| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 03.09.2019 | |
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| Aktenzeichen | OVG 5 N 23.17 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0903.OVG5N23.17.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 86 Abs 1 VwGO, § 127 Abs 1 BauGB, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 242 Abs 9 S 1 BauGB, § 132 BauGB, § 128 Abs 1 BauGB, § 127 Abs 3 BauGB | |||
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 284,21 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger richtet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2017, mit dem seine auf Aufhebung eines Nacherhebungsbescheides gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 3. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 hat der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks E... straße 4... in Fredersdorf (Flurstück 5... der Flur 2...der Gemarkung Fredersdorf) zur Zahlung eines weiteren Beitrages in Höhe von 284,21 € für Baumaßnahmen an der vor seinem Grundstück verlaufenden E... straße (Fahrbahn, Entwässerung und unselbständige Grünanlage) herangezogen. Diese Beitragsforderung hat das Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtet. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 BauGB sei nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Die in den Blick zu nehmende Erschließungsanlage sei die gesamte E... straße zwischen L...und Feldrand, da sie vor dem 3. Oktober 1990 bereits auf der ganzen Länge trassiert gewesen sei und insgesamt als eine zum Anbau bestimmte einheitliche öffentliche Straße gedient habe. Auch vor den Baumaßnahmen im Jahr 2001 sei sie auf ihrer gesamten Länge geradlinig und ohne erkennbare Zäsuren durchgelaufen. Diese Erschließungsanlage sei nicht vor dem 3. Oktober 1990 „fertig gestellt“ worden, da ihr Zustand in ihrer ganzen Länge nicht bestimmte Mindestanforderungen erfüllt bzw. nicht den Ausbaugepflogenheiten in der damaligen Gemeinde entsprochen habe. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Fertigstellung der östlichen Teilstrecke der E... straße zwischen L...und Verbindungsweg ausgehe, so hätten im Ergebnis der Beweisaufnahme und des aus den Akten bekannten Sachverhalts zur Überzeugung der Kammer, wie diese im Einzelnen ausführt, weder vor 1945, in den 1960er Jahren noch um das Jahr 1970 erfolgte bauliche Maßnahmen dazu geführt, dass die Fahrbahn - und das ihr Schicksal teilende unselbständige Straßenbegleitgrün - sowie die Entwässerung auf der gesamten Länge der E... straße hergestellt worden seien. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Erfüllung der Mindestanforderungen zulasten des Klägers gehen würden.
Die streitgegenständliche Beitragsveranlagung finde ihre nach § 132 BauGB erforderliche Satzungsgrundlage in der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf“ vom 12. August 2010 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS 2010). Maßgeblich seien demgegenüber nicht die Satzungen EBS 2000 oder EBS 1995, da die sachliche Beitragspflicht für die Straßenbaumaßnahmen in der E... straße erst mit dem Beschluss der Gemeindevertretung über die Kostenspaltung vom 25. Oktober 2012 und damit innerhalb des Geltungsbereichs des EBS 2010 entstanden sei. Die Abnahme der Baumaßnahmen sei zwar bereits am 20. November 2001, unter der Geltung der EBS 2000, erfolgt, woraufhin der Kläger bestandskräftig mit Bescheid vom 11. November 2002 zu einem „Straßenausbaubeitrag“ in Höhe von 3.453,03 € herangezogen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Gemeinde noch nicht Eigentümerin der gesamten Erschließungsanlage gewesen, und nach § 8 Abs. 1 EBS 2000 sowie nach § 8 Abs. 1 EBS 2010 sollten Straße, Wege und Plätze u.a. dann (erst) endgültig hergestellt sein, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stünden und sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen verfügten. Die Regelung des Grunderwerbs als Herstellungsmerkmal sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Kammer zulässig. Gemäß § 7 EBS 2010 i.V.m. § 127 Abs. 3 BauGB habe die vom Beklagten vertretene Gemeinde den Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb und die anderen Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung, vorliegend durch Kostenspaltungsbeschluss vom 25. Oktober 2012, erheben können. Keiner der vom Kläger benannten Beschlüsse der Gemeindevertretung, weder der Beschluss vom 17. Februar 2000 noch derjenige vom 22. März 2001, habe zuvor eine Kostenspaltung ausgesprochen; insoweit habe es sich um klassische Ausbaubeschlüsse gehandelt.
Die streitgegenständliche Nacherhebung sei auch, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführt, innerhalb der hierfür geltenden zeitlichen Grenzen erfolgt. Sie sei nicht aufgrund Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG Bbg i.V.m. § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO) unzulässig und verstoße weder gegen sich nach Auffassung des Klägers aus den Regelungen der EBS 2000 ergebende noch gegen aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende zeitliche Grenzen. Insbesondere sei die zeitliche Obergrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg gewahrt.
Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ berufe, sei sein Vortrag, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung näher erörtert, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides in Zweifel zu ziehen.
