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VEB Getreidewirtschaft Brandenburg; selbständiger Kombinatsbetrieb; Unterstellung Industrieministerium; Produktionsbetrieb der Industrie


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 16.12.2010
Aktenzeichen L 3 R 102/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 AAÜG, § 8 AAÜG, ZAVtIV

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 07. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technische Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1944 geborene Kläger, dem am 11. Mai 1983 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Fachingenieur für Instandhaltung“ zu führen, verliehen worden war, war ausweislich der vorliegenden Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst vom 07. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 als Technologe bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Getriebewerk B (VEB BRB) und vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als technischer Leiter des VEB Getreidewirtschaft B (VEB Getreidewirtschaft) tätig. In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger in der DDR nicht einbezogen worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech mit Bescheid vom 08. Februar 2005 ab.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe zunächst im VEB BRB eine Tätigkeit als Fertigungstechniker und ab dem 01. Januar 1974 im VEB Getreidewirtschaft die Planstelle und die Aufgaben eines technischen Leiters – Investitionen, Instandhaltung – ausgeführt. Daneben habe ihm die Maschinenbauabteilung, die zweigspezifische Maschinenbauelemente/Geräte/Maschinen für die Betriebe der Getreidewirtschaft und der Mühlen- und Mischfutterindustrie hergestellt habe, unterstanden. Diese Tätigkeit habe er auch am 30. Juni 1990 noch ausgeübt.

Der Kläger legte zum Nachweis seiner Tätigkeit eine auszugsweise Abschrift aus dem Funktionsplan („Bezeichnung der Arbeitsaufgabe: Abteilungsleiter Technik“), einen Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1974 über eine Tätigkeit als technischer Leiter sowie einen Änderungsvertrag vom 10. April 1990, jeweils geschlossenen mit dem VEB Getreidewirtschaft, vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 als unbegründet zurück, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige zeige, dass der VEB Getreidewirtschaft der Wirtschaftsgruppe 52212 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft) zugeordnet worden sei. Dem VEB habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 75/03 R, in juris).

Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, bei seinen Beschäftigungsbetrieben habe es sich um volkseigene Produktionsbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe gehandelt. Die Einordnung in die Wirtschaftsgruppe 52212 (Binnenhandel) entspreche nicht den Aufgaben und der Struktur des VEB Getreidewirtschaft, denn sein Geschäftszweck habe nicht im Handel mit Roggen, Malz etc. bestanden, vielmehr habe die industrielle Produktion von Mischfutter, Mehl und die dafür notwendige industrielle Lagerhaltung die Produktionsstruktur ausgemacht. Die Produktionsstufen Entfeuchtung, Konservierung, Aufbereitung und Gesunderhaltung des von der Landwirtschaft nicht lagerfähig geernteten Getreides sowie dessen Lagerung zur Bevorratung und Vorbereitung für die Weiterverarbeitung des Getreides zwischen zwei Ernteperioden in den zum VEB Kombinat Getreidewirtschaft P gehörenden Mischfutter- und Mühlenbetrieben hätten den Hauptinhalt der industriemäßigen Produktionsstruktur des Betriebes gebildet. Es seien umfangreiche Nachbehandlungsmaßnahmen mittels Reinigungs- und Belüftungsanlagen notwendig gewesen, denn der Entzug der Überfeuchtigkeit und die Entfernung von Beimischungen vor dem Trocknungsprozess hätten nur mit industriellen Großtrocknungs- und Aufbereitungsanlagen und einem industriemäßig organisierten technologischen Ablauf gewährleistet werden können. Damit habe die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben. Er selbst sei zuständig für die planmäßige Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen an den industriellen Produktionsanlagen gewesen, weiterhin habe ihm die Investitionsabteilung mit dem Aufgabenbereich Vorbereitung von Investitionen sowie deren Betreuung und Ablaufgestaltung unterstanden. Seinem Tätigkeitsbereich sei zudem eine Maschinenbauabteilung zugeordnet worden, die zweigspezifische Maschinenbauelemente und Maschinen für die Betriebe der Getreidewirtschaft, Mischfutter- und Mühlenindustrie in der gesamten DDR gefertigt habe. In der Abteilung seien Elektroingenieure und Maschinenbauer tätig gewesen, die die Produkte entwickelt, konstruktiv bearbeitet und in Kleinserien produziert hätten. Die Entlohnung sei nach dem Rahmenkollektivvertrag der volkseigenen Kombinate und Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft erfolgt. Unbeachtet gelassen habe die Beklagte auch seine Tätigkeit vom 01. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 im VEB BRB, welcher Getriebe für LKW W50/W60 und den Traktor ZT 300/3003 hergestellt habe. Auch dieser sei ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen.

