Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 09.02.2012 | |
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Aktenzeichen | 6 K 2/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
- Schmutzwasseranschlussbeiträge Stadt Cottbus
- im Anschluss an die Urteile der Kammer vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - und vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 -
- kombinierter Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab
- Berücksichtigung von Fördermitteln
- Überdimensionierung
- Verbot der Doppelveranlagung
- wirtschaftlicher Grundstücksbegriff
- siehe Anlage -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L-Straße, Flurstücke x und y der Flur X in A.
Mit Bescheid vom 27. September 2010 zog der Beklagte die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 7.956,00 Euro heran.
Hiergegen legte die Klägerin am 30. September 2010 „Einspruch“ ein. Zur Begründung führte sie aus: Die der Veranlagung zugrunde liegende Beitragssatzung sei unwirksam. Der kalkulierte Beitragssatz sei nicht nachvollziehbar; insbesondere sei die Kalkulation nicht offengelegt worden, so dass etwa nicht nachvollziehbar sei, ob Fördermittel in Abzug gebracht worden seien. Die Kläranlage sei überdimensioniert, da es für den prognostizierten Bedarf von ca. 250.000 Einwohnern keine Grundlage gebe. Bereits in der Vergangenheit gezahlte Beiträge für das Entwässerungsnetz durch Altanschließer würden in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt. Die Altanschließer hätten aber die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung bereits bezahlt. Es könnten maximal Beiträge für die Erweiterung der Anlagen erhoben werden. Der in der Satzung geregelte Beitragsmaßstab nach der Grundstücksfläche sei gleichfalls zu beanstanden. Auch die konkrete Veranlagung begegne Bedenken. Von den veranlagten Flurstücken seien lediglich 474 m² bebaut, hingegen 474 m² unbebautes Bauland und 612 m² Gartenland. Das Gartenland werde niemals an die Kanalisation angeschlossen werden. Auf ihm werde daher auch niemals Abwasser anfallen. Auch könne weder für das unbebaute Bauland noch für das Gartenland der für den bebauten Grundstücksteil maßgebliche Faktor 1,5 (Bebauung mit bis zu 3 Geschossen) angesetzt werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte die veranlagten Grundstücke als wirtschaftliche Einheit behandele, da laut Grundbucheintrag die Flurstücke x und y getrennt eingetragen seien. Auch könne aus dem Vorliegen einer Wirtschaftseinheit nicht abgeleitet werden, dass die Flächen unabhängig von ihrer Bebauung oder ihrer (sonstigen) Nutzung mit dem Faktor 1,5 veranlagt werden könnten. Auch die Veranlagung der Alteigentümer sei ausweislich eines Gutachtens des Bundesverfassungsrichters a.D. Prof. Dr. S. rechtswidrig, weil verfassungswidrig. Insbesondere seien reduzierte Beiträge oder eine reine Gebührenfinanzierung nicht erwogen worden. Zudem habe ihr Großvater bei Kauf des Grundstückes dem Magistrat der Stadt A. für die Abwasserbeseitigung einen Beitrag von 1250,- Reichsmark zzgl. 150 Reichsmark für den Gehweg bezahlt. Bewerte man diesen Betrag mit der Währungs- und Preisentwicklung, dann entspreche dies etwa 8.000,00 Euro.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010, der Klägerin zugestellt am 17. Dezember 2010, zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 4. Januar 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 sei unwirksam. Der Beklagte fasse im Beitragsmaßstab der Satzung (§ 6 Abs. 2) alle im unbeplanten und beplanten Innenbereich belegenen Grundstücksflächen zu einer Einheit zusammen, indem die gesamte Grundstücksfläche als beitragspflichtig behandelt werde, unabhängig davon, ob sie bebaut, oder tatsächlich und rechtlich vollständig bebaubar sei. Es werde nicht beachtet, von welchen Grundstücksteilen Abwasser in das Leitungsnetz eingeleitet werde bzw. werden könne und ob ein adäquater wirtschaftlicher Gebrauchsvorteil (auch nur abstrakt) für den Grundstückseigentümer auch tatsächlich entstehe. Das umgehe das Verursachungsprinzip und verstoße gegen das in § 8 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) zum Ausdruck kommende Vorteilsprinzip. Problematische Fallgestaltungen würden nach der Satzung außer Acht gelassen. So ergebe sich etwa für viele Grundstücke eine Unbebaubarkeit dadurch, dass unter diesen Grundstücken Leitungen verliefen, die nicht überbaut werden dürften. Um den Zugang zu diesen Leitungen zu erhalten, könne somit der wirtschaftliche Vorteil der Anschlussmöglichkeit von vorn herein nicht oder nicht vollständig realisiert werden. Für viele Grundstücke ergebe sich auch aus Denkmalschutzgründen eine rechtlich eingeschränkte Bebaubarkeit. Das gleiche gelte für Grundstücksflächen im Stadtbereich, die lediglich als Gartenland oder Grünflächen genutzt würden oder für solche Grundstücke, bei denen sich Einschränkungen der Bebaubarkeit dadurch ergäben, dass die Grundstücke Teilflächen aufwiesen, die aufgrund der Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen usw. von vorn herein nicht vollständig bebaut werden könnten. All diesen Fallgestaltungen müsse durch Schaffung von Ausnahmetatbeständen Rechnung getragen werden, da der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Anschlussmöglichkeit für die betreffenden Grundstückseigentümer ergebe, nicht nach der gesamten Grundstücksfläche bemessen werden dürfe. In gleicher Weise ungeeignet zur Festlegung des Beitragsmaßstabes erwiesen sich die Regelungen des § 6 Abs. 4 lit. d) und § 6 Abs. 5 lit. d) der Beitragssatzung. Sie widersprächen zum einen dem Grundsatz, dass sich der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil nicht nach der tatsächlich verwirklichten, sondern nach der rechtlich zulässigen Nutzung bemesse, da sich bei einer eingeschossigen Bebaubarkeit eines Grundstücks aus der Anschlussmöglichkeit ersichtlich ein größerer wirtschaftlicher Vorteil ergebe als bei einem Grundstück, für welches von vornherein eine Nutzung ohne Bebauung rechtlich festgesetzt sei. Außerdem führe diese Regelung zu einer Gleichbehandlung wesentlich verschiedener Sachverhalte. Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 sei auch wegen des nichtigen Beitragssatzes unwirksam. Der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz gehe aufgrund der erheblichen Überdimensionierung des errichteten Klärwerks zu einem großen Teil auf Kosten zurück, für die im Hinblick auf die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung keinerlei Notwendigkeit bestanden habe. So sei die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt A. nach dem Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahr 2006 auf eine Kapazität von 300.000 Einwohnerwerten (EW) ausgelegt, wobei sich diese Zahl aus der Summe der Einwohner- und der Einwohnergleichwerte zusammensetze. Die Abwasserbeseitigungsanlage sei mit einem Einwohnerwert von 300.000 sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Entwicklung der Einwohnerzahl als auch im Hinblick auf die zu erwartende wirtschaftliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Entwicklung vollkommen überdimensioniert. Die aktuelle Einwohnerzahl der Stadt A. liege bei 99.792 Einwohnern (Stand: 30. Juni 2011) und sei schon seit vielen Jahren ständig rückläufig. Selbst der Beklagte gehe unter Punkt 4.2 des Abwasserbeseitigungskonzeptes prognostisch davon aus, dass sich die Zahl der Einwohner bzw. der angeschlossenen Einwohner der Stadt stetig verringern werde. So werde prognostiziert, dass die Zahl der angeschlossenen Einwohner bis zum Jahre 2016 auf 86.500 sinken werde. