Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.01.2020 | |
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Aktenzeichen | 3 K 1195/14 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2020:0114.3K1195.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 169 AO, § 170 AO, § 171 AO, § 242 Abs 9 BauGB, § 5 Abs 2 FStrG, § 1 GVFG, § 2 GVFG, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 71 VwGO |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Kläger zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau des Geh- und Radweges und weiterer Teileinrichtungen an der B... in F... herangezogen worden ist.
Die B..., ein Teil der B..., verläuft auf einer Länge von mehreren Kilometern ungefähr in Ost-West-Richtung. Der ausgebaute Bereich, der mit dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Bescheid abgerechnet werden soll, erstreckt sich über eine Länge von etwa 830 m. Er beginnt aus einer ost-westlichen Blickrichtung am F... und endete vor der abgerechneten Bauausführung an einer Kreuzung mit der von Norden einmündenden L... und einem aus südlicher Richtung einmündenden Teil der B... . Im Zuge späterer Baumaßnahmen wurde an dieser Stelle ein Kreisverkehr errichtet. Hinter der Kreuzung bzw. nunmehr dem Kreisverkehr setzt sich die B... fort.
Die Straße wies vor Beginn ihres Ausbaus außer einer Fahrbahndecke auch eine Straßenbeleuchtung und auf der nördlichen Straßenseite einen unbefestigten Seitenstreifen auf, welcher als Gehweg bzw. Radweg genutzt wurde. Ob auch eine Straßenentwässerung vorhanden war, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Die im vorliegenden Verfahren abgerechneten straßenbaulichen Maßnahmen waren mit Beschluss vom 18. September 2003 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden und betrafen den Geh- und Radweg, die Straßenentwässerung und das Straßenbegleitgrün an der B... im oben näher bezeichneten Bereich zwischen S... und dem Ortsteil K... .
Nach der insoweit einschlägigen Baubeschreibung sollte der Geh- und Radweg zwischen dem F... und der L... grundhaft ausgebaut werden. Dabei sei die Fahrbahn selbst auf eine Breite von 6,50 m zu verringern und der nördliche Fahrbahnrand neu aufzubauen. Im Bereich des zukünftigen Pflanzstreifens sei das Gelände zur Herstellung von Entwässerungsmulden bis zu einer Tiefe von 60 cm vollständig aufzunehmen und zu entfernen. Der Ausbau des Geh- und Radweges sollte in bituminöser Bauweise in einer Breite von 2,00 m geschehen, ferner beidseitig ein Bankett durch Auffüllen von Oberboden und Rasenansaat hergestellt werden.
Der Ausbau des Geh- und Radweges erfolgte im Jahr 2004 in der vorgesehenen Weise. Die Abnahme der Pflanzarbeiten als letzter Teilleistung geschah im Oktober 2007.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B... in F... mit der katastermäßigen Bezeichnung Flur 1..., Flurstücke 7... und 7... und einer Größe von insgesamt 3107 m².
Nachdem der Beklagte ihn bereits während der Durchführung der Bauarbeiten zu einer darauf bezogenen Vorausleistung i.H.v. 1201,21 € herangezogen hatte, setzte er mit Bescheid vom 16. März 2010 den Straßenbaubeitrag abschließend auf 2702,98 € fest und forderte den Differenzbetrag zur Zahlung an. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch entschied der Beklagte zunächst nicht.
Mit (erst während des Verlaufs des vorliegenden Verfahrens ergangenem) Bescheid vom 25. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte den Straßenbaubeitrag abschließend auf 3755,41 € fest. Die Erhöhung des Festsetzungsbetrages beruhte auf der Einschätzung des Beklagten, dass die hinter dem Flurstück 7... liegenden Flurstücke 7... und 7... nicht wie bisher mit dem Faktor 0,05, sondern wie das unmittelbar angrenzende Flurstück 7... nach Maßgabe des Faktors 1,3 zu bewerten seien.
Der Heranziehung lag die Satzung der Stadt Frankfurt (Oder) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. Mai 2004 (Straßenbaubeitragssatzung – SBBS 2004), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 26. Mai 2004 zu Grunde.
Die Beitragsberechnung berücksichtigte hinsichtlich des Geh- und Radweges und der weiteren Teileinrichtungen Gesamtkosten von insgesamt 233.614,26 €, von denen der Beklagte einen Betrag von 164.521,50 € als beitragsfähig ansah. Mit Bescheid des Brandenburgischen Straßenbauamtes vom 13. Oktober 2004 hatte dieses der als Zuwendungsempfängerin bezeichneten Stadtverwaltung F... Fördermittel für den Ausbau des Radweges bzw. Geh- und Radweges bewilligt. Diese brachte der Beklagte bei der Errechnung des Beitragssatzes nicht als die umlagefähigen Aufwendungen mindernd in Ansatz, sondern rechnete sie auf den Gemeindeanteil an.
Bei einer Einstufung der Straße als Hauptverkehrsstraße und Abzug des für den Ausbau des Geh- und Radweges, der Oberflächenentwässerung und der unselbstständigen Grünanlagen jeweils satzungsmäßig vorgesehenen Eigenanteils der Stadt errechnete er einen umlagefähigen Aufwand von 80.063,16 € und unter Berücksichtigung der Fläche des Abrechnungsgebietes für die drei Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung, gemeinsamer Geh- und Radweg und unselbständige Grünanlagen einen jeweils unterschiedlichen Beitragssatz.
Der Kläger hat am 7. November 2014 Untätigkeitsklage gegen den die Abrechnung des Geh- und Radweges und die weiteren Teileinrichtungen betreffenden Bescheid erhoben. Nachdem der Beklagte über diesen Widerspruch mit Verfügung vom 25. Juli 2017 entschieden hatte, hat der Kläger am 25. August 2017 diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen.
Der im Jahr 2004 begonnene Ausbau der Fahrbahndecke der B... ist dagegen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der diesbezügliche Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014, der zunächst ebenfalls im vorliegenden Verfahren angefochten war, ist nach Trennung des Verfahrens mit Urteil vom 3. Juli 2019 unter dem neuen Aktenzeichen VG 3 K 1072/19 aufgehoben worden.
Der Kläger macht (soweit sich seine Beanstandungen nicht auf den Ausbau der Fahrbahn beziehen) geltend, die Straßenentwässerung und der Geh- und Radweg seien nicht nach Straßenbaubeitragsrecht abzurechnen. Beides habe nämlich vor den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Ausbaumaßnahmen an der B... nicht existiert. Für eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht fehle aber einerseits die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage, weil die einzige existierende Erschließungsbeitragssatzung vom 13. November 1997 unwirksam gewesen sei, da sie noch vor Inkrafttreten der ersten gültigen Hauptsatzung beschlossen und veröffentlicht worden sei. Selbst nach Auffassung des Beklagten sei diese erst später beschlossen und veröffentlicht worden.
Auch bei einer Abrechnung nach Straßenbaubeitragsrecht fehle dem angegriffenen Bescheid eine wirksame Erhebungsgrundlage. Die vom Beklagten zur Grundlage der Beitragsfestsetzung gemachte Straßenbaubeitragssatzung vom 11. Mai 2004 sei nämlich ausdrücklich durch § 14 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und für Kostenersatz für Grundstückszufahrten in der Stadt Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2017 außer Kraft gesetzt worden. Zudem sei die Straßenbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2004 aber auch nichtig. Eine wirksame Hauptsatzung sei erstmals auf der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 2004 beschlossen und danach verkündet worden. Erst mit dieser Hauptsatzung sei eine wirksame Veröffentlichungsregelung in Kraft getreten. Deshalb habe die in der selben Sitzung beschlossene Straßenbaubeitragssatzung mangels Bekanntgaberegelung nicht in Kraft treten können.
Der Beitragstatbestand liege nicht vor. Es sei schon unklar, ob und inwieweit die abgerechneten Anlagen in der Straßenbaulast der Stadt lägen; der Beklagte habe diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt. Auch fehle es an auf den Geh- und Radweg bezogenen Unterlagen über die Widmung.
Im Hinblick auf das Datum der technischen Abnahme der Arbeiten am Geh- und Radweg sei der Beitragsanspruch verjährt.
Auch im Einzelnen sei die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten zu beanstanden.
Es sei schon nicht betragsmäßig dargestellt, welche Einzelpositionen der Schlussrechnungen vom Beklagten als "beitragsfähig" und welche als "nicht beitragsfähig" angesehen worden seien. Die Berechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar.
Zudem seien zahlreiche einzelne Kostenpositionen nicht beitragsfähig.
