Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 14.05.2014 | |
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Aktenzeichen | L 9 KR 153/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 SGB 4, § 8 SGB 4 |
1. Die Dauer einer Dienstleistung ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.
2. Kann ein Erwerbstätiger die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren, spricht dies für eine (abhängige) Beschäftigung.
3. Umfangreiche künstlerische Gestaltungsspielräume sind kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, denn gerade diese Gestaltung ist die Aufgabe von künstlerisch Tätigen. Solche Freiräume sind typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R -, juris).
4. Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine (abhängige) Beschäftigung, wenn Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des Auftragsgebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (Anschluss an BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -; Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -; jeweils juris).
5. Arbeitnehmern steht es wie allen anderen, die zivilrechtliche Verträge schließen, frei, ihre Entgeltkonditionen im Vorfeld des Vertragsschlusses zu benennen. Ob sie sich damit durchsetzen, Abstriche hiervon vornehmen müssen oder der Vertragsschluss letztlich scheitert, betrifft kein Wesensmerkmal von Arbeits- oder anderen Beschäftigungsverhältnissen. Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner", juris), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Anschluss an BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).
6. Das Risiko, dass Erwerbstätige an denjenigen Tagen, an denen sie keiner Arbeitspflicht innerhalb des konkret zu prüfenden Vertragsverhältnisses unterliegen, die eigene Arbeitskraft nicht verwerten können, begründet kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (Anschluss an BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - "Ausbeiner", juris).
7. Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei künstlerisch Tätigen.
8. Zur Versicherungspflicht von Synchronsprechern.
9. Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt. Typische Beispiele für unständig Beschäftigte finden sich im Bereich von Kultur und Medien.
10. Die Privilegierung unständiger Beschäftigungen setzt voraus, dass sie berufsmäßig ausgeübt werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, juris). Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Gesamtheit der unständigen Beschäftigungen den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 2008 und 07. Oktober 2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009, geändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei seinen Einsätzen als Synchronsprecher bei der
- Beigeladenen zu 1) am 04.06.2007,
- Beigeladenen zu 2) am 23.01.2007, 05.02.2007 und 15.10.2007,
- Beigeladenen zu 3) am 12.01.2007, 14.02.2007, 02.04.2007 und 11.04.2007,
- Beigeladenen zu 4) am 23.02.2007,
- Beigeladenen zu 5) am 13.01.2007 und 14.11.2007,
- Beigeladenen zu 6) am 12.09.2007,
- Beigeladenen zu 7) am 19.06.2007,
- Beigeladenen zu 8) am 10.01.2007, 08.06.2007, 20.08.2007, 23.08.2007 und 29.08.2007,
rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2/5.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er an bestimmten Tagen des Jahres 2007 auf Grund seiner Synchronsprechertätigkeit für die beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Darüber hinaus möchte er beitragsrechtlich als unständig Beschäftigter eingestuft werden.
Auslöser dieses sowie zahlreicher weiterer Verfahren zwischen Synchronsprechern und Sozialversicherungsträgern ist das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. September 2005 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern (im Folgenden: Gemeinsames Rundschreiben). Zusammengefasst soll danach bei Synchronsprechern nur noch dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn sie
- an mehr als drei aufeinanderfolgenden Werktagen oder
- bei vorausschauender Betrachtung an mehr als 50 Tagen im Jahr oder
- aufgrund einer Rahmenvereinbarung an mindestens 4 Tagen
für ein Synchronunternehmen tätig werden.
Die Tätigkeit von Synchronsprechern gestaltet sich wie folgt: Zwischen ihnen und den Produktionsfirmen werden keine schriftlichen Verträge abgeschlossen. Letztere stellen ihre Tätigkeit nicht in Rechnung, sondern erhalten jeweils am Ende des Monats eine zusammengefasste Abrechnung der einzelnen Produktionsfirmen. Erst daran ist für die Synchronsprecher erkennbar, ob sie als selbständige oder abhängig Beschäftigte angesehen wurden. In der Regel werden die Synchronsprecher von den Produktionsfirmen für Serienrollen als abhängig beschäftigt und für kurzfristige Rollen als selbständig betrachtet. Die Vergütung der Synchronsprecher richtet sich nach deren Gagenliste, welche in der Regel von den Produktionsfirmen akzeptiert wird; teilweise wird hierüber auch verhandelt. Der Synchronsprecher teilt seine freien Termine den Disponenten der Produktionsfirmen mit, welche sich auch untereinander absprechen. Bestimmte Wochen werden für bestimmte Produktionsfirmen im Voraus vorgemerkt. Für zusätzliche Termine, z.B. für einen Werbeauftrag, benötigen die Synchronsprecher ggf. eine Freigabe von derjenigen Produktionsfirma, von der sie für die entsprechenden Zeiten vorgemerkt wurden.
Die Arbeit der Synchronsprecher erfolgt nach den Anweisungen von Regisseur, Cutter und Tonmeister. Filmsequenz und der zu sprechende Text für die jeweils einzeln aufgenommenen sog. Takes werden den Synchronsprechern vorgegeben. Der Cutter achtet insbesondere darauf, dass der Text lippensynchron gesprochen wird, der Tonmeister auf die Lautstärke und der Regisseur darauf, ob das Gesprochene der Rolle angemessen ist. Teilweise gibt es vorab Regieanweisungen, wie eine bestimmte Rolle gesprochen werden soll. Der Synchronsprecher hat während der Aufnahme ein Synchronbuch zur Vorlage, welches den von ihm zu sprechenden Text, teilweise bis hin zu den einzelnen Lauten, vorgibt. Er erhält Hinweise zum Charakter und zum Alter seiner Rolle oder zur Stimmung und Lautstärke in einer Szene, weil er vorher häufig keine Detailkenntnis von seiner Rolle hat und die Einordnung seiner oft kurzen Takes in dem Zusammenhang des Films oder der Serie nicht kennt. Die Reihenfolge für die Abarbeitung der einzelnen Takes wird mittels einer Disposition von der Produktionsfirma ebenso vorgegeben wie jeweils Beginn, Ende und Pausen der Synchronaufnahmen und der verschiedenen Sprecher.