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept sei auch kaum mit einem Anstieg des Einwohnergleichwertes als dem Maß für die zu erwartenden Abwässer aus Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft zu rechnen. Das Abwasserbeseitigungskonzept gehe von einem Einwohnergleichwert von 55.000 im Jahr 2004 aus und prognostiziere bis zum Jahr 2016 lediglich einen geringen Anstieg auf 58.100. Im Ergebnis gehe mithin das Abwasserbeseitigungskonzept davon aus, dass der Einwohnerwert als das zu erwartende Gesamtmaß aus der privaten und gewerblichen Abwasserbelastung von 150.700 im Jahre 2004 auf nur noch 144.600 im Jahre 2016 schrumpfen werde. Dies sei nicht einmal die Hälfte der Kapazität der Kläranlage, was in eindeutiger Weise für eine fehlerhafte Planung spreche. Diese immense Überdimensionierung habe zur Folge, dass die angesetzten Investitionskosten für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht erforderlich (gewesen) seien und der Beitragssatz mithin fehlerhaft kalkuliert sei. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass ein Großteil der Investitionen und Maßnahmen zur Errichtung der Einrichtung zwischen 1990 und 2006 und damit vor Schaffung des Abwasserbeseitigungskonzepts getätigt worden seien. Die ohne entsprechendes Konzept getätigten Aufwendungen für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage hätten zudem von Anfang an nicht dem Gebot der Erforderlichkeit entsprechen können, da eben die Erforderlichkeit erst nach dem Abschluss eines Großteils der Bauarbeiten habe festgestellt werden können. Auch ohne ein detailliertes Abwasserbeseitigungskonzept hätte sich der Stadt A. zu Beginn der Baumaßnahmen aufdrängen müssen, dass die Errichtung einer Abwasserentsorgungseinrichtung auf der Grundlage eines Einwohnerwertes von 300.000 selbst bei optimistischer Zukunftsprognose eine völlig unverhältnismäßige Investition darstelle. Schon im Jahr 1990 habe sich insoweit ein Bevölkerungsschwund abgezeichnet. Selbst wenn man eine Kapazitätsreserve von 20% als vernünftig und angemessen erachte, sei eine erhebliche Überdimensionierung zu verzeichnen, die eine beachtliche Überschreitung des dem Einrichtungsträger zustehenden Ermessensspielraums darstelle. Der Beitragssatz sei auch wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbelastung unwirksam, wonach Aufwendungen, die bereits über Gebühren oder Beiträge finanziert worden seien, nicht nochmals über Beiträge finanziert werden dürften. Die Stadt A. dürfe daher Bürger, die die öffentliche Einrichtung bereits über einen Beitrag oder über eine Gebühr bzw. ein privatrechtliches Entgelt finanziert hätten, nicht nochmals veranlagen. Die Stadt A. mache jedoch keinen Unterschied, ob Grundstücke bereits vor 1990 mit Kanalanschlussbeiträgen belastet worden seien oder nicht. Ferner sei von einer Doppelbelastung auszugehen, da der Beklagte bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren bzw. Abwasserentgelte ab dem Jahre 2010 jährlich über 1 Mio Euro an Investitionskosten (über Abschreibungen) einstelle, die auch in den Investitionskosten bei der Kalkulation des Beitragssatzes enthalten seien. In diesem Zusammenhang ließen die vom Beklagen vorgelegten Kalkulationsunterlagen offen, welche Investitionen in die Kalkulation des Beitragssatzes für die Vergangenheit und die Zukunft eingeflossen seien, die auch bei der Abwassergebühren - bzw. – entgeltkalkulation berücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere für die Fremdfinanzierungskosten der L.. Dem Kalkulationsbericht der GIBT und den sonstigen Unterlagen fehle insoweit die notwendige Transparenz. Ferner habe die Stadt A. aufgrund der vorangegangenen unwirksamen Kanalanschlussbeitragssatzungen einen Beitrag von 4,68 Euro/m² erhoben, woraus sich Einnahmen von 25 Mio. Euro ergäben. Da zu vermuten sei, dass der Beklagte diese, zumindest die Differenz zwischen 3,40 Euro/m² und 4,68 Euro/m² nicht zurückzahle, hätten die hingenommenen Beiträge bei der Kalkulation der neuen Satzung Berücksichtigung finden müssen. Des Weiteren ergebe sich aus der Kalkulation, dass in erheblichem Umfang Fördermittel nur in Höhe des aufgebrachten Aufwandsanteils abzüglich des auf die Abgeltung des auf den gemeindlichen wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Anteils zum Abzug gekommen seien. Dem Abschlussbericht zur Kalkulation sei jedoch insofern gemäß 4.3.1.2, 4.3.3.1, 4.3.4.1 und 4.3.5.1 zu entnehmen, dass der abzugeltende wirtschaftliche Vorteil der Stadt A. den Fördermittelbeitrag übersteige und aufgrund dessen Fördermittel, die hier offenkundig auch zur Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung verwendet worden seien, nicht in Abzug gebracht worden seien. Ob dies zutreffend sei und inwiefern die darüber hinaus für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung verwandten Fördermittel hätten Berücksichtigung finden müssen, erschließe sich aus der Kalkulation nicht. Der Abschlussbericht sei insoweit nicht transparent. Bei diesem und den dazugehörigen Anlagen handele es sich insoweit lediglich um eine zahlenmäßige Zusammenstellung. Eine Übersicht der Fördermittel nach deren Art und Verwendung gehe hieraus nicht hervor, so dass nicht ersichtlich sei, ob die für die Erstellung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung ausgereichten Fördermittel in hinreichender Weise Berücksichtigung gefunden hätten. So ergebe sich aus der Kalkulation etwa nicht, ob für die Investitionen auf dem Industriegelände der ... Fördermittel in Abzug zu bringen seien, die beantragt werden könnten. Da der Beklagte die jeweiligen Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen für die von der L. bzw. C.-AG an Dritte vergebenen Fremdleistungen nicht vorgelegt habe, könne auch insoweit nicht von einer Plausibilität des Beitragssatzes ausgegangen werden. Die Problematik der fehlenden Transparenz setze sich darüber hinaus fort bei den Abzugspositionen der Herstellungskosten der Fäkalannahmestation, der zentralen und dezentralen Fremdeinleiter und des Niederschlagswassers. Es sei nicht möglich, anhand des vorgelegten Abschlussberichtes die hier erfolgten Mengenermittlungen einer Prüfung zu unterziehen. Auch verweise der Abschlussbericht lediglich auf tabellarische Zusammenstellungen der Investitionen, ohne dass sich hieraus ergebe, ob es sich um Herstellungs- oder Instandhaltungs- bzw. Wartungskosten gehandelt habe. Zum großen Teil seien neben dem Ort der Maßnahmen diese nur mit Kürzeln bezeichnet, woraus sich nicht ableiten lasse, was für eine Baumaßnahme durchgeführt worden sei und wofür. Zu verweisen sei insofern nur auf die Buchungsnummern 72231, 72232 und 72233, in welchen in erheblichem Umfang Sanierungskosten eingestellt worden seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Sanierungskosten für die B.- Straße, T-straße und B.