Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen (Sozialhilfe - keine Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - Altersrente...

(Sozialhilfe - keine Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - Altersrente - Leistungen für Kindererziehung nach § 299 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit)


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat Entscheidungsdatum 15.01.2010
Aktenzeichen L 23 SO 68/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 41 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 2 SGB 12, § 42 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 294 SGB 6, § 294a S 2 SGB 6, § 295 SGB 6, § 295a SGB 6, § 299 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - .

Die 1914 geborene Klägerin hat sechs Kinder geboren. Seit dem 09. Januar 2006 bewohnt die Klägerin ein Zimmer in einem Seniorenheim und erhält dort auch Pflegeleistungen der Pflegestufe III. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen G und RF anerkannt. Die Klägerin lebte am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und bezog am 31. Dezember 1991 eine Altersrente, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden war. Diese Rente wurde ab 1992 nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - umgewertet und als Altersrente nach dem SGB VI weitergezahlt. Am 01. Juli 2005 betrug der Nettozahlbetrag der Altersrente 693,71 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus einem Rentenbetrag in Höhe von 680,09 Euro zuzüglich eines Auffüllbetrages in Höhe von 89,84 Euro (§ 319a SGB VI). Nach der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Juli 2005 (Rentenanpassungsmitteilung) waren in dem Monatsbetrag der Rente 137,76 Euro aus für Zeiten der Kindererziehung ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) - EP(Ost) - enthalten. Ab 01. Juli 2008 betrug der Nettorentenbetrag 687,17 Euro (691,04 Euro Rente zuzüglich 78,89 Euro Auffüllbetrag abzüglich Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung).

Mit Bescheid vom 03. November 2008wurde die Rente der Klägerin ab 01. Juli 2000 neu festgestellt. Für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 01. Juli 2005 wurde die Rente aus 29,6076 EP (Ost) unter Bewilligung eines Auffüllbetrages in Höhe von insgesamt 782,82 Euro brutto berechnet. Abzüglich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung betrug der Rentenzahlbetrag 705,32 Euro. Ab 01. April 2007 betrug der Nettobetrag/Auszahlungsbetrag der Rente 700,62 Euro, ab 01. Juli 2008 698,67 Euro. Bei der Berechnung der Höhe des Wertes der Rente wurden auch EP(Ost) aus Zeiten mit Kindererziehung berechnet (Anlage 6 zum Rentenbescheid).

Am 29. September 2006 beantragte Frau R Ch unter Berufung auf eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht der Klägerin für diese bei dem Beklagten Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 13. November 2006 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Hilfe zur Pflege ab 01. Dezember 2006 in Höhe der ungedeckten Heimkosten (ein Betrag in Höhe von 700,05) Euro gewährt. Hinsichtlich der Monate September 2006 bis November 2006 wurde ein Anspruch mit der Begründung abgelehnt, dass die Heimkosten aus dem Vermögen hätten bestritten werden können. Mit ihrem Widerspruch vom 27. November 2006machte die Klägerin geltend, sie sei schwerbehindert und bei ihr seien die Voraussetzungen für Merkzeichen anerkannt. Sie bat um die Berechnung der Sozialhilfe und die Berücksichtigung von Ansprüchen auf Grundsicherung. Mit Bescheid vom 06. Dezember 2006 wurde der Klägerin Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich 746,59 Euro ab dem 01. Juli 2007 gewährt. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 die Hilfe zur Pflege im Hinblick auf das vorhandene Einkommen aus Altersrente und geltend zu machende Unterhaltsansprüche ein.