Der Kläger hat Ablichtungen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Potsdam betreffend den VEB Getreidewirtschaft(01 800 012), den VEB B Mühlenwerke (01 800 119) und Auszüge aus dem Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den volkseigenen Kombinaten und Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2006 hat das SG die Klage unter Verweisung auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, dass es auf die Tätigkeit des Klägers vom 07. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 als Technologe bei dem VEB BRB nicht mehr ankomme, da der VEB Getreidewirtschaft am maßgeblichen Stichtag nicht dem Geltungsbereich der AVItech unterfallen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger nochmals hervorgehoben, dass der Betrieb die von der Beklagten - unter Vorlage von Auszügen aus dem statistischen Betriebsregister 1989 sowie aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) – betonte Zuordnung des VEB Getreidewirtschaft (Betriebsnummer 0180 0012) zur Wirtschaftsgruppe 52212 („PM-Handel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft) nicht wahrgenommen habe. Vielmehr sei auf das Profil des VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk P mit seinen verschiedenen Kombinatsbetrieben (Kraftfuttermischwerke, Mühlen- und Getreidewirtschaftsbetriebe) als einer wirtschaftlichen Einheit abzustellen. Im Kombinat seien im Wesentlichen Mehlprodukte und Futtermittel aus von der Landwirtschaft eingekauften Rohstoffen hergestellt worden, es habe eine Fertigungstiefe von der Rohstoffbearbeitung bis zum Endprodukt Mehl/Tierfutter bestanden. Speziell zu den Aufgaben des VEB Getreidewirtschaft habe es gehört, die technischen Anlagen der Kombinatsbetriebe zu warten. In einem der Kombinatsleitung direkt unterstellten Maschinen- und Stahlbaubereich, dem er als Abteilungsleiter vorgestanden habe, seien neue Anlagen konstruiert, gefertigt und montiert sowie für Kunden außerhalb des Kombinats auch Spezialmaschinen konstruiert und gefertigt worden. Rechtsnachfolger des VEB Getreidewirtschaft sei die B Landhandel- und Maschinenbau GmbH i. A. gewesen, wobei aus dem Maschinen- und Stahlbaubereich 1991 die HStahl- und Metallbau GmbH entstanden sei. Das Kombinat mit seinen zugeordneten Betrieben sei per 30. September 1990 aufgrund der spezifischen Aufgaben der Wirtschaftsgruppen-Nr. 19990, also dem Wirtschaftsbereich Industrie, zugeordnet worden.

Der Kläger hat u. a. ein Schreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 07. März 2007 mit Anlagen (Auszüge aus dem statistischen Betriebsregister betreffend den VEB Getreidewirtschaft [Wirtschaftsgruppe 52212] und betreffend den VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk P[Wirtschaftsgruppe 19990 – Futtermittelindustrie]das Sanierungskonzept der Auskunftei G GmbH betreffend die Brandenburger Landhandel GmbH i. A., ein Handelsregisterauszug betreffend die B Landhandel- und Maschinenbau GmbH i. A. [HRB-Nr. 889] sowie das Statut des VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk P vom 17. Mai 1971 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 07. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG anzuerkennen sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem begünstigten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellte Betriebe gewesen. Nur sie seien von der AVItech erfasst gewesen, wie sich auch daran zeige, dass das Ministerium der Industrie gem. § 5 der VO-AVItech am Erlass von Durchführungsbestimmungen beteiligt gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, in juris). Der Beschäftigungsbetrieb sei demgegenüber schwerpunktmäßig mit dem Handel und der Lagerung von Getreideprodukten befasst gewesen. Es sei hierbei nicht auf das Aufgabenprofil des Kombinates als Ganzem abzustellen, vielmehr komme es darauf an, was dem VEB Getreidewirtschaft als rechtlich selbständigem Beschäftigungsbetrieb das Gepräge gegeben habe. Ausweislich des Schreibens der BvS vom 07. März 2007 werde die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 52212 bestätigt und es werde der Landhandel als Geschäftsfeld der zu gründenden Nachfolgegesellschaft genannt, was dafür spreche, dass der Landhandel auch beim Vorgängerbetrieb eine große Rolle gespielt habe.

