Die zulässige Berufung ist unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zu erhalten.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Gegenstand der Klage sind zulässig die Bescheide des Beklagten vom 13. November 2006 und 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte auch einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII abgelehnt, denn den Bescheiden war jeweils als Anlage eine Berechnung der zu gewährenden Hilfen, Berechnungen der Bedarfe nach § 42 SGB XII in Verbindung mit den §§ 28 ff. SGB XII für die jeweiligen Monate beigefügt. Nach Anrechnung des Einkommens ergab sich jeweils eine Bedarfsdeckung, so dass mit den Bescheiden keine Leistungen der Grundsicherung gewährt wurden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 wurde dann ausdrücklich der Widerspruch gegen die Nichtgewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter zurückgewiesen.
Die Klägerin konnte auch zulässig den Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Senat gerichtlich geltend machen, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Dauer abgelehnt hat und die Ablehnung nicht auf einen bestimmten Bedarfszeitraum begrenzt hat. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist nach der Rechtssprechung des BSG dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde - wie hier - die Leistung ohne Begrenzung auf einen bestimmten Zeitpunkt abgelehnt hat (BSG v. 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, juris, SGb 2008, 95; a. A. BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 23: durch Letzte Verwaltungsentscheidung begrenzt).
Die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter durch den Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Nach § 41 Abs. 1 SGB XII haben ältere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84, 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Wenn die Klägerin mit Antrag vom 29. September 2006 keine Leistungen der Grundsicherung im Alter beantragt hat (angekreuzt ist nur ein Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII) hat sie jedoch mit ihrem Widerspruch vom 27. November 2006 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch diese Leistungen begehrt und insoweit einen Antrag gestellt, über den dann der Beklagte mit dem Bescheid vom 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 entschieden hat. Die Klägerin hat auch die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erfüllt.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter, weil sie den Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen selbst bestreiten kann. Das Einkommen überstieg den Bedarf nach § 42 SGB XII i. V. m. §§ 28, 29, 30 SGB XII. Sie ist damit nicht bedürftig.
Als Bedarf hat der Beklagte zutreffend 80 v. H. des Regelsatzes (345,00 €) in Höhe von 276,00 Euro entsprechend § 42 Satz 1 SGB XII i. V. m. 28 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung des Landes Berlin angesetzt, da die Klägerin, die in einem Heim vollstationär gepflegt wird, keinen eigenen Haushalt unterhält und ihr damit nicht die Kosten entstehen, die bei der Führung eines eigenen Haushalts anfallen (Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 08. März 2006 i.d.F. der Änderung v. 19.12.2006, ABl. Nr.1/05.10.2007). Weiter hat der Beklagte zusätzlich einen Mehrbedarf entsprechend § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 17 v. H. des maßgebenden Regelsatzes (hier 276,00 €), also 46,92 Euro berücksichtigt. Zutreffend hat der Beklagte nicht einen weiteren Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung angesetzt, weil die Klägerin nur einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB XII hat.
Weiterhin zutreffend hat der Beklagte den Bedarf für Kosten der Unterkunft gemäß § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes in Berlin zugrunde gelegt. Diese werden im Land Berlin nach dem Rundschreiben I Nr. 6/2000 vom 01. April 2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin (I A) 25 (928) 2009 i. V. m. den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung - AV-Wohnen - vom 01. Oktober 2005 mit 360 Euro monatlich festgelegt. Da die Klägerin in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und keinen eigenen Haushalt unterhält, ist es zutreffend, dass der Beklagte zur Ermittlung des Bedarfs der Klägerin für Kosten der Unterkunft auf pauschale Werte zurückgreift (im Ergebnis auch: Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 42 Rn. 5; Niewald in: LPK-SGB XII, 8. Auflage § 42, Rn. 9). Dabei war hier nicht zu prüfen, ob die Werte der AV-Wohnen tatsächlich angemessen sind, da nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Falle der Gewährung von Leistungen in einer stationären Einrichtung bei der Bemessung der angemessenen Kosten auf die im Bereich des Beklagten durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft abzustellen ist. Dies sind die in der AV-Wohnen vorgesehenen Werte für angemessene Kosten, weil der Beklagte hieran seine Leistungsgewährung im Rahmen des § 29 SGB XII ausrichtetet.
