Gericht | LG Frankfurt (Oder) 9. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 31.01.2014 | |
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Aktenzeichen | 19 O 16/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert wird auf 204.011,70 € festgesetzt.
Die Klägerin betreibt auf ihrem Betriebsgelände in F... eine Anlage zur Haltung von Rindern (bestehend aus Milchviehanlage, Kälberstall, Futtertrocknung, Werkstatt und sonstige Betriebsgebäuden) und zur Erzeugung von Heizwärme und Elektroenergie aus Biogas. Mit der erzeugten Heizwärme deckt sie ihren Eigenbedarf; den Strom speist sie in das Netz der Beklagten ein. Mit ihrer Klage begehrt sie von der Beklagten eine weitere Einspeisevergütung in Höhe von 204.011,70 € für den von ihr aus Biogas erzeugten und im Kalenderjahr 2009 in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom.
Bereits im Jahr 2001 hatte sie auf dem Gelände eine Biogasanlage, bestehend aus einem Blockheizkraftwerk (im Weiteren: BHKW 1) mit einer elektrischen Leistung von 330 kW und einem unterhalb der Baulichkeit gelegenen Fermenter nebst Gasspeicher, errichtet, um aus der in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Biomasse (Gülle) Wärme zum eigenen Verbrauch und Strom zur Einspeisung in das Netz der Beklagten zu erzeugen. Der eingespeiste Strom wurde von der Beklagten vergütet.
Mit Schreiben vom 12.05.2003 kündigte die Klägerin der Beklagten an, die Anlage auf eine Gesamtleistung von bis zu 1 MW auszubauen und fragte diesbezüglich nach einer möglichen Einspeiseleistung vor Ort. Mit Schreiben vom 16.12.2003 erklärte sie gegenüber der Beklagten u.a. Folgendes: „Um unsere betriebswirtschaftliche Situation zu verbessern, sind wir allerdings auch gezwungen, die vorhandenen Rohstoffe zur Energieerzeugung zu nutzen. Die Kapazität der Gaserzeugung in unserer Biogasanlage lässt eine höhere Stromproduktion zu“. Schließlich wurde ihr auf Antrag am 21.09.2005 die Genehmigung erteilt, die Anlage zur Haltung von Rindern und zur Erzeugung von Elektroenergie aus Biogas „wesentlich zu ändern“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Änderungsgenehmigung vom 21.09.2005 - Bescheid Nr. 009.00.00/05 (Anlage B5, Bl. 105 ff. GA) Bezug genommen. Sodann begann die Klägerin unverzüglich mit den Arbeiten zur Erweiterung der bestehenden Anlage. Sie errichtete ein - um ein dreifaches leistungsstärkeres - Blockheizkraftwerk (BHKW 2) mit einer elektrischen Leistung von 1.048 KW, Stahlbetonbehälter als Fermenter, Vorfermenter und Endlager/Nachgehrer, ein Pumpenhaus zwischen Vorfermenter und Fermenter, eine Betongrube als Biotainer sowie weitere bauliche Anlageteile entsprechend der erteilten Änderungsgenehmigung.
Die Biogasanlage ist jetzt so konzipiert, dass sich beide Blockheizkraftwerke in separaten Gebäuden, welche zwischen 200 und 300 m von einander entfernt liegen (vgl. Anlage K3 und 4, Bl. 41 f. GA) und mit Rohbiogas aus denselben Fermentern versorgt werden. Beide Blockheizkraftwerke teilen sich also Fermenter und Nachgehrer. Durch das BHKW I wird die Milchviehanlage und durch das BHKW 2 der Kälberstall, die Futtertrocknung, die Werkstatt und sonstige Betriebsgebäude beheizt.
Mit Schreiben vom 22.11.2005 (Anlage B5, Bl. 125 GA) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass mit dem Bau der Erweiterung der bestehenden Anlage am 21.09.2005 begonnen und die Inbetriebnahme des BHKW II für den 08.12.2005 geplant sei und es sich hierbei um eine erweiterte Biogasanlage als Neuanlage im Sinne des EEG 2004 handele. Der Investitionsumfang des Vorhabens überschreite mit 2,5 Millionen Euro den der Altanlage um ca. 1 Million Euro. Die installierte Leistung und die Fermenterkapazität würden vervielfacht werden. Im Nachgang gingen beide Parteien davon aus, dass beide Blockheizkraftwerke vergütungsrechtlich als zu einer einheitlichen Anlage zugehörig anzusehen sind. Entsprechend erfolgte die Vergütung des eingespeisten Stroms und Bonuszahlungen ab 2005 für eine einheitliche Anlage, so auch für das Kalenderjahr 2009 (Abrechnung; Bl. 126 GA).