Dagegen erhob die Klägerin am 28. Dezember 2006 Widerspruch und bat weiter um Berücksichtigung eines Anspruchs auf Grundsicherung. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007erklärte die Klägerin, dass sie keinen Antrag auf Sozialleistungen habe stellen wollen, sie betrachte die Angelegenheit als gegenstandslos. Bisher habe sie alle Kosten der Heimunterbringung aus eigenen Mitteln aufbringen können. Mit Schreiben vom 07. Februar 2007teilte die Klägerin mit, dass sie den Antrag auf Sozialleistungen zurückgenommen habe. Sie habe jedoch ihren Antrag vom 19. September 2006 auch auf die Prüfung eines Rechtsanspruchs auf Grundsicherung bezogen. In ihrer Rente in Höhe von 693,71 Euro sei ein Betrag in Höhe von 137,76 Euro für Kindererziehungsleistungen enthalten. Dieser Betrag sei nicht als Einkommen anzurechnen. Zudem erinnerte die Klägerin an ihren Antrag auf Blindengeld und Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 gab der Beklagte den Widersprüchen der Klägerin vom 27. November 2006 und 27. Dezember 2006 insoweit statt, als die Einstellung und Aufhebung der Bewilligung von Hilfe zur Pflege vor dem 01. Februar 2007 verfügt worden war. Im Übrigen wies er die Widersprüche zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter/notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. Die Altersrente der Klägerin in Höhe von 693,71 Euro habe den Bedarf in Höhe von 682,29 Euro nach § 41 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII um 10,79 Euro monatlich überschritten. Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII sei nur einfach zu gewähren. Von dem Renteneinkommen sei auch nicht ein Betrag für Kindererziehungsleistungen vor Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung frei zu lassen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kindererziehungsleistungen. Sie habe am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt und am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine aufgrund der im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechneten Rente gehabt. Nach § 294a SGB VI habe sie daher keinen Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung. Der Betrag von 137,76 Euro sei daher nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 82 SGB XII ausgenommen.

Daraufhin hat die Klägerin am 27. Juli 2007 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter begehrt hat. Sie hat allein geltend gemacht, dass bei ihrem Geburtsjahrgang keine Kindererziehungszeiten bei der Ermittlung der Rente angerechnet, sondern ausschließlich Kindererziehungsleistungen gezahlt würden. Dies ergebe sich aus Publikationen der Beigeladenen. Sie, die Klägerin, habe sechs Kinder geboren und erhalte dafür eine Kindererziehungsleistung in Höhe von 137,76 Euro monatlich. Kindererziehungsleistungen seien bei der Ermittlung der bedarfsorientierten Grundsicherung kein anzurechnendes Einkommen. Durch die Rentenversicherung erfolge eine Gleichbehandlung der Mütter in den neuen Bundesländern mit den Müttern in den alten Bundesländern. Unterschiede ergäben sich lediglich in der Auszahlung der Kindererziehungsleistung. Für die Mütter in den neuen Bundesländern werde die Kindererziehungsleistung direkt in den Rentenzahlbetrag eingerechnet und es erfolge nur ein Hinweis darauf, in welcher Höhe die Kindererziehungsleistung im Rentenzahlbetrag enthalten sei. Für Mütter in den alten Bundesländern werde die Kindererziehungsleistung nicht in den Rentenzahlbetrag eingerechnet, sondern aufgrund einer anderen Finanzierung separat ausgewiesen. Auf den Zahlbetrag habe dies jedoch keinen Einfluss. Obwohl sie, die Klägerin, in der Rentenversicherung gleichbehandelt werde, führe die Verfahrensweise des Beklagten zu einer Ungleichbehandlung, da die ihr gewährten Kindererziehungsleistungen auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet würden. Dies stellen einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz - GG - dar.

Der Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat weiter geltend gemacht, die Klägerin beziehe keine Kindererziehungsleistungen gemäß §§ 294, 299 SGB VI. Sie gehöre zum Personenkreis des § 294 a SGB VI. Für diesen Personenkreis sei eine Freilassung von Rentenanteilen im Rahmen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nicht vorgesehen.

