Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 13.01.2011 | |
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Aktenzeichen | L 3 R 1515/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 AAÜG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG, § 8 AAÜG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu einem Drittel zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten als Versorgungsträger erlassenen Bescheide insoweit, als in ihnen die Feststellung getroffen wurde, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Betracht kommt.
Die 1930 geborene Klägerin absolvierte zunächst eine kaufmännische Berufsausbildung. Nach Abschluss eines Studiums an der Technischen Universität Dresden Industrie-Institut Abteilung Leichtindustrie erlangte sie den Grad Diplom-Ingenieurökonom (Urkunde vom 24. Oktober 1964) und war anschließend ab dem 07. September 1964 beim Volkswirtschaftsrat der DDR als Sektoren-/Abteilungsleiter tätig. Vom 01. Februar 1967 bis zum 31. März 1971 sowie vom 01. September 1972 bis zum 31. Januar 1990 war sie als Stellvertreter des Ministers für Leichtindustrie beschäftigt. In der Zeit vom 01. April 1971 bis zum 31. August 1972 absolvierte sie ein Weiterbildungsdirektstudium. Ihr Jahresbruttoverdienst lag in den Jahren 1966 bis 1972 bei 37.500 Mark (M) und ab 1972 zwischen 41.100 und 46.250 M. Die Klägerin war zunächst kraft Einzelvertrags vom 01. August 1968 mit Wirkung vom gleichen Tage an in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>). Ab dem 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 gehörte sie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) an (vgl. Beitragsnachweiskarte zur Personal-Nr. 0045 mit Feststellung des Beginns der ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat: 01. August 1964). Ab dem 01. Februar 1990 bezog die Klägerin eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR sowie eine Versorgungsrente aus der ZVStA.
Die Beklagte stellte nach Vorlage der Beitragsnachweiskarte der ZVStA und einer Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 20. August 1992 mit Überführungsbescheid vom 28. November 1994 die Zeiten vom 07. September 1964 bis zum 31. Juli 1968, vom 01. bis zum 31. März 1971 und vom 01. September 1972 bis zum 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur ZVStA und die Zeit vom 01. August 1968 bis zum 28. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech, die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte und die nach den Vorschriften des AAÜG für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgelte nach Kürzung auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG sowie die Zeit vom 01. April 1971 bis zum 31. August 1972 als Zeit der sonstigen Unterbrechung fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen eine Begrenzung ihrer Entgelte gewandt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 1995 zurück.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass eine Begrenzung der Entgelte bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung im Rahmen des AAÜG verfassungswidrig sei.
Im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren bzw. laufende Gesetzesänderungsverfahren hat das SG das Verfahren zum Ruhen gebracht (Beschluss vom 06. September 1995).
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. Februar 1997 die Daten zur Überführung aufgrund Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 11. November 1996 (AAÜG-ÄndG 1996; BGBl. I, 1674) mit Wirkung ab dem 01. Januar 1997 neu festgestellt und hierbei hinsichtlich der Tätigkeitszeit vom 07. September 1964 bis zum 31. Dezember 1965 keine Feststellungen mehr zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG. Der Bescheid ist nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 01. Juli 2005 die Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Erlass des 1. Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG 2005; BGBl. I, 1672) beantragt und die Klägerin den übersandten Fragebogen zu der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit ausgefüllt und darin ihre Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers für Leichtindustrie vom 01. Februar 1967 bis zum 31. Januar 1990 bestätigt hatte, hat das SG das Verfahren wieder aufgenommen.
Mit ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem Bescheid vom 11. November 2005 hat die Beklagte die Feststellungen im Bescheid vom 12. Februar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG mit Wirkung ab dem 01. Juli 1993 für die Zeit vom 01. Januar 1966 bis zum 31. Januar 1967 aufgehoben. Für die übrigen Zeiten verbleibe es bei den im Bescheid vom 12. Februar 1997 getroffenen Feststellungen.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Rechtsstreit werde nunmehr noch um die Fragen geführt, ob vom 01. Februar 1967 bis zum 31. Januar 1990 ein Sondertatbestand i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 mit Begrenzung der Entgelte wegen der in diesem Zeitraum ausgeübten Funktion eines stellvertretenden Ministers durch den Zusatzversorgungsträger festzustellen sei. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 bestätigt, dass das AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜG-ErgG) für die Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1993 nicht zu beanstanden sei. Soweit die Klägerin die Anwendung des AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 für Leistungszeiträume vor dem 01. Juli 1993 begehre, sei die Klage auch unter Beachtung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01) abzuweisen.
