| Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.10.2017 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | VG 4 K 1602/16.A | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1018.4K1602.16.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1990 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22. Juli 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus Pakistan trug er im Wesentlichen vor, dass er Angehöriger der … sei. Die Provinz, in der gelebt habe, sei umbenannt worden. Dagegen hätten sie demonstriert. Bei der Demonstration seien auch Leute getötet worden. Es sei Anzeige erstattet worden. Deshalb sei geflüchtet.
Mit Bescheid vom 31. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.
Der Kläger hat am 13. September 2016 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt den angegriffenen Bescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel betreffend Pakistan Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten des Klägers verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens eines Beteiligten geladen worden sind.
Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz und auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2016 ist vielmehr offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dies folgt bereits daraus, dass er von der Türkei und nachfolgend über Ungarn, mithin auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. der Anlage I). Nach diesen Vorschriften kann sich nicht auf das Asylrecht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, was vorliegend der Fall ist, da alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind.
Auch sonst dringt der Kläger mit seinem Klageziel offensichtlich nicht durch. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S. 559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3 e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris).
Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 10 C 7/11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43, juris, Rn. 12). Nach Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt vom 20. Dezember 2011 L 337/9 - Qualifikationsrichtlinie < QRL >) stellt der Umstand, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, NVwZ 2011, 51, juris Rn. 23).
Im Hinblick auf die den Asylsuchenden nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO treffende Mitwirkungspflicht ist es -sowohl bei dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz- zunächst dessen Sache, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Der um Asyl und internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz) Nachsuchende hat die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Dies setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit entsprechenden Einzelheiten voraus. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Widersprüchliches Verhalten, im Verfahrensverlauf gesteigertes Vorbringen und verbleibende Zweifel gehen dabei zu Lasten des Schutzsuchenden, wobei jedoch ein sachtypischer Beweisnotstand im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. August 1974 –1 B 15.74-, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6). Hinsichtlich der Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylsuchenden in seinem Heimatland betreffen, ist wesentliche Voraussetzung für eine angesichts der Beweisschwierigkeiten eines Flüchtlings ausreichende Glaubhaftmachung ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Bei wesentlichen Widersprüchen im Sachvortrag ist dieser nur bei überzeugender Erklärung der Widersprüche glaubhaft. Auch bei wohlwollender Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten dann nicht möglich, wenn die Behauptungen nicht überzeugend sind (vgl. BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).
Hiervon ausgehend scheitert das Begehren des Klägers, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen aber auch -insoweit selbständig tragend- ihn wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe als Asylberechtigten anerkennen zu lassen, bereits daran, dass das Vorbringen des Klägers dazu, weshalb er sein Heimatland verlassen hat, und welche Befürchtungen ihn daran hindern, nach Pakistan zurück zu kehren, nicht glaubhaft ist. Ein persönliches Verfolgungsschicksal hat der Kläger offensichtlich nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Klägers leidet insoweit unter erheblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten und weist Abwandlungen auf, die es hindern, diesen als glaubhaft zu bewerten. Dies beginnt bereits damit, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass am 12. April 2010 die besagte Demonstration stattgefunden habe und er bereits am nächsten Tag ausgereist sei. Hiernach müsste er also am 13. April 2010 aus Pakistan ausgereist sein. Beim Bundesamt hingegen trug der Kläger noch vor, dass er am 14. April 2010 ausgereist sei. Schon dies erstaunt. Zwar mag nach so langer Zeit nicht mehr zu verlangen sein, dass sich jemand an das genaue Datum seiner Ausreise erinnert. Vorliegend ist aber festzustellen, dass sich durch den Vortrag wie in einer Art roter Faden das Datum der Demonstration (12.April 2010) zieht und dieser Tag der zentrale Punkt der Fluchtlegende des Klägers ist. In unmittelbarem, auch zeitlichen Zusammenhang hiermit steht aber die Ausreise des Klägers, die nach den Behauptungen des Klägers kurze Zeit und nicht erst einige Wochen oder Monate später erfolgt ist. Ist dem Kläger aber als dem zentralen Punkt seiner Fluchtlegende noch der Tag der Demonstration bekannt, so ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei der Frage, wann er ausgereist sein will, Erinnerungslücken aufweisen könnte, da hier nicht ein bestimmtes Datum im Gedächtnis verbleiben muss sondern lediglich, ob die Ausreise noch am nächsten Tag (so sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung) oder erst später (so beim Bundesamt) erfolgt ist. Auch fällt im Vortrag des Klägers auf, dass er unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, wie viele Opfer bei der Demonstration zu Tode gekommen sein sollen. So sprach er beim Bundesamt noch davon, dass es 12 Todesopfer gegeben haben soll. Demgegenüber steigerte er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und behauptete nunmehr, dass es 15 Tote gegeben haben soll. Dies möchte der Kläger, so seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, noch an dem Abend der Demonstration aus den Medien erfahren haben. Insoweit erschließt sich nicht, weshalb der Kläger bei der Zahl der vermeintlichen Todesopfer unterschiedliche Zahlen nennt; nach seinem Vorbringen hat er sein Wissen über die Opferzahl aus den Medien noch vor seiner Ausreise aus Pakistan, so dass jedenfalls ein übereinstimmender Vortrag des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, ohne dass es darauf vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptungen maßgeblich ankäme, dass nach den vorliegenden Erkenntnismitteln deutlich weniger Getötete in den Medien genannt worden sein dürften. Ausweislich der Anfragebeantwortung von Accord vom 22. Juli 2010, die sich auf eine Meldung der Nachrichtenagentur … vom 12. April 2010 bezieht, sollen bei den Protesten sechs Personen getötet worden sein.