Das gelte für die gesamte Anlage zur Straßenentwässerung, insbesondere für das Regenrückhaltebecken Parduhn, das Sickerbecken Schulz, ebenso wie die überdimensionierten Anlagen zur Regenentwässerung, die offensichtlich nicht der Straßenentwässerung, sondern der Ortsentwässerung dienten. Insoweit falle auf, dass die Dimensionierung der Hauptleiter einen Umfang habe, der mit einer Straßenentwässerung nicht einmal mehr ansatzweise etwas zu tun haben könne. Die örtliche Entwässerung stelle eine gesonderte Pflichtaufgabe des Beklagten nach § 56 WHG i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Alt. 2, 66 BbgWG dar. I.ü. seien auch nur Anlagen, die im räumlichen Trassenbereich (max. 1 m) belegen seien, noch der Straßenentwässerung zuzurechnen. Dementsprechend sei die gesamte Position Regenwasser-Leitung mit Nebenkosten und Nachträgen sowie der Staukanal nicht Teil der Straßenentwässerung und damit nicht beitragsfähig. Die Schächte, Höhenanpassungen der Hydranten, Schieber und Kappen (bei denen es sich um wasserwirtschaftliche Anlagenteile handle) seien ebenfalls nicht beitragsfähig. Ebenso die Kreuzungen Kabel-/Wasserleitungen, Schachtbaugruben und Wasserabsenkungen, da dies für die „Erneuerung" der Fahrbahn überflüssig sei. Die Sedimentationsanlage, die Arbeiten am S... -Teich, die Zufahrt zum Friedhof, Zufahrt zu Haus Nr. 6..., die Anlagen zur „Verbringung des Oberflächenwassers" „nordwestlich in Richtung Feld" sowie die „M... " seien weder planungs-, noch ingenieur- und auch nicht bauseitig beitragsfähig.
Verkehrsleitende Maßnahmen seien ebenfalls insgesamt nicht beitragsfähig. Das gelte für den pauschal abgerechneten Verkehrszeichenplan sowie Verkehrszeichen. Hinzu komme, dass die Verkehrsanlagen sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft, nämlich hinter dem Ortsschild befänden und deshalb von der Bundesstraßenverwaltung zu tragen seien. Verkehrsleiteinrichtungen sowie Elektroausrüstung gebe es für den Bereich Fahrbahn sowie den Bereich „Radweg/Gehweg" ebenfalls nicht. Die Arbeiten zur Sicherung und die Markierungsarbeiten sowie der Thermokübel und die Anlage der Schotterflächen seien grundsätzlich nicht beitragsfähig und damit auch nicht anteilig zu berücksichtigen. Das Versetzen der Zäune (vor dem Flächenerwerb für Rad-/Gehweg), die Hausanschlüsse und das Setzen/Aufbauen der Verkehrszeichen seien nicht beitragsfähig.
Die Rechnung i... für „Ingenieurbauwerke Regenentwässerung" sei kein Teil des Straßenbaus, zudem nicht auf die Teilmaßnahme "Geh-/Radweg" bezogen, sondern auf den Kreisel und außerhalb des abrechenbaren Bereichs. Die Baufeldfreimachung Stadtwerke (Gasknoten) sei außerhalb des relevanten Straßenabschnitts erfolgt und deshalb nicht beitragsfähig.
Ferner habe die vom Beklagten vertretene Stadt aus dem Landeshaushalt Fördermittel für den Ausbau des Geh- und Radweges erhalten, diese aber teilweise nicht dafür, sondern für die Sanierung der Fahrbahndecke in der B... verwendet. Die Kostenerhebung hierfür sei deshalb insgesamt rechtswidrig; jedenfalls aber seien die erhaltenen Fördergelder mindernd auf den Anliegeranteil anzurechnen.
Schließlich gehe der Beklagte bei der Ermittlung des Beitragssatzes zum Nachteil des Klägers von einer fehlerhaft ermittelten, nämlich zu geringen Verteilungsfläche aus.
Die Flurstücke 1... seien fehlerhaft nicht einbezogen worden. Ebenso die Flurstücke 1... und 6... sowie 4..., bei denen die Erschließung (Zufahrt) über die Ausbauanlage erfolge. Gleiches gelte für die Flurstücke 5... u... sowie 4..., da die dortige Stichstraße (wegen ihrer Kürze) nicht die notwendige Eigenständigkeit aufweise. Die Flurstücke 7... und die 7... seien ebenfalls unzutreffend nicht berücksichtigt worden. Auch die Flurstücke 4... und 4... seien zu erfassen, für die Flurstücke 4... und 4... komme in Ansehung der Nutzung durch das eingetragene Gewerbe "Veranstaltungsagentur O... " noch der Gewerbezuschlag dazu.
Bei den Flurstücken 4... und 6... sei die wirtschaftliche Einheit mit Flurstück 8... und zusätzlich das Gewerbe „Autohandel und Kfz" (Autohaus G... ) zu berücksichtigen. Unter der Anschrift B... firmiere die Firma „S... ", sodass dieses Flurstück vollständig und zusätzlich mit Gewerbezuschlag zu belegen sei, einschließlich der zur Einheit gehörenden Flurstücke 7... und 7... . Für die Firma K... (Nr. 7... ) stelle sich die Frage nach dem Gewerbezuschlag für Flurstück 3... .
Der Abzug des Teilwertes von 67 m² für die vermeintliche Straßenfläche auf Flurstück 7... sei unbegründet. Die Hinterliegersituation beim Kläger sei identisch zum Flurstück 7..., habe bisher aber keine Berücksichtigung bei der Flächenerfassung zur Verteilungsberechnung gefunden. Die Abzüge für die vermeintlichen Wegeflächen bei den Flurstücken 1... und 1... seien unbegründet, da es sich nicht um relevante (öffentliche) Straßen- und/oder Wegeflächen handele, jedenfalls nicht um öffentliche Verkehrsanlagen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2010 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages für den Ausbau des Geh- und Radweges, der Straßenentwässerung und des Straßenbegleitgrüns an der B... im Ortsteil K... in F... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Gültigkeit der Straßenbaubeitragssatzung seien unbegründet. Diese sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, nämlich auf der Grundlage der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 6. Mai 2002. Auch die vom Kläger zur Einsichtnahme begehrten Unterlagen über die Straßenbaulast seien ohne Bedeutung, da die B... zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch in der Straßenbaulast der Stadt gelegen habe. Die Übertragung der Straßenbaulast sei auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Fernstraßengesetz erfolgt, weil beim Zensus 2011 festgestellt worden sei, dass am Stichtag des 9. Mai 2011 lediglich 59.140 Menschen in F... gelebt hätten. Das entsprechende Ergebnis sei zum 1. Januar 2014 verbindlich geworden. Dementsprechend hätten sich die vom Beklagten vertretene Stadt und Vertreter des Landesbetriebs Straßenwesen am 12. Dezember 2013 über den entsprechenden Übergang der Straßenbaulast verständigt. Soweit der Kläger eine gesonderte Widmung des Geh- und Radweges erwarte, sei eine solche nicht erforderlich, weil dieser nach den einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen zum Straßenkörper gehöre und damit vom Widmungsakt der Straße umfasst sei. Die für den Ausbau des Radweges vorgesehenen, jedoch nicht verbrauchten Fördermittel seien auf der Grundlage des ersten Änderungsbescheides des Brandenburgischen Straßenbauamtes vom 13. Oktober 2004 rechtsfehlerfrei für den notwendigen Ausbau der Fahrbahn der B... verwendet worden. Ohnehin seien die ausgereichten Fördermittel ausschließlich auf den kommunalen Eigenanteil anzurechnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Bau- und Abrechnungsakten Bezug genommen, die, soweit sie zur Akte VG 3 K 1194/14 gehören, auch im vorliegenden Verfahren zur Akteneinsicht zur Verfügung gestanden haben und der Verhandlung und Entscheidung zu Grunde lagen.
A. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet
Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages für den Ausbau des Geh- und Radweges, der Straßenentwässerung und des Straßenbegleitgrüns an der B... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO).
I. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide nicht, auch nicht teilweise, aus dem Erschließungsbeitragsrecht, sondern aus § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36 Seite 1).
1. Der Kläger meint zwar, die Abrechnung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen straßenbaulichen Maßnahmen am Geh- und Radweg und der Straßenentwässerung müsse unter Zugrundelegung des Erschließungsbeitragsrechts geschehen, weil es diese Teileinrichtungen vorher nicht gegeben habe.