Der Kläger ist seit 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin krankenversichert, die Mitgliedschaft wird im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung geführt. Er war im Jahre 2007 bei den Beigeladenen zu 1), 2), 4) bis 8) und 13) sowie einem weiteren Synchronunternehmen, für welches der zu 3) beigeladene Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter handelt (im Folgenden vereinfachend: die Beigeladene zu 3), wie folgt tätig:
Beigeladene zu 1) | 04.06.2007 |
Beigeladene zu 2) | 23.01.2007, 05.02.2007, 15.10.2007 |
E P F GmbH | 12.01.2007, 14.02.2007, 02.04.2007, 11.04.2007 |
Beigeladene zu 4) | 23.02.2007 |
Beigeladene zu 5) | 13.01.2007, 14.11.2007 |
Beigeladene zu 6) | 12.09.2007 |
Beigeladene zu 7) | 19.06.2007 |
Beigeladene zu 8) | 10.01.2007, 12.03.2007, 22.03.2007, 24.03.2007, 09.05.2007, 08.06.2007, 06.07.2007, 20.08.2007, 23.08.2007, 29.08.2007, 24.09.2007, 17.10.2007, 19.10.2007, 01.11.2007, 27.11.2007 |
Beigeladene zu 13) | 01.03.2007, 03.03.2007, 08.03.2007, 17.03.2007, 19.03.2007, 23.03.2007, 24.03.2007, 28.03.2007, 29.03.2007, 11.04.2007, 24.04.2007, 02.05.2007, 09.05.2007, 18.05.2007, 24.05.2007, 29.05.2007, 30.05.2007, 07.06.2007, 09.06.2007, 11.06.2007, 18.06.2007, 20.06.2007, 21.06.2007, 04.07.2007 |
Für die darüber hinaus von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Sprecher für Dokumentationen, TV-Beiträge und Werbung stellte der Kläger Rechnungen auf der Grundlage selbständiger Tätigkeiten. Insgesamt erzielte er Honorare i.H.v. 210.901,33 Euro, die er wie folgt aufschlüsselte:
Art der Beschäftigung | Einkünfte in € | Anteil an Gesamteinkünften |
Spots + Trailer/Exklusivvertrag | 68.578,81 | 32,5 % |
Synchron + Literatur | 49.687,23 | 23,6 % |
Feature / Dokus /Beiträge | 86.856,98 | 41,2 % |
Urlaub ARD | 5.778,63 | 2,7 % |
Weil der Kläger die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, unterlag er 2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung.
Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin lehnte es die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2008 ab, seine Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen. Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 07. Oktober 2009 u.a. fest, dass der Kläger im Jahre 2007 in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 8) am 12.03., 22.03., 24.03, 09.05., 06.07, 24.09., 17.10., 19.10., 01.11. und 27.11. sowie in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 13) am 01.03., 03.03., 08.03., 17.03., 19.03., 23.03., 24.03., 28.03., 29.03., 11.04., 24.04., 02.05., 09.05., 18.05., 24.05., 29.05., 30.05., 07.06., 09.06., 11.06., 18.06., 20.06., 21.06., 04.07. der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Für die anderen in der o.g. Tabelle genannten Tage ging die Beklagte weiterhin nicht von einer abhängigen Beschäftigung aus und lehnte die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2009).
Die Künstlersozialkasse (Beigeladene zu 12) geht nach ihrem Bescheid vom 03. März 2000 davon aus, dass der Kläger seit dem 09. November 1999 in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wegen anderweitiger abhängiger Beschäftigungen bzw. nicht-künstlerischer Tätigkeit versicherungsfrei sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, an den in der o.g. Tabelle genannten Tagen des Jahres 2007 als unständig Beschäftigter rentenversicherungspflichtig gewesen zu sein. Mit Urteil vom 20. April 2011 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung u.a. aus:Zu Recht habe die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Rundschreiben und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - die nur kurzzeitigen Tätigkeiten des Klägers für die Beigeladenen zu 1) bis 8) als selbständige und damit schon dem Grunde nach nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten angesehen. Soweit die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG) tangiert sei, unterscheide die höchstrichterliche Rechtsprechung seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits. Bei der Tätigkeit eines Synchronsprechers handele es sich grundsätzlich um eine programmgestaltende Mitarbeit. Er erbringe im Wesentlichen eigenschöpferische künstlerische Leistungen. Die Tätigkeit sei in ihrer Qualität mit der eines Schauspielers im Spielfilm vergleichbar, die in der Regel als künstlerisch zu qualifizieren sei. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Produktion feststünden, spreche noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Dass der Kläger bei seiner Tätigkeit fachliche Anweisungen des Regisseurs, des Cutters und des Tonmeisters erhalte, begründe für sich genommen noch keine Weisungsgebundenheit. Die künstlerisch-fachlichen Vorgaben stünden einer Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen.
Den Einsätzen habe kein schriftlicher Vertrag zu Grunde gelegen, so dass aus den tatsächlichen Verhältnissen auf das zwischen Beteiligten gewollte Vertragsverhältnis zu schließen sei. Danach sei sowohl dem Kläger als auch dem jeweiligen Auftraggeber das Gemeinsame Rundschreiben bekannt und für den Kläger somit klar gewesen, dass sich die jeweilige Produktionsfirma hieran halten würde. Mit der Übernahme des jeweiligen Auftrages habe der Kläger folglich das Angebot der jeweiligen Produktionsfirma auf Abschluss eines freien Dienstvertrages angenommen. Sei somit eine selbständige Tätigkeit übereinstimmend gewollt gewesen, komme diesem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser – wie hier – dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde.
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche vorliegend insbesondere, dass der Kläger für eine Vielzahl von Synchronunternehmen tätig (gewesen) sei und dass die Abwicklung eines Synchronauftrages in den streitbefangenen Fällen jeweils nur eine zeitlich kurze Berührung (bis zu drei Tagen) mit den Synchronunternehmen mit sich gebracht habe. Die kurzfristige Berührung mit den einzelnen Synchronunternehmen präge die streitbefangenen Tätigkeiten des Klägers und stelle damit ein wesentliches Indiz für das Vorliegen selbständiger Tätigkeiten dar. Die Möglichkeit unständiger Beschäftigungsverhältnisse werde durch die vorstehenden Ausführungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die vom BFH gegen das Vorliegen der Arbeitnehmerstellung angeführten Argumente seien ohne weiteres auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung tragend, zumal dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht weitgehend übereinstimmende Maßstäbe für den Begriff der Selbständigkeit zugrunde lägen. Für eine Selbständigkeit spreche ferner, dass der Kläger selbst feste Gagensätze von allen Produktionsfirmen verlange, die diese in der Regel akzeptierten. Für Selbständigkeit spreche schlussendlich noch, dass der Kläger über verschiedene Vermittlungsagenturen werbend am Markt auftrete. Dies bewirke ein unternehmerisches Risiko.
