, stünde den erheblichen Auswirkungen der Tagebauförderung auf Natur und Landschaft, auf den Grundwasserhaushalt und Oberflächengewässer, auf das Klima und die Luft sowie die unmittelbar wie mittelbar von den Wirkungen des Vorhabens betroffenen Menschen gegenüber, dass die Stromversorgung der Bevölkerung selbst dann nicht gefährdet werde, wenn die Tagebaufortsetzung aufgegeben würde. Das Ziel, welches mit der Veränderung des Grundwasserverhältnisses verfolgt wird, könne auch nicht in der Weiterführung des Tagebaus als solchem gesehen werden, da hierfür geeignete Maßnahmen iSd § 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG vorlägen, die wesentlich geringere Auswirkungen auf die Umwelt hätten. Der Beklagte gehe fehl in der Annahme, dass die wasserrechtlichen Zielvorgaben mit dem Bau einer Dichtwand in der von der Beigeladenen bevorzugten Variante am besten verwirklicht werden könnten. Der Kläger selbst habe eine Trassenführung vorgeschlagen, welche wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt habe, technisch durchführbar sei und nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei. So sei der Schutz der Seenkette über die klägerseitig vorgeschlagene Trassenführung besser zu erreichen. Soweit es zunächst die analytische Berechnung des aufzufüllenden Porenraums zwischen ERLK und Tagebau angehe, sei dieser vom Gutachter des Beklagten als erheblich zu groß angesehen worden. Auch unterschlage der Beklagte, dass dieser Porenraum ohnehin wieder gefüllt werden müsse. Ferner seien die numerischen Betrachtungen der Beklagtenseite zu beanstanden, da diese schon auf eine subjektive Vorprägung des Gutachters schließen ließen. Bei Betrachtung des kumulierten Abstroms zeige sich, dass die Dichtwandvarianten nahezu die gleiche Schutzwirkung (3 % Schlechterstellung der klägerseitig vorgeschlagenen Variante) entfalten würden. Die Berechnungen seien zudem unter Zugrundelegung von Optimalbedingungen durchgeführt worden, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht konvergieren würden. Die TWS verlaufe in stark wasserleitenden geologischen Formationen, in denen nachweislich an zwei hydrologisch entscheidenden Stellen keine Einbindungshorizonte für die TWS bestünden. Demgegenüber liege die Alternativvariante zu mehr als 95% im Gebiet der W. Hochebene, wodurch das Problem nahezu auszuschließen sei. Zudem ließen die deutlich tiefer liegenden Einbindehorizonte bei der Variante TWS und die hierin vermehrt auftretenden Felsbrocken einen geringeren Baufortschritt erwarten. Ferner sei ein anzahlmäßig höheres Kreuzen von Bauwerken, Straßen usw. zu verzeichnen. Allein das teilweise Fehlen der Einbindehorizonte ließe mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass sich die numerisch ermittelten 3% Mehrabstrom im Betrachtungszeitraum vollständig aufheben werden und sogar eine Besserstellung der TRB gegenüber der TWS gegeben sein werde. Mit den Vorgaben des WHG und der WRRL sei es ferner nicht zu vereinbaren, dass die nördlichen Abströmungen aus der Seenkette in der Zeit nach 2022 in dieses Verfahren nicht eingebunden worden seien. Die rechtlichen Vorgaben hätten eine dauerhafte und langfristige Verbesserung der Situation im Blick. Eine Einschränkung des Betrachtungshorizontes sei ihnen fremd. Bei der gewählten Trassenführung der TWS werde sich der Nordabstrom aus den Seen verstetigen, wohingegen er bei der Variante TRB nach 2023 in absehbarer Zeit zum Erliegen komme. Bedingt durch den Abbruch des Verlaufes der Dichtwand in der Variante TWS vor dem FFH-Gebiet „W. Berg bei ...“ werde fast das gesamte Nordufer des S.- Sees gegenüber dem bis 2022 ausgebildeten Absenkungstrichter freigegeben, womit Grundwasser über das Rinnensystem entlang der Dichtwand in den Porenraum bis weit in die Zukunft einströmen könne. Eine nachträgliche Modifizierung der TWS in einem für die Zeit nach 2022 durchgeführten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sei nicht mehr möglich, da die nachteiligen Entwicklungen zu diesem Zeitpunkt bereits eingesetzt hätten und nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Artenschutzes sei die Erlaubnis zu beanstanden. Durch die weit nach Nordwest wirkende Grundwasserabsenkung würden Natur- und Landschaftsschutzgebiete in ihrer natürlichen Beschaffenheit verändert, indem sich diese zwangsläufig zu Trockenstandorten entwickelten, was die Biodiversität der Region deutlich einschränke und bis weit in die Zukunft nicht zu beheben sei. Ebenso sei die zwangsläufige direkte Zerstörung des FFH-Schutzgebietes „W. Berg bei ...“ bei einer erforderlichen Weiterführung der Dichtwand TWS unausweichlich. Mit Blick auf das FFH-Gebiet K.-fließ führt der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Auswirkungen auf das Bachneunauge hätten geprüft werden müssen. Ferner seien negative Auswirkungen auf die Schutzgebiete auch deshalb zu erwarten, weil durch chemische Veränderung der Ökowassereinleitung zu befürchten sei, dass das von der Sümpfung betroffene, durch die Altkippengelände strömende und sodann zur Speisung von Ökosytemen verwendete Grundwasser sich hauptsächlich mit Sulfaten und Eisenfrachten anreichere. Auch eine spezielle Behandlung stelle keine Lösung dar, da für bestimmte Belastungen keine technisch umsetzbaren Lösungen zur Verfügung stünden.

Besonders deutlich werde der Verstoß gegen die WRRL allerdings in Bezug auf den Grundwasserleiter. So führe die mit der gewählten Variante TWS verbundene Ausdehnung des Absenkungstrichters nach Nordwesten zu einer quantitativen Beeinflussung des Grundwasserleiters, welche in diesem Ausmaß bei der klägerseitig vorgeschlagenen Trassenführung nicht auftreten würde. Aber auch in qualitativer Hinsicht sei eine Beeinflussung zu erwarten, da es durch den Entzug des Grundwassers bei der Trassenführung TWS zu einer Belüftung des Deckengebirges komme, was durch die Verwitterung der Eisensulfitminerale bei einem später einsetzenden Grundwasserwiederanstieg zu einer Verschlechterung der Grundwasserqualität durch ein Lösen der Sulfat- und Eisenfrachten führe.

Vor diesem Hintergrund würden auch nicht iSv § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern. Der Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis stehe ferner auch der zwingende Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG entgegen, da der Bescheid auch gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. So würden etwa die Anforderungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EG) nicht erfüllt. Der Beklagte verkenne, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zwangsläufig zu einer Zerstörung – mindestens aber einer erheblichen Beeinträchtigung – des Naturschutz- und FFH-Gebietes „W. Berg bei ...“ führe, da dessen Zerschneidung unvermeidbar werde, wenn der nördliche Abstrom aus der Seenkette unterbunden werden soll. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass eine künftige Beeinflussung des Naturschutz- und FFH-Gebietes nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens sei, verkenne er die Reichweite der auferlegten Prüfung. Bereits der Dichtwandbau gem. der Variante TWS werde Grundwasserströmungen provozieren, durch die kein nachhaltiger Schutz der Sanierungsziele erreicht werden könne. Ein vollständiges Erliegen des Abstroms sei nur dann zu erreichen, wenn das FFH-Gebiet zerschnitten würde.

Hilfsweise werde der Fehlgebrauch des Bewirtschaftungsermessens geltend gemacht, da die gewählte Dichtwandvariante mit Blick auf die obigen Ausführungen auf sach- sowie rechtswidrige Überlegungen gestützt werde. Insbesondere lasse sich nicht etwa der in Aufstellung befindliche Braunkohleplan, räumlicher Teilabschnitt II als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Erlaubnisbescheid des Beklagten für Gewässernutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaues, räumlicher Teilabschnitt I, 2009 bis 2022 vom 18. Dezember 2008 (Gz.: w40-8.1.1-1-1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 (Gz.: 07.2-12-310) aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. So stünden der Erlaubnis keine Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG entgegen. Es seien zunächst keine schädlichen Gewässerveränderungen iSv § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten. Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen ließen – was hier der Fall sei – unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den mengenmäßigen und chemischen Zielen der Grundwasserbewirtschaftung zu. Soweit der Kläger das öffentliche Interesse an der Braunkohlengewinnung und deren Verstromung in Abrede stelle, könne er damit nicht überzeugen. Das übergeordnete Interesse an der Gewinnung der Braunkohle lasse sich sowohl aus dem Bundesberggesetz als auch dem Energiewirtschaftsgesetz ableiten. Ferner sei ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Braunkohlegewinnung bereits durch die landesplanerische Entscheidung in den für die Tagebaue aufgestellten und für verbindlich erklärten Braunkohleplänen festgestellt worden. Auch würden entgegen der Auffassung des Klägers alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um nachteilige Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers zu verringern bzw. die geringst mögliche Veränderung des guten mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers zu erreichen. Insbesondere durch die Errichtung einer Dichtwand mit der gewählten Trassenführung TWS werde den wasserwirtschaftlichen Zielen Rechnung getragen. Die Argumentation der Klägerseite leide bereits daran, dass sie von ungestörten Grundwasserkörpern und Oberflächengewässern im Betrachtungsraum ausgehe, wohingegen tatsächlich stark gestörte Verhältnisse vorlägen. Das Vorbringen der Klägerseite, wonach der Einbindehorizont für die Variante TWS teilweise nicht vorhanden sei, treffe nicht zu. Für die wasserrechtliche Erlaubnis hätten hinreichend genaue Berechnungen vorgelegen. Die genaue Ausgestaltung, einschließlich etwaig erforderlicher Nacherkundung des Einbindehorizonts erfolge hingegen im Sonderbetriebsplan. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund stelle sich das Argument der Klägerseite, wonach durch das teilweise Fehlen des Einbindehorizonts mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließe, dass eine Besserstellung der Variante TRB zu erwarten sei, als bloße Behauptung ohne Substanz dar. Gleiches gelte für die Aussage, wonach bei der Variante TRB ein schnellerer Baufortschritt zu erwarten sei. Auch die übrigen Ausführungen zum Vorteil der TRB gegenüber der TWS überzeugten nicht. Insbesondere sei ein positiver Zusammenhang zwischen der Variante TRB und der Beschaffenheit des Ökowassers nicht wie vom Kläger behauptet gegeben. So sei auch diese Variante erst nach ca. 12 Jahren wirksam. Darüber hinaus werde das Wasser aus dem den Tagebau umgebenden Deckgebirge über das Randriegelsystem gefasst und abgeleitet. Höhere Belastungen könnten nur in den Kippen entstehen, die sich innerhalb des Tagebaus befänden. Dabei sei es aber irrelevant, welche Trassenführung gewählt werde. Die Ausführungen des Klägers zur quantitativen und qualitativen Beschaffenheit des Grundwassers seien schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass ungestörte Grundwasserkörper seit Jahrzehnten nicht mehr vorhanden seien. Soweit der Kläger einwende, dass die künftige Entwicklung nicht berücksichtigt worden sei, verkenne er, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen offenen Ausgang des inzwischen eingeleiteten Braunkohlenplanverfahrens für die Weiterführung des Tagebaus im räumlichen Teilabschnitt II zugrunde gelegt hat. Die klägerische Betrachtung gehe indes einseitig von der Überlegung aus, dass der Tagebau nicht fortgeführt werde, da andernfalls die von ihm vorgeschlagene Trassenführung völlig wirkungslos wäre.