Das trifft aber nicht zu. Ganz abgesehen davon, dass – wäre die von ihm vertretene Auffassung richtig – er mit einer erheblich höheren Beitragsschuld belastet wäre, weil die dann als satzungsrechtliche Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung nicht die von ihm zitierte Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1997, sondern diejenige aus dem Jahr 2011 ist, und diese einen wesentlich höheren Anliegeranteil vorsieht, ist seine Ansicht auch in der Sache unzutreffend. Denn die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 249 Abs. 9 des Baugesetzbuches (BauGB) ausgeschlossen. Danach kann für Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt waren, nach dem erstgenannten Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden.
Die damit angesprochene Herstellung einer Erschließungsanlage fordert nicht, dass diese mitsamt allen nur denkbaren Teileinrichtungen ausgestattet sein muss, um insgesamt endgültig hergestellt zu sein; dies ist vielmehr schon dann der Fall, wenn eine Erschließungsanlage ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung aufweist, nämlich eine hinreichend befestigte Fahrbahn, eine Straßenentwässerung und eine eigene Straßenbeleuchtung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, zitiert nach http://www.bverwg.de Rn. 27 ff.). Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, ist die Straße endgültig hergestellt und fällt damit insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts heraus, und zwar selbst dann, wenn andere Teileinrichtungen – etwa ein Gehweg oder ein Radweg – noch gar nicht vorhanden sind. Der bloße Umstand, dass beispielsweise ein kombinierter Geh- und Radweg vor den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Maßnahmen nicht mit einem Mindestmaß bautechnischer Herrichtung vorhanden war, führt dementsprechend jedenfalls für sich betrachtet nicht dazu, dass dieser nunmehr nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen wäre, sofern denn die B... gemessen an den ausgeführten Anforderungen im Übrigen das erforderliche Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung erfüllte und deshalb endgültig hergestellt war (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 – OVG 5 S 7.14 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rdnr. 4).
So war es hier. Denn die B... wies die genannten Herstellungsmerkmale auf. Dass sie als Bundesstraße ungeachtet ihrer Umgestaltung mit einer hinreichend befestigten Fahrbahn und einer Straßenbeleuchtung ausgestattet war, bestreitet auch der Kläger nicht. Die von ihm in Abrede gestellte Straßenentwässerung war indes ebenfalls vorhanden.
Die für die Annahme einer endgültigen Herstellung erforderliche kunstmäßige Herrichtung ist bei der Straßenentwässerung bereits dann erfüllt, wenn diese in primitiver Form erfolgt. Dafür mögen je nach den örtlichen Verhältnissen etwa eine Neigung oder Wölbung der Fahrbahn zu den Seitenbereichen oder die Anlegung von Versickerungsmulden ausreichen, während ein bloßes Versickernlassen des Niederschlagswassers auf der Fahrbahn in keinem Falle den einschlägigen Anforderungen genügen würde (vgl. etwa VG Potsdam, Urteil vom 16. August 2010 – 12 K 2219/06 –, juris Rn. 40).
Dies zugrundegelegt war die Straßenentwässerung an der B... auch vor der im vorliegenden Verfahren abgerechneten Maßnahme endgültig hergestellt. Ganz abgesehen davon, dass die entgegenstehende Behauptung des Klägers angesichts des Umstandes, dass die Straße ursprünglich als Reichsstraße angelegt worden ist und es sich zuletzt um eine Bundesstraße handelte, ohnehin eher fernliegend erscheint, ist aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen (Beiakte 11) zu ersehen, dass die B... – an die auf der südlichen Seite landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzen – vor ihrem Ausbau im weitaus überwiegenden Teil ihres Verlaufs ein Gefälle in dieser Richtung hatte, welches eine ausreichende Straßenentwässerung gewährleistete. So weist etwa der Auszug aus dem Übersichtsplan vor dem in naher Nachbarschaft zum Grundstück des Klägers weiter westlich liegenden Flurstück 8... für die Straße eine Höhe von 54,20 m ü. NN am nördlichen Fahrbahnrand, von 54,21 m ü. NN in der Straßenmitte und von 54,15 m ü. NN am südlichen Fahrbahnrand auf. Weitere ca. 50 m weiter westlich war die Höhendifferenz von der Mitte der Fahrbahn zu den Fahrbahnrändern mit 9 bzw. 11 cm noch deutlicher ausgeprägt, bevor die Fahrbahn noch weiter westlich bei einer damaligen Breite von 7,50 m mit einer Höhendifferenz von ca. 15 bis ca. 25 cm noch deutlich stärker insgesamt in südlicher Richtung geneigt war. Vermessungspunkte, die etwa 1 m südlich der Fahrbahn ausgewiesen werden, fielen ihrerseits mit einer Höhendifferenz zum südlichen Fahrbahnrand von zwischen 6 und mehr als 50 cm noch weiter ab. Die größeren Höhendifferenzen charakterisieren eher einen Graben, und die geringeren Höhenunterschiede waren jedenfalls geeignet, dafür zu sorgen, dass es auch bei stärkeren Regenfällen nicht zu einem Rückfluss des Regenwassers auf die Fahrbahn kommen konnte.
2. Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts auf den vorliegend abgerechneten Ausbau des Geh- und Radweges, der Straßenentwässerung und des Straßenbegleitgrüns ausgeschlossen, so kommt allein § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG alter Fassung (im Folgenden: KAG a. F.) als gesetzliche Rechtsgrundlage der Beitragserhebung in Betracht.
Die Vorschrift ist in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 27. Mai 2009 anzuwenden. Das oben genannte Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen, mit dem § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG dahin gefasst worden ist, dass bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben werden, ist gemäß seinem Art. 3 erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F. sollten unter anderem bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Straßenbaubeiträge erhoben werden. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG a. F.). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a. F. wurden Beiträge insbesondere von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten wurden. Straßenbaubeiträge durften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F. nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.
3. Eine solche Beitragssatzung hat die vom Beklagten vertretene Stadt mit der zum 1. Juli 2004 in Kraft gesetzten Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 11. Mai 2004 (Straßenbaubeitragssatzung - SBBS 2004, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 vom 26. Mai 2004) erlassen.
Diese kommt entgegen der Auffassung des Klägers nach wie vor als kommunalrechtliche Rechtsgrundlage der Beitragserhebung in Betracht.
Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass nach der in Brandenburg maßgebenden Rechtslage die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht vorliegen oder - gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung - hergestellt werden müssen (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, Juris Rn. 57; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 9 N 121.08 -, zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 7). Das bedeutet aber lediglich, dass die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und für Kostenersatz für Grundstückszufahrten in der Stadt Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2017, die gemäß ihrem § 14 Abs. 1 erst am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist, als Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung nicht in Betracht kommt.
Die vorausgegangene Straßenbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2004 ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie durch § 14 Abs. 2 SBBS 2017 außer Kraft gesetzt worden ist. Diese Vorschrift, die in Abs. 1 die bereits zitierte Regelung über ihr eigenes Inkrafttreten enthält, bestimmt, dass am gleichen Tage, nämlich am Tage der Bekanntmachung, die Straßenbaubeitragssatzung 2004 außer Kraft tritt.
Diese Bestimmung ist nicht in dem vom Kläger verstandenen Sinne auszulegen, dass mit dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung 2017 wegen der Außerkraftsetzung der Vorgängersatzung und mangels eigener Rückwirkungsregelung eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen im davorliegenden Zeitraum endgültig entfiel. Eine derartige Normaussage kann der zitierten Vorschrift nicht entnommen werden. Dafür gibt schon der Wortlaut nichts her. Denn die Straßenbaubeitragssatzung 2004 ist durch § 14 Abs. 2 SBBS 2017 nicht mit Wirkung für die Vergangenheit außer Kraft gesetzt worden.
Auch Sinn und Zweck der genannten Bestimmung, mit der das Inkrafttreten der neuen und das Außerkrafttreten der Vorgängersatzung geregelt wurde, sprechen gegen die vom Kläger vertretene Auffassung. Die getroffene Regelung über das Außerkrafttreten der Vorgängersatzung sollte erkennbar sicherstellen, dass für die Zeit seit dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung 2017 nur die eine, nämlich die am 8. Juni 2017 beschlossene Beitragssatzung maßgebend sein konnte und Zweifel daran ausschließen, dass für den kommenden Zeitraum womöglich zwei Beitragssatzungen Anwendung finden könnten. Dementsprechend ist der Bestimmung, mit der die hier einschlägige Vorgängersatzung außer Kraft gesetzt wird, auch keine Rückwirkung beigelegt, so dass für den davor liegenden Gültigkeitszeitraum nach wie vor eine Satzung Gültigkeit beansprucht. Für die Annahme des Klägers, die Stadt habe mit der Inkraftsetzung der neueren Straßenbaubeitragssatzung auf die Beitragsfestsetzung in sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestandskräftig entschiedenen Fällen verzichten wollen, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung (VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2008 – 8 K 2234/03 –, UA S. 6 f. m. N. und dem Beschluss desselben Gerichts vom 23. April 2008 – 8 L 59/08 –, BA S. 2 f.), bei der er schon übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg dies anders beurteilt und deshalb die letztgenannte Entscheidung auch abgeändert hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 – OVG 9 S 37.08 –).