Daraus ergab sich ab 01. September 2006 ein Gesamtbedarf nach § 42 SGB XII in Höhe von 682,92 Euro monatlich Diesen Bedarf konnte die Klägerin aus ihrem Einkommen aus Altersrente decken, so dass nach § 41 Abs. 1 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter bestand. Die Klägerin verfügte ab September 2006 tatsächlich über eine monatliche Altersrente in Höhe von 693,71 Euro netto. Dieser Rentenzahlbetrag überstieg den Bedarf. Dass der Klägerin mit Bescheid der Beigeladenen vom 03. November 2008 für die Zeit ab 01. Juli 2005 ein höherer monatlicher Zahlbetrag, nämlich 705,23 Euro zuerkannt worden ist, kann hier dahinstehen. Die sich daraus ergebende Nachzahlung wäre ab Zufluss der Nachzahlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen, da der höhere Zahlbetrag vorher tatsächlich nicht zur Verfügung stand.
Auch in der Folgezeit und aktuell konnte und kann die Klägerin ihren Bedarf nach §§ 41 ff. SGB XII aus ihrem Renteneinkommen decken, bzw. wurde eine Unterdeckung durch die Nachzahlung in Höhe vom 1374,63 Euro aus der rückwirkenden Neufeststellung der Höhe der Altersrente durch den Bescheid der Beigeladenen vom 03. November 2008 ausgeglichen.
Im Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 hatte die Klägerin einen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 685, 26 Euro, der sich aus 80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII i. V. m. 28 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (347,00 Euro) in Höhe von 278,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 47,26 Euro zusammensetzte. Dem stand ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 689,09 Euro gegenüber, mit dem der Bedarf gedeckt werden konnte. In der Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 30. November 2008 hatte die Klägerin einen Gesamtbedarf nach § 42 SGB XII in Höhe von 688,77 Euro, der sich aus 80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII und der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (351,00 Euro) in Höhe von 281,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 47,77 Euro zusammensetzte. Dem stand ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 687,77 Euro gegenüber, mit dem der Bedarf in Höhe von 1,60 Euro monatlich nicht gedeckt werden konnte. Ein Anspruch auf Auszahlung dieser monatlichen Beträge gegen den Beklagten hat die Klägerin jedoch deshalb nicht, weil der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden ist. Aufgabe der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII ist es jedenfalls nicht, Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf nicht (mehr) besteht (BSG vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R juris; vom 26.08.2008, B 8 SO 26/07 R, juris; vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, juris). Bei der Klägerin besteht kein Bedarf nach § 41 ff. SGB XII für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. November 2008 mehr, der von dem Beklagten zu decken wäre, weil sie der Neufeststellung der Rentenhöhe auch für diesen Zeitraum auf 698,67 Euro monatlich mit Bescheid der Beigeladenen vom 03. November 2008 eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 57,50 Euro erhalten hat, mit der der Bedarf nachträglich ohne Leistungen des Beklagten gedeckt werden konnte. Seit dem 01. Dezember 2008 konnte die Klägerin aus der laufenden Rentenzahlung in Höhe von 698,67 Euro den Bedarf decken. Seit dem 01. Juli 2009 kann die Klägerin ebenfalls ihren Grundsicherungsbedarf in Höhe von 695,79 Euro (80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII und der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (359,00 Euro) in Höhe von 287,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 48,79 Euro) aus ihrem Renteneinkommen in Höhe von monatlich mindestens 698,67 Euro decken.
Der monatliche Rentenzahlbetrag war von der Klägerin jeweils in voller Höhe einzusetzen. Etwaige Absetzungen nach § 82 Abs. 2 SGB XII waren nicht vorzunehmen. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der Fassung vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818) sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. Die Rente gehörte also zum einsetzbaren Einkommen. Die Rente war auch nicht nach § 83 SGB XII nur teilweise einzusetzen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Altersrente der Klägerin wird nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Eine Altersrente stellt eine Leistung bei Alter für die Phase der Nichterwerbstätigkeit dar und ist keine ausdrücklich zweckgerichtete Leistung. Die Klägerin erhält auch diese Altersrente und nicht etwa eine Altersrente und zusätzlich eine Kinderleistung, so dass auch nicht Teile der Rente von der Anrechnung freizulassen sind. Für eine Freilassung von Anteilen der Altersrente findet sich auch ansonsten keine gesetzliche Grundlage.
