I.
Die Antragsgegnerin betreibt aus der für vollstreckbar erklärten Grundschuldbestellungsurkunde des Notars … in B… vom 26. September 1995, UR.-Nr. 529/95 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von F… Blatt 5 unter laufender Nummer 7 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück, Gemarkung F…, Flur 28, Flurstück 453/6 wegen des dinglichen Anspruchs aus der eingetragenen Buchgrundschuld über 766.937,83 €. Mit dieser und weiteren Grundschulden waren verschiedene Darlehen in unterschiedlicher Höhe abgesichert worden, die zur Planung, Erschließung und auch schon zur Ausführung von Baumaßnahmen des Antragstellers auf dessen Grundstücken in F… verwendet wurden.
Mit der beabsichtigten Klage will sich der Antragsteller gegen die Zwangsvollstreckung aus der Buchgrundschuld wenden mit Einwendungen, welche mit der Grundschuld gesicherte Kreditrückforderungsansprüche der Antragsgegnerin betreffen.
Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller fehle die gemäß § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Die Kammer habe über den zugrundeliegenden Sachverhalt bereits in dem Verfahren 8 O 528/02 entschieden, wenngleich es seinerzeit formal um eine andere Grundschuld gegangen sei. Der Antragsteller wiederhole seine damalige Behauptung, die Antragsgegnerin habe ihm durch ihren Vorstandsvorsitzenden Po… eine Durchfinanzierung des Projekts in F… zugesagt und sei bereits in dem damaligen Verfahren damit ohne Erfolg geblieben. Aus einer Kreditgewährung für einen Teil des Bauprojekts ergebe sich kein Anspruch auf die Gewährung weiterer Kredite. Dabei komme es nicht darauf an, ob die bereits ausgereichten Kredite nur durch die Fertigstellung und den Abverkauf der Wohnungen auf der Fläche F … hätten abgelöst werden können. Es habe an dem Antragsteller gelegen, durch Verträge oder Vorverträge sicherzustellen, dass das Projekt realisiert werden könne.
Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Landgericht aus den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 1. Dezember 2008, wegen deren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zum einen geltend, dass die Antragsgegnerin das Kreditverhältnis nicht mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 (Bl. 512 d. A.) habe kündigen und fällig stellen dürfen. Es sei am 1. Juni 1993 mündlich vereinbart worden, dass die Antragsgegnerin mittels der eingeräumten Kontokorrentkredite die gesamten Baumaßnahmen der Bauprojekte „A…“ und „F …“ mit einem geschätzten Finanzbedarf von 48.750.00 DM finanzieren werde. Die Rückzahlung der ausgezahlten Kredite für die Projekte habe erst mit der Erstellung des ersten Bauabschnitts auf F …, für dessen Durchführung ca. 18,3 Millionen DM erforderlich gewesen seien, und einem Verkauf der Wohnungen erfolgen sollen. Zum anderen macht der Antragsteller geltend, dass die Antragsgegnerin mit ihrer grundlosen Weigerung vom 25. Juni 1996, über die bereits gezahlten Gelder von ca. 5,4 Millionen DM keine weiteren Kredite zur Verfügung zu stellen, gegen ihre verbindliche Kreditzusage vom 1. Juni 1993 verstoßen und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe. Jedenfalls habe sie durch ihr Verhalten in der Folgezeit in ihm das Vertrauen erweckt, sie werde auch die weitere Finanzierung übernehmen. Im Vertrauen hierauf habe er, der Antragsteller, unter Inanspruchnahme von erheblichen Krediten in die Entwicklung und Durchführung des Projektes investiert. Ihm sei es nicht gelungen, einen anderen Kreditgeber für die Durchführung der beiden Projekte zu finden. Schließlich habe die Antragstellerin einen Verkauf des Baugrundstücks F … an die Firma B… im Jahre 1999 verhindert, weil sie sich von einer Zwangsvollstreckung in das Baugrundstück eine Besserstellung versprochen habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 567, § 569 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Das Landgericht Potsdam hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin aus der Grundschuld betriebene Zwangsvollstreckung sind schon mehrfach in Parallelverfahren sowohl vom Landgericht Potsdam (Beschlüsse vom 19. Mai 2003 und 22. März 2004, Az. 8 O 528/02) und dem Senat (Beschluss vom 16. Juli 2003, Az. 5 W 33/03 und Beschluss vom 20. April 2004 Az. 5 W 18/04) als auch vom Landgericht Gießen (Beschluss vom 22. März 2006 Az. 5 O 280/04 und vom 27. März 2008, Az. 3 O 214/07) sowie dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 31. Oktober 2006, Az. 23 W 28/06 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. August 2006, Az. 23 U 195/04) geprüft und letztlich nicht als erfolgversprechend bewertet worden. An dieser Einschätzung hat sich auch nach eingehender Überprüfung des im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Sachverhalts sowie der eingereichten Unterlagen nichts geändert.