Bei den Einsätzen im Rahmen von Serienproduktionen handele es sich nicht um unständige Beschäftigungen. Die wiederkehrende Beschäftigung im Rahmen einer über mehr als 5 Einsatztage dauernden Serienproduktion sei nicht nach der Natur der Sache oder im Voraus durch den Vertrag auf weniger als eine Woche befristet. Der Kläger übe die Synchronsprechertätigkeit auch nicht berufsmäßig aus, weil er den überwiegenden Teil seiner Einnahmen (insbesondere auch aus Werbeaufträgen und aus Dokumentationen sowie aus den kurzfristigen Synchronsprechertätigkeiten) aus seiner selbständigen Tätigkeit erziele.
Gegen dieses ihm am 10. Mai 2011 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 27. Mai 2011, zu deren Begründung er vorträgt: Das Sozialgericht habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 (Az.: 1 BvR 848/77) verkannt. Im vorliegenden Falle gehe es um die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und unständiger Beschäftigung, also einer Form der freien Mitarbeit. Dieses Missverständnis habe das Sozialgericht zu mehreren Fehlschlüssen geführt.
Der Umstand, dass ein Synchronsprecher die Texte in künstlerischer Weise vortragen könne, ändere nichts an seiner Weisungsunterworfenheit. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Zu Recht gehe das Sozialgericht davon aus, dass die Tätigkeit eines Synchronsprechers mit der eines Schauspielers vergleichbar und insofern als Teilbereich der Schauspielertätigkeit anzusehen sei.
Der Synchronsprecher könne eine Wiederholung nicht mit dem Argument ablehnen, er habe bereits einen Take mittlerer Güte gesprochen. Für jeden Take werde die Aufnahme so oft wiederholt, bis der Regisseur zufrieden sei. Gagenlisten würden auch in den anderen Bereichen von den Tarifpartnern ausgehandelt, ohne dass dadurch die betroffenen Beschäftigten zu Selbständigen mutierten. Dass er in der Regel nach Grundgage plus Takes abrechne, sei Ausdruck der Unmöglichkeit, die genaue Dauer von Sprachaufnahmen festzustellen. Um die Kosten gleichwohl abschätzen zu können, nehme man die Parameter, die zur Abschätzung des üblichen (Zeit-)Aufwandes zur Verfügung stünden. Da die durchschnittliche Takezahl pro Stunde bekannt sei, ergebe sich aus der Zahl der zu leistenden Takes auch der ungefähre Zeitaufwand. Eine solche „Pauschalierung“ sei in der Filmbranche üblich und für unständig Beschäftigte typisch. Er – der Kläger – hafte nicht für Schlechtleistung und sei auch nicht verpflichtet, im Falle eines kurzfristigen Ausfalls das Honorar des für ihn einspringenden Kollegen zu zahlen. Der Begriff und die Figur der „Rahmenvereinbarungen“ seien der Branche bis zum Gemeinsamen Rundschreiben völlig fremd gewesen. Vielmehr sei es branchenüblich, dass die Bereitschaft eines Sprechers, eine Synchronrolle zu übernehmen, die Produktionsfirma keineswegs verpflichte, diese Rolle wiederholt anzubieten. Es sei häufig der Fall, dass Rollen umbesetzt und plötzlich von ganz anderen Sprechern übernommen würden.
Die geänderte Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung habe dazu geführt, dass etwa 80 % der Synchronsprecher zu Selbständigen und etwa 20 % zu abhängig Beschäftigten geworden seien. Die unständige Beschäftigung sei zum absoluten Ausnahmefall geworden. Die Selbständigen hätten dadurch ihre frühere Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen verloren, während die jetzt „durchversicherten“ abhängig Beschäftigten nur die geringfügige Absicherung in der Rentenversicherung anhand der Tages-Beitragsbemessungsgrenze und die kurzzeitige Absicherung in der Krankenversicherung hätten. Von allen Produktionsfirmen, für die er im Jahre 2007 tätig geworden sei, hätten ihn nur drei als unständig Beschäftigten gemeldet.
Soweit er von den Produktionsfirmen als kurzzeitig Beschäftigter abgerechnet worden sei, liege seine Beschwer zum einen darin, dass die Rentenversicherungsbeiträge dabei nach der für ihn ungünstigen täglichen Beitragsbemessungsgrenze statt nach der monatlichen berechnet würden; zum anderen seien Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt worden, obwohl er aufgrund der Eigenart seiner unständigen Arbeit und der Regelungen der Anwartschaftszeit aus den §§ 123ff Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) faktisch von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen bleibe. Nach einer Informationsschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2006 fänden sich unständig Beschäftigte vor allem im künstlerischen Bereich, etwa bei Schauspielern, Synchronsprechern oder Moderatoren. Aus prozessökonomischen Gründen seien nicht alle Einsätze zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 2008 und 07. Oktober 2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2009, zu ändern;
2. festzustellen, dass er bei seinen Einsätzen als Synchronsprecher bei der
- Beigeladenen zu 1) am 04.06.2007,
- Beigeladenen zu 2) am 23.01.2007, 05.02.2007 und 15.10.2007,
- Beigeladenen zu 3) am 12.01.2007, 14.02.2007, 02.04.2007 und 11.04.2007,
- Beigeladenen zu 4) am 23.02.2007,
- Beigeladenen zu 5) am 13.01.2007 und 14.11.2007,
- Beigeladenen zu 6) am 12.09.2007,
- Beigeladenen zu 7) am 19.06.2007,
- Beigeladenen zu 8) am 10.01.2007, 08.06.2007, 20.08.2007, 23.08.2007, 29.08.2007,
rentenversicherungspflichtig beschäftigt war;
3. festzustellen, dass von einer unständigen Beschäftigung bei der Berechnung derjenigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auszugehen ist, die für Beschäftigungen bei der
- Beigeladenen zu 1) am 04.06.2007,
- Beigeladenen zu 2) am 23.01.2007, 05.02.2007 und 15.10.2007,
- Beigeladenen zu 3) am 12.01.2007, 14.02.2007, 02.04.2007 und 11.04.2007,
- Beigeladenen zu 4) am 23.02.2007,
- Beigeladenen zu 5) am 13.01.2007 und 14.11.2007,
- Beigeladenen zu 6) am 12.09.2007,
- Beigeladenen zu 7) am 19.06.2007,
- Beigeladenen zu 8) am 10.01.2007, 12.03.2007, 22.03.2007, 24.03.2007, 09.05.2007, 08.06.2007, 06.07.2007, 20.08.2007, 23.08.2007, 29.08.2007, 24.09.2007, 17.10.2007, 19.10.2007, 01.11.2007 und 27.11.2007,
- Beigeladenen zu 13) am 01.03.2007, 03.03.2007, 08.03.2007, 17.03.2007, 19.03.2007, 23.03.2007, 24.03.2007, 28.03.2007, 29.03.2007, 11.04.2007, 24.04.2007, 02.05.2007, 09.05.2007, 18.05.2007, 24.05.2007, 29.05.2007, 30.05.2007, 07.06.2007, 09.06.2007, 11.06.2007, 18.06.2007, 20.06.2007, 21.06.2007 und 04.07.2007
zu zahlen sind.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 10) beantragen:
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zu Recht habe das Sozialgericht eine Berufsmäßigkeit in Frage gestellt. Wie die vom Kläger überreichte Aufstellung zeige, machten die Einnahmen aus den Tätigkeiten als Synchronsprecher weit weniger als die Hälfte seiner Gesamteinnahmen aus. Vor diesem Hintergrund dürften selbst bei Annahme einer abhängigen Beschäftigung die für „unständig“ Beschäftigte geltenden Sonderregelungen nicht greifen.