Der mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2008 beigeladene Träger der Rentenversicherung hat mit Schriftsatz vom 05. Mai 2008 zunächst mitgeteilt, die Klägerin erhalte eine Kindererziehungsleistung. Diese Leistung sei nicht auf andere Sozialleistungen anrechenbar. Mit Schriftsatz 11. November 2008 hat die Beigeladene den Rentenbescheid vom 03. November 2008 zur Gerichtsakte gereicht. In diesem Rentenbescheid wird unter „Ergänzende Begründung und Hinweise“ ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2005 (Aktenzeichen B 13 RJ 17/04 R) berücksichtigt worden sei. Dies habe vorausgesetzt, dass in der Rente persönliche Entgeltpunkte/persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten enthalten seien. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Daher sei die Rente zum 01. Juli 2000 neu festzustellen gewesen. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 hat die Beigeladene ausgeführt, dass sie an das geltende Recht gebunden sei.

Mit Urteil vom 16. Februar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Altersrente der Klägerin sei in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Die Klägerin beziehe keine Leistungen für Kindererziehung. Sie habe am 31. Dezember 1991 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR bezogen, die gemäß § 307 a SGB VI umgewandelt worden sei. Die Klägerin beziehe somit eine Rente, die um Beträge für Kindererziehungszeiten gemäß § 307d SGB VI erhöht worden sei. Ihre Rente enthalte EP (Ost) für Kindererziehungszeiten. Daher erhalte sie nicht zusätzlich Kindererziehungsleistungen wie Mütter im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, die vor dem 01. Januar 1921 geboren und in deren Rente keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei damit in der gleichen Rechtsposition wie Mütter der Jahrgänge ab 1921, deren Renten um EP für Kindererziehungszeiten erhöht würden und die daher keine Kindererziehungsleistungen erhielten. Das Bundesverfassungsgericht habe zu einer vorgetragenen Ungleichbehandlung der Mütter der Jahrgänge vor und nach 1920 hinsichtlich der Anrechnung der auf Kindererziehungsleistungen beruhenden Leistungen auf die Sozialhilfe entschieden, dass diese Ungleichbehandlung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstieße. Es bestünden sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung. Dies gelte auch für die unterschiedliche Behandlung der Mütter der Jahrgänge vor 1921 je nachdem, ob sie aus dem Beitrittsgebiet stammten oder nicht und schon eine Rente aus dem Beitrittsgebiet bezogen hätten oder nicht. Müttern aus dem Beitrittsgebiet, die eine Rente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bezogen hätten, sei auf dieser Grundlage die Rente umgewertet worden. Mütter die Geburtsjahrgänge der alten Bundesländer erhielten mit ihren Renten keine Kindererziehungsleistungen; sie seien daher anders zu behandeln.

Gegen das ihr am 07. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. April 2009 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungen der Kindererziehung führe in ihrem Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Rentner in den alten Bundesländern hätten anders als die Rentner in den neuen Bundesländern einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. § 294a SGB VI solle zwar der Vermeidung einer Doppelleistung für Zeiten der Kindererziehung dienen, nicht jedoch zu einer Ungleichbehandlung der Mütter in den Beitrittsgebieten führen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufzuheben sowie den Bescheid vom 13. November 2006 und 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 abzuändern und der Klägerin ab dem 01. September 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zu erhalten.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Gegenstand der Klage sind zulässig die Bescheide des Beklagten vom 13. November 2006 und 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte auch einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII abgelehnt, denn den Bescheiden war jeweils als Anlage eine Berechnung der zu gewährenden Hilfen, Berechnungen der Bedarfe nach § 42 SGB XII in Verbindung mit den §§ 28 ff. SGB XII für die jeweiligen Monate beigefügt. Nach Anrechnung des Einkommens ergab sich jeweils eine Bedarfsdeckung, so dass mit den Bescheiden keine Leistungen der Grundsicherung gewährt wurden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 wurde dann ausdrücklich der Widerspruch gegen die Nichtgewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter zurückgewiesen.

Die Klägerin konnte auch zulässig den Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Senat gerichtlich geltend machen, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Dauer abgelehnt hat und die Ablehnung nicht auf einen bestimmten Bedarfszeitraum begrenzt hat. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist nach der Rechtssprechung des BSG dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde - wie hier - die Leistung ohne Begrenzung auf einen bestimmten Zeitpunkt abgelehnt hat (BSG v. 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, juris, SGb 2008, 95; a. A. BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 23: durch Letzte Verwaltungsentscheidung begrenzt).