1.
Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Kredite mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 (Bl. 512 d. A.) zu kündigen und fällig zu stellen. Der Senat versteht den Vortrag des Antragstellers so, dass die streitgegenständliche am 26. September 1995 bewilligte, in Abt. III unter lfd. Nr. 17 des Grundbuchs von F… eingetragene Buchgrundschuld über 1.500.000,00 DM bzw. 766.937,83 € zur Sicherung aller Kreditrückforderungsansprüche der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller dienen sollte und nicht speziell nur zur Sicherung eines bestimmten Darlehens.
Am 27. Dezember 2000 war die Antragsgegnerin zur Kündigung aller Kredite berechtigt.
Hinsichtlich des Darlehens vom 8. September 1993 über 430.000 DM, für das der Antragsteller ab dem 30. November 1993 monatliche Raten von 2.867,00 DM zu zahlen hatte, bestand am 27. Dezember 2000 nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Kündigungsschreiben trotz vorangegangener Mahnung ein Rückstand von 97.177,55 DM. Insoweit war die Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 2 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung berechtigt.
Hinsichtlich der Kontokorrentkredite war zwar keine Zahlung von monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen vereinbart, sondern nur - wie bei Kontokorrentkrediten auch üblich - ein bestimmter Kreditrahmen. Hier war aber nach Ziffer 3 der Kontokorrentkreditverträge eine Kündigung von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn diese Kündigungsmöglichkeit zwischen den Parteien abgeändert worden wäre. Das ist aber nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner behauptet zwar, am 1. Juni 1993 habe er mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Po… der Antragsgegnerin vereinbart, dass Zinsen und Tilgung der Kredite für die komplette Errichtung der Gebäude aus den Erlösen aus den im ersten Bauabschnitt von F … zu errichtenden Wohnungen erfolgen solle. Deshalb hätten auch andere nachfolgende Kreditverträge keine Tilgungs- und keine Befristungsklausel enthalten. Damit will der Antragsteller offenbar sagen, dass die Antragsgegnerin die Kredite nicht bereits im Dezember 2000 habe kündigen und fällig stellen dürfen, sondern erst nach dem Verkauf der erstellten Wohnungen.
Dieser Einwand ist aber schon deswegen nicht erfolgversprechend, weil bereits im Darlehensvertrag vom 8. September 1993 über 430.000,00 DM monatliche Ratenzahlungen von 2.867,00 DM für die Zeit vom 30. November 1993 an vereinbart worden sind und die unbefristeten Kontokorrentverträge vom 29. März 1995 über 300.000,00 DM (Bl. 73 d.A.) und vom 10. November 1995 über 2 Millionen DM (Bl. 92 d.A.) eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsehen, womit eine eventuell am 1. Juni 1993 mündlich getroffene Abrede wieder abgeändert worden wäre.