II.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, d.h. vorliegend mit Schriftsatz vom 29. September 2017 dargelegten Gründe.
1. Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
a. Das gilt zunächst für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 - im Rahmen der Beweisaufnahme nur unzureichende Feststellungen getroffen, aus denen es wiederum unzutreffende Schlussfolgerungen bezüglich der Herstellung der E... straße gezogen habe.
Bereits der grundlegende Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „auf Feststellungen gedrungen, die eine gleichartige Bearbeitung und Herstellung des Straßenkörpers im östlichen und westlichen Teil der E... straße vor dem 03.10.1990“ beträfen, es habe verkannt, „dass weder eine einheitliche bautechnische Bearbeitung des Straßenkörpers, noch ein bautechnisch identischer erzielter Herstellungsstandard Voraussetzung für die Feststellung einer erstmalig endgültigen Herstellung vor dem 03.10.1990“ seien, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs das Erfordernis eines gleichartigen einheitlichen Ausbaus der E... straße (als einheitliche Erschließungsanlage) auf der gesamten Länge geprüft. Es ist vielmehr, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu etwa Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 -, juris Rn. 15), davon ausgegangen, dass auf der gesamten Erstreckung der Erschließungsanlage ein Mindeststandard straßenbautechnischer Gestaltung vor dem 3. Oktober 1990 vorgelegen haben muss, und hat dies für die westliche Teilstrecke der E... straße zwischen der L...und dem Feldrand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint.
Soweit der Kläger sich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz nach der Beweisaufnahme wendet, kann er mit diesen Rügen nicht durchdringen.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9 m.w.N., vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14, vom 11. Dezember 2015 - OVG 5 N 12.12 - sowie vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 2019 - OVG 5 N 4.19 -, juris Rn. 24, vom 1. August 2019 - OVG 5 N 8.19 -, juris Rn. 9 m.w.N und vom 20. August 2019, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 7 N 34.14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2016 - OVG 11 N 67.14 -, juris Rn. 5).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dass das Ausgangsgericht mit seiner Begründung die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, zeigt der Kläger nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr darauf, selektiv Teile von Zeugenaussagen wiederzugeben und seine eigene Würdigung pauschal gegen diejenige des Verwaltungsgerichts zu stellen, ohne sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht auseinanderzusetzen. Damit wird er der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. |
b. Die Monita des Klägers zu den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit dem Kostenspaltungsbeschluss vom 25. Oktober 2012 begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger den Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 17. Februar 2000 und vom 22. März 2001 die Wertung als Kostenspaltungsbeschlüsse zu entnehmen meint, setzt er der - gegenteiligen - Auslegung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Ansicht, ohne Erfolg, entgegen. Der Beschluss vom 17. Februar 2000 ist der Beschluss über eine Entwurfsplanung, während sich der Beschluss vom 22. März 2001 auf das Bauprogramm des 2. Bauabschnitts bezieht. Der Terminologie des letztgenannten Beschlusses, insbesondere den Begriffen der „Erneuerung/Verbesserung“ einzelner Teileinrichtungen sowie der Bezugnahme auf die Straßenausbaubeitragssatzung ist zu entnehmen, dass die Gemeindevertretung seinerzeit, was sodann auch Niederschlag in der ersten Beitragserhebung gefunden hat, von der Anwendbarkeit des Straßenbaubeitragsrechts ausgegangen ist. Demgegenüber ist den Beschlüssen entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu entnehmen, dass damit im Wege des Ausspruchs einer Kostenspaltung Teilerschließungsbeitragspflichten entstehen sollten, bevor der Grunderwerb bezogen auf das Straßenland abgeschlossen war. Bei den anderslautenden Wertungen des Klägers handelt es sich um bloße Vermutungen bezogen auf den Willen der Gemeindevertretung, für die es in beiden Beschlüssen keine Anhaltspunkte gibt.
c. Die auf die erstinstanzlichen Feststellungen zur Zulässigkeit der Nacherhebung insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bezogenen Rügen des Klägers verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Einwand, eine Nacherhebung sei nicht mehr möglich gewesen, da die sachliche Beitragspflicht bereits im Jahr 2001 entstanden sei, geht aus dem unter II. I. b. genannten Grund fehl. Die Auffassung des Klägers, gemäß § 7 Satz 1 EBS 2000 bestehe eine Pflicht der Gemeinde zum zeitnahen Ausspruch einer Kostenspaltung, die die Gemeinde willkürlich verletzt habe, verkennt, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder die Erschließungsbeitragssatzungen noch sonstige rechtliche Regelungen eine Pflicht der Gemeinde begründen, eine Kostenspaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 -, juris Rn. 14), die Entscheidung über die Kostenspaltung vielmehr im Ermessen der Gemeinde liegt (Urteil des Senats vom 3. Juli 2014 - OVG 5 B 2.14 -, juris Rn. 34 sowie Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 5 S 2.14 -, S. 8 BA). Mit der weiteren Rüge, § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG i.d.F.des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (Obergrenze von 15 Jahren) sei verfassungswidrig, wird der Kläger bereits seiner Darlegungslast nicht gerecht, da er seine Auffassung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher begründet und sich auch nicht mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 15, vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 25 und vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15 und OVG 9 S 19.15 -, juris Rn. 8). Ebenso wenig setzt er sich mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen auseinander, dass sich aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - nicht ergebe, dass die Festsetzung einer Abgabe, mit der ein Vorteil abgegolten werden solle, der zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem es die danach zu fordernde gesetzliche Regelung einer zeitliche Obergrenze nicht gegeben habe, rechtswidrig und unabhängig von einer zukünftigen gesetzlichen Regelung einer Obergrenze aufzuheben gewesen wäre.