Der Erteilung der Erlaubnis stünden auch keine Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften iSd § 12 Abs. 2 Nr. 2 WHG entgegen. Insoweit verkenne der Kläger bereits den Prüfungsgegenstand des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Die Erlaubnis beziehe sich auf die Gewässerbenutzung als solche, nicht aber den Bau der Benutzungsanlagen. Die Erlaubnistatbestände führten indes weder zu einer erheblichen Beeinträchtigung noch zu einer Zerstörung des FFH-Gebietes „W. Berg bei ...“. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes durch das Vorhaben habe auf der Grundlage der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können. Die Errichtung der Dichtwand selbst sei indes nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine andere Bewertung folge auch nicht daraus, dass der Kläger geltend mache, durch die Erlaubnis würden Tatsachen geschaffen, die eine Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes nach sich ziehe. Der Kläger übersehe insoweit, dass die Fragen, ob die Dichtwand verlängert wird und wie eine solche Dichtwand verlaufen könne, derzeit völlig offen seien. Auch die allgemeinen Belange des Natur- und Artenschutzes seien gewahrt. Die nachteiligen Auswirkungen einer Grundwasserabsenkung im Nordwesten seien ausgleichbar, was durch Auflagen sichergestellt sei. So sei etwa das Sümpfungswasser zur Stützung der Feuchtgebiete einzuleiten. Die Wassergüte entspreche derjenigen des wiederangestiegenen Grundwassers in diesem Gebiet. Gefährdungen durch chemische Veränderungen der Ökowassereinleitung seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu besorgen.

Schließlich habe der Beklagte auch das nach § 12 Abs. 2 WHG eingeräumte Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen sei von der Erwägung geleitet, dass die Erteilung der Erlaubnis für die Fortführung des Tagebaus in den Grenzen des Braunkohlenplans und zugelassenen Rahmenbetriebsplans erforderlich sei. Für die Auflage zur Errichtung der Dichtwandvariante TWS seien die bereits dargestellten wasserwirtschaftlichen Gründe, insbesondere der bestmögliche Schutz der erweiterten Restlochkette maßgeblich gewesen. Selbst wenn man in die Betrachtung einstellen würde, dass die Dichtwandvariante TWS für eine (noch nicht genehmigte) Fortführung des Tagebaus vorteilhaft sei, so führe auch dies nicht zur Versagung der Erlaubnis, da deren Erteilung keine Vorwirkung für die Frage entfalte, ob der Tagebau weitergeführt werden dürfe oder nicht. In diesem Rahmen seien auch die von der Klägerseite zuletzt aufgeworfenen Fragen der geotechnischen Probleme der Dichtwandvariante TWS zu klären, da diese Einwände nämlich einen nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt, den der der Weiterführung des Tagebaus, voraussetzten. Vor diesem Hintergrund sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Rutschungsgefahr wegen des hier gewachsenen Bodens auszuschließen sei.

Die Beigeladene führt zur Begründung ihres Antrages aus, dass der Kläger mit der Klage versuche, die Rohstoffgewinnung über die Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu verhindern, da er aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans für den Tagebau vom 1. Dezember 2009 gegen diesen nicht mehr vorgehen könne. Zugleich versuche der Kläger aber auch die Weiterführung des Tagebaus im Räumlichen Teilabschnitt II, der sich derzeit im Aufstellungsverfahren befinde, zu verhindern. Entgegen der Einschätzung von Kläger und Beklagtem bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.

Die Frage der Zulässigkeit könne aber letztlich auch dahinstehen, da die angefochtene Erlaubnis rechtmäßig sei und nicht gegen umweltbezogene Vorschriften verstoße. So übersehe und übergehe die Klage völlig, dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu einer Konkretisierung der allgemeinen Bewirtschaftungsziele in § 6 WHG geführt habe, womit zugleich der wasserrechtliche Gemeinwohlbegriff präzisiert worden sei. So würde die behördliche Bewirtschaftungsentscheidung im Einzelfall (Gestattungsbewirtschaftung) maßgeblich durch die rechtlich, inhaltlich und zeitlich vorgelagerte planerische Bewirtschaftung – hier – vom Grundwasserkörper beeinflusst. Der Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Elbe weise für die betroffenen Grundwasserkörper (SE 4-1 und HAV_MS_2) aufgrund ihres schlechten mengenmäßigen und chemischen Zustandes weniger strenge Bewirtschaftungsziele aus. Der Bewirtschaftungsplan konkretisiere – was der Kläger völlig übergehe – insoweit im Einklang mit Art. 4 WRRL und §§ 47, 30, 31, 82 und 83 WHG den lediglich abstrakten Grundsatz des § 6 WHG. Eine konkretisierende Kennzahl bzw. die Angabe eines Referenzzustandes verlange weder die WRRL noch das WHG. Auch sei an der Verbindlichkeit bzw. am rechtlichen Gewicht des Bewirtschaftungsplanes und der zugehörigen Hintergrundpapiere nicht zu zweifeln. Der Plan sei – jedenfalls für die zuständigen Behörden – verbindlich. Ferner beeinträchtige die erlaubte Gewässernutzung nicht das Wohl der Allgemeinheit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG. Im Rahmen der zur Ermittlung des Wohls der Allgemeinheit vorzunehmenden Abwägung seien verschiedenste wasserwirtschaftliche und auch nicht wasserrechtliche Gesichtspunkte einzubeziehen. Die Beigeladene teile zunächst die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass die in Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen festgelegten Umweltziele wie normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auch die Auslegung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG beeinflussten. Ferner werde durch die angefochtene Gewässernutzung die öffentliche Wasserversorgung in keiner Weise beeinträchtigt. Gleiches gelte für die Flutung der erweiterten Restlochseenkette. Der Kläger versuche durch fachlich fehlerhafte Hilfsannahmen und Modellberechnungen sich der Erkenntnis, dass die von ihm vorgeschlagene Ausführungsvariante der Dichtwand eine schlechtere Schutzwirkung entfalte als die von der Beigeladenen beabsichtigte, zu entziehen. Dass die Dichtwand die erforderliche Schutzwirkung entfalte, sei durch die Nebenbestimmung 4.2.5 sichergestellt. Allerdings verkenne der Kläger, dass es im Rahmen des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 WHG lediglich auf die Frage ankomme, ob eine Dichtwand zu errichten ist, nicht aber auf die genaue Trassenführung. Als nicht-wasserwirtschaftliche Belange in die Bewertung einzustellen seien etwa die Ziele der Landesplanung, die sich vorliegend in der Verordnung über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans, Räumlicher Teilabschnitt I, vom 21. Juni 2004 widerspiegeln. Diese Ziele seien nicht nur gem. § 4 Abs. 1 ROG verbindlich. Sie konkretisierten zugleich den Begriff des Wohls der Allgemeinheit des § 3 Abs. 10 WHG. Eine gewisse Vorwirkung in Aufstellung befindlicher Ziele der Landesplanung entfalte der in Aufstellung befindliche Braunkohleplan, räumlicher Teilabschnitt II, dem jedenfalls keine Hindernisse durch die wasserrechtliche Genehmigung in den Weg gelegt werden dürften. Dass – wie der Kläger meint – die Braunkohlegewinnung nicht dem Allgemeinwohl diene, sei unzutreffend. Der Landesgesetzgeber habe mit seinen Entscheidungen bereits eine Abwägung der betroffenen öffentlichen Belange zugunsten der Braunkohlgewinnung vorgenommen, dem im Bereich des Tagebaus ohne Grundwasserabsenkung nicht nachgekommen werden könne. Die allgemeinen Einwände des Klägers seien indes rechtlich und sachlich nicht stichhaltig.

Entgegen der Auffassung des Klägers werde durch die erlaubte Grundwasserabsenkung weder der mengenmäßige noch der chemische Zustand der betroffenen Grundwasserkörper verschlechtert. Die gegenteilige Auffassung beruhe auf einem rechtlichen Fehlverständnis von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG und zum anderen auf fachlich unzutreffenden Hypothesen. Aufgrund des schlechten Referenzzustandes der betroffenen Grundwasserkörper entbehre die Auffassung des Klägers, dass die wasserrechtliche Erlaubnis diese beeinträchtigen würde, jeder Grundlage. Aus den zum Gemeinschaftsrecht entwickelten Auslegungsgrundsätzen, die sich dem Guidance Document No. 20 aus dem Jahre 2009 entnehmen ließen, gehe hervor, dass eine Zustandverschlechterung erst dann anzunehmen sei, wenn die Einstufung des Grundwasserkörpers in eine schlechtere Güteklasse erfolgen müsste, was hier allerdings nicht der Fall sei. Da § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Vorgaben der WRRL umsetze, könne für seine Auslegung nichts anderes gelten.

Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, könnten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis auch Ausnahmegründe gem. §§ 47 Abs. 3, 31 Abs. 2 WHG geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme, welche vollständig von der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele befreie, seien erfüllt. So lägen zunächst Gründe von übergeordnetem öffentlichem Interesse vor, da die Verstromung heimischer Braunkohle nach wie vor einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Stromversorgung darstelle. Das mit der erlaubten Grundwasserabsenkung verfolgte Ziel, Braunkohle zum Zwecke ihrer Verstromung zu fördern, ließe sich nicht auf einem für die Umwelt weniger nachteiligen und dennoch nicht unverhältnismäßig teureren Wege erreichen. Soweit der Kläger dieses Ziel durch ein anderes, von ihm selbst gewähltes Ziel ersetzen wolle, verfehle er bereits die Anforderungen des gesetzlichen Tatbestandes für die Erforderlichkeitsklausel. Die angefochtene Erlaubnis knüpfe deren Ausübung zudem an eine kompensatorische Handlungspflicht, nämlich dass die erforderliche Schutzwirkung einer zu errichtenden Dichtwand eintritt. Dass diese eine geeignete kompensatorische Maßnahme sei, bestreite nicht einmal der Kläger. Dass der Kläger aus strategischen Gründen zur Verhinderung einer weiteren Braunkohlegewinnung eine von ihm entwickelte Trassierung vorziehe, lasse die Eignung der hier gewählten Dichtwandtrasse nicht entfallen. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass eine konkrete Alternativenprüfung im Einzelfall zu erfolgen habe. Derartiges folge aus den §§ 30 und 31 WHG nicht.

Ferner habe der Beklagte bei Erteilung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis auch sein Bewirtschaftungsermessen gem. § 12 Abs. 2 WHG rechtmäßig ausgeübt. Das Bewirtschaftungsermessen werde im Hinblick auf seine planerischen Elemente durch die Vorgaben in Maßnahmeprogrammen und Bewirtschaftungszielen bis hin zu einer Bindung maßgeblich gelenkt. Mit dem Maßnahmenprogramm und dem Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Elbe stehe die wasserrechtliche Erlaubnis im Einklang. Auch mit Blick auf die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG könne eine Reduzierung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens auf Null folgen. Auch sei der in Aufstellung befindliche Braunkohleplan in die Ermessensentscheidung als in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung einzustellen.

Ferner sei die Errichtung einer Dichtwand ein geeignetes Mittel, eine Begrenzung der Grundwasserabsenkung zu erreichen. Die Erteilung der Erlaubnis sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil durch die klägerseitig vorgeschlagene Trassenführung den weniger strengen Bewirtschaftungszielen besser Rechnung getragen würde. Es liege auf der Hand, dass eine Dichtwand in unmittelbarer Nähe der Entwässerungsanlagen den bestmöglichen Schutz vor einer Grundwasserabsenkung im Umfeld bilde. Allerdings stelle sich mit Blick auf die dann größere Entfernung zur Seenkette und die bergbaubedingte großräumige Grundwasserabsenkung im Gebiet um den Tagebau herum die Frage, ob eine Dichtwand in unmittelbarer Nähe der Entwässerungsanlagen den Abstrom aus der Seenkette in den vorgelagerten entwässerten Porenraum zeitnah unterbinden könne. Dies könne aber nur die Dichtwandtrasse TWS gewährleisten. So sei bei der Variante TRB 3-mal mehr Grundwasser erforderlich, um die entwässerten Porenräume auffüllen zu können, was überwiegend aus der Seekette abfließen würde. Damit würden allerdings die Sanierungsziele nachhaltig verfehlt. Soweit die Klägerseite mit Blick auf den Natur- und Artenschutz darauf abstelle, dass die Dichtwandvariante TWS dazu führen würde, dass sich zahlreiche Gebiete zu Trockenstandorten entwickeln würden, verkenne sie, dass das gesamte Gebiet seit Jahrzehnten einer umfassenden Grundwasserabsenkung unterliege und insbesondere die nordwestlich liegenden Feuchtgebiete durch die Beigeladene seit Jahrzehnten mit Sümpfungswasser gestützt werden, damit sie überhaupt den jetzigen Zustand aufweisen können. Auch sei durch die Trassenführung TRB kein Vorteil im Hinblick auf den Schutz des Grundwasserkörpers zu erzielen, da bei beiden Varianten ein umfassender Schutz des betroffenen Grundwasserkörpers schon aufgrund der räumlichen Ausdehnung der Dichtwände nicht möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen mit Blick auf das „Trianel“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 keine Zweifel mehr. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-RL).

Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen.

Bei dem Kläger handelt es sich unstreitig um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung (vgl. nur die Liste der vom Bund anerkannten Umweltvereinigungen, abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/ umweltrecht/verbandsklage/umweltvereinigungen.pdf). Auch stellt die wasserrechtliche Erlaubnis eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dar. Nach dieser Regelung findet das UmwRG unter anderem Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchst. a), der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (Buchst. b) oder landesrechtlichen Vorschriften (Buchst. c) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Die UVP-Pflicht folgt vorliegend aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Ziff. 13.3.1, wonach für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils ab einem jährlichen Volumen von 10 Mio. m³ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG verlangt, dass der Kläger geltend machen muss, dass diese Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die Rechte Einzelner begründen, was hinsichtlich der in den Blick zu nehmenden Regelungen in §§ 47, 30 und 31 WHG jedenfalls zweifelhaft ist (vgl. in Bezug auf die parallelen Regelung zu Oberflächengewässern Hessischer VGH, Urteil vom 1. September 2011 – 7 A 1746/10, zitiert nach juris Rn. 92), muss diese einschränkende Vorgabe wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts insoweit ausgeklammert werden als der Kläger die Verletzung von im Unionsrecht wurzelnden Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen, rügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31/10, zitiert nach juris Rn. 21).Der Europäische Gerichtshof hat im „Trianel“-Urteil vom 12. Mai 2011 – C-115/09, zitiert nach juris, Ziff. 50, ausgeführt, dass Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-RL) Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Umweltvereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie die Möglichkeit versagen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über Projekte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVP-RL vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt.

Davon ausgehend besteht eine Klagebefugnis des Klägers. Er beruft sich hier nicht auf allein im nationalen Recht begründete Vorschriften, sondern macht, indem er das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (§ 12 WHG), insbesondere die Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten (§ 5 WHG), der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) und der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser einschließlich des Nichtvorliegens der Voraussetzung für eine Ausnahme hiervon (§§ 47, 30, 31 WHG) rügt, die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die im Gemeinschaftsrecht verwurzelt sind (vgl. hierzu etwa die Umweltziele in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Wasserrahmenrichtlinie [Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl L 327/1 vom 22. Dezember 2000 = WRRL] nebst Ausnahmen in Art. 4 Abs. 5 und 7 WRRL, Überwachung des Zustands der Gewässer in Art. 8 WRRL, vgl. ferner die Gründe zur WRRL; zum Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf die Regelungen des WHG auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 47 Rn. 2; § 30 Rn. 1 sowie 31 Rn. 1; zur Rügebefugnis OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 S 58/08.AK, zitiert nach juris Rn. 407 ff.). Insbesondere § 47 WHG setzt als Nachfolgevorschrift zu dem noch im Erlaubnisverfahren geprüften § 33a WHG den Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) WRRL in nationales Recht um. Auch soweit der Kläger die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und damit einen Verstoß gegen den auf die FFH-Richtlinie zurückgehenden § 34 BNatschG rügt, macht er die Verletzung von im Unionsrecht wurzelnden Vorschriften geltend.

II. Die Klage ist allerdings unbegründet, da die wasserrechtliche Erlaubnis vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 nicht aus Gründen, die der Kläger zu rügen befugt ist, rechtswidrig ist. Dabei hat die Kammer beachtet, dass die schutznormakzessorisch ausgestaltete Regelung zur Begründetheit in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine Anwendung findet. Da die in dieser Norm enthaltene Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen auf „drittschützende“ Umweltvorschriften gegen Art. 10a der UVP-RL verstößt, können diese Vereinigungen bis zur erforderlichen Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Verstöße gegen Umweltvorschriften, die aus Unionsrecht hervorgegangen sind, unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10a UVP-RL rügen (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21/09, zitiert nach juris Rn. 27 f.; vgl. zum Maßstab der Begründetheit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Dezember 2011, a. a. O., Rn. 128 sowie Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 D 38/08.AK, zitiert nach juris Rn. 104).

Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis bemisst sich nach dem Wasserhaushaltsgesetz in seiner seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung, da für die Beurteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im vorliegenden Verfahren die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010, maßgeblich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961, zitiert nach juris Rn. 7; zur Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung BVerwG, Beschluss 11. Januar 1991 – 7 B 102/90, zitiert nach juris Rn. 3).

Der Beklagte hat die Erlaubnis zu Recht erteilt, da weder beachtliche Versagungsgründe (dazu unter 1.) vorliegen noch Ermessensfehler bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens (dazu unter 2.) festzustellen sind. Rechtsgrundlage für die Erteilung der nach § 8 WHG für die Gewässerbenutzung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis ist § 12 WHG. § 12 Abs. 1 WHG enthält – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – zwingend zur Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führende Gründe, weshalb ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Betätigung des nunmehr in § 12 Abs. 2 WHG normierten Bewirtschaftungsermessens nur insoweit besteht als diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 12 Rn. 10).

1. Im Rahmen der Rügebefugnis des Klägers beachtliche Versagungsgründe liegen nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (dazu sogleich unter Buchst. a) oder

2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (dazu sodann unter Buchstabe b).

a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind zunächst keine schädlichen Gewässerveränderungen iSd § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu erwarten. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben.

Mangels einer Definition des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit (auch im neuen WHG) ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit iSd § 3 Nr. 10 WHG vorliegt, maßgebend auf die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze abzustellen, wonach es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62/04, NVwZ 2005, 84, 85). Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit erfasst zunächst alle Belange mit unmittelbarem wasserwirtschaftlichen Bezug und damit all diejenigen Fälle, in denen das WHG allgemein auf die nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften abstellt (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG), ebenso wie jene Fälle, die – wie § 47 Abs. 1 WHG – Teilaspekte des Begriffs der Gewässereigenschaften, etwa die Wasserbeschaffenheit, betreffen (vgl. Czychowski/Reinhard, WHG, 10. Aufl. 2010, § 3 Rn. 69 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/12275, S. 53 f.).

Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 2. Alt. WHG ferner auch solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, weshalb die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, die rechtsverbindliche Qualitätsaussagen für die jeweiligen Gewässer enthalten, auch unter diesem Gerichtspunkt in den Blick zu nehmen ist (vgl. hierzu Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 3 Rn. 93). Während § 5 WHG allgemeine Sorgfaltspflichten im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung formuliert und § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung aufstellt, enthält § 47 Abs. 1 WHG in Konkretisierung des § 6 WHG konkrete Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 47 Rn. 5) und ist insoweit vorrangig unter dem Gesichtspunkt eines von der Klägerseite geltend gemachten Verstoßes gegen die Anforderungen nach dem WHG und den sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 10, 2. Alt. WHG) in den Blick zu nehmen.

Schädliche Gewässerveränderungen sind allerdings nur dann als erheblich anzusehen, wenn sie auch zu erwarten sind. Eine bloß entfernte Möglichkeit oder Besorgnis ist ebenso wenig ausreichend wie eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 25 m. w. Nachw. zur Rechtsprechung). Es genügt, dass eine annähernde Voraussehbarkeit besteht, also die überwiegenden Gründe für das Auftreten einer schädlichen Gewässerveränderung sprechen (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 12 Rn. 6). Dabei wird der Wasserbehörde aufgrund der prognostisch zu treffenden Entscheidung eine Einschätzungsprärogative zuerkannt. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bzw. hier im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung konkrete Anhaltspunkte bestanden haben, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung befürchten lassen, bei der die Belastungsgrenze für das Gewässer überschritten wird (vgl. Pape, in: LR, Umweltrecht, § 12 WHG, Rn. 29 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt im Ergebnis kein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser vor. Nach § 47 Abs. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;

2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;

3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

Zwar werden die Bewirtschaftungsziele nach § 47 Abs. 1 WHG zunächst nicht erreicht (vgl. nachfolgend unter (1) bis (3). Insoweit ist der Beklagte allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 WHG erfüllt sind (vgl. sodann unter (4)).

(1) So ist zunächst davon auszugehen, dass das strenge Bewirtschaftungsziel des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG im Falle der Nutzung der hier angegriffenen Erlaubnis nicht erreicht wird, da die mit der angegriffenen Erlaubnis gestattete Sümpfung im Tagebau in Folge der Vorratsentnahme vorübergehend eine Störung des Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung bedingt, womit schon aufgrund des Umfangs der Grundwasserentnahme eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustandes und in der Folge, vor allem im Rahmen des Wiederanstiegs des Grundwassers im anschließenden Sanierungsbergbau eine weitere Verschlechterung der Grundwasserqualität einhergeht (vgl. etwa die Ausführungen der Flussgebietsgemeinschaft Elbe (FGG Elbe) in dem für die Erstellung von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm erarbeiteten Hintergrundpapier (Begründung für „Ausnahmen“ von den Bewirtschaftungszielen, Anlage B1, vgl. dort S. 6). Dies ergibt sich auch aus den - unter Bezugnahme auf die dem Verfahren zugrunde liegenden Feststellungen getroffenen - Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden (vgl. etwa S. 80 des Bescheides sowie S. 9 des Widerspruchsbescheides), welche in Zweifel zu ziehen die Kammer keinen Anlass hat.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist eine relevante Verschlechterung auch nicht erst in einem Wechsel der Zustandsklassen nach Anhang V der WRRL zu sehen, ohne dass die Kammer hier abschließend entscheiden müsste, ob jede Zustandsverschlechterung (hierfür Söhnlein, NVwZ 2006, 1139, 1140;zur Verschlechterung bereits erheblich veränderter Gewässer – allerdings ohne nähere Begründung – OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 – 1 A 7/09, zitiert nach juris Rn. 104) oder aber zumindest jede erhebliche Gewässerverschlechterung (vgl. die Darstellung zum Meinungsstand bei Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 27 Rn. 14; im Einzelnen Ekardt/Wyland/Schenderlein, NuR 2009, 388, 393;Ginzky, NuR 2008, 147, 150 ff.,Gellermann, DVBl. 2007, 1517, 1519 f.;Reinhardt, NuR 2006, 205, 210; ausdrücklich mit Blick auf den Bergbau Reinhardt, ZUR 2006, 464, 466) eine Ausnahme erfordern würde, da die jährliche Entnahme in Größenordnungen von 50 bis 100 Mio. m³ und die damit auch weiterhin verbundene großräumige und dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels auch mit Blick auf die Ausführungen der FGG Elbe in ihrem Hintergrundpapier (Begründung für „Ausnahmen“ von den Bewirtschaftungszielen, Anlage B1, vgl. dort S. 6) schon mengenmäßig nicht als unerheblich angesehen werden kann.

Für eine weite Handhabung im Umgang mit dem Begriff der Verschlechterung spricht zwar das Guidance Document No. 20 der Europäischen Kommission, COMMON IMPLEMENTATION STRATEGY FOR THE WATER FRAMEWORK DIRECTIVE (2000/60/EC), (abrufbar unter: http://circa.europa.eu/Public/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/guidance_documents/documentn20_mars09pdf/_EN_1.0_&a=d), welches zur Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung vorliegt, an das Bewertungssystem der WRRL anknüpft, wobei die Richtlinie beim Grundwasser im Gegensatz zu den Oberflächengewässern nur zwischen den Zustandsklassen gut oder schlecht differenziert (vgl. Anhang V zur WRRL, Nr. 2.2.4). Hiervon ausgehend soll – jedenfalls bei Oberflächengewässern – eine relevante Verschlechterung erst dann vorliegen, wenn eine Einordnung in eine schlechtere Gewässerklasse erforderlich würde:

„Deterioration of status or potential: The ecological status (or the potential) of a water body is expressed in terms of “classes” (e.g. high, good, moderate, poor or bad). Ecological status and potential classes are established on the basis of specific criteria and boundaries in accordance with the annex V of the WFD. In the context of Article 4.7, the objectives of preventing deterioration of ecological status (or the potential) refer to changes between classes rather than within classes. Member States do not, therefore, need to use article 4.7 for negative changes within a class.“

(vgl. Guidance Document No. 20, S. 25; hierfür auch Spieth/Ipsen, in: Köck/Fassbender, Implemenatation der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland – Erfahrungen und Perspektiven, S. 115, 119; so auch Köck, ZUR 2009, 229, 230).