Leidet die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers schon, weil es ihm nicht gelungen ist, übereinstimmende Angaben zu dem vermeintlichen Tag seiner Ausreise und zu der vermeintlichen Zahl der Toten zu machen, so kommt noch folgendes hinzu. Zum Beleg der Tatsache, dass der Kläger Mitglied der Partei „…“ sei, hat er ein Machwerk vorgelegt, was einen Mitgliedsausweis darstellen soll. Dabei fällt schon auf, dass das Schreiben keinerlei Merkmale trägt, die auf einen offiziellen Charakter hindeuten würden. So fehlt etwa ein Stempel oder ein Siegel oder etwas Vergleichbares, was als Beleg dienen könnte, dass es tatsächlich von einer offiziellen Stelle der vom Kläger erwähnten Organisation stammen könnte. Zudem sind die auf dem Schreiben aufgebrachten Fotos und Bilddateien offensichtlich solche, wie sie für jedermann im Internet zugänglich sind. So ist das Foto des Vorsitzenden der Organisation bereits bei einer einfachen Bildersuche über die Suchmaschine „Google“ aufzufinden. So ist das Bild, welches Baba Haider Zaman in der auf dem Mitgliedsausweis abgebildeten Situation zeigt, u.a. zu finden auf der Internetseite … oder auf der Seite … oder auf der Seite … . Von der Seite www.geo.tv ist dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch ein Ausdruck vorgehalten worden. Darauf angesprochen, wie er sich erklären könne, dass das gleiche Foto, was sich auf dem Mitgliedsausweis finde, im Internet erhältlich sei, wich er zunächst aus und meinte, dass er -…- damals der Präsident der Partei sei. Nochmals damit konfrontiert, erklärte er lediglich, dass Leute von dem Mitgliedsausweis ein Kopie machen und das Foto ins Internet stellen könnten; dies überzeugt aber schon deshalb nicht, weil die im Internet verfügbaren Bilder auch weitere Personen (wenn auch teils verschwommen) zeigen, die sich hinter … aufhalten. Zudem sind auf dem Foto auf dem Mitgliedsausweis auch Gegenstände und Teile von Personen zu erkennen, die offensichtlich beim Freistellen des … mittels eines Bildbearbeitungsprogramms (z.B. Photoshop oder GIMP) nicht entfernt worden sind. So ist neben einem Mikrophon auch ein Wein- oder Wasserglas zu sehen; zudem sind Teile des in weißer Farbe gehaltenen Hemdes der Person, die hinter Herrn … auf dem Originalfoto steht, nach wie vor auf dem „Mitgliedsausweis“ zu sehen, so z.B. der Kragen des Hemdes im Bereich der Nasenpartie des Herrn … . Dass eine Partei aber auf vermeintlich von ihr ausgegebenen „offiziellen“ Ausweisen auf ein Foto des Vorsitzenden zurück greifen muss, welches allenfalls laienhaft mittels eines Bildbearbeitungsprogramms freigestellt worden ist und die Partei hierbei keine offiziellen Passbilder oder Porträtfotos der führenden Person der Partei zugrunde legt, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass selbst die auf dem „Mitgliedsausweis“ abgebildete Flagge (weiß, rot, grün mit Halbmond und Stern auf grünem Grund sowie Schriftzeichen) von -bestenfalls- miserabler Qualität ist; deutlich sichtbar sind insoweit Artefakte und ineinander fließende Farbverläufe vor allem im Bereich der Schriftzeichen und des Halbmondes. Dass diese schlechte Qualität nicht auf der Leistungsfähigkeit des verwendeten Druckers beruht, sondern auf eine miserable Qualität des Ausgangsbildmaterials in schlechter Auflösung zurück zu führen ist, liegt insoweit auch auf der Hand; namentlich die Schriftzeichen außerhalb der abgebildeten Flagge weisen eine deutlich bessere Druckqualität mit scharfen Kanten auf. Dass aber eine Partei nicht einmal in der Lage ist, von ihr verwendete Flaggen und andere Symbole in einer einigermaßen hinreichenden Qualität vorzuhalten, ist nicht vorstellbar. In der Qualität, wie sie der vom Kläger überreichte „Mitgliedsausweis“ aufweist, scheint auch diese Flagge wiederum nur aus dem Internet zu stammen und ist vergleichbar mit der Qualität und Auflösung des auf … zu findenden Videos (dort Zeitindex 3,30 Minuten). Hinzu kommt, dass der Mitgliedsausweis auch sonst noch Merkmale eines Machwerks aufweist, wie es letztlich von jedem halbwegs mit Bildbearbeitungsprogrammen vertrauten Computerbesitzer erstellt werden könnte. Der vermeintliche „Mitgliedsausweis“ besteht insoweit lediglich aus miteinander verklebten mehreren Schichten Druckerpapiers.