Die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter durch den Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Leistungen.

Nach § 41 Abs. 1 SGB XII haben ältere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84, 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Wenn die Klägerin mit Antrag vom 29. September 2006 keine Leistungen der Grundsicherung im Alter beantragt hat (angekreuzt ist nur ein Antrag auf Sozialhilfe nach SGB XII) hat sie jedoch mit ihrem Widerspruch vom 27. November 2006 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch diese Leistungen begehrt und insoweit einen Antrag gestellt, über den dann der Beklagte mit dem Bescheid vom 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 entschieden hat. Die Klägerin hat auch die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erfüllt.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter, weil sie den Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen selbst bestreiten kann. Das Einkommen überstieg den Bedarf nach § 42 SGB XII i. V. m. §§ 28, 29, 30 SGB XII. Sie ist damit nicht bedürftig.

Als Bedarf hat der Beklagte zutreffend 80 v. H. des Regelsatzes (345,00 €) in Höhe von 276,00 Euro entsprechend § 42 Satz 1 SGB XII i. V. m. 28 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung des Landes Berlin angesetzt, da die Klägerin, die in einem Heim vollstationär gepflegt wird, keinen eigenen Haushalt unterhält und ihr damit nicht die Kosten entstehen, die bei der Führung eines eigenen Haushalts anfallen (Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 08. März 2006 i.d.F. der Änderung v. 19.12.2006, ABl. Nr.1/05.10.2007). Weiter hat der Beklagte zusätzlich einen Mehrbedarf entsprechend § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 17 v. H. des maßgebenden Regelsatzes (hier 276,00 €), also 46,92 Euro berücksichtigt. Zutreffend hat der Beklagte nicht einen weiteren Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung angesetzt, weil die Klägerin nur einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB XII hat.

Weiterhin zutreffend hat der Beklagte den Bedarf für Kosten der Unterkunft gemäß § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes in Berlin zugrunde gelegt. Diese werden im Land Berlin nach dem Rundschreiben I Nr. 6/2000 vom 01. April 2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin (I A) 25 (928) 2009 i. V. m. den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung - AV-Wohnen - vom 01. Oktober 2005 mit 360 Euro monatlich festgelegt. Da die Klägerin in einer stationären Einrichtung untergebracht ist und keinen eigenen Haushalt unterhält, ist es zutreffend, dass der Beklagte zur Ermittlung des Bedarfs der Klägerin für Kosten der Unterkunft auf pauschale Werte zurückgreift (im Ergebnis auch: Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 42 Rn. 5; Niewald in: LPK-SGB XII, 8. Auflage § 42, Rn. 9). Dabei war hier nicht zu prüfen, ob die Werte der AV-Wohnen tatsächlich angemessen sind, da nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Falle der Gewährung von Leistungen in einer stationären Einrichtung bei der Bemessung der angemessenen Kosten auf die im Bereich des Beklagten durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft abzustellen ist. Dies sind die in der AV-Wohnen vorgesehenen Werte für angemessene Kosten, weil der Beklagte hieran seine Leistungsgewährung im Rahmen des § 29 SGB XII ausrichtetet.

Daraus ergab sich ab 01. September 2006 ein Gesamtbedarf nach § 42 SGB XII in Höhe von 682,92 Euro monatlich Diesen Bedarf konnte die Klägerin aus ihrem Einkommen aus Altersrente decken, so dass nach § 41 Abs. 1 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter bestand. Die Klägerin verfügte ab September 2006 tatsächlich über eine monatliche Altersrente in Höhe von 693,71 Euro netto. Dieser Rentenzahlbetrag überstieg den Bedarf. Dass der Klägerin mit Bescheid der Beigeladenen vom 03. November 2008 für die Zeit ab 01. Juli 2005 ein höherer monatlicher Zahlbetrag, nämlich 705,23 Euro zuerkannt worden ist, kann hier dahinstehen. Die sich daraus ergebende Nachzahlung wäre ab Zufluss der Nachzahlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen, da der höhere Zahlbetrag vorher tatsächlich nicht zur Verfügung stand.