Dem vermag die Kammer mit Blick auf das hier relevante Grundwasser nicht zu folgen. Gegen diese an die Zustandsklassen anknüpfende Auffassung spricht insbesondere, dass das Verschlechterungsverbot bei denjenigen Wasserkörpern, welche sich ohnehin schon in einem schlechten Zustand befinden, überhaupt keine Wirkung mehr entfalten könnte (vgl. u. a. Laskowski, in: Köck/Fassbender, Implementation der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland – Erfahrungen und Perspektiven, 101, 111; Gellermann, DVBl. 2007, 1517, 1519). Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei anderer Sichtweise Anhang V zur WRRL unnötig sei, welcher sich etwa zur Einstufung des Grundwassers in Gewässergüteklassen verhält, da dieser Relevanz bereits für die Überwachung des Gewässerzustandes (vgl. Art. 8 WRRL, vgl. auch Ziff. 2.2.1 des Anhangs V der WRRL) besitzt. Das weitergehende Argument der Beigeladenen, dass bei einer Annahme einer Verschlechterung auch innerhalb von Gewässergüteklassen das Kostendeckungsgebot des Art. 9 WRRL leerlaufen würde, ist indes ebenso wenig nachvollziehbar wie der Hinweis darauf, dass Artikel 11, welcher sich zu den Maßnahmenprogrammen verhält, praktisch leerlaufen würde.

(2) Selbst wenn man allerdings annähme, dass die erlaubte Grundwassernutzung nicht zu einer Zustandsverschlechterung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG führen würde, so wird durch die – weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen in Abrede gestellte – weiter absinkende Grundwasserqualität das Bewirtschaftungsziel des § 47 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht erreicht, wonach alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren sind. Insoweit ist noch über Jahrzehnte nicht mit einer Trendumkehr zu rechnen (vgl. auch hier die Ausführungen der FGG Elbe, Anlage B 1, S. 26).

(3) Auch das Bewirtschaftungsziel des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG – es kommt allein die 2. Alt. „erreichen“ in Betracht – kann bei Durchführung der erlaubten Sümpfungsmaßnahmen nicht erreicht werden. Insoweit hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beklagten in Anknüpfung an die in der „Begründung für Ausnahmen von Bewirtschaftungszielen“ der FGG Elbe (Anlage B1, S. 6) getroffenen Einschätzung, dass durch die Sümpfung jedenfalls das Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung nicht gewährleistet werden kann (vgl. auch S. 80 des Erlaubnisbescheides).

Nach Auffassung der Kammer spricht auch vieles dafür, dass vorliegend keine abweichenden Bewirtschaftungsziele rechtswirksam festgelegt worden sind. In Abweichung von der Verpflichtung des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG, einen guten mengenmäßigen und einen guten chemischen Zustand zu erhalten oder zu erreichen, können zwar nach Maßgabe des § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG in entsprechender Anwendung des § 30 WHG weniger strenge Bewirtschaftungsziele festgelegt werden. Über § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG gilt § 30 WHG für die Bewirtschaftungsziele des § 47 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nr. 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist. Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Beigeladenen, dass § 30 WHG auch für die Bewirtschaftungsziele des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG gelten müsse und auch insoweit bereits eine planerische Festlegung erfolgt sei, steht bereits der ausdrückliche Wortlaut des § 47 Abs. 3 Satz 2 WHG entgegen. Dass der Gesetzgeber diese Einschränkung auch beabsichtigt hat, zeigt ein Blick auf das Gesetzgebungsverfahren, in dessen Verlauf die ursprünglich umfassende Verweisung (vgl. BT-Drs. 14/7755, S. 8) eingeschränkt worden ist (vgl. den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen, BT-Drs. 14/8668 sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/8621, S. 7; ferner auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33a Rn. 19; Reinhardt, ZUR 2006, 464, 467). Im Übrigen steht die Regelung auch mit den Vorgaben der WRRL im Einklang. So gilt der Vorbehalt der Festlegung weniger strenger Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 5 WRRL mit Blick auf den Wortlaut von Artikel 4 Abs. 1 b) WRRL nur für das Ziel der Erreichung eines guten Grundwasserzustandes (Artikel 4 Abs. 1 b) ii) WRRL). Für Verschlechterungsverbot und Trendumkehrgebot (Artikel 4 Abs. 1 b) i) bzw. iii) WRRL) findet sich ein Verweis auf Artikel 4 Abs. 5 WRRL hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund verfängt – ungeachtet dessen, dass es dem Bundesgesetzgeber unbenommen sein dürfte, strengere Anforderungen als die WRRL zu stellen – auch der Hinweis der Beigeladenen auf eine richtlinienkonforme Auslegung nicht.

In entsprechender Anwendung des § 30 Satz 1 Nr. 4 WHG können die zuständigen Behörden weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn

1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,

2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,

3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und

4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers erreicht wird.

Es ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen bereits unter formellen Gesichtspunkten äußerst zweifelhaft, ob die zuständige Landesbehörde hier abweichende Bewirtschaftungsziele festgelegt hat. Beklagter und Beigeladene gehen nach Auffassung der Kammer zunächst zutreffend davon aus, dass eine Abweichung nach § 30 WHG im Gegensatz zur Prüfung von Ausnahmen nach § 31 WHG, die im Rahmen der Gestattungsbewirtschaftung zu erfolgen hat, einer gesonderten Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörden bedarf und demgemäß bereits auf Planungsebene, hier also im Rahmen der Festlegung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen auch mit unmittelbarer Wirkung für die Gestattungsebene getroffen wird (vgl. u. a. Fassbender, in: Köck/Fassbender, Implemenatation der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland – Erfahrungen und Perspektiven, S. 129, 139; Spieth/Ipsen, in: Köck/Fassbender, a. a. O., S. 115, 116; Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 2011, § 47 Rn. 41). Dies folgt insbesondere daraus, dass es sich – anders als bei § 31 WHG – bei einer Entscheidung über die Abweichung von Zielvorgaben nach § 30 WHG letztlich nicht um eine einzelfallbezogene Abweichung, sondern eine planerische Entscheidung mit Wirkung für den gesamten betroffenen Grundwasserkörper handelt. Demgemäß sind abweichende Bewirtschaftungsziele auch nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen. Die Einhaltung soll sodann das zugehörige Maßnahmenprogramm sicherstellen. Als planerische Grundlage kommen vorliegend – eine ausdrückliche Abweichungsentscheidung der obersten Wasserbehörde ist weder vom Beklagten noch der Beigeladenen benannt worden – allenfalls der „Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe“ (abrufbar unter http://www.mugv.brandenburg.de/w/WRRL_2009/BWP_ Elbe/ National/B_Dt_ BWPElbe_2009.pdf) und das „Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. § 36 WHG der Flussgebietsgemeinschaft Elbe“ (abrufbar unter http://www.mugv.brandenburg.de/w/WRRL_2009/MNP_Elbe/Masznahmen-programm_Elbe.pdf), jeweils mit Stand vom 11. November 2009 in Betracht, deren rechtliche Wirkung allerdings bislang nicht abschließend geklärt ist (vgl. nur die Darstellung bei Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 82 Rn. 10 und § 83 Rn. 8; Appel, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar 2011, § 82 Rn. 5 ff. und § 83 Rn. 5 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine landesrechtlich in § 25 Abs. 3 Satz 6 und 7 des hier anwendbaren BbgWG a. F. ausdrücklich vorgesehene und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichte Verbindlichkeitserklärung durch die oberste Wasserbehörde ist mit der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2009 (Abl. Bbg. vom 12. Dezember 2009, S. 2488) vorliegend nur für das Wasserwirtschaftsamt und für die unteren Wasserbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten ausgesprochen worden. Eine ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung für die obere Wasserbehörde ist – worauf der Kläger zutreffend hinweist – indes nicht erfolgt. Der Auffassung der Beigeladenen, wonach es einer Verbindlichkeitserklärung nicht bedurfte, steht indes der ausdrückliche Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgWG a. F. entgegen. Eine andere Sichtweise überzeugt auch nicht mit Blick darauf, dass der Beklagte nach § 19 Abs. 2 WHG über die Erlaubnis entscheidet. So wird zwar der Beklagte nach § 19 Abs. 2 WHG anstelle der oberen Wasserbehörde (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG a. F.) tätig, welche gem. § 1 Nr. 5 WaZV in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung (WaZV a. F.) für die Erteilung zuständig ist und der gegenüber die Verbindlichkeitserklärung gerade nicht stattgefunden hat. Eine Verbindlichkeit des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms ließe sich allenfalls dann bejahen, wenn man der landesrechtlichen Verbindlichkeitserklärung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität (effet utile) der im Europarecht wurzelnden Verpflichtung zur Steuerung der Bewirtschaftung durch Pläne und Programme lediglich deklaratorische Wirkung beimisst (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 83 Rn. 8 und § 82 Rn. 12; in diese Richtung wohl auch Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 82 Rn. 34 f. und § 83 Rn. 40; für Maßnahmenprogramme Durner, NuR 2007, 77, 80).

 Unabhängig von ihrer formellen Verbindlichkeit ist auch inhaltlich zweifelhaft, ob hinreichend konkret formulierte Bewirtschaftungsziele festgelegt worden sind. Solche finden sich jedenfalls weder im Bewirtschaftungsplan noch im Maßnahmenprogramm selbst. Der Bewirtschaftungsplan verweist insoweit lediglich auf das Hintergrundpapier „Begründung für Ausnahmen von Bewirtschaftungszielen […]“ vom Dezember 2009 (Anlage B1), welches sich zur Ableitung von weniger strengen Umweltzielen für den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers verhält (vgl. dort S. 39 ff.) und weniger strenge Umweltziele jedenfalls allgemein formuliert (vgl. dort S. 40 ff.). Insoweit ist mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Verschlechterungsverbot jedenfalls zweifelhaft, ob die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele angesichts der mit der beabsichtigten Grundwasserentnahme einhergehenden faktischen Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers den Anforderungen des § 30 Satz 1 Nr. 3 WHG gerecht wird, wonach abweichende Bewirtschaftungsziele nur in Betracht kommen, wenn weitere Verschlechterungen des Gewässerzustandes vermieden werden (so etwa Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 30 Rn. 12; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010 § 30 Rn. 9 unter Verweis auf die Kommentierung zu § 27 Rn. 14).

(4) Die mit Blick auf die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele aufgeworfenen Fragen bedürfen allerdings deshalb keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer, weil der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen einer Ausnahme von den strengen Bewirtschaftungszielen des § 47 Abs. 1 WHG ausgegangen ist.

Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 WHG gilt § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG – welcher Art. 4 Abs. 6 und 7 WRRL in das nationale Recht umsetzt – für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 entsprechend. Da vorliegend weder natürliche Ursachen noch Unfälle (§ 31 Abs. 1 WHG) im Raum stehen, kommt – worauf sich der Beklagte ausweislich seines Widerspruchsbescheides auch ausdrücklich stützt (vgl. dort S. 9 f.) – eine Ausnahme nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

(a) Bei der Veränderung des Grundwasserstandes handelt es sich unstrittig um eine neue Veränderung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG, nämlich eine solche im Rahmen einer bergbaulichen Veränderung (vgl. hierzu auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 31 Rn. 14).

(b) Auch sind die Gründe für die Veränderung entgegen der Auffassung des Klägers von übergeordnetem öffentlichen Interesse (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG). Der – im Wasserhaushaltsgesetz nicht definierte – Begriff der übergeordneten öffentlichen Interessen ist mit den Begriffen des Wohls der Allgemeinheit in § 6 Abs. 2 WHG oder der überwiegenden öffentlichen Belange in § 86 Abs. 4 WHG vergleichbar (vgl. hierzu Berendes, WHG, Kurzkommentar, § 31 Rn. 4) und beinhaltet neben den genuin wasserwirtschaftlichen Belangen auch die Daseinvorsorge im Übrigen, z. B. die Energieversorgung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 31 Rn. 15 m. w. Nachw.). So ist die Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00, zitiert nach juris Rn. 34 m. w. Nachw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02, zitiert nach juris Rn. 65).