Die Beigeladene zu 6) bringt vor, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in ihre Arbeitsorganisation und Hierarchiestufen eingebunden gewesen sei. Er habe dort weder eine Personalnummer noch Visitenkarten noch eine Telefonnummer und werde vom Unternehmen auch nicht als Mitarbeiter präsentiert. Ein „eingerichteter Arbeitsplatz“ bestehe nicht.
Die Beigeladene zu 7) behauptet, Synchronsprecher seien organisatorisch völlig unabhängig, heute hier und morgen dort tätig. Sie vermarkteten sich nach Art von Selbständigen über Agenturen und Sprecherdateien und würden von Fall zu Fall kurzzeitig für „einen Job“ gebucht.
Die Beigeladenen zu 1), 2), 4), 8) und 9) teilen die Rechtsauffassung der Beklagten.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 9) und 12) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 20. April 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 19. Juni 2008, 07. Oktober 2009 und vom 17. Dezember 2009 sind insoweit aufzuheben, als die Rentenversicherungspflicht des Klägers an den im Antrag zu 2) genannten Tagen verneint wird. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
A. Einziger streitgegenständlicher Zweig der Sozialversicherung ist die gesetzliche Rentenversicherung. Hierauf sind die Anträge des Klägers ausdrücklich beschränkt. Streitgegenstand ist somit nicht die Frage, ob für die Einsatztage des Jahres 2007, für die die Beklagte und die beigeladenen Produktionsfirmen von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen sind, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung deshalb zu Unrecht abgeführt wurden, weil eine unständige Beschäftigung vorlag und infolge dessen Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB III eingetreten war.
Streitgegenständlich sind auch nur noch die Einsatztage, die von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat protokollierten Berufungsantrag erfasst sind. Der Kläger hat seinen im Klageverfahren und mit der Berufungsschrift verfolgten weitergehenden Antrag, der auch diejenigen Einsatztage bei den Beigeladenen zu 8) und 13) umfasste, für die die Beklagte mit Bescheid vom 07. Oktober 2009 Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung feststellte, nach einem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten – wie sich aus dem eingeschränkten protokollierten Antrag ergibt – und die Berufung daher insoweit konkludent zurückgenommen.
B. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
I. Der o.g. Antrag des Klägers lässt unbeachtet, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2009 seine Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung bereits anerkannt hatte
- für sämtliche Einsätze bei der Beigeladenen zu 13) sowie
- für 10 Einsätze bei der Beigeladenen zu 8).
In diesem Umfang hat die Beklagte dem klägerischen Begehren bereits vorgerichtlich entsprochen. Sie hat den Bescheid vom 7. Oktober 2009 auch nicht insoweit aufgehoben. Denn der Tenor des Widerspruchsbescheids lehnt eine Versicherungspflicht des Klägers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nur ab, soweit nicht im Bescheid vom 7. Oktober 2009 Versicherungspflicht an den dort genannten Einsatztagen bei den Beigeladenen zu 8) und 13) angenommen wurde.
II. Das auf die Feststellung einer unständigen Beschäftigung zielende Klagebegehren hat der Kläger nunmehr mit Recht in einen gesonderten Antrag gefasst, da die unständige Beschäftigung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung keine – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Versicherungspflicht zu klärende – Statusfrage darstellt, sondern ausschließlich für die Beitragsbemessung von Bedeutung ist. Insofern liegt der Ausnahmefall einer zulässigen Elementenfeststellung vor (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10.A., § 55 Rd. 9, 9a, m.w.N.), weil nach dem Beteiligtenvorbringen davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung allein die Frage einer unständigen Beschäftigung im Streit steht.
C. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger unterlag an den im Antrag zu 2) genannten Tagen aufgrund einer Beschäftigung bei den darin aufgeführten beigeladenen Produktionsfirmen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (hierzu unter I.). Die Beitragsberechnung hat aber nicht nach den Sonderregelungen für unständig Beschäftigte zu erfolgen (hierzu unter II.).
I. Der Kläger war an den im Antrag zu 2) genannten Tagen bei den Beigeladenen zu 1) bis 8) beschäftigt und daher versicherungspflichtig i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Versicherungspflichtig sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/ Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
Hieran gemessen war der Kläger an den streitgegenständlichen Tagen bei den beigeladenen Produktionsfirmen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten beschäftigt. Da branchentypisch zwischen den Synchronsprechern und den Produktionsfirmen keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen wurden, geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass die von den Vertragsparteien geschilderten tatsächlichen Verhältnisse mit dem – ggf. nur konkludent oder mündlich – Vereinbarten übereinstimmen.