Im Übrigen ist aber schon in mehreren Parallelverfahren sowohl von dem Landgericht Potsdam und dem Senat als auch von dem Landgericht Gießen und dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main in mehreren Entscheidungen ausführlich begründet worden, dass eine derartige verbindliche Zusage der Antragsgegnerin, sie werde das gesamte Bauprojekt finanzieren, mit der Bedeutung eines Vorvertrages oder gar eines Abschlusses eines Darlehensvertrages gar nicht vorgelegen hat. Insoweit wird Bezug genommen auf die den Parteien bekannten und auch im vorliegenden Verfahren in Kopie eingereichten Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2003 und 2. Juli 2003 (jeweils 8 O 528/02), des Senates vom 16. Juli 2003 (5 W 33/03) und auf die zu den zu den Akten gereichten Entscheidungen des Landgerichts Gießen vom 29. Juli 2007 (3 O 550/03) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. August 2006 (23 U 195/04), wonach eine derartige verbindliche Zusage der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann. Dann ist es aber auch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin mit den Zins- und Tilgungsraten entgegen den Vereinbarungen in den Kreditverträgen bis zum Abschluss der ersten Bauphase auf F … zuwarten wollte.
2.
Auch die Geltendmachung eines mit der durch die streitige Grundschuld gesicherten Darlehensschuld aufrechenbaren Schadensersatzanspruches, die gegebenenfalls die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge haben könnte, verspricht keinen Erfolg.
Grundsätzlich wäre zwar ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen einer Kündigung der Kredite zur Unzeit oder aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo wegen Nichteinhaltung einer angeblichen Zusage oder eines sicheren Inaussichtstellens einer Vollfinanzierung der beiden Projekte „A…“ und „F …“ denkbar, wodurch dem Antragsteller ein Schaden entstanden sein könnte, wenn er trotz Bemühungen keinen anderen Finanzierer der beiden Objekte gefunden hätte.
Hier fehlt es jedoch schon an einer konkreten Darlegung des Schadens und der Schadenshöhe und an einer Erklärung, gegen welchen Kreditrückforderungsanspruch aufgerechnet werden soll. Ferner ist überhaupt nicht ersichtlich, dass der Antragsteller noch Inhaber solcher Schadensersatzansprüche ist. Denn aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller diese vermeintlich ihm zustehenden Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau abgetreten und diese die abgetretenen Ansprüche vor dem Landgericht Gießen (3 O 550/03) – wenn auch ohne Erfolg – geltend gemacht hat.
Darüber hinaus vermag der Senat aber auch in der Sache selbst eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu bejahen.
a)
Eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hatte bereits am 25. Juni 1996 dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie weitere Kredite zur Finanzierung der beiden Projekte nicht zur Verfügung stellen werde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin seine geplanten Projekte finanziell nicht weiter begleiten werde. Er musste daher damit rechnen, dass die Antragsgegnerin von ihrem jederzeitigen Kündigungsrecht gemäß § 3 der Kontokorrentverträge Gebrauch machen werde. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller noch 4 ½ Jahre bis Ende des Jahres 2000 Zeit gegeben, das Projekt in anderer Weise zu finanzieren oder die Grundstücke unbebaut zu verkaufen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin erst im Mai 2001 erste Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, so dass der Antragsteller noch weitere Zeit zur Regelung der Angelegenheit hatte.