Soweit der Kläger meint, er habe nach Treu und Glauben mit dem bestandskräftigen Straßenbaubeitragsbescheid bereits im Jahr 2002 wegen der Einmaligkeit der Beitragserhebung für eine Straßenbaumaßnahme die Beitragsangelegenheit insgesamt als erledigt betrachten können, fehlt eine Auseinandersetzung mit der insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (hierzu vgl. Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. August 1991 - BVerwG 8 B 108.91 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 14.94 -, juris Rn. 13). Ebenso fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung des Klägers mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Erlass eines Abgabenbescheides eine Zusicherung, auf darüber hinausgehende Forderungen zukünftig zu verzichten, regelmäßig nicht verbunden sei. Unerheblich sind insoweit die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebungen. Soweit der Kläger auf den politischen Willen der Gemeindevertretung verweist, den Kostenspaltungsbeschluss des Jahres 2012 aufzuheben bzw. von einer Nacherhebung abzusehen, führt er selbst zu Recht an, dass die von ihm benannten Beschlüsse im Nachgang vom Beklagten beanstandet und jeweils aufgehoben worden sind. Der weitere Vorwurf des Klägers, die Verwaltung habe bis zum Kostenspaltungsbeschluss im Jahr 2012 die Möglichkeit einer Nacherhebung verschwiegen, ist unberechtigt; das Verwaltungsgericht hat insoweit im Tatbestand des angefochtenen Urteils - vom Kläger unbeanstandet - ausgeführt, dass die Verwaltung im Januar 2009 die Gemeindevertretung über eine „Änderung der Rechtslage bei der Beitragserhebung“ aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 informiert hatte. Mit seinem Einwand, der Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehr wohl den Abschluss des Grunderwerbs pflichtwidrig verzögert, legt der Kläger nicht substantiiert dar, woraus sich die behauptete Pflicht der Gemeinde zum zeitnahen Abschluss des Grunderwerbs ergeben sollte. Eine entsprechende Rechtsvorschrift ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar und wird auch vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht benannt. Die vom Kläger des Weiteren monierten erstinstanzlichen Erwägungen zur möglichen Vorteilhaftigkeit einer Verzögerung der Erschließungsbeitragserhebung für die Nutznießer der erstmaligen Herstellung der Anbaustraße sind nicht entscheidungstragend. Die (erneute) klägerische Behauptung, § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG schütze sein Interesse als Anlieger nicht hinreichend, wird aus dem o.g. Grund der Darlegungslast nicht gerecht.
2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Ausführungen zu 1. keinen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Hieran ändert weder der Umfang der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sowie des Urteils etwas noch die Tatsache, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen hat. |
3.Der Kläger legt schließlich nicht dar, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er rügt einen Mangel bei der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, da das Verwaltungsgericht nicht alle verfügbaren Zeugen persönlich angehört habe. Dies treffe insbesondere auf die Zeugen B...und S...zu, welchen das Verwaltungsgericht selbst durch Aufforderung des Beklagten zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift in seiner Verfügung vom 11. November 2016 erhebliche Bedeutung beigemessen habe, die es aber dann trotz Benennung einer ladungsfähigen Anschrift durch den Beklagten nicht geladen habe und die es auch nach seiner Bewertung der Beweisaufnahme nicht mehr für nötig gehalten habe anzuhören. Die Vernehmung dieser beiden Zeugen habe erwarten lassen, dass die vom Kläger dargelegte Nichtanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts aufgrund der bereits vor dem 3. Oktober 1990 erstmalig hergestellten Erschließungsbeitragsanlage E... straße bestätigt und gestützt werde. Dem Verwaltungsgericht hätte sich zudem auch die persönliche Vernehmung aller anderen Zeugen, von denen nur schriftliche Aussagen im Verwaltungsvorgang existierten, aufdrängen müssen, zumal das Gericht hilfsweise auf eine differenzierte Beweislast abgestellt habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 und OVG 5 N 66.16 -, vom 21. Mai 2019 - OVG 5 N 4.19 -, juris Rn. 68, vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 und OVG 5 N 23.12 -, jeweils juris Rn. 23; siehe zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6). |
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).