2. Zutreffend haben sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht die Versicherungspflicht des Klägers immer nur für einzelne (z.T. aufeinander folgende) Tage in den Blick genommen. Dass der Kläger in einer Dauerrechtsbeziehung zu den Beigeladenen zu 1) bis 8) stand, wurde von keiner Seite behauptet. Es ist auch anderweitig nichts dafür ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und diesen Beigeladenen für andere als die streitgegenständlichen Tage irgendwelche Rechte oder Pflichten vereinbart wurden. Nach dem gesamten Vorbringen der Beteiligten waren die Produktionsfirmen weder berechtigt, den Kläger an anderen Tagen zur Arbeitsleistung heranzuziehen, noch waren sie verpflichtet, ihm Arbeit anzubieten.
3. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die o.g. Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit auch im Bereich Film, Funk und Fernsehen gelten. Auch die Rechtsprechung des BVerfG, das die Auslegung und Anwendung von § 7 SGB IV trotz der nicht immer voraussehbaren Ergebnisse als verfassungsgemäß betrachtet hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 –, juris), zwingt zu keinen Modifikationen. Insbesondere der vom Sozialgericht herangezogene Beschluss des BVerfG vom 13. Januar 1982 (BVerfGE 59, 231ff) hat auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Nach dieser Entscheidung haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind, die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten zu beachten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der sog. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen. Das BVerfG hat aber zugleich hervorgehoben, dass Regelungen des Sozialversicherungsrechts nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berührt werden, so dass dieses Grundrecht nicht etwa die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausschließt. Die Entscheidung des BVerfG ist im hiesigen Fall aber insbesondere deshalb ohne Belang, weil die Produktionsfirmen weder Rundfunk veranstalten, noch Rundfunksendungen verbreiten und daher nicht Träger der Rundfunkfreiheit sind (BVerfGE 97, 298). Die Frage, ob Synchronsprecher mit den o.g. programmgestaltenden Rundfunkmitarbeitern gleichzustellen sind, stellt sich nicht.
4. Der Kläger war in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) bis 8) eingegliedert, weil er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilhatte und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert war.
a. Maßgeblich hierfür sind folgende Umstände:
- Der Kläger übte seine Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort – und nicht etwa an einem von ihm ausgewählten Ort – ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –, juris). Die gesamten Betriebs- und Produktionsmittel wurden somit von den Synchronunternehmen zur Verfügung gestellt. Unerheblich ist, ob die für Synchronisationszwecke genutzten Räumlichkeiten im Eigentum der Produktionsfirma standen oder von ihr angemietet wurde. Entscheidend ist, dass nicht der Kläger, sondern die beigeladenen Synchronunternehmen die Verfügungsgewalt über die Räume und das dort vorhandene Equipment besaßen.
- In zeitlicher Hinsicht war der Kläger in die von den Produktionsfirmen vorgegebenen Arbeitsabläufe an den jeweiligen Einsatztagen eingebunden. Beginn, Pausen und Ende der Aufnahmen sowie die Reihenfolge der einzelnen Takes wurden von den Produktionsfirmen und den in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeitern bestimmt, ohne dass der Kläger hierauf Einfluss hatte.
- In organisatorischer Hinsicht war der Kläger als Synchronsprecher auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister angewiesen. Eine Tätigkeit in deren Abwesenheit war offenkundig ausgeschlossen. Der Kläger konnte nicht, wie es für einen Selbständigen typisch ist (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, juris, m.w.N.), die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren.
Diese Umstände belegen, dass der Kläger – gemessen an der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 76/79 –, juris) – in einen für ihn fremden, d.h. den Interessen eines anderen dienenden und von seinem Willen beherrschten Betrieb eingegliedert war, damit der objektiven Ordnung dieses Betriebes unterlag und schon deshalb abhängig beschäftigt war.
b. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erfordert weder eine Personal- oder Telefonnummer noch Visitenkarten. Ob ein Arbeitgeber seine Beschäftigten damit ausstattet, ist allein seine unternehmerische Entscheidung. Sie erfolgt i.d.R. aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Personalnummern werden typischerweise zur Vereinfachung der Lohnabrechnung vergeben, Visitenkarten zur Außendarstellung des Unternehmens). Das gleiche gilt für die Fragen, ob ein Unternehmen seinen Mitarbeiter als solchen präsentiert und für ihn einen gesonderten Arbeitsplatz einrichtet. Letzteren haben z.B. auch Verkäuferinnen, Bauarbeiter oder Produktionsmitarbeiter typischerweise nicht, ohne dass deswegen ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer/Beschäftigte in Zweifel gezogen würde.
5. Der Kläger war während seiner Einsätze weisungsunterworfen.
a. Hinsichtlich Ort, Zeit und äußerer Organisation der Arbeit ergibt dies sich bereits aus der Eingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess der Produktionsfirmen. Aber auch inhaltlich war der Kläger an weitgehende Vorgaben der Synchronunternehmen bzw. der in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeiter gebunden. So hatte er die Texte zu sprechen, die die Produktionsfirmen ihm auf der Grundlage des Dialogbuchs vorgaben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteile vom 22. November 1973 – 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 –, juris). Er hatte keinerlei Einfluss auf das Dialogbuch bzw. die ihn betreffenden Übersetzungen. Seine Tätigkeit unterlag in mehrerlei Hinsicht inhaltlicher Kontrolle: Ob der Kläger seinen Text lippensynchron gesprochen hat, entschied der Cutter, über die geeignete Lautstärke der Tonmeister. Der Regisseur befand darüber, ob die Sprechweise der Rolle angemessen ist. Hinzukommt der Umstand, dass die einzelnen Takes ggf. sooft vom Kläger wiederholt werden mussten, bis der Regisseur mit dem Ergebnis zufrieden war. Insoweit legt der Senat die plausiblen, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers zugrunde.