In einem Fall, in dem der Satzungsgeber – wie hier durch § 14 SBBS 2017 – den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass die Vorgängersatzung bis zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens gelten soll, betrifft das nicht nur die Normadressaten, sondern auch die Behörden und Gerichte (vgl. den zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2008 a. a. O.). Daraus folgt, dass – insoweit ähnlich zur Rechtslage bei § 8 Abs. 1 S. 2 KAG a. F. – die vor der Rechtsänderung in Kraft befindlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Normen nach wie vor zur Grundlage einer Beitragsfestsetzung und einer darauf bezogenen gerichtlichen Überprüfung gemacht werden können und sich die im Widerspruchsbescheid erhöhte Beitragsfestsetzung nicht allein wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage als rechtswidrig erweist.
4. Hiervon abgesehen macht der Kläger gegen die Straßenbaubeitragssatzung 2004 allein verfahrensrechtliche Bedenken geltend. Diese bestehen aber nicht, und zwar entgegen seiner Auffassung auch nicht deshalb, weil eine Hauptsatzung und die Straßenbaubeitragssatzung auf derselben Sitzung vom 18. Mai 2004 beschlossen worden sind. Richtig ist lediglich, dass – wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist – die Hauptsatzung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 1994 nichtig war. Davon sind bereits verschiedene Kammern des erkennenden Gerichts ausgegangen (vgl. etwa die Darstellung in dem vom Kläger zitierten Urteil der Kammer vom 25. März 2013 – VG 3 K 767/09 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 39).
Diese Hauptsatzung wurde aber bereits durch die Hauptsatzung der vom Beklagten vertretenen Stadt vom 6. Mai 2002 (Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 7 vom 29. Mai 2002) abgelöst, die mit § 16 Abs. 2 eine Bekanntmachungsregelung enthielt, wonach Satzungen im bereits erwähnten Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) durch Veröffentlichung ihres vollen Wortlauts bekannt zu machen waren. Dieser Regelung entsprechend ist dann die im vorliegenden Verfahren maßgebende, oben zitierte Straßenbaubeitragssatzung 2004 veröffentlicht worden. Anhaltspunkte, wonach auch diese Hauptsatzung nichtig gewesen sein soll, sind nicht vorhanden und ergeben sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 22. November 2018; die dort zitierten Entscheidungen betreffen andere Satzungen bzw. befassen sich mit andersgearteten Rechtsproblemen. Trotz einer entsprechenden Ankündigung hat er seinen diesbezüglichen Vortrag nicht ergänzt und nicht belegt. Verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Gründe, warum das so gewesen sein soll, sind auch nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Im Übrigen spräche – selbst wenn die Hauptsatzung aus dem Jahr 2002 ebenfalls nichtig gewesen sein sollte – alles dafür, dass ein in der gleichzeitigen Veröffentlichung einer erstmals gültigen Hauptsatzung und einer Fachsatzung im selben Amtsblatt etwa liegender Verfahrensmangel nach § 3 Abs. 4 S. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) unbeachtlich wäre (vergleiche auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Juli 2008 – OVG 1 A 1.07 –, Rn. 47, juris).
II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragserhebung für den Ausbau des Geh- und Radweges, der Straßenentwässerung und des Straßenbegleitgrüns sind erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers lag die Straße im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in der Straßenbaulast des Beklagten (dazu 1.). Dieser hat sich bei der Abrechnung der streitbefangenen Ausbaumaßnahme an einer zutreffenden Anlagenbestimmung orientiert (2.). An dieser – entgegen der Auffassung des Klägers öffentlich gewidmeten (3.) – Anlage hat der Beklagte eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt (4.), die – wie als solches dann zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist – zu deren endgültiger Herstellung geführt, dem Kläger eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet (5.) und dadurch in der Rechtsfolge die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung gebracht hat (III.).
1. Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass die Erhebung eines Straßenbaubeitrages nur in Betracht kommt, wenn die ausgebaute Verkehrsanlage in dem Zeitpunkt, in dem die beitragsfähige Maßnahme durchgeführt worden ist, in der Straßenbaulast der Gemeinde lag (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 6 BV 03.2517 –, juris Rn. 38; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 236).
Diese Voraussetzung war allerdings auch gegeben, weil die B... zum maßgebenden Zeitpunkt noch in der Straßenbaulast der Stadt lag. Nach den Angaben des Beklagten ist die Übertragung der Straßenbaulast erst zum 1. Januar 2014 erfolgt, und zwar auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Fernstraßengesetz. Beim Zensus 2011 sei nämlich festgestellt worden, dass am Stichtag des 9. Mai 2011 lediglich 59.140 Menschen in F... gelebt hätten. Dementsprechend hätten sich die vom Beklagten vertretene Stadt und Vertreter des Landesbetriebes Straßenwesen am 12. Dezember 2013 über den entsprechenden Übergang der Straßenbaulast verständigt. Diesen Angaben des Beklagten ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Zu dieser Zeit waren die in den Jahren 2004-2007 durchgeführten Baumaßnahmen am Geh- und Radweg und den weiteren abgerechneten Nebenanlagen längst abgeschlossen.
2. a) Mit der in § 1 SBBS 2004 getroffenen Bestimmung, wonach die S... zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für bestimmte, in der Satzung benannte Maßnahmen an Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge erhebt, bedient sie sich des so genannten weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 - OVG 9 S 22.07 -, Rn. 10 ff., zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Entscheidend für die Bestimmung der Anlage nach Umfang und Ausdehnung ist damit im Grundsatz nicht die im Erschließungsbeitragsrecht oder - bei Verwendung des engen Anlagenbegriffs - auch im Straßenbaubeitragsrecht maßgebende natürliche Betrachtungsweise, sondern das Bauprogramm (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 – OVG 9 S 58.15 –, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99, zitiert nach http://www.justiz.nrw.de).
Dies zugrundegelegt bestehen keine Bedenken, bei der Bestimmung der Anlagengrenzen den Festlegungen im Bauprogramm des Beklagten zu folgen, wonach der Geh- und Radweg und die im selben Bescheid abgerechneten weiteren Nebenanlagen zwischen dem F... und der Einmündung der L... errichtet werden sollten.
b) Die die von der B... abzweigenden Straßen in diesem Bereich sind entgegen der vom Kläger sinngemäß vertretenen Auffassung nicht als unselbstständige Teile der ausgebauten Anlage zu verstehen, sondern sind eigenständig bzw. liegen außerhalb der Anlage.
Der Teil der B..., der zwischen den Grundstücken B... 7... und B... in nördlicher Richtung von der ausgebauten Anlage abzweigt, erweist sich nicht als unselbstständige Anlage. Der Umstand, dass er den gleichen Namen trägt, hat bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise keine nennenswerte Bedeutung. Jedenfalls handelt es sich aber nicht um einen Stichweg, was stets Voraussetzung für die Annahme der Unselbstständigkeit eines Abzweigs ist (vgl. zu den einschlägigen Kriterien Urteil der Kammer vom 17. April 2018 – VG 3 K 782/14 –). Vielmehr setzt sich der Straßenverlauf nach ca. 120 m und einem nur leichten Knick von ca. 150° in nordwestlicher Richtung unter dem Namen S... fort. Hinzu kommt, dass diese Straße bei der erwähnten Länge die für den Regelfall maßgebende Grenze von 100 m recht deutlich überschreitet.
Der Teil der B..., der von der Bundesstraße an der vormaligen Einmündung L... in südlicher Richtung abzweigt, ist bei der Anlagenbestimmung schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil er jenseits des nach den oben gemachten Ausführungen maßgebenden, durch das Bauprogramm markierten Anlagenendes liegt.
3. Soweit der Kläger beanstandet, es fehle an Unterlagen über die Widmung des Geh- und Radweges, greift das nicht durch. Die nach dem zitierten Tatbestand von § 8 Abs. 1 S. 2 KAG a. F. zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen erforderliche Widmung liegt hinsichtlich der Fahrbahn vor. Denn die B... ist als Teil der B... schon bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) öffentlich genutzt gewesen und gilt deshalb gemäß § 48 Abs. 7 BbgStrG als nach § 6 desselben Gesetzes gewidmet. Hieran hat gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BbgStrG auch der daran liegende Geh- und Radweg teil.