Im Jahre 2012 wechselte die Klägerin ihre Auffassung und erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2012 (Anlage K6, Bl. 46 GA), dass das im Jahre 2005 errichtete Blockheizkraftwerk nach der Definition des EEG 2004/2009 als Satelliten-Blockheizkraftwerk zu betrachten und entsprechend zu vergüten sei: Das BHKW 2 sei von der in sich funktionsfähigen Biogasanlage F... abgesetzt errichtet worden, um auf dem Grundstück der A... G... F... eine Wärmesenke zu schließen. Hinsichtlich der Einzelheiten verwies sie auf den beigefügten Lageplan.
Unter dem 11.12.2012 stellte die Klägerin der Beklagten für das Kalenderjahr 2009 eine weitere Vergütung von 204.011,70 € in Rechnung. Sie rechnete für das BHKW 1 eine Leistung von 2.159.160 kWh = Netto-Einspeisevergütung von 448.006,20 € ab. Für das BHKW 2 rechnete sie 7.124.730 kWh ab und beanspruchte hierfür eine NettoEinspeisevergütung von insgesamt 1.192.600,82 € sowie einen Kraft-WärmeKopplungsbonus in Höhe von 133.653,69 € (2,0 Cent pro kWh). Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 1.881.558,89 € errechnete sie nach Abzug der Zahlungen der Beklagten von 1.609.354,04 € eine Differenz von 172.204,85 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin einen noch offenen Betrag von 204.923,77 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abrechnung vom 11.12.2012 (Anlage K5, Bl. 43 GA) verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Jahre 2005 eine selbstständige Biogasanlage im Sinne des EEG 2004 errichtet zu haben. Abzustellen sei darauf, dass beide Blockheizkraftwerke jeweils eigene Stromerzeugungseinheiten darstellen würden, weil es sich technisch jeweils um eine eigene Antriebseinheit i.V.m. einem Generator handele. Der Standort des BHKW 2 sei möglichst nahe zu den Wärmeabnehmern (Kälberstall, Werkstatt und Futtertrocknung) gewählt worden, um den Wärmeverlust möglichst gering zu halten und auf dem Grundstück eine Wärmesenke zu schließen. Ziel sei es gewesen, den „erhöhten Wärmebedarf zur Beheizung der Milchviehanlage, des Kälberstalls, der Werkstatt und sonstiger Betriebsstätten zu decken“. Die Entfernung zwischen beiden Blockheizkraftwerken betrage 300 m. Dazwischen stünden mehrere Gebäude, die für einen Außenstehenden nicht erkennen lassen würden, dass das im Jahre 2005 errichtete Blockheizkraftwerk zu der Stammbiogasanlage zugehörig sei. Sie vertritt die Auffassung, dass dies dazu führe, dass das BHKW 2 als selbstständige Anlage vergütungsrechtlich zu behandeln sei. Es liege eine Ausnahme von der gesetzlichen Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 vor.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 204.011,70 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es sich um eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2009 handele. Die Klägerin habe im Jahre 2005 nicht nur das BHKW 2 errichtet, sondern auch die übrigen Bestandteile ihrer Biogasanlage (insbesondere die Fermenter) umfangreich erweitert. Motiv sei nicht etwa gewesen, einen erhöhten Wärmebedarf der Rinderzucht zu decken, sondern vielmehr, durch die mögliche Gaserzeugung am Anlagestandort eine größere Einspeiseleistung der Biogasanlage zu erzielen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 16.12.2003. Zudem habe sie durch die Erweiterung ihrer Biogasanlage eine Neuinbetriebnahme unter dem inzwischen in Kraft getretenen EEG 2004 herbeiführen und hierdurch die Vergütungssätze und Bonuszahlungen gemäß EEG 2004 in Anspruch nehmen können. Im Übrigen bestreitet sie die Höhe der Klageforderung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen noch offenen Vergütungsanspruch für den von ihr im Jahr 2009 aus Biogas auf ihrem Betriebsgelände in F... erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom, §§ 16 Abs. 1, 18, 27 Abs. 1 EEG 2009. Die Beklagte hat den der Klägerin aufgrund der Stromeinspeisung entstandenen Vergütungsanspruch für das Kalenderjahr 2009 gemäß ihrer Abrechnung für das Kalenderjahr 2009 (Bl. 126 GA) vollumfänglich erfüllt.