Die letzte Spur an Glaubhaftigkeit hat der Kläger indes dadurch verloren, indem er eine Kopie einer Strafanzeige, die angeblich mit seiner Fluchtgeschichte im Zusammenhang stehen soll, vorgelegt hat und er hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt worden ist. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger davon, dass gegen ihn eine polizeiliche Anzeige vom 12. April 2010 (also von dem Tag der Demonstration) vorliege. Zum Inhalt befragt führte er dann wörtlich aus: „Ich bin angezeigt worden nach dem Strafgesetz Nr. 302. Das ist das pakistanische Strafgesetz für Mord. Darin wird mir vorgeworfen, dass die Leute meinetwegen getötet worden sind.“ Dabei soll es sich um die Anzeige gehandelt haben, die der Kläger in seinem Asylverfahren vorgelegt hat („… ich habe sämtliche Beweise an das Bundesamt geschickt. Meine Mitgliedskarte, die Strafanzeige und Mitteilungen aus der Presse.“) Später in der mündlichen Verhandlung stellte sich dann aber heraus, dass die Angaben des Klägers zu seinem vermeintlichen Fluchtgrund nicht im Ansatz mit dem Inhalt der Strafanzeige übereinstimmen. Abgesehen davon, dass der Kläger in der Strafanzeige einen anderen Namen haben möchte („…“) als den Namen, den er bei seiner Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung am 13. Juli 2015 angegeben hat und unter dem sein Asyl- und Klageverfahren geführt wird, ist von einem Vorwurf, der Kläger sei wegen Mordes angezeigt worden, nicht die Spur einer Rede. Vielmehr beschreibt die Anzeige den Verlauf der Demonstration, Ausschreitungen während der Demonstration (verletzte Polizeibeamte, Wegnahme von Waffen, Brandlegung mittels Benzin u.ä.) und dass mehrere Demonstranten festgenommen worden sind. Steht schon dies im augenfälligen Widerspruch zu den Erklärungen des Klägers, dass er wegen Mordes angezeigt worden sei, so brechen die Behauptungen des Klägers, er sei die in der Strafanzeige genannte Person „…“ dann vollends in sich zusammen. Der Name der Person „…“ taucht nämlich in einem gänzlich anderen Zusammenhang auf, als ihn der Kläger dargestellt hat. Nach dem Inhalt der in Kopie eingereichten Strafanzeige soll die Person „…“ neben weiteren Demonstranten bei der Demonstration verhaftet, unter Arrest genommen und dann zum Polizeirevier verbracht worden sein, um gegen sie zu ermitteln. Davon, dass der Kläger -wie die in der Strafanzeige benannte Person- aber verhaftet und in Arrest genommen worden sei, war weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung auch nur im Ansatz die Rede. Bis zu diesem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung deutete rein gar nichts im Vortrag des Klägers darauf hin, dass er jemals verhaftet worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann auch die (auf entsprechenden Vorhalt gegebene) Erklärung des Klägers, die Festnahme sei nur für kurze Zeit gewesen und die Polizei habe sie (die festgenommenen Demonstranten) dann gleich wieder freigelassen, nicht ansatzweise überzeugen. Selbst auf die zu Beginn der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhaftung gestellte Frage, ob der Kläger persönlich verfolgt worden sei, ob er zum Beispiel geschlagen oder gefoltert worden sei oder ob ihm sonst etwas passiert wäre, erwähnte der Kläger eine Verhaftung mit keinem Wort und verwies ausschließlich auf die im Asyl- bzw. Gerichtsverfahren eingereichte Strafanzeige. Gleiches gilt mit Blick auf die Antworten des Klägers beim Bundesamt. Dort ist er u.a. gefragt worden: „In welcher Form sind Sie konkret bedroht worden?