4. Soweit der Ausbau des mit dem Bescheid vom 16. März 2010 abgerechneten Geh- und Radweges sowie der weiteren Nebenanlagen betroffen ist, hat der Beklagte daran auch beitragsfähige Maßnahmen durchgeführt.
Geh- und Radweg sowie Straßenbegleitgrün sind erstmals hergestellt worden und erfüllen deshalb den insoweit einschlägigen Tatbestand von § 8 Abs. 1 S. 2 KAG a. F. Die Straßenentwässerung, die der Kläger ersichtlich für so unzureichend gehalten hat, dass er schon ihre Existenz bestritten hat, ist durch die Herstellung von Versickerungsmulden jedenfalls verbessert worden. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Straßenentwässerung, die lediglich durch eine Neigung der Fahrbahn zu einer Straßenseite geschieht, wo das Oberflächenwasser sodann in einem etwas tiefer gelegenen, unversiegelten Seitenstreifen versickert, durch die Herstellung von Versickerungsmulden wesentlich erleichtert wird. Das Risiko, dass es durch ein Überfahren der Seitenbereiche, etwa durch landwirtschaftliche Fahrzeuge oder sonstige Einflüsse zu Erhöhungen der Seitenbereiche kommt, die dann zu Rückflüssen des Oberflächenwassers auf die Fahrbahn führen, wird so deutlich reduziert.
5. Die in § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG a. F. tatbestandlich weiter vorausgesetzte endgültige Herstellung der Einrichtung oder Anlage liegt nach Abschluss der im Bauprogramm geplanten Arbeiten ebenfalls vor. Auch ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass mit der im vorliegenden Verfahren fraglichen Maßnahme für Grundstücke im Abrechnungsgebiet im Allgemeinen und für das Grundstück des Klägers im Besonderen eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage geschaffen worden ist.
III. Mit der so gegebenen Verwirklichung des gesetzlichen und satzungsrechtlichen Tatbestandes entsteht dem Grunde nach die sachliche und die persönliche Straßenbaubeitragspflicht. Der Beklagte hat dabei den Beitragssatz ohne einen den Kläger belastenden Rechtsfehler ermittelt (1.) und auf dieser Grundlage den Beitrag auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt (2.).
1. Der Beitragssatz wird gebildet, indem von den beitragsfähigen Kosten der ausgebauten Teileinrichtungen (vgl. dazu a)) der hierfür satzungsmäßig vorgesehene Gemeindeanteil abgezogen (b)) und der damit ermittelte umlagefähige Aufwand sodann auf diejenigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt wird, die eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme haben (c)).
a) Die beitragsfähigen Kosten hat der Beklagte in einem nachvollziehbaren Verfahren ermittelt und dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige Positionen in die Berechnung eingestellt.
aa) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die vom Beklagten angestellten Berechnungen bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach den zwischenzeitlichen Erläuterungen nicht unklar geblieben. Der Beklagte hat mit seiner am 6. Juni 2019 eingereichten tabellarischen Übersicht sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 abgegebenen Erklärungen nachvollziehbar dargelegt, wie er zu den in die Berechnung des Beitragssatzes eingegangenen Kosten gelangt ist. Diese setzten sich zusammen aus mehreren Rechnungen unterschiedlicher Firmen.
Bei der Schlussrechnung der Firma O... vom 14. März 2005 hat der Beklagte bei jeder einzelnen Kostenposition in einem ersten Schritt entschieden, ob diese gänzlich den nicht beitragsfähigen Kosten zuzuordnen war. Diese hat er farblich unmarkiert gelassen. In einem zweiten Schritt hat er von den verbleibenden Kostenpositionen diejenigen betrachtet, die nur teilweise den beitragsfähigen Kosten zuzuordnen waren. Einen schon aus seiner eigenen Sicht nicht beitragsfähigen Kostenanteil hat er beziffert und durch die Abkürzung n.b.K. (für nicht beitragsfähige Kosten) gekennzeichnet. Alle übrigen – mithin aus seiner Sicht ganz oder zumindest teilweise beitragsfähigen – Kostenpositionen hat er mit einer orangefarbenen (Geh- und Radweg), blauen (Oberflächenentwässerung) oder grünen (Straßenbegleitgrün) Farbmarkierung versehen. In einer handschriftlichen Tabelle hat er die beitragsfähigen Kosten in jeweils einer Spalte für die drei mit dem streitbefangenen Bescheid abgerechneten Teileinrichtungen, die nicht beitragsfähigen Kosten und den Gesamtbetrag pro Kostengruppe (wie er sich aus der Rechnung der Firma O... vom 14. März 2005 ergab) aufgeführt.
Bei der Ermittlung der Planungskosten hat der Beklagte die auf den Bau der jeweiligen Teileinrichtung entfallenden Summen aus der Rechnung O... vom 14. März 2005 ins Verhältnis zur Gesamtsumme von 155.795,01 € gesetzt. Bei jeweiligen Gesamtkosten von brutto 77.841,46 € für den Geh- und Radweg, 12.374,38 € für die Oberflächenentwässerung und 7221,13 € für das Straßenbegleitgrün ergaben sich Kostenanteile von 49,96 %, 7,94 % und 4,64 % für die genannten drei Teileinrichtungen sowie ein Anteil von 37,46 %, der auf die Kosten entfiel, die schon der Beklagte nicht für beitragsfähig gehalten hatte. Diese Anteile hat der Beklagte sodann auf die Summe der Planungskosten verteilt, die sich aus der Rechnung des Ingenieurbüros für Straßentechnik und -organisation G... vom 24. März 2004 in Höhe von 1597,27 € und dem Gesamtbetrag von 27.060,56 € aus der Rechnung der Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft vom 7. Juli 2005 zusammensetzte. Die Annahme des Klägers, der Beklagte habe die Planungskosten nicht um den auf die nicht beitragsfähigen Kosten entfallenden Anteil gekürzt, trifft daher nicht zu.
Bei den Kosten für das Straßenbegleitgrün hat der Beklagte ausweislich einer weiteren handschriftlichen Tabelle den Rechnungsbetrag des B... um bestimmte schon aus seiner Sicht nicht beitragsfähige Kosten gemindert und zu dem verbleibenden Gesamtbetrag von 37.225,83 € die Rechnungsbeträge aus zwei Rechnungen der Firma G... jeweils vom 4. Dezember 2006 ganz in Höhe von 7010,84 € bzw. anteilig i.H.v. 4924,75 € addiert (insgesamt 49.161,42 €).
Die Summe der der jeweiligen Teileinrichtung zuzuordnenden Brutto-Gesamtkosten, den anteiligen Planungskosten und dem ausschließlich dem Bau des Straßenbegleitgrüns zuzuordnenden Kostenanteil ergibt die im Widerspruchsbescheid ausgewiesenen Gesamtbeträge.
bb) Die zahlreichen Beanstandungen des Klägers gegen bestimmte Kostenpositionen beziehen sich zum überwiegenden Teil auf Rechnungen der Firma O... vom 22. Februar 2005 und vom 10. November 2010, die nach den oben gemachten Ausführungen ohnehin nicht in die Berechnung des Beitragssatzes eingegangen sind.
Inhaltlich bleiben deshalb diejenigen Einwendungen außer Betracht, die sich auf die in diesen Rechnungen enthaltene Abrechnung für den Ausbau der Fahrbahn und des Kreisverkehrs beziehen. Das betrifft insbesondere die Rechnungen einer Firma "B... ", einer Firma i..., der S... vom 22. Dezember 2009 bzw. 19. August 2010 über die Baufeldfreimachung im Hinblick auf das Gasversorgungs- und das Elektroanlagennetz über 10.308,38 € bzw. 4060,64 € und die Rechnung für die Beweissicherung des Diplom-Ingenieurs F... vom 24. Juli 2010. Entsprechendes gilt für zahlreiche vom Kläger beanstandete Einzelpositionen aus eben diesen Rechnungen, insbesondere Markierungsarbeiten, (Nr. 2.2 in der Rechnung Oevermann vom 25. Februar 2005), Kosten im Zusammenhang mit Kreuzungen von Kabeln und Wasserleitungen (Rechnung der Firma O... vom 10. November 2010 02.04 "Erdbaustraße" und 03.04), Elektroausrüstung und Verkehrsleiteinrichtungen (Rechnung O... vom 10. November 2010, Rechnungspositionen 02.08 und 02.09), die Rechnungsposition "L... ." (03.04), Kosten für den Bau des Wendehammers an der B... (Rechnung O... vom 10. November 2010, Rechnungsposition 06.04) und erst recht die Zufahrten, die auch bei der Abrechnung der Fahrbahn außer Betracht geblieben sind. Auf die vom Kläger vermutete Berücksichtigung der "erweiterten Befestigung Richtung H... " kommt es schon deshalb nicht an, weil sie ebenfalls die Fahrbahn betroffen hätte und mit einer der anderen genannten Rechnungen der Firma O... abgerechnet worden ist.