Dass der Kläger die Texte künstlerisch vorzutragen hatte, ändert nichts daran, dass er den Weisungen der Produktionsfirmen bzw. deren Mitarbeitern nachzukommen hatte. Seine berufliche Fähigkeit zum künstlerischen Sprechen war vielmehr Voraussetzung dafür, dass er seinen Einsatz als Sprecher mit den Synchronunternehmen vereinbaren konnte. Er konnte seine Tätigkeit – das künstlerische Vortragen von vorgegebenen Texten – für diese Unternehmen nur unter Verwendung von dessen Einrichtungen ausüben (vgl. BSG, a.a.O.). Berücksichtigt man die im Tatbestand genannten, sich weitgehend schon aus dem Dialogbuch ergebenden umfangreichen Vorgaben für Synchronsprecher, bestanden für sie allenfalls in sehr geringem Umfang gestalterische Freiräume. Letzten Endes setzte sich die künstlerische Auffassung des Regisseurs – entsprechend seinem Aufgabenbild – durch. Im Übrigen wären auch umfangreichere künstlerische Gestaltungsspielräume kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, denn gerade diese Gestaltung ist die Aufgabe von Synchronsprechern und anderen künstlerisch Tätigen. Solche Freiräume sind außerdem typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R –, juris).
b. Dass sich Synchronsprecher in Einzelfällen der Anweisung eines Regisseurs zur Wiederholung eines Takes widersetzen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn die Verletzung vertraglicher Pflichten ändert am Status des Mitarbeiters nichts. Andernfalls hätte jede Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers/Beschäftigten zur Folge, dass er sofort seinen Status als Arbeitnehmer/Beschäftigter verlöre.
6. Der Kläger trug an den streitgegenständlichen Tagen kein Unternehmerrisiko. Ein solches folgt weder aus der Art der Vergütung von Synchronsprechern (hierzu unter a.) noch aus anderen Gründen (hierzu unter b.).
a. Seine Vergütung erfolgte auf der Basis eines differenzierten Gagensystems: während die Grundgage (auch) die ersten 10 Takes jedes Einsatztages abdeckte, wurde für jeden weiteren Take bestimmte Sätze gezahlt. Ergänzt werden diese Regelungen durch Mindesthonorare je Einsatztag, deren Höhe vom zunächst disponierten Zeitraum sowie ggf. dem Aufnahmeort (innerhalb/außerhalb Berlins) abhing.
Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Art der Vergütung von der für ein Arbeitsverhältnis typischen Entlohnung nur oder überwiegend nach Zeiteinheiten abweicht. Dass bei Synchronsprechern die Höhe der Vergütung zu einem nicht unerheblichen Teil von der Menge der Arbeitsleistung und somit vom Arbeitsergebnis abhängt, findet zwar in dem seit langem auch im Arbeitsrecht grundsätzlich für zulässig erachteten Akkordlohn oder anderen Formen leistungsabhängiger Bezahlung eine Parallele. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass der Synchronsprecher – im Unterschied etwa zu einem Produktionsarbeiter im Akkordlohn – auf die Arbeitsmenge keinen Einfluss hat, da die Anzahl der an einem Einsatztag aufzunehmenden Takes allein von der Produktionsfirma bzw. den für sie handelnden Mitarbeitern abhängt. Ein Synchronsprecher kann deshalb – anders als etwa ein Selbständiger – nicht durch besonderes Engagement seine Vergütung erhöhen. Die – arbeitnehmeruntypische – Unsicherheit über die Höhe des an einem Arbeitstag zu erzielenden Entgelts wird indes durch Mindestgagen je (vollem oder halbem) Einsatztag ausgeglichen. Ein für Selbständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, bestand für den Kläger somit nicht, zumal ein solches Risiko nur dann für eine Selbständigkeit spricht, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – „Familienbetreuerin“, juris). Entscheidend bleibt, dass zum einen dem Kläger arbeitnehmertypisch die Vergütung unabhängig vom Ergebnis seiner Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Produktionsfirmen zustand, und dass er zum anderen keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten hatte (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 – B 12 KR 17/00 R –, juris).
Dass der Kläger die Höhe seiner Gage teilweise „vorgegeben“ hat und teilweise mit den Produktionsfirmen auf der Basis seiner Gagenliste ausgehandelt hat, ist für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ohne Belang. Das Sozialgericht hat insoweit nicht beachtet, dass es Arbeitnehmern wie allen anderen, die zivilrechtliche Verträge schließen, freisteht, ihre Entgeltkonditionen im Vorfeld des Vertragsschlusses zu benennen. Ob sie sich damit durchsetzen, Abstriche hiervon vornehmen müssen oder der Vertragsschluss letztlich scheitert, betrifft kein Wesensmerkmal von Arbeits- oder anderen Beschäftigungsverhältnissen. Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 – „Ausbeiner“; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –; jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 – 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 –, juris).
b. Der Kläger hat darüber hinaus kein Kapital mit der Gefahr, dieses zu verlieren, eingesetzt (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, juris, m.w.N.). Er trug auch kein „Auftragsrisiko“. Hierfür ist zunächst maßgebend, dass sich – wie bereits dargelegt – die Frage nach einer Beschäftigung nur an den streitgegenständlichen Tagen stellt, nicht hingegen für sonstige Zeiträume. An diesen Tagen unterlag der Kläger keinem „Auftragsrisiko“, weil er vertraglich zur Dienstleistung und die Beigeladenen zu 1) bis 8) zu deren Vergütung verpflichtet waren. Die Tatsache, dass er – einem Teilzeitbeschäftigten vergleichbar – an den anderen Tagen, d.h. außerhalb der Erledigung der einzelnen Einsätze, frei über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen konnte, hat keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe an den Tagen einer Beschäftigung. Daher begründet auch das Risiko, an anderen Tagen die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – „Ausbeiner“, juris). Außerdem besteht das Risiko, keine weiteren Engagements zu erhalten, nicht nur bei Selbständigen. Auch Arbeitnehmer – als Idealtypus abhängig Beschäftigter – laufen Gefahr, z.B. wegen Schlechtleistung, wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber oder auch ohne Angaben von Gründen nach der Beendigung eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses nicht durch denselben Arbeitgeber erneut beschäftigt zu werden.