“, „Womit hätten Sie denn seitens der Polizei gerechnet?“ oder „Bis auf den genannten Vorfall …, haben Sie in irgendeiner Art und Weise Probleme mit staatlichen Organisationen oder der Polizei gehabt?“. Bei keiner dieser Fragen lässt sich den Antworten des Klägers auch nur im Ansatz etwas dazu entnehmen, dass er verhaftet worden und deshalb in das Visier der Polizei bei einer Demonstration mit -so die Angaben des Klägers- mit 20 bis 25-tausend Teilnehmern geraten sein könnte. Auch der weitere Versuch einer Erklärung, weshalb der Inhalt der Kopie in eklatantem Widerspruch zu seinen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung zu dem vermeintlichen Fluchtgrund steht, überzeugt nicht. Soweit er auf den entsprechenden Vorhalt des Gerichts vortrug, dass die Anzeige wegen Mordes eine andere Anzeige sei, die er aber nicht bekommen habe, obwohl er alles versucht habe, steht dies nämlich im augenfälligen Widerspruch zu der Erklärung des Klägers, dass er -so wörtlich- „sämtliche Beweise“ (auch die hier in Rede stehende Strafanzeige) eingereicht habe.
Angesichts der aufgezeigten zahlreichen und erheblichen Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger in keiner Weise glaubwürdig und die Verfolgungsgeschichte erdacht oder zusammengereimt worden ist und die auf den Namen „…“ lautenden vermeintlichen Beweismittel (Mitgliedsausweis, Kopie einer Strafanzeige) entweder gefälscht sind oder von einer anderen Person stammen, die mit dem Kläger nicht identisch ist. Letztlich verbleibt damit ein augenscheinlich widersprüchliches und diffuses Bild der Gründe, weshalb der Kläger Pakistan verlassen haben und er eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland fürchten möchte, das eine gerichtliche Überzeugungsgewissheit von den Fluchtgründen des Klägers offensichtlich nicht trägt.
Der Vortrag des Klägers zu den Gründen, weshalb er Pakistan verlassen habe und nicht dorthin zurück kehren könne, ist nach alledem offensichtlich nicht glaubhaft und mithin ungeeignet, dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen. Die Kammer folgt im Übrigen den zutreffenden Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG glaubhaft vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch insoweit ist die Entscheidung des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (s. BVerfG vom 20.9.2001 InfAuslR 2002, 146/148; BVerfG vom 7.4.1998 Az. 2 BvR 253/96; BVerfG, Beschluss vom 07. November 2008 – 2 BvR 629/06 – Juris Rn. 10). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage "geradezu aufdrängt", lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (s. BVerfG vom 7.12.1992 InfAuslR 1993, 105/107). Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne Weiteres feststeht, dass für die selbstständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe Gleiches gilt (BVerfG vom 3.9.1996 BayVBl. 1997, 13). Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG vom 20.9.2001 a.a.O.). Weil danach an der Unbegründetheit der Klage keinerlei Zweifel bestehen, diese vielmehr „auf der Hand liegt“ und sie sich nach dem Stand der Rechtsprechung geradezu aufdrängt, ist die Klage vorliegend als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Das Vorbringen des Klägers ist -wie oben im Einzelnen dargelegt- in wesentlichen Punkten erheblich widersprüchlich und kann offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).