b)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige, der gegenüber dem Partner im Laufe der Verhandlungen den späteren Vertragsabschluss ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten als sicher hinstellt, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen für den Schaden haftet, den der Partner im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erleidet (MünchKomm/Emmerich, BGB, 5. Aufl. [2007] § 311 Rn. 214 m.w.N. zu Fn. 621).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt schon nicht den Schluss, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine über die bisher eingeräumten Kredite hinausgehende weitere Finanzierung für Baumaßnahmen bis zur Fertigstellung der Projekte, zumindest des ersten Bauabschnitts auf „F …“ mit der Errichtung von 91 Wohnungen sicher in Aussicht gestellt hätte. Das könnte nur angenommen werden, wenn sich die Parteien über die wesentlichen - nicht notwendig alle - Punkte der hierfür erforderlichen Darlehensverträge geeinigt hätten (BGH ZIP 1989, 514, 515). Denn solange hierüber keine Einigung erzielt wurde, muss mit einem Scheitern der Verhandlungen gerechnet werden (Emmerich, a.a.O. Rn. 216). Zu einem Darlehensvertrag zählen hierzu neben der Kredithöhe der Zins- und Tilgungssatz sowie die Laufzeit und die Sicherheiten. Dass schon im ersten Gespräch des Antragstellers mit dem für eine Kreditvergabe u. a. verantwortlichen Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin Po… am 1. Juni 1993 eine Einigung erzielt worden wäre, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Der seitens der Antragsgegnerin über dieses Gespräch verfasste Bericht (Bl. 57 d. A.) spricht lediglich von einer Bereitschaft der Antragsgegnerin, die Bauträgerfinanzierung vorzunehmen und, als weitere Vorgehensweise, bzgl. Baureifmachung einen Finanzierungsrahmen zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch, wie am 1. Juni 1993 vorgesehen, in mehreren Schritten Kredite für die Baureifmachung in einem Umfang von ca. 5,4 Millionen DM eingeräumt. So wurden dem Antragsteller am 2. August 1993 zwei Kredite über jew. 300.000,00 DM für den Ausbau seines Wohnhauses in Fe… und für die Vorfinanzierung der Honorarforderung im Zusammenhang mit der Tiefbau-Infrastruktur der Grundstücke in F… A… und F … mit den Konto-Nrn. 6241216… und 62412163… bewilligt. Gemäß den in den Akten befindlichen Kopien der Darlehensverträge wurden ferner folgende Kredite dem Antragsteller eingeräumt:
Am 8. September 1993 zum Konto-Nr. 62412205… ein später durch Grundschulden zu sichernder Kredit über 430.000 DM zur Finanzierung des Komplettierungskaufs A… (Bl. 61 d. A.), am 29. März 1995 zum Konto Nr. 2240205… ein Kontokorrentkredit über 300.000,00 DM im Zusammenhang mit der Baufreimachung des Grundstücks Fa… Str. 16/18 (A…) in F… (Bl. 73 d.A.). Im Bewilligungsformular vom 2. März 1995 (Bl. 75 ff d.A.) heißt es hierzu, dass eine Bauträgerfinanzierung des Projekts F … nur bei Vorliegen einer ausgezeichneten Verkaufsquote vorgenommen werde. Am 10. November 1995 wurde der am 18. Dezember 1992 zum Konto 22402008… bewilligte Kontokorrentkredit über 100.000,00 DM (Bl. 53 d.A.) auf den Höchstbetrag von 2 Millionen DM aufgestockt. Auch in diesem Vertrag (Bl. 92, 96 d.A.) ist aufgeführt, dass der Kredit im Zusammenhang mit der Baureifmachung des Grundstücks F… steht bzw., wie im Bewilligungsformular vom 24. Oktober 1995 als Verwendungszweck angegeben, der Finanzierung der Kosten für die Baufreimachung des Grundstücks in F… (grenzt an S…), S… Straße (Wohnanlage G…) dient. Sämtliche Kreditverträge zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller waren damit ausdrücklich für den Zweck der Baureifmachung der beiden Objekte A… und F … geschlossen worden. Eine Bereitschaft der Antragsgegnerin, darüber hinaus die gesamten Bauvorhaben auf F … und dem A… zu finanzieren, ist den Verträgen also nicht zu entnehmen. Der Antragsteller mag zwar einen Teil dieser Gelder für darüberhinausgehende Zwecke verwendet und die Antragsgegnerin mag dies hingenommen haben. Dies rechtfertigte allein aber noch nicht das Vertrauen des Antragstellers darin, dass die Antragsgegnerin ohne den Abschluss weiterer Darlehensverträge auch die restliche Finanzierung für den ersten Bauabschnitt auf F … mit immerhin noch weiteren 13 Millionen DM vornehmen werde. Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 30. November 1994 auf den noch ausstehenden Darlehensantrag des Antragstellers sowie darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung durch die Gremien des Hauses der Antragsgegnerin noch ausstehe. Im Rahmen der Bewilligung des Kontokorrentkredites für die Baufreimachung des Projekts A… vom 29. März 1995 war er darauf hingewiesen worden, dass in der Bestellung der Grundschulden über 4,4 Millionen DM noch keine Finanzierungszusage liege (Bl. 75, 79 d. A.). Ferner ist in diesem Vermerk bezüglich des Projektes F … festgehalten, dass ein Makler mit dem Vertrieb beauftragt werde und dass die Antragsgegnerin die Baufinanzierung auf F … nur vornehmen werde, sofern vor Baubeginn eine ausgezeichnete Verkaufsquote vorliege. Demnach stand im März 1995 überhaupt noch nicht fest, dass es überhaupt zu einer Bebauung auf F …, deren Finanzierung die Antragsgegnerin unter bestimmten Bedingungen zu übernehmen bereit gewesen wäre, kommen werde. An dieser ungeklärten Situation hat sich bis zum Juni 1996 gemäß dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juni 1996 (Bl. 81 d. A.) an den Antragsteller, wonach er die Baumaßnahme in F… „eventuell“ bei der Antragsgegnerin finanzieren wolle und die Antragsgegnerin an einer Finanzierung auch interessiert sei, nichts geändert. 14 Tage danach hat dann die Antragsgegnerin die Absage der Finanzierung erklärt. Dies alles schließt ein von der Antragsgegnerin in dem Antragsteller hervorgerufenes Vertrauen darauf, dass Darlehensverträge zur Finanzierung weiterer Baumaßnahmen mit Sicherheit zustande kämen, aus. Um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe in den bereits oben zitierten früheren Beschlüssen in Parallelverfahren, insbesondere des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 2003 und des Senates vom 16. Juli 2003, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2006 sowie die Ausführungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom1. Dezember 2008, in welchen eine verbindliche Zusage der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Gesamtfinanzierung verneint worden ist.
Die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherungen seines Sohnes A… P… vom 13. November 2009 (Bl. 743 d. A.) und des Maklers L… vom 18. Dezember 2006 (Bl. 747 d. A.) können zu keiner anderen Bewertung führen. Der Sohn des Antragstellers hat hiernach am 2. Juli 2003 ein Telefonat seines Vaters mit dem Mitarbeiter Pe… der Antragsgegnerin mitgehört. Bei dem Telefonat habe Pe… bestätigt, dass die Sparkasse … sich nach dem ersten Gespräch grundsätzlich eine Finanzierung des Projekts unter Einschaltung der hessischen Landesbank habe vorstellen können. Dass sich die Antragsgegnerin eine Finanzierung hat vorstellen können, bestreitet sie aber gar nicht. Ihr Interesse daran hat sie ja auch selbst in ihrem an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 10. Juni 1996 zum Ausdruck gebracht. Aber auch nicht mehr.
Vorliegend geht es aber um eine verbindliche Finanzierungszusage und eine Aussage über die Fälligkeit der Kredite erst nach Herstellung und Verkauf der Wohnungen, die sich aus dieser zitierten Äußerung nicht ergibt.
