Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat | Entscheidungsdatum | 16.12.2011 | |
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Aktenzeichen | L 34 AS 1801/11 B ER | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 86b SGG, § 22 SGB 2 |
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Die Übernahme der Kosten des Umzugs aus der Wohnung in der W, Berlin,in die AinBerlin in Höhe von 1.452,99 €.
2. Die Übernahme der Miete in Höhe von 330 € monatlich ab 1. Februar 2011 für die Wohnung W .
3. Die Zusicherung zur Mietkostenübernahme einschließlich eines Zuschlages in Höhe von mindestens 10% des jeweiligen angemessenen Bedarfswertes für eine barrierefreie Wohnung für die Bedarfsgemeinschaft zu erklären.
4. Hilfsweise, die Mietkostenübernahme für eine geeignete barrierefreie Wohnung zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von zumindest 10% des jeweiligen angemessenen Bedarfswertes für den Antragsteller zu 1) zu erklären.
Der 1960 geborene Antragsteller zu 1) und die 1977 geborene Antragstellerin zu 2) sind verheiratet und die Eltern des 2010 geborenen Kindes, das nicht auch Antragsteller ist. Sie wohnten zunächst in der Wohnung W, hierbei handelt es sich um eine Einzimmerwohnung mit ca. 40 m² Wohnraum, die im zweiten Obergeschoss ohne Fahrstuhl gelegen ist. Nachdem die Antragsteller im Januar 2011 ein Mietangebot für die 65,5 m² große 2,5-Zimmer-Wohnung in der A, 3. Obergeschoss rechts, ohne Fahrstuhl, vorgelegt hatten, stimmte der Antragsgegner dem Umzug in diese Wohnung am 24. Januar 2011 zu. Dabei wurde mitgeteilt, dass Umzugskosten für einen Mietwagen in Form eines Kostenübernahmescheines sowie Nachbarschaftshilfe (für max. 4 Personen je 20 €) auf Antrag übernommen werden könnten. Da der Antragsteller zu 1) im Gespräch mitgeteilt hatte, dass er eine Umzugsfirma beauftragen wolle, wies der Antragsgegner darauf hin, dass vorrangig im Bekanntenkreis nach Umzugshilfen gefragt werden solle. Sofern es keine andere Möglichkeit gebe, werde der Antragsteller zu 1) einen formlosen Antrag auf Umzugskosten stellen mit einer individuellen Begründung und drei Kostenvoranschlägen von günstigen Umzugsfirmen. Am 16. Februar 2011 schlossen die Antragsteller mit der gemeinnützigen Baugenossenschaft e. G. bzgl. der Wohnung in der A einen Dauernutzungsvertrag mit Wirkung zum 15. Februar 2011. Mit Bescheid vom 2. März 2011 änderte der Antragsteller die Leistungsbewilligung für die Zeit ab März 2011 unter Berücksichtigung der neuen Kosten der Unterkunft und der Heizung (KdUH). Am 3. Februar 2011 stellten die Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Bettes, einer Matratze, eines Schlafzimmerschrankes sowie für die Reparatur der Waschmaschine. Im März 2011 legten die Antragsteller Umzugskostenangebote vor, und zwar der Firma B Umzüge i.H.v. 1452,99 € sowie drei weitere Angebote anderer Firmen i.H.v. 1169,20 €, 1393,49 € sowie 1378,32 €. Am 10. März 2011 suchte der Ermittlungsdienst die Antragsteller auf und stellte fest, dass sich keine Betten und keine Matratzen in der Wohnung W befinden, auch kein Kleiderschrank. Die Bekleidung wurde offen gelagert, die Antragsteller schliefen auf einer Schlafcouch.
Mit Bescheid vom 22. März 2011 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern 850 € für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bezüglich der Wohnung A darlehensweise.
Mit Bescheid vom 28. März 2011 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Umzugskosten für den Möbeltransport durch eine Umzugsfirma. Gleichzeitig lehnte er die Übernahme der Kosten, die in den vorgelegten Kostenvoranschlägen genannt wurden, mit der Begründung ab, dass laut des Ermittlungsdienstes keine Möbel vorhanden seien, so dass die Höhe der beantragten Umzugskosten nicht schlüssig sei. Gleichzeitig wurde die Übernahme weiterer Mieten für die Wohnung W abgelehnt, da die alte Wohnung rechtzeitig hätte gekündigt werden können. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 19. April 2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 zurückgewiesen wurde. Hiergegen haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die unter dem Az. S 16 AS 20513/11 geführt wird. Zur Begründung des Widerspruchs und der Klage wurde angegeben, dass die Kostenvoranschläge für den Umzug den zu erbringenden Leistungen entsprächen. Es seien diverse Kleinmöbel und Dekorationsgegenstände vorhanden, die zum Teil in die neue Wohnung verbracht, zum Teil aber auch entsorgt werden müssten.
Die Antragsteller legten ein Schreiben des Vermieters der Wohnung W vom 26. April 2011 vor, in dem dieser die Verlängerung des Mietvertrages über Mai 2011 hinaus ablehnte (nachdem die Antragsteller vorher die Wohnung gekündigt hatten).