Auch in der Folgezeit und aktuell konnte und kann die Klägerin ihren Bedarf nach §§ 41 ff. SGB XII aus ihrem Renteneinkommen decken, bzw. wurde eine Unterdeckung durch die Nachzahlung in Höhe vom 1374,63 Euro aus der rückwirkenden Neufeststellung der Höhe der Altersrente durch den Bescheid der Beigeladenen vom 03. November 2008 ausgeglichen.

Im Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 hatte die Klägerin einen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 685, 26 Euro, der sich aus 80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII i. V. m. 28 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (347,00 Euro) in Höhe von 278,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 47,26 Euro zusammensetzte. Dem stand ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 689,09 Euro gegenüber, mit dem der Bedarf gedeckt werden konnte. In der Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 30. November 2008 hatte die Klägerin einen Gesamtbedarf nach § 42 SGB XII in Höhe von 688,77 Euro, der sich aus 80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII und der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (351,00 Euro) in Höhe von 281,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 47,77 Euro zusammensetzte. Dem stand ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 687,77 Euro gegenüber, mit dem der Bedarf in Höhe von 1,60 Euro monatlich nicht gedeckt werden konnte. Ein Anspruch auf Auszahlung dieser monatlichen Beträge gegen den Beklagten hat die Klägerin jedoch deshalb nicht, weil der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden ist. Aufgabe der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII ist es jedenfalls nicht, Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf nicht (mehr) besteht (BSG vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R juris; vom 26.08.2008, B 8 SO 26/07 R, juris; vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, juris). Bei der Klägerin besteht kein Bedarf nach § 41 ff. SGB XII für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. November 2008 mehr, der von dem Beklagten zu decken wäre, weil sie der Neufeststellung der Rentenhöhe auch für diesen Zeitraum auf 698,67 Euro monatlich mit Bescheid der Beigeladenen vom 03. November 2008 eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 57,50 Euro erhalten hat, mit der der Bedarf nachträglich ohne Leistungen des Beklagten gedeckt werden konnte. Seit dem 01. Dezember 2008 konnte die Klägerin aus der laufenden Rentenzahlung in Höhe von 698,67 Euro den Bedarf decken. Seit dem 01. Juli 2009 kann die Klägerin ebenfalls ihren Grundsicherungsbedarf in Höhe von 695,79 Euro (80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII und der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (359,00 Euro) in Höhe von 287,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 48,79 Euro) aus ihrem Renteneinkommen in Höhe von monatlich mindestens 698,67 Euro decken.

Der monatliche Rentenzahlbetrag war von der Klägerin jeweils in voller Höhe einzusetzen. Etwaige Absetzungen nach § 82 Abs. 2 SGB XII waren nicht vorzunehmen. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der Fassung vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818) sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. Die Rente gehörte also zum einsetzbaren Einkommen. Die Rente war auch nicht nach § 83 SGB XII nur teilweise einzusetzen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Altersrente der Klägerin wird nicht zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Eine Altersrente stellt eine Leistung bei Alter für die Phase der Nichterwerbstätigkeit dar und ist keine ausdrücklich zweckgerichtete Leistung. Die Klägerin erhält auch diese Altersrente und nicht etwa eine Altersrente und zusätzlich eine Kinderleistung, so dass auch nicht Teile der Rente von der Anrechnung freizulassen sind. Für eine Freilassung von Anteilen der Altersrente findet sich auch ansonsten keine gesetzliche Grundlage.