Für Berechnung und Höhe der Vergütung für den im Jahre 2009 von der Klägerin auf ihrem Betriebsgelände erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom sind die Vorschriften des EEG 2009 maßgeblich, § 66 Abs. 1 EEG 2009.
Danach stünde der Klägerin nur dann ein - über die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten hinausgehender - Vergütungsanspruch dem Grund nach zu, wenn es sich bei dem in dem BHKW 2 erzeugten Strom um solchen aus einer eigenständigen, separaten Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 handeln würde, der - unabhängig von dem aus dem BHKW 1 erzeugten Strom - gesondert zu vergüten wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den beiden Blockheizkraftwerken der Klägerin um mehrere Anlagen handeln würde, die im Streitfall auch nicht nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer Einheit zusammenzufassen wären.
a) Die Klägerin kann sich jedenfalls nicht unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 EEG 2004 darauf berufen, dass und aus welchen Gründen die hier geregelte Fiktionswirkung für die im Jahre 2001 errichtete Biogasanlage bestehend aus dem BHKW 1 nebst den hierzu gehörenden technischen und baulich erforderlichen Einrichtungen (Stammbiogasanlage) sowie das im Jahre 2005 errichtete BHKW 2 nicht greife, weil ein anerkannter Ausnahmefall vorliege. Wie ausgeführt, ist zur Beantwortung der Frage, ob es sich vergütungsrechtlich um eine oder zwei selbstständige Biogasanlage/n handelt auf das EEG 2009 abzustellen, welches keine § 3 Abs. 2 EEG 2004 vergleichbare Regelung enthält.
b) Dass beide Blockheizkraftwerke vergütungsrechtlich als einheitliche Anlage zu behandeln sind, ergibt sich andererseits aber auch nicht bereits aus § 19 Abs. 1 EEG/2009. Die Voraussetzungen hierfür liegen schon allein deshalb nicht vor, weil beide Kraftwerke nicht innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind (§ 19 Abs. 1 Ziffer 4 EEG 2009).
c) Ob es sich hierbei bei der von der Klägerin 2001 errichteten Biogasanlage bestehend aus dem BHKW 1 nebst Gasspeicher und Nachgehrbehälter und dem im Jahre 2005 errichteten BHKW 2 im Zusammenhang mit den weiterhin entsprechend der Änderungsgenehmigung vom 21.09.2005 errichteten Baulichkeiten (Fermenter, Vorfermenter, Entlager/Nachgehrer, Pumpenhaus zwischen Vorfermenter und Fermenter, Betongrube als Biotrainer, Rohrleitungen zwischen den vorgenannten Betriebseinheiten) um eine oder mehrere Biogasanlagen handelt, beurteilt sich deshalb allein nach § 3 Nr. 1 EEG 2009. Dabei ist - entsprechend dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien - zugrunde zu legen, dass beide Blockheizkraftwerke mit Rohbiogas aus denselben Fermentern versorgt werden, sich also faktisch beide Blockheizkraftwerke Fermenter/Vorfermenter und Nachgehrer teilen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum war - die auch hier entscheidungserhebliche - Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden, umstritten. So wurde teilweise die Auffassung vertreten (so u.a. Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 01.07.2010 - Az.: 2009/12), dass mehrere an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen (so enger Anlagenbegriff) und nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer Anlage zusammen zu fassen sind. Demgegenüber wurde in Rechtsprechung und einem Teil der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden (sog. weiter Anlagenbegriff; so OLG Brandenburg, Urteil v. 07.07.2012 - 6 U 50/11-; Urteil v. 16.09.2010 - 12 U 79/10-; OLG Düsseldorf ZNER 2013, 55 ff.; OLG Naumburg, Urteil v. 16.05.2013 - 2 U 129/12, jeweils juris; Gabler/Metzentin/Naujoks, EEG - Der Praxiskommentar, § 3 Rn. 73; Gabler/Metzentin/Bandelo, EEG, § 19 Rn. 4; Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Auflage, § 3 Rn. 24 Oschmann in Danna/Theobald, Energierecht, Stand 2012, § 3 Rn. 44 e).