Auch soweit der Makler L… in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2006 dargelegt hat, dass der Mitarbeiter Pe… der Antragsgegnerin in einem Gespräch am 31. März 1995 erklärt habe, dass die Sparkasse … die vollständige Finanzierung der Objekte bis zur Fertigstellung der Wohnungen auf „F …“ übernehmen werde, rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der übrigen Umstände lediglich die Schlussfolgerung, dass die Antragsgegnerin ernsthaft erwogen hat, eventuell doch, eben bei Vorliegen einer ausgezeichneten Verkaufsquote, weitere Kredite zur Finanzierung des Objektes zu bewilligen. Sie reicht aber weder für die Annahme einer verbindlichen Finanzierungszusage hinsichtlich des gesamten Objekts noch für eine Zusage aus, dass die bereits gewährten Kredite erst nach Herstellung und Verkauf der Wohnungen zurückverlangt würden. Denn der Mitarbeiter der Antragsgegnerin Pe… hat in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main (23 U 196/04) bei seiner Vernehmung am 26. Juli 2006 ausgesagt, dass eine Durchfinanzierung von Seiten der Antragsgegnerin schon deswegen nicht in Frage gekommen sei, weil geeignete Unterlagen für eine Finanzierung eines solch großen Projektes gefehlt hätten (Bl. 474 d. A.). Diese Aussage stimmt überrein mit dem bereits zitierten Aktenvermerk des Mitarbeiters Pe… und des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 2. März 1995 (Bl. 79 d. A.), wonach die Bauträgerfinanzierung von der Sparkasse … nur vorgenommen werde, wenn vor Baubeginn eine ausgezeichnete Verkaufsquote vorliege (zu deren Erzielung die Einschaltung des Maklers L… gedient haben mag).
Schließlich konnte der Antragsteller, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 26. Juli 2006 als Zeuge gehört, eine derartige Zusage nicht bestätigen sondern lediglich und ohne hierfür konkrete Umstände darlegen zu können, seine persönliche Einschätzung wiedergeben, wonach er davon ausgegangen sei, dass die Antragsgegnerin auch die „Nachlaufkosten“ übernehme, nachdem sie bereits die Vorlaufkosten finanziert gehabt habe.
c)
Soweit sich der Antragsteller zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs auf eine fehlerhafte Finanzierungsberatung durch die Antragsgegnerin beruft, verweist der Senat zwecks Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 23. August 2006 zu Ziff. II. 5.
d)
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil der Verkauf des Grundstücks F … im Jahr 1999 an die Firma B… gescheitert ist.
Die an einem Kauf interessierte Firma B… – Wohnungsgesellschaft mbH konnte von dem schon geschlossenen notariellen Kaufvertrag zurücktreten, weil der Antragsteller als Verkäufer ihr ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt hatte. Das kann er nicht der Antragsgegnerin anlasten. Auch der Vorwurf, die Antragsgegnerin sei untätig geblieben, obwohl die …bank ausweislich ihres Schreibens vom 5. September 2000 bereit gewesen sei, gegen Zahlung von 150.000 DM die Löschungsbewilligung hinsichtlich ihrer Grundschuld über 250.000 DM auf dem Flurstück 453/06 zu erteilen, ist nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Denn die Bereitschaft betraf nicht die übrigen von der Gesamtgrundschuld in Mithaft genommenen Grundstücke, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist.
Im Übrigen war die Antragsgegnerin gar nicht verpflichtet, einem solchen Angebot der …bank zuzustimmen. Denn die …bank verfügte lediglich über eine nachrangige Grundschuld. Wenn die Antragsgegnerin sich dann doch von einer Zwangsvollstreckung eine bessere Verwertung verspricht als von einem Verkauf mit einer Beteiligung der nachrangigen …bank am Kaufpreis in Höhe von 150.000 DM, so kann ihr daraus kein einen schadensersatzbegründender Vorwurf gemacht werden. Schließlich sollte der Kaufpreis nur 5,6 Millionen DM betragen, während die Gesamtforderung der Antragsgegnerin im Jahre 1999 schon annähernd 6 Millionen DM betrug.
e)
Auf die Frage, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche eventuell verjährt sind oder eine Aufrechnung trotz Verjährung nach § 215 BGB noch möglich ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO, KV 1812 nicht veranlasst.