- Straße. Es erschließe sich jeweils nicht, ob es sich über Benutzungsgebühren abzugeltende Reparaturen und Sanierungen oder um Herstellungskosten handele. Hier sei Einsicht zu gewähren in die Unterlagen zu den einzelnen Baumaßnahmen, die in der tabellarischen Auflistung enthalten seien. Hinzu kämen weitere Kosten, bei denen sich nicht ermitteln lasse, ob sie einen Bezug zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung hätten oder ob die betreffenden Kosten nicht anderweitig, beispielsweise durch die Anlieger getragen würden. Ferner sei der Beitragssatz unwirksam, weil infolge der Nichtberücksichtigung der sog. Abrissflächen die Veranlagungsfläche erheblich zu gering angesetzt worden sei. Es handele sich hierbei um alle Abrissflächen, die in der Vergangenheit im Rahmen der Förderung abgerissen worden seien, etwa die mehrgeschossige Überbauung in S. und Sch.. Bei der Stadt müsse eine Auflistung dieser Flächen existieren. Schließlich sei nicht erkennbar, dass der Beklagte überhaupt Herstellungsaufwand in Bezug auf die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gehabt habe, da die Stadt A. zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Einrichtung gewesen sei. Eine Verpflichtung zum Aufwandsausgleich gegenüber der C.-AG oder der L. habe zu Beginn der Investitionsmaßnahmen im Jahr 1990 nicht vorgelegen. Auch eine spätere Aufwandsübernahme durch den Abwasserbeseitigungsvertrag komme nicht in Betracht. Dieser sehe in § 10 lediglich für die Gebührenkalkulation maßgebliche Betreiberentgelte zum Ausgleich der Investitionskosten vor. Die Kalkulation des Beitragssatzes sei des Weiteren fehlerhaft, weil diese lediglich darauf abstellen dürfe, welche Zahlungen die Stadt A. zur Refinanzierung der Investitionen der L. und der C.-AG an diese tatsächlich geleistet habe. Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin sei zu beanstanden. So sei nur ein 140 m² großer Teil der Grundstücksflächen mit 3 Etagen bebaut. Das Grundstück weise zudem mit 62,4 Metern Länge eine Überlänge auf. Nach der eigenen Praxis des Beklagten dürften insoweit 60m² (2,4 Meter Länge x 25 Meter Breite) keine Berücksichtigung finden (Tiefenbegrenzung) so das 306 Euro zuviel berechnet worden seien. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Sofern ein Grundstück bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG an die öffentliche Einrichtung oder Anrichtung anschließbar gewesen sei, sei für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht das Inkrafttreten der 1. Anschlussbeitragssatzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit maßgebend. Eine auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gestützte erneute Beitragspflicht stelle eine echte Rückwirkung dar, die infolge der Festsetzungsverjährung eine in der Vergangenheit bereits erloschene Beitragspflicht nunmehr erneut begründe. Dies verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes, da die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer echten Rückwirkung nicht gegeben seien. Deshalb sei die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verfassungskonform so auszulegen, dass eine Beitragspflicht für solche Fälle nicht bestehe, in denen bereits eine Beitragssatzung in Kraft getreten sei und die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vor dem 1. Februar 2004 existiert habe. Dies sei hier mit der Beitragssatzung vom 26. August 1998 der Fall gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid vom 27. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Das Klärwerk A. sei nicht in rechtlich relevanter Weise überdimensioniert. Im Zeitpunkt der Planung sei das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Insoweit bestehe ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Dimensionierung der öffentlichen Einrichtung, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Planungsentscheidungen teilweise in die 80er und 90er Jahre zurückreichten. Die Kapazität von 300.000 Einwohnern laut Abwasserbeseitigungskonzept 2006 sei bereits zu DDR-Zeiten und zu Zeiten der C.-AG – also vor Übernahme der Abwasserentsorgung durch die Stadt im Jahre 1994 – geplant und weitgehend realisiert worden. In der Zeit danach, als die Abwasserentsorgung eine öffentliche Pflichtaufgabe geworden sei, hätten sich die L. und Stadt A. immer mehr auf die tatsächliche benötigte Größe entsprechend der zurückgehenden Einwohnerzahlen und Schmutzwasserzuträge eingestellt und die Planungen entsprechend angepasst. Der Einwohnerwert von 300.000 sei zu Beginn des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2006 deshalb genannt, weil es sich um das 1. echte formelle Abwasserbeseitigungskonzept gehandelt und es deshalb einen Sinn gemacht habe, diese „Anfangszahl“ zu nennen. Auch zeigten die weiteren Zahlen im Abwasserbeseitigungskonzept, dass sich die L. und die Stadt A. mit den veränderten Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerten auseinander gesetzt hätten, um die Kapazität der Kläranlage in der Größe anzupassen. Der aktuelle Bevölkerungsrückgang sei im Jahr 1990, als die C.-AG die Einrichtung übernommen habe, noch nicht in der Größenordnung zu erwarten gewesen, wie er sich heute darstelle. Seinerzeit sei der Wasserbilanzbescheid der Staatlichen Gewässeraufsicht vom 27. September 1990 noch von einer erforderlichen Ausbaugröße der Kläranlage von 750.000 Einwohnerwerten ausgegangen. Bereits in den weiterführenden Planungen ab September 1990 sei dieser Wert jedoch deutlich nach unten korrigiert worden. Bis 1994 seien die Bevölkerungsprognosen noch von einem Bevölkerungsrückgang von durchschnittlich 0,6 Prozent im Jahr ausgegangen. In diesem Jahr, auf das für die Dimensionierung der Einrichtung abgestellt werden dürfe, sei der massive Bevölkerungsrückgang noch nicht vorhersehbar gewesen. So habe etwa die Abwasserbelastung allein durch den Schlachthof mehr als 10.000 Einwohnerwerte betragen. Der industrielle Anteil sei allerdings bereits in der Planungsphase ab 1994 auf ca. 170.000 Einwohnergleichwerte reduziert worden. Dass die industriellen Einleiter innerhalb kurzer Zeit vollständig wegfallen und im Jahr 2009 auf 43.000 Einwohnergleichwerte, also rund 25 Prozent der zunächst angesetzten Größenordnungen von 170.000 Einwohnergleichwerten zurückgehen würden, sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Einrichtung durch die L. und die Stadt nicht voraussehbar gewesen. Die L. und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte indes sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets an die erforderlichen Größenverhältnisse angepasst, soweit dies möglich gewesen sei. Es habe keinen Stillstand in dem Sinne gegeben, dass die L. und/oder die Stadt eine bestimmte Größe aus der Zeit der C.-AG übernommen und sich nicht weiter mit einer sorgfältigen Weiterplanung und Optimierung der Einrichtung befasst hätten. Hierbei habe auch die Entsorgung von Abwässern aus dem Umland berücksichtigt werden müssen. Der Anteil des Niederschlagswassers, der aus der Mischkanalisation auf der Kläranlage mitbehandelt werde, sei in der Kalkulation als Abzugsposition berücksichtigt worden. In die Flächenermittlung schließlich seien alle aus der Anlage 1 der Kalkulation ersichtlichen Flächen ordnungsgemäß einbezogen worden. Das gelte auch für die sog. Abrissflächen.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. August 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden ist.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid findet in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt A. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt A. – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Der Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der genannten Beitragssatzung scheitert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 – (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 – (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.
Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Sache nach vorträgt, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. KAG normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die (sinngemäße) Auffassung der Klägerin, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche (überdimensionierte) Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich, jedenfalls überwiegend Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der C.-AG betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag. Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.
Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie die Klägerin zu meinen scheint - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei. Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43). Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner ausführt, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalangabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).
Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls keine Bedenken.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt A. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt A. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort getroffenen Regelungen sind auch wirksam.
Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Hinsichtlich der drei zuerst genannten Satzungsmindestbestandteile bedarf dies keiner näheren Ausführungen.
Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um einen anerkannten, üblichen und praktikablen, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und der keiner weiteren Ausdifferenzierung im von der Klägerin angesprochenen Sinne bedarf (vgl. nur OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3/08 -, zit. nach juris). Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin rügt, im beplanten und unbeplanten Innenbereich behandele die Beitragssatzung die gesamte Grundstücksfläche unabhängig davon als beitragspflichtig, ob diese bebaut oder unbebaubar sei. Denn hierauf kommt es – wie noch unten im Zusammenhang mit der konkreten Veranlagung der Klägerin darzulegen sein wird – im (beplanten wie im unbeplanten) Innenbereich grundsätzlich nicht an. Für die Vorteilsvermittlung reicht eine Nutzbarkeit des Grundstücks aus, unabhängig davon, ob es konkret von dem betreffenden Grundstücksteil zu einer Abwassereinleitung kommt oder kommen kann. Für die Rechtmäßigkeit der Beitragsmaßstabes ohne Bedeutung ist es deshalb auch, wenn die Klägerin geltend macht, der kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab in seiner konkreten Ausgestaltung in der Beitragssatzung vernachlässige Fälle, in denen einer etwaigen Bebauung des Grundstücks - etwa wegen auf dem Grundstück befindlicher Leitungen oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen - Nutzungsbeschränkungen entgegen stünden. Denn grundsätzlich wird überplanten wie auch nicht überplanten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Baulandqualität insgesamt vermittelt, selbst wenn sie von vornherein nicht „in jeder Ecke“ sinnvoller Weise voll überbaut werden sollen oder können (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE – S. 13 d.E.A.). Baubeschränkungen, die zwar die Bebauung bzw. Bebaubarkeit, nicht aber die (sonstige) Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des – im Anschlussbeitragsrecht maßgeblichen - wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs grundsätzlich nicht aus. Ihnen kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit und die Annahme einer die gesamte Grundstücksfläche erfassenden Vorteilsvermittlung grundsätzlich keine Bedeutung zu, da unter Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes regelmäßig das gesamte Grundstück durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist. (Öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und die Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Diese sind vielmehr nur dann von Relevanz, wenn sie dazu führen, dass sie sich auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien auswirken, wenn also das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19. Dezember 2006 – 9 S 58.06 – Seite 3 d. E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss v. 12. Dezember 2002 – 2 B133/02 – Seite 11 d. E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190 ff.; Urteil vom 29. November 1988 – 2 A 1678/86 -, NVwZ-RR 1989, 263). Der Satzungsgeber ist aber nicht verpflichtet, solche Ausnahmefälle in den Vorschriften zum Beitragsmaßstab in der Beitragssatzung ausdrücklich zu erfassen, wenn er sich – wie hier – für den kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab entscheidet. Es genügt vielmehr, dass dieser typisierend die Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet, so dass es keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf. Dasselbe gilt, wenn im beplanten Bereich infolge von Baubeschränkungen, die sich z.B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) können, das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so erheblich eingeschränkt wird, dass die überbaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z. B. das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist. Derartige Wirkungen sind im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs (nur) dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkungen dazu führen, dass ein wesentlicher Teil des Grundstücks, der grundsätzlich für sich selbst baulich nutzbar wäre, nicht baulich genutzt werden kann und auch eine sonstige (sinnvolle) Grundstücksnutzung mit – im vorliegenden Fall - (potentieller) Abwasserrelevanz nicht in Betracht kommt. In solchen Fällen haben die Baubeschränkungen die Konsequenz, dass eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entsteht, soweit das Grundstück baulich oder in sonstiger Weise mit (potentieller) Abwasserrelevanz nutzbar ist, und ein ebenfalls abgegrenzter, nicht zu berücksichtigender, an sich selbstständig nutzbarer Grundstücksteil, der - z.B. aufgrund der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplanes - von einer Bebauung freizuhalten und deshalb nicht baulich und auch nicht in sonstiger Weise mit (potentieller) Abwasserrelevanz nutzbar ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 25. September 2001, a.a.O. und vom 29. November 1988, a.a.O.). Dem trägt der Beklagte aber vorliegend bereits dadurch Rechnung, dass er in § 2 Abs. 1 KABS 2008 die Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelt.
Keinen Bedenken begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch die in § 6 Abs. 4 lit. d) und § 6 Abs. 5 lit. c) KABS 2008 getroffene Regelung, wonach Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist bzw. bei denen im unbeplanten Innenbereich keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wie Grundstücke mit eingeschossiger Bebauung behandelt werden. Der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteil ist – wie bereits ausgeführt – nicht nur nach der baulichen Nutzung des Grundstücks zu bemessen; ist eine solche ausgeschlossen, soll vielmehr das Maß der sonstigen Grundstücksnutzung berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Bei Grundstücken, bei denen keine Bebauung zulässig ist, wird es sich regelmäßig auch um unbebaute Grundstücke handeln, für die – gerade weil eine Bebauung unzulässig ist – sich der tatsächlichen Umgebungsbebauung kein für die Zulässigkeit einer etwaigen Bebauung maßgeblicher Rahmen entnehmen lassen wird. Um den Vorteil, der solchen Grundstücken bei zulässiger oder möglicher gewerblicher Nutzung geboten wird, abzubilden, begegnet es keinen Bedenken, gewissermaßen im Sinne einer Fiktion satzungsmäßig festzuschreiben, dass solche Grundstücke als eingeschossig bebaut gelten, um durch Vervielfachung der anrechenbaren Grundstücksfläche nach § 6 Abs. 2 KABS 2008 mit dem Nutzungsfaktor nach § 6 Abs. 3 KABS 2008 (Veranlagungsfläche) den mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Vorteil gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG abzuschöpfen, zumal § 6 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 5 Satz 2 KABS 2009 jeweils eine Öffnungsklausel dahingehend enthalten, dass für den Fall, dass an sich unbebaubare, aber gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke dennoch bebaut sind, die Zahl der vorhandenen oder genehmigten Vollgeschosse zugrunde gelegt wird. Im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei der Vorteilsbemessung lässt dies keine Fehlerhaftigkeit erkennen (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 -, Seite 5 ff. des E.A. und nachfolgend – die Rechtsauffassung der Kammer bestätigend – OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 9 S 22.10 -, Seite 2 f. des E.A.).
Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerin keiner Beanstandung. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Sätze 7 und 8 KAG ersichtlich.
Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).
Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 als – was die Klägerin verkennt - voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Der so ermittelte Gesamtaufwand wurde nach – entgegen der Auffassung der Kläger erfolgtem - Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten beitragspflichtigen Flächen verteilt. Die Kammer hat keinen Anlass, den in den Anlagen dokumentierten beitragsfähigen Aufwand als solchen – jenseits der von der Klägerin substantiiert geltend gemachten Bedenken (vgl. dazu sogleich) - in Frage zu stellen. Der Beklagte hat ferner – entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts in Ansatz gebracht. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum 2008 – 2016 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.). Ob die Kalkulation vor der Beschlussfassung über die Beitragssatzung oder zu einem Zeitpunkt hiernach „offen gelegt“ wurde, ist ohne Relevanz. Maßgeblich ist allein, ob sie den Beitragssatz im Ergebnis rechtfertigt.
Methodische Fehler der Kalkulation hat die Klägerin weder substantiiert dargetan noch sind diese sonst – im Sinne einer Plausibilitätskontrolle - ersichtlich.
Soweit die Klägerin rügt, bei der Kalkulation werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert, ist dies unerheblich. Wie auch in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt, besteht keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 des E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Maßgeblich ist allein, dass auch den altangeschlossenen bzw. -anschließbaren Grundstücken durch die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein die Erhebung eines Herstellungsbeitrages rechtfertigender und darüber hinaus sogar gebietender Dauervorteil vermittelt wird.
Ins Leere geht auch der Einwand der Klägerin, insbesondere bei Grundstücken, die erst nach dem 3. Oktober 1990 die Anschlussmöglichkeit erhalten hätten, würden in unzulässiger Weise nicht nur die „Kosten zum Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit“ herangezogen, sondern auch die „Kosten der Rekonstruktionen und Erweiterungen der Anlage danach“. Dies trifft nicht zu, da die Klägerin insoweit – wie bereits oben ausgeführt – von einem unzutreffenden Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung ausgeht.
Soweit die Klägerin rügt, die Einrichtung weise Überkapazitäten auf, gebotene Ausschreibungen seien unterblieben, in Anlage 4 zur Beitragssatzkalkulation sei lediglich eine Zusammenfassung des Anlagenbestandes enthalten, ohne dass Art, Umfang und Notwendigkeit der Maßnahmen rechnerisch nachprüfbar seien und zudem geltend machen, der Ansatz der Fördermittel in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, vermag sie hiermit eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes gleichfalls nicht darzutun.
Der Vortrag ist bereits weitgehend unsubstantiiert, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris).
Gemessen hieran hatte die Kammer keine Veranlassung, dem Vortrag zu offensichtlich ins Blaue hinein behaupteten Ausschreibungsmängeln und zur mangelnden Erforderlichkeit des Aufwandes wegen fehlender Nachprüfbarkeit von Art, Umfang und Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen weiter nachzugehen. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht Sache des Beklagten, hinsichtlich des in die Kalkulation eingestellten Aufwandes auf bloße Vermutungen und Spekulationen des Abgabenpflichtigen hin darzulegen, dass „die eingestellten Kosten nicht wirtschaftlich überzogen bzw. die einzelnen Maßnahmen technisch und wirtschaftlich notwendig gewesen seien“ bzw. „etwaige Ausschreibungen erfolgt seien“. Es ist vielmehr Aufgabe des Abgabenpflichtigen zumindest darzulegen, warum dies nicht der Fall sein dürfte bzw. könnte. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, wozu sie etwa hinsichtlich der von ihr als angeblich unterblieben gerügten Ausschreibungen umso mehr Veranlassung gehabt hätten, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter anderem erklärt hat, dass Ausschreibungen – soweit geboten – erfolgt seien. Die Kammer sah insoweit keine Veranlassung, sich entsprechende Unterlagen zur Ausschreibung vom Beklagten vorlegen zu lassen.
Gleiches gilt, soweit die Klägerin pauschal den (vermeintlich) nicht ordnungsgemäßen Abzug gewährter Fördermittel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG wegen angeblicher fehlender Transparenz der insoweit vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen rügt. Der Beklagte hat als gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Behörde in der Anlage 1 zum Kalkulationsbericht die im Einzelnen geflossenen Fördermittel ihrer Höhe nach aufgeführt und – im Sinne einer allgemeinen Bezeichnung (etwa: “Kläranlage A.” oder “Kanalnetz G.”) - bestimmten Baumaßnahmen an der öffentlichen Einrichtung zugeordnet. Dies genügt nach Auffassung der Kammer für die von der Klägerin als fehlend gerügte Bezeichnung nach “Art und Verwendung” der Fördermittel. Einer exakten Aufschlüsselung der im Einzelnen durchgeführten Bau- oder sonstigen Leistungen bedurfte es insoweit für die Gewährleistung einer Plausibilitätskontrolle ebenso wenig wie der Angabe der die Fördermittel ausreichenden Stellen, der ggf. zugrunde liegenden Bescheide oder der Angabe des Zeitpunkts der Fördermittelgewährung. Es wäre insoweit Sache der Klägerin gewesen, die einzelnen unter laufenden Nummern der Anlage 1 erfassten Maßnahmen konkret zu hinterfragen.
Auch mit ihrem Vortrag zum Vorliegen einer Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung, der zum Ansatz nicht berücksichtigungsfähiger - weil gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßender – Überkapazitäten geführt habe, vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
Beitragsrechtlich ist eine behauptete Überdimensionierung einer Anlage nur dann relevant, wenn der Aufgabenträger im Zeitpunkt der Planung der Anlage sein Planungsermessen schuldhaft fehlerhaft ausgeübt hat, d. h. wenn er bei der seinerzeit anzustellenden Prognoseentscheidung nicht von sachgerechten Erwägungen ausgegangen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001, - 4 K 24/99 -, DVBl. 2002, 643; VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002, - 8 K 3275/96 -, KStZ 2003, 157 ff.). Dabei ist es zulässig, die Kapazität an Belastungsspitzen auszurichten, wobei nicht nur die Wassermenge, sondern auch die Schmutzfracht zu betrachten ist (OVG Greifswald, a.a.O.). Weiterhin ist dann festzustellen, dass die behauptete Überkapazität auch zu einer nennenswerten Überschreitung des Aufwandsüberschreitungsverbots geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21. Juni 1995 - 8 B 67/95 -, zit. nach juris zum Gebührenrecht).