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 - VIII ZR 262/12 -, welche auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, die Streitfrage entschieden und sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Er hat u.a. darauf abgestellt, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 Hinweise ergeben, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mehrere in räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an einem gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Nach der gesetzlichen Legaldefinition ist eine Anlage „jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“. Hieraus ergebe sich bereits, dass eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht genügt, vielmehr zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich ist, die die Zufuhr und Bereitstellung erneuerbarer Energien gewährleistet. Eine Biogasanlage setze damit zumindest eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwandlung von Biogas in Strom voraus (insoweit bestätigend: Urteil vom 21.05.2008 - VIII ZR 308/07-). Aus dem Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 an eine Biogasanlage erfüllt, lasse sich zwar noch nichts zu der Frage ableiten, ob der Anschluss mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zusammenfasst, oder jedes Blockheizkraftwerk zusammen mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanforderungen an eine Biogasanlage erfüllt, mithin mehrere eigenständige Anlagen vorliegen. Letzteres sei zu verneinen, da es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen handelt, wobei hierzu nicht nur die Stromerzeugungseinrichtung, sondern auch sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen gehören. Der Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 beziehe nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in dem Produktionsprozess eingebundenen, technisch und baulich notwendigen Installationen (so BT-Drucksache 16/8148, S. 38 f.). Dies spreche, ausgehend von einem funktional wie auch technisch-baulich ausgerichteten Begriffsinhalt dafür, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete und an ein gemeinsam genutzten Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke als Teil eine einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils i.V.m. dem Fermenter - als eine einheitliche Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu bewerten seien und mithin für einen weiten Anlagebegriff.
Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs und schließt sich dieser uneingeschränkt an. Sie hält die vom Bundesgerichtshof vorgenommene historische, systematische und theologische Auslegung für überzeugend.
c) Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass nunmehr in § 9 Abs. 1 EEG 2009 die nach der früheren Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erfassten Konstellationen von § 9 Abs. 1 EEG 2009 erfasst werden. § 19 Abs. 1 EEG 2009 definiert eine fiktive Anlagenzusammenfassung nicht mehr anhand technischer und baulicher Anknüpfungstatsachen, sondern nur noch an Hand räumlicher und zeitlicher Kriterien. § 19 Abs. 1 EEG 2009 greift mithin erst, wenn nach Maßgabe des Anlagenbegriffes des § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 von selbstständigen Anlagen auszugehen ist. Auch dies hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung klargestellt.
d) Auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 23.10.2013 vertretenen Rechtsauffassung zur weiten Auslegung des Anlagenbegriffes im Sinne von § 3 Abs. 1 EEG 2009 sind die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 2 als Teile einer einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Das Blockheizkraftwerk 2 ist an dieselbe Biogaserzeugungsanlage wie das Blockheizkraftwerk 1 angeschlossen. Dies ist unstreitig.
e) Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten lassen sich das BHKW 1 mit den technischen und baulichen Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter, Vorfermenter, Pumphaus, Nachgärer etc.) nicht einerseits als Stammbiogasanlage und das BHKW 2 als sog Satelliten-BHKW andererseits qualifizieren.
Zutreffend ist, dass in Literatur und Rechtsprechung überwiegend anerkannt ist, dass, auch wenn zwei oder auch mehr Blockheizkraftwerke an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, wie es hier der Fall ist, dies nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § Ziffer 1 EGG 2009 führt. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als jeweils selbständige Anlage zu werten sind (bestätigend: BGH, Urteil vom 23.10.2013) und diese dann allenfalls unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EGG 2009 als einheitliche Anlage gelten. Welche räumliche Entfernung als Maßstab für die Annahme einer betriebstechnischen Selbständigkeit gelten soll, ist nicht geregelt, teilweise wird in Literatur und Rechtsprechung die Grenze bei 500 m gesetzt. Eine betriebstechnische Selbständigkeit sei anzunehmen bei einem Abstand der Stamm-Biogasanlage und dem sog. Satelliten-BHKW von mindestens 500 m oder unabhängig hiervon, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einer objektiven Selbständigkeit ausgegangen werden kann.
Hier nun liegt die Entfernung der beiden BHKW auch nach dem Vortrag der Klägerin mit 300m deutlich unter 500m. Von einer objektiven Selbständigkeit kann auch sonst hier nicht ausgegangen werden.
Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass das BHKW 1 ausschließlich die Milchviehanlage beheizt und die im BHKW 2 produzierte Wärme zur Beheizung des Kälberstalles, der Werkstatt und der Futtertrocknung genutzt wird und dies auch für die Standortwahl bestimmend war. Zugunsten der Kläger kann auch unterstellt werden, dass hierdurch eine Wärmesenke geschlossen werden sollte, zwischen dem BHKW 1 und dem BHKW 2 mehrere Baulichkeiten aufstehen und letztlich eine Entfernung von 300 m besteht.