Einiges mag dafür sprechen, dass Beanstandungen des Klägers die sich rein sprachlich sowohl auf die Abrechnung der Fahrbahn als auch diejenige der sonstigen Teileinrichtungen beziehen könnten, lediglich auf die erstere abzielen sollten. Selbst wenn man diese Beanstandungen aber auch als auf Geh- und Radweg, Straßenentwässerung und Begleitgrün bezogen ansieht, ergeben sich daraus keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten. Die Kosten für die Lieferung und Aufstellung von Verkehrszeichen hat der Beklagte bei der Kostenermittlung in der Rechnung nicht farblich markiert und ausweislich der von ihm aufgestellten tabellarischen Übersicht unberücksichtigt gelassen.
Auch wenn die Bezeichnung bestimmter Maßnahmen zunächst eine andere Annahme nahelegen mag, betreffen die zahlreichen Beanstandungen des Klägers, die sich auf die Regenentwässerung beziehen, nicht die im vorliegenden Verfahren (noch) streitgegenständlichen straßenbaulichen Maßnahmen zur Straßenentwässerung, sondern die Maßnahmen an der Fahrbahn und sind Gegenstand der Rechnungen der Firma O... vom 22. Februar 2005 und vom 10. November 2010 und deshalb bereits im durch Urteil vom 3. Juli 2019 aufgehobenen Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2014 abgerechnet worden, sodass die entsprechende Kritik im vorliegenden Verfahren ins Leere geht.
Mangels einer genaueren Bezeichnung nach der Rechnungsposition bleibt zunächst unklar, welche "Schotterflächen" der Kläger meint, wenn er vorträgt, diese seien grundsätzlich nicht beitragsfähig. Hinsichtlich des in die Abrechnung des Straßenbegleitgrüns zum Geh- und Radweg eingegangenen Schotterrasens wären solche Bedenken jedenfalls nicht begründet.
Warum die im Zusammenhang mit der Anlegung des Geh- und Radweges stehenden Baufeldfreimachungen (diejenigen, die bei dem weiteren Bauabschnitt in Richtung Kreisel angefallen sind, sind nicht in die vorliegende Berechnung eingegangen) nicht beitragsfähig sein sollten, wird vom Kläger nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte dafür, dass Ersatzpflanzungen an Bäumen außerhalb des Trassenkorridors ausgeführt worden sind, trägt der Kläger selbst nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang außerdem meint, Baumschutz könne sich nur auf die Bäume im Trassenbereich beziehen, kann offenbleiben, ob dies richtig ist oder ob nicht vielmehr Schutzmaßnahmen zugunsten gerade durch die Baumaßnahmen gefährdeter Bäume auch dann beitragsfähig sein müssten, wenn die Bäume selbst außerhalb der Trasse stehen. Jedenfalls trägt er selbst nicht vor, dass Bäume östlich des Kreisels überhaupt existieren, die außerhalb des Trassenbereichs stehen und deshalb von seiner Beanstandung gemeint sein könnten.
Der Kläger meint, das Versetzen von Zäunen (vor dem Flächenerwerb für den Geh- und Radweg sei nicht beitragsfähig, übersieht dabei aber, dass schon der Beklagte diese Position bei der Aufwandsermittlung außer Betracht gelassen hat (Rechnung O... vom 25 Februar 2005, Rechnungsposition 1.5.1 und 2 sowie dazu die vom Beklagten eingereichte Übersicht).
Schließlich greift auch die Beanstandung des Klägers nicht durch, die Unterhaltungspflege der Grünanlagen sei nicht beitragspflichtig. Er verkennt schon, dass der Beklagte nicht die Unterhaltungspflege, also die fortlaufende Pflege des Straßenbegleitgrüns für beitragsfähig gehalten hat, sondern die in der Rechnung des B... vom 7. Dezember 2005 so bezeichnete Entwicklungspflege. Damit sollten ersichtlich die 42 gepflanzten Eschen, um die es bei der Entwicklungspflege ging, so lange in der fachkundigen Obhut des Gartenbauunternehmens belassen werden, bis der mit der abgerechneten Maßnahme angestrebte Erfolg einer dauerhaften straßenbegleitenden Begrünung erreicht war und die weitere Unterhaltung in die laufende Verantwortung der Stadt übergeben werden konnte. Wie lange der dafür erforderliche Zeitraum zu bestimmen ist, entzieht sich einer generalisierenden Beurteilung; das verdeutlicht schon der Umstand, dass von der Entwicklungspflege ersichtlich lediglich die Großgehölze, nicht aber die ebenfalls angepflanzten Hecken betroffen waren. Bei jenen ist der höchstens zulässige Zeitraum, bevor eine Entwicklungspflege in eine laufende Unterhaltung umschlägt, mit zwei Jahren jedenfalls noch nicht überschritten.
b) Von den damit ermittelten beitragsfähigen Kosten in Höhe von 92.160,06 €, 14.650,59 € bzw. 57.710,85 € hat der Beklagte die für einen gemeinsamen Geh- und Radweg, die Oberflächenentwässerung und die selbstständigen Grünanlagen einer Hauptverkehrsstraße maßgebenden Gemeindeanteile i.H.v. 50 %, 65 % und 50 % abgezogen und so zutreffend die umlagefähigen Kosten in Höhe von 46.080,03 €, 5127,71 € bzw. 28.855,42 € ermittelt.
Keine Bedenken bestehen, dass der Beklagte die erhaltenen Zuwendungen des Landes lediglich vom Gemeindeanteil abgezogen, nicht aber zur Minderung der umlagefähigen Kosten verwendet hat. Vielmehr entsprach dies der ausdrücklichen Bestimmung des Zuwendungsbescheides des Brandenburgischen Straßenbauamtes, wonach die Stadt F... zur Adressatin und Zuwendungsempfängerin gemacht worden war und erkennbar dem Zuwendungszweck. Dem vom Beklagten eingereichten 1. Änderungsbescheid zum Zuwendungsbescheid kommunaler Straßenbau vom 13. Oktober 2004 ist zu entnehmen, dass dieser seine Grundlage im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) hatte. Gemäß § 1 GVFG gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Diese sollen mithin durch die Zuwendungen begünstigt werden; die vom Straßenbau betroffenen Anlieger wurden daher durch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durchaus begünstigt, nicht aber von den zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Belastungen durch die Beiträge entlastet. Besonders deutlich wird das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) GVFG, wonach die Länder den Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen fördern konnten, jedoch lediglich mit der Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen.
Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die der Stadt zugewendeten Fördermittel, die beim Bau des Geh- und Radweges nicht verbraucht worden waren, stattdessen für den Bau der Fahrbahn verwendet und dann dort zur Minderung des Gemeindeanteils eingesetzt werden durften. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätte das lediglich die Konsequenz gehabt, dass die Fördermittel zweckwidrig verwendet worden wären, nicht aber, dass sie deshalb im privaten Interesse der Anlieger zur Minderung ihrer im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Beitragslast hätten verwendet werden dürfen. Deshalb ist auch ohne Belang, dass die Umwidmung der Fördermittel erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Ausbau des Geh- und Radweges geschehen sein mag.
c) Schließlich hat der Beklagte bei der Bestimmung des Beitragssatzes keine Grundstücke unberücksichtigt gelassen, die ebenfalls eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage hatten und deshalb in die Verteilung einzubeziehen gewesen wären.
aa) Die Prüfung, welche Grundstücke eines Abrechnungsgebietes eine derartige Möglichkeit der Inanspruchnahme haben, ist wesentlich einerseits für die Kalkulation des Beitragssatzes - weil dieser zutreffend nur errechnet werden kann, wenn alle aber auch lediglich die bevorteilten Grundstücke in die Betrachtung einbezogen werden -, andererseits im Anfechtungsfall für die Entscheidung der Frage, ob für das im Einzelfall veranlagte Grundstück tatsächlich die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.
