| Gericht | VG Potsdam 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 31.03.2017 | |
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| Aktenzeichen | 9 K 4791/16 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 30 RuStAG, § 75 S 1 VwGO | |||
1. Dem Antrag eines sog. Reichsbürgers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises fehlt es am erforderlichen schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei und nicht klärungsbedürftig ist (wie schon VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 - VG 8 K 4832/15 -).
2. Im Falle einer Untätigkeitsklage begründet das fehlende Sachbescheidungsinteresse einen zureichenden Grund für die Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Unter dem 25. Oktober 2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er u.a. an, dass er am 2... im Königreich Preußen (Deutschland als Ganzes) geboren sei. Derzeit wohnhaft sei er ebenfalls in P... im Königreich Preußen. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er erworben durch Geburt und Abstammung vom Vater gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - (Stand: 22. Juli 1913). Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er auch noch die Staatsangehörigkeit in Preußen. Sein Vater sei ebenfalls in P... im Königreich Preußen geboren. Sein Großvater väterlicherseits stamme aus B... im Kreis Westprignitz des Königreiches Preußen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober und 14. November 2016 machte der Beklagte die Bearbeitung des Antrages gemäß § 16 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 18,- € abhängig. Ferner wies er den Kläger darauf hin, dass ein sachliches Interesse an der beantragten Feststellung bestehen müsse, wofür nichts ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GebGBbg als zurückgenommen behandelt werde, da der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt worden sei.
Am 12. Dezember 2016 hat der Kläger unter umfangreicher Darlegung scheinbarer rechtlicher Erwägungen Klage erhoben und beantragt schriftsätzlich:
"1. Die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 25.10.2016 auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entsprechend als gültigen Verwaltungsakt zu begegnen und einen Bescheid zu erlassen.
2. Nach Verpflichtung zu Antrag 1 einen gültigen Gebührenbescheid an den Kläger heranzutragen für den vollzogenen Verwaltungsakt.
3. Festzustellen, dass der bisherige geführte Verwaltungsakt mit der Beklagten, nach § 37 VwVfG und dem höherrangig stehenden BGB § 125, 126 einen erheblichen Formfehler unterliegt der nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit führte.“
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Schreiben vom 14. November und 1. Dezember 2016 und führt ergänzend insbesondere aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Wegen des nicht gezahlten Gebührenvorschusses sei das Verwaltungsverfahren zu Recht eingestellt worden und der Antrag nicht ohne zureichenden Grund unbeschieden geblieben. Zumindest sei die Klage unbegründet, da der Kläger kein schutzbedürftiges Sachbescheidungsinteresse an seinem missbräuchlichen Antragsbegehren habe. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags ergebe sich bereits aus den bei der Antragstellung gemachten Angaben. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers werde von keiner staatlichen Stelle bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. März 2017 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden. Da in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen worden war, konnte ohne den Kläger oder einen Vertreter verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig. Da der Beklagte unter Berufung auf den nicht gezahlten Gebührenvorschuss eine Bearbeitung und Bescheidung des Antrags des Klägers auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit ablehnt, ist der Antrag zu 1. zwar als Verpflichtungsklage auf Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts im Sinne des § 42 Abs. 1 3. Alt. VwGO statthaft. Nach § 75 Satz 1 VwGO kann bei der Untätigkeit einer Behörde eine Untätigkeitsklage aber nur dann erhoben werden, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Beklagte nicht ohne zureichenden Grund untätig ist. Wie bereits die 8. Kammer des Gerichts in dem Urteil vom 14. März 2016 - VG 8 K 4832/15 -, juris Rdnr. 16, ausgeführt hat, bedarf es auch für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes stets eines schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses an der beantragten Amtshandlung, welches grundsätzlich zu verneinen ist, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei und nicht klärungsbedürftig ist (vgl. ferner VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 - 1 A 88/16 -, juris Rdnr. 19; VG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 K 6629/15 -, juris Rdnrn. 20 f.; VG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2017 - 9 A 227/16 -, juris Rdnr. 20). Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags des Klägers ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei bereits aus den von ihm selber bei der Antragstellung gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der angeführten Orte im Königreich Preußen und der angegebenen weiteren preußischen Staatsangehörigkeit. Warum die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich wie der Zweck, für den der Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen könnte. Dieses fehlende Sachbescheidungsinteresse führt in der vorliegenden Fallgestaltung einer Untätigkeitsklage auch nicht nur zur Unbegründetheit der Klage, sondern bereits zu deren Unzulässigkeit, da das fehlende schutzwürdige Interesse an der behördlichen Bescheidung des Antrages in der Sache auch das Interesse an der behördlichen Entscheidung des Antrages als unzulässig entfallen lässt (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 K 6629/15 -, juris Rdnr. 27). Dass auch nach Zahlung des angeforderten Gebührenvorschusses mit einer Antragsablehnung gerechnet werden müsse, weil ein sachliches Interesse an der beantragten Feststellung nicht ersichtlich sei, hatte der Beklagte bereits in seinen Schreiben vom 26. Oktober und 14. November 2016 dargelegt.
Der für den Fall einer positiven Bescheidung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellte und auf Erlass eines Gebührenbescheides gerichtete Antrag zu 2. ist durch die Ablehnung des Antrages zu 1. gegenstandslos.
Der Feststellungsantrag zu 3. ist unzulässig, da er ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht ansatzweise erkennen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren betreffend die Einbürgerung und die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit dem von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013), Ziffern 42.1. und 42.2., und der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1993 - 1 C 1.93 -, BayVBl. 1994, 221 f, vom 14. März 1997 - 1 B 234.96 -, juris Rdnr. 16, vom 23. Januar 2003 - 1 B 467.02 -, juris Rdnr. 5 und vom 9. April 2008 - 5 B 207.07 -, juris Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris) mit dem doppelten Auffangwert von 5.000,- € zu beziffern.