Ferner ist es zutreffend, wenn der Beklagte – jedenfalls im hier maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – das konkrete Interesse an der Braunkohlegewinnung im Tagebau, räumlicher Teilabschnitt I, als ein übergeordnetes öffentliches Interesse iSd § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ansieht. Die Sicherung der Energieversorgung durch heimische Rohstoffe wie Braunkohle stellt entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigten Auffassung des Klägers nach wie ein solches übergeordnetes Interesse dar (so auch Reinhardt, ZUR 2006, 464, 467; Spieth/Ipsen, in: Köck/Fassbender, a. a. O., 115, 122; vgl. zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Braunkohlenutzung – allerdings im Rahmen der Güterabwägung nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL – bereits VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 3 L 469/06, S. 22 ff. EA).

Dass die Sicherung der Energieversorgung auch durch heimische Rohstoffe im öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich zunächst daraus, dass der Gesetzgeber selbst in § 79 Abs. 1 BBergG die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen sowie den sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte als gemeinwohldienlich besonders hervorgehoben hat. Verdeutlicht wird dies zudem durch einen Blick auf den Zweck des Bundesberggesetzes, welcher unter anderem darin liegt, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern (vgl. § 1 Ziff. 1 BBergG).

Hinsichtlich des Gewichts des hier in Rede stehenden öffentlichen Interesses ist zu berücksichtigen, dass von einer gesicherten Rohstoffversorgung in einer Industriegesellschaft in hohem Maße die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und damit die Existenzgrundlage aller abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90, zitiert nach juris Rn. 35). Die Gewährleistung der Energieversorgung - auch und gerade durch die Nutzung heimischer Rohstoffe - stellt deshalb ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar (BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 -, BVerfGE 66, 248, 258; Beschluss vom 16. März 1971 -1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292, 323 f.; vgl. auch speziell zum heimischen Steinkohlebergbau BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 206; zum Braunkohleabbau VerfGH NW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u.a. -, NWVBl. 1997, 333 ff.; VerfG Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97 ff.). Diese Gewichtung behält auch im Zeichen der Liberalisierung der Strommärkte, mag damit auch eine gewisse Minderung des Bedürfnisses nach einer Energiesicherung gerade durch heimische Rohstoffe einhergehen, ihre grundsätzliche Bedeutung (OVG Bbg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00; VerfGH Sachsen, Urteil vom 14. Juli 2000 - Vf.40-VIII-98).

Zwar mag mit dem vom Bundesgesetzgeber in allgemeiner Form bestimmten öffentlichen Interesse des Abbaus heimischer Rohstoffe zur Sicherung der Energieversorgung noch nicht abschließend darüber befunden sein, ob auch die Inanspruchnahme im Einzelfall als überwiegendes öffentliches Interesse anzusehen ist. Insoweit ist aber trotz gegenteiliger Auffassung des Klägers von besonderer Bedeutung, dass bereits verbindliche landesplanerische Entscheidungen getroffen worden sind, welche auch nicht – wie von der Klägerseite gefordert – im wasserrechtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt energiepolitischer Alternativen auf den Prüfstand gestellt werden. Diese landesplanerischen Entscheidungen reichen ausgehend von der vom Landesgesetzgeber im Braunkohlegrundlagengesetz gerade für die Fortführung der Tagebaue im Land Brandenburg unter Abwägung der von diesem konkreten Vorhaben berührten öffentlichen Belange festgestellten Gemeinwohldienlichkeit (vgl. LT-Drs. 2/3750, S. 17 bis 31 sowie S. 36 bis 61, hierzu auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 3 L 469/06, S. 24 EA) bis hin zu dem für den hier maßgebenden Tagebau, räumlicher Teilabschnitt I, aufgestellten und für verbindlich erklärten Braunkohleplan.

Keine andere Bewertung folgt insbesondere aus dem „austauschbaren“ Argument, dass eine Prüfung hätte vorgenommen werden müssen, ob andere Tagebaue nicht die Versorgung hätten übernehmen können, da sich auf diese Weise für fast jeden Tagebau begründen ließe, dass er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein verbleibender Tagebau in der Lage ist, Kohle zu liefern. Dieser Tagebau wäre dann allerdings umso schneller erschöpft mit der Folge, dass neue Tagebaue aufgeschlossen werden müssten. Deshalb ist es vernünftigerweise geboten, einen aufgeschlossenen Tagebau fortzuführen, solange er mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung leistet, selbst wenn aktuell (kurzfristig) andere Betriebe die benötigte Kohle zur Verfügung stellen könnten. (vgl. – allerdings bezogen auf Lavasand – BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 7 C 10/08, zitiert nach juris Rn. 50). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, auf der von der Klägerseite mit ihren diesbezüglichen Einwänden angesprochenen Ebene Erwägungen zu dem volkswirtschaftlichen Nutzen oder der Rentabilität bestimmter Energieträger anzustellen. Auch die Energiesicherung durch andere Ressourcen als die Braunkohle wird subventioniert und auch von anderen Energieträgern gehen Risiken für die Umwelt aus. Für welche Energieträger, für welchen „Energiemix“ sich ein Gemeinwesen vor diesem Hintergrund entscheidet, hängt von der Bewertung einer Vielzahl von Umständen ab, etwa von der Bewertung der mit den verschiedenen Energieträgern verbundenen Umweltrisiken, und – daran anknüpfend – von dem jeweiligen politischen Willen, bestimmte Energieträger zu fördern oder zurückzudrängen. Diese Bewertungen vorzunehmen und auf ihrer Grundlage energiepolitische Zielvorstellungen zu entwickeln oder – falls veränderte Rahmenbedingungen dazu Anlass geben – zu ändern, obliegt zuförderst den Parlamenten. Deren Bewertungen haben die (Fach-) Gerichte nicht eigene Bewertungen entgegenzusetzen, sondern haben sie zu respektieren, solange sie sich in den von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen bewegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 – 4 C 40.83, BVerwGE 72, 15, 23). Daran bestehen hier keine Zweifel (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00; vgl. zum Ganzen wiederum VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 3 L 469/06, S. 25 f. EA).

(c) Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG vor. Die Ziele, welche mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, können nämlich nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

Soweit der Kläger meint, dass andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stünden, die deutlich geringere Auswirkungen sowohl auf das Grundwasser als auch die Seen der Restlochkette haben, und hierzu auf die Möglichkeit des Baus einer Dichtwand mit einem alternativen Trassenverlauf verweist, stellt dies schon keinen als andere geeignete Maßnahme zu berücksichtigenden Gesichtspunkt iSd § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG dar. In die Betrachtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WHG einzubeziehen sind Alternativen, mit denen sich die Ziele auf einfacherem, d. h. auf die Umwelt weniger nachteilig auswirkendem und dennoch nicht unverhältnismäßig teurerem Wege erreichen lassen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 31 Rn. 16; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 31 Rn. 14). Insoweit sind also Alternativen zu der mit der wasserrechtlichen Erlaubnis gestatteten Grundwasserentnahme und Umleitung des Grundwassers in den Blick zu nehmen, welche nicht ersichtlich sind. Dass die Grundwasserentnahme für den Kohleabbau vorliegend alternativlos ist, bestreitet nicht einmal der Kläger. Die mit der Grundwasserabsenkung verbundene Trockenlegung ist – wie sich auch aus der als Anlage B1 eingereichten Ausnahmebegründung der FGG Elbe ergibt, auf die der Beklagte Bezug genommen hat – für einen sicheren Betrieb der Tagebaue unabdingbar (vgl. dort S. 16). Die konkrete Lage der Dichtwand, deren Errichtung ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 4.2.5 vorrangig zum Schutze der Erweiterten Restlochkette als Maßnahme zur Minimierung der Auswirkungen der Sümpfung angeordnet worden ist, stellt indes eine im Rahmen der nachfolgenden Prüfung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG relevante Frage dar (so wohl auch Reinhardt, ZUR 2006, 464, 467), da diese Regelung die kompensatorischen Handlungspflichten erfasst (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 31 Rn. 17).

(d) Auch die Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG sind entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt, da alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern. Mit diesem Minimierungsgebot enthält das Gesetz eine kompensatorische Handlungspflicht als weitere Ausnahmevoraussetzung (vgl. Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 2011, § 31 Rn. 45; Söhnlein, NVwZ 2006, 1139, 1140; ferner Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 31 Rn. 17, welche in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG keine echte Zulässigkeitsvoraussetzung sehen). Hiernach hat die Wasserbehörde – soweit möglich – im Einzelfall zu überprüfen, wie sich die Einflussnahme des Unternehmers auf den Zustand der betroffenen Gewässer von der ersten Grundwasserabsenkung bis zum endgültigen Wiederanstieg nach Abschluss des Abbaus auswirkt und welche kompensatorischen Schritte angeordnet werden können, wobei beispielsweise an konkrete Auflagen für das Einleiten des Grubenwassers – wovon der Beklagte hier auch Gebrauch gemacht hat – in einen örtlichen Vorfluter zu denken sein kann (vgl. Reinhardt, ZUR 2006, 464, 467). Ferner hat der Beklagte im Rahmen einer Nebenbestimmung (Nr. 4.2.5) als weitere Minimierungsmaßnahme, vorrangig zum Schutz der Erweiterten Restlochkette (ERLK) die Errichtung einer Dichtwand angeordnet, um die Ausweitung des Absenkungstrichters nach Süden einzugrenzen. Dass der Bau einer solchen Dichtwand eine grundsätzlich geeignete Maßnahme ist, nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern, stellt die Klägerseite nicht in Abrede.

Soweit sie allerdings meint, dass mit der vorliegend gewählten Dichtwandwandtrasse nicht alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen würden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. So führt eine Gesamtbetrachtung des durch die gewählte Dichtwandvariante TWS für den Grundwasserkörper auf der einen und die Erweiterte Restlochkette auf der anderen Seite bewirkten Schutzes im Vergleich zu der klägerseitig favorisierten Trassenführung TRB dazu, dass diese Gewässer durch die gewählte Variante am besten geschützt werden.

Die Kammer teilt bereits nicht die Auffassung des Klägers, dass die von ihm vorgeschlagene Trassenführung besser geeignet ist, die nachteiligen Auswirkungen der erlaubten Grundwasserentnahme auf den Grundwasserkörper sowohl hinsichtlich Qualität als auch Quantität zu verringern als es eine Dichtwand mit der in der Erlaubnis gewählten Trassenführung vermag.

Soweit der Kläger zunächst meint, dass die von ihm vorgeschlagene Trassenführung die Verschlechterung der Grundwasserqualität auf ein Mindestmaß reduzieren könne, überzeugt er nicht. Zwar könnte durch eine die Dichtwand näher an den Tagebau heranführende Trassenführung, wie sie die Dichtwandvariante TRB bewirken würde, der zusätzliche Entzug des Grundwassers und die damit verbundene Belüftung des zwischen Dichtwand und Erweiterter Restlochkette befindlichen Deckgebirges sowie die damit verbundene Verwitterung der Eisensulfitminerale reduziert werden, weshalb im Falle des Wiederanstiegs des Grundwassers auch weniger Sulfat- und Eisenfrachten gelöst würden. Gleichwohl würde der damit zugleich verbundene und vom Kläger befürwortete sofortige und ungehinderte Wiederanstieg des Grundwassers im Bereich des derzeit bereits – mag auch der genaue Umfang strittig sein –erheblich entwässerten Porenraums allerdings nicht zur Verbesserung der Grundwasserqualität beitragen, da es – worauf die Beigeladene für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend hinweist – in diesem Bereich nicht vorrangig zu einem Wiederanstieg des Grundwassers durch dessen Neubildung, sondern vor allem durch Zustrom versauerter Grundwässer aus den Altkippen und Restseen der südlich gelegenen Tagebaue kommt. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der entwässerte Porenraum ohnehin wieder gefüllt werden müsse. Nach dem oben skizzierten Maßstab hat die Behörde im Rahmen der Festlegung von Minimierungsmaßnahmen nämlich auch in den Blick zu nehmen, wie sich der Zustand des Gewässers bis zu dessen Wiederanstieg entwickelt, und kann bei der Beurteilung künftiger Entwicklungen nicht beim derzeitigen Planungsstand verharren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Planungsstandes für die Fortführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und auch derzeit noch völlig offen ist, ob die Wiederauffüllung des Porenraums überhaupt in absehbarer Zeit erfolgen wird oder ob sich die von der Klägerseite als positiv angenommene Wirkung bei Fortführung des Tagebaus nicht sogar als nachteilig erweist, weil das Grundwasser dann erneut abgesenkt werden müsste und damit auch der bis dahin geflutete Porenraum – so er denn nicht ohnehin im Grubenbereich läge – erneut entwässert würde.