Die Klägerin hat des Weiteren vorgetragen, durch die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 5 AAÜG sei sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt, weil die Beklagte mit dem übersandten Fragebogen unter Androhung strafrechtlicher Folgen für wissentlich falsche Angaben die Auskunft darüber verlangt habe, ob eine Funktionsausübung i. S. d. Tatbestandsgruppen gem. § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 vorliege. Die Feststellungen, die die Beklagte auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG getroffen habe, seien zudem rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhten. Sie halte die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG für verfassungswidrig, da die vom Gesetz erfassten Funktionsinhaber auch während der Ausübung ihrer Funktion tatsächlich keine leistungsfremden, politisch begründeten und damit überhöhten Entgelte bezogen hätten. Die Funktion eines Ministers und eines stellvertretenden Ministers sei gekennzeichnet durch eine hohe politische und administrative Verantwortung. Bei ihr sei für ihren Stellvertreterbereich zudem eine hohe, unmittelbar wirtschaftsleitende Ausrichtung gegenüber den unterstellten Wirtschaftseinheiten und Einrichtungen der Leichtindustrie der DDR hinzugekommen. Das für die Berufsausübung als stellvertretender Minister bezogene Gehalt (insbesondere der Gehaltsteil bis zu allgemeinen BBG) sei also tatsächlich leistungsbezogen und beruhe nicht auf politischer Privilegierung. Des Weiteren habe der Gesetzgeber wiederum keinen sachgerechten Kürzungsmechanismus ausgewählt. Der festgesetzte Grenzwert basiere nicht auf Erkenntnissen zur wirklichen Verteilung überhöhter Arbeitsverdienste, sondern auf bloßer Unterstellung. Die Eingrenzung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre eigentumsrechtliche Position dar, die damit vollzogene Ungleichbehandlung erfolge pauschal, ohne sachlichen Grund und ohne Nachweis einer etwaigen individuellen Verantwortung. Die Klage sei auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für die Zeit vom 01. bis zum 28. Februar 1990 begründet, denn sie sei bis dahin als stellvertretender Minister für Leichtindustrie der DDR beschäftigt gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. September 2007 hat die Klägerin unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 1995 in der Fassung der Bescheide vom 12. Februar 1997 und vom 11. November 2005 aufzuheben, soweit damit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Zeiten vom 01. Februar 1967 bis zum 31. Januar 1990 die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ob die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht komme.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Klage gegen die Anwendung der besonderen BBG gem. § 6 Abs. 2 AAÜG bei der Berechnung der Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur gegen den Rentenversicherungsträger zulässig sei (vgl. Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R; ebenso Landessozialgericht (LSG) Thüringen, Urteil vom 27. März 2006, L 6 RA 542/02, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2006, L 1 RA 94/03, Sächsisches LSG, Urteil vom 04. Juli 2006, L 4 RA 66/03).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2007 als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei nicht klagebefugt i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Es bestehe nicht die Möglichkeit, dass sie durch in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG lägen in den Zeiträumen vom 01. Februar 1967 bis zum 31. März 1971 und vom 01. September 1972 bis zum 31. Januar 1990 vor, in ihren Rechten verletzt sei (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. April 2005, L 16 RA 165/04 sowie vom 30. Mai 2006, L 1 RA 94/03). Die Beklagte als Versorgungsträger habe nach § 8 Abs. 1 AAÜG in einem der Rentenwertfestsetzung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren lediglich die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG, die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG in Betracht komme und in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Arbeitsausfalltage festzustellen. Die hierfür von der Beklagten vorgenommene Datenanforderung, -mitteilung und -feststellung beruhe auf § 8 Abs. 1 bis 3 Satz 1 AAÜG, wonach der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen habe, die zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich seien. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 AAÜG sei der Versorgungsträger berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern, die ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 5 AAÜG über alle für die Durchführung der Überführung erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen (Nr. 1) und auf Verlangen unverzüglich Unterlagen vorzulegen (Nr. 2) hätten, aus denen die Tatsachen hervorgingen. Hiernach habe der Versorgungsträger dem Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt/-einkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergäben (§ 8 Abs. 2 AAÜG). In der Datenanforderung, -mitteilung und -feststellung liege – unabhängig von der Frage, ob § 6 Abs. 2 AAÜG gegen die Verfassung verstoße – für sich genommen, kein Verfassungsverstoß, diese diene alleine der Vorbereitung einer dann erst vom Rentenversicherungsträger vorzunehmenden abschließenden Subsumtion unter § 6 Abs. 2 AAÜG. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Anwendung von § 8 Abs. 1 bis 3 Satz 1 AAÜG. Die Klägerin sei unstreitig im Zeitraum vom 01. Februar 1967 bis zum 31. März 1971 und vom 01. September 1972 bis zum 31. Januar 1990 Stellvertreter des Ministers gewesen, so dass die Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Betracht komme. § 6 Abs. 2 AAÜG sei auch nicht für verfassungswidrig erklärt worden und damit weiterhin geltendes Recht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus der speziellen Datenanforderung unter Verwendung des von der Beklagten versandten und von der Klägerin ausgefüllt zurückgesandten Fragebogens ergebe, etwa weil diese Methode nicht von § 8 Abs. 1 AAÜG gedeckt sei.