Auf Anforderung des Senats hat die Rhenus Logistics mit Schreiben vom 07. Januar 2008 ergänzende Auskunft zur Rechtsstellung des VEB Getreidewirtschaft gegeben und ebenfalls Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und dem Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 07. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Der Bescheid vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.

Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990 (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a.) und ordne - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8), das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen „Anspruch“ auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. I S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich

1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vor-aussetzung) und

2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar

3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau-wesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, in juris).

Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen.

Zwar erfüllt der Kläger als „Fachingenieur für Instandhaltung“ die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech.

Sein Anspruch scheitert daran, dass er die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, denn er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Arbeitgeber des Klägers war durchgehend und damit auch am 30. Juni 1990 der VEB Getreidewirtschaft. Dieser Betrieb war rechtlich selbständig. Er hat in seinem Namen die Bezeichnung VEB geführt und war unter der Nr. 01 800 12 im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Peingetragen (§ 6 der Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten vom 08. November 1979, GBl. I S. 355 [Kombinatsverordnung], bzw. § 9 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. I S. 129, bzw. § 7 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967, GBl. II S. 121). Zwischen dem VEB Getreidewirtschaft und dem Kläger hat ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (auszugsweise Abschrift aus dem Funktionsplan, Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1974, Änderungsvertrag vom 10. April 1990) ergibt. Nicht Arbeitgeber des Klägers war demgegenüber der VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk P zu dem der VEB Getreidewirtschaft gehörte, denn der Kläger stand ausweislich seines Arbeitsvertrages nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kombinat, auch wenn die Maschinenbauabteilung, der er vorstand, direkt dem Kombinat untergliedert gewesen sein sollte.

Dass der VEB Getreidewirtschaft sein Arbeitgeber war, bestreitet der Kläger vom Grunde her auch nicht. Seine Auffassung, dass es nicht nur auf die Verhältnisse in seinem Beschäftigungsbetrieb ankomme, sondern auf die Verhältnisse im gesamten Kombinat, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass sich das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung danach bestimmt, wer damals Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, in juris). War dies aber der VEB Getreidewirtschaft, so kommt es auf die Verhältnisse in anderen Kombinatsbetrieben nicht an, und zwar unabhängig von den vom Kläger hervorgehobenen Umständen, dass es für die Kombinatsbetriebe einen einheitlichen Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungsgüterwirtschaft gab und dass der Kombinatsdirektor gegenüber den Direktoren der einzelnen Kombinatsbetriebe weisungsbefugt war.

Der VEB Getreidewirtschaft als Arbeitgeber des Klägers war jedoch kein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Ein solcher Betrieb liegt nur dann vor, wenn es sich um einen VEB handelt, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und dessen verfolgter Hauptzweck auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Zum Produktionsbetrieb der Industrie rechnet ein VEB daher nicht schon dann, wenn dort irgendeine industriemäßige Fertigung erfolgt. Vielmehr muss dies in einem Wirtschaftsbereich geschehen, der zum Wirtschaftsbereich der Industrie rechnet.

Dass es auf Produktionsbetriebe nur der „Industrie“ (und des „Bauwesens“) ankommt, ergibt sich u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie nach § 5 VO-AVItech und aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von „Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens“ einerseits und allen anderen VEB andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Insoweit verdeutlicht § 5 VO-AVItech, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck „Produktionsbetrieb“ die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen war auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems, die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens auf die sozialpolitischen Aspekte zurückzuführen. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellt auch § 1 1. DB zur VO-AVItech auf Produktionsbetriebe mit „Herstellungsvorgängen“ und auf „industrielle Fertigungsbetriebe“ ab, was sich zum Zeitpunkt des Erlasses der VO-AVItech und der 2. DB aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte, erklärt. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden, so dass die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen eines der erklärten Ziele war. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte entsprach in besonderem Maß den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft und garantierte hohe Produktivitätsgewinne. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Auf die Unterscheidung der Produktionsbetriebe der „Industrie“ (und des „Bauwesens“) von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und den Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB) Wert gelegt (z. B. § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung1979, a. a. O.). Dort werden ausdrücklich die VEB in den Sektoren Industrie und Bauwesen den Sektoren Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen Industrie und Bauwesen.