Die Kammer folgt dem Kläger auch nicht, soweit dieser vorbringt, dass die Dichtwandvariante TRB besser geeignet sei, die quantitative Beeinflussung des Grundwasserleiters zu verringern als die Variante TWS. Insoweit ist zunächst – worauf der vom Beklagten beauftragte Gutachter der ... Ingenieur AG zutreffend hinweist – einschränkend zu berücksichtigen, dass auch die Dichtwandvariante TRB selbst erst in einigen Jahren volle Wirksamkeit entfaltet, während dessen der Porenraum weiter entwässert und der ERLK notwendiges Flutungswasser entzogen wird (vgl. die Kurzstellungnahme der ...Ingenieur AG vom 24. November 2010, Anlage B2, dort S. 4). Zwar mag – auch nach den Ausführungen des Gutachters des Beklagten – nicht von der Hand zu weisen sein, dass sich am Ende des Betrachtungszeitraums 2022 der mengenmäßige Zustand des Grundwassers im Gebiet zwischen dem Sanierungsgebiet (ERLK) und der von der Beigeladenen favorisierten Dichtwandtrasse als schlechter darstellt als bei der von der Klägerseite vorgeschlagenen Dichtwand-Variante TRB (vgl. erneut die Stellungnahme vom 24. November 2010, Anlage B2, S. 4). Im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG kommt es allerdings nicht darauf an, ob durch die Minimierungsmaßnahmen generell weitere Verschlechterungen – so man eine solche auch innerhalb von Zustandsklassen als möglich ansieht – verhindert werden können. Praktisch geeignete Maßnahmen iSd § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WHG sind vielmehr nur solche, mittels derer im konkreten Fall nachteilige Auswirkungen tatsächlich wirksam verhindert werden können (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 31 Rn. 15 unter Verweis auf Rn. 8). Dies ist bei Verwirklichung der Variante TRB aber nicht der Fall. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass bereits 30% des betroffenen Grundwasserkörpers der Grundwasserabsenkung unterliegen und die Differenzfläche zwischen den Dichtwandvarianten TRB und TWS lediglich 1% der Fläche des Grundwasserkörpers ausmacht. Dieses Verhältnis der tatsächlichen Unterschiede und insbesondere die weitreichende bergbauliche Vorprägung des Grundwasserkörpers zeigt, dass der vom Kläger für die von ihm favorisierte Dichtwandvariante postulierte umfassende Schutz des betroffenen Grundwasserkörpers ebenso wenig erreicht werden kann, wie bei der von der Beigeladenen vorgeschlagenen Trassenführung, zumal die erlaubte Hebemenge von Grundwasser nach den inhaltlich unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen mit einem Verhältnis geförderter Braunkohle und Grundwassernutzung von 1:2,5 ohnehin bereits deutlich unter dem Durchschnittswert von 1:6 im Lausitzer Revier liegt. Die vom Kläger favorisierte Variante würde vielmehr dazu beitragen, dass der durch die Errichtung einer Dichtwand vorrangig bezweckte Schutz der Erweiterten Restlochkette (vgl. Nebenbestimmung 4.2.5 der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis sowie Ziel 12 Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau, räumlicher Teilabschnitt I (GVBl. 2004/II, S. 614 ff.) nicht erreicht werden könnte.

Die klägerseitig vorgeschlagene Trassenführung TRB erweist sich entgegen dem klägerischen Vorbringen nämlich auch nicht mit Blick auf den Schutz der ERLK als vorzugswürdig. So ist die auf der Grundlage von Berechnungen der Beigeladenen und eines vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens, welche jeweils verschiedene – im Erlaubnisverfahren diskutierte – Trassenverläufe verglichen haben, gewonnene Einschätzung des Beklagten, dass die von der Beigeladenen favorisierte Dichtwandvariante TWS einen besseren Schutz der ERLK bewirkt als es die von der Klägerseite vorgeschlagene Trassenführung TRB vermag, zutreffend.

Mit der Hydrogeologischen Berechnung der Beigeladenen zu den Auswirkungen der Dichtwand auf die Grundwasserströmung vom 5. Dezember 2007 und der von der ... Ingenieur AG angefertigten Expertise zum Verlauf der Dichtwandtrasse im Tagebau vom 27. November 2008, denen jeweils einwendungsbezogene Stellungnahmen nachfolgten, liegen auf unterschiedlichen Modellen beruhende, für die Kammer nachvollziehbare und überzeugende Berechnungen in Bezug auf den Schutz der Erweiterten Restlochkette vor, welche beide zu dem Ergebnis kommen, dass die von der Beigeladenen vorgeschlagene Dichtwandvariante TWS vorzugswürdig ist.

Das im Auftrag des Beklagten von der ... Ingenieur AG vorgelegte Gutachten vom 27. November 2008 verdeutlicht auf anschauliche Weise, dass der jährliche Abstrom nach Norden bei der Variante TRB bzw. einzelnen Untervarianten (dort noch bezeichnet als TBR) bei normierter Betrachtung ab 2014 höher ist (im Maximum 20%) als bei der Variante TWS, da bei der Variante TRB der entwässerte Porenbereich, welcher sich zwischen den verschiedenen Dichtwandvarianten und der Erweiterten Restlochkette befindet, deutlich größer ist. So ist nach der analytischen Betrachtung des Gutachters bei Errichtung der Variante TRB ca. die dreifache Wassermenge erforderlich.

Gestützt wird das Ergebnis dieser Berechnungen durch die auf einem anderen – nämlich nicht nur den Haupthangendgrundwasserleiter, sondern auch den Liegendgrundwasserleiter berücksichtigenden – Modell erfolgte Hydrogeologische Berechnung der Beigeladenen zu den Auswirkungen der Dichtwand auf die Grundwasserströmung vom 5. Dezember 2007 und die im Widerspruchsverfahren einwendungsbezogen nachgereichte „Vergleichsrechnung zur Dichtwandtrasse“ vom 10. März 2010. Auch diese Berechnungen zeigen auf anschauliche und für die Kammer überzeugende Art und Weise, dass die Variante TWS diejenige mit dem geringsten zu erwartenden Abstrom aus der ERLK darstellt. So verdeutlicht zunächst das Gutachten vom 5. Dezember 2007, dass etwa im Zeitraum 2003-2022 bei Nichtfortführung des Tagebaus (Nullvariante) ein Gesamtabstrom von 183,5 Mio. m³ Seewasser nach Norden, im Falle der Errichtung der Dichtwand in der Variante TWS demgegenüber nur ein um 1,9% höherer Gesamtabstrom (3,6 Mio m³) zu erwarten ist. Insoweit unterscheidet sich die Variante TWS deutlich von den zunächst vergleichsweise betrachteten Varianten RLK und TFP, welche mit 8 % bzw. 12 % höherem Gesamtabstrom im Vergleich zur Nullvariante deutlich schlechter stehen. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte „Vergleichsrechnung zur Dichtwandtrasse“ vom 10. März 2010, zeigt, dass die klägerseitig vorgeschlagenen Variante TRB bei kumulierter Betrachtung des Gesamtabstroms im Zeitraum 2009 bis 2022 – bei einer auf die Vorzugsvariante der Beigeladenen normierten Betrachtung – einen Mehrabstrom von bis zu 14 % (vgl. dort Bl. 131) zur Folge hat.

Demgegenüber sind die klägerseitig vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen vom August 2008 und Juli 2009, welche im Klageverfahren um eine „Hydrogeologische, wasserwirtschaftliche und naturschutzfachliche Bewertung der Wasserrechtlichen Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebau im räumlichen Geltungsbereich I, 2009-2022“ vom Oktober 2010 (Anlage K6) und eine „Fachliche Stellungnahme zu den Schriftsätzen des Beklagten, der Beigeladenen und der ... Ingenieur AG im Rahmen der Klageerwiderung zur wasserrechtlichen Erlaubnis“ vom August 2011 (Anlage K7) ergänzt worden sind, nach Würdigung durch die Kammer nicht geeignet, die Richtigkeit der von der Beigeladenen und dem vom Beklagten beauftragten Gutachter angestellten Berechnungen dergestalt zu erschüttern, dass Zweifel an der Vorzugswürdigkeit der Variante TWS entstünden.

(aa) So bedarf zunächst die zwischen den Beteiligten im Einzelnen (etwa hinsichtlich der Bestimmung des richtigen Speicherkoeffizienten) stark umstrittene Frage, welche Dimension der zum Teil entwässerte und insoweit aufzufüllende Porenraum, der sich zwischen ERLK und Tagebau befindet, hat, nur einer überschlägigen Bewertung durch Kammer und keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man nämlich der Klägerseite folgen würde und annähme, dass der aufzufüllende Porenraum im Volumen deutlich niedriger ist als von der ... Ingenieur AG berechnet (die Klägerseite errechnet einen zu befüllenden Porenraum von 44,7 Mio. m³ zwischen den Varianten TWS und TRB, wohingegen der Gutachter des Beklagten von einem Volumen von 117,3 Mio m³ ausgeht), ändert dies nichts daran, dass das Volumen des zwischen ERLK und der Dichtwand in der Variante TRB befindlichen Porenraums um ein mehrfaches größer ist als das Volumen des Porenraums zwischen ERLK und der Dichtwand in der Variante TWS, welches – wie die normierte Darstellung der Abströmraten durch die ... Ingenieur AG zeigt – aus der ERLK bis zur vollständigen Auffüllung des Porenraums aufgefüllt wird. Dem lässt sich – wie oben bereits erwähnt – auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass insbesondere der Porenraum ohnehin wieder mit Wasser zu befüllen sei. Abgesehen davon, dass derzeit aufgrund des laufenden Planverfahrens für den räumlichen Teilabschnitt II noch nicht einmal absehbar ist, ob dies zutrifft, würde durch die Entwässerung der ERLK in den Porenraum der planmäßige Eintritt des Sanierungsziels entgegen der Vorgabe der Braunkohleplanverordnung verzögert und das bereits erwähnte Schutzziel 12 der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau, räumlicher Teilabschnitt I, vom 21. Juni 2004 entgegen der klägerischen Auffassung verfehlt. Neben der von diesem Schutzziel geforderten Begrenzung der Grundwassernutzung auf das notwendige Maß wird auch verlangt, dass negative Beeinflussungen der konzipierten Wasserspiegelhöhen in den nahegelegenen Restseen durch die Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden.

Soweit die Klägerseite beanstandet, dass im Rahmen der Expertise der ... Ingenieur AG eine normierte Darstellung der nördlichen Abströmrate über jedes Jahr erfolgt sei, und hieraus eine subjektive Vorprägung des Gutachters der ... Ingenieur AG abzuleiten versucht, vermag sie nicht durchzudringen. Im Gegensatz zu den von der Klägerseite präferierten kumulierten Abströmmengen gibt die normierte Darstellung von jährlichen Abtrömmengen durch die ... Ingenieur AG nämlich Aufschluss darüber, dass die Variante TWS – dem Zweck der Dichtwand entsprechend – trotz der von der Klägerseite berechneten Annährung absoluter Abtrömmengen besser geeignet ist, den Nordabstrom aus der ERLK schneller zu reduzieren als es die vom Kläger vorgeschlagene Trassenführung vermag. So zeigt die Darstellung des relativen Grundwasserabstroms für die Varianten der TRB gegenüber der Variante TWS deutlich, dass der Abstrom bei der Variante TRB denjenigen der Variante TWS ab dem Jahre 2014 und jedenfalls bis zum Jahre 2019 übertrifft (bis zu 20% im Jahre 2019).