Weiter legte der Antragsteller zu 1) ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. vom 12. Mai 2011 vor, wonach der Antragsteller zu 1) wegen rezidivierender Lungenarterienembolien nicht mehr in der Lage sei, die Treppen in den dritten Stock hinauf zu steigen. Dies werde sich auch keinesfalls bessern, der Antragsteller zu 1) sei aufgrund der Vorerkrankung dauerhaft markumarisiert.
Am 24. Juni 2011 reichte der Antragsteller zu 1) eine Änderungsmitteilung ein, wonach sein Bruder, D, in die Wohnung in der W zugezogen sei.
Nachdem der Bevollmächtigte der Antragsteller den Antragsgegner zweimal an eine Entscheidung bzgl. der Umzugskosten erinnert hatte, stellte er am 4. August 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin mit den eingangs genannten Anträgen. Es wurde vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1) nunmehr allein in der Wohnung in der W wohne, da er gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, die drei Stockwerke zu der neuen Wohnung zu ersteigen, die Antragstellerin zu 2) und das gemeinsame Kind wohnten in der A. Da der Umzug mangels Übernahme der Umzugskosten durch den Antragsgegner nicht vorgenommen werden könne, seien die Antragstellerin zu 2) und das Kind nur mit dem Nötigsten versorgt.
Am 21. Juli 2011 hat der Vermieter der Wohnung W Räumungsklage beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erhoben.
Mit Eingang bei dem Antragsgegner am 31. August 2011 haben die Antragsteller Exposés über verschiedene Wohnungen vorgelegt, die nach ihrem Vortrag allesamt an den Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) angepasst sind, sich in den unteren Etagen befinden bzw. über einen Aufzug verfügen. Die Höhe der Miete für diese Wohnungen beträgt zwischen 615,56 € und 743,24 € Gesamtmiete.
Mit Beschluss vom 31. August 2011 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
Gegen den am 1. September 2011 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 4. Oktober 2011 (einem Dienstag nach einem am Montag gelegenen Feiertag) Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Vortrag. Die Wohnung W sei nur für eine Person geeignet, daher könnten die Antragstellerin zu 2) und das Kind auch nicht vorübergehend zusammen mit dem Antragsteller zu 1) dort verbleiben.
Mit Bescheid vom 2. September 2011 hat der Antragsgegner Leistungen für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 unter Berücksichtigung von KdUH für die Wohnung in der A bewilligt. Diesen Bescheid hat der Antragsgegner am 28. September 2011 geändert und (vermutlich irrtümlich) den Bruder des Antragstellers zu 1) bei der Aufteilung der Mietkosten nach Kopfteilen in die Berechnung einbezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) der Antragsteller ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche sind zum Teil kein Anordnungsgrund und zum Teil kein Anordnungsanspruch gegeben; insgesamt erscheint auch der Vortrag zum Teil nicht plausibel bzw. widersprüchlich bzw. nicht glaubhaft gemacht. Es war dem Senat auch nicht möglich, sich ein umfassendes Bild von der Situation zu verschaffen, da Fragen des Senats nicht beantwortet und die angeforderte Schweigepflichtentbindungserklärung von dem Antragsteller zu 1) nicht eingesandt wurde.
Bezüglich des Antrags zu 1), dem Begehren, Umzugskosten in Höhe von 1452,99 € für den Umzug in die A zu übernehmen, ist zumindest ein Anordnungsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Als Rechtsgrundlage kommt § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Betracht. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; (…). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (…).
Der Antragsgegner hatte den Antragstellern zwar die Übernahme von Umzugskosten zugesichert. Allerdings war bereits in dem Schreiben vom 24. Januar 2011 und später im Bescheid vom 28. März 2011 den Antragstellern mitgeteilt worden, dass die Umzugskosten so niedrig wie möglich gehalten werden müssten und dass, sofern ein Umzug durch Mithilfe von Verwandten und Bekannten nicht möglich sei, die Kosten für ein Umzugsunternehmen plausibel sein müssten. Eine den Antragsgegner bindende Zusicherung, Umzugskosten zu übernehmen, liegt darin nicht, da der Antragsgegner von vornherein die Bedingungen für die Übernahme der Umzugskosten benannt hat, die nicht erfüllt wurden. Hinzu kommt, dass inzwischen eine Situation eingetreten ist, die auch dazu führen dürfte, dass eine Bindung an die Zusicherung entfällt. Gemäß § 34 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe derselben die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Bei Abgabe der Zusicherung war der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die Wohnung von der gesamten Bedarfsgemeinschaft, d.h. auch von dem Antragsteller zu 1), bezogen werden würde. Da nunmehr die gesundheitliche Situation des Antragstellers sich nach seinem Vortrag – untermauert durch ein ärztliches Attest - derart geändert hat, dass der Bezug der Wohnung in der A nicht mehr möglich ist und zu befürchten steht, dass nach kurzer Zeit eine weitere Wohnung bezogen werden muss, hätten die Antragsteller bis zum Auffinden dieser neuen Wohnung in der alten Wohnung verbleiben müssen. Soweit sie hierzu vortragen, dass es sich um eine Einzimmerwohnung handelt, die nur für eine Person geeignet ist, ist dies insoweit widersprüchlich, als inzwischen wohl der Bruder des Antragstellers zu 1) mit in diese Wohnung gezogen ist. Es ist nicht verständlich, aus welchen Gründen nicht für eine Übergangszeit die Antragsteller noch zusammen in der alten Wohnung hätten verbleiben können.