Der VEB Getreidewirtschaft war jedoch keinem Industrieministerium zugeordnet, sondern dem Rat für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (LPN). Der Grund dafür lag darin, dass Landwirtschaft, Erfassung, Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammengefasst wurden, um in den landwirtschaftlichen Betrieben die Produktion und die Arbeitsproduktivität zu steigern, die Kosten zu senken und die Qualität der Erzeugnisse für eine bessere Versorgung der Bevölkerung zu erhöhen (vgl. hierzu Beschluss über Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft in den Jahren 1969/1970 vom 31. Juli 1968, GBl. II S. 711). Als Organ für die einheitliche Leitung von Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wurde ein Staatliches Komitee beim LPN gebildet, dem neben dem Zentralen Kontor für Getreidewirtschaft, der VVB Zucker- und Stärkeindustrie, der VVB Kühl- und Lagerwirtschaft und der VVB industrielle Tierproduktion und Tierzucht unterstanden (§ 14 der Verordnung über das Statut des LPN vom 19. März 1969, GBl. II S. 245). Produktionsbetriebe der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft wie der VEB Getreidewirtschaft gehörten mithin, selbst wenn dort irgendeine industriemäßige Fertigung erfolgte, grundsätzlich nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie.

Neben der fehlenden Zuordnung zu einem Industrieministerium war der verfolgte Hauptzweck des VEB Getreidewirtschaft auch nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern (fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 09. April 2002, a. a. O.) muss die genannte Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein. Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt oder daneben verrichtet werden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, in juris). Bestand das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebs in einer Dienstleistung, so führten auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber nach- bzw. nebengeordnet anfielen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorlag (BSG, Urteile vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, sämtlich in juris). Entscheidend waren die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1).

Maßgebender Geschäftszweck des VEB Getreidewirtschaft war vor allem die Lagerung und Aufbereitung von Getreide und der Handel mit Getreideprodukten. Insoweit war er - trotz seiner rechtlichen Selbständigkeit als eingetragener VEB - eingebunden in den Geschäftszweck des VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk PDieser bestand aus einem Zusammenschluss mehrerer volkseigener Betriebe, und zwar von Mühlenbetrieben, Kraftfuttermischwerken und Getreidewirtschaftsbetrieben, und verfolgte nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers das Ziel, den Produktionszweig der Getreidegüterwirtschaft vom zentralen Aufkauf, der Rohstoffbearbeitung, der einheitlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bis zum Endprodukt Mehl/Tierfutter technologisch und ökonomisch zusammenzufassen. Gleichwohl hat die Landwirtschaft, auch wenn sie sich in zunehmendem Maß der Produktionsmethoden der Industrie bedient hat, nicht zur Industrie im obigen Sinne gehört. Während der Handel mit Getreideprodukten ohnehin nicht zur Produktion rechnet, stellt auch die Lagerung, Bearbeitung von Rohstoffen und Sachgütern keine Sachgüterproduktion im Sinne der Fertigung, Herstellung, Anfertigung und Fabrikation dar. Diese liegt vielmehr nur dann vor, wenn durch Umformung und Neugestaltung bestimmter Materialien (Vorprodukte) neue körperliche Gegenstände (Endprodukte) entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 421/01 R, in juris). Das BSG hat in jenem Urteil die Sachleistungsbetriebe in die Betriebe untergliedert, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen (Veredelungsbetriebe) und solche, die Sachgüter herstellen (Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe). Hierbei rechnen Veredelungsbetriebe nicht zu den Betrieben der Sachgüterproduktion. Bei dem VEB Getreidewirtschaft handelt es sich, soweit es die bloße Aufbereitung und Lagerung des erworbenen Getreides betrifft, um einen Veredelungsbetrieb, denn das Getreide bleibt auch nach dem Ende der Lagerung und der Zuführung zur Verarbeitung in seiner Erscheinungsform erhalten; die Änderung erschöpft sich in der Vorbereitung dieser pflanzlichen Produkte zur Lagerung.