7. Dass die Einsätze des Klägers zumindest in der Regel auf einen Kalendertag beschränkt blieben, ist für die Qualifizierung als Beschäftigung irrelevant.
a. Die Dauer einer Dienstleistung ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08. März 2012 – L 3 R 72/08 –, juris; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis, 14.A., BGB § 611 Rd. 73; Münchener Kommentar zum BGB/ Müller-Glöge, 6.A., BGB § 611 Rd. 190). Unabhängig davon, dass das Gemeinsame Rundschreiben, wie vom Sozialgericht zutreffend erkannt, weder die Beteiligten noch die Gerichte bindet (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 3 KR 2/98 R –, juris), teilt der Senat die darin vertretene Auffassung, kurzzeitige Aufträge schlössen unter weiteren Kautelen bei Synchronsprechern eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV aus, nicht. Die Sozialversicherungsträger verkennen, dass ihrer Rechtsauffassung schon die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung entgegensteht.
b. Nach den nahezu wortgleichen Bestimmungen in § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB III, § 232 Abs. 3 SGB V und § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist unständig eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Nach der gesetzlichen Begründung zu dieser aus der Reichsversicherungsordnung (§ 441ff) übernommenen Rechtsfigur sollen mit ihr jene Personen erfasst werden, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG, Urteil vom 22. November 1973 – 12 RK 19/72 –, juris). Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –, juris). Typische Beispiele für unständig Beschäftigte finden sich gerade im Bereich von Kultur und Medien, etwa Musiker, Rundfunkmitarbeiter (Peters, a.a.O., m.w.N.) oder – wie hier – Synchronsprecher.
c. Eine unständige Beschäftigung setzt nach den o.g. gesetzlichen Regelungen, aber auch gemäß § 186 Abs. 2, § 190 Abs. 4 SGB V begrifflich zwingend eine Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV voraus. Der Gesetzgeber hat mit diesen Bestimmungen demnach zum Ausdruck gebracht, dass auch sehr kurze Tätigkeitszeiten eine Beschäftigung begründen können. Die im Gemeinsamen Rundschreiben vertretene Rechtsauffassung steht nicht nur im Widerspruch zu dieser gesetzgeberischen Wertung, sondern hätte auch zur Folge, dass nahezu kein Anwendungsbereich für unständige Beschäftigungen verbliebe. Wenn das Sozialgericht in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern „unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen“ als Indiz „gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber, gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation“ wertet, stellt es – entgegen seinem eigenen Prüfungsprogramm – gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nimmt die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst. Im Ergebnis stehen die nur „punktuellen“ bzw. kurzzeitigen Berührungen von Synchronsprechern mit den Produktionsfirmen einer Einstufung als Beschäftigung nicht entgegen.
d. Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben bzw. des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 – S 112 KR 264/10 –, juris).
aa. Im Grundsatz geht auch der Senat davon aus, dass einerseits dem Steuer- und dem Sozialversicherungsrecht weitgehend übereinstimmende Maßstäbe für den Begriff der Selbständigkeit zugrunde liegen (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980 – 12 RK 26/79 –, juris) und eine einheitliche Rechtsprechung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtordnung zumindest wünschenswert ist. Andererseits sieht er sich auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die sozialrechtliche Beurteilung von der steuerrechtlichen abweichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 Rar 73/90, juris).
bb. Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 – IV R 42/03 –, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 – VI 183/59 S –, juris) die Kurzzeitigkeit bei „gehobenen“ Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei „einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten“ eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen. Differenzierungen dieser Art sind dem Sozialversicherungsrecht demgegenüber fremd, zumal gerade bei Diensten höherer Art ein eingeschränktes Weisungsrecht der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegensteht, solange eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess stattfindet. Schließlich ist es wenig überzeugend, dass „bei einer hochspezialisierten Arbeit wie der eines Synchronsprechers (…) auch über äußere und organisatorische Dinge hinausgehende Weisungen nicht ohne weiteres zur Eingliederung führen“ sollen, während ein – ebenso hochspezialisierter – Schauspieler, der an der Herstellung eines Spielfilms mitwirkt, in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen sei, weil er bei der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße vom Unternehmen abhängig sei und seine Arbeitskraft meist nur einem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ganz zur Verfügung stelle (BFH, Urteil vom 03. August 1978 – VI R 212/75 –, juris). Die darin zum Ausdruck kommende Wertung, dass bei einer Mehrheit von Auftraggebern eine Eingliederung in den Betrieb jedes einzelnen zu verneinen ist, ist auf die sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung, bei der regelmäßig nur die Tätigkeit im Verhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber, somit nur das einzelne Vertragsverhältnis, in den Blick zu nehmen ist, nicht übertragbar. Der Senat hat bereits hervorgehoben, dass immer dann, wenn ein Versicherungspflichttatbestand von einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängt, nur die Verhältnisse in Bezug auf einen bestimmten Dienst-/Auftraggeber zu prüfen sind, der bejahendenfalls die in den einzelnen Büchern des SGB statuierten Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen hat. Die (rechtlichen und tatsächlichen) Beziehungen zwischen dem Dienst-/Auftragnehmer und weiteren Dienst-/Auftraggebern sind regelmäßig gesondert und je für sich zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander. Konkret bedeutet dies, das ein Erwerbstätiger zu einem Teil seiner Dienst-/Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen kann, während er anderen gegenüber sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger zu qualifizieren ist. Eine Gesamtbetrachtung sieht das Sozialversicherungsrecht – von Ausnahmen wie im Falle geringfügiger Tätigkeiten (§ 8 Abs. 2 SGB IV) abgesehen – nicht vor. Kann eine Person somit zulässigerweise, d.h. mangels entgegenstehender rechtlicher Beschränkungen, gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen und ggf. parallel hierzu eine oder mehrere selbständige Tätigkeiten ausüben, folgt daraus zugleich, dass die Existenz weiterer Dienst-/Auftraggeber für die Beurteilung des einzelnen Rechtsverhältnisses in der Regel ohne Bedeutung ist (Senat, Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 152/11 –, juris).
8. Für eine Beschäftigung spricht ferner, dass der Kläger – wie für Arbeitnehmer typisch (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – „Übungsleiterin“, juris) – seine Dienste höchstpersönlich erbringen musste. Weder war es ihm wie einem Selbständigen (vgl. BSG a.a.O.; BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, juris, m.w.N.) gestattet, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritte einzusetzen, noch war er verpflichtet, im Verhinderungsfall einen Vertreter zu bestellen. Letzterem entspricht, dass es typischerweise Sache des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers ist, in Verhinderungsfällen eine Ersatzkraft einzusetzen, sofern der Arbeitsausfall nicht hingenommen werden soll (BSG a.a.O.).