Nach § 8 Abs.3 Satz 1 AAÜG gebe der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 durch Bescheid bekannt. Hierbei sei der Versorgungsträger entsprechend der Rechtsprechung des BSG auf die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG in Betracht komme, beschränkt. Nicht dagegen könne er dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den Rentenversicherungsanspruch maßgebliche BBG vorschreiben, er nehme keine abschließende Subsumtion unter den Tatbestand von § 6 Abs. 2 AAÜG vor (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, a. a. O.).
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 bis 3 Satz 1 AAÜG verfassungswidrig seien oder von der Beklagten in einer Weise angewandt worden seien, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften könne insbesondere nicht aus der von der Klägerin angenommenen Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 abgeleitet werden. Im Fall einer Verfassungswidrigerklärung von § 6 Abs. 2 AAÜG hätte diese keine Auswirkung auf die Rentenhöhe. Daher bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bereits im hiesigen Verfahren gegen den Versorgungsträger geltend zu machen.
Anderes könne schließlich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 u. a.) abgeleitet werden. Zwar habe das BVerfG hier u. a. auch über eine Vorlage in einem Verfahren entschieden, das einen Bescheid des Versorgungsträgers zum Gegenstand gehabt habe. Das BVerfG habe jedoch im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage maßgeblich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts abgestellt, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sei, so dass sich hieraus nicht herleiten lasse, das BVerfG könnte die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der unterschiedlichen Bedeutung der Bescheide des Versorgungsträgers und des Rentenversicherungsträgers missbilligen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2006, L 1 RA 94/03). Soweit das BVerfG im Leitsatz der Entscheidung ausgeführt habe, dass die Bestimmung der Erhöhungstatbestände und die daran geknüpften Folgen für die Berücksichtigung der Arbeitsverdienste in den tatsächlichen Verhältnissen eine Entsprechung finden müssten, um dem Gleichheitsgebot von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG zu genügen, habe es sich allein auf den § 6 Abs. 2 AAÜG in der damaligen Fassung mit den vom Gesetzgeber so normierten Tatbeständen bezogen, jedoch keinerlei Aussage zu den hier relevanten Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 bis 3 Satz 1 AAÜG gemacht. Schließlich lasse sich anderes auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 25. Juli 2006, 1 BvR 1560/06, ableiten. In diesem Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung habe das BVerfG lediglich allgemein ausgeführt, dass die Anwendung der Neuregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG sowie die verfassungsrechtliche Prüfung dieser Regelung einer fachgerichtlichen Überprüfung vorbehalten bleibe. Eine Aussage dazu, dass diese Prüfung auch im Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger vorzunehmen sei, lasse sich hieraus nicht ableiten.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin - sinngemäß - geltend, sie habe ein Rechtschutzbedürfnis. Die Überführungsbescheide seien rechtswidrig und verletzten sie in ihrem Recht auf richtige und rechtmäßige Feststellung der Daten, indem durch die Feststellung, dass bei ihr die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG erfüllt seien, bereits Tatbestandsvoraussetzungen für die spätere leistungsrechtliche Anwendung einer besonderen BBG festgeschrieben würden. Es sei im Hinblick auf die bereits zu § 6 Abs. 2 AAÜG ergangene Rechtsprechung des BVerfG, die sämtliche Vorgängerregelungen für verfassungswidrig erklärt habe, sehr wahrscheinlich, dass auch § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 nicht in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz stehe. Dem Gesetzgeber sei vom BVerfG auferlegt worden, nur dann Überhöhungstatbestände zu regeln, wenn dies auf Tatsachen beruhe, die die Annahme rechtfertigten, das überhöhte Entgelt sei gerade an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden oder müsse als überhöht angesehen werden. Die Regelung von Überhöhungstatbeständen setze also eine umfassende Datenanalyse des Gesetzgebers darüber voraus, ob und ggf. in welchen Bereichen der DDR überhöhte Entgelte gezahlt worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, 1 BvL 3/98).
Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08) hat sich die Klägerin nur gegen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen BBG für die Zeit vom 01. August 1968 bis zum 28. Februar 1971 gewandt und die Berufung im Übrigen zurückgenommen. In dem genannten Zeitraum habe sie der AVItech angehört, die nach den Ausführungen des BVerfG keiner Begrenzung des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der allgemeinen BBG unterlegen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2007 abzuändern und den Bescheid vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 1995 in der Fassung der Bescheide vom 12. Februar 1997 und vom 11. November 2005 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass hinsichtlich der Zeiten vom 01. August 1968 bis zum 28. Februar 1971 die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG wende. Ihr obliege allein die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG. Diese habe die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeiten in dem allein noch streitigen Zeitraum erfüllt.
Hinsichtlich der Höhe der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI in den Bescheiden des Rentenversicherungsträgers vom 13. Juli 1995, 14. September 1995, 06. Juni 1997, 20. März 2001, 20. Dezember 2001, 03. Januar 2002, 23. April 2002 und 13. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Januar 2007 ist beim SG Berlin zu S 5 R 2545/08 (vormals S 24 R 738/07) eine Klageverfahren anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Streitakte des SG Berlin S 5 R 2545/08 und die Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, inhaltlich Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 12. Februar 1997 und 11. November 2005 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, denn sie hatten den ursprünglichen Bescheid vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 1995 abgeändert, da darin die zur Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG erworbenen Anwartschaften erforderlichen Daten nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG zum Teil neu festgestellt bzw. frühere Feststellungen aufgehoben worden sind.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 1995 in der Fassung der Bescheide vom 12. Februar 1997 und 11. November 2005, denn die darin getroffenen Feststellungen sind auch hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG in Betracht kommt, in der - nach Teilrücknahme der Berufung - noch streitigen Zeit vom 01. August 1968 bis zum 28. Februar 1971 rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über
1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und
4. (in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.
Einwände zu den festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und zur Höhe der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte hat die Klägerin nicht erhoben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 ergeben sich hier aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Danach wird das während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG – für die hier noch streitigen Zeiten die AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) – maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als Ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde. Die Klägerin selbst hat in dem von der Beklagten übersandten Fragebogen angegeben, dass sie vom 01. Februar 1967 bis zum 31. Januar 1990 Stellvertreter des Ministers für Leichtindustrie gewesen sei. Dies ergibt sich zudem unzweifelhaft aus den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen der Klägerin, der zur Akte gereichten Ernennungsurkunde vom 22. Februar 1967, dem Einzelvertrag vom 01. August 1968 und der Bescheinigung über Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 20. August 1992. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere BBG anzuwenden ist, folgt mithin bereits daraus, dass die Klägerin in der streitigen Zeit vom 01. August 1968 bis zum 28. Februar 1971 als Stellvertretender Minister für Leichtindustrie dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG angehört hatte. Allein mit dieser Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 gegeben, ohne dass die Beklagte weitere tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen BBG zu ermitteln oder festzustellen hätte. Der Einwand der Klägerin, sie habe in dem genannten Zeitraum der AVItech angehört, die keiner Begrenzung des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der allgemeinen BBG unterlegen habe, erweist sich angesichts des zitierten Gesetzeswortlautes von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG – wie bereits der durch diese Vorschrift ersetzten Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG i. d. F. des RÜ-ErgG - als nicht stichhaltig.
