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Entscheidung 13 UF 43/17


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 30.04.2019
Aktenzeichen 13 UF 43/17 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0430.13UF43.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. Februar 2017 abgeändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.720 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf den am 21. Februar 2011 (Bl. 18) zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 16. Juli 1998 geschlossene Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 19. Juli 2011 (Bl. 55 ff.) geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich hat es seinerzeit abgetrennt (Bl. 53).

Die Beteiligten hatten sich getrennt, nachdem die zum Tatzeitpunkt alkoholisierte Antragsgegnerin am 11. September 2009 im Zuge eines Streits mit einem an einem Karabinerhaken befestigten Schlüsselring mit mehreren Schlüsseln mindestens zehnmal auf das Gesicht und den Körper des Antragsgegners eingeschlagen, und, nachdem er gestürzt war, mehrfach gegen seinen Körper getreten hatte, wobei sie Stoffhausschuhe trug, und schließlich, als er aus dem Haus flüchtete, mit dem Stiel eines Besens einmal auf ihn einschlagen hatte. Der Antragsgegner erlitt hierdurch eine Platzwunde und multiple Schürfwunden im Gesicht und eine Prellung der linken Schulter und war zwei Wochen lang arbeitsunfähig. Wegen dieser Tat ist die Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 2. Dezember 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden.

Während der Ehezeit haben beide Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bl. 61 ff., 72 ff. VA) und der Antragsgegner darüber hinaus bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Bl. 87 ff. VA) Anrechte erworben. Die vom Antragsgegner während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 3,8393 Entgeltpunkten und 20,3177 Entgeltpunkten (Ost) und korrespondierenden Kapitalwerten der Ausgleichswerte von addiert 65.102,61 € (Bl. 72 VA) erworbenen Anrechte übersteigen diejenigen der Antragstellerin mit 12,4752 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswertes von 37.571,14 €. Der Senat hat eine Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) über den Wert des vom Antragsgegner bei ihr erworbenen Anrechts eingeholt (Bl. 206). Der Wert des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des Antragsgegners beläuft sich auf 74,34 Versorgungspunkte (Bl. 207 VA).

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei in Ansehung der Straftat, die die Antragstellerin zu seinem Nachteil begangen habe und im Lichte dessen, dass sie während der Ehezeit die gemeinsamen Kinder vernachlässigt und nach der Trennung nie Kindesunterhalt gezahlt habe, grob unbillig.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Entscheidung über den Ausgleich des vom Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 2) erworbenen Anrechts abgetrennt und den Versorgungsausgleich im Übrigen uneingeschränkt durchgeführt. Das Ereignis vom 11. September 2009 sei allein nicht geeignet, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Eine einzelne Körperverletzung ohne bleibende Schäden reiche nicht aus. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches führe in der Gesamtschau zu einer den Antragsgegner belastenden groben Unbilligkeit.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung vom 5. Mai 2017 folgend (Bl. 199 R) ohne erneute mündliche Erörterung (§§ 68 III 221 I FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich zu äußern. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine erneute mündliche Erörterung führen könnte.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Der Senat hat vorliegend insgesamt über die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu entscheiden. Die Beschwerde des Antragstellers bezieht sich auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Einbeziehung aller von den Eheleuten erworbenen Anrechte. Die ausstehende Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) liegt mittlerweile vor.

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27, 1 VersAusglG). Straftaten eines Ehegatten können eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn sie sich gegen den anderen Ehegatten oder dessen nahe Angehörige richten, wobei es auf die Schwere der Tat ankommt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen kann, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt (vgl. BGH NJW 1990, 2745; OLG Bamberg FamRZ 2007, 1748, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Allgemeine körperliche Attacken und/oder Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung genügen nicht (vgl. BGH FamRZ 2009, 1312; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1165), gerade wenn sie im Vorfeld der Scheidung stattfinden. Bei schwerwiegenden körperlichen Übergriffen kommt § 27 VersAusglG regelmäßig in Betracht (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsaugleichsrecht, 2. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 63). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten diesen Tatbestand erfüllen und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen kann. In solchen Fällen muss es sich jedoch um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handeln.