Wenn der Kläger hiergegen einwendet, dass der Betrieb ganz wesentlich Mehlprodukte und Futtermittel aus von der Landwirtschaft eingekauften Rohstoffen hergestellt hat, stellt er wiederum auf die Aufgaben des gesamten VEB Kombinat Getreidewirtschaft Bezirk Pmit seinen – selbständigen – Produktionsbetrieben (Kraftfuttermischwerke, Mühlen und Getreidewirtschaftsbetriebe) ab, nicht jedoch auf seinen eigenen Beschäftigungsbetrieb. Bei der Wartung der technischen Anlagen der Getreidewirtschaft, wie sie im VEB Getreidewirtschaft ebenfalls vorgenommen wurden, handelt es sich ebenfalls nicht um Produktion, sondern um Dienstleistungen. Soweit der Klägerin des Weiteren darauf hinweist, dass im VEB Getreidewirtschaft in einem der Kombinatsleitung direkt unterstellten Maschinen- und Stahlbaubereich, dem er als Abteilungsleiter vorgestanden habe, auch neue Anlagen konstruiert, gefertigt, montiert und für Kunden außerhalb des Kombinates auch Spezialmaschinen konstruiert und gefertigt worden seien, stellen auch diese Aktivitäten – abgesehen davon, dass Art der Maschinen und Umfang dieser Maschinenbautätigkeit unklar sind – nicht den nach den oben genannten Grundsätzen maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes dar (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002, 18. Dezember 2003, 06. Mai 2004, 27. Juli 2004, sämtlich a. a. O.). Schließlich handelt es sich bei der Konstruktion, Fertigung und Montage von Spezialmaschinen für die Landwirtschaft nicht um eine industrielle – im obigen Sinn fordistische – massenweise Produktion von Wirtschaftsgütern zur Abgabe an den Endverbraucher, sondern um die Herstellung von Spezialprodukten entweder für eine Verwendung in einem Kombinatsbetrieb oder um die Anfertigung von landwirtschaftlichen Maschinen nach speziellen Vorgaben eines kombinatsfremden Auftraggebers. Die Teilleistungen der Planung und Projektierung derartiger Anlagen stellen ohnehin Dienstleistungen dar und gehören nicht zur Produktion. Der VEB Getreidewirtschaft ist nach alledem nicht mit einem Betrieb zur Herstellung reiner Sachgüter vergleichbar.

Dass derartige, industriemäßig arbeitende Betriebe der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, die ab 1968 entstanden sind, nicht den Produktionsbetrieben der Industrie im obigen Sinn gleich gestellt werden sollten, zeigt auch der Umstand, dass sie nicht nachträglich in die VO-AVItech bzw. die 2. DB zur VO-AVItech aufgenommen worden sind. Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit entsprechender Änderung der anderen Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er diese Änderung nicht berücksichtigen wollte. Dies gilt erst recht, wenn seit diesen Veränderungen, abgestellt auf den 30. Juni 1990, Jahrzehnte vergangen sind. Auch der Umstand, dass der Landhandel ausweislich des Schreibens der BvS vom 07. März 2007 als Geschäftsfeld der zu gründenden Nachfolgegesellschaft genannt wurde, ist ein Indiz dafür, dass auch beim Vorgängerbetrieb der Landhandel eine große Rolle gespielt hat.

Demzufolge steht die Einordnung des VEB Getreidewirtschaft in die Systematik der Volkswirtschaftszweige zur Wirtschaftsgruppe 52212 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie und Landwirtschaft) entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung im Einklang mit den sachlichen Gegebenheiten.

Der VEB Getreidewirtschaft war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) gleichgestellt war, denn er ist dort nicht genannt.

Gehörte somit der VEB Getreidewirtschaft nicht zu den VEB der Industrie (und des Bauwesens), bestand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech. Es bedarf daher auch keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des davor liegenden Zeitraums vom 01. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973, in welchem der Kläger im VEB BRB beschäftigt war.

Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/04 R, in juris). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt worden sein sollten. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie hier der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte für den Kläger erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.