Über die Frage, ob bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI eine niedrigere als die regelmäßige BBG zur Anwendung kommt, etwa weil die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Stellvertretender Minister „überhöhte“ Arbeitsverdienste erzielt oder faktische oder rechtliche Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS gehabt hätte, hat der Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit 1996 (Urteile vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, 20. Oktober 2001, B 4 RA 61/01 R, 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, 29. Oktober 2002, B 4 RA 27/02 R, und vom 14. Mai 2003, B 4 RA 65/02 R, sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006, B 4 RA 263/05 B, alle zitiert nach Juris) nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI die besondere BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG außer acht lassen. Hierzu ist die Klägerin auf die spätere Stufe, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Rentenversicherungsträger bei der Rentenwertfestsetzung – hier in dem beim SG Berlin zur Höhe der Regelaltersrente anhängigen Verfahren (S 5 R 2545/08) zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, a.a.O.). Diese vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung ist vom BVerfG als unbedenklich angesehen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2000, 1 BvR 1412/99, zitiert nach Juris, und vom 09. März 2000, 1 BvR 2216/96, in SozR 3- 8570 § 8 Nr. 5), sie wird auch von anderen Senaten der LSG geteilt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 08. Dezember 2010, L 17 RA 3/98 W05, noch nicht veröffentlicht, vom 27. August 2010, L 22 R 1028/08, noch nicht veröffentlicht, und vom 30. Mai 2006, L 1 R 94/03, zitiert nach Juris; LSG Thüringen Urteil vom 27. März 2006, L 6 RA 542/02). Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 – L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG – B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an. Der Senat verweist im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben dargestellten dem entsprechenden Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin ist durch die Feststellung dieser Tatsachen durch den Versorgungsträger auch nicht in Grundrechten beeinträchtigt. Eine Verletzung von Grundrechten kommt nur bezüglich der von der Klägerin letztlich aufgeworfenen Frage in Betracht, welche BBG für welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist. Dies hat aber – wie zuvor bereits dargestellt - allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden. Daher wird die Klägerin ihre Auffassung zur Verfassungswidrigkeit der besonderen BBG in dem beim SG zur Rentenhöhe anhängigen Rechtsstreit S 5 R 2545/08 weiter verfolgen müssen. Ob – was das BVerfG zwischenzeitlich bejaht hat (Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, zitiert nach Juris) und womit sich die Klägerin zuletzt vor allem auseinandergesetzt hat - eine besondere BBG für Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Stellvertretender Minister verfassungsrechtlich zulässig ist, bedarf daher im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen keiner Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehenden tatsächlichen Vorfragen, ob und inwieweit die Klägerin „überhöhte“ Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen erzielt hat oder nicht. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin vorgenommene Interpretation einer Textpassage aus den Entscheidungsgründen des BVerfG zur Frage der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sie entnimmt, dass für die Angehörigen der AVItech zu keinem Zeitpunkt eine besondere BBG im § 6 AAÜG vorgesehen gewesen sei und daher diesbezüglich die Regelung einer besonderen BBG durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 verfassungswidrig sei. Es ist im Verfahren gegen den Versorgungsträger ohne Relevanz, ob die bei der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 6 Abs. 2 AAÜG nach Auffassung der Klägerin zugrunde liegende Annahme, wonach die Arbeitsentgelte der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionsträger durchweg deutlich überhöht gewesen seien, sachlich unzutreffend ist oder nicht. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtliche Vorfrage mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 – a.a.O. - geklärt sein dürfte, ist daher für einen Vorlagebeschluss des Senats nach § 100 GG oder eine Beweiserhebung prozessual kein Raum.
Ebenso wenig kam die Beiladung des Rentenversicherungsträgers zum vorliegenden Verfahren nach § 75 Abs. 1 oder 2 SGG in Betracht. Insbesondere liegt für eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG nichts vor, weil die vorliegende Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 9. Aufl. 2008, § 75 RdNr. 10). Denn, wie zuvor bereits dargelegt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R -, a. a. O.), hat der Rentenversicherungsträger selbständig über die Rentenhöhe – einschließlich der Vorfrage, ob und welche BBG zu Grunde zu legen ist – zu entscheiden, während der Versorgungsträger keinesfalls darüber entscheidet, welche rentenversicherungsrechtliche Bedeutung die von ihm festzustellenden Daten im Einzelfall haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Beklagte dem ursprünglichen Klagebegehren durch die Aufhebung von Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG durch die Bescheide vom 12. Februar 1997 und vom 11. November 2005 zum Teil Rechnung getragen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Befugnissen des Trägers der Zusatzversorgung im Rahmen der Datenfeststellung nach § 8 AAÜG ab, sondern folgt ihr.