Dies ist hier der Fall. Vorliegend hat sich die Antragstellerin, wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 2. Dezember 2010 (Bl. 97 ff. VA) ergibt, am 11. September 2009 einer vorsätzlichen, schuldhaften gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Antragstellers schuldig gemacht. Aufgrund dieses Vorfalls hat er die Trennung vollzogen. Sie wurde aufgrund dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Senat bewertet die von der Antragsgegnerin in der Alternative der Ziffer 2. des § 224 StGB, also mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verwirklichte gefährliche Körperverletzung, als schwerwiegendes und über "allgemeine körperliche Attacken" etwa im Rahmen einer "krisenhaften Entwicklung" hinausgehendes Fehlverhalten. Folge des hartnäckigen Angriffs erst mittels eines an einem Karabinerhaken befestigten Schlüsselrings mit mehreren Schlüsseln, mittels Tritten gegen den zu Boden Gestürzten und dann mittels eines mit dem Stiel eines Besens geführten Schlages gegen den flüchtenden Antragsgegner waren eine Platzwunde und multiple Schürfwunden im Gesicht des Opfers und eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit. Der Antragsgegner hat in der Folge psychotherapeutische Beratung in Anspruch genommen (Bl. 177). Der Umstand der Alkoholisierung der Antragsgegnerin im Tatzeitpunkt führt nicht zu einer anderen Bewertung. Aus der zwei Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 mg/g, was bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde (vgl. Bl. 172). Dass die Antragsgegnerin in einem Zustand war, in welchem sie ihr Verhalten nicht mehr hätte steuern können, ist in Ansehung der festgestellten Blutalkoholkonzentration weder naheliegend, noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

In Anbetracht dieses unnachgiebigen, anhaltenden Angriffs, den die Antragstellerin unbeirrt auch fortsetzte, als der Antragsgegner zu Boden stürzte und anschließend flüchtete, der auch mehrere nicht unerhebliche Verletzungen zur Folge hatte, wäre die Inanspruchnahme des Antragsgegners unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse hinsichtlich des Versorgungsausgleichs grob unbillig mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.

Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits während der Ehe wiederholt psychisch und körperlich misshandelt hat, indem sie die gemeinsamen Kinder angehalten hat, den Antragsteller anzuspucken, ihm den Mittelfinger zu zeigen und anderweitig zu beleidigen und bei gemeinsamen Mittagessen dem Antragsteller das Essen in das Gesicht geschüttet hat mit der Bemerkung, dass es nicht schmecke. Den entsprechenden Vortrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin unwidersprochen gelassen.

Soweit der Antragsteller allerdings die Art und Weise der Behandlung der gemeinsamen Kinder durch die Antragsgegnerin bemängelt, ist dieser Umstand zur Begründung der groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht geeignet. Insoweit ist er daran zu erinnern, dass die Eheleute seinerzeit zusammen gelebt und die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben und es insoweit ungeachtet beruflicher Belastungen auch in seiner Verantwortung gelegen hat, die Kinder vor Übergriffen der Antragsgegnerin zu schützen.

In Anbetracht des nicht nur ohne rechtfertigenden, sondern auch ohne sonst objektiv nachvollziehbaren Grund hartnäckig und erbarmungslos geführten Angriffs, wäre die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz die Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs vor. Nach einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der Dauer der Ehe und des Verhaltens nach der Trennung erscheint der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Lichte des Zwecks des § 27 VersAusglG, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht aber Fehlverhalten zu sanktionieren (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 9 UF 120/15), gerechtfertigt.

Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) (Bl. 61 ff. VA) hat die Antragsgegnerin im Zeitraum von 1999 bis September 2009 Zeiten für Schwangerschaft, Mutterschutz und Kindererziehungszeiten zurückgelegt, in denen sie ihre Anrechte nicht durch Erwerbstätigkeit aufgewertet hat. Sie hat bisher eine Monatsrente von voraussichtlich mehr als 455,50 € erwirtschaftet (Bl. 62 VA). Seit dem Angriff auf ihren Ehemann im September 2009 werden die Kinder vom Antragsteller betreut, die Antragsgegnerin war damals 34 Jahre alt. Seit diesem Zeitpunkt ist sie an einer Erwerbstätigkeit nicht mehr durch die Betreuung der Kinder gehindert. Sie leistet ihren Kindern auch keinen Unterhalt. Auch jetzt, mit 44 Jahren ist sie noch in einem Alter, in dem sie, entsprechende Bemühungen vorausgesetzt, bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters Rentenanwartschaften ansammeln kann, die oberhalb der Grenzen einer sozialrechtlichen Bedürftigkeit liegen, so dass sie auf die Teilhabe an den hier in Rede stehenden (anteiligen) Versorgungsanrechten nicht dringend angewiesen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie über Vermögen in Gestalt eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem von ihr bewohnten Haus verfügt.

In Ansehung der so gelebten Rollenverteilung während der Ehe und nach der Trennung und der Dauer des ehelichen Zusammenlebens von ca. elf Jahren sowie der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ist im hier zu beurteilenden Fall der Ausschluss des Versorgungsausgleiches angemessen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 IV 1 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 II, 50 I 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.