Allein in Betracht kommt hier die Vorschrift des § 299 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Nach § 299 SGB VI bleibt die Leistung für Kindererziehung als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Diese Voraussetzungen sind deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin keine Leistung für Kindererziehung im Sinne der Vorschrift erhält. Eine von der Norm in Bezug genommene Leistung für Kindererziehung ist nur eine Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 i.S. des § 294 SGB VI bzw. § 294a Satz 2 SGB VI. Diese Kindererziehungsleistung wird neben der nach EP oder EP(Ost) berechneten Rente geleistet und unabhängig von dieser auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts berechnet (§§ 295, 295a SGB VI). Nur auf diese Leistungen und nicht auf im Wert der Altersrente enthaltene, auf der Ermittlung von EP oder EP(Ost) für Kindererziehungszeiten beruhende Wertbestandteile der Altersrente bezieht sich die Regelung des § 299 SGB VI, die am Ende des 12. Unterabschnitts des SGB VI zu den versicherungsfremden Sozialleistungen eigener Art, nämlich den Leistungen für Kindererziehung für Mütter bestimmter Geburtsjahrgänge geregelt ist.

Die Klägerin bezieht keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI.

Die Klägerin bezog bereits am 31. Dezember 1991 eine Altersrente, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden war und die dann entsprechend § 307 a SGB VI in eine Rente nach dem SGB VI umgewertet wurde. Dabei wurden zur Feststellung des Höhe des Wertes der Rente EP(Ost) ermittelt und zwar auch aus Kindererziehungszeiten (§ 307 a Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Neufeststellungsbescheid vom 03. November 2008, Anlage 6. Somit war die Klägerin, wie der Beklagte und die Beigeladene zutreffend angenommen haben, von einer der gesonderten Leistung für Kindererziehung nach § 294a Satz 1 SGB VI ausgenommen. Die Kindererziehungsleistung der Klägerin war nämlich bereits über die Ermittlung von EP(Ost) bei der Bestimmung des Wertes der Altersrente im Wege der Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt; eine dem § 299 SGB VI entsprechende Regelung für die Nichtanrechenbarkeit der Bestandteile der Altersrente, die auf die Ermittlung von EP(Ost) für Kindererziehungszeiten zurückgehen, enthält das Gesetz nicht. Damit war die volle Rentenleistung zutreffend von dem Beklagten zu berücksichtigen.

Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie als Altersrentnerin aus dem Beitrittsgebiet gegenüber Altersrentnerinnen ihres Geburtsjahres aus dem alten Bundesgebiet dadurch benachteiligt werde, dass bei diesen die neben der Altersrente geleistete Leistung für Kindererziehung nach §§ 294, 299 SGB VI nicht als Einkommen bei einem Anspruch nach dem SGB XII anzurechnen sei, ergibt sich daraus keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich durch den Gesetzgeber behandelt wird, ohne dass hierfür ein sachlich vertretbarer zureichender Grund vorliegt (BVerfGE 33, 44,51; 71, 39,58; 75, 108/157; BSG, NJW 89, 126).

Die Klägerin wird hinsichtlich der Anrechnung ihres Altersrenteneinkommens bei der Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII anders behandelt als solche Rentnerinnen, die neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI noch eine Leistung für Kindererziehung erhalten, nämlich Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. solche Mütter, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und keinen Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 bezogen haben und vor 1927 geboren sind. Letztlich gehört die Klägerin zu der Gruppe der Mütter, die keine Leistung wegen Kindererziehung neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI bezieht und daher keine Leistung, die nach § 299 SGB VI von der Anrechnung von Einkommen bei Leistungen nach dem SGB XII ausgenommen ist. Bezogen auf die Eigenschaft „Mutter des Geburtsjahrganges vor 1921“ wird sie daher bei der Anrechnung ihres Renteneinkommens ungleich behandelt.

Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich ausreichend begründet. Wie das Sozialgericht mit dem mit der Berufung angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Müttern aus dem Beitrittsgebiet der Jahrgänge vor 1921 nicht ersichtlich. Die Klägerin wird im Vergleich zu Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet ungleich dadurch behandelt, dass sie keinen Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI erhält. Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenso sachlich ausreichend begründet, wie die gleichermaßen bestehende Ungleichbehandlung zwischen Müttern der Jahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet und Müttern der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet. Auch die Mütter der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet erhalten keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI. Dass dies nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Entscheidung vom 16. Dezember 1997, 1 BvL 3/89 entschieden. Sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist, dass die Kindererziehungsleistung bei Müttern ab den Geburtsjahrgängen 1921 gem. §§ 56, 249 SGB VI rentensteigernd bei der Feststellung des Wertes der Rente über die Ermittlung von EP berücksichtigt wird. Dies gilt auch bei der Umwertung einer Rente, die am 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bezogen wurde. Das BVerfG hat es als gewichtigen Grund für den Gesetzgeber für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Leistung für Kindererziehung angesehen, dass u. a. bei der Einführung der Berücksichtigung von Kindererziehungsleistung bei der Feststellung des Wertes der Rente die Geburtsjahrgänge vor 1921 die Altersgrenze von 65 Jahren bereits erreicht hatten und eine bereits abgeschlossene Rentenbiografie nicht mehr mit einem vertretbaren Aufwand hätte aufgerollt werden können. Dies rechtfertige eine gesonderte Leistung für Kindererziehung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Bewilligung und Auszahlungen der Leistungen nach dem KLG (Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12. Juli 1987 <BGBl I S. 1585>) der Nichtanrechnung als Einkommen bei anderen Leistungen. Bei den Müttern, deren Erziehungsleistungen nach den Regelungen des verbliebenen Renten- und Erziehungszeiten-Gesetzes-HZG vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) zu berücksichtigen waren, nämlich im Rahmen der Ermittlung von EP und der Zuerkennung von Beitragszeiten für Kindererziehung nach §§ 56, 249 SGB VI, durfte der Gesetzgeber andere Verfahrensgestaltung und eine andere Berücksichtigung dieser „Leistung“ bestimmen. Nichts anderes gilt dann, wenn - im Hinblick auf das Überführungsprogramm von Renten aus dem Beitrittsgebiet - für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 aufgrund von Sondervorschriften bei der Feststellung des Wertes der Rente EP aus Kindererziehungszeiten gebildet werden. Diese Personengruppe dann gleich mit der Gruppe zu behandeln, deren Kindererziehungsleistung ebenfalls über die Ermittlung von EP erfolgt, also bei Müttern ab dem Geburtsjahrgang 1921 ist naheliegend und sachlich begründet. Der Klägerin ist also darin zuzugeben, dass sie im Unterschied zu Müttern ihres Geburtsjahrganges im alten Bundesgebiet keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI erhält, die beim Einkommenseinsatz im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nach § 299 SGB VI unberücksichtigt bliebe. Diese Ungleichbehandlung ist aber ebenfalls durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass bei der Klägerin - anders als bei der Personengruppe der Mütter mit dem Jahrgang vor 1921 im alten Bundesgebiet - Leistungen für Kindererziehung im Rahmen von zu ermittelnden Entgeltpunkten aus Beitragszeiten bei der Rente berücksichtigt werden und somit kein Bedarf für eine gesonderte pauschale Leistung für Kindererziehung bestand. Die Klägerin wird gleichbehandelt mit den Müttern im gesamten Bundesgebiet, wenn Kindererziehungsleistungen im Rahmen einer entgeltpunktorientierten Ermittlung des Wertes ihrer Altersrente abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat bei den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet von einer Neufeststellung der Rente unter Ermittlung von EP für Kindererziehung abgesehen und eine Leistung für Kindererziehung zuerkannt, die erhalten bleiben sollte. Bei den Müttern dieses Jahrganges aus dem Beitrittsgebiet, die bereits eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bezogen, musste aus anderen Gründen, nämlich um diesen Müttern eine (höhere) Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI zuerkennen zu können, eine Neuberechnung auf der Grundlage von EP vorgenommen werden (§ 307a SGB VI), so dass eine abgeschlossene Rentenbiografie neu aufgerollt werden musste. Eines besonderen Schutzes bedurfte diese Gruppe also bei der Zuerkennung von Leistungen für Kindererziehung nicht (Vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 46).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht Ausgang des Rechtstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.