Sofern dies tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, so wäre eine Alternative gewesen, dass die Antragsteller doch alle zusammen in die Wohnung in die A ziehen, dann wären weitere Kosten für die W nicht angefallen. Der Vortrag der Antragsteller erscheint insoweit auch nicht plausibel, als sie angeben, der Verbleib in der Wsei möglich, obwohl diese Wohnung im zweiten Stock ohne Fahrstuhl gelegen ist, das Wohnen in der A jedoch nicht, da diese im dritten Stock ohne Fahrstuhl gelegen ist. Es erschließt sich dem Senat nicht, aus welchen Gründen das Steigen einer weiteren Treppe so viel hinderlicher sein soll als das Ersteigen von zwei Treppen. Dies ließ sich jedoch nicht klären, da der Antragsteller zu 1) die seinem Bevollmächtigten übersandte Schweigepflichtentbindungserklärung nicht an das Gericht zurück gesandt hat, so dass auch keine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt möglich war. Dies wertet der Senat im Übrigen auch als Indiz dafür, dass das vorgetragene Eilbedürfnis nicht gegeben ist.
Sofern die eben genannte Alternative in Betracht gezogen worden wäre, hätte auch Anspruch bestanden auf die Übernahme von Umzugskosten, allerdings nicht in dem von den Antragstellern begehrten Umfang. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, sind die geltend gemachten Umzugskosten nicht plausibel. Hinzu kommt, dass auch nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Antragsteller den Umzug nicht doch in Eigenregie, ohne kostspieliges Umzugsunternehmen, durchführen könnten, z. B. unter Mithilfe des Bruders des Antragstellers und der Antragstellerin zu 1), ggfs. unter Heranziehung von studentischen Hilfskräften. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) ist der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (Urteil vom 6. Mai 2010, Az. B 14 AS 7/09 R, juris Rn.19 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37).
Bezüglich des Antrages zu 2) ist ebenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht dargetan, dass der Antragsteller zu 1) bzw. die Antragsteller die Wohnung in der W werden halten können. Sie haben diese gekündigt und keine Bestätigung des dortigen Vermieters vorgelegt, dass ein neuer Mietvertrag geschlossen werden kann. Im Gegenteil haben sie ein Schreiben dieses Vermieters vorgelegt, wonach eine Verlängerung des Mietvertrages über Mai 2011 hinaus abgelehnt wird. Außerdem hat der Vermieter der Wohnung in der We Räumungsklage erhoben, und zwar im Juli 2011. Über das Schicksal dieser Räumungsklage ist nichts bekannt, die entsprechende telefonische Anfrage des Senats an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller blieb unbeantwortet. Eine Abwendung der Räumung durch Zahlung von Mietschulden gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht der Vermieter gekündigt hat. Im Übrigen ist die zweimonatige Frist nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches abgelaufen und war dies bereits bei Eingang der Beschwerde beim Landessozialgericht am 4. Oktober 2011. Die Übernahme von Mietschulden kommt nur dann in Betracht, wenn dadurch der Verlust der Wohnung abgewendet werden kann (§ 22 Abs. 8 SGB II). Dass dies möglich ist, ist bezüglich der Wohnung in der W nicht glaubhaft gemacht.
Bezüglich des Antrags zu 3) ist jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben ein konkretes Wohnungsangebot bezüglich einer dem Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1) angepassten Wohnung nicht vorgelegt. Bei den dem Antragsgegner vorgelegten Wohnungsangeboten handelt es sich offensichtlich lediglich um Exposés, es ist jedoch nicht dargetan, dass den Antragstellern die benannten Wohnungen auch tatsächlich vermietet werden würden. Hinzu kommt, dass (nach überschlägiger Berechnung) die benannten Wohnungen für die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft nicht innerhalb der für Berlin geltenden Angemessenheitsgrenzen liegen. Ob aufgrund der Erkrankung des Antragstellers die Notwendigkeit besteht, eine über diesen Angemessenheitsgrenzen liegende Wohnung zu mieten, konnte ebenfalls wegen der Nichteinreichung der Schweigepflichtentbindungserklärung nicht geklärt werden.
Bezüglich des Hilfsantrages ist ebenfalls jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. April 2011, Az. B 4 AS 5/10 R, juris Rn. 17) besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II (neue Fassung) nur, wenn die zukünftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind. Dies ist bezüglich des Hilfsantrages nicht gegeben, da der Antragsteller kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.