Gemessen hieran hat die Klägerin eine aufwandsrelevante Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend dargetan und ist diese auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin sich für die Annahme einer Überdimensionierung auf die Angabe von 300.000 Einwohnerwerten für die Kapazität der Kläranlage im Abwasserbeseitigungskonzept stützt und diesen Wert wegen der rückläufigen Entwicklung der Bevölkerung wie auch der wirtschaftlichen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzungen als „völlig unrealistisch“ einstuft, zumal das Konzept selbst von einer Schrumpfung der Einwohnerwerte auf 150.700 im Jahre 2004 und 144.600 im Jahre 2016 ausgehe, trägt dies nicht. Der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Planungsentscheidungen, die der Errichtung des Klärwerks zugrunde lägen, teilweise in die 80er und 90er Jahre zurückreichten. Die Kapazität von 300.000 Einwohnerwerten sei bereits zu DDR-Zeiten und zu Zeiten der C.-AG – also vor Übernahme der Abwasserentsorgung durch die Stadt im Jahre 1994 – geplant und weitgehend realisiert worden. In der Zeit danach, als die Abwasserentsorgung eine öffentliche Pflichtaufgabe geworden sei, hätten sich die L. und Stadt A. immer mehr auf die tatsächliche benötigte Größe entsprechend der zurückgehenden Einwohnerzahlen und Schmutzwasserzuträge eingestellt und die Planungen entsprechend angepasst. Der Einwohnerwert von 300.000 sei zu Beginn des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2006 deshalb genannt, weil es sich um das 1. echte formelle Abwasserbeseitigungskonzept gehandelt und es deshalb einen Sinn gemacht habe, diese „Anfangszahl“ zu nennen. Auch zeigten die weiteren Zahlen im Abwasserbeseitigungskonzept, dass sich die L. und die Stadt A. mit dem veränderten Einwohnerzahlen und Einwohnergleichwerten auseinander gesetzt hätten, um die Kapazität der Kläranlage in der Größe anzupassen. Der aktuelle Bevölkerungsrückgang sei im Jahr 1990, als die C.-AG die Einrichtung übernommen habe, noch nicht in der Größenordnung zu erwarten gewesen, wie er sich heute darstelle. Bereits in den weiterführenden Planungen ab September 1990 seien die Werte für die Bevölkerungsentwicklung jedoch deutlich nach unten korrigiert worden. Die L. und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte nach Übernahme der Einrichtung sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets den erforderlichen Größenverhältnissen angepasst, soweit dies möglich gewesen sei. Es habe keinen Stillstand in dem Sinne gegeben, dass die L. und/oder die Stadt eine bestimmte Größe aus der Zeit der C.-AG oder davor übernommen und sich nicht weiter mit einer sorgfältigen Weiterplanung und Optimierung der Einrichtung befasst hätten. Mit diesem Vortrag setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, dass in die Kalkulation des Beitragssatzes trotz des Vortrages des Beklagten, dass es keinen „Planungsstillstand“ gegeben habe, Aufwendungen für die Kläranlage eingeflossen wären, die im oben dargestellten Sinne kapazitätsunangemessen (gewesen) wären. Zu den sonstigen Einrichtungsbestandteilen verhält sich die Klägerin überhaupt nicht. Auch im Sinne einer Plausibilitätskontrolle ergeben sich insoweit unter Zugrundelegung des Vortrages des Beklagten keine Bedenken gegen die Kalkulation des Beitragssatzes.
Die weitere Auffassung der Klägerin, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit wegen einer Überdimensionierung der öffentlichen Einrichtung sei auch auf das Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzepts in den Jahren 1990 bis 2006 zurückzuführen, verfängt gleichfalls nicht. Bereits oben wurde ausgeführt, dass das Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzepts in diesen Jahren unerheblich ist. Im Übrigen muss sich die Klägerin auch insoweit entgegenhalten lassen, dass sie dem Vortrag des Beklagten, die L. und die Stadt hätten die Einwohner- und Einwohnergleichwerte nach Übernahme der Einrichtung sehr sorgfältig beobachtet und die Kläranlage im Rahmen ihrer weiteren Planungen stets den erforderlichen Größenverhältnissen angepasst, soweit dies möglich gewesen sei, nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Soweit die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes daraus herzuleiten sucht, in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages sei zu Unrecht der Aufwand für die Sanierung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagenteilen eingeflossen, jedenfalls sei die Kalkulation nicht hinreichend transparent, um dies ausschließen zu können, da sie im Wesentlichen auf tabellarischen Zusammenstellungen beruhe, beruht dies offenbar auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die öffentliche Einrichtung sei spätestens am 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen. Aus einer lediglich mit Kürzeln erfolgenden oder der bloßen Bezeichnung einzelner Maßnahmen als “Sanierung” lässt sich zudem nicht ableiten, dass es sich um nicht beitragsfäige Maßnahmen der Unterhaltung oder Instandsetzung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG gehandelt habe (vgl. hierzu bereits oben). Es wäre hier Sache der Klägerin (gewesen), konkrete Maßnahmen zu benennen und im Einzelnen darzulegen, dass und warum es sich nicht um Herstellungsmaßnahmen gehandelt habe, zumindest aber die Ansatzfähigkeit substantiiert in Zweifel zu ziehen, was auch anhand der überwiegend verwendeten Abkürzungen ohne weiteres möglich gewesen wäre. In Bezug auf die konkret von der Klägerin gerügten Positionen der Kalkulation hat der Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass und warum es sich hierbei um Herstellungsmaßnahmen gehandelt habe. Dem ist die Klägerin nicht (substantiiert) entgegengetreten.
Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag der Klägerin, es sei wegen der fehlenden Transparenz des Abschlussberichtes nicht möglich, die Mengenermittlungen bei den Abzugspositionen der Herstellungskosten der Fäkalannahmestation, der zentralen und dezentralen Fremdeinleiter und des Niederschlagswassers nachzuvollziehen. Die Kammer hat auch hier keine Veranlassung, die Angaben des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Einrichtungsträgers in Zweifel zu ziehen. Hier hätte es näherer Ausführungen der Klägerin dazu bedurft, warum die betreffenden Mengenermittlungen unplausibel wären.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, in der Kalkulation des Beitragssatzes sei der Anteil der (Invesititions-)Kosten, der über Benutzungsgebühren bzw. privaten Entgelte – vor allem über Abschreibungen - abgegolten worden sei, völlig unberücksichtigt geblieben, so dass der umlagefähige Aufwand auf einen deutlich geringeren Betrag sinke und es zu einer unzulässigen Doppelerhebung komme, und der hieran anknüpfende Vortrag, insbesondere die Eigentümer der vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke hätten über vor dem 3. Oktober 1990 geleistete Beiträge und die hiernach erhobenen Benutzungsgebühren bzw. private Entgelte in der Vergangenheit bereits einen längeren Zeitraum einen Teil der Kosten der Abwasserbeseitigung getragen und würden nun, da von ihnen keine geringeren Beiträge erhoben würden, doppelt belastet.
Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahingehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift und wie auch im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG folgt, im Rahmen des § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA). Ebenso wenig ist es – wie die Klägerin meint - geboten, im Rahmen der Beitragserhebung die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen bzw. die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG wie auch aus § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG, der nur für Erneuerungsbeiträge vorschreibt, dass die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG kalkulierten Abschreibungen außer Betracht bleiben, und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies für Herstellungsbeiträge vorschreibende Regelung gerade nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen zu Grunde zu legende Investitionsaufwand daher mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen(vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Erhebung von Herstellungsbeiträgen ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene (Herstellungs-)Beiträge können deshalb nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Herstellungsbeitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien). Eine Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf - allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Herstellungbeiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich des Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2011 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden. Aus diesem Grund geht auch der Vortrag der Klägerin ins Leere, die Stadt A. habe aufgrund der vorangegangenen unwirksamen Kanalanschlussbeitragssatzungen einen Betrag von 4,68 Euro/m² erhoben, woraus sich nicht in Abzug gebrachte Mehreinnahmen in Höhe von ca. 25 Mio. Euro ergäben. Dies trifft nicht zu.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seither) davon ausgegangen werden müsste, eine Aufwands(über)deckung sei bereits eingetreten. Es bestehen unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden, wobei für den Fall, dass man eine Berücksichtigung der gezahlten Beiträge auf der Aufwandsebene für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufwandsüberschreitung für nötig erachtete, zwingend auch eine flächenseitige Berücksichtigung der veranlagten Flächen erfolgen müsste. Wie ausgeführt, haben in der Vergangenheit erhobene Benutzungsgebühren und Beiträge aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene Anschlussgebühren oder Beiträge können deshalb nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Im Übrigen ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass für den Fall, dass es bei bzw. infolge der Gebühren- bzw. Entgelterhebung zu Überdeckungen des Investitionsaufwandes kommt, diese nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG auszugleichen sind. Dies gilt auch dann, wenn bereits erhobene Gebühren/Entgelte wegen der einige Jahre später erhobenen Beiträge zu einer Überdeckung führen, wie das hier die Klägerin (sinngemäß) behauptet. Die gebühren-/entgeltrechtliche Überdeckung wäre dann im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung auszugleichen, würde aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung und -erhebung führen (wie hier OVG Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 5 D 5/06 -, zit. nach juris).
Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung von vor dem 3. Oktober 1990 durch sog. Altanschließer geleisteten Zahlungen in der Beitragskalkulation rügt, ist dies für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes gleichfalls ohne Relevanz. Wie noch unten im Zusammenhang mit der Überprüfung der konkreten Veranlagung darzulegen sein wird, handelte es sich insoweit nicht um Beiträge für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung, wie sie zunächst durch den C.-AG und dann den Beklagten (mit Hilfe der L.) betrieben wurde. Es wurde zudem bereits ausgeführt, dass die Klägerin insoweit von einem unzutreffenden Zeitpunkt für die Herstellung der hier in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung ausgeht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten überhaupt kein Aufwand im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG entstanden, dieser vielmehr allein der L. bzw. C.-AG erwachsen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in den oben genannten Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 76 bis 87) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 69 bis 70) Bezug genommen. Dies gilt auch für den (unerheblichen) Vortrag der Klägerin, bei Beginn der Investitionen habe eine Aufwandsübernahme noch nicht vorgelegen. Steht aber fest, dass der Beklagte der L. den Herstellungsaufwand schuldet, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, in welcher Höhe der Beklagte bislang tatsächlich Zahlungen an die L. geleistet, also den Aufwand auch tatsächlich (in der Vergangenheit) erstattet hat. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, aber auch nach seinem Sinn und Zweck, die Zurechenbarkeit der Aufwendungen Dritter zum beitragsfähigen Aufwand nachvollziehen zu können, ist maßgeblich allein das Vorliegen einer entsprechenden (vertraglichen oder sonstigen) Verpflichtung.
Soweit die Klägerin (sinngemäß) vorträgt, die Stadt A. profitiere als Gesellschafterin der L. von der Erhöhung des Wertes des Anlagevermögens durch die von anderer Seite vorgenommenen Investitionen, da sich ihr Gesellschaftsanteil wertmäßig erhöhe und sie im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile einen entsprechenden Gegenwert erhalte, obgleich der Aufwand durch den Einsatz des Gesellschaftskapitals bereits durch die Schaffung des Gegenwerts kompensiert werde und in der Folge durch die Nutzung des geschaffenen Anlagevermögens zur laufenden Gewinnerzielung durch eine Vermehrung des investierten Kapitals führe, ist dies für die Frage, ob der Beitragssatz ordnungsgemäß kalkuliert wurde und der Beklagte den Beitragspflichten nicht mehr als den von ihm zu tragenden Aufwand überbürdet, irrelevant.
Ferner vermag die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes auch nicht mit ihrem Vortrag in Zweifel zu ziehen, zahlreiche sogenannte „Abrissflächen“ seien nicht in die Kalkulation eingestellt worden. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 und in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, in die Kalkulation seien alle einzubeziehenden Flächen ordnungsgemäß einbezogen worden. Dies gelte auch für die Abrissflächen. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es insoweit nicht Aufgabe der Beitragskalkulation bzw. allgemein des Beklagten, im Einzelnen unter Angabe der Flurstücksnummern und der konkreten (Flächen-)Zahlen zu begründen, dass bzw. inwieweit die genannten „Abrissflächen“ in der Kalkulation berücksichtigt worden seien. Es ist vielmehr Aufgabe der Klägerin darzustellen, warum ein bestimmtes Grundstück entgegen der Beitragskalkulation beitragspflichtig sein soll, wenn der Einrichtungsträger – wie hier – plausible Angaben zur Erläuterung der Flächenermittlung macht. Hierbei können diese ggf. stichprobenartig vorgehen. Das pauschale Infragestellen der Nichteinstellung der in Rede stehenden Grundstücke bzw. Grundstücksflächen in die Kalkulation und schlichte Bestreiten der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beklagten (mit Nichtwissen) genügt nicht. Hier liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die Klägerin (auch hier) „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufgestellt hat.
Soweit die Klägerin schließlich die Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 (sinngemäß) daraus herzuleiten sucht, dass der Beklagte keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen, ist dem gleichfalls nicht zu folgen. Zwar eröffnet die genannte Vorschrift dem Satzungsgeber die Befugnis, für die Altanschließer in der Beitragssatzung geringere Beitragssätze festzulegen. Mit dieser dem Einrichtungsträger eröffneten „Option“ (vgl. Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 2019 b) ist jedoch nicht die Verpflichtung desselben verbunden, die Entscheidung für oder gegen differenzierte Beitragssätze zu begründen oder auch nur eine ausdrückliche (Ermessens-)Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Optionsmodell Gebrauch machen wolle oder nicht. Es genügt, dass aus der Entscheidung für einheitliche Beitragssätze deutlich wird, dass sich der Satzungsgeber gegen die genannte Option entschieden hat.
Auch die konkrete Veranlagung der Kläger ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück liegt nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung der Klägerin auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 2. März 2010 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris).. Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt A. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht.
Zunächst stellt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Fall der (grundsätzlich unzulässigen) echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar.
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bewirkte Rechtsfolge erst nach der Gesetzesänderung eintritt, nämlich mit dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erster rechtswirksamer Beitragssatzung zum 1. Januar 2009, die ihrerseits erstmals eine Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin begründet. Hierin liegt kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.). Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt insbesondere deshalb nicht vor, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Wirkung nur für Fallkonstellationen entfaltet, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher – wie ausgeführt - auch keine Festsetzungsverjährung eintreten. Die Klägerin konnte lediglich die Erwartung hegen, dass es dem Beklagten bei unveränderter Gesetzeslage nach deren Auslegung durch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr möglich sein werde, in Anknüpfung an die bestehende Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück zu begründen und die Beitragsforderung durch Bescheid geltend zu machen. Eine geschützte, in der Vergangenheit abschließend begründete und nachträglich entwertete Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -; Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Die mithin in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung der Klägerin, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung der Klägerin vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste die Klägerin aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil v. 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten der Klägerin weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie die Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob die Klägerin auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).