Die vorliegenden Gutachten lassen ungeachtet der im Einzelnen zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeiten über die Berechnungsmethoden jedenfalls erkennen, dass bei der klägerseitig vorgeschlagenen Variante – zumindest im Geltungszeitraum der Erlaubnis – selbst bei einer Betrachtung kumulierter Abstrommengen mehr Abstrom aus der ERLK zu verzeichnen ist als es bei der von der Beigeladenen vorgeschlagenen Variante der Fall ist. So kommt der Kläger in seinen eigenen Berechnungen selbst bei der zwischen den Beteiligten umstrittenen Gesamtbetrachtung der kumulierten Abstrommengen zu dem Ergebnis, dass die nördliche Abströmrate aus der ERLK im Betrachtungszeitraum einen Unterschied von zuletzt wohl 2,66 % ergibt (Zahlen variieren, vgl. nur Gutachten aus Juli 2009, S. 25 und sodann die Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Klageerwiderung, August 2011, Anlage K7, S. 35 und Anlage K6, S. 29 f.), wohingegen durch die ... Ingenieur AG – wenngleich nicht ausdrücklich, sondern nach der Ableitung der Daten durch die Klägerseite – ein kumulativer Unterschied von 2,98% errechnet worden ist (vgl. erneut Anlage K7, S. 33, 35). Wenngleich der danach errechnete Mehrabstrom auch unterhalb des von der Beigeladenen unter Anwendung eines anderen Modells errechneten Unterschieds der Dichtwandtrassen von bis 14 % liegt, so kann der auch nach den klägerischen Berechnungen vorhandene und angesichts der insgesamt zu betrachtenden Abflussmengen noch immer erhebliche Mehrabstrom – entgegen der Auffassung der Klägerseite – nicht als vernachlässigungswürdig angesehen werden.

(bb) Der im Falle der Errichtung der klägerseitig vorgeschlagenen Dichtwandvariante nach allen Betrachtungsweisen zu erwartende Mehrabstrom lässt sich auch nicht dadurch zum Nachteil der von der Beigeladenen als vorzugswürdig angesehenen Dichtwandvariante TWS relativieren, dass die Klägerseite meint, den Berechnungen der Beigeladenen und des vom Beklagten beauftragten Gutachters hätten Optimalbedingungen zugrunde gelegen, welche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Weder der Hinweis auf den nach Auffassung des Klägers teilweise nicht bestehenden Einbindehorizont noch derjenige auf einen geringeren Baufortschritt ist geeignet, die Richtigkeit der vorliegenden Berechnungen in Frage zu stellen und die Annahme zu begründen, dass (bereits zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen letzten Behördenentscheidung) ein höherer Abstrom aus der ERLK im Falle der Errichtung der Variante TWS und – damit verbunden – letztlich eine Vorzugswürdigkeit der Dichtwandvariante TRB zu erwarten gewesen wäre.

So vermag die Klägerseite zunächst nicht mit dem Einwand zu überzeugen, dass jedenfalls an zwei Stellen kein geeigneter Einbindungshorizont für die Dichtwandvariante TWS bestehe. Im wasserrechtlichen Verfahren lag mit der von der Beigeladenen vorgelegten Hydrogeologischen Berechnung zu den Auswirkungen der Dichtwand auf die Grundwasserströmung (Bl. 52 ff. BA XIII, dort insbesondere Bl. 61 f.) zunächst eine Bestandsaufnahme zu den geologischen Verhältnissen vor, die im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren im Rahmen der prognostisch zu treffenden Entscheidung den Schluss zuließ, dass die Dichtwandvariante TWS den hinreichenden Einbindehorizont in dem sog. B1-Horizont, einem 5 m mächtigen, tonigen, kohlehaltigen Schluff findet, wobei die Beigeladene bereits darauf hinwies, dass lokale Erosionen dieses Horizonts eine entsprechende Anpassung der Trassenführung erfordern würden. Da sich in dem den Sonderbetriebsplan zur Errichtung der Dichtwand betreffenden Zulassungsverfahren herausgestellt hat, dass an zwei Stellen Zweifel daran bestehen, ob die Einbindung wie geplant erfolgen kann, ist die Beigeladene durch den Zulassungsbescheid zum Sonderbetriebsplan vom 4. August 2009 auch mit entsprechenden Nacherkundungen, ob eine Einbindung – wie geplant – nur geringfügig tiefer erfolgen könne, beauflagt worden (vgl. dort die Nebenbestimmung Nr. 6). Die Ausführungsplanung selbst, einschließlich des zu wählenden Einbindungshorizonts, ist hingegen eine Frage der – zwischenzeitlich bestandskräftigen – bergrechtlichen Zulassung des Sonderbetriebsplans nach §§ 55, 56 iVm § 48 Abs. 2 BbergG und nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Dass die Einbindung in eine tiefer liegende Schicht von vornherein nicht Erfolg versprechend wäre, ist entgegen der klägerischen Behauptung nicht ersichtlich. So hat die Beigeladene im Rahmen ihrer Nachuntersuchungen festgestellt, dass aus ihrer Sicht die Einbindung der Dichtwand an den Fehlstellen mittels der vorhandenen Technik in die tiefer liegende Sp. Folge erfolgen könne. Die hiergegen vorrangig vorgebrachten Einwände des Klägers, dass auch die Beigeladene nicht über die Erfahrung verfüge, in einer Tiefe von bis zu 130 Metern Dichtwände zu errichten und dass diese Tiefe sich nicht mehr in einem sinnvollen ökonomischen Rahmen bewege, stellen – auch wenn die Errichtung einer Dichtwand in dieser Tiefe bislang kein Vorbild hat –lediglich Befürchtungen dar, wohingegen die Beigeladene neben ihrer langjährigen Erfahrung im Dichtwandbau darauf verweisen kann, dass gemeinsam mit der Firma B. speziell für dieses Vorhaben ein Gerät entwickelt worden ist (SFG VB 130), welches eine Einbindung in 130 Metern Tiefe sicherstellen kann. Im Übrigen ist auch die Behauptung der Klägerseite, dass die von ihr vorgeschlagene Trassenführung keine Schwierigkeiten bei der Einbindung habe, nicht näher substantiiert, da die von ihr für die Dichtwandvariante TWS eingeforderte Untersuchung des Einbindehorizonts auch für die von ihr vorgeschlagene Dichtwandvariante TRB fehlt und insoweit die Einwendungen des vom Beklagten beauftragten Gutachters zum auch dort teilweise fehlenden Einbindehorizont nicht von der Hand zu weisen sind.

Soweit die Klägerseite ferner meint, dass sich die Variante TWS schon deshalb gegenüber der von ihr vorgeschlagenen Trassenführung als weniger geeignet – vor allem zum Schutz der ERLK – erweise, weil der Baufortschritt geringer sei, vermag sie auch damit eine Vorzugswürdigkeit der von ihr vorgeschlagenen Trassenführung nicht zu begründen. Zwar hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass es in den Monaten April bis September 2011 zu einer Bauverzögerung gekommen ist. Ungeachtet dessen, ob und ggfs. wie derartige Verzögerungen im Rahmen der gutachterlichen Berechnungen auch mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage überhaupt hätten berücksichtigt werden können und müssen, hat die Beigeladene überzeugend dargelegt, dass zeitliche Puffer im Rahmen der Arbeitsausführung vorhanden sind und zuletzt mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bereits zwei Dichtwandgeräte eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass auch im Falle der Errichtung der von der Klägerseite vorgeschlagenen Dichtwandvariante ein ungehinderter Baufortschritt keineswegs sicher ist. So verweisen die Gutachter des Beklagten darauf, dass aufgrund der Lage der Dichtwandvariante TRB, die sich zumindest streckenweise in Altbergbaubereichen befindet, bislang unkalkulierbare Risiken bestünden. Vor diesem Hintergrund kann man im Rahmen prognostischer Berechnungen jedenfalls davon ausgehen, dass Unsicherheiten in der Realisierung in beiden Varianten bestehen, die sich im Vorfeld einer hydrogeologischen Berechnung letztlich nicht abschließend aufklären lassen. Jedenfalls lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bzw. des Widerspruchsbescheides – ungeachtet dessen, dass dies auch jetzt nicht der Fall ist – keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Dichtwand nicht die erforderliche Schutzwirkung entfalten kann. Im Übrigen knüpft die Erlaubnis – wie bereits erwähnt – den Fortbestand der Sümpfungserlaubnis ohnehin an die Wirksamkeit der Dichtwand.

(cc) Soweit der Kläger ferner beanstandet, dass bei einer Betrachtung der Abströmungen aus der Seenkette zukünftige Entwicklungen (nach dem Jahre 2022) ausgeblendet worden seien und sich die Variante TRB insbesondere unter diesem Aspekt als günstiger erweise, greift auch dieser Einwand nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass wohl auch die Beklagten- und Beigeladenenseite von der Notwendigkeit der Weiterführung – jedenfalls für den Fall der Fortführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II (vgl. Schriftsatz vom 28. Februar 2011, S. 59; vgl. Stellungnahme der G.U.B. Ingenieur AG vom 25. September 2009, S. 7) – ausgehen. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die konkrete Betrachtung der positiven Wirkung auf die ERLK auf den Zeitraum der Geltungsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis beschränkt, da die tatsächlichen Gegebenheiten nach 2022 derzeit nicht verlässlich prognostiziert werden können und insbesondere von der noch zu treffenden Entscheidung über eine Fortführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II abhängen. So lässt der Kläger, welcher die positiven Wirkungen der von ihm vorgeschlagenen Trassenführung auf die ERLK herausstellt, seinerseits mögliche zukünftige Entwicklungen außer Betracht. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerseite errechneten Unterschied der Trassenvarianten hinsichtlich des Nordabstroms aus dem S. See, welcher bei Errichtung der Variante TRB nach 2022 nahezu vollständig zum Erliegen kommen soll. Diese Berechnungen setzen nämlich zum einen voraus, dass der Tagebau nicht weitergeführt wird und zum anderen, dass selbst in diesem Falle nach dem Jahre 2022 keine Verlängerung der Dichtwand erfolgt. Insoweit haben die in der Verhandlung anwesenden Vertreter der Beigeladenen aber noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen eine Verlängerung der Dichtwand nach 2022 zu prüfen sein wird. Dies ist allerdings Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Zeit nach 2022 bis zum Auslaufen des derzeit genehmigten Tagebaus, aufgrund der erwähnten Unwägbarkeiten zukünftiger Entwicklung nicht aber im Rahmen der vorliegend angegriffenen Erlaubnis von Relevanz.