Sie vollzieht sich, auch wenn die einzelnen Elemente in einer Wechselbeziehung stehen, im Grundsatz in mehreren Schritten. Die diesbezügliche Betrachtung hat ihren Ausgangspunkt bei den Grundstücken des an dieser Stelle nur abstrakt durch die Anlage, nicht aber konkret bestimmten Abrechnungsgebiets. Für jedes einzelne davon ist zu entscheiden, ob es die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage hat, und schließlich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt.
Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück in die straßenbaubeitragsrechtliche Veranlagung einzubeziehen ist, ist in Brandenburg der so genannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgebend (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 - OVG 9 S 26.07 -, Rn. 6; siehe dazu auch Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2011 - VG 3 K 312/09 -, Rn. 36 ff. jeweils zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Dieser richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus und definiert als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne diejenige Grundfläche, die demselben Eigentümer gehört und ihm über die Ausbaumaßnahme den abgeltungspflichtigen Vorteil vermittelt. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks; aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung kann sich aber ausnahmsweise ergeben, dass vor dem Hintergrund des Vorteilsgedankens Abweichendes zu gelten hat. Das ist entweder der Fall, wenn erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche ergeben, oder wenn die durch die Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vergleiche insgesamt hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – Rn. 56, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
bb) An diesen Grundsätzen gemessen greifen die Beanstandungen des Klägers, mit denen er die Einbeziehung zusätzlicher Grundstücke in das Abrechnungsgebiet erstreiten will, nicht durch.
Die Flurstücke 1... und 1... liegen entgegen der Auffassung des Klägers außerhalb das Verteilungsgebiets. Dieses wird in westlicher Richtung durch das Anlagenende begrenzt und fällt nach dem den oben gemachten Ausführungen zufolge maßgebenden Bauprogramm auf eben diesen – selbst nicht ausgebauten – Teil der B..., sodass der entsprechende Abzweig eine eigene Anlage bildet.
Die vom Kläger angeführten Flurstücke 4... und 5... liegen an einem Abzweig der B..., der ebenfalls denselben Namen trägt, aber nach den oben gemachten Ausführungen nicht zur ausgebauten Anlage gehört, sondern als Durchgangsstraße eine eigene Anlage bildet, die sich nach einer Länge von ca. 120 m in der Straße S... fortsetzt. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage, ob bei ihnen dementsprechend ein Gewerbezuschlag anzusetzen wäre, stellt sich daher nicht.
Die Flurstücke 4... und 6... liegen ebenfalls nicht an der ausgebauten Anlage, sondern an der Straße S... . Auch sie erfüllten die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht hinsichtlich der B... dementsprechend nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers bilden die Flurstücke 4... keine wirtschaftliche Einheit mit dem Flurstück 4... und sind deshalb nicht, schon gar nicht wegen einer gewerblichen Nutzung durch das Autohaus G... mit einem Zuschlag zu veranlagen. Das Flurstück 4..., auf welchem das erwähnte Autohaus betrieben wird, ist vom Beklagten ohnehin, und zwar mit Gewerbezuschlag berücksichtigt worden. Die von der ausgebauten Anlage aus gesehen dahinterliegenden Flurstücke 4... konnten zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2007 schon deshalb kein einheitliches Grundstück im wirtschaftlichen Sinn mit dem anliegenden Flurstück 4... bilden, weil sie seinerzeit nicht im Eigentum desselben Eigentümers standen. Darauf, dass sie auch damals möglicherweise schon für das Autohaus genutzt wurden, kommt es nicht an. Die betroffenen Grundstücke sind auch nicht als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig. Als zweiterschlossene Hinterliegergrundstücke wäre das nur dann der Fall, wenn von der ausgebauten Anlage aus unter Benutzung des Vorderliegergrundstücks an das fragliche Grundstück herangefahren werden könnte. Das ist nicht der Fall. Selbst für das anliegende Flurstück 4... ist soweit ersichtlich keine Zufahrt zur B... angelegt. Bei dem Flurstück 4... handelt es sich hingegen um einen Teil der Straße; als Verkehrsfläche bleibt es deshalb ebenfalls beitragsmäßig außer Betracht.
Zu Unrecht beanstandet der Kläger, bei der Veranlagung des Grundstücks B... sei die Anwendung eines Gewerbezuschlages versäumt worden. Nach § 5 Abs. 7 c) SBBS 2004 werden zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzbarkeit die in Abs. 4 Buchst. a) bis g) bestimmten Nutzungsfaktoren in dem hier relevanten Gebiet um 0,5 nur dann erhöht, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel der vorhandenen Geschossfläche übersteigt. Das war nicht der Fall. Der Beklagte hat die gewerbliche Nutzung als solche nicht übersehen, auf seine Rückfrage nach deren Umfang aber die vom Kläger nicht in Zweifel gezogene Mitteilung erhalten, gewerblich genutzt werde lediglich ein 15 m² großes Büro in einem 135 m² großen Einfamilienhaus.
Aus der vom Kläger aufgeworfenen Frage, warum für das Flurstück 3... kein Gewerbezuschlag angesetzt worden sei, ergibt sich ebenfalls keine durchgreifende Beanstandung. Aus dem vom Beklagten eingereichten Verteilungsplan und der für das Widerspruchsverfahren aufgestellten Verteilungstabelle folgt, dass es nicht im Eigentum der Firma K..., sondern im Eigentum einer Frau H... stand. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass diese nicht nur für das unmittelbar an die B... grenzende, unbebaute Flurstück 3..., sondern zu Unrecht auch für das nicht anliegende, sondern an die Straße S... grenzende mit einem Einfamilienhaus bebaute Flurstück 4... mit der postalischen Anschrift S... veranlagt worden ist. Bei diesem Grundstück spricht unter Zugrundelegung der oben gemachten Ausführungen nichts dafür, dass es eine wirtschaftliche Einheit mit dem Flurstück 3... bildet. Sowohl das bebaute Grundstück S... mit einer Größe von 514 m² als auch das unbebaute Flurstück 3... mit einer Größe von 995 m² sind nach ihrem Zuschnitt ohne weiteres für eine jeweils selbstständige Nutzung geeignet. Als zweiterschlossenes Hinterliegergrundstück wäre das Grundstück S... wohl ebenfalls nicht beitragspflichtig, weil derzeit wohl noch nicht einmal für das unmittelbar anliegende Flurstück 3... eine Zufahrt zur B... angelegt ist und dementsprechend auch keine realisierte Zufahrtsmöglichkeit von der ausgebauten Straße über das Vorderliegergrundstück zum dahinterliegenden Flurstück besteht. Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies freilich nicht. Ist die genannte Eigentümerin des Grundstücks S... dafür nämlich zu Unrecht veranlagt worden, würde der Kläger durch die damit verbundene Vergrößerung des Verteilungsgebiets von 85.443 m² um (514,00 m² * 1,3 =) 668,20 m² auf 86.111,20 m² lediglich begünstigt. Denn dann stiege der Beitragssatz von 0,929764379 €/m² auf 0,93703594 €/m² mit der Folge, dass er an sich zu einem höheren Beitrag, nämlich 3784,78 € zu veranlagen gewesen wäre.
Soweit der Kläger beanstandet, auch die Flurstücke 7... und 8... seien in der Verteilungsrechnung zu berücksichtigen, verkennt er, dass dies unter der laufenden Nummer 10 der auf das Widerspruchsverfahren bezogenen Verteilungsübersicht auch geschehen ist. Ohne Rechenfehler hat der Beklagte bei der Errechnung der Verteilungsfläche das Flurstück 7... um einen Flächenanteil von 67 m² gekürzt, weil darauf mit einem Teilstück des F... eine öffentliche Verkehrsfläche verläuft und hat aus demselben Grund das ebenfalls vom Kläger erwähnte Flurstück 7... als Wegefläche gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die Richtigkeit dieser Betrachtung ergibt sich aus der Darstellung in dem allgemein zugänglichen Brandenburg-Viewer, in der die Verwendung der Grundstücke als Wegeflächen ersichtlich ist (https://bb-viewer.geobasis-bb.de?projection=EPSG:25833¢er=467042,5802089&zoom=13&bglayer=1&layers=19,21).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht zu beanstanden, dass der ca. 260 m östlich der L... in südlicher Richtung abzweigende Weg z..., der dort in den Ulmenweg einmündet, bei der Flächenermittlung außer Betracht gelassen worden ist. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben des Beklagten war dieser Weg bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des brandenburgischen Straßengesetzes vorhanden und durch die Öffentlichkeit genutzt. Dementsprechend gilt er gemäß § 48 Abs. 7 BbgStrG als gewidmet und nimmt als eigenständige Verkehrsanlage nicht an der Verteilung teil.