Eine unzulässige Rückwirkung liegt auch nicht darin, dass – wie bereits ausgeführt - § 7 Abs. 3 KABS 2008 bestimmt, dass für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit bestand, die sachliche Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Da – wie dargelegt – sämtliche vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 Geltung beanspruchenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Beklagten ungültig waren, kann mit Blick auf die genannte Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung nicht von einer echten, sondern allenfalls – wenn, da die Satzung erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist, überhaupt - von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, S. 13f d. E.A.).
Die vorliegend (mithin) allenfalls gegebene unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung begegnet keinen Bedenken. Solche Regelungen sind – wie ausgeführt - verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sie hat keinerlei (gewichtige) Interessen angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 möglicherweise zurückbezogen wird, mit einer solchen rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht, zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig; ebenso wenig kann der Bürger damit gehört werden, er habe auf die Wirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts vertraut und sei deshalb von einer Verjährung der Beitragsforderung ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar 1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht).
Einer Veranlagung der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag.
In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist – wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der keine neuen Erkenntnisse liefernden Argumentation der Klägerin festzuhalten. Es ist deshalb auch unerheblich, wenn die Klägerin vorträgt, ihr Großvater habe dem Magistrat der Stadt A. bei Kauf des Grundstücks einen bestimmten Betrag in Reichsmark für die Abwasserbeseitigung gezahlt. Es fehlt insoweit jedenfalls an einer Einrichtungsidentität.
Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.), nämlich die Flurstücke x und y sind.
Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück die Gebühr erhoben wird. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Die Klägerin hat insoweit die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei diesen Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 a.a.O., Rn. 94), nicht substantiiert in Frage gestellt. Ihr Vortrag, die Flurstücke seien grundbuchmäßig gesondert erfasst, geht an der Problematik vorbei, da es hierfür für das Vorliegen eines Grundstückes im wirtschaftlichen Sinne gerade nicht ankommt.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die genannten Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist die Veranlagung nicht zu beanstanden.
Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle im beschriebenen Sinne in einem Beitragsbescheid ist nämlich nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan: Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern die Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO, allenfalls die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag bzw. den festgesetzten Gesamtbeträgen ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 9 S 35.11 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, zit. nach juris Rn. 5; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011, a.a.O., Rn. 95 f.; zum Benutzungsgebührenrecht Kluge in Becker u.a., KAG Bbg Komm., § 6 Rn. 243 m.w.N.). Dies ist vorliegend aufgrund der im Bescheid für jedes Flurstück enthaltenen Flächenangaben ohne Weiteres der Fall.
Auch die Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
Unter Zugrundelegung des in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 geregelten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die gesamte Grundstücksfläche der zwei Flurstücke veranlagt hat, ohne zwischen bebauten und unbebauten bzw. nach der konkreten Nutzung der Flächen zu differenzieren. Dies entspricht den keinen Bedenken begegnenden Vorgaben des § 6 Abs. 2 lit b.) KABS 2008. Liegt ein Grundstück – wie hier nach dem von der Klägerin unbestrittenen Vortrag des Beklagten der Fall - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB), so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der – wobei dahinstehen kann, ob vorliegend ein solcher Fall gegeben ist – nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 – 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 – 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190). Ob und wie die Grundstücke tatsächlich genutzt werden und ob sie überhaupt rentierlich genutzt werden könnten, ist gleichfalls irrelevant. Denn bei innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Grundstücken bezieht sich – wie gesagt - der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte, in der Steigerung des Gebrauchswertes des erschlossenen Grundstücks liegende wirtschaftliche Vorteil auf das gesamte Grundstück. Für das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz ist dabei – wie bereits oben ausgeführt - vom sogenannten grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Maßgeblich ist auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks abzustellen. Dieser besteht zum einen darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 – 9 B 24.05 -, MittStGBBbg 2006, 347, 348; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, Seite 17 f. des E.A.), zum anderen darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung bzw. mit der Möglichkeit desselben eine langfristige und umweltgerechte Ver- bzw. – hier - Entsorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (so zutreffend Möller a.a.O., § 8 Rn. 1849; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 534 ff.). Für den Vorteil eines im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Grundstücks kommt es dabei allein auf die – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht – zulässige bzw. in absehbarer Zeit bestehende Bebaubarkeit bzw. Nutzbarkeit an, nicht hingegen darauf, ob und inwieweit diese Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit bereits verwirklicht ist oder künftig überhaupt (in – bei wirtschaftlicher Betrachtung - sinnvoller Weise) verwirklicht werden soll bzw. kann. Auch ein unbebautes Stück Bau- oder Gartenland ist zu veranlagen. Ob die veranlagten Flächen gegenwärtig genutzt werden und auch zukünftig – mangels Rentierlichkeit einer Bebauung – eine Nutzung beabsichtigt oder wirtschaftlich sinnvoll ist, ist daher ohne Relevanz. Entscheidend ist einzig die entsprechende Nutzungsmöglichkeit (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 70.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, Seite 5 des E.A.; Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O.; Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 S 50.06 -, Seite 7 f. des E.A.; OVG Brandenburg, Urt. vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98. NE-LKV 2001, 132; Urt. v. 23. März 2000 – 2 A 226/98 – Seite 26 ff. d. E.A.; VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 3 L 298/08 -, zit. nach juris; VG Kassel, Urteil vom 16. November 1981 – II E 298/79 – HGZ 1985, 251, 252 f.).
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ergeben sich ferner nicht daraus, dass bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors für die beitragspflichtige (Gesamt-)Grundstücksfläche drei Vollgeschosse in Ansatz gebracht wurden (Nutzungsfaktor 1,5). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und wie die einzelnen veranlagten Flurstücke der Klägerin bebaut sind. Maßgeblich ist gemäß der – nicht zu beanstandenden – Vorschrift des § 6 Abs. 5 lit. a) KABS 2008 im – wie hier der Fall – unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB vielmehr die Umgebungsbebauung, insbesondere wenn die vorhandene Bebauung – wie hier nach dem von der Klägerin unbestrittenen Vortrag des Beklagten der Fall – (teilweise) hinter dieser zurückbleibt, und zwar unabhängig davon, ob diese Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin beabsichtigt ist oder in technischer Hinsicht realisiert werden könnte. Dass sich die Umgebungsbebauung ihrerseits nicht als dreigeschossig erweist, trägt die Klägerin nicht vor.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Vortrag der Klägerin, ihr Grundstück weise mit 62,40 m Länge eine Überlänge auf, so dass nach der Praxis des Beklagten nur 60 m hätten Berücksichtigung finden dürfen. § 6 Abs. 2 KABS 2008 enthält eine solche Tiefenbegrenzungsregelung für im unbeplanten Innenbereich belegene Grundstücke gerade nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).