(dd) Schließlich erweist sich die klägerische Variante auch nicht deshalb als vorzugswürdig, weil von der derzeit im Bau befindlichen Dichtwand weitere Gefahren, etwa durch mögliche Rutschungen drohen. In diese Richtung weist ein mit Schriftsatz vom 7. September 2012 (Bl. 339 ff GA, insb. Bl. 353 f.) als Anlage K8 vorgelegtes Gutachten vom 10. April 2012, welches im Auftrag von Greenpeace e. V. von dem auch in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachter Dr. habil. K. aus Anlass des derzeit stattfindenden Braunkohleplanverfahrens erstellt worden ist. Die mit dem Kurzgutachten aufgeworfenen Fragen bezüglich einer Rutschung betreffen jedoch schon nicht den hier maßgebenden Sachverhalt, sondern den Fall, dass der Tagebau in den noch nicht genehmigten Bereich weitergeführt wird, und muss daher im Rahmen der vorliegenden Betrachtung außer Acht bleiben.

bb) Auch ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG – soweit diese vorliegend neben dem für das Grundwasser in § 47 WHG konkretisierten Bewirtschaftungsauftrag (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 47 Rn. 3) selbstständige Bedeutung entfalten – liegt nicht vor. Insoweit kommt allenfalls noch eine – von der Klägerseite ebenfalls geltend gemachte – Beeinträchtigung von Feuchtgebieten durch die Grundwasserentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG) in Betracht, der allerdings durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen in Form der gezielten Zuführung von Sümpfungswasser Rechnung getragen wird. Auch sonst enthält die Erlaubnis – mit Blick auf die Anforderungen des § 5 WHG – nicht zu beanstandende Nebenbestimmungen zur Begrenzung der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (vgl. S. 23 ff. des Erlaubnisbescheides).

b) Auch der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG liegt nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Anforderungen nach – im Rahmen der Rügebefugnis des Klägers relevanten - öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG).

aa) Soweit der Kläger insofern eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „W. Berg bei ...“ durch die erlaubte Gewässerbenutzung geltend macht, dringt er nicht durch. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung ist § 34 BNatSchG in der seit dem 1. März 2010 geltenden Neufassung (BGBl. I S. 2542). Mit Blick auf Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG handelt es sich bei dem BNatSchG in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung gegenüber dem Naturschutzgesetz des Landes Brandenburg in seiner seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung um das spätere und damit das für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Naturschutzes zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgebliche Gesetz. § 34 BNatSchG dient der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zugunsten von FFH-Gebieten angeordneten Gebietsschutzes, sodass die FFH-RL – jedenfalls soweit ein FFH-Gebiet wie hier wirksam unter Schutz gestellt worden ist – keine direkte Anwendung findet.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

Dabei kann dahinstehen, ob es sich hier um ein Projekt außerhalb eines Natura-2000-Gebietes oder aber – da die Sümpfung selbst zwar nicht innerhalb des FFH-Gebietes erfolgt, jedenfalls aber eine Grundwasserabsenkung innerhalb des FFH-Gebietes zur Folge hat – sogar um ein Projekt innerhalb des FFH-Gebietes handelt, da es in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch solche Projekte, die außerhalb eines Natura-2000-Gebietes realisiert werden sollen, Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung geben können. Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten – das „Gebiet als solches“ haben (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 – 4 A 9.97 <Ostseeautobahn>, zitiert nach juris Rn. 66 sowie vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 <Westumfahrung Halle>, zitiert nach juris Rn. 36).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft § 34 Abs. 1 BNatSchG an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprüfung, die der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80). Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf (vgl. auch § 34 Abs. 2 BNatSchG), "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O. Rn. 40). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können, aus (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O. Rn. 62).

Gemessen daran ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „W. Berg bei ...“ ausgeschlossen werden kann. Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (vgl. BA XI) kommt mit Blick auf das FFH-Gebiet „W. Berg bei ...“ zu dem Ergebnis, dass eine Erheblichkeit der relevanten Wirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden kann, da die charakteristische Struktur des Gebietes durch das Vorhaben nicht verändert wird. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Zerschneidung des FFH-Gebietes unvermeidbar werde, wenn der nördliche Abstrom aus der Seenkette nach dem Jahr 2022 unterbunden werden soll und dass dies zu einer zwangsläufigen Zerstörung des FFH-Gebietes führen werde. Zwar kann – wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und der zugrunde liegenden Regelung des Art. 6 FFH-RL ergibt – ein Projekt auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet sein, eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes herbeizuführen. Dabei können allerdings nur die Auswirkungen solcher Projekte in die Prüfung einzubeziehen sein, die schon planungsrechtlich verfestigt sind und damit zumindest in das Stadium der Anhörung eingetreten sind (vgl. Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, § 34 Rn. 10; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 BNatSchG Rn. 10). Für das insoweit allenfalls in Betracht zu ziehende Braunkohleplanverfahren zur Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II sind diese Anforderungen allerdings nicht erfüllt. Zwar hat zwischenzeitlich das Anhörungsverfahren stattgefunden. Die Trägerbeteiligung sowie die öffentliche Auslegung erfolgten in der Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2011 (vgl. http://gl.berlin-brandenburg.de/energie/braunkohle/....html). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hingegen hatte das Planverfahren dieses Stadium noch nicht erreicht.

bb) Auch der vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, dass die Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das FFH-Gebiet K.-fließ nicht in ausreichendem Maße erfolgt und insbesondere das Bachneunauge als Schutzgegenstand nicht geprüft worden sei, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung der Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. So ist der Kläger mit diesen Einwänden bereits gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert. Eine Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, ist im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die Regelung begegnet weder unter gemeinschafts- noch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt Bedenken (vgl. ausführlich zur Unionsrechtskonformität in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 57.09, juris; Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08, juris; Beschlüsse vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 und vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10, juris Rn. 10 bis 21; Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10, zitiert nach juris Rn. 21 bis 26; Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21/09, zitiert nach juris Rn. 31; vgl. zur Verfassungsrechtskonformität Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE, zitiert nach juris Rn. 55 ff.).

Der Kläger hat seine auf das Bachneunauge und eine etwaige Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „K.-fließ“ bezogenen Einwendung nicht im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG geltend gemacht. Für eine den Eintritt der Präklusion hindernde Substantiierung ist es nicht ausreichend, dass der Kläger – wie sein Vertreter auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte – auf mögliche Beeinträchtigungen der Tierwelt oder des FFH-Gebietes „K.-fließ“ bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, wobei eine ausdrückliche Erwähnung des genannten FFH-Gebietes entgegen der Einlassung des Klägervertreters in den vorprozessualen Stellungnahmen nicht ersichtlich ist. Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen; zugleich soll der von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden. Ausgehend von dieser doppelten Zielrichtung der für Naturschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10, zitiert nach juris Rn. 19 f., Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07, zitiert nach juris Rn. 31; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE, zitiert nach juris Rn. 59). Ausgehend davon wäre es an dem Kläger gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren die aus seiner Sicht unzureichende, wenn nicht gar fehlende, Berücksichtigung des Bachneunauges bei der Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „K.-fließ“ geltend zu machen.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben geeignet wäre, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Zwar lassen sich der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung keine Angaben dazu entnehmen, dass mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Bachneunauge ausdrücklich in den Blick genommen worden wären. Mit Blick auf den oben skizzierten Prüfungsmaßstab der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung ist dies allerdings nicht zu beanstanden. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Einwendungen der Klägerseite hin noch einmal erläutert, dass bereits seit Jahren gereinigtes Grubenwasser insbesondere in das P. Fließ eingeleitet und die Wasserqualität ständig überwacht werde. Schon angesichts dieser Situation ist nicht ersichtlich, weshalb die wasserrechtliche Erlaubnis eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes zur Folge haben sollte. Vor diesem Hintergrund muss der klägerische Einwand selbst dann ohne Erfolg bleiben, soweit er dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Kläger in der unterlassenen Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Bachneunauge einen zur Rechtswidrigkeit führenden Verfahrensfehler wegen unzureichender FFH-Vorprüfung zu erkennen glaubt. Im Übrigen ist der Kläger auch mit diesem formalen Einwand präludiert. Insoweit reicht es zur Substantiierung nicht aus, dass der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung darauf verweist, dass die Auswirkungen auf Amphibien (!) in den angesprochenen und betroffenen Feuchtgebieten näher betrachtet werden müssten, da es hier zu Schädigungen der Populationen sowohl durch den quantitativen Entzug von Wasser als auch durch die geminderte Qualität bzw. zunehmende Belastung durch das Speisewasser kommen könne (vgl. S. 41 der Widerspruchsbegründung vom Juli 2009, Bl. 10 ff. BA VI). Angesichts der vorliegend nach verschiedenen Schutzgebieten differenzierten FFH-Verträglichkeitsprüfung, in welcher ausgehend von der jeweiligen Gebietsbeschreibung und Bestandsaufnahme die Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes untersucht worden sind, wäre vom Kläger eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material zu fordern gewesen. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, desto intensiver muss nämlich auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21/09, zitiert nach Rn. 35).

cc) Die wasserrechtliche Erlaubnis wird auch sonst den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerseite stellen lediglich Vermutungen dar, welche nicht geeignet sind, die Feststellungen des Beklagten, insbesondere zur Geeignetheit von Kompensations- und Minderungsmaßnahmen in Frage zu stellen. So hat der Beklagte etwa angeordnet, dass zur Stützung der Wassergüte in den Feuchtgebieten Sümpfungswasser einzuleiten ist. Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, dass das Sümpfungswasser, welches zur Speisung der Ökosysteme genutzt werde, chemisch dahingehend eine Veränderung erfahren habe, dass es mit Sulfaten und Eisenfrachten angereichert sei, verweist der Beklagte zunächst auf die Behandlung in einer Grubenwasserreinigungsanlage, welche nach Nr. 4.3 des Erlaubnisbescheides zu errichten und in Betrieb zu nehmen ist. Aus dem hiergegen gerichteten Einwand, dass auch eine solche Reinigungsanlage für bestimmte Belastungen (etwa Sulfate) keine technisch umsetzbare Lösung enthalte, folgt keine andere Bewertung, da nach den – insoweit unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen des Beklagten die überwachte Einleitung von Grubenwasser in mehrere Gräben aufgrund der umfangreichen Grundwasserabsenkung bereits seit Jahren erfolgt und schon deshalb weitere Veränderungen nicht zu besorgen sind.

dd) Nach alledem ist auch ein Verstoß gegen die Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau, räumlicher Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004, GVBl. II, S. 614 ff. nicht gegeben, zumal die darin gestellten und vom Kläger geltend gemachten Umweltziele über die rechtlichen Anforderungen von WHG und BNatSchG nicht hinausgehen.

2. Schließlich erweist sich die wasserrechtliche Erlaubnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Ausübung des dem Beklagten zustehenden Bewirtschaftungsermessens iSd § 12 Abs. 2 WHG als rechtswidrig.

Das weite Bewirtschaftungsermessen wird in erster Linie durch den Bewirtschaftungsauftrag in der Form der gesetzlichen Grundsätze des § 6 WHG und seinen Konkretisierungen in den Bewirtschaftungszielen, hier des § 47 WHG dergestalt gelenkt, dass die Behörde bei seiner Betätigung insbesondere und zunächst an die in den Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG), hier dem „Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. 36 WHG der FGG Elbe“ enthaltenen Ge- und Verbote gebunden ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 33; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 12 Rn. 17; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 2011, § 12 Rn. 106 ff.), welche der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis jedenfalls nicht entgegenstehen. Selbst wenn man mit dem Kläger annähme, dass das Gestattungsbewirtschaftungsermessen mangels verbindlicher Festsetzungen nicht bereits durch das Maßnahmenprogramm determiniert ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Mit Blick auf die obigen Ausführungen, wonach die wasserrechtliche Erlaubnis im Einklang mit den allgemeinen und besonderen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung, hier insbesondere derjenigen des Grundwassers sowie den Vorgaben des Naturschutzrechts steht, ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Beklagte das ihm zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt haben sollte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens auch voraussehbare künftige Entwicklungen in Betracht ziehen muss, seine Entscheidung also nicht nur nach dem Stand der Gegenwart zu treffen hat (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 12 Rn. 65). So folgt eine fehlerhafte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nicht aus der von der Klägerseite postulierten besseren Wirkungsweise der von ihr vorgeschlagenen Dichtwandtrasse TRB für den Zustand des Grundwasserkörpers und der ERLK im Zeitraum nach 2022, da – wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat – die Entwicklungen nach 2022 gerade nicht voraussehbar sind. Insoweit geht der Kläger davon aus, dass der Tagebaubau nicht in den räumlichen Teilabschnitt II fortgeführt wird, wenngleich derzeit allerdings das Planungsverfahren läuft. Im Falle einer Weiterführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II wäre die von der Klägerseite vorgeschlagene Trassenführung sogar für die Folgezeit völlig wirkungslos und - worauf die Klägerseite selbst hinweist – der Bau einer weiteren Dichtwand erforderlich, die für die Zukunft prognostizierten positiven Wirkungen der klägerischen Dichtwandtrasse folglich hinfällig. Auch eine Zerstörung des FFH-Gebietes „W. Berg bei ...“ im Falle einer Fortführung des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt II ist keineswegs absehbar. Auch diesbezüglich hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass sich derzeit keine genauen Aussagen über den dann zu wählenden Verlauf einer Dichtwand, der einem neuen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren unterliegt, treffen lassen. Dass die Zwangsläufigkeit der Zerstörung des Gebietes keineswegs gegeben ist, zeigen auch die Ausführungen der Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der sie darauf hingewiesen haben, dass Verschiebungen im Dichtwandverlauf ebenso denkbar sind wie ein dann bereits veränderter Gebietszuschnitt des FFH-Gebietes „W. Berg bei ...“, da derzeit ein Teileinziehungsverfahren für das FFH-Gebiet laufe.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 VwGO.