Dennoch sind - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Biomasseerzeugungsanlage, Blockheizkraftwerk 1 und Blockheizkraftwerk 2 räumlich nicht so deutlich voneinander abgegrenzt, dass im Zusammenhang mit dem dargestellten Wärmekonzept von separaten Anlagen ausgegangen werden könnte. Allein, dass die Klägerin bei der Konzipierung der im Jahre 2005 genehmigten Erweiterung der Biogasanlage eine objektbezogene Wärmeerzeugung mit einem möglichst geringen Wärmeverlust angestrebt hat (einerseits Milchviehanlage, andererseits Kälberstall, Werkstatt, Futtertrocknung) und entsprechend den Standort für das BHKW 2 möglichst nah zu den Verbrauchern und zur Schließung einer Wärmesenke gewählt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, mit dem neuen BHKW 2 werde ein neues Anlageziel verfolgt. Auch hier soll letztlich das im Fermenter hergestellte Biogas, einheitlich gewonnen aus der in Milchviehanlage und Kälberstall anfallende Gülle/Biomasse, in Strom und Wärme umgewandelt werden. Für einen objektiven Betrachter stellt sich die Biogasanlage, auch wenn beide Blockheizkraftwerke 300 m entfernt liegen, als einheitliche Biogasanlage zur Verwertung der auf dem Betriebsgelände insgesamt anfallenden Biomasse dar. Die Blockheizkraftwerke mit den zusätzlichen Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse befinden sich sämtlich auf dem Betriebsgelände und sind räumlich, organisatorisch, energetisch und betriebswirtschaftlich in das Gesamtkonzept der Klägerin: Betrieb der Anlage zur Haltung von Rindern, Erzeugung von Heizwärme zur eigenen Wärmeversorgung der betrieblichen Anlagen sowie Erzeugung von Strom zur Einspeisung in das Netz der Beklagten als weitere finanzielle Einnahmequelle integriert, mithin Bestandteile des wirtschaftlichen Gesamtkonzepts der Klägerin als Unternehmen. Eine Aufspaltung der als Gesamtprojekt ausgebauten Biogasanlage in die 2001 errichtete und 2005 durch Neubau eines größeren Güllebehälters, Fermenters, eines Vorfermenters, Gasbehälters, Nachgehrers etc. erweiterte Stammanlage einerseits und dem BHKW 2 andererseits - erscheint bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als lebensfremd. Diese stellen sich weder räumlich noch technisch als deutlich abgegrenzte Anlagen dar. Wie ausgeführt, handelt es sich bei Fermenter, Vorfermenter, Güllebecken, Gehrrestelager um gemeinsam genutzte bauliche Anlagen, an die das Blockheizkraftwerk 2 nicht nur schlechthin angeschlossen wurde, sondern um die der bisherige Biogaskomplex erweitert wurde, um die,Ausbeute’ von Heizwärme und Strom aus Biogas insgesamt zu erhöhen, um die sowieso im Landwirtschaftsbetrieb anfallende Biomasse wirtschaftlich zu nutzen. Dabei wird nicht etwa zwischen der Milchviehanlage und dem Kälberstall unterschieden; vielmehr findet eine einheitliche Verwertung statt. Existierte bis 2005 lediglich ein Fermenter nebst Gasspeicher, sind jetzt beide Blockheizkraftwerke an zwei gemeinsam genutzte Fermenter, einen Vorfermenter, Gärrestelager (Endlager/Nachgehrer) und das zwischen dem Vorfermenter und Fermenter befindliche Pumphaus angeschlossen. Beide Blockheizkraftwerke werden aus ein und demselben Güllebehälter beschickt. Selbst wenn sich beide Blockheizkraftwerke, wie von der Klägerin geltend gemacht, in einer Entfernung von 300 m befinden, gehören diese räumlich zu ein und demselben Betrieb der Klägerin. Schon im Hinblick auf die Integration des BHKW 2 in den Landwirtschaftsbetrieb kann die Entfernung der Blockheizkraftwerke zueinander und der Umstand, dass sich zwischen ganz oder zumindest versetzt noch weitere Betriebsgebäude befinden, kein Maßstab sein.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 Satz 1 ZPO.