Soweit der Kläger meint, auch die Flurstücke 7... und 7... seien in die Verteilungsberechnung einzubeziehen, weil auch sein eigenes Hinterliegergrundstück veranlagt worden sei, trägt er nichts dafür vor, dass die beiden genannten Flurstücke ebenfalls eine wirtschaftlich vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage haben. Im Falle des Flurstücks 7... ist das sogar fernliegend, weil sich darauf ein Überbau befindet, welcher ersichtlich zum Grundstück F... gehört, mithin auf eine andere Straße ausgerichtet ist.
2. Auf der Grundlage des ermittelten Beitragssatzes hat der Beklagte den vom Kläger zu zahlenden konkreten Straßenbaubeitrag zutreffend ermittelt. Dass er dabei im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse des dem Kläger gehörenden Grundstücks von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, wird auch von diesem nicht konkret behauptet.
Insbesondere ist er mit Recht davon ausgegangen, dass das unmittelbar an die B... angrenzende Flurstück 7... mit den dahinterliegenden Flurstücken 7... und 7... eine wirtschaftliche Einheit bildet, weil diese nur mit jenem zusammen genutzt werden können. Es handelt sich um zwei gefangene Hinterliegergrundstücke, von denen das eine bei einer Länge von mehr als 60 m lediglich eine Breite von 5,45 m aufweist und das andere bei einer vergleichbaren Länge eine Breite von ca. 8,50 m. Eine selbstständige bauliche oder sonstige beitragsrechtlich relevante Nutzung der Grundstücke erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Selbst wenn die Grundstücke nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet würden, so wären die zuletzt genannten Flurstücke jedenfalls als gefangene Hinterliegergrundstücke im Eigentum desselben Eigentümers beitragspflichtig.
IV. Der Beitragsanspruch des Beklagten unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Festsetzungsverjährung. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes (KAG a. F.) bestimmt die Festsetzungsfrist auf vier Jahre und erklärt im Übrigen die §§ 169, 170 der Abgabenordnung - AO - im Wesentlichen für entsprechend anwendbar. § 170 Abs. 1 AO zufolge beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG a. F. abgesehen von hier nicht einschlägigen Abweichungen mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Dieser Begriff ist straßenbautechnisch im Sinne einer technischen Verwirklichung des Bauprogramms zu verstehen und ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit an die Bauabnahme als Fixpunkt geknüpft (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 S 5. 15 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2002 - 2 A 682/01.Z -, zitiert nach http://beck-online.beck.de).
Die Maßnahmen zur Errichtung des Geh- und Radweges, der unselbstständigen Grünanlagen sowie zur Erneuerung der Straßenentwässerung wurden hinsichtlich der letzten Teilleistung am Straßenbegleitgrün durch eine Abnahme im Oktober 2007 abgeschlossen. Die am 31. Dezember desselben Jahres beginnende Verjährungsfrist war auch hinsichtlich dieser Teileinrichtungen im Zeitpunkt des Heranziehungsbescheides vom 16. März 2010 noch nicht verstrichen.
V. Soweit der Kläger den Widerspruchsbescheid des Beklagten angreift, der in dem den Geh- und Radweg betreffenden Heranziehungsverfahren ergangenen ist und mit dem der festgesetzte Beitrag von 2702,98 € auf 3755,41 € erhöht worden ist, greifen seine Beanstandungen weder deshalb durch, weil er zuvor nicht angehört worden ist noch deshalb, weil darin eine unzulässige sogenannte reformatio in peius, also eine Verböserung des Ausgangsbescheides lag und schließlich auch nicht, weil inzwischen die Verjährung des erhöhten Beitragsanspruchs eingetreten war.
1. Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass vor der mit dem Widerspruchsbescheid erfolgten Heraufsetzung des Straßenbaubeitrages für den Ausbau des Geh- und Radweges gemäß § 71 VwGO wohl eine Anhörung geboten gewesen wäre, auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon seine Untätigkeitsklage erhoben hatte. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen, in denen die Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist, der Betroffene vor Erlass des Widerspruchsbescheides zu hören. Die damit verbundene Verfahrensfehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides macht diesen allerdings noch nicht hinsichtlich des Heraufsetzungsbetrages rechtswidrig.
Der Beklagte hat diese Beitragserhöhung vorgenommen, weil der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen ist, dass alle dem Kläger gehörenden Grundstücke, also auch diejenigen, die nicht unmittelbar an die B... grenzen, sondern – gefangene – Hinterliegergrundstücke sind, einheitlich genutzt werden und deshalb nach Maßgabe der Bebaubarkeit, nämlich insgesamt mit dem Faktor 1,3 zu veranlagen sind.
Diesbezügliche Einwendungen werden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Damit ist der Anhörungsmangel deshalb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3. b) KAG a. F. i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO geheilt worden, weil die unterlassene Verfahrenshandlung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden ist. Der Umstand, dass dem Kläger wegen der fehlenden Anhörung die Möglichkeit genommen worden ist, zur Abwendung der Verschlechterung seinen Widerspruch zurückzunehmen, hat keine durchgreifende Bedeutung. Das gilt ohne weiteres für den Fall so genannter "gebundener Verwaltungsakte", solcher Verwaltungsakte also, bei denen kein Ermessen besteht (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 8 B 61.99 –, juris Rn. 6). Eine Abweichung von diesem Grundsatz wird allenfalls erwogen, falls – wie hier – dem Betroffenen durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen wurde, einen eingelegten Rechtsbehelf zurückzunehmen und dadurch die Verböserung abzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 a. a. O. Rn. 7). Darauf kommt es aber dann nicht an, wenn die Behörde auch im Falle einer Rücknahme des Rechtsbehelfs wegen der Gesetzesbindung zur selben Entscheidung, etwa einer Nacherhebung verpflichtet ist. Letzteres gilt auch für das Erschließungsbeitrags- und das sonstige kommunale Beitragsrecht, weil die insoweit einschlägigen Normen nicht nur zur Beitragserhebung überhaupt, sondern auch zur Ausschöpfung der entstandenen Beitragshöhe verpflichten (BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 – 8 C 92.87 –, juris Rn. 16 f.; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, Rn. 33, juris).
Die unterlassene Anhörung ist im Hinblick auf die Beitragserhöhung zudem deshalb folgenlos geblieben, weil der Kläger – zuletzt im Klageverfahren – zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung insgesamt erhoben hat, die mit dem die Beitragserhöhung tragenden Gesichtspunkt nichts zu tun haben. Das gilt etwa für seine Beanstandung, die Beitragsbescheide seien insgesamt schon deshalb rechtswidrig, weil die ihnen zugrunde gelegte Straßenbaubeitragssatzung nichtig sei.
2. Die mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte Neufestsetzung des Straßenbaubeitrages ist auch nicht allein deshalb rechtswidrig, weil dieser damit erhöht worden ist. Eine derartige, sogenannte reformatio in peius ist keineswegs stets unzulässig. Vielmehr beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach dem materiellen bzw. dem einschlägigen Verfahrensrecht. Dabei ist insbesondere für das Erschließungsbeitragsrecht (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 5. März 1997 – 8 B 37.97 –, juris Rn. 5) und das Straßenbaubeitragsrecht (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2010 – 4 KO 173/08 –, juris, Rn. 63; vergleiche auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2006 – 9 S 32/05 –, nicht veröffentlicht) allgemein anerkannt, dass wegen der Abgabenerhebungspflicht einer Nacherhebung keine rechtlichen Bedenken aus dem genannten Grund entgegenstehen.
3. Auch der Umstand, dass der Beklagte – wie in zahlreichen anderen Verfahren des Straßenbaubeitragsrechts zuvor auch hier – mit der Bescheidung des Widerspruchs in einer nicht zu begründenden Weise zugewartet hat, nämlich mehr als sieben Jahre, führt nicht dazu, dass die an dieser Stelle erfolgte Nacherhebung inzwischen verjährt war.
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b. KAG a. F. verweist auf die Verjährungsregelung in § 171 Abs. 3a AO. In der seit dem 30. Dezember 1999 geltenden Fassung des letztgenannten Gesetzes bedeutet das, dass in Fällen, in denen ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist (S. 1). Diese Ablaufhemmung gilt gemäß S. 2 derselben Bestimmung hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs, also auch hinsichtlich eines bisher nicht ausgeschöpften Teils der Abgabenschuld. Falls das VG Cottbus (Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, a. a. O., Rn. 33, nicht entscheidungstragend) dies anders sehen sollte, schließt sich das Gericht dem wegen des ausdrücklichen Wortlauts der zitierten Bestimmung nicht an.
B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.