Allein in Betracht kommt hier die Vorschrift des § 299 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Nach § 299 SGB VI bleibt die Leistung für Kindererziehung als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Diese Voraussetzungen sind deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin keine Leistung für Kindererziehung im Sinne der Vorschrift erhält. Eine von der Norm in Bezug genommene Leistung für Kindererziehung ist nur eine Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 i.S. des § 294 SGB VI bzw. § 294a Satz 2 SGB VI. Diese Kindererziehungsleistung wird neben der nach EP oder EP(Ost) berechneten Rente geleistet und unabhängig von dieser auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts berechnet (§§ 295, 295a SGB VI). Nur auf diese Leistungen und nicht auf im Wert der Altersrente enthaltene, auf der Ermittlung von EP oder EP(Ost) für Kindererziehungszeiten beruhende Wertbestandteile der Altersrente bezieht sich die Regelung des § 299 SGB VI, die am Ende des 12. Unterabschnitts des SGB VI zu den versicherungsfremden Sozialleistungen eigener Art, nämlich den Leistungen für Kindererziehung für Mütter bestimmter Geburtsjahrgänge geregelt ist.
Die Klägerin bezieht keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI.
Die Klägerin bezog bereits am 31. Dezember 1991 eine Altersrente, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden war und die dann entsprechend § 307 a SGB VI in eine Rente nach dem SGB VI umgewertet wurde. Dabei wurden zur Feststellung des Höhe des Wertes der Rente EP(Ost) ermittelt und zwar auch aus Kindererziehungszeiten (§ 307 a Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Neufeststellungsbescheid vom 03. November 2008, Anlage 6. Somit war die Klägerin, wie der Beklagte und die Beigeladene zutreffend angenommen haben, von einer der gesonderten Leistung für Kindererziehung nach § 294a Satz 1 SGB VI ausgenommen. Die Kindererziehungsleistung der Klägerin war nämlich bereits über die Ermittlung von EP(Ost) bei der Bestimmung des Wertes der Altersrente im Wege der Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt; eine dem § 299 SGB VI entsprechende Regelung für die Nichtanrechenbarkeit der Bestandteile der Altersrente, die auf die Ermittlung von EP(Ost) für Kindererziehungszeiten zurückgehen, enthält das Gesetz nicht. Damit war die volle Rentenleistung zutreffend von dem Beklagten zu berücksichtigen.
Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie als Altersrentnerin aus dem Beitrittsgebiet gegenüber Altersrentnerinnen ihres Geburtsjahres aus dem alten Bundesgebiet dadurch benachteiligt werde, dass bei diesen die neben der Altersrente geleistete Leistung für Kindererziehung nach §§ 294, 299 SGB VI nicht als Einkommen bei einem Anspruch nach dem SGB XII anzurechnen sei, ergibt sich daraus keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich durch den Gesetzgeber behandelt wird, ohne dass hierfür ein sachlich vertretbarer zureichender Grund vorliegt (BVerfGE 33, 44,51; 71, 39,58; 75, 108/157; BSG, NJW 89, 126).