9. Zu Recht sind das Sozialgericht und die Beklagte im Übrigen davon ausgegangen, dass der Kläger und die Produktionsfirmen einen Dienstvertrag abgeschlossen haben. Soweit teilweise (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 – L 5 KR 434/11 –, juris; SG Berlin, Urteil vom 19. September 2012 – S 211 KR 604/09 <Gegenstand des vom Senat am selben Tag entschiedenen Parallelverfahrens L 9 KR 449/12>davon ausgegangen wird, Verträge, die Synchronsprecherleistungen zum Gegenstand haben, seien als Werkverträge zu qualifizieren, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.
a. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird. Charakteristisch für den Werkunternehmer ist seine Selbständigkeit. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich. Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer. Das Recht, Anweisungen für die Ausführung des Werks zu erteilen, steht zwar grundsätzlich auch einem Werkbesteller gegenüber dem Werkunternehmer zu, wie § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB belegt. Davon abzugrenzen ist aber die Ausübung von Weisungsrechten bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden; wird die Tätigkeit aber durch den „Besteller“ geplant und organisiert und wird der „Werkunternehmer“ in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Werks“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (BAG, Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 282/12 –, juris, m.w.N.).
b. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien haben der Kläger und die beigeladenen Produktionsfirmen keine Werk-, sondern Dienstverträge abgeschlossen. Vertragsgegenstand war eine Tätigkeit, das Sprechen von Synchrontexten. Vertragliche Regelungen, nach denen diese Tätigkeit in einer bestimmten Art und Weise zu verrichten war, sind nicht ersichtlich. Den Produktionsfirmen bzw. den in ihrem Auftrag tätigen Mitarbeitern waren – wie bereits dargelegt – weitgehende Weisungsrechte eingeräumt. Der Kläger war – auch dies wurde schon ausgeführt – in die Arbeitsorganisation der Produktionsunternehmen eingebunden. Der Kläger konnte nicht, wie es für einen Werkunternehmer typisch ist, die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren. Schließlich war die vereinbarte Tätigkeit – wie oben festgestellt – vom Kläger persönlich zu erbringen.
10. Der Senat verkennt nicht, dass zahlreiche Tätigkeiten sowohl im Rahmen einer Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können. Er hat auch bedacht, dass einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, dann indizielle Bedeutung zu kommt, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aber der übereinstimmende Wille von Kläger und Produktionsfirma, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, nicht erkennen; andernfalls würde der vorliegende Rechtsstreit nicht geführt, der – wie weitere am selben Tag vor dem Senat verhandelte Verfahren – auf divergierenden Einschätzungen der Synchronsprecher einerseits und der Produktionsfirmen andererseits beruht. Jedenfalls widerspräche ein solcher übereinstimmender Wille den vom Senat festgestellten tatsächlichen Verhältnissen, sodass ihm keine Indizwirkung beizumessen ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Synchronsprecher überhaupt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden kann, kann der Senat in diesem Zusammenhang offen lassen.
11. Der Kläger war in den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 1) bis 8) an den o.g. Einsatztagen nicht wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.
a. Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI Satz 1 (in der 2007 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung - aF) Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a SGB IV),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a SGB IV) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 SGB IV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.
§ 8 SGB IV aF lautete:
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
b. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
aa. Eine Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aF lag schon wegen der nach Abs. 2 dieser Vorschrift gebotenen Zusammenrechnung nicht vor. Die Zusammenrechnung betrifft nicht nur die Synchronsprechereinsätze des Klägers bei allen beigeladenen Produktionsfirmen, sondern wegen Abs. 3 der Vorschrift auch die vom Kläger 2007 umfangreich ausgeübten selbständigen Tätigkeiten.
bb. Die streitgegenständlichen Beschäftigungen des Klägers waren aber auch nicht zeitgeringfügig i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aF.
(1) Diese Vorschrift setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Beschäftigung nicht regelmäßig ausgeübt wird. Dem Regelungszusammenhang von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV ist zu entnehmen, dass es bei ihrer Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig – also nur gelegentlich – (dann gilt Nr. 2) ausgeübt wird. Denn die Nr. 1 kann neben regelmäßigen nicht auch gelegentliche Beschäftigungen erfassen; sonst würde das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV leerlaufen (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 12 RK 60/93 –, juris). Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die von vornherein auf Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 – 12 RK 23/91 –, juris). Es genügt insofern die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren regelmäßigen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 – 12 RK 60/93 –, juris).
(2) Hieran gemessen war der Kläger regelmäßig bei den Beigeladenen zu 1) bis 8) beschäftigt. Der Senat entnimmt dem Vorbringen dieser Beteiligten, dass die Zusammenarbeit von beiden Seiten grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum angelegt war und der Kläger über die Jahre hinweg immer wieder bei diesen Produktionsfirmen eingesetzt wurde.
II. Der Kläger kann aber nicht verlangen, dass bei der Beitragsberechnung für die im Antrag zu 3) genannten Beschäftigungstage eine unständige Beschäftigung zugrunde gelegt wird, weil nicht alle Voraussetzungen von § 163 Abs. 2 SGB VI gegeben sind.
1. Nach dem Beteiligtenvorbringen bestand – wie bereits ausgeführt – zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) bis 8) kein Dauerrechtsverhältnis, etwa in Form einer Rahmenvereinbarung. Die noch streitigen Beschäftigungen waren jeweils vertraglich auf weniger als eine Woche befristet. Darauf kommt es letztlich aber nicht an.
2. Denn ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass der Arbeitnehmer den unständigen Beschäftigungen berufsmäßig nachgeht (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –, juris). Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R –, juris). Daran fehlt es im Falle des Klägers. Zwar ist entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts nicht auf die Berufsmäßigkeit der einzelnen Beschäftigung abzustellen, da diese schon rein rechnerisch wegen ihrer Kurzzeitigkeit – typischerweise nur wenige Tage (s.o.) – nie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit darstellen könnte und § 163 Abs. 2 SGB VI dadurch jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob die Gesamtheit der unständigen Beschäftigungen den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Nur bei dieser Auslegung wird das Ziel dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, nämlich die privilegierende Anwendung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze trotz erheblich kürzerer Dauer der einzelnen Beschäftigungen, erreicht. Aber auch unter diesem Blickwinkel ist der Kläger nicht berufsmäßig unständig beschäftigt, weil seine Einkünfte aus Synchronsprechertätigkeiten höchstens 23,6 % aller Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit betrugen.
D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger nur bezüglich etwa eines Drittels der zunächst streitgegenständlichen Einsatztage obsiegt hat und im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Folgen einer unständigen Beschäftigung unterlegen ist.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.