Die Klägerin wird hinsichtlich der Anrechnung ihres Altersrenteneinkommens bei der Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII anders behandelt als solche Rentnerinnen, die neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI noch eine Leistung für Kindererziehung erhalten, nämlich Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. solche Mütter, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und keinen Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 bezogen haben und vor 1927 geboren sind. Letztlich gehört die Klägerin zu der Gruppe der Mütter, die keine Leistung wegen Kindererziehung neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI bezieht und daher keine Leistung, die nach § 299 SGB VI von der Anrechnung von Einkommen bei Leistungen nach dem SGB XII ausgenommen ist. Bezogen auf die Eigenschaft „Mutter des Geburtsjahrganges vor 1921“ wird sie daher bei der Anrechnung ihres Renteneinkommens ungleich behandelt.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich ausreichend begründet. Wie das Sozialgericht mit dem mit der Berufung angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Müttern aus dem Beitrittsgebiet der Jahrgänge vor 1921 nicht ersichtlich. Die Klägerin wird im Vergleich zu Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet ungleich dadurch behandelt, dass sie keinen Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI erhält. Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenso sachlich ausreichend begründet, wie die gleichermaßen bestehende Ungleichbehandlung zwischen Müttern der Jahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet und Müttern der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet. Auch die Mütter der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet erhalten keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI. Dass dies nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Entscheidung vom 16. Dezember 1997, 1 BvL 3/89 entschieden. Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist, dass die Kindererziehungsleistung bei Müttern ab den Geburtsjahrgängen 1921 gem. §§ 56, 249 SGB VI rentensteigernd bei der Feststellung des Wertes der Rente über die Ermittlung von EP berücksichtigt wird. Dies gilt auch bei der Umwertung einer Rente, die am 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bezogen wurde. Das BVerfG hat es als gewichtigen Grund für den Gesetzgeber für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Leistung für Kindererziehung angesehen, dass u. a. bei der Einführung der Berücksichtigung von Kindererziehungsleistung bei der Feststellung des Wertes der Rente die Geburtsjahrgänge vor 1921 die Altersgrenze von 65 Jahren bereits erreicht hatten und eine bereits abgeschlossene Rentenbiografie nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand hätte aufgerollt werden können. Dies rechtfertige eine gesonderte Leistung für Kindererziehung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Bewilligung und Auszahlungen der Leistungen nach dem KLG (Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12. Juli 1987 <BGBl I S. 1585>) der Nichtanrechnung als Einkommen bei anderen Leistungen. Bei den Müttern, deren Erziehungsleistungen nach den Regelungen des verbliebenen Renten- und Erziehungszeiten-Gesetzes-HZG vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) zu berücksichtigen waren, nämlich im Rahmen der Ermittlung von EP und der Zuerkennung von Beitragszeiten für Kindererziehung nach §§ 56, 249 SGB VI, durfte der Gesetzgeber andere Verfahrensgestaltung und eine andere Berücksichtigung dieser „Leistung“ bestimmen. Nichts anderes gilt dann, wenn - im Hinblick auf das Überführungsprogramm von Renten aus dem Beitrittsgebiet - für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 aufgrund von Sondervorschriften bei der Feststellung des Wertes der Rente EP aus Kindererziehungszeiten gebildet werden. Diese Personengruppe dann gleich mit der Gruppe zu behandeln, deren Kindererziehungsleistung ebenfalls über die Ermittlung von EP erfolgt, also bei Müttern ab dem Geburtsjahrgang 1921 ist naheliegend und sachlich begründet. Der Klägerin ist also darin zuzugeben, dass sie im Unterschied zu Müttern ihres Geburtsjahrganges im alten Bundesgebiet keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI erhält, die beim Einkommenseinsatz im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nach § 299 SGB VI unberücksichtigt bliebe. Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenfalls durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass bei der Klägerin - anders als bei der Personengruppe der Mütter mit dem Jahrgang vor 1921 im alten Bundesgebiet - Leistungen für Kindererziehung im Rahmen von zu ermittelnden Entgeltpunkten aus Beitragszeiten bei der Rente berücksichtigt werden und somit kein Bedarf für eine gesonderte pauschale Leistung für Kindererziehung bestand. Die Klägerin wird gleichbehandelt mit den Müttern im gesamten Bundesgebiet, wenn Kindererziehungsleistungen im Rahmen einer entgeltpunktorientierten Ermittlung des Wertes ihrer Altersrente abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat bei den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet von einer Neufeststellung der Rente unter Ermittlung von EP für Kindererziehung abgesehen und eine Leistung für Kindererziehung zuerkannt, die erhalten bleiben sollte. Bei den Müttern dieses Jahrganges aus dem Beitrittsgebiet, die bereits eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bezogen, musste aus anderen Gründen, nämlich um diesen Müttern eine (höhere) Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI zuerkennen zu können, eine Neuberechnung auf der Grundlage von EP vorgenommen werden (§ 307a SGB VI), so dass eine abgeschlossene Rentenbiografie neu aufgerollt werden musste. Eines besonderen Schutzes bedurfte diese Gruppe also bei der Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung nicht (Vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 46).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht Ausgang des Rechtstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.